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{'item': 'LVwG 49.35-4633/2014'}

Obsah (6)§ 15§ 25a§ 24§ 28a§ 27§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.01.2015 GeschäftszahlLVwG 49.35-4633/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 15Abs 1 und § 31 Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässigrömisch eins.

Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.05.2014 wurde G H mitgeteilt, dass sie am weiteren Leiterbestellungsverfahren für die Leiterstelle an der Neuen Mittelschule L nicht teilnehmen wird und daher auch in den Besetzungsvorschlag nicht aufgenommen werden kann. Das Ergebnis der Begutachtung durch den Landesschulrat hätte gezeigt, dass sie beim Auswahlkriterium „Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn“ und das Ergebnis der Begutachtung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale durch die Firma D hätte gezeigt, dass sie im Auswahlkriterium Führungsqualität den für die Leitung einer Schule geforderten Mindeststandard nicht erfüllen konnte und daher derzeit für die Leitung der Neuen Mittelschule L nicht geeignet sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Bescheid handle. Gegen dieses Schreiben erhob G H am 28.05.2014 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Darin machte sie geltend, dass die als Bescheid zu wertende Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Behörde übersehe, dass das Steiermärkische Landeslehrerdienstrechtsausführungsgesetz 2013 zwar vorsehe, über die Führungs-qualität Persönlichkeitsmerkmale ein externes Gutachten einzuholen, jedoch wäre im Gesetz selbst noch in der Verordnung festgelegt, wer als Gutachter in Frage komme und welche Ausbildungskriterien für den Gutachter und welche Inhaltskriterien für den Gutachter gelten sollten, da das Gesetz und die Verordnung unbestimmt seien. Die Firma D sei eine Wirtschaftsprüfungs GmbH und weise jedenfalls keine nachweisbaren Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Auswahl von LehrerIinnen im Pflicht- und Berufsschulwesen und SchulleiterInnen auf. Jedenfalls sei es unverständlich, dass die Berufungswerberin, die Lehramtsprüfungen in Mathematik, Werkerziehung/Textiler Bereich und Hauswirtschaft und eine Erweiterungsprüfung für Informatik und Biologie und Umweltkunde habe, in fachlich pädagogischer Hinsicht nicht entsprechen würde. Sie habe am Assessmentcenter des Landesschulrates für Steiermark am 15.03.2012 teilgenommen und sei mit sehr gut geeignet benotet worden, wobei gleichzeitig ausgesprochen worden sei, dass diese Bewertung vier Jahre gültig bleibe, das heißt derzeit gültig sei. Sie studiere den Hochschullehrgang „Gesundheitsförderung und Gesundheitspädagogik“ seit dem Wintersemester 2011 mit durchwegs sehr guten Beurteilungen und war neun Jahre stellvertretende Leiterin der Neuen Mittelschule (private Hauptschule) in Do. Wie der Landesschulrat zum Ergebnis kommen könne, dass eine fachlich pädagogische Eignung im engeren Sinn nicht vorliegen würde, sei völlig unverständlich. Wie die Firma D bei der Persönlichkeitsbeurteilung dazukommen könne, dass die für die Leitung einer Schule geforderten Mindeststandards nicht erfüllt werden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Möglicherweise reichen für die Beurteilung halbstündige Interwies und das Ausfüllen von Fragelisten nicht aus. Aus diesen Gründen wurde beantragt, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge die als Bescheid zu wertende Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.05.2014 beheben, in eventu solle die als Bescheid zu wertende Mitteilung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 hat die Steiermärkische Landesregierung den als Berufung bezeichneten Beschwerdeantrag vom 28.05.2014 infolge Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der seit 01.01.2014 gesetzlichen Neugestaltung des Verwaltungsverfahrens Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann und analog zu der zu § 63 Abs 3 AVG ergangenen Rechtsprechung das eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde gedeutet wird, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass die Landesregierung vor der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in erster und zugleich letzter Instanz zuständig war. Inhaltlich wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs festgehalten, dass eine Parteistellung im Ernennungsverfahren (Leiterbestellungsverfahren) nicht allen Bewerberinnen und Bewerbern zukommt, sondern ausschließlich jenen Personen, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, weshalb auch nur diesen gegenüber Bescheide zu erlassen seien. Das von G H nunmehr bekämpfte Mitteilungsschreiben weise dementsprechend keine Bescheidmerkmale auf und enthalte zudem ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um keinen Bescheid handle.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 hat die Steiermärkische Landesregierung den als Berufung bezeichneten Beschwerdeantrag vom 28.05.2014 infolge Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der seit 01.01.2014 gesetzlichen Neugestaltung des Verwaltungsverfahrens Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann und analog zu der zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ergangenen Rechtsprechung das eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde gedeutet wird, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass die Landesregierung vor der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in erster und zugleich letzter Instanz zuständig war. Inhaltlich wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs festgehalten, dass eine Parteistellung im Ernennungsverfahren (Leiterbestellungsverfahren) nicht allen Bewerberinnen und Bewerbern zukommt, sondern ausschließlich jenen Personen, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, weshalb auch nur diesen gegenüber Bescheide zu erlassen seien. Das von G H nunmehr bekämpfte Mitteilungsschreiben weise dementsprechend keine Bescheidmerkmale auf und enthalte zudem ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um keinen Bescheid handle. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren. Die maßgebenden Normen weisen keine im Sinne der VwGH-Judikatur erforderliche rechtliche Verpflichtung, die für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderlich wäre, auf. Bei den in der Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrerdienstrechtsausführungsgesetz 2013 festgelegten Auswahlkriterien sei lediglich eine genaue Gewichtung der Auswahlkriterien durch Punkte vorgegeben und eine Entscheidungshilfe im Sinne einer Selbstbindungsnorm geschaffen worden. Aus einer derartigen verordnungsmäßigen Konkretisierung des vorzunehmenden Auswahlverfahrens erwachse jedoch der einzelnen Lehrperson weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, da es sich bei diesen Normen ausschließlich um die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte, welche sich an die Behörde richten, handle. Da der Beschwerdeführerin eine Parteistellung aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukomme wurde die Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren. Die maßgebenden Normen weisen keine im Sinne der VwGH-Judikatur erforderliche rechtliche Verpflichtung, die für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG erforderlich wäre, auf. Bei den in der Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrerdienstrechtsausführungsgesetz 2013 festgelegten Auswahlkriterien sei lediglich eine genaue Gewichtung der Auswahlkriterien durch Punkte vorgegeben und eine Entscheidungshilfe im Sinne einer Selbstbindungsnorm geschaffen worden. Aus einer derartigen verordnungsmäßigen Konkretisierung des vorzunehmenden Auswahlverfahrens erwachse jedoch der einzelnen Lehrperson weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, da es sich bei diesen Normen ausschließlich um die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte, welche sich an die Behörde richten, handle. Da der Beschwerdeführerin eine Parteistellung aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukomme wurde die Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen. Im dagegen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an das Landesverwaltungsgericht wird im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Der Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrerdienstrechtsgesetz – LDG 1984 idF BGBl I Nr. 48/2014 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrerdienstrechtsgesetz – LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, lauten wie folgt: „§ 4 LDGErnennungserfordernisse

(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.Ziffer eins a)Litera a bei Verwendungen

§ 28a

die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen

Paragraph 28 a, die österreichische Staatsbürgerschaft, b)Litera b bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2.Ziffer 2 die volle Handlungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4.Ziffer 4 ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2)Das Erfordernis der fachlichen Eignung

Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung

Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
(4)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5)Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
(6)Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. § 26 LDGParagraph 26, LDG Schulleiter
(1)Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen

§ 27Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(1)Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2)Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen

§ 27Abs.

2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(2)Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3)Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung

§ 27Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(3)Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4)Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5)Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6)In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7)Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8)Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9)Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10)Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen. § 26a LDGParagraph 26 a, LDG
(1)Vor der Reihung

§ 26Abs.

6 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.Vor der Reihung

Paragraph 26, Absatz 6, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2)Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(3)Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes

Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes

Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4)Endet die Leitungsfunktion

Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion

Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5)Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(6)Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“ Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen und dies auch nach der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt hat, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle Parteistellung im Sinne des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG nur dann zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden (vgl. zuletzt 06.06.2014, E230/2014 mwN). Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen und dies auch nach der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt hat, kommt den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle Parteistellung im Sinne des Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG nur dann zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden vergleiche zuletzt 06.06.2014, E230/2014 mwN). Wie die Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 richtig festhält, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsmeinung, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwachse dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse (vgl. zuletzt beispielsweise VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147; VwGH 25.04.2003, 2003/12/0014, u. v. a. m.).Wie die Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 richtig festhält, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsmeinung, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwachse dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse vergleiche zuletzt beispielsweise VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147; VwGH 25.04.2003, 2003/12/0014, u. v. a. m.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur (vgl. z.B. VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013; 20.12.2006, 2006/12/0136), in der er die Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle regelmäßig abgelehnt hat, begründend ausgeführt, dass der Ernennungsvorgang zum Schulleiter zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen ist, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten ist. § 8 Abs 2 LDG (Anmerkung: in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007) verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde lediglich zur Bedachtnahme auf § 26 LDG. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten, jedoch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein. Zu beachten ist, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2007 § 8 Abs 2, der diese „Bedachtnahme“ auf § 26 angeordnet hat, entfallen ist. Nunmehr normiert § 26 Abs 1 LDG unmittelbar, dass Leiterstellen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur vergleiche z.B. VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013; 20.12.2006, 2006/12/0136), in der er die Parteistellung der Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle regelmäßig abgelehnt hat, begründend ausgeführt, dass der Ernennungsvorgang zum Schulleiter zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen ist, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten ist. Paragraph 8, Absatz 2, LDG (Anmerkung: in der Fassung bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,) verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde lediglich zur Bedachtnahme auf Paragraph 26, LDG. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten, jedoch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein. Zu beachten ist, dass durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, Paragraph 8, Absatz 2,, der diese „Bedachtnahme“ auf Paragraph 26, angeordnet hat, entfallen ist. Nunmehr normiert Paragraph 26, Absatz eins, LDG unmittelbar, dass Leiterstellen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen sind. Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und andererseits, wenn ein Rechtsanspruch nicht ausdrücklich verneint wird (vgl. z.B. VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013; 20.12.2006, 2006/12/0136). Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und andererseits, wenn ein Rechtsanspruch nicht ausdrücklich verneint wird vergleiche z.B. VwGH 13.06.2003, , 2003/12/0013; 20.12.2006, 2006/12/0136). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vermögen vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur weder die durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2007 herbeigeführte Änderung des § 26 Abs 1 LDG (bzw. der Entfall des § 8 Abs 2 LDG) noch die in Ausführung ergangenen Bestimmungen des StLDAG 2013 eine solche rechtliche Verdichtung hinsichtlich der nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zu begründen. § 26 Abs 1 LDG normiert, dass Leiterstellen an bestimmten Schulen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen sind.

§ 26

Abs 5 LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können (Abs 6). Durch das StLDAG 2013 wird die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch ein Punktesystem sowie die Begutachtung der Bewerber durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vermögen vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur weder die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, herbeigeführte Änderung des Paragraph 26, Absatz eins, LDG (bzw. der Entfall des Paragraph 8, Absatz 2, LDG) noch die in Ausführung ergangenen Bestimmungen des StLDAG 2013 eine solche rechtliche Verdichtung hinsichtlich der nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zu begründen. Paragraph 26, Absatz eins, LDG normiert, dass Leiterstellen an bestimmten Schulen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen sind.

Paragraph 26, Absatz 5, LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können (Absatz 6,). Durch das StLDAG 2013 wird die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch ein Punktesystem sowie die Begutachtung der Bewerber durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen. Alle diese Bestimmungen verpflichten die die Stellenbesetzung vornehmende Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten. Dies stellt eine Selbstbindungsnorm dar, mit der eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts im Sinne des § 8 AVG nicht verbunden ist. Auch § 4 Abs 6 LDG sowie der bisherige § 26 Abs 7 LDG (nunmehr § 26 Abs 6 LDG) wurden vom Verwaltungsgerichtshof stets in diesem Sinne als Selbstbindungsnormen verstanden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt. Sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine rechtliche Verdichtung ist daraus nicht abzuleiten (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0136 mwN). Alle diese Bestimmungen verpflichten die die Stellenbesetzung vornehmende Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten. Dies stellt eine Selbstbindungsnorm dar, mit der eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht verbunden ist. Auch Paragraph 4, Absatz 6, LDG sowie der bisherige Paragraph 26, Absatz 7, LDG (nunmehr , Paragraph 26, Absatz 6, LDG) wurden vom Verwaltungsgerichtshof stets in diesem Sinne als Selbstbindungsnormen verstanden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt. Sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine rechtliche Verdichtung ist daraus nicht abzuleiten (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0136 mwN). Lediglich den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern kommt im Lichte des Art. 81 B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern (VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013). Lediglich den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern kommt im Lichte des Artikel 81, B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern (VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013). Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde, kommt ihr vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichts-hofes keine Parteistellung zu und erfolgte die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Zurückweisung der Beschwerde zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.35.4633.2014

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