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{'item': 'LVwG 41.8-4015/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.12.2014 GeschäftszahlLVwG 41.8-4015/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn H B als Zustellbevollmächtigten des Initiativantrages der „B für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde G“ §§ 116 ff Steiermärkisches Volksrechtegesetz, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Bad Gams vom 05.02.2014, GZ: 024-6/EB/VRG-121/2014/I/1, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn H B als Zustellbevollmächtigten des Initiativantrages der „B für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde G“ Paragraphen 116, ff Steiermärkisches Volksrechtegesetz, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Bad Gams vom 05.02.2014, GZ: 024-6/EB/VRG-121/2014/I/1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.05.2014 wurde die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG der B für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde G, deren Zustellbevollmächtigter H B ist, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 05.02.2014, GZ: 024-6/EB/VRG-121/2014/I/1, aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 02.05.2014 als unbegründet abgewiesen. Der im Sinne des § 116 Abs 3 Stmk. VRG zu wertende Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 116 Abs 3 leg. cit, da er keine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung der Gemeinde hervorgeht, enthalte. Auch die mit diesem Antrag vorgelegten Unterstützungslisten erfüllten den Gesetzesauftrag des § 118 Abs 2 lit. b und c des Steiermärkischen Volksrechtsgesetzes nicht, da sie weder eine Begründung, noch die in § 116 Abs 3 leg. cit normierte Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung der Gemeinde hervorgehe, enthielten. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.05.2014 wurde die Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der B für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde G, deren Zustellbevollmächtigter H B ist, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 05.02.2014, , GZ: 024-6/EB/VRG-121/2014/I/1, aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 02.05.2014 als unbegründet abgewiesen. Der im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Stmk. VRG zu wertende Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, leg. cit, da er keine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung der Gemeinde hervorgeht, enthalte. Auch die mit diesem Antrag vorgelegten Unterstützungslisten erfüllten den Gesetzesauftrag des Paragraph 118, Absatz 2, Litera b und c des Steiermärkischen Volksrechtsgesetzes nicht, da sie weder eine Begründung, noch die in Paragraph 116, Absatz 3, leg. cit normierte Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung der Gemeinde hervorgehe, enthielten. In der Bescheidbeschwerde vom 18.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass es sich bei der gegenständlichen Initiative um eine ausgearbeitete Vorlage im Sinne des § 116 Abs 3 Stmk. VRG handle. Trotz Vorliegens des Anbringens vom 19.07.2013, sei am 14.08.2013 die Vereinigung der Marktgemeinde Bad Gams mit den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Osterwitz und Trahütten beschlossen worden. Eine Aufstellung über die voraussichtliche Gesamtbelastung der Marktgemeinde Bad Gams durch diese Vereinigung oder etwa sonstige fundierte Analysen zu diesem Thema lägen bis dato nicht vor und seien dem Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams vor Beschlussfassung am 14.08.2013 auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Fortbestand der Marktgemeinde Bad Gams stelle einen immateriellen Wert dar, welcher ziffernmäßig nicht erfasst und sozioökonomischen Maßstäben nicht zuzuordnen sei. Das demokratiepolitische Defizit, welches den Bürgerinnen und Bürgern im Falle einer Zusammenlegung bevorstehe, könne ziffernmäßig nicht begründet werden. Durch die Volksabstimmung selbst würden keine zusätzlichen Kosten verursacht, das Steiermärkische VRG sei dafür geschaffen worden, damit in Form direkter Demokratie die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde mitbestimmen könnten. Sinn des Steiermärkischen VRG könne es nicht sein aus Formalmängeln ein von 716 anzuerkennenden Unterstützungserklärungen getragenes Anbringen im Keim zu ersticken. Das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Anbringen vom 19.07.2013 sei als ausreichend ausgearbeitete Vorlage zu begreifen und vom Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Gams zu behandeln gewesen. Der Beschwerdeführerin sei weder vom Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Gams als Erstbehörde noch vom Gemeinderat als Instanz die Möglichkeit zur Verbesserung ihres Initiativantrages eingeräumt worden. Sowohl aus § 118 Abs 3 Steiermärkisches VRG als auch aus § 119 Abs 3 Stmk. VRG sei abzuleiten, dass das Stmk. VRG Verbesserungsmöglichkeiten normiere. Gegen das Anliegen der Beschwerdeführerin sei aber am 14.08.2013 ohne weitere Anhörung der die Initiative unterstützenden und anerkannten 716 Stimmen die Vereinigung beschlossen worden. Der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ihre Unterstützungslisten durch die von der Behörde geforderte Aufstellung zu ergänzen und erneut die notwendigen Unterstützungen vorzulegen. Dieser Verfahrensmangel sei von Relevanz, da die Beschwerdeführerin sechs Wochen Zeit gehabt hätte, ihre Unterschriftslisten zu adaptieren und die bisherigen Unterstützer zur erneuten Unterschrift zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin beantragte ihrer Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern, sodass der Spruch zu lauten habe, wie folgt:In der Bescheidbeschwerde vom 18.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass es sich bei der gegenständlichen Initiative um eine ausgearbeitete Vorlage im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Stmk. VRG handle. Trotz Vorliegens des Anbringens vom 19.07.2013, sei am 14.08.2013 die Vereinigung der Marktgemeinde Bad Gams mit den Gemeinden Freiland bei Deutschlandsberg, Kloster, Osterwitz und Trahütten beschlossen worden. Eine Aufstellung über die voraussichtliche Gesamtbelastung der Marktgemeinde Bad Gams durch diese Vereinigung oder etwa sonstige fundierte Analysen zu diesem Thema lägen bis dato nicht vor und seien dem Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams vor Beschlussfassung am 14.08.2013 auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Fortbestand der Marktgemeinde Bad Gams stelle einen immateriellen Wert dar, welcher ziffernmäßig nicht erfasst und sozioökonomischen Maßstäben nicht zuzuordnen sei. Das demokratiepolitische Defizit, welches den Bürgerinnen und Bürgern im Falle einer Zusammenlegung bevorstehe, könne ziffernmäßig nicht begründet werden. Durch die Volksabstimmung selbst würden keine zusätzlichen Kosten verursacht, das Steiermärkische VRG sei dafür geschaffen worden, damit in Form direkter Demokratie die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde mitbestimmen könnten. Sinn des Steiermärkischen VRG könne es nicht sein aus Formalmängeln ein von 716 anzuerkennenden Unterstützungserklärungen getragenes Anbringen im Keim zu ersticken. Das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Anbringen vom 19.07.2013 sei als ausreichend ausgearbeitete Vorlage zu begreifen und vom Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Gams zu behandeln gewesen. Der Beschwerdeführerin sei weder vom Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Gams als Erstbehörde noch vom Gemeinderat als Instanz die Möglichkeit zur Verbesserung ihres Initiativantrages eingeräumt worden. Sowohl aus Paragraph 118, Absatz 3, Steiermärkisches VRG als auch aus Paragraph 119, Absatz 3, Stmk. VRG sei abzuleiten, dass das Stmk. VRG Verbesserungsmöglichkeiten normiere. Gegen das Anliegen der Beschwerdeführerin sei aber am 14.08.2013 ohne weitere Anhörung der die Initiative unterstützenden und anerkannten 716 Stimmen die Vereinigung beschlossen worden. Der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, ihre Unterstützungslisten durch die von der Behörde geforderte Aufstellung zu ergänzen und erneut die notwendigen Unterstützungen vorzulegen. Dieser Verfahrensmangel sei von Relevanz, da die Beschwerdeführerin sechs Wochen Zeit gehabt hätte, ihre Unterschriftslisten zu adaptieren und die bisherigen Unterstützer zur erneuten Unterschrift zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin beantragte ihrer Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern, sodass der Spruch zu lauten habe, wie folgt:

  1. Es wird festgestellt, dass der gegenständliche Antrag vom 19.07.2013 eine Initiative darstellt, welche den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 Stmk. VRG entspricht.
  2. Es wird festgestellt, dass der gegenständliche Antrag vom 19.07.2013 eine Initiative darstellt, welche den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 Stmk. VRG entspricht.
  3. Die vorliegende Initiative vom 19.07.2013 wird gemäß § 124 Stmk. VRG einer Volksabstimmung unterzogen.
  4. Die vorliegende Initiative vom 19.07.2013 wird gemäß Paragraph 124, Stmk. VRG einer Volksabstimmung unterzogen. In eventu, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den Beschluss fassen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In eventu, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den Beschluss fassen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 18.03.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2014 (GZ: 024-6/EB/VRG-121/2014/I/1) dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen wird vom Landesverwaltungsgericht für Steiermark folgender Sachverhalt festgestellt: Am 19.07.2013 wurde von der B für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde G, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten H B und dessen Stellvertreterin S L ein Initiativantrag an den Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams gemäß § 124 ff des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes bei der Marktgemeinde Bad Gams eingebracht. Diesem Antrag waren 716 Unterstützungserklärungen angeschlossen, wobei weder der Antrag noch die Unterstützungslisten Aufstellungen darüber, aus der die mit dem Antrag verbundene voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, enthielten. Beantragt wurde, der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams möge beschließen, dass aufgrund der 716 anzuerkennenden Unterstützungserklärungen, welche die erforderliche Anzahl der Wahlberechtigten von 25 % umfasse bzw. übersteige, in der Angelegenheit zum Thema Gemeindezusammenlegung auf den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde Bad Gams zu beharren. Im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses möge die Eigenständigkeit beschlossen werden, welche nötigenfalls, für den Fall der erzwungenen Zusammenlegung durch das Land Steiermark mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchgesetzt (inkl. Rechtsvertretung) werden solle. Sollte eine Einigung im Gemeinderat nicht möglich sein, wurde beantragt eine Volksabstimmung anzuordnen. Eine Volksabstimmung solle darüber durchgeführt werden, ob die Marktgemeinde Bad Gams in ihrer Eigenständigkeit fortbestehen und dieser Fortbestand nötigenfalls mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchgesetzt werden soll. Die der Volksabstimmung zugrunde gelegte Fragestellung habe aufgrund dieses Antrages zu lauten: „Soll die Marktgemeinde Bad Gams in ihrer Eigenständigkeit fortbestehen und dieser Fortbestand der Eigenständigkeit nötigenfalls mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchgesetzt werden? Ja oder Nein“. Sollte ein Gemeinderatsbeschluss nicht zustande kommen, solle die für eine Volksabstimmung erforderliche Verordnung erlassen werden. Laut Prüfprotokoll vom 26.07.2013 enthielt die Initiative 716 Unterstützungserklärungen, dies entspricht etwa 36,5 % der gemäß § 117 Stmk. VRG Stimmberechtigten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 16.08.2013, GZ: 024-6/BI/2013/I/1, wurde festgestellt, dass der am 19.07.2013 eingebrachte Initiativantrag den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 Stmk. VRG nicht entspreche, da weder der Antrag noch die Unterstützungserklärungen im Sinne des entsprechenden Gesetzesauftrages Aufstellungen über die unmittelbare Belastung bzw. Folgebelastung der Gemeinde enthielten. Von 16.08.2013 bis 20.09.2013 erfolgte die Kundmachung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gams vom 16.08.
  5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 16.08.
  6. Am 15.10.2013 erfolgte die Kundmachung zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 30.10.2013 im Sitzungssaal der Marktgemeinde Bad Gams, wobei gemäß Punkt
  7. der Tagesordnung die Einspruchsbehandlung eines Initiativantrages gemäß § 121 Stmk. VRG erfolgen sollte. Anlässlich der Gemeinderatssitzung am 30.10.2013 konnte über den Tagesordnungspunkt „Einspruchsbehandlung eines Initiativantrages gemäß § 121 Stmk. VRG“ kein Beschluss gefasst werden, da die notwendige Anzahl von Gemeinderäten bei der Abstimmung nicht anwesend war. Am 27.01.2014 erfolgte die Kundmachung der ersten Gemeinderatssitzung 2014 der Marktgemeinde Bad Gams, wobei laut Tagesordnung Punkt
  8. die Einspruchsbehandlung eines Initiativantrages gemäß § 121 Stmk. VRG vorgesehen war. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 04.02.2014 wurde mit Bescheid vom 05.02.2014 der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 16.08.2013 abgewiesen und der zugleich mit dem Einspruch gestellte Antrag, die vorliegende Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 als ausgearbeitete Vorlage zu werten sei und weder der Antrag noch die Unterstützungslisten die erforderliche Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgehe, enthalte. Die mit dem Antrag vorgelegte erste Seite der Unterstützungslisten enthalte weder eine Begründung, noch eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung hervorgehe. Eine Verbesserungsmöglichkeit sei nach dem Stmk. VRG im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen. Der Einspruch sei abzuweisen und dem neuerlichen Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Initiative, die den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 Stmk. VRG entspreche, nicht zu entsprechen. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 05.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG Bescheidbeschwerde, wobei als Beschwerdegründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides seinem Inhalt nach und die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Am 22.04.2014 wurde die öffentliche Gemeinderatsitzung der Marktgemeinde Bad Gams, am 02.05.2014 kundgemacht, wobei Punkt
  9. der Tagesordnung lautete: „Beschwerdevorentscheidung über die Bescheidbeschwerde der Bürgerinitiative für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde Bad Gams vom 18.03.
  10. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 02.05.2014 erging am 15.05.2014 die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Am 19.07.2013 wurde von der B für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde G, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten H B und dessen Stellvertreterin S L ein Initiativantrag an den Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams gemäß Paragraph 124, ff des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes bei der Marktgemeinde Bad Gams eingebracht. Diesem Antrag waren 716 Unterstützungserklärungen angeschlossen, wobei weder der Antrag noch die Unterstützungslisten Aufstellungen darüber, aus der die mit dem Antrag verbundene voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, enthielten. Beantragt wurde, der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Gams möge beschließen, dass aufgrund der 716 anzuerkennenden Unterstützungserklärungen, welche die erforderliche Anzahl der Wahlberechtigten von 25 % umfasse bzw. übersteige, in der Angelegenheit zum Thema Gemeindezusammenlegung auf den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde Bad Gams zu beharren. Im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses möge die Eigenständigkeit beschlossen werden, welche nötigenfalls, für den Fall der erzwungenen Zusammenlegung durch das Land Steiermark mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchgesetzt (inkl. Rechtsvertretung) werden solle. Sollte eine Einigung im Gemeinderat nicht möglich sein, wurde beantragt eine Volksabstimmung anzuordnen. Eine Volksabstimmung solle darüber durchgeführt werden, ob die Marktgemeinde Bad Gams in ihrer Eigenständigkeit fortbestehen und dieser Fortbestand nötigenfalls mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchgesetzt werden soll. Die der Volksabstimmung zugrunde gelegte Fragestellung habe aufgrund dieses Antrages zu lauten: „Soll die Marktgemeinde Bad Gams in ihrer Eigenständigkeit fortbestehen und dieser Fortbestand der Eigenständigkeit nötigenfalls mittels Beschwerde oder Rechtsmittel durchgesetzt werden? Ja oder Nein“. Sollte ein Gemeinderatsbeschluss nicht zustande kommen, solle die für eine Volksabstimmung erforderliche Verordnung erlassen werden. Laut Prüfprotokoll vom 26.07.2013 enthielt die Initiative 716 Unterstützungserklärungen, dies entspricht etwa 36,5 % der gemäß , Paragraph 117, Stmk. VRG Stimmberechtigten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 16.08.2013, GZ: 024-6/BI/2013/I/1, wurde festgestellt, dass der am 19.07.2013 eingebrachte Initiativantrag den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 Stmk. VRG nicht entspreche, da weder der Antrag noch die Unterstützungserklärungen im Sinne des entsprechenden Gesetzesauftrages Aufstellungen über die unmittelbare Belastung bzw. Folgebelastung der Gemeinde enthielten. Von 16.08.2013 bis 20.09.2013 erfolgte die Kundmachung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gams vom 16.08.
  11. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 16.08.
  12. Am 15.10.2013 erfolgte die Kundmachung zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 30.10.2013 im Sitzungssaal der Marktgemeinde Bad Gams, wobei gemäß Punkt
  13. der Tagesordnung die Einspruchsbehandlung eines Initiativantrages gemäß Paragraph 121, Stmk. VRG erfolgen sollte. Anlässlich der Gemeinderatssitzung am 30.10.2013 konnte über den Tagesordnungspunkt „Einspruchsbehandlung eines Initiativantrages gemäß Paragraph 121, Stmk. VRG“ kein Beschluss gefasst werden, da die notwendige Anzahl von Gemeinderäten bei der Abstimmung nicht anwesend war. Am 27.01.2014 erfolgte die Kundmachung der ersten Gemeinderatssitzung 2014 der Marktgemeinde Bad Gams, wobei laut Tagesordnung Punkt
  14. die Einspruchsbehandlung eines Initiativantrages gemäß Paragraph 121, Stmk. VRG vorgesehen war. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 04.02.2014 wurde mit Bescheid vom 05.02.2014 der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Gams vom 16.08.2013 abgewiesen und der zugleich mit dem Einspruch gestellte Antrag, die vorliegende Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 als ausgearbeitete Vorlage zu werten sei und weder der Antrag noch die Unterstützungslisten die erforderliche Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgehe, enthalte. Die mit dem Antrag vorgelegte erste Seite der Unterstützungslisten enthalte weder eine Begründung, noch eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung hervorgehe. Eine Verbesserungsmöglichkeit sei nach dem Stmk. VRG im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen. Der Einspruch sei abzuweisen und dem neuerlichen Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Initiative, die den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 Stmk. VRG entspreche, nicht zu entsprechen. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 05.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Bescheidbeschwerde, wobei als Beschwerdegründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides seinem Inhalt nach und die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Am 22.04.2014 wurde die öffentliche Gemeinderatsitzung der Marktgemeinde Bad Gams, am 02.05.2014 kundgemacht, wobei Punkt
  15. der Tagesordnung lautete: „Beschwerdevorentscheidung über die Bescheidbeschwerde der Bürgerinitiative für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Marktgemeinde Bad Gams vom 18.03.
  16. Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 02.05.2014 erging am 15.05.2014 die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Beweiswürdigung: Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen; der Sachverhalt ist geklärt. Rechtliche Beurteilung: § 1 Stmk. VRG:Paragraph eins, Stmk. VRG: Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz 2010 vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte). Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes: I. Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (Art. 68 L-VG) – § 2römisch eins. Begutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (Artikel 68, L-VG) – Paragraph 2 II. Volksbegehren und Initiativrecht der Landesbürger (Art. 69 und 73 L-VG) – §§ 14 bis 39römisch zwei. Volksbegehren und Initiativrecht der Landesbürger (Artikel 69 und 73 L-VG) – Paragraphen 14 bis 39 III. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 70 L-VG) – §§ 40 bis 45römisch drei. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung (Artikel 70, L-VG) – Paragraphen 40 bis 45 IV. Gemeindeinitiative (Art. 71 L-VG) – §§ 46 bis 51römisch vier. Gemeindeinitiative (Artikel 71, L-VG) – Paragraphen 46 bis 51 V. Volksabstimmung (Art. 72 L-VG) – §§ 52 bis 81römisch fünf. Volksabstimmung (Artikel 72, L-VG) – Paragraphen 52 bis 81 VI. Volksbefragung (Art. 74 L-VG) – §§ 82 bis 109römisch sechs. Volksbefragung (Artikel 74, L-VG) – Paragraphen 82 bis 109 VII. Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Art. 76 und 77 L-VG) – §§ 110 bis 115 Volksrechte in der Gemeinde:römisch sieben. Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Artikel 76 und 77 L-VG) – Paragraphen 110, bis 115 Volksrechte in der Gemeinde: VIII. Initiativrecht (Art. 78 Abs 1 L-VG) – §§ 116 bis 123römisch acht. Initiativrecht (Artikel 78, Absatz eins, L-VG) – Paragraphen 116 bis 123 IX. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (Art. 78 Abs 2 L-VG) – §§ 124 bis 129römisch neun. Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (Artikel 78, Absatz 2, L-VG) – Paragraphen 124 bis 129 X. Volksabstimmung (Art. 78 Abs 3 L-VG) – §§ 130 bis 154römisch zehn. Volksabstimmung (Artikel 78, Absatz 3, L-VG) – Paragraphen 130 bis 154 XI. Volksbefragung (Art. 78 Abs 4 L-VG) – §§ 155 bis 176römisch elf. Volksbefragung (Artikel 78, Absatz 4, L-VG) – Paragraphen 155 bis 176 XII. Gemeindeversammlung (Art. 78 Abs 5 L-VG) – §§ 177 bis 180römisch zwölf. Gemeindeversammlung (Artikel 78, Absatz 5, L-VG) – Paragraphen 177 bis 180 XIII. Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Art. 79 L-VG) – §§ 181 bis 186römisch dreizehn. Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht (Artikel 79, L-VG) – Paragraphen 181 bis 186 Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, § 15 Stmk. VRG:Paragraph 15, Stmk. VRG:

(1)Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2)Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(3)Eine Initiative liegt vor, wenn sie von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird.
(4)Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995, § 116 Stmk. VRG:Paragraph 116, Stmk. VRG:
(1)Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2)Initiativen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3)Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(4)Eine Initiative liegt vor, wenn sie
  1. a)von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,
  2. b)für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, unterstützt wird. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995, § 118 Stmk. VRG:Paragraph 118, Stmk. VRG:
(1)Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familien- oder Nachnamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs 2.
(1)Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familien- oder Nachnamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Absatz 2,
(2)Die Unterstützungslisten haben vor der ersten Eintragung a ) den vollen Wortlaut der Initiative,
  1. b)eine Begründung,
  2. c)eine Aufstellung (§ 116 Abs 3),
  3. c)eine Aufstellung (Paragraph 116, Absatz 3,),
  4. d)einen Stimmberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter,
  5. e)die Erklärung, dass die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Initiative unterstützen, zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu nummerieren.
(3)Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4)Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, § 119 Stmk. VRG :Paragraph 119, Stmk. VRG :
(1)Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(1)Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2)Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3)Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(4)Stellt der Bürgermeister fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. § 120 Stmk. VRG:Paragraph 120, Stmk. VRG:
(1)Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2)Der Einspruch kann a)Litera a von mindestens 20 der zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten, b)Litera b vom Zustellungsbevollmächtigten erhoben werden. § 121 Stmk. VRG : Paragraph 121, Stmk. VRG :
(1)Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2)Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(3)Stellt der Gemeinderat fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Steiermärkisches Landesverfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2014, Steiermärkisches Landesverfassungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Art. 73Artikel 73
(1)Das Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.
(2)Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.
(3)Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 % oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4)Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren. Art. 75 Abs 1 und 2Artikel 75, Absatz eins und 2
(1)Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2)Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln. Art. 78 Artikel 78,
(1)Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
(2)Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch VolksabstimmungEntscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Absatz 3,) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
(3)Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4)Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
(5)Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeinde-versammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
(5)Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeinde-, versammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
(6)Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(7)Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(8)Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß § 14 Abs 1 VwGVG eingeräumten Frist von 2 Monaten, ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde ihre Kompetenz wahrgenommen, über die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Bei der Erlassung der Beschwerde-vorentscheidung ist die belangte Behörde in Folge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) gebunden, sodass ihre Prüfungsbefugnis soweit reicht, wie jene des Verwaltungsgerichtes. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 15.05.2014, ergangen aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 02.05.2014 wurde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen und der zugleich mit dem Einspruch gestellte Antrag, die vorliegende Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG erhoben. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde innerhalb der ihr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Frist von 2 Monaten, ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde ihre Kompetenz wahrgenommen, über die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Bei der Erlassung der Beschwerde-, vorentscheidung ist die belangte Behörde in Folge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 27, VwGVG an die Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, , Ziffer 3, VwGVG) und das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) gebunden, sodass ihre Prüfungsbefugnis soweit reicht, wie jene des Verwaltungsgerichtes. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 15.05.2014, ergangen aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Gams vom 02.05.2014 wurde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen und der zugleich mit dem Einspruch gestellte Antrag, die vorliegende Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG erhoben. Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 als ausgearbeitete Vorlage im Sinne des § 116 Abs 3 Stmk. VRG zu werten. Das Verfahren der Initiative auf Gemeindeebene ist im Gegensatz zur Initiative auf Landesebene nicht in ein Einleitungs- und Eintragungsverfahren unterteilt. Demgemäß muss die eingebrachte Initiative bereits die erforderlichen Unterstützungen bzw. formalen Erforderlichkeiten aufweisen. Die Feststellung, ob eine Initiative vorliegt, obliegt dem Bürgermeister, ebenso die Verlautbarung seiner Entscheidung an der Amtstafel der Gemeinde.Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 als ausgearbeitete Vorlage im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Stmk. VRG zu werten. Das Verfahren der Initiative auf Gemeindeebene ist im Gegensatz zur Initiative auf Landesebene nicht in ein Einleitungs- und Eintragungsverfahren unterteilt. Demgemäß muss die eingebrachte Initiative bereits die erforderlichen Unterstützungen bzw. formalen Erforderlichkeiten aufweisen. Die Feststellung, ob eine Initiative vorliegt, obliegt dem Bürgermeister, ebenso die Verlautbarung seiner Entscheidung an der Amtstafel der Gemeinde. Weder der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 noch die Unterstützungslisten, die dem Antrag beigeschlossen waren, enthalten die gemäß § 116 Abs 3 Stmk. VRG und gemäß § 118 Abs 2 lit. c Stmk. VRG erforderliche Aufstellung, aus der die mit dem Antrag verbundene voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht. Darüber hinaus enthält die vorgelegte erste Seite der Unterstützungslisten keine Begründung im Sinne des § 118 Abs 2 lit. b Stmk. VRG.Weder der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013 noch die Unterstützungslisten, die dem Antrag beigeschlossen waren, enthalten die gemäß Paragraph 116, Absatz 3, Stmk. VRG und gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Litera c, Stmk. VRG erforderliche Aufstellung, aus der die mit dem Antrag verbundene voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht. Darüber hinaus enthält die vorgelegte erste Seite der Unterstützungslisten keine Begründung im Sinne des Paragraph 118, Absatz 2, Litera b, Stmk. VRG. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sieht das Steiermärkische Volksrechtegesetz mit Ausnahme der in §§ 119 Abs 3 Stmk. VRG und 121 Abs 2 Stmk. VRG normierten Bestimmungen grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Verbesserung eines Initiativantrages vor. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 119 Abs 1 Stmk. VRG, wonach der Bürgermeister innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden hat, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht. § 119 Abs 3 Stmk. VRG sieht nicht die Möglichkeit vor, Antragsstellern grundsätzlich die Verbesserung ihres Initiativeintrages einzuräumen bevor der Bürgermeister darüber entscheidet, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht, sondern ist lediglich für den Fall, dass Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von 6 Wochen nochmals eingebracht werden können. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Gams ist seiner Verpflichtung im Sinne des § 119 Abs 1 Stmk. VRG ordnungsgemäß nachgekommen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sieht das Steiermärkische Volksrechtegesetz mit Ausnahme der in Paragraphen 119, Absatz 3, Stmk. VRG und 121 Absatz 2, Stmk. VRG normierten Bestimmungen grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Verbesserung eines Initiativantrages vor. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des Paragraph 119, Absatz eins, Stmk. VRG, wonach der Bürgermeister innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden hat, ob die Initiative den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 entspricht. Paragraph 119, Absatz 3, Stmk. VRG sieht nicht die Möglichkeit vor, Antragsstellern grundsätzlich die Verbesserung ihres Initiativeintrages einzuräumen bevor der Bürgermeister darüber entscheidet, ob die Initiative den Voraussetzungen der Paragraphen 116 bis 118 entspricht, sondern ist lediglich für den Fall, dass Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von 6 Wochen nochmals eingebracht werden können. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Gams ist seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Stmk. VRG ordnungsgemäß nachgekommen. Da tatsächlich genügend Unterstützungserklärungen vorgelegt wurden, es aber an den gemäß § 116 Abs 3 und § 118 Abs 2 lit. b und c Stmk. VRG erforderlichen Aufstellungen bzw. einer Begründung mangelte, sind die festgestellten Formalfehler einer Verbesserung nach den Bestimmungen der §§ 119 Abs 3 Stmk. VRG und 121 Abs 2 Stmk. VRG nicht zugänglich. Da tatsächlich genügend Unterstützungserklärungen vorgelegt wurden, es aber an den gemäß Paragraph 116, Absatz 3 und Paragraph 118, Absatz 2, Litera b und c Stmk. VRG erforderlichen Aufstellungen bzw. einer Begründung mangelte, sind die festgestellten Formalfehler einer Verbesserung nach den Bestimmungen der Paragraphen 119, Absatz 3, Stmk. VRG und 121 Absatz 2, Stmk. VRG nicht zugänglich. Da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013, der als ausgearbeitete Vorlage im Sinne des § 116 Abs 3 Stmk. VRG zu werten ist, die zwingenden gesetzlichen Erfordernisse gemäß § 116 Abs 3 leg. cit nicht erfüllt, und die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterstützungslisten weder eine Begründung gemäß § 118 Abs 2 lit. b noch eine Aufstellung gemäß § 118 Abs 2 lit. c Stmk. VRG enthalten, die von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetzesbestimmungen der § 119 Abs 3 und § 121 Abs 2 Stmk. VRG nur eine auf einen bestimmten Sachverhalt eingeschränkte Verbesserungsmöglichkeit vorsehen, der aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist, hat die belangten Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin zu Recht als unbegründet abgewiesen und wurde der mit dem Einspruch gestellte Antrag die vorliegende Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Da der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2013, der als ausgearbeitete Vorlage im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Stmk. VRG zu werten ist, die zwingenden gesetzlichen Erfordernisse gemäß Paragraph 116, Absatz 3, leg. cit nicht erfüllt, und die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterstützungslisten weder eine Begründung gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Litera b, noch eine Aufstellung gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Litera c, Stmk. VRG enthalten, die von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetzesbestimmungen der Paragraph 119, Absatz 3 und Paragraph 121, Absatz 2, Stmk. VRG nur eine auf einen bestimmten Sachverhalt eingeschränkte Verbesserungsmöglichkeit vorsehen, der aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist, hat die belangten Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin zu Recht als unbegründet abgewiesen und wurde der mit dem Einspruch gestellte Antrag die vorliegende Initiative einer Volksabstimmung zu unterziehen, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt II: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.8.4015.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.