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{'item': 'LVwG 47.5-4735/2014'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 28a§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG 47.5-4735/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: Herr W C, wohnhaft A B, L, ist verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 10.258,56 zu leisten. Der nunmehr fällige Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlage: § 28a Z 1 und 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 157/2013 (im Folgenden SHG)Rechtsgrundlage: Paragraph 28 a, Ziffer eins und 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013, (im Folgenden SHG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herr C W (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 20.517,13 zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für den Pflegebedürftigen, Herrn W E, geb., ab 01.03.2013 die Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung und Betreuung in der A S Klink als Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gewährt worden sei. Laut Schätzgutachten vom 28.04.2014 betrage der Verkehrswert des geschenkten Objektes KG, EZ, € 47.175,00 (halber Verkehrswert). Da Herr E W auf das Erbe nach der verstorbenen Frau Em W verzichtet habe, sei Herr C W als Geschenknehmer

§ 28a

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz verpflichtet, den Betrag des 1/3 Erbverzichtes des Witwers in Höhe von € 2.0517,13 dem Magistrat Graz-Sozialamt zu ersetzen. Da Herr E W auf das Erbe nach der verstorbenen Frau Em W verzichtet habe, sei Herr C W als Geschenknehmer

Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz verpflichtet, den Betrag des 1/3 Erbverzichtes des Witwers in Höhe von € 2.0517,13 dem Magistrat Graz-Sozialamt zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der Verzicht seines Vaters, E W, auf das Erbe seiner Frau für ihn kein Geschenk

§ 28aSteiermärkisches Sozialhilfegesetz darstelle.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der Verzicht seines Vaters, E W, auf das Erbe seiner Frau für ihn kein Geschenk

Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz darstelle. Seine Eltern seien je zur Hälfte Eigentümer einer kleinen Eigentumswohnung gewesen. Die Wohnungshälfte seines Vaters sei aufgrund dessen Pflegebedürftigkeit zur anteiligen Abdeckung der Sozialhilfe herangezogen worden. Die Wohnungshälfte seines Vaters sollte mehr als ein ausreichender Beitrag sein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Der Vater des Beschwerdeführers, Herr E W, geb., befindet sich seit 03.10.2012 in stationärer Betreuung der geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz, A S Klinik, A-Sch-Gasse , G. Am 02.10.2012 stellte der Hilfeempfänger einen Antrag auf Übernahme der Differenzkosten durch den Sozialhilfeträger der Stadt Graz. Am 30.11.2012 wurde mit Bescheid die Übernahme der Kosten vom 03.10.2012, befristet bis 28.02.2013, und mit Bescheid vom 11.03.2013 die Übernahme der nicht gedeckten Kosten ab 01.03.2013 für die Dauer eines nicht medizinisch indizierten Aufenthaltes gewährt. Laut Aufstellung vom 19.03.2013 belaufen sich die monatlichen Leistungen des Sozialhilfeträgers ab 01.03.2013 auf € 2.612,14, da den monatlichen Heimkosten in Höhe von € 4.480,38 eine monatliche Eigenleistung aus Einkommen von € 860,24 und ein monatliches Pflegegeld von € 1.008,00 gegenüberstehen. Seit 26.08.1977 waren der Hilfeempfänger und seine nunmehr verstorbene Ehegattin je zur Hälfte zu 864 Anteilen grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ, KG N, sowie der mit diesen Liegenschaftsanteilen untrennbar verbundenen Wohnung im Parterre des Hauses L H, G. Aus dem Protokoll der Verlassenschaftsverhandlung nach der am 09.06.2013 verstorbenen Ehegattin des Hilfeempfängers, Frau Em W, geht hervor, dass der Beschwerdeführer namens des erblichen Witwers E W erklärt habe, sich in der gegenständlichen Verlassenschaft seines gesetzlichen Erb- und Pflichteilsrechtes jeweils mit Wirkung für sich und seine Nachkommen zur Gänze vorbehaltlos zu entschlagen und keine, wie immer gearteten Ansprüche an die Verlassenschaft zu stellen. Das Vermögen der Erblasserin bestand in ihrem Anteil an der Liegenschaft EZ, KG, einem Guthaben bei der S-Bausparkasse in Höhe von € 11.118,52, einem Restguthaben beim W V zur Sterbeversicherung Nr. in Höhe von € 221,27 sowie einem Guthaben bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Höhe von € 6.038,

  1. Laut Schätzgutachten vom 28.05.2014 im Auftrag der Stadt Graz, Magistratsabteilung (Liegenschaftsverkehr) betrugt der Verkehrswert des 432-Anteils (halber Mindestanteil) an der Liegenschaft EZ, Grundbuch N, zum Bewertungsstichtag € 47.175,
  2. Die gesamten Aktiva der Erblasserin betrugen somit € 64.553,18, die Passiva (Bestattungskosten, Notar) betrugen € 3.001,80, woraus sich ein Aktivvermögen in Höhe von € 61.551,38 errechnet. Das 1/3-Erbe, auf das der Beschwerdeführer im Namen des Hilfeempfängers verzichtet hat, beläuft sich somit auf € 20.57,
  3. Dieser Anteil des Hilfeempfängers ist aufgrund der Erbentschlagungserklärung den beiden Söhnen je zur Hälfte zugeflossen. Das Vermögen der Erblasserin bestand in ihrem Anteil an der Liegenschaft EZ, KG, einem Guthaben bei der S-Bausparkasse in Höhe von € 11.118,52, einem Restguthaben beim W römisch fünf zur Sterbeversicherung Nr. in Höhe von € 221,27 sowie einem Guthaben bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Höhe von € 6.038,
  4. Laut Schätzgutachten vom 28.05.2014 im Auftrag der Stadt Graz, Magistratsabteilung (Liegenschaftsverkehr) betrugt der Verkehrswert des 432-Anteils (halber Mindestanteil) an der Liegenschaft EZ, Grundbuch N, zum Bewertungsstichtag € 47.175,
  5. Die gesamten Aktiva der Erblasserin betrugen somit € 64.553,18, die Passiva (Bestattungskosten, Notar) betrugen € 3.001,80, woraus sich ein Aktivvermögen in Höhe von € 61.551,38 errechnet. Das 1/3-Erbe, auf das der Beschwerdeführer im Namen des Hilfeempfängers verzichtet hat, beläuft sich somit auf € 20.57,
  6. Dieser Anteil des Hilfeempfängers ist aufgrund der Erbentschlagungserklärung den beiden Söhnen je zur Hälfte zugeflossen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die hier maßgebliche Bestimmung des Sozialhilfegesetzes lautet wie folgt: § 28a SHG:Paragraph 28 a, SHG: „

(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.“ In seiner Entscheidung vom 18.10.2012, 4Ob145/12w, führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus: „Einzige Voraussetzung eines Kostenrückersatzanspruchs gegen den Geschenknehmer nach § 28a StSHG ist – neben der zeitlichen Komponente –, dass der Hilfeempfänger „Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat“. Dieser Tatsache ist nach den in den Materialien zum Ausdruck kommenden Motiven des Gesetzgebers weit zu verstehen: Offensichtliche Vermögensübertragungen kurz vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. „Einzige Voraussetzung eines Kostenrückersatzanspruchs gegen den Geschenknehmer nach Paragraph 28 a, StSHG ist – neben der zeitlichen Komponente –, dass der Hilfeempfänger „Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat“. Dieser Tatsache ist nach den in den Materialien zum Ausdruck kommenden Motiven des Gesetzgebers weit zu verstehen: Offensichtliche Vermögensübertragungen kurz vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. Hat demnach die Witwe im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Gatten auf den ihr zustehenden Pflichtteil von rund € 82.000,00 verzichtet, und ist dieser Vermögenswert infolge dieser Erklärung dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben zugeflossen, ist dieser Vorgang nach dem gebotenen weiten Begriffsverständnis zwangslos als „Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung“ zu beurteilen. Die Kenntnis der Beteiligten von der Pflegebedürftigkeit der Witwe – auf die es in der genannten Norm aber nicht ankommt – ist im Übrigen sogar festgestellt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beklagte als Geschenknehmer des Hilfeempfängers iSd § 28a StSHG anzusehen ist.“Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beklagte als Geschenknehmer des Hilfeempfängers iSd Paragraph 28 a, StSHG anzusehen ist.“ Im gegenständlichen Fall hat der Hilfebedürftige und Vater des Beschwerdeführers, E W im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Gattin, Em W auf den ihm zustehenden Pflichtteil in Höhe von € 20.517,13 verzichtet und ist dieser Vermögenswert infolge dieser Erklärung seinen beiden Söhnen, dem Beschwerdeführer, Herrn C W und dessen Bruder, Herrn G W zugeflossen. Nach der oben dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist dieser Vorgang somit als „Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung“ zu beurteilen, wodurch der Beschwerdeführer und sein Bruder als Geschenknehmer des Hilfeempfängers, E W, im Sinne des § 28a SHG anzusehen sind. Nach der oben dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist dieser Vorgang somit als „Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung“ zu beurteilen, wodurch der Beschwerdeführer und sein Bruder als Geschenknehmer des Hilfeempfängers, E W, im Sinne des Paragraph 28 a, SHG anzusehen sind. Da diese Schenkung zeitlich während der Hilfeleistung erfolgt ist, sind alle Voraussetzungen für einen Ersatz durch den Geschenknehmer

§ 28aSHG gegeben.

Da diese Schenkung zeitlich während der Hilfeleistung erfolgt ist, sind alle Voraussetzungen für einen Ersatz durch den Geschenknehmer

Paragraph 28 a, SHG gegeben. Zur Höhe des Aufwandersatzes wird Folgendes ausgeführt: In ihrem Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufwandersatz in Höhe von € 20.517,13 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde insofern ermittelt, als die vorhandenen Aktiva (halber Verkehrswert der Liegenschaft, Bausparvertrag, Privatkonto, W V) den Passiva (weitere Bestattungskosten, Notar) gegenüber gestellt und so das Aktivvermögen ermittelt wurde. Dieses Aktivvermögen wurde durch drei geteilt und auf diese Weise die Summe ermittelt, auf die der Hilfeempfänger verzichtet hat. In ihrem Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufwandersatz in Höhe von € 20.517,13 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde insofern ermittelt, als die vorhandenen Aktiva (halber Verkehrswert der Liegenschaft, Bausparvertrag, Privatkonto, W römisch fünf) den Passiva (weitere Bestattungskosten, Notar) gegenüber gestellt und so das Aktivvermögen ermittelt wurde. Dieses Aktivvermögen wurde durch drei geteilt und auf diese Weise die Summe ermittelt, auf die der Hilfeempfänger verzichtet hat. Die belangte Behörde hat diesen Betrag jedoch dem Beschwerdeführer allein als Aufwandersatz vorgeschrieben, obwohl durch den Erbverzicht des Hilfeempfängers dessen 1/3-Erbe seinen beiden Söhnen zugeflossen ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach nur die Hälfte des vorgeschriebenen Betrages, nämlich € 10.258,56 als Aufwandersatz vorzuschreiben. Aus den genannten Gründen war der Bescheid der belangten Behörde, wie im Spruch ausgeführt, abzuändern und es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.5.4735.2014

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