RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG 43.19-4486/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden von I.) J W, II.) H K, III.) F Wö und IV.) Gemeinde A, alle vertreten durch Rechtsanwalt MMag. J P, Rplatz, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.06.2014, GZ: 4.1-29/11,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerden von römisch eins.) J W, römisch zwei.) H K, römisch drei.) F Wö und römisch vier.) Gemeinde A, alle vertreten durch Rechtsanwalt MMag. J P, Rplatz, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.06.2014, GZ: 4.1-29/11, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) und §§ 74 Abs 2, 77 Abs 1, 356b Gewerbeordnung 1994 BGBl. 194/1994 idF BGBl. I 60/2014 und §§ 153, 156 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1999 BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 129/2013 werden die Beschwerden J W, H K und F Wö, soweit sie sich auf Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen nach Maßgabe der unter II. angeführten Ergänzungen abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) und Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins, 356 b, Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2014, und Paragraphen 153, 156, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1999 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2013, werden die Beschwerden J W, H K und F Wö, soweit sie sich auf Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen nach Maßgabe der unter römisch zwei. angeführten Ergänzungen abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Gemeinde A wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Betriebsbeschreibung des bekämpften Bescheides wird wie folgt ergänzt und konkretisiert:römisch zwei. Die Betriebsbeschreibung des bekämpften Bescheides wird wie folgt ergänzt und konkretisiert: Vor 06.00 Uhr finden, ausgenommen Fahrten durch das Bedienungspersonal, keinerlei Fahrbewegungen statt. Von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr werden auch die Anlagenkomponenten „Verladen auf LKW“ und „Großüberlauf“ nicht betrieben und daher keine Schallemissionen verursachen. Fahrbewegungen: Anlieferung Bitumen 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) Anlieferung Heizöl 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) Abtransport Asphaltmischgut mit 23 t LKW 73 x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) Sonst. Anlieferungen 3x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) In Summe ist von 156 Fahrbewegungen pro Tag von/zur Asphaltmischanlage von der Landesstrasse (öffentliche Straße) auszugehen. Fahrbewegungen zwischen Bergbaubetrieb und Asphaltmischanlage: 146 pro Tag (73 Fuhren) (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00 Uhr). Radladereinsatz: 5 Stunden/Tag (Mo bis Fr), 3 Stunden an Samstagen (im Beurteilungszeitraum Tag und Abend im Bereich der Asphaltmischanlage). Die Zufahrt zur Asphaltmischanlage erfolgt über eine Abzweigung von der L 741, wobei ca. 30 m nach der Abzweigung der Zufahrtsweg abgeschrankt ist. Die Gesamtlänge der Zufahrt beträgt ca. 1.935 m. Die Genehmigungswerberin wird einmal pro Jahr nach der Schneeschmelze bei folgenden Quellen eine quantitative und qualitative Beweissicherung durchführen und die Ergebnisse zur Einsichtnahme für die Behörde aufbewahren: Wassergemeinschaft F auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ und qualitativ)Wassergemeinschaft F auf Grstk. Nr. römisch zehn, KG K (quantitativ und qualitativ) H K auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ und qualitativ)H K auf Grstk. Nr. römisch zehn, KG K (quantitativ und qualitativ) J W auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ).J W auf Grstk. Nr. römisch zehn, KG K (quantitativ). III. Kosten:römisch drei. Kosten: Die G H Bauunternehmung GmbH hat für die Durchführung der Verhandlung am 03.11.2014 nachstehende Kommissionsgebühren binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten: Dauer: 11/2 Stunden (à € 24,90); 5 Amtsorgane € 273,90 x 5 Amtsorgane € 1.369,50 Rechtsgrundlagen: § 17 Landesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I 35/2013 idF BGBl. I 122/2013Paragraph 17, Landesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, §§ 76, 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013Paragraphen 76, 77, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, § 1 Z 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 LGBl. 123/2012Paragraph eins, Ziffer eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 Landesgesetzblatt 123 aus 2012, IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e V. Sachverhalt:römisch fünf. Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit dem bekämpften Bescheid über Antrag der G H Bauunternehmung GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Asphaltmischanlage in der Gemeinde A auf Grundstück-Nr. X und X, je KG K, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 74 Abs 2, 77 Abs 1, 2 und 3, 333, 356, 356b und 359 Abs 1 Gewerbeordnung, § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, § 153 Abs 2 iVm § 156 Mineralrohstoffgesetz und §§ 85 Abs 1 Z 1, 92 Abs 2, 94 und 95 Luftfahrtgesetz. In der Begründung wurde zu den Einwendungen unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer I.) bis III.) ausgeführt, dass die Behörde in einem Mehrparteienverfahren mit Spruch die normative - die Sache erledigende - Anordnung nicht nur für den Antragsteller treffe, sondern gleichzeitig uno actu auch für alle anderen Parteien (bei einem dem Antrag stattgebenden Spruch gelten die dagegen erhobenen Einwendungen als abgewiesen). Auf Seite 60 ff wird in der Begründung dargelegt, warum den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigetreten werden konnte. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit dem bekämpften Bescheid über Antrag der G H Bauunternehmung GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Asphaltmischanlage in der Gemeinde A auf Grundstück-Nr. römisch zehn und römisch zehn, je KG K, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Entscheidung stützt sich auf Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins, 2 und 3, 333, 356, 356 b und 359 Absatz eins, Gewerbeordnung, Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Paragraph 153, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 156, Mineralrohstoffgesetz und Paragraphen 85, Absatz eins, Ziffer eins, 92, Absatz 2, 94 und 95 Luftfahrtgesetz. In der Begründung wurde zu den Einwendungen unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer römisch eins.) bis römisch drei.) ausgeführt, dass die Behörde in einem Mehrparteienverfahren mit Spruch die normative - die Sache erledigende - Anordnung nicht nur für den Antragsteller treffe, sondern gleichzeitig uno actu auch für alle anderen Parteien (bei einem dem Antrag stattgebenden Spruch gelten die dagegen erhobenen Einwendungen als abgewiesen). Auf Seite 60 ff wird in der Begründung dargelegt, warum den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht beigetreten werden konnte. Gegen diese Entscheidung haben J W, H K, F Wö und die Gemeinde A, rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Grundstücke, auf welchen die Asphaltmischanlage errichtet werden solle, im Freiland befänden und keine Ausweisung eines Bergbaugebietes vorliege. Es sei daher die Aufnahme eines Standortverbotes gemäß § 359 Abs 1 letzter Satz Gewerbeordnung, nach welchem auf Grund der derzeitigen Flächenwidmung das Errichten und Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem Steiermärkischen Baugesetz verboten sei, beantragt worden. Diesem Antrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hätte nicht erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde sei auf die Einwendungen, dass eine baurechtliche Bewilligung und eine Flächenwidmung erforderlich seien, nicht eingegangen und habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilungen das Erfordernis des Vorliegens einer baurechtlichen Bewilligung verneint. Die Genehmigungswerberin habe keinerlei Nachweis erbracht, auf Grund einer allfälligen Mitgliedschaft in der öffentlich rechtlichen Weggenossenschaft zur Benützung des Forstweges F berechtigt zu sein. Voraussetzung für die gewerberechtliche Genehmigung müsse zumindest der Nachweis einer gesicherten Zufahrt zur Industrieanlage sein. Der Einwand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, werde weiterhin aufrecht erhalten. Die belangte Behörde habe dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der bestehende Bergbaubetrieb einen nicht unwesentlichen Beitrag der tatsächlich örtlichen (Lärm-)verhältnisse darstelle und es durch die Asphaltmischanlage zu keiner relevanten Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei der nächstgelegenen Nachbarschaft führen werde, da bereits zur Zeit ein Bergbaubetrieb vorhanden sei, der höhere Schallimmissionen verursache, sei unrichtig, da nicht berücksichtigt werde, dass der Gewinnungsbetriebsplan mit 2015 befristet sei. Es seien auch die Windverhältnisse, die zu einer erheblichen Erhöhung der berechneten Immissionen führen könnten und auch nicht die Lärmbelästigung durch die 110 Zufahrten von LKW pro Tag, die auf der Landesstraße unmittelbar neben den Wohnhäusern der Beschwerdeführer vorbei fahren würden, berücksichtigt worden. Auch die Betriebszeiten im Gewinnungsbetriebsplan aus dem Jahr 2000 und dem verfahrensgegenständlichen Projekt seien unterschiedlich. Da die Zuschlagsstoffe aus dem Bergbau spätestens 2015 nicht mehr angeliefert werden könnten, müssten sämtliche Zuschlagsstoffe über den Forstweg F und die Landesstraße angeliefert werden. Die Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen sei unrichtig. Richtigerweise hätte der immissionstechnische Zustand ohne Zu- und Abfahrten zur derzeitigen Bergbauanlage mit dem immissionstechnischen Zustand beim Betrieb der Asphaltmischanlage unter Zugrundelegung, dass sämtliche Zuschlagsstoffe über die Landesstraße und die Forststraße F zugeführt werden müssen, verglichen werden. Das immissionstechnische Gutachten sei unvollständig, da nicht mit Tagesmittelwerten sondern mit niedrigeren Jahresmittelwerten gerechnet worden sei. Auf Grund des starken Verkehrsaufkommens auf der Landesstraße sei davon auszugehen, dass bereits jetzt eine Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid und eine hohe Vorbelastung mit Feinstaub PM10 bestehe und daher der Betrieb eines weiteren Großemittenten unzulässig sei. Auch bei der Belästigung durch Staubemissionen sei unzulässigerweise vom Transportaufkommen laut Gewinnungsbetriebsplan aus dem Jahr 2000 ausgegangen worden und damit wiederum nicht die Situation ohne Bergbaubetrieb mit der Situation nach Betrieb der Asphaltmischanlage verglichen worden. Im Gewinnungsbetriebsplan werde ausgeführt, dass der Schotterabbau zu einer nicht berechenbaren Staubeinwirkung auf die Grünlandflächen des Beschwerdeführers J W führen werde, da ein unberechenbarer Staubeintrag auf Grünfutterflächen zu erwarten sei und mit einem beträchtlichen jährlichen Wertverlust zu rechnen sei. Durch die zusätzlichen Emissionen werde keineswegs eine Verringerung der Staubeinwirkung auf die Landschaftsflächen zumindestens des Beschwerdeführers J W eintreten. Ein konsensgemäßer Betrieb widerspreche den forstrechtlichen Bestimmungen, nämlich den Auflagen im forstrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2000, nach welchem eine Rekultivierung vorgeschrieben worden sei. Es wäre daher eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Es sei nicht beurteilt worden, inwieweit krebserzeugende Stoffe wie Benzole oder Butadien emittiert würden. Auch bei den Geruchsemissionen sei nicht berücksichtigt worden, inwieweit hier eine Geruchsbelästigung durch den Abtransport des fertigen Mischgutes auf der L 741 und L 740 entstehen werde. Unzureichend sei die Beurteilung der zur erwartenden Emissionen der Heizölfeuerungen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenem Bescheid betrage der Schadstoffradius bis zu 4 km und lägen ihn diesem Radius nicht nur zahlreiche Wohnbauten sondern auch touristische Anlagen, wie etwa ein Golfplatz und Erholungsflächen und würden zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung auf Bio-Anbau umstellen und sei diese Umstellung durch die zu erwartenden Emissionen und das Eindringen von Schadstoffen in das Erdreich massiv gefährdet. Auch die Emissionen von Dioxinen und Furanen sei nicht untersucht worden und sei die Emissionslage nicht unter Berücksichtigung von ungünstigsten meteorologischen Verhältnissen beurteilt worden. Eingewandt wurde weiters, dass es zu einer massiven Verschlechterung der Flüssigkeit des Verkehrs und der Verkehrssicherheit komme und eine inhaltliche Behandlung, dass sich der emittierte Staub und Schadstoffe im Einzugsbereich bei den angeführten Quellen der Beschwerdeführer ablagern werde und diese verunreinigen würden und nicht erfolgt sei. Es sei nicht untersucht worden, ob auch Schutz- und Bannwälder betroffen wären. Es hätte ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren stattfinden müssen auf Grund der absehbaren Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführer. Parteienrechte seien verletzt worden, da mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern mitgeteilt worden sei, dass die Bewilligungswerberin auch um bergbaurechtliche Bewilligung nach dem MinroG angesucht habe und seien die Parteien bis zur Zustellung des Bescheides davon ausgegangen, dass nur eine gewerberechtliche Bewilligung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher nach dem MinroG keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen nach dem MinroG zu erheben. Die gewerberechtliche Genehmigung sei auch deshalb zu versagen, da keine Identität zwischen Berechtigen laut dem Gewinnungsbetriebsplan und dem nunmehrigen Bewilligungswerber vorliege, die gewerberechtliche Genehmigung jedoch in wesentlichen Punkten auf die bestehende bergbaurechtliche Bewilligung Bezug nehme. Die gegenständlichen Grundstücke befänden sich auch nicht im Eigentum der Schotterwerk F GmbH oder der G H Bauunternehmung GmbH und sei in keiner Weise eine Berechtigung durch den Grundeigentümer nachgewiesen worden. Desweiteren handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Naturschutzgesetzes und sei kein Nachweis für diese Anzeige erbracht worden und fehle auch hier ein entsprechendes Standortverbot.Gegen diese Entscheidung haben J W, H K, F Wö und die Gemeinde A, rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Grundstücke, auf welchen die Asphaltmischanlage errichtet werden solle, im Freiland befänden und keine Ausweisung eines Bergbaugebietes vorliege. Es sei daher die Aufnahme eines Standortverbotes gemäß Paragraph 359, Absatz eins, letzter Satz Gewerbeordnung, nach welchem auf Grund der derzeitigen Flächenwidmung das Errichten und Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem Steiermärkischen Baugesetz verboten sei, beantragt worden. Diesem Antrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hätte nicht erteilt werden dürfen. Die belangte Behörde sei auf die Einwendungen, dass eine baurechtliche Bewilligung und eine Flächenwidmung erforderlich seien, nicht eingegangen und habe auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilungen das Erfordernis des Vorliegens einer baurechtlichen Bewilligung verneint. Die Genehmigungswerberin habe keinerlei Nachweis erbracht, auf Grund einer allfälligen Mitgliedschaft in der öffentlich rechtlichen Weggenossenschaft zur Benützung des Forstweges F berechtigt zu sein. Voraussetzung für die gewerberechtliche Genehmigung müsse zumindest der Nachweis einer gesicherten Zufahrt zur Industrieanlage sein. Der Einwand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, werde weiterhin aufrecht erhalten. Die belangte Behörde habe dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der bestehende Bergbaubetrieb einen nicht unwesentlichen Beitrag der tatsächlich örtlichen (Lärm-)verhältnisse darstelle und es durch die Asphaltmischanlage zu keiner relevanten Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei der nächstgelegenen Nachbarschaft führen werde, da bereits zur Zeit ein Bergbaubetrieb vorhanden sei, der höhere Schallimmissionen verursache, sei unrichtig, da nicht berücksichtigt werde, dass der Gewinnungsbetriebsplan mit 2015 befristet sei. Es seien auch die Windverhältnisse, die zu einer erheblichen Erhöhung der berechneten Immissionen führen könnten und auch nicht die Lärmbelästigung durch die 110 Zufahrten von LKW pro Tag, die auf der Landesstraße unmittelbar neben den Wohnhäusern der Beschwerdeführer vorbei fahren würden, berücksichtigt worden. Auch die Betriebszeiten im Gewinnungsbetriebsplan aus dem Jahr 2000 und dem verfahrensgegenständlichen Projekt seien unterschiedlich. Da die Zuschlagsstoffe aus dem Bergbau spätestens 2015 nicht mehr angeliefert werden könnten, müssten sämtliche Zuschlagsstoffe über den Forstweg F und die Landesstraße angeliefert werden. Die Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen sei unrichtig. Richtigerweise hätte der immissionstechnische Zustand ohne Zu- und Abfahrten zur derzeitigen Bergbauanlage mit dem immissionstechnischen Zustand beim Betrieb der Asphaltmischanlage unter Zugrundelegung, dass sämtliche Zuschlagsstoffe über die Landesstraße und die Forststraße F zugeführt werden müssen, verglichen werden. Das immissionstechnische Gutachten sei unvollständig, da nicht mit Tagesmittelwerten sondern mit niedrigeren Jahresmittelwerten gerechnet worden sei. Auf Grund des starken Verkehrsaufkommens auf der Landesstraße sei davon auszugehen, dass bereits jetzt eine Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid und eine hohe Vorbelastung mit Feinstaub PM10 bestehe und daher der Betrieb eines weiteren Großemittenten unzulässig sei. Auch bei der Belästigung durch Staubemissionen sei unzulässigerweise vom Transportaufkommen laut Gewinnungsbetriebsplan aus dem Jahr 2000 ausgegangen worden und damit wiederum nicht die Situation ohne Bergbaubetrieb mit der Situation nach Betrieb der Asphaltmischanlage verglichen worden. Im Gewinnungsbetriebsplan werde ausgeführt, dass der Schotterabbau zu einer nicht berechenbaren Staubeinwirkung auf die Grünlandflächen des Beschwerdeführers J W führen werde, da ein unberechenbarer Staubeintrag auf Grünfutterflächen zu erwarten sei und mit einem beträchtlichen jährlichen Wertverlust zu rechnen sei. Durch die zusätzlichen Emissionen werde keineswegs eine Verringerung der Staubeinwirkung auf die Landschaftsflächen zumindestens des Beschwerdeführers J W eintreten. Ein konsensgemäßer Betrieb widerspreche den forstrechtlichen Bestimmungen, nämlich den Auflagen im forstrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2000, nach welchem eine Rekultivierung vorgeschrieben worden sei. Es wäre daher eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Es sei nicht beurteilt worden, inwieweit krebserzeugende Stoffe wie Benzole oder Butadien emittiert würden. Auch bei den Geruchsemissionen sei nicht berücksichtigt worden, inwieweit hier eine Geruchsbelästigung durch den Abtransport des fertigen Mischgutes auf der L 741 und L 740 entstehen werde. Unzureichend sei die Beurteilung der zur erwartenden Emissionen der Heizölfeuerungen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenem Bescheid betrage der Schadstoffradius bis zu 4 km und lägen ihn diesem Radius nicht nur zahlreiche Wohnbauten sondern auch touristische Anlagen, wie etwa ein Golfplatz und Erholungsflächen und würden zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung auf Bio-Anbau umstellen und sei diese Umstellung durch die zu erwartenden Emissionen und das Eindringen von Schadstoffen in das Erdreich massiv gefährdet. Auch die Emissionen von Dioxinen und Furanen sei nicht untersucht worden und sei die Emissionslage nicht unter Berücksichtigung von ungünstigsten meteorologischen Verhältnissen beurteilt worden. Eingewandt wurde weiters, dass es zu einer massiven Verschlechterung der Flüssigkeit des Verkehrs und der Verkehrssicherheit komme und eine inhaltliche Behandlung, dass sich der emittierte Staub und Schadstoffe im Einzugsbereich bei den angeführten Quellen der Beschwerdeführer ablagern werde und diese verunreinigen würden und nicht erfolgt sei. Es sei nicht untersucht worden, ob auch Schutz- und Bannwälder betroffen wären. Es hätte ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren stattfinden müssen auf Grund der absehbaren Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführer. Parteienrechte seien verletzt worden, da mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern mitgeteilt worden sei, dass die Bewilligungswerberin auch um bergbaurechtliche Bewilligung nach dem MinroG angesucht habe und seien die Parteien bis zur Zustellung des Bescheides davon ausgegangen, dass nur eine gewerberechtliche Bewilligung beantragt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher nach dem MinroG keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen nach dem MinroG zu erheben. Die gewerberechtliche Genehmigung sei auch deshalb zu versagen, da keine Identität zwischen Berechtigen laut dem Gewinnungsbetriebsplan und dem nunmehrigen Bewilligungswerber vorliege, die gewerberechtliche Genehmigung jedoch in wesentlichen Punkten auf die bestehende bergbaurechtliche Bewilligung Bezug nehme. Die gegenständlichen Grundstücke befänden sich auch nicht im Eigentum der Schotterwerk F GmbH oder der G H Bauunternehmung GmbH und sei in keiner Weise eine Berechtigung durch den Grundeigentümer nachgewiesen worden. Desweiteren handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Naturschutzgesetzes und sei kein Nachweis für diese Anzeige erbracht worden und fehle auch hier ein entsprechendes Standortverbot. Die Beschwerdeführerin Gemeinde A ergänzte dieses bisherige Beschwerdevorbringen und brachte Einwendungen nach dem MinroG vor. Gemäß § 81 MinroG stünde der Gemeinde A als Standortgemeinde zum Schutz der im § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen Parteistellung zu und sei die Gemeinde berechtigt, zum Schutz der genannten Interessen ihr subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Dies könne nicht nur für das Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gelten, sondern auch im Genehmigungsverfahren gemäß § 153 Abs 2 MinroG. Durch die erteilte Bewilligung nach dem MinroG seien öffentliche Interessen im Sinne des § 83 Abs 2 MinroG verletzt, nämlich die derzeit gegebene Raumordnung und die örtliche Raumplanung, nach welcher weder im ÖEK noch im Flächenwidmungsplan eine für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignete Nutzung ausgewiesen sei, in der Wasserwirtschaft, nachdem hier wie bereits ausgeführt, die drohende Kontaminierung der im Nahbereich der Anlage gelegenen Wasserversorgungsanlage nicht berücksichtigt worden sei, weiters der Schutz der Umwelt, da in den eingeholten Gutachten auf zahlreiche, von der geplanten Anlage emittierten Schadstoffe nicht eingegangen worden sei, sowie auch deren Einwirken auch in den Boden und in weiterer Folge in landwirtschaftliche Produkte, weiters der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, wobei auch hier die im angefochtenen Bescheid unzureichend beurteilten Schadstoffemission angeführt werde, weiters die Belästigung der Bewohner der Standortgemeinde durch die geplanten 110 Fahrbewegungen/Tag mit fertiggestelltem Bitumen und einer entsprechenden Geruchsbelästigung, sowie der durch den Abbau erregte Verkehr, wobei bereits hier auf die gefährliche Verkehrssituation auf den Landesstraßen, auf welchen die Rohstoffe zu- und abgeführt werden solle, hingewiesen werde. Durch den verstärkten Verkehr sei mit Verkehrsbeeinträchtigungen, einer Zunahme von Lärm- und Staubemissionen und einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen. Der beschwerdeführenden Gemeinde komme im Übrigen auch eine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung nach § 153 Abs 2 MinroG zu, verwiesen wurde auf das Erkenntnis VfGH 25.02.2008, V85/07. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragte auch die Antragstellung durch das Landesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung des § 3 Z 4 Steiermärkisches Baugesetz hinsichtlich des Begriffes „bergrechtlichen“, da diese Bestimmung zumindestens in der Auslegung durch die belangte Behörde verfassungswidrig sei. Durch die Auslegung der belangten Behörde, dass von dieser Bestimmung auch Bewilligungen nach dem MinroG gemäß § 156 Abs 2 auch für bergbaufremde Anlagen erfasst seien, unterstelle die belangte Behörde dieser Bestimmung einen unsachlichen und gleichheitswidrigen Inhalt, der zudem in die Kompetenz der Gemeinde hinsichtlich der Raumplanung und Raumordnung sowie als Baubehörde unzulässiger Weise eingreife.Die Beschwerdeführerin Gemeinde A ergänzte dieses bisherige Beschwerdevorbringen und brachte Einwendungen nach dem MinroG vor. Gemäß Paragraph 81, MinroG stünde der Gemeinde A als Standortgemeinde zum Schutz der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 MinroG genannten Interessen Parteistellung zu und sei die Gemeinde berechtigt, zum Schutz der genannten Interessen ihr subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen. Dies könne nicht nur für das Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gelten, sondern auch im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 153, Absatz 2, MinroG. Durch die erteilte Bewilligung nach dem MinroG seien öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, MinroG verletzt, nämlich die derzeit gegebene Raumordnung und die örtliche Raumplanung, nach welcher weder im ÖEK noch im Flächenwidmungsplan eine für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignete Nutzung ausgewiesen sei, in der Wasserwirtschaft, nachdem hier wie bereits ausgeführt, die drohende Kontaminierung der im Nahbereich der Anlage gelegenen Wasserversorgungsanlage nicht berücksichtigt worden sei, weiters der Schutz der Umwelt, da in den eingeholten Gutachten auf zahlreiche, von der geplanten Anlage emittierten Schadstoffe nicht eingegangen worden sei, sowie auch deren Einwirken auch in den Boden und in weiterer Folge in landwirtschaftliche Produkte, weiters der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, wobei auch hier die im angefochtenen Bescheid unzureichend beurteilten Schadstoffemission angeführt werde, weiters die Belästigung der Bewohner der Standortgemeinde durch die geplanten 110 Fahrbewegungen/Tag mit fertiggestelltem Bitumen und einer entsprechenden Geruchsbelästigung, sowie der durch den Abbau erregte Verkehr, wobei bereits hier auf die gefährliche Verkehrssituation auf den Landesstraßen, auf welchen die Rohstoffe zu- und abgeführt werden solle, hingewiesen werde. Durch den verstärkten Verkehr sei mit Verkehrsbeeinträchtigungen, einer Zunahme von Lärm- und Staubemissionen und einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen. Der beschwerdeführenden Gemeinde komme im Übrigen auch eine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG zu, verwiesen wurde auf das Erkenntnis VfGH 25.02.2008, V85/07. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragte auch die Antragstellung durch das Landesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, Steiermärkisches Baugesetz hinsichtlich des Begriffes „bergrechtlichen“, da diese Bestimmung zumindestens in der Auslegung durch die belangte Behörde verfassungswidrig sei. Durch die Auslegung der belangten Behörde, dass von dieser Bestimmung auch Bewilligungen nach dem MinroG gemäß Paragraph 156, Absatz 2, auch für bergbaufremde Anlagen erfasst seien, unterstelle die belangte Behörde dieser Bestimmung einen unsachlichen und gleichheitswidrigen Inhalt, der zudem in die Kompetenz der Gemeinde hinsichtlich der Raumplanung und Raumordnung sowie als Baubehörde unzulässiger Weise eingreife. Am 03.11.2014 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Sachverständige der Fachdisziplinen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin waren beigezogen und haben folgende Befunde und Gutachten erstattet: A. Schalltechnik: „Aus schalltechnischer Sicht stellt sich das Projekt wie folgt dar: Betriebszeiten: Die Betriebszeiten werden mit Montag bis Freitag von 5.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 bis 15.00 Uhr beantragt. Asphaltmischanlage: Bezüglich der Schallemissionen der Mischanlage selbst wurden vom Anlagenhersteller, der Fa. Am Unterlagen vorgelegt, die folgende Schallleistungspegel der Einzelkomponenten aufzeigen: (dBA) (min) (min) (min) (m) Mischanlage 95.0 780 60 60 12m bis 21m Heisselevator 92.9 780 60 60 19.00 Kaminöffnung 93.0 780 60 60 12.00 Füllerelevator 85.2 780 60 60 21.00 Verladen auf LKW 93.3 780 60 0.00 8.00 Grobüberlauf 103.4 780 60 0.00 7.00 Feuerungseinrichtung 90.7 780 60 60 3.00 Trockentrommel mit Antrieb 84.7 780 60 60 3.00 Ventilator mit Antrieb 97.0 780 60 60 6.00 Kompressor im Lastcontainer 75.0 780 60 60 6.00 Vordosierung mit Antrieb und Steigband 91.9 780 60 60 3.00 Tabelle 1: Schallleistungspegel der einzelnen Anlagenteile mit den entsprechenden Einsatzzeiten in den einzelnen Beurteilungszeiträumen mit den Angaben der Emissionshöhe. In der Nachtstunde von 5.00 bis 6.00 Uhr, wir kein Asphalt auf LKWs verladen. D.h. es werden in dieser Zeit keine LKW Abfahrten stattfinden. Weiters werden auch die Anlagenkomponenten „Verladen auf LKW“ und „Grobüberlauf“ keine Schallemissionen verursachen (lt. Fa. Am).In der Nachtstunde von 5.00 bis 6.00 Uhr, wir kein Asphalt auf LKWs verladen. , D.h. es werden in dieser Zeit keine LKW Abfahrten stattfinden. Weiters werden auch die Anlagenkomponenten „Verladen auf LKW“ und „Grobüberlauf“ keine Schallemissionen verursachen (lt. Fa. Am). Fahrbewegungen: Anlieferung Bitumen 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) Anlieferung Heizöl 1x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) Abtransport Asphaltmischgut mit 23 t LKW 73 x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) Sonst. Anlieferungen 3x Tag (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00, Sa bis 15.00) In Summe wird bei der nachfolgenden Beurteilung von 156 Fahrbewegungen pro Tag zur Asphaltmischanlage von der Landesstrasse (öffentliche Straße) ausgegangen. Fahrbewegungen zwischen Bergbaubetrieb und Asphaltmischanlage: 146 pro Tag (73 Fuhren) (Im Zeitraum 6.00 bis 20.00 Uhr) Für die Fahrbewegungen wurde der Emissionsansatz des Forums Schall aus dem Jahre 2004 für LKW >7,5t, Fahren auf Schotter, <30km/h, mit einem LWA´1h (linienbezogener Schallleistungspegel für ein Ereignis pro Stunde) mit 64 dB gewählt. Radladereinsatz: 5 Stunden/Tag(Mo bis Fr), 3 Stunden an Samstagen (Annahme im Beurteilungszeitraum Tag und Abend im Bereich der Asphaltmischanlage) Als Schallemissionsansatz wird der Wert aus dem Emissionsdatenkatalog des Forums Schall aus dem Jahr 2004 für einen Radlader mit ca. 140 kW mit einem Schallleistungspegel von 107 dB der Beurteilung zu Grunde gelegt. Tatsächlichen örtlichen Verhältnisse: Immissionspunkt S: Die Ist- Situation wurde von Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 16.8.2013 in der Zeit von 5.00 bis 9.00 Uhr messtechnisch erhoben. Als Messpunkt wurde ein Punkt östlich des Anwesens „S“ in 4 Meter Höhe gewählt(s. Messbericht). Im relevanten Zeitabschnitt des Beurteilungszeitraumes Nacht (5.00 bis 6.00 Uhr) konnte ein Die Ist- Situation wurde von Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 16.8.2013 in der Zeit von 5.00 bis 9.00 Uhr messtechnisch erhoben. Als Messpunkt wurde ein Punkt östlich des Anwesens „S“ in 4 Meter Höhe gewählt(s. Messbericht). Im relevanten Zeitabschnitt des Beurteilungszeitraumes Nacht , (5.00 bis 6.00 Uhr) konnte ein Energieäquivalenter Dauerschallpegel von 32,9 dB, ein Mittlerer Spitzenlegel von 37,4 dB, und ein Basispegel von 29,5 dB messtechnisch ermittelt werden. Für den Beurteilungszeitraum Tag/Abend können die gemessenen Werte von 6.00 bis 9.00 als repräsentative Ist- Situation ohne Bergbaubetrieb aufgezeigt werden.Für den Beurteilungszeitraum Tag/Abend können die gemessenen Werte von , 6.00 bis 9.00 als repräsentative Ist- Situation ohne Bergbaubetrieb aufgezeigt werden. In der genannten Zeit konnte ein Energieäquivalenter Dauerschallpegel von durchschnittlich 39,4 dB, ein Mittlerer Spitzenlegel von 49,4 – 51,1 dB, und ein Basispegel von 30,4 – 32,7 dB messtechnisch ermittelt werden. Die tatsächlich örtlichen Verhältnisse bei der genannten Nachbarschaft stellen sich als sehr ruhige dar. Entfernte Verkehrsgeräusche charakterisieren neben den üblichen Naturgeräuschen die ortsübliche Schallsituation. Wenn im Bergbaubetrieb gearbeitet wird, stellen auch diese Immissionen einen nicht unwesentlichen Beitrag der tatsächlich örtlichen Verhältnisse dar. Immissionspunkte im Ortsteil F: Ergebnisse der Schallimmissionsmessung vom 10.10.2014 im Ortsteil F: MP Messzeit LA, eq LAF, 1 LAF, 95 LAF, max LAF, min Anmerkung Dezibel (dB) W (F 3) 9:35 – 10:00 45,6
(1)56,9 34,5 69,1 32,6 Naturgeräusche (Kuhglocken), vereinzelte Verkehrsgeräusche 10:00 – 10:15 41,2
(1)51,8 33,8 58,7 31,9 IP Wö (F 1) 10:23 – 10:48 43,7 50,0 39,0 68,9 36,1 Naturgeräusche, vereinzelte entfernte Verkehrsgeräusche
(1)durchschnittlicher LA,eq = 44,4 dB Rechenergebnisse der durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen verursachten Schallimmissionen: Immissionspunkt Verkehrs- Immissionen Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP (S) 23.7 20.2 15.6 IP Wö (F 1) 38.6 35.0 30.7 IP W (F 3) 43.5 39.8 35.7 IP K (F 4) 42.6 39.1 34.5 Quelle Teilpegel Tag Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Straße 23.6 37.1 41.4 42.2 Straße Ort 1 -2.8 27.6 39.4 30.3 Straße Ort 2 -3.6 31.8 16.3 25.3 Quelle Teilpegel Abend Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Straße 20.2 33.6 37.9 38.8 Straße Ort 1 -7.1 23.2 35.1 25.9 Straße Ort 2 -7.4 28.0 12.5 21.5 Quelle Teilpegel Nacht Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Straße 15.6 29.0 33.3 34.1 Straße Ort 1 -10.3 20.1 31.9 22.8 Straße Ort 2 -11.1 24.3 8.8 17.8 Der Vergleich der messtechnisch ermittelten Schallimmissionswerte mit den rechnerisch ermittelten Verkehrslärmimmissionen zeigt mit Ausnahme des IP S (kaum Verkehrsgeräusche) eine sehr gute Übereinstimmung. Aus diesem Grund werden die gemessenen Werte auch als Ist- Situation berücksichtigt. Das Wohnhaus K liegt in der direkten Nachbarschaft des Wohnhauses W. Daher und aufgrund der ähnlichen Rechenergebnisse der Verkehrsimmissionen werden die am MP W ermittelten Messergebnisse auch für die Darstellung der Ist- Situation beim IP K, in den Beurteilungszeiträumen TAG und ABEND, herangezogen. In den Nachtstunden wird bei den Immissionspunkten im Ortsteil F der Rechenwert, der aus der Verkehrsbelastung ermittelt wurde, als Ist- Situation berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse waren keine Fahrbewegungen zum Bergbaugebiet neben der Asphaltmischanlage vorzufinden. Aus diesem Grund werden die Fahrbewegungen, die mit dem MINROG Bescheid genehmigt wurden(50 Fuhren 100 FB) den festgestellten tatsächlichen örtlichen Verhältnissen hinzugerechnet. Ist- Situation(ohne Bergbaubetrieb): Immissionspunkt Ist- Situation Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP (S) 39,4 39,4 32,9 IP Wö (F 1) 43.7 43.7 30.7 IP W (F 3) 44.4 44.4 35.7 IP K (F 4) 44.4 44.4 34.5 Ist- Situation(mit Bergbaubetrieb): Immissionspunkt Ist- Situation Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP (S) 48* 48* 32.9 IP Wö (F 1) 43.9 43.9 30.7 IP W (F 3) 44.6 44.6 35.7 IP K (F 4) 44.6 44.6 34.5 *im MinROG Bescheid wird von abbauspezifischen Schallimmissionen von ca. 48 dB ausgegangen. Quelle Teilpegel Tag Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Zufahrt LKW Tal (100 FB) 24.0 28.4 30.7 30.8 Zufahrt LKW Bergbau (100 FB) 25.0 22.0 20.0 20.9 Quelle Teilpegel Abend Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Zufahrt LKW Tal (100 FB) 24.0 28.4 30.7 30.8 Zufahrt LKW Bergbau (100 FB) 25.0 22.0 20.0 20.9 Quelle Teilpegel Nacht Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K(F 4) Zufahrt LKW Tal (100 FB) Zufahrt LKW Bergbau (100 FB) Betriebsspezifische Schallimmissionen: Die Ausbreitungsberechnung wurde mit dem Rechenprogramm CADNA/A unter Berücksichtigung einer generellen Bodenabsorption von 0,8, sowie Reflexionen erster Ordnung ermittelt. Die ÖNORM EN ISO 9613 fand Anwendung. Quelle Teilpegel Tag Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Heisselevator 20.8 14.1 13.8 6.2 Kaminöffnung 20.7 10.6 12.7 5.5 Füllerelevator 13.1 7.5 6.1 -1.5 Verladen auf LKW + 20.3 9.2 11.9 5.0 Grobüberlauf + 29.9 18.0 21.5 14.7 Feuerungseinrichtung 15.2 -7.5 2.7 -8.4 Trockentrommel mit Antrieb 9.1 -13.9 -4.0 -14.4 Ventilator mit Antrieb 22.8 10.2 14.4 7.2 Kompressor im Lastcontainer 1.1 -11.4 -7.4 -14.6 Vordosierung mit Antrieb und Steigband 16.6 -6.7 4.0 -7.8 Radlader Befüllen des Aufgabetrichters 14.3 -6.6 0.2 -9.9 Mischanlage 23.1 14.7 15.9 7.7 Radlader 28.9 19.2 19.6 16.5 Zufahrt LKW Tal (156 FB) 25.8 30.2 32.5 32.6 Zufahrt LKW Bergbau (146 FB) 26.8 23.8 21.8 22.7 Quelle Teilpegel Abend Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Heisselevator 16.0 9.3 9.0 1.4 Kaminöffnung 15.9 5.9 7.9 0.7 Füllerelevator 8.3 2.7 1.3 -6.3 Verladen auf LKW + 15.5 4.4 7.1 0.2 Grobüberlauf + 25.1 13.3 16.7 9.9 Feuerungseinrichtung 10.5 -12.3 -2.0 -13.2 Trockentrommel mit Antrieb 4.3 -18.7 -8.7 -19.1 Ventilator mit Antrieb 18.0 5.4 9.6 2.5 Kompressor im Lastcontainer -3.7 -16.2 -12.2 -19.4 Vordosierung mit Antrieb und Steigband 11.8 -11.5 -0.7 -12.6 Radlader Befüllen des Aufgabetrichters 13.6 -7.2 -0.4 -10.5 Mischanlage 18.3 10.0 11.1 2.9 Radlader 29.3 19.6 19.9 16.9 Zufahrt LKW Tal (156 FB) 25.8 30.2 32.5 32.6 Zufahrt LKW Bergbau (146 FB) 26.8 23.8 21.8 22.7 Quelle Teilpegel Nacht Bezeichnung M. ID IP (S) IP Wö (F 1) IP W (F 3) IP K (F 4) Heisselevator 20.8 14.1 13.8 6.2 Kaminöffnung 20.7 10.6 12.7 5.5 Füllerelevator 13.1 7.5 6.1 -1.5 Verladen auf LKW + Grobüberlauf + Feuerungseinrichtung 15.2 -7.5 2.7 -8.4 Trockentrommel mit Antrieb 9.1 -13.9 -4.0 -14.4 Ventilator mit Antrieb 22.8 10.2 14.4 7.2 Kompressor im Lastcontainer 1.1 -11.4 -7.4 -14.6 Vordosierung mit Antrieb und Steigband 16.6 -6.7 4.0 -7.8 Radlader Befüllen des Aufgabetrichters Mischanlage 23.1 14.7 15.9 7.7 Radlader Zufahrt LKW Tal (156 FB) Zufahrt LKW Bergbau (146 FB) Rechenergebnisse: Aufgrund der Projektsbeschreibung ist mit folgenden Schallimmissionen an den Immissionspunkten zu rechnen: Immissionspunkt Spezifische Immissionen Bezeichnung Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) IP (S) 35.4 33.7 28.7 IP Wö (F 1) 31.9 31.6 19.2 IP W (F 3) 33.6 33.2 20.7 IP K (F 4) 33.2 33.1 13.0 Auswirkung der zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse: Immissionspunkt Ist- Situation (tatsächlichen örtlichen Verhältnisse) Spezifische Immissionen Summe Veränderung Bezeichnung Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) IP (S) 48 48 32,9 35.4 33.7 28.7 48,2 48.2 34.3 + 0,2 + 0,2 +1.4 IP Wö (F 1) 43.9 43.9 30.7 31.9 31.6 19.2 44.2 44.1 31.0 +0.3 +0.2 +0.3 IP W (F 3) 44.6 44.6 35.7 33.6 33.2 20.7 44.9 44.9 35.8 +0.3 +0.3 +0.1 IP K (F 4) 44.6 44.6 34.5 33.2 33.1 13.0 44.9 44.9 34.5 +0.3 +0.3 0 Gutachten: Zusammenfassend kann aus fachtechnischer Sicht festgestellt werden, dass in den Beurteilungszeiträumen Tag, Abend und Nacht die geplante Asphaltmischanlage zu keiner relevanten (>1dB) Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei den Wohnobjekten im Ortsteil F führen wird. Beim Wohnobjekt S kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung von 1,4 dB in der Nachtstunde von 5.00 bis 6.00 Uhr. In den Beurteilungszeiträumen Tag und Abend kommt es aufgrund der Vorbelastung durch den genehmigten Bergbau zu keiner relevanten Erhöhung.Beim Wohnobjekt S kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung von , 1,4 dB in der Nachtstunde von 5.00 bis 6.00 Uhr. In den Beurteilungszeiträumen Tag und Abend kommt es aufgrund der Vorbelastung durch den genehmigten Bergbau zu keiner relevanten Erhöhung. Durch den beantragten Betrieb der Asphaltmischanlage werden keine relevanten Schallpegelspitzen erwartet. Ergänzend wird aus schalltechnischer Sicht ausgeführt, dass jenes Betriebsgeräusch das von der beantragten Betriebsanlage im Ortsteil F auftreten kann überwiegend von Lkw-Fahrbewegungen stammt. Da bereits bei der Ist-Situation Fahrbewegungen von Lkws zum Bergbaubetrieb, der sich in unmittelbarer Nähe der beantragten Asphaltmischanlage befindet, auftreten, kann davon ausgegangen werden, dass die betriebsspezifischen Schallimmissionen bezüglich der Geräuschcharakteristik jenen der Ist-Situation ähnlich sind.“ B. Luftreinhaltung: „Befund: ProjektZur Beurteilung stehen folgende Unterlagen zur VerfügungProjekt, Zur Beurteilung stehen folgende Unterlagen zur Verfügung ð Bescheid der BH Liezen, GZ 4.1-29/11 vom 23.6.2014 ð Beschwerde von Herrn J W, Herrn H K, Herrn F Wö und der Gemeinde A, alle vertreten durch den Rechtsanwalt MMag. J P ð Adaptierte Plan- und Beschreibungsunterlagen ð Ortsaugenschein vom 26.9.2013 Beurteilungsgrundlagen:Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten (Immissionsschutzgesetz Luft, IG-L, BGBl. I 115/1997 i.d.g.F.) mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub). Der Grenzwert für NO2 beträgt gemäß Immissionsschutzgesetz Luft 200 µg/m³ als Halbstundenmittelwert. Im Jahresmittel dürfen die Immissionskonzentrationen höchstens 30 µg/m³ betragen (Grenzwert ab 2012), wobei bis auf weiteres von einer Toleranzmarge von 5 µg/m³ auszugehen ist. Als Beurteilungsmaß im Anlagenverfahren ist allerdings gemäß § 77
(3)GewO der „um 10 µg/m³ erhöhte Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L“, also 40 µg/m³ heranzuziehen. Beurteilungsgrundlagen:, Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten (Immissionsschutzgesetz Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997, i.d.g.F.) mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub). Der Grenzwert für NO2 beträgt gemäß Immissionsschutzgesetz Luft 200 µg/m³ als Halbstundenmittelwert. Im Jahresmittel dürfen die Immissionskonzentrationen höchstens 30 µg/m³ betragen (Grenzwert ab 2012), wobei bis auf weiteres von einer Toleranzmarge von 5 µg/m³ auszugehen ist. Als Beurteilungsmaß im Anlagenverfahren ist allerdings gemäß Paragraph 77 (, 3,) GewO der „um 10 µg/m³ erhöhte Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L“, also 40 µg/m³ heranzuziehen. Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 derzeit jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Der Jahresmittel-Grenzwert beträgt 40 µg/m³. Auch hier sind im Anlagenverfahren gemäß § 77
(3)GewO andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Hier sind jährlich 35 Überschreitungstage zu tolerieren. Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 derzeit jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Der Jahresmittel-Grenzwert beträgt 40 µg/m³. Auch hier sind im Anlagenverfahren gemäß Paragraph 77 (, 3,) GewO andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Hier sind jährlich 35 Überschreitungstage zu tolerieren. Für PM2.5 wurde ein Zielwert für das Jahresmittel im Belastungsschwerpunkt von 25 µg/m³ festgelegt. Ab dem Jahr 2015 gilt dieser Wert als Grenzwert. Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann auch der korrespondierende Jahresmittelwert angewandt werden. Jener Jahresmittelwert für PM10, der die Einhaltung des Überschreitungskriteriums für das Tagesmittel von 35 Überschreitungstagen pro Jahr entspricht (Toleranz an Überschreitungstagen ab dem Jahr 2010), liegt bei 28 µg/m³. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen lautet: JMW = 0,24 * (Anzahl Überschreitungstage) + 19,5 NachbarschaftssituationDie Anlage soll im Nahbereich eines genehmigten Schotterabbaus an der Zufahrtsstraße errichtet werden. Der Standort ist von Wald umgeben. Die Zufahrt erfolgt von der Landesstraße L741 über die Betriebsstraße des Schotterwerks F.Nachbarschaftssituation, Die Anlage soll im Nahbereich eines genehmigten Schotterabbaus an der Zufahrtsstraße errichtet werden. Der Standort ist von Wald umgeben. Die Zufahrt erfolgt von der Landesstraße L741 über die Betriebsstraße des Schotterwerks F. Die nächsten Wohnobjekte befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 m in östlicher Richtung. Die Höhenlage ist mit der des Betriebsstandortes vergleichbar (Daten des GIS-Steiermark – ca. 830 m ü.A.). Die Ortschaft F liegt ca. 600 m nördlich des geplanten Anlagenstandortes auf einer Höhe von ca. 670 m. Abbildung: Plandarstellung des Projektgebietes, Luftbild [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Emissionen: Wesentliche Quellen für Luftschadstoffe sind die Emissionen der Anlage zur Erzeugung von Mischgut, das Stromaggregat sowie der Verkehr auf den Betriebsstraßen. AsphaltmischanlageAufgestellt werden soll eine Anlage mit einer Nennleistung von 160 t/h. Als maximaler Jahresproduktion werden 60.000 t angegeben. Die Trockentrommel wird mit Heizöl EL beheizt. Der maximale Öldurchsatz wird mit 1.170 kg/h angegeben. Das Abgas der Trockentrommel wird über einen Staubfilter, der in der Lage ist, den Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ einzuhalten, abgeleitet.Asphaltmischanlage, Aufgestellt werden soll eine Anlage mit einer Nennleistung von 160 t/h. Als maximaler Jahresproduktion werden 60.000 t angegeben. Die Trockentrommel wird mit Heizöl EL beheizt. Der maximale Öldurchsatz wird mit 1.170 kg/h angegeben. Das Abgas der Trockentrommel wird über einen Staubfilter, der in der Lage ist, den Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ einzuhalten, abgeleitet. Die im Mischer freigesetzten Partikel werden dem Staubfilter zugeführt. Die beim Mischgutumschlag freiwerdenden Bitumendämpfe werden in der Einhausung des Mischgutsilos erfasst und abgesaugt (11.000 m³/h). Die abgesaugte Luft wird dem Brenner als Verbrennungsluft zugeführt. Die Eigenfülleranlage ist als geschlossenes System ausgeführt. Der Silo zur Lagerung von Fremdfüller ist mit einem Staubfilter (20 mg/m³) ausgestattet. Diese Emissionsquelle ist nur dann aktiv, wenn der Silo befüllt wird Tabelle: Emissionsparameter Trockentrommel Brennstoffwärmeleistung [kW] 15.500 Abgasmenge [Nm³/h] 43.000 NOx-Emissionen [mg/m³] 70 NOx-Massenstrom [kg/h] 3,01 Staub- Grenzwert [mg/m³] 20 Staubmassenstrom [kg/h] 0,86 Kaminhöhe [m] 20 Abgastemperatur [°C] 120 Fahrbewegungen:Der Großteil (85-90%) der Zuschlagstoffe wird aus dem Bergbau, der ca. 400 m westlich situiert ist, angeliefert. Der Rest wird über die Aufschließungsstraße des Bergbaus zugeliefert. Die Produkte werden ebenfalls über diese Strecke abtransportiert.Fahrbewegungen:, Der Großteil (85-90%) der Zuschlagstoffe wird aus dem Bergbau, der ca. 400 m westlich situiert ist, angeliefert. Der Rest wird über die Aufschließungsstraße des Bergbaus zugeliefert. Die Produkte werden ebenfalls über diese Strecke abtransportiert. Für die luftreinhaltetechnische Beurteilung werden alle Fahrten zugrunde gelegt, die mit dem Betrieb der Asphaltmischanlage in Zusammenhang stehen. Es ist dies neben dem Transport von Bitumen und Heizöl auch die Lieferung von Schotter aus dem benachbarten Steinbruch. Dass dadurch eine große Anzahl von Fahrten zum direkten Abtransport von Schotter vermieden werden können, wird in den folgenden Ausführungen nicht berücksichtigt. In der folgenden Tabelle werden Fahrten angegeben, die sich jeweils aus einer Zu- und Abfahrt zusammensetzen. Eine Fahrt ergibt zwei Fahrbewegungen. Aus den Fahrbewegungen errechnen sich folgende Emissionsmengen für den höchstbelasteten Tag. Nicht motorbedingte (non exhaust) Emissionen (Abrieb von Reifen und Bremsen, Wiederaufwirbelung) von Partikeln wurden ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen. Tabelle: Emissionen aus dem LKW-Verkehr KFZ/d Weglänge [m] NOx [kg/km*d] PM [kg/km*d] LKW-Zu- und Abfahrten, Steinbruch - Mischanlage 73 400 0,119 4,54 LKW-Zu und Abfahrten, Mischanlage - Ausfahrt nicht befestigter Bereich 78 1760 0,127 4,85 LKW-Zu und Abfahrten, Mischanlage - Ausfahrt befestigter Bereich 78 140 0,127 0,71 Einsatz mobiler Maschinen und Geräte: Zur Manipulation der Schottermaterialien wird ein Radlader eingesetzt. Dieser muss zumindest der Abgasnorm Stage IIIA gemäß MOT-V entsprechen. An Tagen mit Vollbetrieb wird der Radlader 5 h eingesetzt. Zur Ermittlung der Emissionen durch Aufwirbelung wird davon ausgegangen, dass der Radlader pro Stunde 5 km zurücklegt. Mit folgenden Emissionen ist zu rechnen:Einsatz mobiler Maschinen und Geräte: , Zur Manipulation der Schottermaterialien wird ein Radlader eingesetzt. Dieser muss zumindest der Abgasnorm Stage IIIA gemäß MOT-V entsprechen. An Tagen mit Vollbetrieb wird der Radlader 5 h eingesetzt. Zur Ermittlung der Emissionen durch Aufwirbelung wird davon ausgegangen, dass der Radlader pro Stunde 5 km zurücklegt. Mit folgenden Emissionen ist zu rechnen: NOx: 0,145 kg/h PM: 2,11 kg/h Zur elektrischen Versorgung der Anlage wird ein Stromaggregat mit einer elektrischen Leistung von 640 kVA eingesetzt. Das bedeutet dass die Brennstoffwärmeleistung ca. 1,6 MW betragen muss. Es ist zu fordern, dass das eingesetzte Aggregat zumindest der Stufe IIIA gemäß MOT-V entspricht (Prüfzyklus für Motoren mit konstanter Drehzahl). Mit folgenden Emissionen ist zu rechnen NOx: 5,2 kg/h PM: 0,32 kg/h Diffuse Emissionen aus der Manipulation Die aus dem benachbarten Steinbruch angelieferten mineralischen Rohstoffe werden auf dem Gelände der Asphaltmischanlage Manipulationen unterzogen. Bei der Beschickung der Anlage ist bei einer jährlichen Produktion von 60.000 t mit Emissionen von 14,7 kg/a zu rechnen. Für den Tag mit maximaler Produktion müssen 0,47 kg an Emissionen erwartet werden.Diffuse Emissionen aus der Manipulation , Die aus dem benachbarten Steinbruch angelieferten mineralischen Rohstoffe werden auf dem Gelände der Asphaltmischanlage Manipulationen unterzogen. Bei der Beschickung der Anlage ist bei einer jährlichen Produktion von 60.000 t mit Emissionen von 14,7 kg/a zu rechnen. Für den Tag mit maximaler Produktion müssen 0,47 kg an Emissionen erwartet werden. Immissionsberechnung – Modellbeschreibung Für die Ausbreitungsrechnung stand ein gekoppeltes Euler/Lagrange Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl (2013 http://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/11023486/19222537/).Immissionsberechnung – Modellbeschreibung , Für die Ausbreitungsrechnung stand ein gekoppeltes Euler/Lagrange Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl (2013 http://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/11023486/19222537/). StrömungsmodellierungZur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet.Strömungsmodellierung, Zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet. SchadstoffausbreitungDie Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist.Schadstoffausbreitung, Die Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist. Bei Lagrange-Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden können. Außerdem können im Prinzip beliebige Formen von Schadstoffquellen simuliert werden. Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrationsgradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 3 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhe wurde auf 3 m über Grund gesetzt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude (bis zur 15-fachen Gebäudehöhe) mit einer räumlichen Auflösung von 3m x 3m x 2m durchgeführt. Tabelle: Methodik und Eingabeparameter für das verwendete Ausbreitungsmodell GRAL Modellversion GRAL 14.8 Gelände 3D Strömungsfelder berechnet mit dem nicht-hydr. prognostischen Windfeldmodell GRAMM, 300 m horizontale Auflösung, 10 m Höhe der untersten Gitterebene, geländefolgendes Gitter, Bodenenergiebilanz auf Basis von CORINE Landnutzungsdaten, k-ε Turbulenzmodell Gebäude, Bewuchs Mikroskaliges nicht-hydr. prognostisches Strömungsmodell, k- ε Turbulenzmodell (Level 2) Horizonale Auflösung: 3 m Vertikale Auflösung: 1 m, vertikaler Strechingfaktor 1,05 Anzahl der vertikalen Zellen: 40 Minimale Iterationsschritte: 100 Maximale Iterationsschritte: 500 Berechnung bis endgültige Konvergenz: Nein Relaxationsfaktor Geschwindigkeit: 0.1 Relaxationsfaktor Druckkorrektur: 1.0 Gebäuderauigkeit: 0.001 m Auszählgitter für Konzentration 3 m horizontal, 1 m Schichtdicke, Auswertehöhe 3 m über Grund Gebietsgröße 1.000 m x 1.000 m Partikelanzahl 360.000 pro Std. Bodenrauigkeit CORINE Landnutzungsdaten Die verwendeten Modelle wurden anhand eines Validierungskonzepts validiert. Immissionsbeurteilung: Beurteilt werden die Auswirkungen Emissionen, die durch den Betrieb der Asphaltmischanlage zusätzlich freigesetzt werden. Jene Emissionsquelle, die hinsichtlich der Emissionen von Partikeln mit dem höchsten Massenstrom verbunden ist, ist der LKW-Verkehr, da einerseits die Fahrwege auf betriebseigenen Straßen lang sind und andererseits die Schadstofffreisetzung näher bei Wohnobjekten erfolgt, als durch die Mischanlage selbst. Dabei ist vor allem PM10 von Bedeutung. Stickstoffoxide werden überwiegend im Anlagenbereich durch das Abgas der Trockentrommel sowie das Stromaggregat freigesetzt. Für die Wohnnachbarschaft sind diese Quellen auf Grund der Entfernung und der Abschirmung durch die Vegetation nicht von Bedeutung. Die immissionsmindernde Wirkung der Vegetation wurde bei der Ermittlung der projektbedingten Immissionsbeiträge berücksichtigt. Zur Bewertung der projektbedingten PM10-Zusatzbelastungen ist der Tagesmittelwert entscheidend. Die Beurteilung erfolgt einerseits auf Basis des äquivalenten Jahresmittelwertes, andererseits durch Bewertung der maximalen Zusatzbelastung an einem Tag mit höchster Produktion und ungünstigen Ausbreitungsbedingungen. Hohe Belastungen treten in der Nähe der Zufahrtsstraße auf. Bei den nächsten Wohnnachbarn wurden Zusatzbelastungen von unter 0,1 – 0,2 µg/m³ am PM10 im Jahresmittel errechnet. Dort liegt der projektbedingte Immissionsbeitrag also unter der Irrelevanzschwelle. Die Belastungssituation wird durch diesen Beitrag praktisch nicht verändert. Abbildung: PM10, projektbedingte Zusatzbelastung, Jahresmittelwert [µg/m³] [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Als höchster Tagesmittelwert ist im Bereich der am meisten Betroffenen Wohnbeiträge ein projektbedingter Immissionsbeitrag von 15 µg/m³ als Tagesmittelwert zu erwarten. Dieser Wert ergibt sich auf Basis der maximalen Emissionen unter Vollbetrieb und unter den ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen. Abbildung: PM10, projektbedingte Zusatzbelastung, Jahresmittelwert [µg/m³] [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Die Vorbelastung wird an der Luftgütemessstation L ermittelt. Wird nun zur Vorbelastung die Zusatzbelastung aus dem Betrieb der Asphaltmischanlage addiert, so zeigt sich, dass mit ein bis drei zusätzlichen Überschreitungstagen bei den nächsten Wohnnachbarn zu rechnen ist. Da zwischen der gemessenen Vorbelastung und der Belastung durch den Betrieb keine Korrelation besteht, wird zur Ermittlung der Gesamtbelastung die sogenannte quadratische Addition angewandt. Tabelle: Tage mit Grenzwertüberschreitungen mit und ohne Betrieb der Mischanlage (Daten der Luftgütemessstation L 2010 2011 2012 2013 2014*) PM10 – Jahresmittelwert [µg/m³] 22 22 17 20 Tage mit Mittelwerten über 35 µg/m³ 19 55 27 30 5 Tage mit PM10-Überschreitungen 3 2 0 4 1 zusätzliche Überschreitungstage (Berechnung) 2 1 3 1 0 *) Zeitraum 1.1. – 31.10.2014 Bei den Stickstoffoxiden tritt in der Emission überwiegend Stickstoffmonoxid auf. Die Umwandlung in das lufthygienisch relevante Stickstoffdioxid erfolgt erst im Laufe der Zeit durch luftchemische Prozesse unter Einwirkung von Temperatur, Strahlungsenergie und Ozon. Diese Umwandlung wurde durch das Verfahren nach Romberg unter der Verwendung von lokalen Parametern berechnet. Zur Berücksichtigung der Vorbelastung wurde die nächstgelegene Immissionsmessstelle L herangezogen. Das NOx-Jahresmittel der Vorbelastung liegt bei 35 µg/m³.Bei den Stickstoffoxiden tritt in der Emission überwiegend Stickstoffmonoxid auf. , Die Umwandlung in das lufthygienisch relevante Stickstoffdioxid erfolgt erst im Laufe der Zeit durch luftchemische Prozesse unter Einwirkung von Temperatur, Strahlungsenergie und Ozon. Diese Umwandlung wurde durch das Verfahren nach Romberg unter der Verwendung von lokalen Parametern berechnet. Zur Berücksichtigung der Vorbelastung wurde die nächstgelegene Immissionsmessstelle L herangezogen. Das NOx-Jahresmittel der Vorbelastung liegt bei 35 µg/m³. Im Bereich der nächsten Wohnobjekte treten Konzentrationen von unter 0,1 µg/m³ auf. Auch für NO2 sind die Zusatzbelastungen bei den nächsten Wohnobjekten als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten. Damit erübrigt sich eine Berücksichtigung der Vorbelastung (diese liegt der Vollständigkeit haber erwähnt zwischen 17 und 19 µg/m³). Dieser projektbedingte Immissionsbeitrag wäre auch in vorbelasteten Gebieten zu tolerieren. Abbildung: Zusatzbelastung NO2 [µg/m³]; Jahresmittelwert Xrömisch zehn Zu Emissionen und Immissionen von Geruchsstoffen wird folgendes ausgeführt: Bei einer Jahreskapazität von 60.000 Tonnen ist davon auszugehen, dass die Mischanlage 490 Stunden dafür in Betrieb ist. Auch der Abtransport des heißen Mischgutes wird sich in einem sehr ähnlichen Zeitraum abspielen. Die Geruchshäufigkeiten werden aufgrund einer Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die im Nationalen Umweltplan veröffentlicht worden sind, bewertet. Darin ist festgehalten, dass Häufigkeiten von bis zu 8 % der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden, tolerierbar sind. Bei einer Jahreskapazität von 60.000 Tonnen ist davon auszugehen, dass die Mischanlage 490 Stunden dafür in Betrieb ist. Auch der Abtransport des heißen Mischgutes wird sich in einem sehr ähnlichen Zeitraum abspielen. , Die Geruchshäufigkeiten werden aufgrund einer Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die im Nationalen Umweltplan veröffentlicht worden sind, bewertet. Darin ist festgehalten, dass Häufigkeiten von bis zu 8 % der Zeit, bewertet als Jahresgeruchsstunden, tolerierbar sind. 8 % der Zeit bedeuten, dass 700 Stunden pro Jahr als geruchsbelastet auftreten können. Damit kann bereits aufgrund der zur Erzeugung erforderlichen Zeit für das Mischgut geschlossen werden, dass diese Vorgaben eingehalten werden können. Nicht berücksichtigt ist in dieser Betrachtung die Windrichtungsverteilung. Eine Auswertung des lokalen Windfeldes im Bereich der Ausfahrt auf die Landesstraße ergab, dass die Westwindkomponenten während der Betriebszeit der Mischanlage zu ca. 50 % der Zeit vorherrschen. Dies bewirkt eine weitere Reduktion des Potentials an möglichen Geruchswahrnehmungen. Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, dass durch Verdünnungseffekte in der Atmosphäre die Geruchsschwelle der Emissionen im Zuge der Ausbreitung bis zu den Nachbarn unterschritten wird. Es wird viel mehr davon ausgegangen, dass immer dann, wenn Geruchsemissionen vorhanden sind, diese auch bei den Nachbarn wahrgenommen werden können. Auch unter diesen unrealistisch ungünstigen Annahmen können die Vorgaben der Akademie der Wissenschaften eingehalten werden. Eine weiterführende Ausbreitungsmodellierung zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten erübrigt sich daher. Wesentliche Anteile der emittierten Stäube betreffen Mineralstäube, die durch diffuse Emissionen freigesetzt werden. Die Verfrachtung der Staubteilchen, die aus dem Straßen- und Bodenmaterial selbst aufgewirbelt werden, können, da sich diese stofflich vom natürlichen Boden in der Umgebung nicht unterscheiden, zu keinen Beeinträchtigungen des Bodens führen. Die Auswirkungen von Grobstaub (Staubdeposition) auf benachbarte Flächen beschränken sich auf einen Bereich von größenordnungsmäßig 20 – 30 Metern quer zur Straße. Die Straße ist jene Emissionsquelle von der Grobstaubemissionen im Wesentlichen freigesetzt werden. Eine Quantifizierung der Emissionsmengen ist aufgrund fehlender Emissionsfaktoren (diese sind weder in technischen Grundlagen noch in der Fachliteratur bekannt) nicht möglich, die obige Aussage basiert auf Immissionsmessungen, die im Bereich von Transportwegen und Schotteraufbereitungsanlagen durchgeführt worden sind. Zu den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und deren Leitsubstanz Benzo(a)pyren (BAP) ist festzuhalten, dass diese in der Immission bereits sehr streng begrenzt sind. Im Jahresmittel werden 1 ng/m³ gerade noch toleriert. Diese Stoffe sind im Wesentlichen an Staubteilchen gebunden und werden mit diesen deponiert. Die dabei auftretenden Einträge in den Boden sind im Vergleich zu anderen Quellen (z.B. Holzschutzmittel an Materialien die direkt mit dem Boden in Berührung kommen) vernachlässigbar. Die Berücksichtigung des bestehenden Bergbaubetriebes erfolgte bei den Berechnungen der projektbedingten Zusatzbelastung nicht. Dies deshalb, weil einerseits durch die Verwendung des Schotters im benachbarten Asphaltwerk der Abtransport deutlich verringert wird und andererseits die zusätzliche Emission aus den verbleibenden Fahrten keine wesentliche Veränderung der Immissionsberechnungsergebnisse bewirkt. An der Beurteilung ergeben sich dadurch keine Änderungen. Dies trifft selbst für diesen Fall zu, dass die maximalen Emissionen des Bergbaubetriebes und jene des Gewerbebetriebes in Summe berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aufgrund einer proportionalen Berechnung. Aufgrund der Diskussion während der Verhandlung werden im Folgenden vom ASV für Luftreinhaltung zusätzliche Vergleiche der Auswirkungen dargestellt: Die erste Abbildung beschreibt die Situation wie sie bereits bei der Beurteilung der projektbedingten Auswirkungen aufgetreten ist. Die zweite Abbildung berücksichtigt zusätzlich mögliche 100 Fahrbewegungen aus dem Bereich des Bergbaubetriebes. Dabei wird davon ausgegangen, dass es keine Substitutionen von Schotterlieferungen für die Asphaltmischanlage gibt. Es handelt sich also in Summe um 256 Fahrbewegungen für den Bereich von der Asphaltmischanlage bis zur Ausfahrt auf die Landesstraße. Und um 146 Fahrbewegungen zwischen dem Steinbruch und dem Gelände der Mischanlage. Die dritte Abbildung zeigt einen Teilbereich des Beurteilungsgebietes und zwar jenen in dem sich die nächsten Wohnobjekte befinden für jene Situation die nur die Auswirkungen der Asphaltmischanlage beschreibt. Die vierte Abbildung zeigt die kumulierte Auswirkung des gemeinsamen Betriebs von Steinbruch und Asphaltmischanlage für das nächstgelegene Wohngebiet. Das Ergebnis zeigt, dass durch die erhöhten Emissionen sich die Linien gleicher Konzentration etwas verschieben. Der Konzentrationsbereich, der bei den nächsten Nachbarn erwartet werden muss, liegt auch nach der Berücksichtigung zusätzlicher Fahrbewegungen zwischen 0,1 und 0,2 µg/m³ an PM10 im Jahresmittel. Abbildung 1 [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abbildung 2 [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 3 [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 4 [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Gutachten: Zusammenfassend ist also aus der Sicht der Luftreinhaltung festzuhalten, dass bei projektgemäßer Errichtung und beschreibungsgemäßem Betrieb der Asphaltmischanlage nicht mit Auswirkungen von Luftschadstoffemissionen zu rechnen ist, die zu einer Verletzung von Grenz- oder Beurteilungswerten im Bereich von bewohnten Objekten führen. Festzuhalten ist, dass es in der Verantwortung des Betreibers liegt, alle zur Vermeidung von diffusen Staub- und Geruchsemissionen projektierten Maßnahmen auch umzusetzen und im täglichen Betrieb einzuhalten. Dies gilt im Besonderen für die die Sauberhaltung der staubfrei befestigten Fahrwege sowie für die vollständige Abdeckung des transportierten Mischgutes. Nur dann werden die für die Beurteilung der Zusatzbelastung angenommenen Emissionen in der Realität nicht überschritten werden.“ C. Medizin zum Thema Lärm: „Aufgrund der Rechenergebnisse des Amtssachverständigen für Schall und Erschütterungstechnik wird von medizinischer Seite festgestellt, dass eine Veränderung der Ist-Situation wie für die Beschwerdeführer ausgewiesen in der Höhe von unter 0,5 im speziellen bis max. 0,3 dB für den menschlichen Organismus so wahrgenommen wird, als wenn keine Veränderung der örtlichen Situation gegeben ist. In Geräuschpausen (geringerer Verkehr) auf der Landesstraße ist eine Wahrnehmbarkeit nicht auszuschließen. Da wie vom ASV für Schall und Erschütterungstechnik beschrieben, die Geräuschcharakteristik bereits in der Ist-Situation vorhanden ist, kann eine subjektive, nicht weiter objektivierbare, weil geringgradige und ohne gesundheitliche Relevanz, Belästigung ausgeschlossen werden.“ D. Medizin zum Thema Luftreinhaltung: „Bezugnehmend auf die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltetechnik wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Luftschadstoffimmissionen sämtliche medizinisch relevante Grenzwerte eingehalten werden. Sichtbare Staubdepositionen werden aufgrund der Ausführungen des technischen ASV nicht zu zusätzlichen Belastungen führen, die das Wohngebiet der Anrainer belasten zumal die Ausbreitung in 20-30 Metern von der Straße stattfinden wird. Geruchsimmissionen werden in einem von der Akademie der Wissenschaften tolerablen Bereich unter 8 % Jahresgeruchsstunden auftreten. Eine Wahrnehmbarkeit ist damit gegeben. Aufgrund des Grenzwertes wird diese Wahrnehmbarkeit als akzeptabel unter der Annahme, dass dies zu keinen Belästigungen führt, angesehen. Zusätzliche Einträge von PAK und deren Leitsubstanz BAP sind auf Basis des technischen Gutachtens in ihrem Eintrag in den Boden als vernachlässigbar zu betrachten. „ In der Verhandlung bestätigte die Genehmigungswerberin die im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstatteten Projektkonkretisierungen und Änderungen, wie unter Punkt II. im Spruch dargelegt und ergänzte das Projekt dahingehend, dass die Genehmigungswerberin einmal pro Jahr nach der Schneeschmelze bei folgenden Quellen eine quantitative und qualitative Beweissicherung durchführen und die Ergebnisse zur Einsichtnahme für die Behörde aufbewahren wird:In der Verhandlung bestätigte die Genehmigungswerberin die im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstatteten Projektkonkretisierungen und Änderungen, wie unter Punkt römisch zwei. im Spruch dargelegt und ergänzte das Projekt dahingehend, dass die Genehmigungswerberin einmal pro Jahr nach der Schneeschmelze bei folgenden Quellen eine quantitative und qualitative Beweissicherung durchführen und die Ergebnisse zur Einsichtnahme für die Behörde aufbewahren wird: Wassergemeinschaft F auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ und qualitativ)Wassergemeinschaft F auf Grstk. Nr. römisch zehn, KG K (quantitativ und qualitativ) H K auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ und qualitativ)H K auf Grstk. Nr. römisch zehn, KG K (quantitativ und qualitativ) J W auf Grstk. Nr. X, KG K (quantitativ).J W auf Grstk. Nr. römisch zehn, KG K (quantitativ). VI. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung maßgebend:römisch sechs. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung maßgebend: § 74 Abs 2 GewO:Paragraph 74, Absatz 2, GewO: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 77 Abs 1 GewO:Paragraph 77, Absatz eins, GewO: Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. § 356b GewO:Paragraph 356 b, GewO:
(1)Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:
(1)Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen: 1.Ziffer eins Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959); 2.Ziffer 2 Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959); 3.Ziffer 3 Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4.Ziffer 4 Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959); 5.Ziffer 5 Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959); 6.Ziffer 6 Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern. Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(2)Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.
(2)Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.
(3)Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.
(3)Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130 f, f, WRG 1959) bleiben unberührt.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 37 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
(4)Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem Paragraph 37, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
(5)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung.
(5)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach Paragraph 50, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung. …. § 359 Abs 1 GewO:Paragraph 359, Absatz eins, GewO: Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist. § 153 Abs 2 MinroG:Paragraph 153, Absatz 2, MinroG: In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 156, Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen. § 156 MinroG:Paragraph 156, MinroG:
(1)Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wenn
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, ist von der Behörde zu versagen, wenn 1.Ziffer eins durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich oder 2.Ziffer 2 eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) vermieden werden können odereine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 2,) vermieden werden können oder 3.Ziffer 3 durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist.
(2)Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2)Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
(3)Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(3)Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
(4)Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.
(5)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verordnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, dass für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.
(5)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verordnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, dass für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach Paragraph 153, Absatz 2, erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden. § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. VII. Beurteilung:römisch sieben. Beurteilung: Bei der gegenständlichen Asphaltmischanlage handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, zu deren Errichtung und Betrieb eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 77 ff GewO 1994 erforderlich ist. Darüberhinaus sind in diesem Verfahren gem. § 356b GewO bestimmte materiellrechtliche Genehmigungsregelungen nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes mitanzuwenden. So entfallen nach § 356b der Gewerbeordnung die Genehmigungen/Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Auswirkungen der Anlagen oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlagen, wenn eine Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist. Die materiellrechtlichen Regelungen sind jedoch mitanzuwenden. Dies trifft im Gegenstand auf die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz gemäß § 153 Abs 2 – Errichtung von Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten – zu. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit Bescheid vom 17.07.2000, GZ: 4.3-5/99, der Schotterwerk F GmbH den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für die „Schottergrube F“ im Ausmaß von 8,8 ha, bezogen auf die Grundstücke Nr. X, X, X und X, alle KG K, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen gemäß §§ 80 bis 83, 116 und 171 MinroG genehmigt und gelten diese Grundstücke ex lege (§ 153 Abs 1 MinroG) als Bergbaugebiet. Die gegenständliche Asphaltmischanlage, die eine gewerbliche Betriebsanlage und keine Bergbauanlage darstellt, wird auf Grundstück-Nr. X und X KG K errichtet und liegt innerhalb der Grenzen des Bergbaugebietes gemäß zitiertem obigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.07.2000.Bei der gegenständlichen Asphaltmischanlage handelt es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, zu deren Errichtung und Betrieb eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Paragraphen 77, ff GewO 1994 erforderlich ist. Darüberhinaus sind in diesem Verfahren gem. Paragraph 356 b, GewO bestimmte materiellrechtliche Genehmigungsregelungen nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes mitanzuwenden. So entfallen nach Paragraph 356 b, der Gewerbeordnung die Genehmigungen/Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Auswirkungen der Anlagen oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlagen, wenn eine Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig ist. Die materiellrechtlichen Regelungen sind jedoch mitanzuwenden. Dies trifft im Gegenstand auf die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz gemäß Paragraph 153, Absatz 2, – Errichtung von Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten – zu. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit Bescheid vom 17.07.2000, GZ: 4.3-5/99, der Schotterwerk F GmbH den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für die „Schottergrube F“ im Ausmaß von 8,8 ha, bezogen auf die Grundstücke Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, alle KG K, unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraphen 80 bis 83, 116 und 171 MinroG genehmigt und gelten diese Grundstücke ex lege (Paragraph 153, Absatz eins, MinroG) als Bergbaugebiet. Die gegenständliche Asphaltmischanlage, die eine gewerbliche Betriebsanlage und keine Bergbauanlage darstellt, wird auf Grundstück-Nr. römisch zehn und römisch zehn KG K errichtet und liegt innerhalb der Grenzen des Bergbaugebietes gemäß zitiertem obigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.07.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerden: Ein Beschwerderecht kommt nur jenen Personen zu, denen der Gesetzgeber ein Mitspracherecht und damit Parteistellung eingeräumt hat und die sich ihre Parteistellung durch Erhebung von rechtzeitigen, rechtserheblichen Einwendungen erhalten haben. Nachbarn steht gemäß § 356 Abs 3 GewO das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg.cit. zu. Die Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes hervorgeht. Zulässig sind folglich ausschließlich Einwendungen, die sich auf § 74 Abs 2 GewO zu stützen vermögen. Dies sind Einwendungen, die sich auf die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise, auf Gefährdung des Eigentums oder sonstige dingliche Rechte beziehen. Es ist folglich sämtliches Beschwerdevorbringen, das sich auf die UVP-Pflicht, die forstrechtliche Bewilligung, die mangelnde Zufahrt, auf das Naturschutzgesetz, die Nachweise der Berechtigung durch den Grundeigentümer und derartiges bezieht, unzulässig. Das gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen bezogen auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz und das Steiermärkische Baugesetz. Zum „Nichtausspruch“ eines Standortverbotes nach § 359 Abs 1 GewO ist auszuführen, dass sich aus der Verwendung des Wortes „Hinweis“ ergibt, dass einem derartigen Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zukommt, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grunde das Unterbleiben eines derartigen Hinweises, Rechte des Nachbarn nicht zu beeinträchtigen (VwGH 26.04.2000, Zl: 99/04/0194).Ein Beschwerderecht kommt nur jenen Personen zu, denen der Gesetzgeber ein Mitspracherecht und damit Parteistellung eingeräumt hat und die sich ihre Parteistellung durch Erhebung von rechtzeitigen, rechtserheblichen Einwendungen erhalten haben. Nachbarn steht gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 leg.cit. zu. Die Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes hervorgeht. Zulässig sind folglich ausschließlich Einwendungen, die sich auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu stützen vermögen. Dies sind Einwendungen, die sich auf die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise, auf Gefährdung des Eigentums oder sonstige dingliche Rechte beziehen. Es ist folglich sämtliches Beschwerdevorbringen, das sich auf die UVP-Pflicht, die forstrechtliche Bewilligung, die mangelnde Zufahrt, auf das Naturschutzgesetz, die Nachweise der Berechtigung durch den Grundeigentümer und derartiges bezieht, unzulässig. Das gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen bezogen auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz und das Steiermärkische Baugesetz. Zum „Nichtausspruch“ eines Standortverbotes nach Paragraph 359, Absatz eins, GewO ist auszuführen, dass sich aus der Verwendung des Wortes „Hinweis“ ergibt, dass einem derartigen Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zukommt, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grunde das Unterbleiben eines derartigen Hinweises, Rechte des Nachbarn nicht zu beeinträchtigen (VwGH 26.04.2000, Zl: 99/04/0194). Der Gemeinde steht nach § 355 der GewO nur ein Anhörungsrecht zu; Parteistellung kommt der Gemeinde nur insoweit zu, als sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 der Gewerbeordnung betroffen sein kann, das heißt, eine Eigentumsgefährdung oder eine Verletzung dinglicher Rechte der Gemeinde müssen gegeben sein und von dieser auch substantiiert behauptet werden. Einwendungen dieser Art wurden von der Gemeinde nicht erhoben. Es steht der Gemeinde auch hinsichtl. des Ausspruches oder Nichtausspruches eines Standortverbotes gem. § 359 GewO kein Mitspracherecht zu.Der Gemeinde steht nach Paragraph 355, der GewO nur ein Anhörungsrecht zu; Parteistellung kommt der Gemeinde nur insoweit zu, als sie selbst als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, der Gewerbeordnung betroffen sein kann, das heißt, eine Eigentumsgefährdung oder eine Verletzung dinglicher Rechte der Gemeinde müssen gegeben sein und von dieser auch substantiiert behauptet werden. Einwendungen dieser Art wurden von der Gemeinde nicht erhoben. Es steht der Gemeinde auch hinsichtl. des Ausspruches oder Nichtausspruches eines Standortverbotes gem. Paragraph 359, GewO kein Mitspracherecht zu. Zu den zulässigen Einwendungen der Beschwerdeführer I.) bis III.) wegen befürchteter Beeinträchtigungen durch Lärm und auch Luftschadstoffe ist wie folgt auszuführen: Zu den zulässigen Einwendungen der Beschwerdeführer römisch eins.) bis römisch drei.) wegen befürchteter Beeinträchtigungen durch Lärm und auch Luftschadstoffe ist wie folgt auszuführen: Aus der Mitanwendung des § 153 MinroG lassen sich weder für die Gemeinde noch die übrigen Beschwerdeführer Partei- und in der Folge Beschwerderechte ableiten.Aus der Mitanwendung des Paragraph 153, MinroG lassen sich weder für die Gemeinde noch die übrigen Beschwerdeführer Partei- und in der Folge Beschwerderechte ableiten. Im Verfahren zur Beurteilung der Bewilligung nach § 153 Abs 2 MinroG ist Bedacht zu nehmen darauf, dass Im Verfahren zur Beurteilung der Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG ist Bedacht zu nehmen darauf, dass 1.) die Speichertätigkeit und Gewinnungstätigkeit dem Bergbaugebiet nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, 2.) wesentliche Bodenverformungen ausgeschlossen werden können oder zumindest durch Maßnahmen vermieden werden können und 3.) möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens möglich bleibt. Diese Schutzziele liegen im Interesse des Bergbauberechtigten. Schutzziele für die Nachbarn lassen sich daraus nicht ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl: 2010/04/
- ausgesprochen, dass Nachbarn im Verfahren nach § 153 Abs 2 und § 156 MinroG kein Mitspracherecht zukommt. Auch der Gemeinde steht in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu, es sei denn, sie wäre, wie in dem von den Beschwerdeführern zitierten – hier jedoch nicht zutreffenden – Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 25.08.2008, Zl: V85/07, ausgesprochen, selbst Antragstellerin. Sämtliches Vorbringen, dass sich auf die Erteilung der Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz bzw. der Mitanwendung der bezughabenden Materienbestimmungen bezieht, ist daher unzulässig. Diese Schutzziele liegen im Interesse des Bergbauberechtigten. Schutzziele für die Nachbarn lassen sich daraus nicht ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl: 2010/04/
- ausgesprochen, dass Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 156, MinroG kein Mitspracherecht zukommt. Auch der Gemeinde steht in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu, es sei denn, sie wäre, wie in dem von den Beschwerdeführern zitierten – hier jedoch nicht zutreffenden – Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 25.08.2008, , Zl: V85/07, ausgesprochen, selbst Antragstellerin. Sämtliches Vorbringen, dass sich auf die Erteilung der Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz bzw. der Mitanwendung der bezughabenden Materienbestimmungen bezieht, ist daher unzulässig. Lärm: Die Ist-Situation wurde durch eine Schallimmissionsmessung vom 10.10.2014 an den Messpunkten F 3 und F 1 erhoben. Diesen Ergebnissen wurden die Fahrbewegungen, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen von 17.07.2000, GZ: 4.3-5/99, im Rahmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes der Schotterwerk F GmbH genehmigt wurden, als Teil der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hinzugerechnet. Es ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer Wö, F 1, tags ein Wert von 43,9 dB(A), abends 43,9 dB(A) und nachts 30,7 dB(A), für den Beschwerdeführer W, F 3, tags 44,6 dB(A), abends 44,6 dB(A) und nachts 35,6 dB(A) und für den Beschwerdeführer K, F 4, tags 44,6 dB(A), abends 44,6 dB(A) und nachts 34,5 dB(A). Die betriebsspezifischen Schallimmissionen ergeben sich aus dem Betrieb der Mischanlage, den Fahrbewegungen zwischen Steinbruch und Mischanlage, dem Radladereinsatz und den Fahrbewegungen zwischen der Mischanlage bis zur bzw. von der Landesstraße (Schranken). Auf Grund dieser zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer Wö tags um 0,3 dB, abends um 0,2 dB und nachts um 0,3 dB, beim Beschwerdeführer W tags um 0,0 dB, abends um 0,3 dB und nachts um 0,1 dB und beim Beschwerdeführer K tags um 0,3 dB, abends um 0,3 dB und nachts 0 dB angehoben. Es ergibt sich daher, dass durch den Betrieb der geplanten Asphaltmischanlage für die Beschwerdeführer I.) bis III.) in den Beurteilungszeiträumen Tag, Abend und Nacht der energieäquivalente Dauerschallpegel nicht relevant (das heißt nicht mehr als 1 dB) erhöht wird. Die medizinische Amtssachverständige führte nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass Veränderungen der Ist-Situation in der Höhe von unter 0,5 dB (im Konkreten max. 0,3 dB) für den menschlichen Organismus so wahrgenommen werden, als würde keine Veränderung der örtlichen Situation eintreten. Dies schließt nicht aus, dass in Geräuschpausen bei geringem Verkehr auf der Landesstraße eine Wahrnehmbarkeit gegeben ist. Da bereits bei der Ist-Situation Fahrbewegungen von LKW zum Bergbaubetrieb, der sich in unmittelbarer Nähe der beantragten Asphaltmischanlage befindet, stattfinden, sind die betriebsspezifischen Schallimmissionen bezüglich der Geräuschcharakteristik jenen der Ist-Situation ähnlich, weshalb eine subjektive Belästigung ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass durch den Betrieb der Asphaltmischanlage die Beschwerdeführer I.) bis III.) durch Lärm weder unzumutbar belästigt werden, geschweige denn in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Die Ist-Situation wurde durch eine Schallimmissionsmessung vom 10.10.2014 an den Messpunkten F 3 und F 1 erhoben. Diesen Ergebnissen wurden die Fahrbewegungen, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen von 17.07.2000, GZ: 4.3-5/99, im Rahmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes der Schotterwerk F GmbH genehmigt wurden, als Teil der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hinzugerechnet. Es ergibt sich daraus für den Beschwerdeführer Wö, F 1, tags ein Wert von 43,9 dB(A), abends 43,9 dB(A) und nachts 30,7 dB(A), für den Beschwerdeführer W, F 3, tags 44,6 dB(A), abends 44,6 dB(A) und nachts 35,6 dB(A) und für den Beschwerdeführer K, F 4, tags , 44,6 dB(A), abends 44,6 dB(A) und nachts 34,5 dB(A). Die betriebsspezifischen Schallimmissionen ergeben sich aus dem Betrieb der Mischanlage, den Fahrbewegungen zwischen Steinbruch und Mischanlage, dem Radladereinsatz und den Fahrbewegungen zwischen der Mischanlage bis zur bzw. von der Landesstraße (Schranken). Auf Grund dieser zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen werden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer Wö tags um 0,3 dB, abends um 0,2 dB und nachts um 0,3 dB, beim Beschwerdeführer W tags um 0,0 dB, abends um 0,3 dB und nachts um 0,1 dB und beim Beschwerdeführer K tags um 0,3 dB, abends um 0,3 dB und nachts 0 dB angehoben. Es ergibt sich daher, dass durch den Betrieb der geplanten Asphaltmischanlage für die Beschwerdeführer römisch eins.) bis römisch drei.) in den Beurteilungszeiträumen Tag, Abend und Nacht der energieäquivalente Dauerschallpegel nicht relevant (das heißt nicht mehr als 1 dB) erhöht wird. Die medizinische Amtssachverständige führte nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass Veränderungen der Ist-Situation in der Höhe von unter 0,5 dB (im Konkreten max. 0,3 dB) für den menschlichen Organismus so wahrgenommen werden, als würde keine Veränderung der örtlichen Situation eintreten. Dies schließt nicht aus, dass in Geräuschpausen bei geringem Verkehr auf der Landesstraße eine Wahrnehmbarkeit gegeben ist. Da bereits bei der Ist-Situation Fahrbewegungen von LKW zum Bergbaubetrieb, der sich in unmittelbarer Nähe der beantragten Asphaltmischanlage befindet, stattfinden, sind die betriebsspezifischen Schallimmissionen bezüglich der Geräuschcharakteristik jenen der Ist-Situation ähnlich, weshalb eine subjektive Belästigung ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass durch den Betrieb der Asphaltmischanlage die Beschwerdeführer römisch eins.) bis römisch drei.) durch Lärm weder unzumutbar belästigt werden, geschweige denn in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Zum Thema Luftschadstoffe: Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat ausgeführt, dass jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub) sind. Stickstoffoxide werden im Anlagenbereich durch das Abgas der Trockentrommel sowie das Stromaggregat freigesetzt. Für die Beschwerdeführer I.) bis III.) sind diese Quellen auf Grund der Entfernung unter Abschirmung durch die Vegetation nicht von Bedeutung (Konzentrationen NOx von unter 0,1 µg/m³). Auch für NO2 sind die Zusatzbelastungen irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes (Vorbelastung: zwischen 17 und 19 µg/m³). Projektbedingte PM10-Zusatzbelastungen konnten mit 0,1 bis 0,2 µg/m³ im Jahresmittel berechnet werden. Der Immissionsbeitrag liegt daher unter der Irrelevanzschwelle. Die Belastungssituation wird durch diesen Beitrag praktisch nicht verändert. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher, der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnenden Fahrbewegungen (256 für den Bereich von der Asphaltmischanlage zur Ausfahrt auf die Landesstraße und 146 zwischen Steinbruch und Mischanlage) zeigt sich, wie sich aus Abbildung 2 und Abbildung 4 des luftreinhaltetechnischen Gutachtens ergibt, dass durch die erhöhten Emissionen sich die Linien gleicher Konzentration etwas verschieben, der Konzentrationsbereich bei den Beschwerdeführern jedoch, auch nach Berücksichtigung dieser, dem gegenständlichen Projekt zuzurechnender Fahrbewegungen zwischen 0,1 und 0,2 µg/m³ an PM10 im Jahresmittel liegt. Zu Geruchsemissionen bzw. –immissionen ist festzuhalten, dass sich auf Grund der Jahreskapazität von 60.000 Tonnen die Mischanlage 490 Stunden im Jahr in Betrieb steht. Auf Grund der Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die im nationalen Umweltplan veröffentlicht worden sind, und nach denen die Geruchshäufigkeiten bewertet werden, ergibt sich, dass Häufigkeiten von bis zu 8 % der Zeit bewertete Jahresgeruchsstunden tolerierbar sind. 8 % der Zeit bedeutet, dass 700 Stunden pro Jahr als geruchsbelastend auftreten können. Damit kann bereits auf Grund der zur Erzeugung erforderlichen Zeit für das Mischgut geschlossen werden, dass diese Vorgaben eingehalten werden können. Berücksichtigt man weiters die Windrichtungsverteilung, zeigt sich, dass die Westwindkomponenten während der Betriebszeit der Mischanlage zu ca. 50 % der Zeit vorherrschen, was eine weitere Reduktion des Potentials an möglichen Geruchswahrnehmungen bewirkt. Mineralstäube als wesentliche Anteile der emittierten Stäube, die durch diffuse Emissionen freigesetzt werden, führen zu keinen Beeinträchtigungen des Bodens, da diese Staubteilchen, die aus dem Straßen- und Bodenmaterial selbst aufgewühlt werden, sich stofflich von natürlichen Boden in der Umgebung nicht unterscheiden. Zu möglichen Auswirkungen von Großstaub (Staubdeposition) auf benachbarte Flächen, führte der Sachverständige aus, dass sich dies auf einem Bereich von etwa 20 bis 30 m quer zur Straße beschränken. Eine Quantifizierung der Emissionsmengen, wie sich aus Immissionsmessungen, die im Bereich von Transportwegen und Schotteraufbereitungsanlagen durchgeführt worden sind, ergibt, ist mangels technischer Grundlagen und Angaben in der Literatur nicht möglich. Zu polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und deren Leitsubstanz Benzo(a)pyren (BAP) wurde ausgeführt, dass diese im Jahresmittel von 1 ng/m³ gerade noch toleriert werden. Diese Stoffe sind im Wesentlichen an Staubteilchen gebunden und werden mit diesen deponiert. Die dabei auftretenden Einträge in den Boden sind vernachlässigbar. Es ergibt sich sohin auch in luftreinhaltetechnischer Sicht, dass durch den Betrieb der beantragten Asphaltmischanlage die Beschwerdeführer weder unzumutbar belästigt, noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden und allfällige Einträge auf deren Grundstücksflächen vernachlässigbar sind, wobei festzuhalten ist, dass diesbezüglich rechtlich qualifizierte Einwendungen im Sinne der Gewerbeordnung nicht vorgebracht wurden. Eine Gefährdung des Eigentums kann nur bei qualifizierten substanziellen Beeinträchtigungen als erfüllt angesehen werden. Ein Nachbar kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die Genehmigungserteilung aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die beantragte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt (vgl. VwGH 2013/04/0165 u.v.a.).Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat ausgeführt, dass jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub) sind. Stickstoffoxide werden im Anlagenbereich durch das Abgas der Trockentrommel sowie das Stromaggregat freigesetzt. Für die Beschwerdeführer römisch eins.) bis römisch drei.) sind diese Quellen auf Grund der Entfernung unter Abschirmung durch die Vegetation nicht von Bedeutung (Konzentrationen NOx von unter 0,1 µg/m³). Auch für NO2 sind die Zusatzbelastungen irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes (Vorbelastung: zwischen 17 und 19 µg/m³). Projektbedingte PM10-Zusatzbelastungen konnten mit 0,1 bis 0,2 µg/m³ im Jahresmittel berechnet werden. Der Immissionsbeitrag liegt daher unter der Irrelevanzschwelle. Die Belastungssituation wird durch diesen Beitrag praktisch nicht verändert. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher, der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnenden Fahrbewegungen (256 für den Bereich von der Asphaltmischanlage zur Ausfahrt auf die Landesstraße und 146 zwischen Steinbruch und Mischanlage) zeigt sich, wie sich aus Abbildung 2 und Abbildung 4 des luftreinhaltetechnischen Gutachtens ergibt, dass durch die erhöhten Emissionen sich die Linien gleicher Konzentration etwas verschieben, der Konzentrationsbereich bei den Beschwerdeführern jedoch, auch nach Berücksichtigung dieser, dem gegenständlichen Projekt zuzurechnender Fahrbewegungen zwischen 0,1 und 0,2 µg/m³ an PM10 im Jahresmittel liegt. Zu Geruchsemissionen bzw. –immissionen ist festzuhalten, dass sich auf Grund der Jahreskapazität von 60.000 Tonnen die Mischanlage 490 Stunden im Jahr in Betrieb steht. Auf Grund der Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die im nationalen Umweltplan veröffentlicht worden sind, und nach denen die Geruchshäufigkeiten bewertet werden, ergibt sich, dass Häufigkeiten von bis zu 8 % der Zeit bewertete Jahresgeruchsstunden tolerierbar sind. 8 % der Zeit bedeutet, dass 700 Stunden pro Jahr als geruchsbelastend auftreten können. Damit kann bereits auf Grund der zur Erzeugung erforderlichen Zeit für das Mischgut geschlossen werden, dass diese Vorgaben eingehalten werden können. Berücksichtigt man weiters die Windrichtungsverteilung, zeigt