Obsah (8)
§ 35§ 25a§ 130§ 5§ 6§ 34§ 37§ 53RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlLVwG 20.3-4042/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin in der Höhe von € 738,60 (Beschluss vom 24. November 2014, GZ: LVwG 20.3-4042/2014-34) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die im Verfahren entstandenen Barauslagen des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin in der Höhe von € 738,60 (Beschluss vom 24. November 2014, GZ: LVwG 20.3-4042/2014-34) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten. Gegen das Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz ( Vw
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz ( VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- In der Beschwerde vom
- Juni 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Halterin eines Hunderüdens namens „Bärli“ war. Nachdem sie im Dezember 2013 einen „kleinen Wulst“ an der linken Unterlippe des Hundes feststellte, suchte sie in Folge mehrere Tierärzte auf und hätten diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Hund offensichtlich keine Schmerzen habe. Nachdem der Hund von der Amtstierärztin am
- Mai 2014 untersucht worden sei, teilte der Amtstierarzt dem zwischenzeitig eingeschalteten Rechtsvertreter mit, dass vorerst keine Einschläferung des Hundes durchgeführt werde, weil man eine Biopsie abwarten wolle, um eine genaue Diagnose der Erkrankung des Hundes zu bekommen. Es sei daraufhin eine Frist bis
- Mai 2014 der Beschwerdeführerin eingeräumt worden.römisch eins.
- In der Beschwerde vom
- Juni 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Halterin eines Hunderüdens namens „Bärli“ war. Nachdem sie im Dezember 2013 einen „kleinen Wulst“ an der linken Unterlippe des Hundes feststellte, suchte sie in Folge mehrere Tierärzte auf und hätten diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Hund offensichtlich keine Schmerzen habe. Nachdem der Hund von der Amtstierärztin am
- Mai 2014 untersucht worden sei, teilte der Amtstierarzt dem zwischenzeitig eingeschalteten Rechtsvertreter mit, dass vorerst keine Einschläferung des Hundes durchgeführt werde, weil man eine Biopsie abwarten wolle, um eine genaue Diagnose der Erkrankung des Hundes zu bekommen. Es sei daraufhin eine Frist bis
- Mai 2014 der Beschwerdeführerin eingeräumt worden. Am
- Mai 2014 seien Mitarbeiter der belangten Behörde über ein gekipptes Fenster in das Haus der Beschwerdeführerin eingestiegen und sei der Hund ohne vorher Beruhigungsmittel zu verabreichen vor den Augen der Beschwerdeführerin getötet worden. Es wurde der Antrag gestellt „das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die ungerechtfertigte Tötung des Hundes der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklären“ und die Kosten des Verfahrens im verzeichneten Ausmaß durch „das Bundesministerium für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft“ ersetzen zu lassen.
- Am
- Juli 2014 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, wonach aufgrund des erhobenen Befundes der Amtstierärztin, Dr. E F, für die Behörde klar gewesen sei, dass der Zustand des Tieres durch eine Behandlung nicht zu verbessern war. Aufgrund dessen wurde eine Euthanasie des Hundes über einen praktizierenden Tierarzt durchgeführt. Angeschlossen wurde der Befund und das Gutachten der Amtstierärztin Dr. E F vom
- Mai 2014 (samt Beilagen und Fotos), der Befund und das Gutachten von Dr. G H, praktischer Tierarzt, vom
- Mai 2014 und der Untersuchungsbefund für Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin Wien vom
- Juni
- Zusätzlich noch eine Stellungnahme zur Beschwerde vom Amtstierarzt Dr. I J vom
- Juli 2014, eine Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. E F vom
- Juli 2014 sowie ein Bericht des Bezirkspolizeikommandos Hartberg-Fürstenfeld vom
- Mai 2014 über den Vorfall beigegeben.Angeschlossen wurde der Befund und das Gutachten der Amtstierärztin Dr. E F vom
- Mai 2014 (samt Beilagen und Fotos), der Befund und das Gutachten von Dr. G H, praktischer Tierarzt, vom
- Mai 2014 und der Untersuchungsbefund für Pathologie und Gerichtliche Veterinärmedizin Wien vom
- Juni
- Zusätzlich noch eine Stellungnahme zur Beschwerde vom Amtstierarzt Dr. römisch eins J vom
- Juli 2014, eine Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. E F vom
- Juli 2014 sowie ein Bericht des Bezirkspolizeikommandos Hartberg-Fürstenfeld vom
- Mai 2014 über den Vorfall beigegeben. II.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am
- September 2014, wobei die Beschwerdeführerin, die Zeugen K L, BI M N, GI O P, Dr. I J, Dr. E F, Dr. G H und Mag. C D einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes als auch der vorgelegten Lichtbilder und unter Einbeziehung des in der Verhandlung abgegebenen Gutachtens, erstellt vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für Veterinärmedizin DDr. Q R, geht das Gericht von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:römisch zwei.
- Nach Durchführung einer Verhandlung am
- September 2014, wobei die Beschwerdeführerin, die Zeugen K L, BI M N, GI O P, Dr. römisch eins J, Dr. E F, Dr. G H und Mag. C D einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes als auch der vorgelegten Lichtbilder und unter Einbeziehung des in der Verhandlung abgegebenen Gutachtens, erstellt vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für Veterinärmedizin DDr. Q R, geht das Gericht von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zum Vorfallszeitpunkt Halterin eines 15 Jahre alten Mischlingsrüden mit dem Namen „Bärli“. Da sie im Dezember 2013 beim Hund im Maul einen „Wulst“ wahrnahm, suchte sie für Behandlungen bis Mai 2014 verschiedene Tierärzte auf. Unter anderem war sie auch am
- Jänner 2014 beim Tierarzt Mag. S T, der Folgendes feststellte: „Unterkiefer deutliche Hyperplasie und Infektion, laut Besitzer hat sich Hund vor 10 Tagen am Heizkörper aufgeschnitten; ganzer Bauch und Brust mit multiplen Tumoren übersäht; hgr. Rasseln auf der Lunge und deutlich erschwerte Atmung“. Am
- Jänner 2014 hielt Mag. S T Nachfolgendes fest: „Verschlechterung ins besonders am Caninus Unterkiefer links, wollen nix machen“. Diese Feststellungen als auch die Feststellung vom
- Mai 2014: „hgr. Umfangsvermehrung im Unterkiefer mit Madenbefall, stinkend, deutliche Knochenekrose am Unterkieferast, Unterkieferast bei Symphyse schon aufgelöst, Euthanasie angeraten, Therapie von meiner Seite aus abgelehnt; Im Anusbereich und Schwanzansatz kleinere Wunden mit Madenbefall. Besitzerin uneinsichtig bezüglich Euthanasie, da laut ihr der Hund frisst und sie wälzt im Garten, darum kann es ihm auch nicht so schlecht gehen. Besitzer aufgeklärt bezüglich Tierschutzes, dass ich eine Anzeige mache!! Verließen die Praxis“ wurden am
- Mai 2014 schriftlich der belangten Behörde übermittelt. Fernmündlich wurde noch Kontakt mit der Amtstierärztin Dr. E F aufgenommen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Euthanasie des Hundes nicht vornehmen lassen wollte. Auch beim nachfolgenden fernmündlichen Kontakt zwischen Dr. E F und der Beschwerdeführerin, gab diese zu verstehen, dass sie den Hund nicht einschläfern wolle. Die daraufhin von der Amtstierärztin fernmündlich kontaktierten Tierärzte gaben an eine Euthanasie empfohlen zu haben bzw. eine Behandlung abzulehnen (Dr. U V, Mag. W X, Dr. Y Z).Auch beim nachfolgenden fernmündlichen Kontakt zwischen Dr. E F und der Beschwerdeführerin, gab diese zu verstehen, dass sie den Hund nicht einschläfern wolle. Die daraufhin von der Amtstierärztin fernmündlich kontaktierten Tierärzte gaben an eine Euthanasie empfohlen zu haben bzw. eine Behandlung abzulehnen (Dr. U römisch fünf, Mag. W römisch zehn, Dr. Y Z). Die Amtstierärztin suchte noch am
- Mai 2014 die Beschwerdeführerin auf und untersuchte den Hund. Hiebei konnte sie einen sehr schlechten Zustand des Tieres feststellen (doppelschlägige Atmung; große Wucherungen beim Maul, die Unterlippe hochgradig verändert, große Menge an Speichel an der Vorderseite des Hundes, Unterkieferknochen war bis zu den Molaren [Backenzähnen] aufgelöst, der Knochen stand frei im Unterkiefer und war bräunlich verfärbt, die Symphyse [Verbindung der Unterkieferäste] war aufgelöst, keine Schneidezähne mehr am Unterkiefer, an der linken Seite fehlten der Eckzahn und die Vormahlzähne, beim Trinken konnte der Hund das Wasser nicht halten, strenger Geruch, der Hund musste von der Beschwerdeführerin gefüttert werden, in dem sie das Futter in den Gaumen schmierte, linke Auge war atrophiert und ein eitriger Ausfluss kam aus der Augenhöhle, multiple Tumore am ganzen Körper, ein faustgroßer Tumor im Bauchraum). Die Beschwerdeführerin teilte der Amtstierärztin mit, dass sie die Maden – wie Mag. S T feststellte – entfernt hätte. Aufgrund der Hautablösung beim Kieferknochen als auch der anderen Symptome stellte die Amtstierärztin fest, dass der Hund große Schmerzen hatte, die man aufgrund der Dauer als qualvoll bezeichnen musste. Die Amtstierärztin teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Hund einschläfern müsste und sie der Behörde bis zum nächsten Tag mitteilen sollte, wie sie dies durchführen werde. Am gleichen Tag wurde noch Dr. I J, ebenfalls Amtstierarzt der belangten Behörde, vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.Die Amtstierärztin suchte noch am
- Mai 2014 die Beschwerdeführerin auf und untersuchte den Hund. Hiebei konnte sie einen sehr schlechten Zustand des Tieres feststellen (doppelschlägige Atmung; große Wucherungen beim Maul, die Unterlippe hochgradig verändert, große Menge an Speichel an der Vorderseite des Hundes, Unterkieferknochen war bis zu den Molaren [Backenzähnen] aufgelöst, der Knochen stand frei im Unterkiefer und war bräunlich verfärbt, die Symphyse [Verbindung der Unterkieferäste] war aufgelöst, keine Schneidezähne mehr am Unterkiefer, an der linken Seite fehlten der Eckzahn und die Vormahlzähne, beim Trinken konnte der Hund das Wasser nicht halten, strenger Geruch, der Hund musste von der Beschwerdeführerin gefüttert werden, in dem sie das Futter in den Gaumen schmierte, linke Auge war atrophiert und ein eitriger Ausfluss kam aus der Augenhöhle, multiple Tumore am ganzen Körper, ein faustgroßer Tumor im Bauchraum). Die Beschwerdeführerin teilte der Amtstierärztin mit, dass sie die Maden – wie Mag. S T feststellte – entfernt hätte. Aufgrund der Hautablösung beim Kieferknochen als auch der anderen Symptome stellte die Amtstierärztin fest, dass der Hund große Schmerzen hatte, die man aufgrund der Dauer als qualvoll bezeichnen musste. Die Amtstierärztin teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Hund einschläfern müsste und sie der Behörde bis zum nächsten Tag mitteilen sollte, wie sie dies durchführen werde. Am gleichen Tag wurde noch Dr. römisch eins J, ebenfalls Amtstierarzt der belangten Behörde, vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Am
- Mai 2014 wurde Dr. I J fernmündlich von der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie noch Zeit benötige, um eine Biopsie beim Hund durchführen zu lassen. Der Amtstierarzt teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass eine Biopsie auf den Entschluss das Tier wegen des vorgefundenen Zustandes einzuschläfern keinen Einfluss habe. Es wurde klargestellt, dass eine Einschläferung auch mit Hilfe der Exekutive durchgeführt werde. Mit dem am gleichen Tag geführten Gespräch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Mag. C D wurde dies von Seiten des Amtstierarztes wiederholt, wobei dieser angab, dass bis Montag, den
- Mai, nichts passieren werde, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben selbst eine Euthanasie beim Tier durchführen zu lassen.Am
- Mai 2014 wurde Dr. römisch eins J fernmündlich von der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie noch Zeit benötige, um eine Biopsie beim Hund durchführen zu lassen. Der Amtstierarzt teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass eine Biopsie auf den Entschluss das Tier wegen des vorgefundenen Zustandes einzuschläfern keinen Einfluss habe. Es wurde klargestellt, dass eine Einschläferung auch mit Hilfe der Exekutive durchgeführt werde. Mit dem am gleichen Tag geführten Gespräch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Mag. C D wurde dies von Seiten des Amtstierarztes wiederholt, wobei dieser angab, dass bis Montag, den
- Mai, nichts passieren werde, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben selbst eine Euthanasie beim Tier durchführen zu lassen. Am
- Mai wurden zwei Polizisten zur Amtshandlung zwecks Assistenzleistung hinzugezogen. Nachdem erfolglos dreimal am Nachmittag versucht wurde die Beschwerdeführerin bzw. einen anderen Hausbewohner zu erreichen, wurde von Dr. I J die Weisung gegeben in das Haus einzudringen, da die begründete Annahme bestand, dass sich jemand im Haus aufhalte. Die Beschwerdeführerin öffnete trotz Läuten die Türe nicht. In weiterer Folge konnte Dr. I J über ein geöffnetes Kippfenster beim Balkon in den Wohnraum eingestiegen werden. Dort befand sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn. Der Aufforderung die Balkontüre zu öffnen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Dr. I J öffnete sodann den Polizeibeamten sowie der Amtstierärztin als auch den zur Durchführung der Euthanasie beigezogenen Tierarzt Dr. G H die Balkontüre. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. I J in Kenntnis gesetzt, dass es zur Einschläferung des Tieres kommen würde und wurde ihr der Rechtstext über die Abnahme von Tieren vorgelesen. Die Euthanasie wurde angeordnet, da die Beschwerdeführerin bis zum
- Mai diese trotz Aufforderung nicht durchführen ließ, da sie auf das Ergebnis der am
- Mai 2014 durchgeführten Biopsie warten wollte.Am
- Mai wurden zwei Polizisten zur Amtshandlung zwecks Assistenzleistung hinzugezogen. Nachdem erfolglos dreimal am Nachmittag versucht wurde die Beschwerdeführerin bzw. einen anderen Hausbewohner zu erreichen, wurde von Dr. römisch eins J die Weisung gegeben in das Haus einzudringen, da die begründete Annahme bestand, dass sich jemand im Haus aufhalte. Die Beschwerdeführerin öffnete trotz Läuten die Türe nicht. In weiterer Folge konnte Dr. römisch eins J über ein geöffnetes Kippfenster beim Balkon in den Wohnraum eingestiegen werden. Dort befand sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn. Der Aufforderung die Balkontüre zu öffnen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Dr. römisch eins J öffnete sodann den Polizeibeamten sowie der Amtstierärztin als auch den zur Durchführung der Euthanasie beigezogenen Tierarzt Dr. G H die Balkontüre. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. römisch eins J in Kenntnis gesetzt, dass es zur Einschläferung des Tieres kommen würde und wurde ihr der Rechtstext über die Abnahme von Tieren vorgelesen. Die Euthanasie wurde angeordnet, da die Beschwerdeführerin bis zum
- Mai diese trotz Aufforderung nicht durchführen ließ, da sie auf das Ergebnis der am
- Mai 2014 durchgeführten Biopsie warten wollte. In weiterer Folge wurde von Dr. I J noch eine kurze besichtigende Untersuchung des Hundes vorgenommen, wobei er feststellen konnte, dass die Unterkieferäste defekt waren, das heißt, sie waren nicht mehr verbunden. Statt der Verbindung der Unterkieferäste war teilweise wucherndes Fleisch, teilweise Gewebsdefekte sichtbar. Auch Dr. G H konnte feststellen, dass das Unterkiefer nicht mehr vorhanden war, im Bereich der linken Unterkieferhälfte ein blumenkohlartiges Gewächs sichtbar war, die Vorderpfoten und die Brust mit Speichel verschmutzt waren, die Kieferlymphknoten vergrößert waren, die gesamte Kaumuskulatur höchstgradig atrophisch (Abtastung), im Bereich der rechten Flanke war ein kindskopfgroßes Gewächs feststellbar.In weiterer Folge wurde von Dr. römisch eins J noch eine kurze besichtigende Untersuchung des Hundes vorgenommen, wobei er feststellen konnte, dass die Unterkieferäste defekt waren, das heißt, sie waren nicht mehr verbunden. Statt der Verbindung der Unterkieferäste war teilweise wucherndes Fleisch, teilweise Gewebsdefekte sichtbar. Auch Dr. G H konnte feststellen, dass das Unterkiefer nicht mehr vorhanden war, im Bereich der linken Unterkieferhälfte ein blumenkohlartiges Gewächs sichtbar war, die Vorderpfoten und die Brust mit Speichel verschmutzt waren, die Kieferlymphknoten vergrößert waren, die gesamte Kaumuskulatur höchstgradig atrophisch (Abtastung), im Bereich der rechten Flanke war ein kindskopfgroßes Gewächs feststellbar. Die Euthanasie wurde in der Art und Weise von Dr. G H durchgeführt, dass er dem Hund einen Beißschutz überzog und Dr. I J den Hund fixierte. Mit einer elastischen Stauschlinge wurde die Vene der Vorderpfote gestaut und dann kam die Injektion mit einer überdosierten Narkose. Nach ca. eineinhalb Minuten erschlaffte sodann die Muskulatur und wurde über den gleichen venösen Zugang das Tötungsmittel T 61 verabreicht. Nach der zweiten Injektion kollabierte das Tier, indem die Körperspannung nachließ. Der Tod des Hundes wurde durch Abtastung des Augapfels als auch Beurteilung der Pupille und Fühlen des Herzspitzenstoßes festgestellt.Die Euthanasie wurde in der Art und Weise von Dr. G H durchgeführt, dass er dem Hund einen Beißschutz überzog und Dr. römisch eins J den Hund fixierte. Mit einer elastischen Stauschlinge wurde die Vene der Vorderpfote gestaut und dann kam die Injektion mit einer überdosierten Narkose. Nach ca. eineinhalb Minuten erschlaffte sodann die Muskulatur und wurde über den gleichen venösen Zugang das Tötungsmittel T 61 verabreicht. Nach der zweiten Injektion kollabierte das Tier, indem die Körperspannung nachließ. Der Tod des Hundes wurde durch Abtastung des Augapfels als auch Beurteilung der Pupille und Fühlen des Herzspitzenstoßes festgestellt. Während des Vorganges der Einschläferung hat die Amtstierärztin Dr. E F mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefoniert und den Standpunkt der belangten Behörde wiederum dargelegt. Auch wurden von ihr Fotos angefertigt. Das Tier wurde sodann durch die Wohnungstür auf die Terrasse getragen, dort in ein seuchensicheres Behältnis gegeben und an die Veterinärmedizinische Universität Wien verbracht, um eine Sektion durchführen zu lassen.
- Der beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige DDr. Q R gab zur Frage, ob eine Euthanasie zu dem Zeitpunkt notwendig war und ob die Durchführung der Euthanasie lege artis war, an, dass der Verdacht auf Tumor seit Beginn des Jahres 2014 bestand. Alle den Hund untersuchenden Tierärzte hätten den Verdacht geäußert und hat sich der Zustand des Hundes weitgehend verschlechtert. Dr. E F habe bei ihrer Untersuchung am
- Mai 2014 eine doppelschlägige Atmung des Hundes, Wucherungen und hochgradig verändertes Maul festgestellt. Es wurde festgestellt, dass die Unterkieferknochen bis zu den molaren Zähnen und die Symphyse aufgelöst war. Ein Aufnehmen des Futters aus der Schüssel war nicht möglich, der Hund musste von der Beschwerdeführerin gefüttert werden. Das linke Auge war atrophiert und konnten am Körper des Hundes multiple Tumore festgestellt werden. Der Gang des Hundes war nicht physiologisch und konnte der Hund auch nicht physiologisch Harn absetzen. Der Entschluss von Dr. I J eine Euthanasie zu dem Zeitpunkt durchzuführen, wurde „zu Recht gefällt“.
- Der beigezogene veterinärmedizinische Sachverständige DDr. Q R gab zur Frage, ob eine Euthanasie zu dem Zeitpunkt notwendig war und ob die Durchführung der Euthanasie lege artis war, an, dass der Verdacht auf Tumor seit Beginn des Jahres 2014 bestand. Alle den Hund untersuchenden Tierärzte hätten den Verdacht geäußert und hat sich der Zustand des Hundes weitgehend verschlechtert. Dr. E F habe bei ihrer Untersuchung am
- Mai 2014 eine doppelschlägige Atmung des Hundes, Wucherungen und hochgradig verändertes Maul festgestellt. Es wurde festgestellt, dass die Unterkieferknochen bis zu den molaren Zähnen und die Symphyse aufgelöst war. Ein Aufnehmen des Futters aus der Schüssel war nicht möglich, der Hund musste von der Beschwerdeführerin gefüttert werden. Das linke Auge war atrophiert und konnten am Körper des Hundes multiple Tumore festgestellt werden. Der Gang des Hundes war nicht physiologisch und konnte der Hund auch nicht physiologisch Harn absetzen. Der Entschluss von Dr. römisch eins J eine Euthanasie zu dem Zeitpunkt durchzuführen, wurde „zu Recht gefällt“. Die angeordnete Euthanasie wurde von Dr. G H lege artis durchgeführt, er „verwendete für die Narkose des Tieres Thiopental in einer hochgradigen Dosierung, die alleine ausgereicht hätte, um den Hund zu euthanasieren. Nachdem der Hund im tiefen Schlaf war (ein- bis zweieinhalb Minuten), wurde das Tötungsmittel T 61 in der Dosierung 10 ml für die Tötung des Hundes eingesetzt. Während dieses Vorganges wurde der Hund von Amtstierarzt Dr. I J fixiert und die Injektionsnadel in die Vene des Unterarmes durch Dr. G H appliziert und dann das Narkosemittel verabreicht“.Die angeordnete Euthanasie wurde von Dr. G H lege artis durchgeführt, er „verwendete für die Narkose des Tieres Thiopental in einer hochgradigen Dosierung, die alleine ausgereicht hätte, um den Hund zu euthanasieren. Nachdem der Hund im tiefen Schlaf war (ein- bis zweieinhalb Minuten), wurde das Tötungsmittel T 61 in der Dosierung 10 ml für die Tötung des Hundes eingesetzt. Während dieses Vorganges wurde der Hund von Amtstierarzt Dr. römisch eins J fixiert und die Injektionsnadel in die Vene des Unterarmes durch Dr. G H appliziert und dann das Narkosemittel verabreicht“. Der Hund hatte aufgrund seines Zustandes offensichtlich „Dauerschmerzen“, wobei hier die Schmerzen ruhiger hingenommen werden als bei einem impulsiven Schmerz, bei dem der Hund aufheulen würde. Der Sachverständige führte weiters aus, dass „Schmerzen im inneren des Hundes sich durch das Gesamtverhalten äußern, insbesondere Fressverhalten, der Hund wird ruhiger und apathisch. Bei hochgradigen Schmerzen frisst der Hund überhaupt nicht. Die Äußerung von Schmerzen ist von Hund zu Hund verschieden.“ Als „Dauerschmerz“ werden Schmerzen über Monate angesehen und haben sich diese beim Hund geäußert. Trotz stark andauernden Schmerz wies er einen guten Ernährungszustand auf, der daraus resultiert, dass der Hund von Hand gefüttert wurde. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, dass er am
- Mai 2014 mit Dr. I J vereinbart habe, „dass bis Montag, den 19.05.2014, nichts passieren werde“ und ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Behörde ohne weitere Kontaktaufnahme eine Tötung durchführen werde, so ist dies durchaus zutreffend. Der Rechtsvertreter selbst räumt ein, dass er der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Behörde die Möglichkeit habe ohne Bescheid zwangsweise die Euthanasie durchzuführen. Dass der Rechtsvertreter nach dem Gespräch mit Dr. I J nicht davon ausgegangen ist, dass die Behörde bereits am
- Mai 2014 mit Zwangsmaßnahmen vorgehe, obliegt seiner subjektiven Einschätzung und ist für den relevanten Sachverhalt nicht von Bedeutung.Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, dass er am
- Mai 2014 mit Dr. römisch eins J vereinbart habe, „dass bis Montag, den 19.05.2014, nichts passieren werde“ und ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Behörde ohne weitere Kontaktaufnahme eine Tötung durchführen werde, so ist dies durchaus zutreffend. Der Rechtsvertreter selbst räumt ein, dass er der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Behörde die Möglichkeit habe ohne Bescheid zwangsweise die Euthanasie durchzuführen. Dass der Rechtsvertreter nach dem Gespräch mit Dr. römisch eins J nicht davon ausgegangen ist, dass die Behörde bereits am
- Mai 2014 mit Zwangsmaßnahmen vorgehe, obliegt seiner subjektiven Einschätzung und ist für den relevanten Sachverhalt nicht von Bedeutung. Auch der in der Beschwerde aufgestellte Vorwurf, dass der Hund „von den Amtstierärzten ohne vorher Beruhigungsmittel zu verabreichen vor den Augen der Beschwerdeführerin getötet“ worden sei, ist durch die Aussage von Dr. I J und Dr. G H in Verbindung mit dem Gutachten zweifelsfrei widerlegt. Dr. G H machte auf das Gericht einen sehr fachkundigen Eindruck und gab an, dass die Spitze der Nadel deshalb verbogen wurde, um die Fixation der Nadel in die Vene zu ermöglichen. Von ihm aus, sei die Euthanasie ohne jegliche Komplikation vor sich gegangen. Er mache im Monat durchschnittlich fünf Euthanasien und sei bereits 32 Jahre als Tierarzt tätig. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass das Verhalten des Hundes keine Rückschlüsse auf starke Schmerzen zugelassen hätte, wird auf das Gutachten, insbesondere den Ausführungen über „Dauerschmerzen“ verwiesen. Zudem ist aufgrund des festgestellten Zustandes des Hundes (Fotos und Beschreibungen) auch für einen veterinärmedizinischen Laien nachvollziehbar, dass das Tier an hochgradigen Schmerzen qualvoll gelitten haben muss. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation ihres Hundes kann wohl nur mit einer falsch verstandenen „Tierliebe“ erklärt werden. Einem Hundebesitzer ist es zumutbar den Entschluss zur Euthanasie seines Hundes zu treffen, wenn der Hund über einen längeren Zeitraum selbstständig kein Fressen zu sich nehmen kann, keinen physiologischen Gang mehr aufweist, ein normales Harnlassen nicht mehr möglich ist, das Halten des Speichels im Maul unmöglich ist und augenscheinliche krankhafte Veränderungen am Körper des Hundes stattgefunden haben. Bei einer derartigen Situation eines Lebewesens entspricht es dem würdevollen Umgang mit dem Leben es von seinen Schmerzen und Leiden durch Euthanasie zu befreien.Auch der in der Beschwerde aufgestellte Vorwurf, dass der Hund „von den Amtstierärzten ohne vorher Beruhigungsmittel zu verabreichen vor den Augen der Beschwerdeführerin getötet“ worden sei, ist durch die Aussage von Dr. römisch eins J und Dr. G H in Verbindung mit dem Gutachten zweifelsfrei widerlegt. Dr. G H machte auf das Gericht einen sehr fachkundigen Eindruck und gab an, dass die Spitze der Nadel deshalb verbogen wurde, um die Fixation der Nadel in die Vene zu ermöglichen. Von ihm aus, sei die Euthanasie ohne jegliche Komplikation vor sich gegangen. Er mache im Monat durchschnittlich fünf Euthanasien und sei bereits 32 Jahre als Tierarzt tätig. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass das Verhalten des Hundes keine Rückschlüsse auf starke Schmerzen zugelassen hätte, wird auf das Gutachten, insbesondere den Ausführungen über „Dauerschmerzen“ verwiesen. Zudem ist aufgrund des festgestellten Zustandes des Hundes (Fotos und Beschreibungen) auch für einen veterinärmedizinischen Laien nachvollziehbar, dass das Tier an hochgradigen Schmerzen qualvoll gelitten haben muss. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation ihres Hundes kann wohl nur mit einer falsch verstandenen „Tierliebe“ erklärt werden. Einem Hundebesitzer ist es zumutbar den Entschluss zur Euthanasie seines Hundes zu treffen, wenn der Hund über einen längeren Zeitraum selbstständig kein Fressen zu sich nehmen kann, keinen physiologischen Gang mehr aufweist, ein normales Harnlassen nicht mehr möglich ist, das Halten des Speichels im Maul unmöglich ist und augenscheinliche krankhafte Veränderungen am Körper des Hundes stattgefunden haben. Bei einer derartigen Situation eines Lebewesens entspricht es dem würdevollen Umgang mit dem Leben es von seinen Schmerzen und Leiden durch Euthanasie zu befreien. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1.
§ 130
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.1.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte beim Gericht am
- Juli 2014 (Postaufgabestempel und Datum des Telefax
- Juni 2014) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt fand am
- Mai 2014 statt und war ab dem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die von dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vorgenommene Handlung im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde langte beim Gericht am
- Juli 2014 (Postaufgabestempel und Datum des Telefax
- Juni 2014) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingehalten wurde. Die Ausübung der Zwangsgewalt fand am
- Mai 2014 statt und war ab dem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Ausübung. Auch ist die örtliche Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gegeben, da die von dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vorgenommene Handlung im Sprengel des Verwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführt wurde. 2.
§ 5Abs 1 TSch
G ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen,2.
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Abs 2 leg. cit verstößt gegen Abs 1 insbesondere wer Z 13 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Absatz 2, leg. cit verstößt gegen Absatz eins, insbesondere wer Ziffer 13, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
§ 6Abs 4 TSch
G darf unbeschadet der Verbote nach Abs 1 und 2 (Verbot der Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund) das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen.
Paragraph 6, Absatz 4, TSchG darf unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 (Verbot der Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund) das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen.
§ 34Abs 1 Z 4 TSch
G haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vollziehung des § 37 iVm § 5, mit Ausnahme des Abs 2 Z 1, 2 und 7 iVm § 6 sowie mit § 8 durch Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs 1 mitzuwirken.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, TSchG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins, mitzuwirken.
Abs 2 leg. cit haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse
§§ 35
bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Absatz 2, leg. cit haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse
Paragraphen 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 35Abs 1 TSch
G obliegt der Behörde (§ 33 Abs 1 die Bezirksverwaltungsbehörde) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte.
Paragraph 35, Absatz eins, TSchG obliegt der Behörde (Paragraph 33, Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörde) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte.
§ 37Abs 1 TSch
G sind die Organe der Behörde verpflichtet,
Paragraph 37, Absatz eins, TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, Z 1 wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;Ziffer eins, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; Z 2 ein Tier, dass in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.Ziffer 2, ein Tier, dass in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Abs 2 leg. cit können Organe der Behörde Personen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
Absatz 2, leg. cit können Organe der Behörde Personen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Die Abnahme des Hundes und die danach erfolgte Einschläferung stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, da das einschreitende Verwaltungsorgan (Amtstierarzt) ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Einhaltung der für die Behörde geltenden Verfahrensvorschriften Maßnahmen setzte und Zwang ausübte. Dadurch wurde auch in das subjektive Recht der Beschwerdeführerin als Halterin eines Hundes eingegriffen. Die belangte Behörde hat aufgrund der Mitteilung des Tierarztes Mag. U V zu Recht einen Überwachungsvorgang in Gang gesetzt, in dem bereits am gleichen Tag Dr. E F die Beschwerdeführerin aufsuchte und den Hund untersuchte. Die belangte Behörde hat sich auch bei ihrem Vorgehen, insbesondere bei Setzung der Maßnahme am
- Mai 2014 solcher Personen bedient, die über ausreichende fachliche Qualifikation verfügten, nämlich der beiden Amtstierärzte als auch des Tierarztes Dr. G H, der auf Anweisung von Dr. I J die Euthanasie vornahm.Die belangte Behörde hat aufgrund der Mitteilung des Tierarztes Mag. U römisch fünf zu Recht einen Überwachungsvorgang in Gang gesetzt, in dem bereits am gleichen Tag Dr. E F die Beschwerdeführerin aufsuchte und den Hund untersuchte. Die belangte Behörde hat sich auch bei ihrem Vorgehen, insbesondere bei Setzung der Maßnahme am
- Mai 2014 solcher Personen bedient, die über ausreichende fachliche Qualifikation verfügten, nämlich der beiden Amtstierärzte als auch des Tierarztes Dr. G H, der auf Anweisung von Dr. römisch eins J die Euthanasie vornahm. Die Beiziehung der beiden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes findet ihre Deckung in § 34 Abs 1 und Abs 2 TSchG und war zudem offensichtlich notwendig, da von Seiten der Beschwerdeführerin ein zumindest passiver Widerstand geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin hat – laut eigenen Angaben – die Tierärzte nicht in das Haus gelassen.Die Beiziehung der beiden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes findet ihre Deckung in Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, TSchG und war zudem offensichtlich notwendig, da von Seiten der Beschwerdeführerin ein zumindest passiver Widerstand geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin hat – laut eigenen Angaben – die Tierärzte nicht in das Haus gelassen. Als die Amtstierärzte am
- Mai 2014 den Hund der Beschwerdeführerin vorfanden, war er sicherlich in einem Zustand, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen erleidet bzw. erleiden wird. Die Halterin des Hundes, hat durch ihr vorangegangenes Verhalten, nämlich ein tagelanges Zuwarten mit der Euthanasie und der Weigerung eine Euthanasie durchführen zu lassen, dargetan, dass sie „nicht Willens“ ist, dem Zustand des Tieres Abhilfe zu schaffen. Der Amtstierarzt war daher verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Hund abzunehmen. Zum einen musste der Amtstierarzt die wahrgenommen Verstöße gegen § 5 TSchG beenden (§ 37 Abs 1 Z 1 TSchG) und zum anderen musste er aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für das Tier schaffen (§ 37 Abs 1 Z 2 TSchG). Die Beschwerdeführerin selbst hat durch ihre manifestierten Verhaltensweisen – Aufsuchen von Tierärzten und die Weigerung dem Rat der Tierärzte zu folgen und eine Euthanasie durchzuführen – gezeigt, dass sie den Schmerzen und dem Leiden des Hundes keine unverzügliche Abhilfe schaffen will.Der Amtstierarzt war daher verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Hund abzunehmen. Zum einen musste der Amtstierarzt die wahrgenommen Verstöße gegen Paragraph 5, TSchG beenden (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) und zum anderen musste er aufgrund der festgestellten Situation Abhilfe für das Tier schaffen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG). Die Beschwerdeführerin selbst hat durch ihre manifestierten Verhaltensweisen – Aufsuchen von Tierärzten und die Weigerung dem Rat der Tierärzte zu folgen und eine Euthanasie durchzuführen – gezeigt, dass sie den Schmerzen und dem Leiden des Hundes keine unverzügliche Abhilfe schaffen will. Der Beschwerdeführerin wird in weiteren Verfahren zu Recht vorzuwerfen sein, diesen Umstand in Kauf genommen zu haben ohne auf die Ratschläge der Tierärzte zu hören. Da die Betreuung des Hundes in der Weise von Seiten der Beschwerdeführerin vernachlässigt wurde, dass damit für das Tier Schmerzen und Leiden verbunden waren, war es
§ 37Abs 2 erster Satz TSch
G erforderlich das Tier sofort abzunehmen. Alleine das Zugeständnis an die Beschwerdeführerin bis
- Mai 2014 mit der Abnahme bzw. der Euthanasie zu warten, war bereits äußerst großzügig bemessen, weil jeder weitere Tag für den Hund mit hochgradigen „Dauerschmerzen“ verbunden war. Da ein Weiterleben für den Hund mit nicht behebbaren Qualen verbunden war, war der Amtstierarzt berechtigt und verpflichtet Dr. G H anzuweisen, für eine schmerzlose Tötung des Hundes zu sorgen. Die Euthanasie des Hundes wurde lege artis durchgeführt (siehe veterinärmedizinisches Gutachten). Ausdrücklich weist das Gericht daraufhin, dass ein Abwarten des Ergebnisses einer Biopsie keinesfalls beim vorgefundenen Zustand des Tieres gerechtfertigt gewesen wäre. Zum einen hätte die Beschwerdeführerin eine Biopsie bereits wesentlich früher durchführen können, zum anderen hat Dr. I J fernmündlich sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
- Mai 2014 mitgeteilt, dass eine Biopsie keinen Einfluss auf den Entschluss, das Tier einzuschläfern, hat.Da die Betreuung des Hundes in der Weise von Seiten der Beschwerdeführerin vernachlässigt wurde, dass damit für das Tier Schmerzen und Leiden verbunden waren, war es
Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz TSchG erforderlich das Tier sofort abzunehmen. Alleine das Zugeständnis an die Beschwerdeführerin bis
- Mai 2014 mit der Abnahme bzw. der Euthanasie zu warten, war bereits äußerst großzügig bemessen, weil jeder weitere Tag für den Hund mit hochgradigen „Dauerschmerzen“ verbunden war. Da ein Weiterleben für den Hund mit nicht behebbaren Qualen verbunden war, war der Amtstierarzt berechtigt und verpflichtet Dr. G H anzuweisen, für eine schmerzlose Tötung des Hundes zu sorgen. Die Euthanasie des Hundes wurde lege artis durchgeführt (siehe veterinärmedizinisches Gutachten). Ausdrücklich weist das Gericht daraufhin, dass ein Abwarten des Ergebnisses einer Biopsie keinesfalls beim vorgefundenen Zustand des Tieres gerechtfertigt gewesen wäre. Zum einen hätte die Beschwerdeführerin eine Biopsie bereits wesentlich früher durchführen können, zum anderen hat Dr. römisch eins J fernmündlich sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
- Mai 2014 mitgeteilt, dass eine Biopsie keinen Einfluss auf den Entschluss, das Tier einzuschläfern, hat. Die Abnahme des Hundes der Beschwerdeführerin am
- Mai 2014 war sicherlich die ultima ratio, um den Leidenszustand des Tieres zu beenden. Die Abnahme und Euthanasie war verhältnismäßig und hätte jede andere getroffene Maßnahme die Schmerzen und das Leiden des Tieres verlängert. Die Beschwerde „die ungerechtfertigte Tötung des Hundes der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklären“ war daher abzuweisen. IV. Kosten: römisch vier. Kosten: Mit Beschluss des Gerichtes vom
- November 2014, GZ: LVwG 20.3-4042/2014-34 wurden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin
§ 53a AVG 1991 i
Vm § 17 VwGVG mit € 738,60 bestimmt. Hiebei wurde berücksichtigt, dass für die Leistung des veterinärmedizinischen Sachverständigen kein Tarifposten des § 46 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zutrifft und war daher die Gebühr für die Mühewaltung nach § 34 Abs 1 und Abs 3 leg. cit zu bestimmen. Unterzieht man die Gebühr für Mühewaltung daher dem richterlichen Ermessen so war einem Veterinärmediziner „für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise“ € 200,00 für unter eine Stunde zuzugestehen. Die Gebührennote setzt sich schon zusammen aus € 158,90 für die Entschädigung für Zeitversäumnis (7 Stunde), € 200,00 für Mühewaltung, € 236,60 für Teilnahme an der Verhandlung sowie € 20,00 für Aktenstudium und summiert sich unter Zuziehung der Umsatzsteuer von € 123,10 auf die Gesamtsumme von € 738,60.Mit Beschluss des Gerichtes vom 24. November 2014, GZ: LVwG 20.3-4042/2014-34 wurden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für Veterinärmedizin
Paragraph 53, a AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit € 738,60 bestimmt. Hiebei wurde berücksichtigt, dass für die Leistung des veterinärmedizinischen Sachverständigen kein Tarifposten des Paragraph 46, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zutrifft und war daher die Gebühr für die Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, leg. cit zu bestimmen. Unterzieht man die Gebühr für Mühewaltung daher dem richterlichen Ermessen so war einem Veterinärmediziner „für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise“ € 200,00 für unter eine Stunde zuzugestehen. Die Gebührennote setzt sich schon zusammen aus € 158,90 für die Entschädigung für Zeitversäumnis (7 Stunde), € 200,00 für Mühewaltung, € 236,60 für Teilnahme an der Verhandlung sowie € 20,00 für Aktenstudium und summiert sich unter Zuziehung der Umsatzsteuer von € 123,10 auf die Gesamtsumme von € 738,60. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentlichen Fragen treffen in concreto die Beweiswürdigung.römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentlichen Fragen treffen in concreto die Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.20.3.4042.2014