F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.11.2014 römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.11.2014 F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G), BGBl. Nr. 52/1991, in Zusammenhalt mit § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in Zusammenhalt mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.10.2014 wurde Herrn Dr. N K nachstehende Übertretung zur Last gelegt: „Die Firma N GesmbH (FN) in V, G V, ist Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk); alt, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ mit Standort V, G V.„Die Firma N GesmbH (FN) in römisch fünf, G römisch fünf, ist Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk); alt, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ mit Standort römisch fünf, G römisch fünf. Am 18.6.2013 wurde das Sanierungsverfahren (LGZ Graz, AZ: 26 S 63/13d) hinsichtlich der angeführten Firma eröffnet und wurden Sie zum Masseverwalter bestellt. Durch das Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes der Insolvenzmasse sind Sie als Vertreter dieser Insolvenzmasse
der Bestimmung des § 41 Abs. 5 GewO 1991 idgF ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers eingetreten, jedoch haben Sie seit 18.6.2013 bis zumindest 4.10.2013, entgegen der aus § 16 Abs. 1 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers – Sie selbst verfügen über keinen Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe – trotz Hinweisschreiben der Behörde (22.7., 17.9.2013) in Ihrer Funktion als Vertreter der Insolvenzmasse unterlassen, die
O 1994 erforderliche Anzeige über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers der Behörde zu erstatten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer trotz der
2 oder 3, oder der
oder
1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben. Das Gewerbe wurde im angeführten Zeitraum, zumindest jedoch am 19.9.2013, ausgeübt.“Am 18.6.2013 wurde das Sanierungsverfahren (LGZ Graz, AZ: 26 S 63/13d) hinsichtlich der angeführten Firma eröffnet und wurden Sie zum Masseverwalter bestellt. Durch das Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes der Insolvenzmasse sind Sie als Vertreter dieser Insolvenzmasse
der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1991 idgF ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers eingetreten, jedoch haben Sie seit 18.6.2013 bis zumindest 4.10.2013, entgegen der aus Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers – Sie selbst verfügen über keinen Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe – trotz Hinweisschreiben der Behörde (22.7., 17.9.2013) in Ihrer Funktion als Vertreter der Insolvenzmasse unterlassen, die
Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 erforderliche Anzeige über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers der Behörde zu erstatten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer trotz der
Paragraph 8, Absatz 2, oder 3, oder der
Paragraph 9, oder
Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben. Das Gewerbe wurde im angeführten Zeitraum, zumindest jedoch am 19.9.2013, ausgeübt.“ Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 367 Z 1 iVm § 16 Abs 1 iVm § 41 Abs 5 GewO 1994 verletzt worden und wurde über Herrn Dr. N K eine Geldstrafe im Ausmaß von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage § 367 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF verhängt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf Grundlage § 16 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt wurde. Ferner habe er den Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Ausmaß von € 10,00 auf Grundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen. Dadurch seien die Rechtsvorschriften Paragraph 367, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 verletzt worden und wurde über Herrn Dr. N K eine Geldstrafe im Ausmaß von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage Paragraph 367, Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF verhängt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf Grundlage Paragraph 16, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt wurde. Ferner habe er den Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Ausmaß von € 10,00 auf Grundlage Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. N K rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde erhoben und beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und habe er der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 09.07.2013 bekanntgegeben, dass für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin, Frau E N, bestellt worden sei und sei diese Bestellung behördlicherseits rechtsirrig nicht anerkannt worden, zumal die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass Frau N mit zumindest 20 Wochenstunden als Dienstnehmerin angemeldet werden müsse. Diese Rechtsansicht sei rechtlich nicht richtig, zumal Frau N handelsrechtliche Geschäftsführerin der N GmbH gewesen sei und eine Anstellung mit 20 Wochenstunden rechtlich daher nicht notwendig sei und sei der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter seinen ihn aus der Gewerbeordnung treffenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Frau N sei im Zeitpunkt der Namhaftmachung im Firmenbuch eingetragen und habe die Voraussetzung nach § 39 Abs 2 Z 1 GewO erfüllt. Deren Dispositionsfähigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin infolge Eröffnung des Sanierungsverfahrens sei behördlicherseits nicht zu prüfen, da dies gewerberechtlich nicht vorgesehen sei und sei lediglich darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer dem gesetzlich vertretungsbefugten Organ der juristischen Person angehöre und sei dies in Bezug auf Frau N der Fall. Der Beschwerdeführer habe ihr mit ihrer Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin jene Befugnisse eingeräumt, die in § 39 Abs 2 der Gewerbeordnung angeführt seien und habe sie auch während des Fortbetriebes des insolventen Unternehmens ganztägig im Unternehmen gearbeitet und auch faktisch ihren Verpflichtungen als gewerberechtliche Geschäftsführerin, wie schon vor Insolvenzeröffnung, nachkommen können und würden auch keinerlei Beweisergebnisse hinsichtlich Dispositionsunfähigkeit der Frau N infolge des Insolvenzverfahrens vorliegen und hänge die Dispositionsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH unmittelbar mit den Handlungen des Insolvenzverwalters zusammen, welcher natürlich auch entsprechende Vollmachten und Handlungsspielräume einräumen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und habe er der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 09.07.2013 bekanntgegeben, dass für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin, Frau E N, bestellt worden sei und sei diese Bestellung behördlicherseits rechtsirrig nicht anerkannt worden, zumal die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass Frau N mit zumindest 20 Wochenstunden als Dienstnehmerin angemeldet werden müsse. Diese Rechtsansicht sei rechtlich nicht richtig, zumal Frau N handelsrechtliche Geschäftsführerin der N GmbH gewesen sei und eine Anstellung mit 20 Wochenstunden rechtlich daher nicht notwendig sei und sei der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter seinen ihn aus der Gewerbeordnung treffenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Frau N sei im Zeitpunkt der Namhaftmachung im Firmenbuch eingetragen und habe die Voraussetzung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO erfüllt. Deren Dispositionsfähigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin infolge Eröffnung des Sanierungsverfahrens sei behördlicherseits nicht zu prüfen, da dies gewerberechtlich nicht vorgesehen sei und sei lediglich darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer dem gesetzlich vertretungsbefugten Organ der juristischen Person angehöre und sei dies in Bezug auf Frau N der Fall. Der Beschwerdeführer habe ihr mit ihrer Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin jene Befugnisse eingeräumt, die in Paragraph 39, Absatz 2, der Gewerbeordnung angeführt seien und habe sie auch während des Fortbetriebes des insolventen Unternehmens ganztägig im Unternehmen gearbeitet und auch faktisch ihren Verpflichtungen als gewerberechtliche Geschäftsführerin, wie schon vor Insolvenzeröffnung, nachkommen können und würden auch keinerlei Beweisergebnisse hinsichtlich Dispositionsunfähigkeit der Frau N infolge des Insolvenzverfahrens vorliegen und hänge die Dispositionsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH unmittelbar mit den Handlungen des Insolvenzverwalters zusammen, welcher natürlich auch entsprechende Vollmachten und Handlungsspielräume einräumen könne. „Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers Einvernahme der Frau E N, pA W, L als Zeugin weitere Beweise vorbehalten.“ Auf Grundlage des mit Eingabe vom 19.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Zugrundelegung nachstehender Gesetzesbestimmungen im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Ver-waltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Ver-, waltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungs-strafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 45 Abs 1 Z 1 VStG lautet wie folgt: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG lautet wie folgt: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.“ Im Beschwerdefall sind nachstehende Bestimmungen der GewO 1994 maßgebend: § 38 Abs 2 GewO:Paragraph 38, Absatz 2, GewO: „Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“ § 39 Abs 1, 3 und 4 GewO:Paragraph 39, Absatz eins, 3 und 4 GewO: „
2 oder 3 oder
oder
1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.“trotz der
Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder
Paragraph 9, oder
Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.“ Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Insolvenzmasse aufgrund des in Bezug auf die N GesmbH eröffneten Sanierungsverfahrens (LGZ Graz, AZ: 26 S 63/13
O 1994 erforderliche Anzeige über die Bestellung eines dem § 39 Abs 2 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers der Behörde zu erstatten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer trotz der
Abs 2 oder 3 oder der
oder
O bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübe, ohne die Anzeige
O entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben und sei das Gewerbe im angeführten Zeitraum, zumindest jedoch am 19.09.2013, ausgeübt worden.Im angefochtenen Straferkenntnis hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er es als Vertreter der Insolvenzmasse zu verantworten habe, dass diese es unterlassen habe, die
Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 erforderliche Anzeige über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers der Behörde zu erstatten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer trotz der
Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder der
Paragraph 9, oder
Paragraph 16, Absatz eins, GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübe, ohne die Anzeige
Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, GewO entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben und sei das Gewerbe im angeführten Zeitraum, zumindest jedoch am 19.09.2013, ausgeübt worden. Diese Subsumtion unter die Strafbestimmung des § 367 Z 1 GewO 1994 übersieht jedoch, dass im Fall der notwendigen Geschäftsführerbestellung nach § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 es lediglich darauf ankommt, dass die Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bestellt. Bei diesem Bestellungsakt eines gewerberechtlichen Geschäftsführers handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag und ist davon grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Geschäftsführeranzeige zu unterscheiden.Diese Subsumtion unter die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 übersieht jedoch, dass im Fall der notwendigen Geschäftsführerbestellung nach Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz GewO 1994 es lediglich darauf ankommt, dass die Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bestellt. Bei diesem Bestellungsakt eines gewerberechtlichen Geschäftsführers handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag und ist davon grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Geschäftsführeranzeige zu unterscheiden. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer somit vorhält, dass ein Geschäftsführer angezeigt worden sei, der den Erfordernissen der Bestimmung des § 39 Abs 2 GewO 1994 nicht entsprochen habe, also kein entsprechender Geschäftsführer angezeigt worden sei, und dennoch das in Rede stehende Gewerbe ausgeübt worden sei, so setzt dies voraus, dass die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse kraft Gewerbeordnung zur Geschäftsführeranzeige verpflichtet ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 besteht jedoch ausdrücklich nur die Verpflichtung der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Fortbetriebsberechtigten.Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer somit vorhält, dass ein Geschäftsführer angezeigt worden sei, der den Erfordernissen der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 nicht entsprochen habe, also kein entsprechender Geschäftsführer angezeigt worden sei, und dennoch das in Rede stehende Gewerbe ausgeübt worden sei, so setzt dies voraus, dass die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse kraft Gewerbeordnung zur Geschäftsführeranzeige verpflichtet ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz GewO 1994 besteht jedoch ausdrücklich nur die Verpflichtung der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Fortbetriebsberechtigten. Die Verpflichtung, die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 345 Abs 1 GewO 1994 anzuzeigen, trifft aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes den Gewerbeinhaber (vgl. § 39 Abs 4 GewO 1994). Gewerbeinhaber sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige gewerberechtsfähige Rechtsgebilde (z. B. eingetragene Personengesellschaften), die ein Gewebe angemeldet haben bzw. denen (aufgrund der Rechtslage vor der GewRNov 2002) eine gewerberechtliche Bewilligung oder (aufgrund der Rechtslage vor der GewRNov 1997) eine gewerberechtliche Konzession erteilt wurde (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO,
O 1994 angezeigt wurde. Der Fall der notwendigen Geschäftsführungen nach § 41 Abs 5 GewO 1994 ist in der seitens der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Strafbestimmung nicht enthalten und leitet die belangte Behörde die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 GewO ab, wonach wenn der Einschreiter den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann, er für die Ausübung von u.a. reglementierten Gewerben einen Geschäftsführer (§ 39 GewO) zu bestellen hat. Mit dieser rechtlichen Beurteilung wird jedoch übergangen, dass es bei der Geschäftsführerbestellung nach § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 nicht auf den bloßen Umstand der Ausübung eines reglementierten Gewerbes ankommt, sondern das Erfordernis der Geschäftsführerbestellung darin begründet ist, dass mit der Gewerbeausübung ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Es handelt sich dabei also um eine Norm, welche beim Erfordernis der Geschäftsführerbestellung nicht bloß auf die Einreihung eines Gewerbes in den Bereich der reglementierten Gewerbe bzw. Teilgewerbe abstellt, sondern um eine speziellere Norm, die ausschließlich am Vorhandensein der normierten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen anknüpft. Die Verpflichtung, im gegenständlichen Fall einen Geschäftsführer zu bestellen, ergab sich somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht auf Grundlage § 16 Abs 1 GewO 1994, sondern auf Basis der Bestimmung des § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994. Die Strafnorm der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 hat auch andere Fälle als den gegenständlichen vor Augen, nämlich jenen, dass in den aufgezählten Fällen der notwendigen Geschäftsführung nach Paragraphen 8, Absatz 2, oder 3, 9 oder 16 Absatz eins, GewO ein Gewerbe ausgeübt wird, ohne dass ein im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 entsprechender Geschäftsführer
Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 angezeigt wurde. Der Fall der notwendigen Geschäftsführungen nach , Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 ist in der seitens der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Strafbestimmung nicht enthalten und leitet die belangte Behörde die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers aus der Bestimmung des , Paragraph 16, Absatz eins, GewO ab, wonach wenn der Einschreiter den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann, er für die Ausübung von u.a. reglementierten Gewerben einen Geschäftsführer (Paragraph 39, GewO) zu bestellen hat. Mit dieser rechtlichen Beurteilung wird jedoch übergangen, dass es bei der Geschäftsführerbestellung nach Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz GewO 1994 nicht auf den bloßen Umstand der Ausübung eines reglementierten Gewerbes ankommt, sondern das Erfordernis der Geschäftsführerbestellung darin begründet ist, dass mit der Gewerbeausübung ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Es handelt sich dabei also um eine Norm, welche beim Erfordernis der Geschäftsführerbestellung nicht bloß auf die Einreihung eines Gewerbes in den Bereich der reglementierten Gewerbe bzw. Teilgewerbe abstellt, sondern um eine speziellere Norm, die ausschließlich am Vorhandensein der normierten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen anknüpft. Die Verpflichtung, im gegenständlichen Fall einen Geschäftsführer zu bestellen, ergab sich somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht auf Grundlage Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994, sondern auf Basis der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz GewO 1994. Aus dem Gesagten folgt, dass die Insolvenzmasse als Fortbetriebsberechtigte zwar zur Bestellung eines Geschäftsführers in einem derartigen wie dem gegenständlichen Fall verpflichtet ist, jedoch eine Verpflichtung der Anzeige der Insolvenzmasse über die Bestellung eines solchen Geschäftsführers durch die Insolvenzmasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 4 GewO 1994 nicht besteht. Dass ein „nicht entsprechender“ Geschäftsführer von Seiten der Insolvenzmasse bestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.Aus dem Gesagten folgt, dass die Insolvenzmasse als Fortbetriebsberechtigte zwar zur Bestellung eines Geschäftsführers in einem derartigen wie dem gegenständlichen Fall verpflichtet ist, jedoch eine Verpflichtung der Anzeige der Insolvenzmasse über die Bestellung eines solchen Geschäftsführers durch die Insolvenzmasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 nicht besteht. Dass ein „nicht entsprechender“ Geschäftsführer von Seiten der Insolvenzmasse bestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und das Verwaltungsstrafverfahren daher in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG unter Vornahme der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits aufgrund der Aktenlage einzustellen war.Im Ergebnis bedeutet dies, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und das Verwaltungsstrafverfahren daher in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG unter Vornahme der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits aufgrund der Aktenlage einzustellen war. Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.5722.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.