RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlLVwG 47.35-3490/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Pflegeheim S KG, vertreten durch G + K Rechtsanwälte OG, G, K/S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.03.2014, GZ: A5-54239/2012-1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 13 Abs 1 und Abs 6 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden StSHG) wird die Beschwerde der Pflegeheim S KG als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 6, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden StSHG) wird die Beschwerde der Pflegeheim S KG als unbegründet abgewiesen II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.03.2014 hat der Bürgermeister der Stadt Graz dem Fortsetzungsantrag der Pflegeheim S KG vom 21.02.2014 stattgegeben und für H B, geb., Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne der §§ 4, 7 und 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idgF gewährt. Ausgesprochen hat er weiters, dass im Rahmen dieser Hilfe gemäß § 13 iVm § 13 Abs 6 StSHG bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim S KG, K/S vom 09.11.2012 bis 11.03.2013 übernommen werden, wobei sich der jeweilige Tagsatz nach dem mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Vertrag richtet. Mit Bescheid vom 25.03.2014 hat der Bürgermeister der Stadt Graz dem Fortsetzungsantrag der Pflegeheim S KG vom 21.02.2014 stattgegeben und für H B, geb., Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne der Paragraphen 4, 7 und 9 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF gewährt. Ausgesprochen hat er weiters, dass im Rahmen dieser Hilfe gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 6, StSHG bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim S KG, K/S vom 09.11.2012 bis 11.03.2013 übernommen werden, wobei sich der jeweilige Tagsatz nach dem mit dem Land Steiermark abgeschlossenen Vertrag richtet. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 13 StSHG jene Personen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Sei gemäß § 13 Abs 6 ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs 1 zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 13, StSHG jene Personen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Sei gemäß Paragraph 13, Absatz 6, ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Die Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfeunterstützung für die stationäre Betreuung sei dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Aus diesem Berechnungsblatt geht hervor, dass die Kosten der Unterbringung und Verpflegung bei einem Tagsatz von € 108,36 einen durchschnittlichen Monatsaufwand von € 3.295,95 (zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge im Sinne des USt) ergebe. Die Eigenleistung aus dem Einkommen, die sich aus 80% eines Bezuges von der Post AG, weiters 80% eines Bezuges von der Pensionsversicherungsanstalt und dem Pflegegeldanteil (Stufe 5) ergibt, betrage € 2.241,41 monatlich im Jahr 2012 und € 2.259,45 im Jahr
- Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Steuer eine Sozialhilfeleistung ab 09.11.2012 in Höhe von € 1.258,31 und ab 01.01.2013 in Höhe von € 1.241,91 (ohne gesetzliche Zuschläge iSd UStG). Die Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfeunterstützung für die stationäre Betreuung sei dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Aus diesem Berechnungsblatt geht hervor, dass die Kosten der Unterbringung und Verpflegung bei einem Tagsatz von € 108,36 einen durchschnittlichen Monatsaufwand von , € 3.295,95 (zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge im Sinne des USt) ergebe. Die Eigenleistung aus dem Einkommen, die sich aus 80% eines Bezuges von der Post AG, weiters 80% eines Bezuges von der Pensionsversicherungsanstalt und dem Pflegegeldanteil (Stufe 5) ergibt, betrage € 2.241,41 monatlich im Jahr 2012 und € 2.259,45 im Jahr
- Daraus errechne sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Steuer eine Sozialhilfeleistung ab 09.11.2012 in Höhe von € 1.258,31 und ab 01.01.2013 in Höhe von € 1.241,91 (ohne gesetzliche Zuschläge iSd UStG). Die belangte Behörde führte weiter aus, dass gemäß § 324 Abs 3 ASVG 80% des jeweiligen Pensionsanspruchs zur teilweisen Deckung der Unterbringungskosten herangezogen werden. Die restlichen 20% der Pension, der
- und
- Bezug sowie das gesetzliche Taschengeld vom Pflegegeld verbleiben zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Bei Änderung der Tagsätze oder der einzelnen kostenrelevanten Positionen von Pension und Pflegegeld sowie sonstiger Einkommen aufgrund gesetzlicher Erhöhungen oder einer neuen Pflegegeldeinstufung ergehe kein neuer Bescheid. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, entfalle eine weitere Begründung. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG 80% des jeweiligen Pensionsanspruchs zur teilweisen Deckung der Unterbringungskosten herangezogen werden. Die restlichen 20% der Pension, der
- und
- Bezug sowie das gesetzliche Taschengeld vom Pflegegeld verbleiben zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Bei Änderung der Tagsätze oder der einzelnen kostenrelevanten Positionen von Pension und Pflegegeld sowie sonstiger Einkommen aufgrund gesetzlicher Erhöhungen oder einer neuen Pflegegeldeinstufung ergehe kein neuer Bescheid. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, entfalle eine weitere Begründung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei damit der Bescheid insoweit angefochten werden solle, als bei der Berechnung der Sozialhilfeunterstützung die Eigenleistung aus dem Einkommen der H B abgezogen und die Leistung des Sozialhilfeträgers unter Berücksichtigung des 80%igen Eigeneinkommens und des Pflegegeldanteils bemessen wurde. Es sei darauf zu verweisen, dass die Stadt Graz bei der Berechnung der Sozialhilfeunterstützung davon ausgehe, dass 80% des Eigeneinkommens der betreuten Person, sowie der Pflegegeldanteil direkt von den jeweiligen Pflegeheimen zu kassieren seien und seitens der Stadt Graz nur der Differenzbetrag als Leistung des Sozialhilfeträgers zu bezahlen sei. Diese Vorgangsweise widerspreche der Bestimmung des § 324 ASVG. Aus dessen Abs 3 gehe eindeutig hervor, dass ein Forderungsübergang einzig und allein auf den Träger der Sozialhilfe erfolge. Es habe somit der Sozialhilfeträger dafür Sorge zu tragen, dass einerseits der gesamte zu Recht bestehende Pflegeaufwand an das jeweilige Pflegeheim oder die sonstige Betreuung überwiesen wird. Ob und inwieweit der Sozialhilfeträger vom Forderungsübergang Gebrauch macht, obliege diesem. Die Beschwerdeführerin habe darauf keinen Einfluss. Jedenfalls sei es unzulässig, die Berechnung der Sozialhilfeunterstützung unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls der jeweilige Gesamtbetrag der Sozialhilfeunterstützung zu überweisen. Diese Vorgangsweise widerspreche der Bestimmung des Paragraph 324, ASVG. Aus dessen Absatz 3, gehe eindeutig hervor, dass ein Forderungsübergang einzig und allein auf den Träger der Sozialhilfe erfolge. Es habe somit der Sozialhilfeträger dafür Sorge zu tragen, dass einerseits der gesamte zu Recht bestehende Pflegeaufwand an das jeweilige Pflegeheim oder die sonstige Betreuung überwiesen wird. Ob und inwieweit der Sozialhilfeträger vom Forderungsübergang Gebrauch macht, obliege diesem. Die Beschwerdeführerin habe darauf keinen Einfluss. Jedenfalls sei es unzulässig, die Berechnung der Sozialhilfeunterstützung unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls der jeweilige Gesamtbetrag der Sozialhilfeunterstützung zu überweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Zudem wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Zudem wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht konnte seine Entscheidung nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde und Einholung einer Auskunft betreffend die Auszahlung der Bezüge sowohl bei der Österreichischen Post AG als auch bei der Pensionsversicherungsanstalt treffen. Ausgehend von diesen beiden Auskünften und dem Akteninhalt der Administrativbehörde sowie dem Beschwerdevorbringen wurde beweiswürdigend folgender Sachverhalt zugrundegelegt: H B befand sich seit 09.11.2012 in stationärer Betreuung und Pflege der Pflegeheim S KG, K/S. Am 13.11.2012 wurde ein Antrag auf Zuzahlung zu den Heimkosten mittels Antragsformular der Stadt Graz, Sozialamt, ausgefüllt und von H B unterfertigt, wobei dieser per Fax übermittelt wurde und einen Eingangsstempel der Stadt Graz vom 13.11.2012 trägt. Ein im Akt befindlicher Versicherungsdatenauszug vom 12.11.2012 weist ab 01.01.2012 einen Alterspensionsbezug und einen Witwenversorgungsgenuss auf. Im Behördenakt finden sich Kontaktaufnahmen des Magistrat Graz mit der Pensionsversicherungsanstalt, der Österreichischen Post AG, der Wiener Städtischen VersicherungsAG, sowie mit dem Sohn von Frau B, A B, in denen die finanziellen Verhältnisse von Frau B thematisiert wurden. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.01.2013 wurde H B ein Pflegegeld der Stufe 5 ab 01.09.2012 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde der Stadt Graz mit Faxnachricht des Pflegeheimes vom 08.01.2013 übermittelt. Im Akt befindet sich eine von einer Mitarbeiterin der Marktgemeinde K/S. mit Frau B aufgenommene Niederschrift vom 20.12.2012, in der sich diese mit der Unterbringung im Pflegeheim S einverstanden erklärte und um Gewährung einer Sozialhilfeunterstützung ersuchte, wobei diese Niederschrift relativ unleserlich unterschrieben ist, die Unterschrift allerdings durchaus eine gewisse Ähnlichkeit mit jener von H B im ersten Antragsformular vom 13.11.2012 aufweist. Die Niederschrift und das Antragsformular auf Hilfe nach dem StSHG wurden von der Marktgemeinde K/S dem Magistrat Graz mit Schreiben vom 14.01.2012 (richtig wohl 14.01.2013) übermittelt, wo es am 17.01.2013 einlangte. Auf einer Kopie der Niederschrift wurde von der Leiterin der Amtshandlung handschriftlich vermerkt, dass die Angaben vom Sohn telefonisch am 21.01.2013 gemacht wurden. Am 07.03.2013 teilte das Magistrat Graz, Sozialamt, sowohl der Pensionsversicherungsanstalt als auch der Österreichischen Post AG mit, dass Frau B sich seit 09.11.2012 im Pflegeheim S KG in stationärer Betreuung und Pflege befindet und die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten vom Sozialhilfeträger Stadt Graz übernommen werden, wobei der durchschnittliche Heimpreis € 3.575,80 betrage. Beide wurden ersucht, die Pensionsteilung und Überweisung des 80%igen Bezugsteiles und des anteiligen Pflegegeldes ehestmöglich an die Pflegeheim S KG zu veranlassen. Am 14.03.2013 teilte die Pflegeheim S KG schriftlich mit, dass H B am 11.03.2013 verstorben ist. Die Österreichische Post AG teilte (Anmerkung: in zeitlicher Überschneidung) dem Magistrat Graz mit Schreiben vom 19.03.2013 mit, dass die Pensionsabtretung in der Höhe von 80% des Versorgungsgenusses (ohne Sonderzahlung) ab April 2013 erfolgt. Im Akt findet sich weiters betreffend die Verlassenschaft nach H B, eine Forderungsanmeldung der Familie S KG-Pflegeheim, vertreten durch R & W, Rechtsanwälte GmbH, beim Bezirksgericht Leibnitz vom 21.03.
- Es wurden für Medikamente, Betreuungskosten, etc. insgesamt € 15.186,62 als Forderung gegen den Nachlass angemeldet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 31.01.2014 (8 A 166/13t-42) wurde festgestellt, dass der Nachlass nach H B überschuldet ist und zur kridamäßigen Verteilung gebracht wird. Die Forderungen für Gebühren des Gerichtskommisärs und des Verlassenschaftskurators finden im Nachlass zur Gänze Deckung, die Forderung für die Räumung der Wohnung von H B in Gr, M, in Höhe von € 2.900,00 findet nicht zur Gänze Deckung und hat diesbezüglich die kridamäßige Verteilung stattzufinden, wobei sich dafür bei einer Quote von 17,261% ein Betrag von € 500,57 ergibt. Das Nachlassvermögen war nach kridamäßiger Verteilung an bevorrechtete Masse-gläubiger erschöpft und konnte an die weiteren Gläubiger keine Zuweisung erfolgen. Am 20.02.2014 stellte die Pflegeheim S KG beim Magistrat Graz einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens von Frau B und ersuchte um Übernahme der ausstehenden Pflegeheimkosten. Eine Aufstellung über die Pflegeheimkosten und der Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz waren diesem Ansuchen beigelegt. In einer Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht vom 22.10.2014 hat die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich seitens der Stadt Graz nur die durch Eigenmittel der Hilfeempfänger nicht gedeckten Restkosten an die Pflegeheime angewiesen werden und die Pflegeheimbewohner die Eigenleistung (80 % der Pension sowie den Pflegegeldanteil) direkt an das Pflegeheim zu bezahlen haben. Ob diese Eigenleistung vom Pflegeheim dem Bewohner vorgeschrieben wird, liege in der Verantwortung des Pflegeheimes. Die Legalzession werde grundsätzlich erst nach bescheidmäßiger Erledigung veranlasst, da davor nicht klar sei, ob es überhaupt eine Zuzahlung zu den Heimkosten gibt. Im Bescheid, welcher auch an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt geht, werde ersucht, den Pensionsanteil sowie das Pflegegeld direkt an das Pflegeheim zu überweisen. Nach Rechtskraft des Bescheides werden immer nur die Restkosten an den Heimbetreiber überwiesen. In Auskünften an das Landesverwaltungsgericht vom 19.11.2014 bzw. 20.11.2014 teilten die Pensionsversicherungsanstalt sowie die Österreichische Post AG überein-stimmend mit, dass die Ansprüche von Frau B im Zeitraum November 2012 bis März 2013 immer auf das Konto, IBAN AT90 bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG überwiesen wurden. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: „§ 324 Abs. 3 ASVG:„§ 324 Absatz 3, ASVG: Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
(3)Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.“
(3)Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.“ § 13 Bundespflegegeldgesetz (im Folgenden BPGG)Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz (im Folgenden BPGG) „Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe § 13.
(1)Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines SozialhilfeträgersParagraph 13,
(1)Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
- in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
- in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
- außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
- auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
- in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2)Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.
(3)Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.
(3)Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.
(4)Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.“
(4)Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.“ § 13 SHG:Paragraph 13, SHG: „Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 13 a, anerkannt sind.
(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5)Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.“
(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.“ Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben nach § 13 Abs 1 StSHG Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Im Sinne der ständigen Judikatur gilt für die Sozialhilfe im Gegensatz zur Sozialversicherung der Grundsatz der Subsidiarität, die Sozialhilfe soll also erst dann eingreifen, wenn der Hilfsbedürftige bei (zumutbarem) Einsatz seiner Mittel nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf zu decken (vgl. für viele OGH 26.01.2011; 1 Ob231/10t).Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben nach Paragraph 13, Absatz eins, StSHG Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Im Sinne der ständigen Judikatur gilt für die Sozialhilfe im Gegensatz zur Sozialversicherung der Grundsatz der Subsidiarität, die Sozialhilfe soll also erst dann eingreifen, wenn der Hilfsbedürftige bei (zumutbarem) Einsatz seiner Mittel nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf zu decken vergleiche für viele OGH 26.01.2011; 1 Ob231/10t). Die Sozialhilfe greift im Sinne der Subsidiarität also immer nur dann und insoweit ein, als beim zumutbaren Einsatz der eigenen Mittel der Lebensbedarf nicht gedeckt ist. Der Grundgedanke der Subsidiarität der Sozialhilfe ist in allen Teilen des Sozialhilfegesetzes verwirklicht. Beispielsweise sei auf den Bereich der Rückersatzansprüche von Krankenhausträgern verwiesen: Auch diese sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn der im Krankenhaus behandelte Patient selbst hilfsbedürftig war. Kann dessen Hilfsbedürftigkeit nicht durch schlüssiges Vorbringen des Krankenhausträgers glaubhaft gemacht werden, besteht im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ihn kein Anspruch auf Rückersatz aus Leistungen der Sozialhilfe. Die angefallenen Behandlungskosten werden in diesem Fall dem Krankenhausträger nicht ersetzt, da die Sozialhilfe subsidiär ist und keine generelle "Ausfallshaftung" für uneinbringliche Forderungen darstellt (vgl. für viele VWGH 14.07.2011;2009/10/0238). Die Sozialhilfe greift im Sinne der Subsidiarität also immer nur dann und insoweit ein, als beim zumutbaren Einsatz der eigenen Mittel der Lebensbedarf nicht gedeckt ist. Der Grundgedanke der Subsidiarität der Sozialhilfe ist in allen Teilen des Sozialhilfegesetzes verwirklicht. Beispielsweise sei auf den Bereich der Rückersatzansprüche von Krankenhausträgern verwiesen: Auch diese sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn der im Krankenhaus behandelte Patient selbst hilfsbedürftig war. Kann dessen Hilfsbedürftigkeit nicht durch schlüssiges Vorbringen des Krankenhausträgers glaubhaft gemacht werden, besteht im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ihn kein Anspruch auf Rückersatz aus Leistungen der Sozialhilfe. Die angefallenen Behandlungskosten werden in diesem Fall dem Krankenhausträger nicht ersetzt, da die Sozialhilfe subsidiär ist und keine generelle "Ausfallshaftung" für uneinbringliche Forderungen darstellt vergleiche für viele VWGH 14.07.2011;2009/10/0238). Aus der Zusammenschau der Bestimmung des § 324 Abs 3 ASVG mit § 13 BPGG Aus der Zusammenschau der Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG mit Paragraph 13, BPGG ergibt sich grundsätzlich, in welchem Ausmaß ein Pflegebedürftiger über seine Ansprüche (Pension, Pflegegeld) verfügen kann und welche Teile davon er zur Begleichung der Pflegeheimkosten aufwenden muss. Jeder Pflegebedürftige soll nämlich nicht sein gesamtes Einkommen zur Begleichung der Pflegeheimkosten verwenden müssen, sondern es soll ihm von seinen Bezügen ein Anteil zur weiteren persönlichen Verwendung verbleiben. Steht in diesem Sinne nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen nun fest, dass jemand die Kosten seiner Unterbringung – aufgrund ausreichend hoher Bezüge - zur Gänze selbst decken kann, liegt keine Hilfsbedürftigkeit vor und gebührt ihm keine Sozialhilfe- und es ist auch keine Legalzession zu veranlassen. Ergeben die Ermittlungen, dass der Pflegebedürftige die Kosten nur teilweise decken kann, hat er für den offenen Betrag - das sind die Restkosten - einen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe nach § 13 Abs 1 StSHG (vgl. OGH 09.02.1998;10 Ob S 407/97v) und ist die Legalzession zu veranlassen.Steht in diesem Sinne nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen nun fest, dass jemand die Kosten seiner Unterbringung – aufgrund ausreichend hoher Bezüge - zur Gänze selbst decken kann, liegt keine Hilfsbedürftigkeit vor und gebührt ihm keine Sozialhilfe- und es ist auch keine Legalzession zu veranlassen. Ergeben die Ermittlungen, dass der Pflegebedürftige die Kosten nur teilweise decken kann, hat er für den offenen Betrag - das sind die Restkosten - einen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe nach Paragraph 13, Absatz eins, StSHG vergleiche OGH 09.02.1998;10 Ob S 407/97v) und ist die Legalzession zu veranlassen. Ist nun zum Zeitpunkt des Todes eines Hilfeempfängers ein derartiges Verfahren noch nicht abgeschlossen, so ist gemäß § 13 Abs 6 StSHG der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Diese Fortsetzungsberechtigung wurde erst mit der Novelle LGBl Nr. 64/2011 eingeführt, davor gab es für Pflegeheimbetreiber keinerlei Möglichkeit, anstelle des verstorbenen Pflegebedürftigen die diesem zustehenden Ansprüche aus der Sozialhilfe zu erhalten. Ist nun zum Zeitpunkt des Todes eines Hilfeempfängers ein derartiges Verfahren noch nicht abgeschlossen, so ist gemäß Paragraph 13, Absatz 6, StSHG der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Diese Fortsetzungsberechtigung wurde erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011, eingeführt, davor gab es für Pflegeheimbetreiber keinerlei Möglichkeit, anstelle des verstorbenen Pflegebedürftigen die diesem zustehenden Ansprüche aus der Sozialhilfe zu erhalten. Der Rechtsträger der Pflegeeinrichtung tritt nach dieser Bestimmung nun also an die Stelle des verstorbenen Pflegebedürftigen. Sein Anspruch kann demgemäß auch nur in der Höhe des Anspruchs des Pflegebedürftigen nach Abs 1 bestehen, ist also ein Anspruch auf Kosten- oder Restkostenübernahme. Ein Anspruch auf ein „Mehr“ als dem Pflegebedürtigen selbst zugestanden wäre, also ein Anspruch auf Erhalt der gesamten Pflegeheimkosten in jedem Fall, unabhängig von der Frage der Hilfsbedürftigkeit, ist durch die Bestimmung des § 13 Abs 6 StSHG nicht normiert. Auch den Erläuterungen zur betreffenden Novelle ist eine derartige Absicht des Gesetzgebers nicht zu entnehmen.Der Rechtsträger der Pflegeeinrichtung tritt nach dieser Bestimmung nun also an die Stelle des verstorbenen Pflegebedürftigen. Sein Anspruch kann demgemäß auch nur in der Höhe des Anspruchs des Pflegebedürftigen nach Absatz eins, bestehen, ist also ein Anspruch auf Kosten- oder Restkostenübernahme. Ein Anspruch auf ein „Mehr“ als dem Pflegebedürtigen selbst zugestanden wäre, also ein Anspruch auf Erhalt der gesamten Pflegeheimkosten in jedem Fall, unabhängig von der Frage der Hilfsbedürftigkeit, ist durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 6, StSHG nicht normiert. Auch den Erläuterungen zur betreffenden Novelle ist eine derartige Absicht des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Verfahren war, wie aus dem Beschluss des BG Leibnitz vom 31.01.2014 hervorgeht, der Nachlass zu H B überschuldet und konnte nach kridamäßiger Verteilung für eine Forderung für die Räumung der Wohnung der Erblasserin, die mit einer Quote von 17,261 befriedigt wurde, an die weiteren Gläubiger, also auch an die Pflegeheim S KG, keine Zuweisung erfolgen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde am 20.02.2014 rechtzeitig gestellt und, da die Ansprüche der Pflegeheim S KG im Verlassenschaftsverfahren nicht befriedigt worden sind, war die S KG gemäß § 13 Abs 6 StSHG zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Im gegenständlichen Verfahren war, wie aus dem Beschluss des BG Leibnitz vom 31.01.2014 hervorgeht, der Nachlass zu H B überschuldet und konnte nach kridamäßiger Verteilung für eine Forderung für die Räumung der Wohnung der Erblasserin, die mit einer Quote von 17,261 befriedigt wurde, an die weiteren Gläubiger, also auch an die Pflegeheim S KG, keine Zuweisung erfolgen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde am 20.02.2014 rechtzeitig gestellt und, da die Ansprüche der Pflegeheim S KG im Verlassenschaftsverfahren nicht befriedigt worden sind, war die S KG gemäß Paragraph 13, Absatz 6, StSHG zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Da Frau B selbst – wie aus dem Berechnungsblatt, das integrierender Bescheidbestandteil ist, hervorgeht - Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Höhe von € 1.258,31 bzw. ab 01.01.2013 in Höhe von € 1.241,91 gehabt hätte, kann auch nur dieser Anspruch Gegenstand dieses Fortsetzungsverfahrens sein. Es wurde von der belangten Behörde im Sinne der obigen Ausführungen mit Bescheid vom 25.03.2014 ein Anspruch auf Restkostenübernahme ab 09.11.2012 nach § 13 Abs 1 iVm Abs 6 StSHG anerkannt und somit besteht für den Rechtsträger der stationären Einrichtung in Fortsetzung des Verfahrens der verstorbenen H B ein Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung in der stationären Einrichtung. Da Frau B selbst – wie aus dem Berechnungsblatt, das integrierender Bescheidbestandteil ist, hervorgeht - Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Höhe von € 1.258,31 bzw. ab 01.01.2013 in Höhe von € 1.241,91 gehabt hätte, kann auch nur dieser Anspruch Gegenstand dieses Fortsetzungsverfahrens sein. Es wurde von der belangten Behörde im Sinne der obigen Ausführungen mit Bescheid vom 25.03.2014 ein Anspruch auf Restkostenübernahme ab 09.11.2012 nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, StSHG anerkannt und somit besteht für den Rechtsträger der stationären Einrichtung in Fortsetzung des Verfahrens der verstorbenen H B ein Anspruch auf Übernahme der Restkosten der Unterbringung in der stationären Einrichtung. Die Nennung der in § 324 Abs 3 ASVG festgelegten Legalzession im Bescheid der belangten Behörde war insofern missverständlich und entbehrlich. Die Beschwerdeführerin konnte mit der Berufung auf diese Bestimmung und der richtigen Anmerkung, dass die Legalzession zu Gunsten des Sozialhilfeträgers besteht, während eine Legalzession zu Gunsten der Pflegeeinrichtung nicht vorgesehen ist, ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Ergänzend sei auch auf § 13 BPGG hingewiesen, der ebenfalls eine Legalzession für das Pflegegeld vorsieht und in seinem Absatz 2 ausdrücklich festhält, dass der Anspruchsübergang mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt. Die Nennung der in Paragraph 324, Absatz 3, ASVG festgelegten Legalzession im Bescheid der belangten Behörde war insofern missverständlich und entbehrlich. Die Beschwerdeführerin konnte mit der Berufung auf diese Bestimmung und der richtigen Anmerkung, dass die Legalzession zu Gunsten des Sozialhilfeträgers besteht, während eine Legalzession zu Gunsten der Pflegeeinrichtung nicht vorgesehen ist, ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Ergänzend sei auch auf , Paragraph 13, BPGG hingewiesen, der ebenfalls eine Legalzession für das Pflegegeld vorsieht und in seinem Absatz 2 ausdrücklich festhält, dass der Anspruchsübergang mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat eintritt. Im gegenständlichen Fall gab es betreffend H B während der gesamten Zeit ihrer Pflegeheimunterbringung keinen Zuerkennungsbescheid iSd § 13 Abs 1 StSHG und ist auch keine Legalzession erfolgt. Seit ihrer Aufnahme im Pflegeheim im November 2012 wurden alle ihre Bezüge direkt an sie ausgezahlt, wie die erteilten Auskünfte der Bezug auszahlenden Stellen ergeben haben.Im gegenständlichen Fall gab es betreffend H B während der gesamten Zeit ihrer Pflegeheimunterbringung keinen Zuerkennungsbescheid iSd Paragraph 13, Absatz eins, StSHG und ist auch keine Legalzession erfolgt. Seit ihrer Aufnahme im Pflegeheim im November 2012 wurden alle ihre Bezüge direkt an sie ausgezahlt, wie die erteilten Auskünfte der Bezug auszahlenden Stellen ergeben haben. Nach Abschluss der Ermittlungen Anfang März 2013 stand für die belangte Behörde, wie sich aus dem Akteninhalt schlüssig und nachvollziehbar ergibt, fest, dass ein Anspruch von Frau B auf Restkostenübernahme besteht, sie verständigte die Pensionsversicherungsanstalt und die Post AG und verband dies mit dem Ersuchen um Veranlassung der Bezugsteilung. Die Legalzession konnte dann faktisch nicht mehr greifen, da Frau B am 11.03.2013 verstorben ist. Die verstorbene Pflegebedürftige hat bis zu ihrem Tod alle ihre zustehenden Ansprüche selbst bezogen, davon aber offenbar nichts zur Begleichung der Pflegekosten aufgewendet. Dennoch wies ihr Girokonto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG nur ein Guthaben in Höhe von € 645,30 aus. Im Sinne dieser Ausführungen steht dem Rechtsträger der Pflegeeinrichtung vor dem Hintergrund der Subsidiarität gemäß § 13 Abs 6 iVm Abs 1 StSHG ein Anspruch auf Restkosten im Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit der H B zu. Da diese aufgrund ihrer Pensions- und Pflegegeldansprüche einen großen Teil, nämlich rund zwei Drittel, der Pflegekosten selbst decken konnte und nur in einem geringen Ausmaß tatsächlich hilfsbedürftig war, konnte auch dem Rechtsträger der Pflegeeinrichtung (nur) dieser Betrag zugesprochen werden. Ein Anspruch auf Begleichung der gesamten offenen Pflegeheimkosten, also auch des restlichen Fehlbetrages durch den Sozialhilfeträger besteht für die Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht.Im Sinne dieser Ausführungen steht dem Rechtsträger der Pflegeeinrichtung vor dem Hintergrund der Subsidiarität gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, StSHG ein Anspruch auf Restkosten im Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit der H B zu. Da diese aufgrund ihrer Pensions- und Pflegegeldansprüche einen großen Teil, nämlich rund zwei Drittel, der Pflegekosten selbst decken konnte und nur in einem geringen Ausmaß tatsächlich hilfsbedürftig war, konnte auch dem Rechtsträger der Pflegeeinrichtung (nur) dieser Betrag zugesprochen werden. Ein Anspruch auf Begleichung der gesamten offenen Pflegeheimkosten, also auch des restlichen Fehlbetrages durch den Sozialhilfeträger besteht für die Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fortsetzung des Verfahrens nach §§ 13 Abs 1 iVm Abs 6 StSHG nach dem Tod des Hilfeempfängers durch den Rechtsträger der Pflegeeinrichtung fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraphen 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, StSHG nach dem Tod des Hilfeempfängers durch den Rechtsträger der Pflegeeinrichtung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.35.3490.2014