Obsah (4)
§§ 31§ 45§ 25a§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlLVwG 30.36-3375/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber üb
§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G römisch eins.
Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 03.04.2014 verhängte der Bürgermeister der Stadt Graz über Mag. M F eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 55,
- Begründet wurde dies damit, dass er am 15.11.2013 in der Zeit von 10.54 Uhr bis 11.07 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, in der Nähe des Hauses L ohne Automatenparkschein geparkt habe, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr verkürzt. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass ein ordnungsgemäß gelöster Automatenparkschein vom beeideten Aufsichtsorgan für den verfahrens-gegenständlichen Parkvorgang nicht vorgefunden worden sei. Vielmehr sei, wie auch aus der dem Akt beiliegenden Fotodokumentation ersichtlich, ein Parkschein der Wirtschaftskammer angebracht gewesen. Dieser habe jedoch nur für das Parken auf dem Areal der Wirtschaftskammer in G Gültigkeit. Es liege Fahrlässigkeit vor. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Mag. M F innerhalb offenere Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er am Automat nicht habe erkennen können, dass es sich um Privateigentum der WKO Steiermark handelte. Dieser unterscheide sich nicht von den in Graz, in den blauen Zonen üblichen Automaten. Auch sei er durch das blaue harte „P“ gekennzeichnet. Außerdem sei just zu diesem Zeitpunkt ein Organ der Parkgebührenverwaltung in unmittelbarer Nähe in kontrollierender Funktion vorbeigekommen. Die Automatentickets würden fast deckungsgleiche Ähnlichkeit besitzen. Er habe auf dem Automaten der WKO keinen Hinweis auf die Nichtgültigkeit des dort gelösten Tickets in einer blauen Zone gefunden. Ein Grazer Bürger, der mit den Automaten und Aufsichtsorganen der Parkraumüberwachung vertraut sei, könne bei normaler Sorgfalt und dem üblichen schnellen Lösen eines Parktickets nicht erkennen, dass es sich hier um unterschiedliche Rechtsträger handle, vielmehr erscheine das Logo der WKO wie eine Werbezeile. Er sei für das Nichtvorhandensein eines Tickets bestraft worden, obwohl er eines gehabt habe. Aus diesem Grund sei die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet gewesen und sei er für ein nicht begangenes Delikt bestraft bzw. für ein falsches Delikt bestraft worden. Es würden daher folgende Anträge gestellt:
- Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung,
- Auf die Beigebung eines Verteidigers,
- Auf die Bestätigung des Einlangens,
- Auf Bekanntgabe der erschwerenden, einschlägigen Verwaltungsstrafen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2013 in der Zeit von 10.54 Uhr bis 11.07 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, in der Nähe des Hauses L, geparkt. Dabei hat er nicht den vorgeschriebenen gültigen Automatenparkschein der Stadt Graz verwendet, sondern einen Parkschein für den Parkplatz der WKO Steiermark, welchen er vor dem Parkvorgang gelöst und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht hat.Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2013 in der Zeit von 10.54 Uhr bis 11.07 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, in der Nähe des Hauses L, geparkt. Dabei hat er nicht den vorgeschriebenen gültigen Automatenparkschein der Stadt Graz verwendet, sondern einen Parkschein für den Parkplatz der , WKO Steiermark, welchen er vor dem Parkvorgang gelöst und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht hat. Beim Parkplatz der WKO Steiermark handelt es sich um einen Privatparkplatz. Auf den Parkautomaten und der Homepage der WKO – unter Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen – wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei diesem Parkplatz um einen Privatparkplatz handelt. Weiters wird auf der Homepage darauf hingewiesen, dass die Grazer Parkscheine nicht gelten und dass die Kontrollen durch den Grazer Parkraumservice durchgeführt werden. Optisch gleichen die Kennzeichnungen des Privatparkplatzes stark den Kennzeichnungen innerhalb der öffentlichen Parkplätze in Graz. Ebenso sind die Parkscheine nahezu identisch. Den Parkautomaten der Stadt Graz ist nicht zu entnehmen, dass Parkscheine der WKO Steiermark nicht gelten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder, sowie die im Ermittlungsverfahren eingeholten Lichtbilder. Der Sachverhalt ist unbestritten.
§ 44Abs. 2 Vw
GVG entfällt eine Verhandlung, wenn bereits aus Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt eine Verhandlung, wenn bereits aus Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 1 StPGGParagraph eins, StPGGAbgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht
(1)Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der Paragraphen 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.
(2)Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.Abgesehen von Absatz eins, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. § 2 StPGGParagraph 2, StPGGAbgabepflichtigeZur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellt, hat die Parkgebühr, sofern die Verordnung nicht anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen. § 4 StPGGParagraph 4, StPGGAbgabenentrichtung, Kontrolleinrichtungen
(1)Absatz eins,Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen. § 1 Grazer Parkgebühren-Verordnung (ParkGebV 2006)Paragraph eins, Grazer Parkgebühren-Verordnung (ParkGebV 2006) Gegenstand der Abgabe
(1)Für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO) und auf Parkplätzen (in Parkzonen)
Anlagen IX und IXa ist eine Parkgebühr zu entrichten. Parkzonen sind durch Hinweistafeln nach dem Muster der Anlage IXb deutlich zu kennzeichnen.
(1)Für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO) und auf Parkplätzen (in Parkzonen)
Anlagen römisch neun und römisch neun a ist eine Parkgebühr zu entrichten. Parkzonen sind durch Hinweistafeln nach dem Muster der Anlage römisch neun b deutlich zu kennzeichnen.
(2)Die Gebührenpflicht besteht in Parkzonen werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 20 Uhr.
(3)Als Parken im Sinne dieser Verordnung gilt das Stehen lassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus. § 6 ParkGebV 2006Paragraph 6, ParkGebV 2006 Verwendung von Kontrolleinrichtungen
(1)Beim Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen sind vorbehaltlich der §§ 4 und 4a Automatenparkscheine zu verwenden:
(1)Beim Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen sind vorbehaltlich der Paragraphen 4 und 4 a Automatenparkscheine zu verwenden: ‐ in Kurzparkzonen Parkscheine nach dem Muster der Anlage VII;‐ in Kurzparkzonen Parkscheine nach dem Muster der Anlage römisch sieben;
(3)Die Automatenparkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei bereits abgelaufene Parkscheine zu entfernen sind. Dies gilt sinngemäß, wo in dieser Verordnung Kennzeichnungsverpflichtungen geregelt sind. § 7 ParkGebV 2006Paragraph 7, ParkGebV 2006 Entrichtung der Abgabe
(1)Die Parkgebühr gilt mit der ordnungsgemäßen Lösung eines Automatenparkscheines nach dem Muster der Anlage VII (Kurzparkzone) oder VIII (Parkzone) für die jeweilige Zone als entrichtet.
(1)Die Parkgebühr gilt mit der ordnungsgemäßen Lösung eines Automatenparkscheines nach dem Muster der Anlage römisch sieben (Kurzparkzone) oder römisch acht (Parkzone) für die jeweilige Zone als entrichtet.
(2)Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der/die Lenker/in, der/die Besitzer/in und Zulassungsbesitzer/in zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtiger/e). Jeder Lenker/jede Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der/die ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder einer Parkzone parkt, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten.
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2014)204).
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2014)204). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist für einen durchschnittlich sorgfältigen Normunterworfenen die Unterscheidung, zu wessen Gunsten – ob für einen Privaten oder die Stadt Graz – die Parkgebühr entrichtet wird, äußerst schwer erkennbar. Es ist weiters anzunehmen, dass der Durchschnittsbürger sich auch keine Gedanken darüber macht, warum oder für wen er Parkgebühren entrichtet. Ihm ist lediglich klar, dass er sich an die Gesetze halten muss, was in diesem Fall heißt, für die Benützung eines Parkplatzes ein Entgelt zu entrichten. Auf den Parkautomaten der WKO ist lediglich festgehalten, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Dass die Parkscheine der Stadt Graz nicht gelten, ergibt sich nur aus der Homepage der WKO. Umgekehrt ergibt sich aus den Parkautomaten der Stadt Graz nicht, dass die Parkscheine der WKO nicht gelten. Die nahezu optische Identität der Parkscheine, Parkautomaten und Parkplatzkennzeichnungen von WKO Steiermark und Stadt Graz erschwert ein gesetzmäßiges Verhalten zusätzlich. Dazu kommt noch die Parkraumüberwachung des Privatparkplatzes durch den Grazer Parkraumservice, welche zusätzlich den Anschein erweckt, dass es sich um ein und dasselbe kostenpflichtige „Parksystem“ handelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zwar ein tatbildmäßiges, bleibt jedoch im konkreten Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Hier ist im Besonderen auf § 4 Abs. 1 StPGG hinzuweisen, wonach die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung durch Verordnung zu bestimmen sind.Hier ist im Besonderen auf Paragraph 4, Absatz eins, StPGG hinzuweisen, wonach die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung durch Verordnung zu bestimmen sind. Da die Folgen der Tat sich auf die Verkürzung des Vermögens der Stadt Graz in Höhe 90 Cent und die Störung der organisierten Parkraumbewirtschaftung von wenigen Minuten beschränken, sind diese als unbedeutend einzustufen. Da das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass er im Grunde gesetzmäßig handeln wollte, indem er einen Parkschein löste und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbrachte, erscheint eine Ermahnung nicht notwendig, um ihn in Zukunft von einem tatbildmäßigen Verhalten abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.36.3375.2014