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{'item': 'LVwG 26.18-2055/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.12.2014 GeschäftszahlLVwG 26.18-2055/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des E L, geb. am xx, vertreten durch Dr. J H, R, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.11.2013, GZ: ABT03-2-9.L/2866-2013, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) iVm § 81 Abs 26 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 26, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben. II. Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird (§ 17 VwGVG iVm § 350b, 74, 76 AVG).römisch zwei. Die Kosten der beigezogenen Dolmetscherin sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird , (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 350 b, 74, 76, AVG). III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ gemäß § 28 Abs 5 NAG entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles im gegenständlichen Fall nicht mehr vorliegen und auch kein Fall des § 27 Abs 1 bis 3 NAG vorliegt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ gemäß Paragraph 28, Absatz 5, NAG entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles im gegenständlichen Fall nicht mehr vorliegen und auch kein Fall des Paragraph 27, , Absatz eins bis 3 NAG vorliegt. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass kein Grund für die Entziehung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Der Beschwerdeführer sei bis 15.01.2013 bei Be B aufrecht beschäftigt gewesen. Dieser habe ihm jedoch die Gelder vorenthalten und habe er nunmehr die nunmehrigen Ansprüche gegen den damaligen Dienstgeber geltend gemacht. Es könne nicht verlangt werden eine Beschäftigung aufrecht zu erhalten ohne Entgelt zu bekommen. Es liege somit nicht an ihm nicht mehr beschäftigt zu sein. Er habe sich auch weiterhin bemüht eine Arbeitsstelle als Künstler zu finden, es sei jedoch sehr schwierig. Aufgrund seiner intensiven Arbeitssuche habe er eine Arbeitsstelle gefunden, jedoch nicht direkt unter der Bezeichnung Künstler, sondern als Pferdedompteur, Pfleger und Pferdebetreuer bzw. auch als Zureiter. Auch habe er ein anderes Arbeitsangebot im normalen Arbeitsbereich, er habe dies auch bei der Behörde deponiert und eine Zweckänderung des Aufenthaltes beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 81 Abs 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73) nach dem NAG ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht, gegenständlich dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark, nach den Bestimmungen des Gesetzes idF vor dem BGBl. Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73,) nach dem NAG ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht, gegenständlich dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark, nach den Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den Urkunden und den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 09.12.2014 stattgefunden hat und anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer, geb. am 10.02.1981 ist Staatsangehöriger von Marokko. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2009 in Österreich und wurde ihm am 11.05.2009 erstmalig ein Aufenthaltstitel als Künstler (Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument) ausgestellt. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden ständig erneuert. Letztmalig wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft W eine Aufenthaltsbewilligung vom 26.04.2013 bis 25.04.2014 ausgestellt. Der Beschwerdeführer arbeitete bis 15.01.2013 beim Zirkus A, welcher im Eigentum von Herrn H S steht. Seine Tätigkeit wurde unzureichend bezahlt, der Beschwerdeführer war daher gezwungen, mit Hilfe der Arbeiterkammer seinen ehemaligen Dienstgeber zu klagen und erlangte gegen diesen einen Zahlungsbefehl in der Höhe von € 46.626,00. Seit dem 15.01.2013 fand der Beschwerdeführer keine weitere Anstellung als Künstler und lebt seitdem von seinen Ersparnissen, von Zuwendungen von Freunden und seiner Familie. Zwischenzeitig erhielt auch vom AMS eine Arbeitslosenunterstützung. Die Wohnung in der Igasse in G wurde ihm von Freunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Englischlehrer. Er versuchte zwischenzeitig eine andere Stelle zu bekommen und hätte auch die Möglichkeit, in einem Reitstall in U jederzeit zu Arbeiten zu beginnen. Die Arbeitserlaubnis wurde ihm jedoch vom AMS nicht erteilt, weil er keinen diesbezüglichen Aufenthaltstitel hatte. Der letzte Antrag wurde beim AMS am 13.02.2014 eingebracht und mit Bescheid vom 24.02.2014 abgelehnt. Mit Schreiben vom 21.11.2013, eingelangt bei der Behörde am 23.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung des Zweckes des Aufenthaltstitels und beantragte die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens, dem Akt aufliegenden, der im Rahmen der Antragstellung bzw. des Verfahrens vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 getroffen werden. Die Feststellungen zum Ablauf des NAG-Verfahrens des Beschwerdeführers, der bis dato erteilten Aufenthaltstitel und der von ihm gestellten Anträge konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit eine im Akt aufliegenden Urkunden getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 3 Abs 1 NAG: Paragraph 3, Absatz eins, NAG: Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. § 61 NAG: Paragraph 61, NAG: Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn 1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit bezielen; eine Haftungserklärung ist zulässig; 2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3. im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. § 28 Abs 5 NAG: Paragraph 28, Absatz 5, NAG: Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs 3 Z 1 gilt.Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt. § 27 Abs 1 bis 3 NAG: Paragraph 27, Absatz eins bis 3 NAG:

(1)Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 erfüllt.
(1)Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.
(2)Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß
(2)Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,Paragraph 11, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, 1. bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils; 2. bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder 3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
(3)Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn
(3)Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn
  1. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;
  2. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) ist;
  3. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder
  4. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder
  5. der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde. § 10 Abs 3 Z 1 NAG: Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
  6. dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird. § 26 NAG: Paragraph 26, NAG: Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Wie bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer letztmalig eine Aufenthaltsgenehmigung als Künstler vom 26.04.2013 bis 25.04.2014 erteilt. In dieser Zeit hat er nie als Künstler gearbeitet. Weiters stellte er am 21.11.2013, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, einen Antrag auf Zweckänderung. Künstler sind Personen, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen. Eine Tätigkeit als Artist wird im Regelfall überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt. Der Beschwerdeführer könnte bei einem Reitstall in U arbeiten, dies wurde vom AMS jedoch abgelehnt, da diese nicht durch den Aufenthaltstitel „Künstler“ gedeckt ist. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel mit der Begründung entzogen, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles nicht mehr vorliegen würden und auch kein Fall des § 27 Abs 1 bis 3 NAG vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel mit der Begründung entzogen, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles nicht mehr vorliegen würden und auch kein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 NAG vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass die Entziehung eines Rechtes nur solange möglich ist, als dieses Recht besteht. Wenn das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen ist, ist eine Entziehung desselben durch die Behörde somit nicht mehr möglich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangt der Fremde das Recht, sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. § 1 NAG). Ist ein Aufenthaltstitel nunmehr befristet erteilt worden, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des § 28 NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Nur in dem Fall, in welchem die Behörde bei Erlassung des Bescheides, indem sie die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (bzw. vormals Berufung) ausgeschlossen hat, besteht für die Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit festzustellen, ob die Entziehung des im Laufe des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Aufenthaltstitels ab dem Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides rechtmäßig war. Dazu ist festzuhalten, dass die Entziehung eines Rechtes nur solange möglich ist, als dieses Recht besteht. Wenn das eingeräumte Recht durch Zeitablauf erloschen ist, ist eine Entziehung desselben durch die Behörde somit nicht mehr möglich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangt der Fremde das Recht, sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche Paragraph eins, NAG). Ist ein Aufenthaltstitel nunmehr befristet erteilt worden, kann dieser nur während seiner Gültigkeit nach Maßgabe des Paragraph 28, NAG entzogen werden. Wurde eine Entziehung jedoch bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels nicht rechtskräftig, etwa weil der befristete Aufenthaltstitel während eines Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf ungültig wurde, ist die rückwirkende Entziehung des vormals gültig gewesenen Aufenthaltstitels mangels Bestehens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Nur in dem Fall, in welchem die Behörde bei Erlassung des Bescheides, indem sie die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (bzw. vormals Berufung) ausgeschlossen hat, besteht für die Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit festzustellen, ob die Entziehung des im Laufe des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Aufenthaltstitels ab dem Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides rechtmäßig war. Da der bei Bescheiderlassung anwendbare § 64 Abs 1 AVG in der damals geltenden Fassung vorsieht, dass rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben und die belangte Behörde diese aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen hat, wurden mit Erhebung der rechtzeitigen Berufung alle an die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels aussprechenden Bescheid geknüpften Wirkungen, nämlich die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung, aufgeschoben. Da der Aufenthaltstitel mit 26.04.2014 befristet war und mit Ablauf dieses Tages das aufgrund dieses Aufenthaltstitels bestehende Aufenthaltsrecht erloschen ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine feststellende Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verwehrt und war dieser daher zu beheben. Da der bei Bescheiderlassung anwendbare Paragraph 64, Absatz eins, AVG in der damals geltenden Fassung vorsieht, dass rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben und die belangte Behörde diese aufschiebende Wirkung der Berufung nicht ausgeschlossen hat, wurden mit Erhebung der rechtzeitigen Berufung alle an die Entziehung des befristeten Aufenthaltstitels aussprechenden Bescheid geknüpften Wirkungen, nämlich die Vollstreckbarkeit, Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung, aufgeschoben. Da der Aufenthaltstitel mit 26.04.2014 befristet war und mit Ablauf dieses Tages das aufgrund dieses Aufenthaltstitels bestehende Aufenthaltsrecht erloschen ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine feststellende Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verwehrt und war dieser daher zu beheben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, die im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung kommt, da eine Rechtsprechung zur Frage, ob die rückwirkende Entziehung eines befristeten und nunmehr ungültigen Aufenthaltstitel möglich ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, die im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung kommt, da eine Rechtsprechung zur Frage, ob die rückwirkende Entziehung eines befristeten und nunmehr ungültigen Aufenthaltstitel möglich ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.26.18.2055.2014

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