F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: Herr W C, wohnhaft A B, L, ist verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 10.258,56 zu leisten. Der nunmehr fällige Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlage: § 28a Z 1 und 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 157/2013 (im Folgenden SHG)Rechtsgrundlage: Paragraph 28 a, Ziffer eins und 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2013, (im Folgenden SHG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herr C W (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 20.517,13 zu leisten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für den Pflegebedürftigen, Herrn W E, geb., ab 01.03.2013 die Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung und Betreuung in der A S Klink als Hilfeleistung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz gewährt worden sei. Laut Schätzgutachten vom 28.04.2014 betrage der Verkehrswert des geschenkten Objektes KG, EZ, € 47.175,00 (halber Verkehrswert). Da Herr E W auf das Erbe nach der verstorbenen Frau Em W verzichtet habe, sei Herr C W als Geschenknehmer
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz verpflichtet, den Betrag des 1/3 Erbverzichtes des Witwers in Höhe von € 2.0517,13 dem Magistrat Graz-Sozialamt zu ersetzen. Da Herr E W auf das Erbe nach der verstorbenen Frau Em W verzichtet habe, sei Herr C W als Geschenknehmer
Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz verpflichtet, den Betrag des 1/3 Erbverzichtes des Witwers in Höhe von € 2.0517,13 dem Magistrat Graz-Sozialamt zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der Verzicht seines Vaters, E W, auf das Erbe seiner Frau für ihn kein Geschenk
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass der Verzicht seines Vaters, E W, auf das Erbe seiner Frau für ihn kein Geschenk
Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz darstelle. Seine Eltern seien je zur Hälfte Eigentümer einer kleinen Eigentumswohnung gewesen. Die Wohnungshälfte seines Vaters sei aufgrund dessen Pflegebedürftigkeit zur anteiligen Abdeckung der Sozialhilfe herangezogen worden. Die Wohnungshälfte seines Vaters sollte mehr als ein ausreichender Beitrag sein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Der Vater des Beschwerdeführers, Herr E W, geb., befindet sich seit 03.10.2012 in stationärer Betreuung der geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz, A S Klinik, A-Sch-Gasse , G. Am 02.10.2012 stellte der Hilfeempfänger einen Antrag auf Übernahme der Differenzkosten durch den Sozialhilfeträger der Stadt Graz. Am 30.11.2012 wurde mit Bescheid die Übernahme der Kosten vom 03.10.2012, befristet bis 28.02.2013, und mit Bescheid vom 11.03.2013 die Übernahme der nicht gedeckten Kosten ab 01.03.2013 für die Dauer eines nicht medizinisch indizierten Aufenthaltes gewährt. Laut Aufstellung vom 19.03.2013 belaufen sich die monatlichen Leistungen des Sozialhilfeträgers ab 01.03.2013 auf € 2.612,14, da den monatlichen Heimkosten in Höhe von € 4.480,38 eine monatliche Eigenleistung aus Einkommen von € 860,24 und ein monatliches Pflegegeld von € 1.008,00 gegenüberstehen. Seit 26.08.1977 waren der Hilfeempfänger und seine nunmehr verstorbene Ehegattin je zur Hälfte zu 864 Anteilen grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ, KG N, sowie der mit diesen Liegenschaftsanteilen untrennbar verbundenen Wohnung im Parterre des Hauses L H, G. Aus dem Protokoll der Verlassenschaftsverhandlung nach der am 09.06.2013 verstorbenen Ehegattin des Hilfeempfängers, Frau Em W, geht hervor, dass der Beschwerdeführer namens des erblichen Witwers E W erklärt habe, sich in der gegenständlichen Verlassenschaft seines gesetzlichen Erb- und Pflichteilsrechtes jeweils mit Wirkung für sich und seine Nachkommen zur Gänze vorbehaltlos zu entschlagen und keine, wie immer gearteten Ansprüche an die Verlassenschaft zu stellen. Das Vermögen der Erblasserin bestand in ihrem Anteil an der Liegenschaft EZ, KG, einem Guthaben bei der S-Bausparkasse in Höhe von € 11.118,52, einem Restguthaben beim W V zur Sterbeversicherung Nr. in Höhe von € 221,27 sowie einem Guthaben bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Höhe von € 6.038,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die hier maßgebliche Bestimmung des Sozialhilfegesetzes lautet wie folgt: § 28a SHG:Paragraph 28 a, SHG: „
Da diese Schenkung zeitlich während der Hilfeleistung erfolgt ist, sind alle Voraussetzungen für einen Ersatz durch den Geschenknehmer
Paragraph 28 a, SHG gegeben. Zur Höhe des Aufwandersatzes wird Folgendes ausgeführt: In ihrem Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufwandersatz in Höhe von € 20.517,13 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde insofern ermittelt, als die vorhandenen Aktiva (halber Verkehrswert der Liegenschaft, Bausparvertrag, Privatkonto, W V) den Passiva (weitere Bestattungskosten, Notar) gegenüber gestellt und so das Aktivvermögen ermittelt wurde. Dieses Aktivvermögen wurde durch drei geteilt und auf diese Weise die Summe ermittelt, auf die der Hilfeempfänger verzichtet hat. In ihrem Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufwandersatz in Höhe von € 20.517,13 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde insofern ermittelt, als die vorhandenen Aktiva (halber Verkehrswert der Liegenschaft, Bausparvertrag, Privatkonto, W römisch fünf) den Passiva (weitere Bestattungskosten, Notar) gegenüber gestellt und so das Aktivvermögen ermittelt wurde. Dieses Aktivvermögen wurde durch drei geteilt und auf diese Weise die Summe ermittelt, auf die der Hilfeempfänger verzichtet hat. Die belangte Behörde hat diesen Betrag jedoch dem Beschwerdeführer allein als Aufwandersatz vorgeschrieben, obwohl durch den Erbverzicht des Hilfeempfängers dessen 1/3-Erbe seinen beiden Söhnen zugeflossen ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach nur die Hälfte des vorgeschriebenen Betrages, nämlich € 10.258,56 als Aufwandersatz vorzuschreiben. Aus den genannten Gründen war der Bescheid der belangten Behörde, wie im Spruch ausgeführt, abzuändern und es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.47.5.4735.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.