Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 6.) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlage: § 66 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 27/2014 (im Folgenden StVO), § 1 Abs 1 und § 4 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände, BGBl. II Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. II Nr. 297/2013 (im Folgenden Fahrradverordnung), § 45 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG)Paragraph 66, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2014, (im Folgenden StVO), Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013, (im Folgenden Fahrradverordnung), , Paragraph 45, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Landespolizeidirektion Steiermark Herrn F K (im Folgenden Beschwerdeführer) Folgendes vorgeworfen: „Sie haben am 3. Juli 2013 um (von – bis Uhr) 08:25 Uhr in G, Kreuzungsbereich Plüddemanngasse-Waltendorfer Hauptstraße als Lenker eines Fahrrades (FIXIE BIKE) ohne Markenaufschrift 1.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da nicht zwei voneinander unabhängige wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, vorhanden waren. Das Fahrrad verfügte über keine Bremsanlage, 2.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da das Fahrrad nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgestattet war, 3.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 ycm2 ausgerüstet war, 4.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war, 5.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet war, 6.) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend, weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen, ausgerüstet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1.) § 1 Abs. 1 Zif. 1 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO1.) Paragraph eins, Absatz eins, Zif. 1 Fahrradverordn. in Verbindung mit Paragraph 66, StVO 2.) § 1 Abs. 1 Zif. 2 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO2.) Paragraph eins, Absatz eins, Zif. 2 Fahrradverordn. in Verbindung mit Paragraph 66, StVO 3.) § 1 Abs. 1 Zif. 5 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO3.) Paragraph eins, Absatz eins, Zif. 5 Fahrradverordn. in Verbindung mit Paragraph 66, StVO 4.) § 1 Abs. 1 Zif. 6 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO4.) Paragraph eins, Absatz eins, Zif. 6 Fahrradverordn. in Verbindung mit Paragraph 66, StVO 5.) § 1 Abs. 1 Zif. 7 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO5.) Paragraph eins, Absatz eins, Zif. 7 Fahrradverordn. in Verbindung mit Paragraph 66, StVO 6.) § 1 Abs. 1 Zif. 8 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO6.) Paragraph eins, Absatz eins, Zif. 8 Fahrradverordn. in Verbindung mit Paragraph 66, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
1.) 30,-- 2.) 30,-- 3.) 30,-- 4.) 30,-- 5.) 30,-- 6.) 30,-- 12 Std 12 Std. 12 Std. 12 Std. 12 Std. 12 Std. § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): Ferner haben Sie
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 240,- Euro“ Begründet wurde dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich dieses auf die Anzeige der Verkehrsinspektion G vom 05.08.2013 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe. Der Anzeigenleger habe in seiner Einvernahme am 20.01.2014 angegeben, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung das Fahrrad nicht vorschriftsmäßig ausgestattet gewesen sei und die Behörde sehe keinen Grund, die Aussage des einvernommenen Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Demnach habe das angeführte Fahrrad über keine Bremsanlage verfügt. Ein Stehenbleiben sei nur durch abruptes Abhüpfen bzw. extreme Gewichtsverlagerung nach hinten, um die Geschwindigkeit zu verringern, möglich. Am Lenker hätten sich keine Bremshebel befunden. Zu den Punkten 2.) bis 6.) würde angeführt, dass es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Fahrrad um ein „Fixie Bike“ handle und um kein Rennfahrrad, da kein Rennfahrradlenker angebracht gewesen sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad über eine Bremsvorrichtung, mit der eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht würde, verfüge. Die Fahrradverordnung treffe keine Anordnung darüber, ob ein Bremshebel am Lenker angebracht sein müsse oder nicht. Auch treffe die Fahrradverordnung keine Anordnung darüber, wie sich die Pedale während des Bremsvorganges zu verhalten hätten und ob sie sich dabei drehen dürften oder nicht. Betreffend die Punkte 2.) bis 6.) des Straferkenntnisses würde angeführt, dass es sich beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad im Sinne des § 4 Abs 1 der Fahrradverordnung handle. Das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades übersteige nicht 12 kg, sei mit einem Rennlenker ausgerüstet, der äußere Felgendurchmesser betrage mindestens 630 mm und die äußere Felgenbreite übersteige nicht 23 mm. Daher dürfe
Abs 2 der Fahrradverordnung dieses ohne die Ausrüstung
den Punkten 2.) bis 6.) des Straferkenntnisses verwendet werden. Betreffend die Definition des Begriffs „Rennlenker“ würde auf die Definition des beiliegenden Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie hingewiesen. Laut dieser Definition sei jeder Lenker als ein Rennlenker zu betrachten, der bei Radrennen zum Einsatz komme. Der verfahrensgegenständliche Lenker sei vom Beschwerdeführer selbst bei diversen Radrennen verwendet worden, dazu würde er auch im Profibereich eingesetzt, sowohl bei Profi-Straßenrennen (unter anderem der Österreichrundfahrt) als auch auf der Bahn und bei Triathlon-Rennen. Betreffend die Punkte 2.) bis 6.) des Straferkenntnisses würde angeführt, dass es sich beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Fahrradverordnung handle. Das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades übersteige nicht 12 kg, sei mit einem Rennlenker ausgerüstet, der äußere Felgendurchmesser betrage mindestens 630 mm und die äußere Felgenbreite übersteige nicht 23 mm. Daher dürfe
Paragraph 4, Absatz 2, der Fahrradverordnung dieses ohne die Ausrüstung
den Punkten 2.) bis 6.) des Straferkenntnisses verwendet werden. Betreffend die Definition des Begriffs „Rennlenker“ würde auf die Definition des beiliegenden Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie hingewiesen. Laut dieser Definition sei jeder Lenker als ein Rennlenker zu betrachten, der bei Radrennen zum Einsatz komme. Der verfahrensgegenständliche Lenker sei vom Beschwerdeführer selbst bei diversen Radrennen verwendet worden, dazu würde er auch im Profibereich eingesetzt, sowohl bei Profi-Straßenrennen (unter anderem der Österreichrundfahrt) als auch auf der Bahn und bei Triathlon-Rennen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 12.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrrad erschienen ist. Von der belangten Behörde ist niemand erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch der Meldungsleger GI H F als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen. Basierend auf der Aktenlage und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war am 03.07.2013 um 08.25 Uhr als Fahrradbote mit dem gegenständlichen Fahrrad unterwegs und wurde im Bereich Plüddemanngasse-Waltendorfer Hauptstraße vom Meldungsleger angehalten und kontrolliert. Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein sogenanntes „Fixie Bike“. Dieses Fahrrad hat keinen Freilauf, was bedeutet, dass das Rad, je nach Kraftaufwand, abrupt stehen bleibt, wenn die Pedale rückwärts getreten werden. Eine Vorderbremse hatte das Fahrrad zum Tatzeitpunkt nicht. Im Zuge der Verhandlung wurde das Fahrrad gewogen und vermessen, wonach ein Gewicht von 8,9 kg, eine äußere Felgenbreite von 19,2 cm und ein äußerer Felgendurchmesser von 64,5 cm festgestellt wurde. Beim Lenker dieses Fahrrads handelt es sich um einen Aero/Tria Lenker, der neben den Road Bar Lenkern (schneckenförmig nach unten gebogen) zu den derzeit hauptsächlich verwendeten Zeitfahrlenkern gehört. Unterarmstützen und Ausleger für optimale ergonomische und aerodynamische Position können mittels Klemmen auf diese Lenker montiert werden. Lenker dieser Art werden auch bei offiziellen Straßenrennen, so wie der Österreichrundfahrt, des Ironman oder auch der Tour de France verwendet. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde, vor allem aber auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014, insbesondere auf die Wiege- und Messergebnisse des verfahrensgegenständlichen Fahrrades sowie die vorgelegten Unterlagen betreffend den Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrrades. Rechtliche Beurteilung:
GVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungs-strafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verhängte Strafe ist angemessen, da eine unzureichende Bremsausrüstung Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen kann. Die verhängte Strafe beläuft sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu € 726,00) und ist somit auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als gerechtfertigt anzusehen. Kosten: Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
GVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Zu den Spruchpunkten 2.) bis 6.): In § 4 der Fahrradverordnung ist durch vier technische Merkmale ein Rennfahrrad definiert. Demnach darf das Eigengewicht höchstens 12 kg betragen, das Fahrrad muss über einen Rennlenker verfügen, der äußere Felgendurchmesser muss mindestens 630 mm betragen und die äußere Felgenbreite darf höchstens 23 mm betragen. In Paragraph 4, der Fahrradverordnung ist durch vier technische Merkmale ein Rennfahrrad definiert. Demnach darf das Eigengewicht höchstens 12 kg betragen, das Fahrrad muss über einen Rennlenker verfügen, der äußere Felgendurchmesser muss mindestens 630 mm betragen und die äußere Felgenbreite darf höchstens 23 mm betragen. Das Eigengewicht, der äußere Felgendurchmesser sowie die äußere Felgenbreite wurden von der belangten Behörde nie in Frage gestellt. Wohl aber wurde in Abrede gestellt, dass es sich bei dem verwendeten Lenker um einen Rennlenker im Sinne der Fahrradverordnung handle. In einer Stellungnahme vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.10.2012 wurde unter dem Betreff „Fahrradverordnung; Definition Rennlenker“ folgende Stellungnahme abgegeben: „Bezug nehmend auf die Schreiben vom
Abs 2 Fahrradverordnung dürfen Rennfahrräder ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Paragraph 4, Absatz 2, Fahrradverordnung dürfen Rennfahrräder ohne die in , Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden. Da es sich nun beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad handelt und die Tatzeit im Sommer um 08.50 Uhr war und hier davon auszugehen ist, dass Tageslicht und gute Sicht herrschte, durfte das gegenständliche Rad ohne die genannte Ausrüstung verwendet werden.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Da es sich, wie bereits ausgeführt, beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad
Abs 1 Fahrradverordnung handelt und dieses
Abs 2 ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung verwendet werden darf, war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 6.) stattzugeben und das Strafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. Da es sich, wie bereits ausgeführt, beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad
Paragraph 4, Absatz eins, Fahrradverordnung handelt und dieses
Paragraph 4, Absatz 2, ohne die in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannte Ausrüstung verwendet werden darf, war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 6.) stattzugeben und das Strafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.5.4656.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.