Obsah (14)
§ 28§ 25a§ 15§ 4§ 47§§ 84§§ 51§ 3§ 8§§ 45§ 49§ 13Art. 21Art. 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlLVwG 41.21-2972/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 13.01.2014 hat das Sozialamt der Stadt Graz
§ 15
Abs 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz die mit Bescheid vom 10.09.2013 zuerkannte monatliche Geldleistung per 31.12.2013 für Herrn M H eingestellt. Die nunmehr belangte Behörde begründete diese Einstellung mit der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, da Herr H seit 11.10.2013 keine ordentliche Meldeadresse in Graz habe und auch der Auflage, dass er sich wöchentlich bei der A in G, E, melden müsste, nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid vom 13.01.2014 hat das Sozialamt der Stadt Graz
Paragraph 15, Absatz 7, Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz die mit Bescheid vom 10.09.2013 zuerkannte monatliche Geldleistung per 31.12.2013 für Herrn M H eingestellt. Die nunmehr belangte Behörde begründete diese Einstellung mit der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, da Herr H seit 11.10.2013 keine ordentliche Meldeadresse in Graz habe und auch der Auflage, dass er sich wöchentlich bei der A in G, E, melden müsste, nicht nachgekommen sei. Herr H führte in seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel aus, dass die Einstellungsgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Wie aus den Hauptwohnsitzbestätigungen hervorginge, sei er von 29.08.2012 bis 30.04.2013 und vom 09.09.2013 bis 08.12.2013 in der C A mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, in der Zeit von 14.12.2013 bis 14.01.2014 habe er bei Ad I gewohnt. Seit 14.01.2014 sei er wieder bei der C A mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Herr H führte in seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel aus, dass die Einstellungsgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Wie aus den Hauptwohnsitzbestätigungen hervorginge, sei er von 29.08.2012 bis 30.04.2013 und vom 09.09.2013 bis 08.12.2013 in der C A mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, in der Zeit von 14.12.2013 bis 14.01.2014 habe er bei Ad römisch eins gewohnt. Seit 14.01.2014 sei er wieder bei der C A mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fanden mündliche Verhandlungen am 30.04.2014 sowie am 26.06.2014 statt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Herr H M ist am 10.02.1967 im ehemaligen Jugoslawien geboren und hat die Staatsangehörigkeit zum Kosovo. Bereits im Jahr 2005 war der Beschwerdeführer in Österreich „obdachlos“ gemeldet, und zwar zuerst in Innsbruck und ab 2011 an der Adresse E abwechselnd mit der Anschrift K in Graz. Konkret ergibt sich aus der ZMR-Abfrage, dass er von 2001 bis 2004 in Innsbruck gemeldet war, weiters in Bad Fischau-Brunn
(2005)und in Schwanenstadt (2007, 2008). Kurzfristige Wohnadresse in St. Georgen im Attergau
(2008)sowie in Wiener Neustadt
(2009). Eine ebenfalls kurzzeitige Meldung ergibt eine Anschrift in Innsbruck
(2010), in der St in Graz
(2011)und in der D in der Zeit von 02.09.2013 bis 10.10.2013. Ab 31.01.2014 war Herr H an der Adresse E obdachlos gemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug war Herr H im Juli 2000 als Arbeiter im R-Restaurant beschäftigt, im Khotel in Wilten sowie bei Herrn W P in Sellrain, bei dem B Hotel Igls KG sowie 2001 bei dem Tophotel H und 2002 sehr kurzfristig beim Hotel F. K GmbH, bei der Hö H OHG und bei der Gr G Khotel in Wilten. Seit dem Jahr 2004 gibt es keinerlei versicherungspflichtige Beschäftigungen des Beschwerdeführers. Er selbst gibt dazu an, dass er aufgrund einer Knieverletzung nicht arbeitsfähig sei. Sein ärztlicher Befund diesbezüglich zeigt lediglich, dass es sich um einen Senk- bzw. Spreizfuß handle mit einer Präarthrose des rechten Kniegelenkes. Beim Arbeitsamt meldet sich der Beschwerdeführer gerade soweit an, dass er die Bestätigung der „Arbeitssuchend Meldung“ als Voraussetzungen für die Mindestsicherung erhält. Nach eigenen Angaben besucht er gelegentlich seine Kinder in Wien. Diese Angaben können aber nach Rückfrage mit der geschiedenen Gattin nicht verifiziert werden. In der Notschlafstelle A nächtigt Herr H gelegentlich. Eine intensive Wohnungssuche wird von ihm nur soweit betrieben, soweit die belangte Behörde ihm vermittelt, dass es für den notwendigen Bezug der Mindestsicherung notwendig ist, einen Wohnsitz in Graz nachzuweisen. Bei näherer Befragung gibt der Beschwerdeführer an, dass er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr hat, da seine Ehegattin nunmehr einen anderen Namen hat. Weitere zuverlässige Feststellungen können hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gemacht werden, da wie beweiswürdigend festzustellen ist, der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Antworten auf die ihm gestellten Fragen gibt. In der mündlichen Verhandlung stellt sich jedenfalls heraus, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, in der Steiermark Leistungen der Mindestsicherung zu beziehen, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der Steiermark seinen Wohnungsmittelpunkt hat. So ist auch in jüngster Zeit (am 07.10.2014 bei der belangten Behörde) sein Vermieter Herr Ma M zur Meldebehörde gegangen und hat angegeben, dass Herr H die Unterkunft in der Z aufgegeben habe, ohne sich
§ 4Meldegesetz abzumelden.
Er hat als Unterkunftgeber die Gegenstände des täglichen Gebrauchs vollständig entfernt und die Aufgabe der Unterkunft mit 15.08.2014 und den Verzug nach unbekannt angegeben. Am 07.10.2014 hat Herr Ma M im Sozialamt dazu angegeben, dass Herr H sich nur in Graz aufhalte, wenn er einen Termin im Sozialamt habe. Die restliche Zeit verbringe er offensichtlich im Kosovo. Die Bewerbungslisten des AMS zeigen auch, dass der Beschwerdeführer zwar bemüht war, bei möglichst vielen – meist ausländischen Firmen, wie beispielsweise Pizzerien, Kebap-Ständen oder einem indischen Supermarket – zu bewerben, jedoch fallen diese Bewerbungen immer an einen einzigen Tag im Monat, beispielsweise den 03.07., den 01.
- oder den 14.
- Weitere Bewerbungstage finden sich nicht. Weitere zuverlässige Feststellungen können hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gemacht werden, da wie beweiswürdigend festzustellen ist, der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Antworten auf die ihm gestellten Fragen gibt. In der mündlichen Verhandlung stellt sich jedenfalls heraus, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, in der Steiermark Leistungen der Mindestsicherung zu beziehen, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der Steiermark seinen Wohnungsmittelpunkt hat. So ist auch in jüngster Zeit (am 07.10.2014 bei der belangten Behörde) sein Vermieter Herr Ma M zur Meldebehörde gegangen und hat angegeben, dass Herr H die Unterkunft in der Z aufgegeben habe, ohne sich
Paragraph 4, Meldegesetz abzumelden. Er hat als Unterkunftgeber die Gegenstände des täglichen Gebrauchs vollständig entfernt und die Aufgabe der Unterkunft mit 15.08.2014 und den Verzug nach unbekannt angegeben. Am 07.10.2014 hat Herr Ma M im Sozialamt dazu angegeben, dass Herr H sich nur in Graz aufhalte, wenn er einen Termin im Sozialamt habe. Die restliche Zeit verbringe er offensichtlich im Kosovo. Die Bewerbungslisten des AMS zeigen auch, dass der Beschwerdeführer zwar bemüht war, bei möglichst vielen – meist ausländischen Firmen, wie beispielsweise Pizzerien, Kebap-Ständen oder einem indischen Supermarket – zu bewerben, jedoch fallen diese Bewerbungen immer an einen einzigen Tag im Monat, beispielsweise den 03.07., den 01.
- oder den 14.
- Weitere Bewerbungstage finden sich nicht. Rechtliche Beurteilung Die im Gegenstand einschlägigen Bestimmungen des StMSG lauten wie folgt: § 1 – ZieleParagraph eins, – Ziele Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden "Mindestsicherung") geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/ Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern. § 2 – Grundsätze für die LeistungParagraph 2, – Grundsätze für die Leistung
(1)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.
(2)Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. § 4 – Persönliche VoraussetzungenParagraph 4, – Persönliche Voraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
- hilfebedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
§ 47Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 1.
österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 2. Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht
§§ 84
und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) oder
§§ 51bis 54a und 57 NAG verfügen; 2.
Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) oder
Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Asylberechtigte
§ 3
Asylgesetz 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
§ 8
Asylgesetz 2005, die keine Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können; 3. Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Asylgesetz 2005, die keine Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können; 4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
§§ 45und 48 NAG; 4.
Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
Paragraphen 45 und 48 NAG; 5. Personen mit einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
5. Personen mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:
- EWR Bürgerinnen/ Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige;
- Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;
(1)2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
(1)3. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
§ 13Asylgesetz 2005 haben; 3.
Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben;
- Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. Die Erläuterungen zu § 4 StMSG führen dazu unter anderem Folgendes aus:Die Erläuterungen zu Paragraph 4, StMSG führen dazu unter anderem Folgendes aus: Mit dieser Bestimmung werden die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Mindestsicherung genannt. Hilfebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht im durch das Gesetz festgelegten Ausmaß decken können. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur jenen Personen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark nachweisen können. Mit dieser Anknüpfung soll unter anderem klargestellt werden, dass die Leistung aus der Mindestsicherung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Dies entspricht auch der Rechtslage nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
- Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2). Nach deren Art. 4 Abs. 4 ist die Sozialhilfe explizit vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur jenen Personen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark nachweisen können. Mit dieser Anknüpfung soll unter anderem klargestellt werden, dass die Leistung aus der Mindestsicherung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Dies entspricht auch der Rechtslage nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
- Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt L 149, S. 2). Nach deren Artikel 4, Absatz 4, ist die Sozialhilfe explizit vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind im Sinne von § 66 JN seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind im Sinne von Paragraph 66, JN seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Die Anführung der Aufenthaltstitel, die grundsätzlich einen Anspruch auf Mindestsicherung begründen, erfolgt in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ sind Leistungen der Mindestsicherung an die Berechtigung zum „dauernden Aufenthalt“ im Land Steiermark gebunden. Damit sollen nicht nur jene Aufenthaltstitel angesprochen werden, die „unbefristet“ im engeren Sinn sind, aber durch die Dauer der Befristungen zu einem nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen. Die damit angesprochenen Tatbestände werden in Abs. 2 in demonstrativer Weise genannt und bleiben dadurch im Hinblick auf die weiterhin zu erwartende Dynamik des Fremdenrechts grundsätzlich für weitere Tatbestände offen. Die damit angesprochenen Tatbestände werden in Absatz 2, in demonstrativer Weise genannt und bleiben dadurch im Hinblick auf die weiterhin zu erwartende Dynamik des Fremdenrechts grundsätzlich für weitere Tatbestände offen. Unter Berücksichtigung aufrechter Aufenthaltstitel nach alten Rechtsgrundlagen, insbesondere der unbefristeten Niederlassungsbewilligung, und auf Grund europarechtlicher Erwägungen sind Personen von Abs. 2 erfasst, die einen aufrechten Aufenthaltstitel
§§ 45, 48, 49 bzw.
§ 81 NAG oder gleichzuhaltende Aufenthaltsberechtigungen besitzen. Unter Berücksichtigung aufrechter Aufenthaltstitel nach alten Rechtsgrundlagen, insbesondere der unbefristeten Niederlassungsbewilligung, und auf Grund europarechtlicher Erwägungen sind Personen von Absatz 2, erfasst, die einen aufrechten Aufenthaltstitel
Paragraphen 45, 48, 49, bzw. Paragraph 81, NAG oder gleichzuhaltende Aufenthaltsberechtigungen besitzen. Zu Aufenthaltstiteln
§ 49
NAG ist klarstellend auszuführen, dass es sich dabei nicht um „dauernde“ im Sinne von unbefristeten Aufenthaltsberechtigungen handelt, sondern um für ein Jahr gültige Niederlassungsbewilligungen, die
§ 8Abs 1 Z.
1 NAG zu einer nicht bloß vorübergehenden befristeten Niederlassung berechtigen.
Art. 21
der Richtlinie 2003/109/EG („Daueraufenthaltsrichtlinie“) verfügen jedoch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat zum Daueraufenthalt berechtigt sind, über die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht in Österreich, sofern sie über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen, wobei auch ein befristeter Aufenthaltstitel ausreichend ist. Die in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Regelungen über die Erteilung eines – quotenpflichtigen – Aufenthaltstitels an langfristig Aufenthaltsberechtigte eines anderen EU-Staates in § 49 NAG sind daher auch unter Abs. 2 zu subsumieren. Zu Aufenthaltstiteln
Paragraph 49, NAG ist klarstellend auszuführen, dass es sich dabei nicht um „dauernde“ im Sinne von unbefristeten Aufenthaltsberechtigungen handelt, sondern um für ein Jahr gültige Niederlassungsbewilligungen, die
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu einer nicht bloß vorübergehenden befristeten Niederlassung berechtigen.
Artikel 21
, der Richtlinie 2003/109/EG („Daueraufenthaltsrichtlinie“) verfügen jedoch Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat zum Daueraufenthalt berechtigt sind, über die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht in Österreich, sofern sie über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen, wobei auch ein befristeter Aufenthaltstitel ausreichend ist. Die in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Regelungen über die Erteilung eines – quotenpflichtigen – Aufenthaltstitels an langfristig Aufenthaltsberechtigte eines anderen EU-Staates in Paragraph 49, NAG sind daher auch unter Absatz 2, zu subsumieren. Weiters ist klarzustellen, dass die umfassende Gleichbehandlungspflicht nur denjenigen EWR-Bürgerinnen/-Bürgern und Schweizer Staatsangehörigen zukommt, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG). Für ihre Familienangehörigen ist das Vorhandensein eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts erforderlich. Die ausdrückliche Anführung der österreichischen Staatsangehörigen in Abs. 2 Z. 1 dient nur der Klarstellung; deren Familienangehörige aus Drittstaaten sind schon zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung (Art. 7 B-VG) gleichzustellen. Allerdings soll sich diese Gleichstellung nur auf den in § 47 Abs. 2 NAG (Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) genannten Personenkreis beschränken. Die ausdrückliche Anführung der österreichischen Staatsangehörigen in Absatz 2, Ziffer eins, dient nur der Klarstellung; deren Familienangehörige aus Drittstaaten sind schon zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung (Artikel 7, B-VG) gleichzustellen. Allerdings soll sich diese Gleichstellung nur auf den in Paragraph 47, Absatz 2, NAG (Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) genannten Personenkreis beschränken. Zu Abs. 2 Z. 2 ist festzuhalten, dass das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bei Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung nicht automatisch untergeht. Vielmehr ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorzunehmen. So ist etwa die Einreise zur bloßen Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen eine Hilfsbedürftigkeit nach diesem Gesetz erst später eintritt. Zu Absatz 2, Ziffer 2, ist festzuhalten, dass das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bei Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung nicht automatisch untergeht. Vielmehr ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorzunehmen. So ist etwa die Einreise zur bloßen Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen eine Hilfsbedürftigkeit nach diesem Gesetz erst später eintritt. Das Vorliegen einer entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Dokumentation aufgrund des NAG ist jedenfalls Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen der Mindestsicherung.“ Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Anspruchsberechtigten handelt, der dem Personenkreis nach § 4 Abs 2 StMSG angehört, sondern im Besonderen
§ 4
Abs 3 leg cit keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, da er offensichtlich nicht über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht verfügt und vor allem immer nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich begründet hat. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Anspruchsberechtigten handelt, der dem Personenkreis nach , Paragraph 4, Absatz 2, StMSG angehört, sondern im Besonderen
Paragraph 4, Absatz 3, leg cit keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, da er offensichtlich nicht über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht verfügt und vor allem immer nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich begründet hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Art. 6Abs.
3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht Entscheidung des VwGH vom
- Juni 2003, Zl. 2002/01/0081). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (Entscheidung des VwGH vom
- März 2006, Zl. 2004/01/0266,). Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Artikel 6
, Absatz 3, B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht Entscheidung des VwGH vom
- Juni 2003, Zl. 2002/01/0081). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (Entscheidung des VwGH vom
- März 2006, Zl. 2004/01/0266,). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa auf Grund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (.Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2005/01/0198 bzw. 2005/01/0816,). Der Beschwerdeführer verfügte weder über einen entsprechenden, aufrechten Wohnsitz in der Steiermark noch über eine dauerhafte Beschäftigung. Es ist auch weder der Aktenlage noch den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser immer wieder nach Österreich einreist, um hier zu arbeiten, sondern begibt er sich allein mit dem Ziel nach Graz, um in den Genuss der Mindestsicherungsleistungen zu kommen. Eine ernsthafte Arbeitssuche – zumindest in Österreich – seit 2004 ist nicht feststellbar. Ergänzend wird noch angemerkt: Ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, sieht § 15 Abs 1 entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (z. B. Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Lebensgefährtin/Ehepartnerin), hat der Antragsteller Kinder, usw. Ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, sieht , Paragraph 15, Absatz eins, entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (z. B. Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Lebensgefährtin/Ehepartnerin), hat der Antragsteller Kinder, usw. Der Antragsteller hat sich dieser Verpflichtung entzogen, als er unwahre bzw. nicht nachvollziehbare Angaben hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes, seines Einkommens und seines Vermögens machte. Herr H hat offensichtlich kein Interesse, seine tatsächliche Lebenssituation bzw. seinen Lebensmittelpunkt darzulegen. Es ist daher bei dieser Sachlage nicht möglich, dem Berufungswerber Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren, weshalb die eingebrachte Beschwerde abzuweisen war. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.21.2972.2014