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{'item': 'LVwG 53.28-4637/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 48Art. 130§ 46§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG 53.28-4637/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde ein „Begehren“ von Frau A K den Erwerb näher genannter Grundstücke von Herrn R F aus St A einen Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen abgewiesen. Begründend führte die Agrarbezirksbehörde aus, dass die Parteien des Verfahrens nach Verfahrensanmerkung im Grundbuch und fachtechnischer Beurteilung ihres Vorhabens zur Protokollierung des Flurbereinigungsübereinkommens eingeladen wurden. Am 10.03.2014 habe der Rechtsvertreter des Verkäufers der Agrarbezirksbehörde mitgeteilt, dass mit Frau A K nie eine Willensübereinkunft zustande kam. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe daraufhin in eventu die lastenfreie Zuteilung der Grundstücke durch Verfügung der Agrarbezirksbehörde beantragt. Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark gehe daher davon aus, dass die erforderliche Willensübereinstimmung nicht oder nicht mehr vorliegt und das Verfahren daher im Sinne von § 6 Abs 1 StZLG einzustellen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde ein „Begehren“ von Frau A K den Erwerb näher genannter Grundstücke von Herrn R F aus St A einen Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen abgewiesen. Begründend führte die Agrarbezirksbehörde aus, dass die Parteien des Verfahrens nach Verfahrensanmerkung im Grundbuch und fachtechnischer Beurteilung ihres Vorhabens zur Protokollierung des Flurbereinigungsübereinkommens eingeladen wurden. Am 10.03.2014 habe der Rechtsvertreter des Verkäufers der Agrarbezirksbehörde mitgeteilt, dass mit Frau A K nie eine Willensübereinkunft zustande kam. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe daraufhin in eventu die lastenfreie Zuteilung der Grundstücke durch Verfügung der Agrarbezirksbehörde beantragt. Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark gehe daher davon aus, dass die erforderliche Willensübereinstimmung nicht oder nicht mehr vorliegt und das Verfahren daher im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, StZLG einzustellen sei. Gegen diesen Bescheid erhob Frau A K, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde, in der sie schilderte, wie es nach ihrer Ansicht zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. Die Agrarbehörde habe mit dem Flurbereinigungsverfahren auch über sämtliche zivilrechtliche Streitigkeiten betreffend die gegenständlichen Grundstücke bzw. den diesbezüglich Übereignungsanspruch der Beschwerdeführerin zwischen dieser und Herrn F zu entscheiden. Die fachtechnische Begutachtung habe ergeben, dass mit dem Erwerb eine Bodenreformmaßnahme verbunden sei. Die Behörde könne zwischen zwei Ausprägungen des Flurbereinigungsverfahrens nämlich jenem nach § 47 oder aber nach § 48 StZLG autonom entscheiden. Es wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass mit dem an die Agrarbezirksbehörde gerichteten Ansuchen vom 20.11.2012 ein Kaufvertrag über den lastenfreien Erwerb der näher genannten Grundstücke zum Kaufpreis von € 4.275,00 rechtswirksam geschlossen wurde, weiteres entscheiden, dass Herr R F binnen sieben Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen schuldig sei ein Parteiübereinkommen das von der Agrarbehörde

§ 48Abs 1 St

ZLG in einer Niederschrift beurkundet wird, zu unterzeichnen, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht nach § 47 Z 1 StZLG ein Flurbereinigungsverfahren einleiten und den Flurbereinigungsplan erlassen und wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegen diesen Bescheid erhob Frau A K, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde, in der sie schilderte, wie es nach ihrer Ansicht zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. Die Agrarbehörde habe mit dem Flurbereinigungsverfahren auch über sämtliche zivilrechtliche Streitigkeiten betreffend die gegenständlichen Grundstücke bzw. den diesbezüglich Übereignungsanspruch der Beschwerdeführerin zwischen dieser und Herrn F zu entscheiden. Die fachtechnische Begutachtung habe ergeben, dass mit dem Erwerb eine Bodenreformmaßnahme verbunden sei. Die Behörde könne zwischen zwei Ausprägungen des Flurbereinigungsverfahrens nämlich jenem nach Paragraph 47, oder aber nach Paragraph 48, StZLG autonom entscheiden. Es wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass mit dem an die Agrarbezirksbehörde gerichteten Ansuchen vom 20.11.2012 ein Kaufvertrag über den lastenfreien Erwerb der näher genannten Grundstücke zum Kaufpreis von € 4.275,00 rechtswirksam geschlossen wurde, weiteres entscheiden, dass Herr R F binnen sieben Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen schuldig sei ein Parteiübereinkommen das von der Agrarbehörde

Paragraph 48, Absatz eins, StZLG in einer Niederschrift beurkundet wird, zu unterzeichnen, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 47, Ziffer eins, StZLG ein Flurbereinigungsverfahren einleiten und den Flurbereinigungsplan erlassen und wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II.römisch zwei. Rechtslage:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 46Abs 1 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 id

F LGBl 2013/139 (StZLG) kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurchGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz, LGBl 1982/82 in der Fassung LGBl 2013/139 (StZLG) kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

  1. die Besitz-, Benützung- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
  2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. Im Flurbereinigungsverfahren sind gem § 47 leg cit die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:Im Flurbereinigungsverfahren sind gem Paragraph 47, leg cit die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
  3. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  4. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
  5. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
  6. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes kann entfallen.
  7. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen

§ 48

Abs 1 leg cit sind einem Flurbereinigungsverfahren in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zu Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

Paragraph 48, Absatz eins, leg cit sind einem Flurbereinigungsverfahren in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zu Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. III.römisch drei. Erwägungen: Die mit „Flurbereinigung“ überschriebenen §§ 46 bis 48 StZLG regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind. § 47 StZLG stellt die einzelnen Schritte dieser Verfahrens und die gegenüber einem Zusammenlegungsverfahren für die Behörde vereinfachten Möglichkeiten der Verfahrensführung dar. § 48 StZLG sieht nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern vor, als diesem auch (bloß) Verträge oder Übereinkommen zugrunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 48 leg cit – wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens – ist die Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145). Die Ziele einer Flurbereinigung durch ein Übereinkommen im Sinne des § 48 StZLG sollen mit den in § 1 leg cit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer im Sinne des § 1 StZLG „erforderlichen“ flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können (vgl. VwGH 08.07.2004, 2003/07/0144). Die mit „Flurbereinigung“ überschriebenen Paragraphen 46 bis 48 StZLG regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind. Paragraph 47, StZLG stellt die einzelnen Schritte dieser Verfahrens und die gegenüber einem Zusammenlegungsverfahren für die Behörde vereinfachten Möglichkeiten der Verfahrensführung dar. Paragraph 48, StZLG sieht nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern vor, als diesem auch (bloß) Verträge oder Übereinkommen zugrunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach Paragraph 48, leg cit – wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens – ist die Verbesserung der Agrarstruktur vergleiche VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145). Die Ziele einer Flurbereinigung durch ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 48, StZLG sollen mit den in Paragraph eins, leg cit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer im Sinne des Paragraph eins, StZLG „erforderlichen“ flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können vergleiche VwGH 08.07.2004, 2003/07/0144). Mit den Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der in § 48 StZLG enthaltenen Verfahrensvereinfachungen ist die Agrarbezirksbehörde weder ermächtigt noch verpflichtet die in § 50 Abs 2 und 3 StZLG aufgezählten Kompetenzen wie in einem von ihr geleiteten Verfahren auszuüben. Aufgrund der als Anregung wirkenden Eingabe der Verfahrensparteien, eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde am 08.05.2013, war die Agrarbehörde berechtigt den Inhalt dieses Vorbringens fachtechnisch zu beurteilen, ob die darin beschriebene Maßnahme zur Durchführung einer Flurbereinigung entsprechend § 48 StZLG erforderlich sein würde. Bejahendenfalls ist die Agrarbezirksbehörde nur ermächtigt ein Parteienübereinkommen gem § 48 Abs 1 leg cit zu beurkunden. Sie ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Rechtsakt ermächtigt, wie beispielsweise eine Partei unter Zwangsfolgen zu verpflichten ein Übereinkommen zu unterfertigen oder festzustellen, dass ein Kaufvertrag bereits zustande kam. Gem § 27 Abs 2 leg cit, der auch im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann der auch hier entstehende Abfindungsanspruch nur mit Zustimmung der Partei durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern Personen, denen Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind. Somit würde auch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 47 StZLG nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis führen, da ohne Zustimmung der Parteien und allfälliger weiterer Berechtigter eine Geldabfindung nicht zugewiesen werden darf. Mit den Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der in Paragraph 48, StZLG enthaltenen Verfahrensvereinfachungen ist die Agrarbezirksbehörde weder ermächtigt noch verpflichtet die in Paragraph 50, Absatz 2 und 3 StZLG aufgezählten Kompetenzen wie in einem von ihr geleiteten Verfahren auszuüben. Aufgrund der als Anregung wirkenden Eingabe der Verfahrensparteien, eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde am 08.05.2013, war die Agrarbehörde berechtigt den Inhalt dieses Vorbringens fachtechnisch zu beurteilen, ob die darin beschriebene Maßnahme zur Durchführung einer Flurbereinigung entsprechend Paragraph 48, StZLG erforderlich sein würde. Bejahendenfalls ist die Agrarbezirksbehörde nur ermächtigt ein Parteienübereinkommen gem Paragraph 48, Absatz eins, leg cit zu beurkunden. Sie ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Rechtsakt ermächtigt, wie beispielsweise eine Partei unter Zwangsfolgen zu verpflichten ein Übereinkommen zu unterfertigen oder festzustellen, dass ein Kaufvertrag bereits zustande kam. Gem Paragraph 27, Absatz 2, leg cit, der auch im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann der auch hier entstehende Abfindungsanspruch nur mit Zustimmung der Partei durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern Personen, denen Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind. Somit würde auch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach Paragraph 47, StZLG nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis führen, da ohne Zustimmung der Parteien und allfälliger weiterer Berechtigter eine Geldabfindung nicht zugewiesen werden darf. Ob die Eingabe an die Agrarbezirksbehörde die von der Beschwerdeführerin und glaublich Herrn R F aus St A unterfertigt ist, ein zivilrechtlicher Vertrag ist, ist zur Klärung vor die ordentliche Gerichte verwiesen. In dem es der Agrarbezirksbehörde trotz ihrer Initiative nicht gelungen ist, das zur Durchführung der Flurbereinigung erforderliche Übereinkommen aufzunehmen, hat sie im Ergebnis den Parteien zu Recht mitgeteilt, dass sie das begonnene Flurbereinigungsverfahren

§ 48St

ZLG nicht mit einer Sachentscheidung beenden kann. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, mit dem die Agrarbezirksbehörde ein von Amts wegen zu beginnendes Verfahren abwies, hat nicht die Wirkung, dass sie im Falle der Vorlage eines Flurbereinigungsvertrages oder im Falle der Beurkundung eines Flurbereinigungsübereinkommens wegen entschiedener Sache keinen Feststellungsbescheid

§ 48St

ZLG mehr erlassen darf, weil dann keine Identität der Sache mehr vorliegen würde (vgl VwGH 31.7.2014, 2013/08/0163). Ob die Eingabe an die Agrarbezirksbehörde die von der Beschwerdeführerin und glaublich Herrn R F aus St A unterfertigt ist, ein zivilrechtlicher Vertrag ist, ist zur Klärung vor die ordentliche Gerichte verwiesen. In dem es der Agrarbezirksbehörde trotz ihrer Initiative nicht gelungen ist, das zur Durchführung der Flurbereinigung erforderliche Übereinkommen aufzunehmen, hat sie im Ergebnis den Parteien zu Recht mitgeteilt, dass sie das begonnene Flurbereinigungsverfahren

Paragraph 48, StZLG nicht mit einer Sachentscheidung beenden kann. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, mit dem die Agrarbezirksbehörde ein von Amts wegen zu beginnendes Verfahren abwies, hat nicht die Wirkung, dass sie im Falle der Vorlage eines Flurbereinigungsvertrages oder im Falle der Beurkundung eines Flurbereinigungsübereinkommens wegen entschiedener Sache keinen Feststellungsbescheid

Paragraph 48, StZLG mehr erlassen darf, weil dann keine Identität der Sache mehr vorliegen würde vergleiche VwGH 31.7.2014, 2013/08/0163).

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte die Entscheidung ungeachtet des Parteienantrags zu einer Verhandlung ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht getroffen werden, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der EMRK noch Art. 47 der Grundrechte Charta der Europäischen Union entgegensteht. Der angefochtene Bescheid greift in zivilrechtliche Ansprüche der Parteien ein, zumal durch die Entscheidung der Übergang von Rechten nicht berührt wird.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Entscheidung ungeachtet des Parteienantrags zu einer Verhandlung ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht getroffen werden, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Grundrechte Charta der Europäischen Union entgegensteht. Der angefochtene Bescheid greift in zivilrechtliche Ansprüche der Parteien ein, zumal durch die Entscheidung der Übergang von Rechten nicht berührt wird. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.53.28.4637.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.