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{'item': 'LVwG 30.5-4620/2014'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 2Art. 130§§ 14§ 10§ 3§ 20§ 30§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG 30.5-4620/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde T L (im Folgenden Beschwerdeführer) vorgeworfen, er habe den PKW mit dem Kennzeichen (A) in der Gemeinde G, auf der A 9, StrKm, Richtung Spielfeld, was im Sanierungsgebiet

der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 und 2 VO d. LH von Steiermark, LGBl. Nr. 22/2012, verletzt worden, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde T L (im Folgenden Beschwerdeführer) vorgeworfen, er habe den PKW mit dem Kennzeichen (A) in der Gemeinde G, auf der A 9, StrKm, Richtung Spielfeld, was im Sanierungsgebiet

der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 VO d. LH von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2012,, verletzt worden, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 verhängt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mittels Radarmessung festgestellt worden sei, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen zur Tatzeit am Tatort die in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 25 km/h überschritten habe. Mit Lenkerauskunft von 11.06.2014 sei der Beschwerdeführer als tatzeitlicher und tatörtlicher Lenker benannt worden. Aus der Anzeige gehe nicht hervor, dass tatzeitlich Bedingungen für die Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.11.2012, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Regen, Schnee und Eisbildung verordne und in diesem Fall die Geschwindigkeitsbeschränkung

Abs 1 und 2 des § 3 VBA-Verordnung-IG-L Steiermark nicht gelten würde, vorgelegen hätten. Daher habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung in der zur Last gelegten Form zu verantworten. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mittels Radarmessung festgestellt worden sei, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen zur Tatzeit am Tatort die in diesem Korridor festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 25 km/h überschritten habe. Mit Lenkerauskunft von 11.06.2014 sei der Beschwerdeführer als tatzeitlicher und tatörtlicher Lenker benannt worden. Aus der Anzeige gehe nicht hervor, dass tatzeitlich Bedingungen für die Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28.11.2012, die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Regen, Schnee und Eisbildung verordne und in diesem Fall die Geschwindigkeitsbeschränkung

Absatz eins und 2 des Paragraph 3, VBA-Verordnung-IG-L Steiermark nicht gelten würde, vorgelegen hätten. Daher habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung in der zur Last gelegten Form zu verantworten. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass laut StVO § 54 Absatz g (gemeint ist offenbar § 54 Abs. 5 lit g) eine Geschwindigkeitsbeschränkung schon bei nasser Fahrbahn Gültigkeit habe und nicht erst bei Regen, wie die Behörde dies behaupte. Die Behörde berufe sich darauf, dass er in seinem Einspruch nicht explizit die Straßenverhältnisse angegeben habe und auch der Beamte in seiner Anzeige keine Angaben darüber gemacht habe. Die Behörde selbst hätte Informationen über das Wetter und die Fahrbahnverhältnisse von diesem Tag einholen können. Er sei davon ausgegangen, dass es in seinem Einspruch reiche, zu erklären, warum die Bestrafung nach VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark seines Erachtens nicht rechtens sei. An diesem Tag hätten nasse Fahrbahnverhältnisse geherrscht und darum sei er der Meinung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung laut StVO Gültigkeit gehabt habe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass laut StVO Paragraph 54, Absatz g (gemeint ist offenbar Paragraph 54, Absatz 5, Litera g,) eine Geschwindigkeitsbeschränkung schon bei nasser Fahrbahn Gültigkeit habe und nicht erst bei Regen, wie die Behörde dies behaupte. Die Behörde berufe sich darauf, dass er in seinem Einspruch nicht explizit die Straßenverhältnisse angegeben habe und auch der Beamte in seiner Anzeige keine Angaben darüber gemacht habe. Die Behörde selbst hätte Informationen über das Wetter und die Fahrbahnverhältnisse von diesem Tag einholen können. Er sei davon ausgegangen, dass es in seinem Einspruch reiche, zu erklären, warum die Bestrafung nach VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark seines Erachtens nicht rechtens sei. An diesem Tag hätten nasse Fahrbahnverhältnisse geherrscht und darum sei er der Meinung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung laut StVO Gültigkeit gehabt habe. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 20.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger GI G V unter Wahrheitspflicht einvernommen. Aufgrund der Aktenlage und den Aussagen des gehörten Zeugen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Am 20.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger GI G römisch fünf unter Wahrheitspflicht einvernommen. Aufgrund der Aktenlage und den Aussagen des gehörten Zeugen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die A9 Pyhrnautobahn liegt im hier maßgeblichen Teilabschnitt (Gemeinde G) im

§ 2Z 4 Stmk.

Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, festgelegten Sanierungsgebiet „Außeralpine Steiermark“, Graz-Umgebung.Die A9 Pyhrnautobahn liegt im hier maßgeblichen Teilabschnitt (Gemeinde G) im

Paragraph 2, Ziffer 4, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012,, festgelegten Sanierungsgebiet „Außeralpine Steiermark“, Graz-Umgebung. Mit der zum Tatzeitpunkt noch geltenden Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29.08.2011, LGBl. Nr. 87/2011 (im Folgenden VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark) wird unter anderem für den gegenständlichen Korridor Nord der A9 Pyhrnautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt, wenn entweder der prognostizierte gleitende 3-Stunden-Mittelwert für PM10 den Schwellenwert 1 (40 µg pro m² des gleitenden 3-Stunden-Mittelwertes für PM10) erreicht oder überschreitet (§ 3 Abs 1) oder wenn sowohl der Immissionsbeitrag den Schwellenwert 2 (für den Korridor Nord 1,7 µg pro m²) als auch der prognostizierte gleitende 3-Stunden-Mittelwert für PM10 den Schwellenwert 3 (25 µg des gleitenden 3-Stunden-Mittelwertes für PM10) für diesen Korridor erreicht oder überschreitet (§ 3 Abs 2). Die für die Erstellung der Prognose erforderliche Immissionsbelastung ist mittels der für die jeweiligen Korridore festgelegten Luftmessstellen festzustellen. Die Messungen, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 1 bzw. die Messungen, die Berechnung des Immissionsbeitrages, die Prognose und der Vergleich mit den Schwellenwerten 2 und 3 haben jede halbe Stunde zu erfolgen. Mit der zum Tatzeitpunkt noch geltenden Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29.08.2011, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2011, (im Folgenden VBA-Verordnung-, IG-L-Steiermark) wird unter anderem für den gegenständlichen Korridor Nord der A9 Pyhrnautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt, wenn entweder der prognostizierte gleitende 3-Stunden-Mittelwert für PM10 den Schwellenwert 1 (40 µg pro m² des gleitenden 3-Stunden-Mittelwertes für PM10) erreicht oder überschreitet (Paragraph 3, Absatz eins,) oder wenn sowohl der Immissionsbeitrag den Schwellenwert 2 (für den Korridor Nord 1,7 µg pro m²) als auch der prognostizierte gleitende 3-Stunden-Mittelwert für PM10 den Schwellenwert 3 (25 µg des gleitenden 3-Stunden-Mittelwertes für PM10) für diesen Korridor erreicht oder überschreitet , (Paragraph 3, Absatz 2,). Die für die Erstellung der Prognose erforderliche Immissionsbelastung ist mittels der für die jeweiligen Korridore festgelegten Luftmessstellen festzustellen. Die Messungen, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 1 bzw. die Messungen, die Berechnung des Immissionsbeitrages, die Prognose und der Vergleich mit den Schwellenwerten 2 und 3 haben jede halbe Stunde zu erfolgen. Am 13.02.2014 um 17.53 Uhr war

der einschlägigen Bestimmungen des IG-L mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem auf den maßgeblichen Anzeigenquerschnitten im Korridor Nord in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ ordnungsgemäß kundgemacht. Ebenfalls kundgemacht ist auf diesem Streckenabschnitt eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund § 43 Abs 1 StVO, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Schneelage, Eisbildung oder nasser Fahrbahn auf 100 km/h beschränkt ist. Ebenfalls kundgemacht ist auf diesem Streckenabschnitt eine Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund Paragraph 43, Absatz eins, StVO, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Schneelage, Eisbildung oder nasser Fahrbahn auf 100 km/h beschränkt ist. Am 13.02.2014 hat der Beschwerdeführer unbestritten zur Tatzeit am Tatort sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h – nach Abzug der Meßtoleranz – gelenkt. Die Witterungsverhältnisse waren nach Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im verfahrensrelevanten Zeitraum folgende: Am 12.02.2014 gab es in den frühen Morgenstunden noch kräftigen Schneefall oder Schneeregen bei Temperaturen knapp über 0 C°. Nach 09.00 Uhr war es niederschlagsfrei, am Nachmittag konnte sich dann für kurze Zeit sogar noch die Sonne zeigen. Die Temperatur stieg auf +5 C° an. In der Nacht zum 13.02.2014 kühlte es bei aufgelockertem, teils auch klarem Himmel wieder rasch ab, noch vor Mitternacht registrierte die Station Graz-Universität Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Der Tiefstwert wurde am frühen Morgen mit knapp –3 C° erreicht, dazu war es die ganze Nacht über niederschlagsfrei, mitunter konnte sich aber lokal Nebel ausbreiten. Es handelte sich aber nicht um dichten, hartnäckigen Nebel, denn schon um 08.00 Uhr meldete die Station Graz-Universität wieder Sonnenschein, der bis zum Nachmittag dominant blieb. Höchstwerte am 13.02.2014 bei etwa +8 C °. In der Nacht zum 13.02.2014 kühlte es bei aufgelockertem, teils auch klarem Himmel wieder rasch ab, noch vor Mitternacht registrierte die Station Graz-Universität Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Der Tiefstwert wurde am frühen Morgen mit knapp –3 C° erreicht, dazu war es die ganze Nacht über niederschlagsfrei, mitunter konnte sich aber lokal Nebel ausbreiten. Es handelte sich aber nicht um dichten, hartnäckigen Nebel, denn schon um 08.00 Uhr meldete die Station Graz-Universität wieder Sonnenschein, der bis zum Nachmittag dominant blieb. Höchstwerte , am 13.02.2014 bei etwa +8 C °. Demnach ist davon auszugehen, dass die Straßenverhältnisse am 13.02.2014 um 17.53 Uhr weitgehend trocken waren.Demnach ist davon auszugehen, dass die Straßenverhältnisse am 13.02.2014 , um 17.53 Uhr weitgehend trocken waren. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Unterlagen des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde, auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 sowie auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere den Ausführungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zu den Witterungsverhältnissen im Bereich der A 9 bei G im Zeitraum 12.02.2014 bis 13.02.2014. Darüber hinaus basieren die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes auch auf den Ausführungen des Zeugen und Meldungslegers GI G V, der bei seiner Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen, zuverlässigen und besonnenen Eindruck hinterließ. In seiner unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage gab GI V an, dass er eine Nässe der Autobahn am Tattag nicht wahrgenommen habe. Er führte aus, dass ihm Nässe grundsätzlich auffalle, nicht zuletzt aus dem Grund, da dadurch eine andere Bestimmung zum Tragen komme. Wenn die Straße nass gewesen und die Straßenverkehrsordnung hier zur Anwendung gekommen wäre, hätte er das sicherlich auch so gemacht. Er habe den relevanten Streckenabschnitt von 16.45 Uhr bis 18.45 Uhr überwacht und lege das Messprotokoll von diesem Tag vor, auf dem nirgends das Wort „Nässe“ vermerkt sei. Darüber hinaus basieren die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes auch auf den Ausführungen des Zeugen und Meldungslegers GI G römisch fünf, der bei seiner Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen, zuverlässigen und besonnenen Eindruck hinterließ. In seiner unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage gab GI römisch fünf an, dass er eine Nässe der Autobahn am Tattag nicht wahrgenommen habe. Er führte aus, dass ihm Nässe grundsätzlich auffalle, nicht zuletzt aus dem Grund, da dadurch eine andere Bestimmung zum Tragen komme. Wenn die Straße nass gewesen und die Straßenverkehrsordnung hier zur Anwendung gekommen wäre, hätte er das sicherlich auch so gemacht. Er habe den relevanten Streckenabschnitt von 16.45 Uhr bis 18.45 Uhr überwacht und lege das Messprotokoll von diesem Tag vor, auf dem nirgends das Wort „Nässe“ vermerkt sei. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme Folgendes zu Protokoll: „Soweit ich mich erinnern kann, war die Fahrbahn abwechselnd trocken, dann wieder nass und ich habe auch den Scheibenwischer gebraucht. Es hat normaler Abendverkehr auf der Autobahn stattgefunden. Wenn ich gefragt werde, ob die Straße so nass gewesen ist, dass es gespritzt hat, so gebe ich an, dass von einem vor mir fahrenden Fahrzeug von den Reifen Wasserfontänen aufgestiegen sind. Wenn mir das Schreiben betreffend die Witterungsverhältnisse von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vorgehalten wird, so gebe ich an, dass – soweit ich mich erinnern kann – es so war, wie ich es gesagt habe.“ Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind durch nichts zu beweisen und werden vom Gericht als reine Schutzbehauptungen gewertet. Dies vor allem auch deshalb, da seine Darstellungen mit den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik nicht im Einklang stehen. Darüber hinaus erscheinen dem Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich, als die Fahrbahn einerseits „abwechselnd trocken, dann wieder nass“ und andererseits die Nässe so massiv gewesen wäre, dass „von einem vor mir fahrenden Fahrzeug von den Reifen Wasserfontänen aufgestiegen sind“. Rechtliche Beurteilung:

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungs-strafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungs-, strafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 77/2010 (im Folgenden IG-L) und der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

Immissionsschutzgesetz-Luft, LGBl. Nr. 22/2012 ( im Folgenden VBA-Verordnung - IG-L Steiermark) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, (im Folgenden IG-L) und der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

Immissionsschutzgesetz-Luft, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2012, ( im Folgenden VBA-Verordnung - IG-L Steiermark) lauten wie folgt: § 30 Abs 1 Z 4 IG-L:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L: Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen 4. mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00, wer einer

§§ 14

und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung

§ 10zuwider handelt.

4. mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00, wer einer

Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung

Paragraph 10, zuwider handelt. § 3 VBA-Verordnung IG-L-Steiermark: Paragraph 3, VBA-Verordnung IG-L-Steiermark: „

(1)Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Korridor wird auf 100 km/h beschränkt, wenn der prognostizierte gleitende Dreistundenmittelwert für PM10 (Anlage 1, Kap. 1.2.3.1.) den Schwellenwert 1 für diesen Korridor erreicht oder überschreitet. Die für die Erstellung der Prognose erforderliche Immissionsbelastung ist mittels der für die jeweiligen Korridore festgelegten Luftmessstellen festzustellen. Die Messungen, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 1 haben jede halbe Stunde zu erfolgen.
(2)Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Korridor wird auf 100 km/h beschränkt, wenn der Immissionsbeitrag den Schwellenwert 2 für diesen Korridor erreicht oder überschreitet. Die Berechnung des Immissionsbeitrages, die Prognose und der Vergleich mit dem Schwellenwert 2 hat jede halbe Stunde zu erfolgen.
(3)Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb eines Korridors aufgehoben, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.
(3)Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb eines Korridors aufgehoben, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 nicht mehr gegeben sind.
(4)Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung darf frühestens eine halbe Stunde nach der letzten Schaltung erfolgen.
(5)Die Geschwindigkeitsbeschränkungen

Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2014) niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.“

(5)Die Geschwindigkeitsbeschränkungen

Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2014,) niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.“ Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 3

Abs 1 und 2 VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark zur Tatzeit nicht gegolten hätten, da die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung bedingt durch Nässe in Geltung gewesen sei, so muss ihm entgegengehalten werden, dass das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, dass durch die Fahrbahnverhältnisse am Tattag die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung nicht zum Tragen gekommen ist und somit die Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 3VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark in Geltung waren.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen

Paragraph 3, Absatz eins und 2 VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark zur Tatzeit nicht gegolten hätten, da die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung bedingt durch Nässe in Geltung gewesen sei, so muss ihm entgegengehalten werden, dass das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, dass durch die Fahrbahnverhältnisse am Tattag die Geschwindigkeitsbeschränkung nach der Straßenverkehrsordnung nicht zum Tragen gekommen ist und somit die Geschwindigkeitsbeschränkungen

, Paragraph 3, VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark in Geltung waren. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass in § 3 Abs 5 VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark ausgeführt sei, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen

Abs 1 und 2 nicht gelten würden, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 niedere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet würden und in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich ausgeführt sei, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch gültig sein müsse, so wird dazu Folgendes ausgeführt: Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass in Paragraph 3, Absatz 5, VBA-Verordnung-IG-L-Steiermark ausgeführt sei, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen

Absatz eins und 2 nicht gelten würden, wenn nach der Straßenverkehrsordnung 1960 niedere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet würden und in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich ausgeführt sei, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch gültig sein müsse, so wird dazu Folgendes ausgeführt: Ist eine Anordnung in der StVO an Voraussetzungen gebunden, so gilt sie nur dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Fehlen die Voraussetzungen, so ist diese Anordnung als nicht existent zu betrachten. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO ist eine Anordnung, mit der im Falle von Nässe, Schnee- oder Eisbildung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet ist. Bei trockener Fahrbahn ist diese Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO demnach für diesen Streckenabschnitt nicht angeordnet sondern es gilt die generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen in Höhe von 130 km/h

§ 20Abs 2 St

VO.Ist eine Anordnung in der StVO an Voraussetzungen gebunden, so gilt sie nur dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Fehlen die Voraussetzungen, so ist diese Anordnung als nicht existent zu betrachten. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO ist eine Anordnung, mit der im Falle von Nässe, Schnee- oder Eisbildung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von , 100 km/h angeordnet ist. Bei trockener Fahrbahn ist diese Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO demnach für diesen Streckenabschnitt nicht angeordnet sondern es gilt die generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen in Höhe von 130 km/h

, Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Aus den Erläuterungen zur VBA-Verordnung - IG-L Steiermark ist zu entnehmen, dass mit dem § 3 Abs 5 klargestellt werden soll, dass auf Streckenabschnitten, für die

der StVO gleich hohe oder sogar niedrigere Höchstgeschwindigkeiten gelten, das Tempolimit

dieser IG-L-Verordnung nicht gilt, damit apriori unerwünschte Doppelbestrafungen bei Geschwindigkeitsübertretungen vermieden werden. Nach der Rechtsauslegung des Beschwerdeführers würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dieser IG-L-Verordnung im Streckenbereich der gegenständlichen StVO-Geschwindigkeitsbeschränkung auch bei trockener Fahrbahn nicht gelten, wobei eine solche Rechtsauslegung jeglicher gesetzlicher Grundlagen entbehrt. Aus den Erläuterungen zur VBA-Verordnung - IG-L Steiermark ist zu entnehmen, dass mit dem Paragraph 3, Absatz 5, klargestellt werden soll, dass auf Streckenabschnitten, für die

der StVO gleich hohe oder sogar niedrigere Höchstgeschwindigkeiten gelten, das Tempolimit

dieser IG-L-Verordnung nicht gilt, damit apriori unerwünschte Doppelbestrafungen bei Geschwindigkeitsübertretungen vermieden werden. Nach der Rechtsauslegung des Beschwerdeführers würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dieser IG-L-Verordnung im Streckenbereich der gegenständlichen StVO-Geschwindigkeitsbeschränkung auch bei trockener Fahrbahn nicht gelten, wobei eine solche Rechtsauslegung jeglicher gesetzlicher Grundlagen entbehrt. Strafhöhe:

§ 30

Abs 1 Z 4 IG-L begeht mit einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen, wer einer

§ 14

und § 16 Abs 1 Z 4 IG-L erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung

§ 10

zuwiderhandelt.

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L begeht mit einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen, wer einer

Paragraph 14 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung

Paragraph 10, zuwiderhandelt.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ziel der übertretenen Verordnung ist es, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung beim Feinstaub zu verringern und durch eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit die Luftqualität zu verbessern. Dass der PKW bei einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h einen höheren Treibstoffverbrauch und damit einen höheren Schadstoffausstoß aufweist als bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h ist erwiesen. Dem Ziel dieser Maßnahme, nämlich der Verringerung der durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben, zu erreichen, hat der Beschwerdeführer zuwider gehandelt, indem er eine deutlich höhere als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren ist.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Bestimmung war nichts als mildernd und nichts als erschwerend zu werten. Die verhängte Geldstrafe, die bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, ist im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat (25 km/h Überschreitung) und dem Verschulden des Beschwerdeführers (zumindest Fahrlässigkeit) jedenfalls gerechtfertigt und schuldangemessen und entspricht auch noch seinen persönlichen Verhältnissen. Die Strafe muss noch geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft vor Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Kosten: Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs 2 Vw

GVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.5.4620.2014

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