GVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässigrömisch eins.
Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.05.2014 wurde G H mitgeteilt, dass sie am weiteren Leiterbestellungsverfahren für die Leiterstelle an der Neuen Mittelschule L nicht teilnehmen wird und daher auch in den Besetzungsvorschlag nicht aufgenommen werden kann. Das Ergebnis der Begutachtung durch den Landesschulrat hätte gezeigt, dass sie beim Auswahlkriterium „Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn“ und das Ergebnis der Begutachtung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale durch die Firma D hätte gezeigt, dass sie im Auswahlkriterium Führungsqualität den für die Leitung einer Schule geforderten Mindeststandard nicht erfüllen konnte und daher derzeit für die Leitung der Neuen Mittelschule L nicht geeignet sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Bescheid handle. Gegen dieses Schreiben erhob G H am 28.05.2014 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Darin machte sie geltend, dass die als Bescheid zu wertende Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Behörde übersehe, dass das Steiermärkische Landeslehrerdienstrechtsausführungsgesetz 2013 zwar vorsehe, über die Führungs-qualität Persönlichkeitsmerkmale ein externes Gutachten einzuholen, jedoch wäre im Gesetz selbst noch in der Verordnung festgelegt, wer als Gutachter in Frage komme und welche Ausbildungskriterien für den Gutachter und welche Inhaltskriterien für den Gutachter gelten sollten, da das Gesetz und die Verordnung unbestimmt seien. Die Firma D sei eine Wirtschaftsprüfungs GmbH und weise jedenfalls keine nachweisbaren Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Auswahl von LehrerIinnen im Pflicht- und Berufsschulwesen und SchulleiterInnen auf. Jedenfalls sei es unverständlich, dass die Berufungswerberin, die Lehramtsprüfungen in Mathematik, Werkerziehung/Textiler Bereich und Hauswirtschaft und eine Erweiterungsprüfung für Informatik und Biologie und Umweltkunde habe, in fachlich pädagogischer Hinsicht nicht entsprechen würde. Sie habe am Assessmentcenter des Landesschulrates für Steiermark am 15.03.2012 teilgenommen und sei mit sehr gut geeignet benotet worden, wobei gleichzeitig ausgesprochen worden sei, dass diese Bewertung vier Jahre gültig bleibe, das heißt derzeit gültig sei. Sie studiere den Hochschullehrgang „Gesundheitsförderung und Gesundheitspädagogik“ seit dem Wintersemester 2011 mit durchwegs sehr guten Beurteilungen und war neun Jahre stellvertretende Leiterin der Neuen Mittelschule (private Hauptschule) in Do. Wie der Landesschulrat zum Ergebnis kommen könne, dass eine fachlich pädagogische Eignung im engeren Sinn nicht vorliegen würde, sei völlig unverständlich. Wie die Firma D bei der Persönlichkeitsbeurteilung dazukommen könne, dass die für die Leitung einer Schule geforderten Mindeststandards nicht erfüllt werden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Möglicherweise reichen für die Beurteilung halbstündige Interwies und das Ausfüllen von Fragelisten nicht aus. Aus diesen Gründen wurde beantragt, die im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge die als Bescheid zu wertende Mitteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.05.2014 beheben, in eventu solle die als Bescheid zu wertende Mitteilung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 hat die Steiermärkische Landesregierung den als Berufung bezeichneten Beschwerdeantrag vom 28.05.2014 infolge Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der seit 01.01.2014 gesetzlichen Neugestaltung des Verwaltungsverfahrens Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann und analog zu der zu § 63 Abs 3 AVG ergangenen Rechtsprechung das eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde gedeutet wird, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass die Landesregierung vor der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in erster und zugleich letzter Instanz zuständig war. Inhaltlich wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs festgehalten, dass eine Parteistellung im Ernennungsverfahren (Leiterbestellungsverfahren) nicht allen Bewerberinnen und Bewerbern zukommt, sondern ausschließlich jenen Personen, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, weshalb auch nur diesen gegenüber Bescheide zu erlassen seien. Das von G H nunmehr bekämpfte Mitteilungsschreiben weise dementsprechend keine Bescheidmerkmale auf und enthalte zudem ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um keinen Bescheid handle.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2014 hat die Steiermärkische Landesregierung den als Berufung bezeichneten Beschwerdeantrag vom 28.05.2014 infolge Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der seit 01.01.2014 gesetzlichen Neugestaltung des Verwaltungsverfahrens Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann und analog zu der zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ergangenen Rechtsprechung das eingebrachte Rechtsmittel als Beschwerde gedeutet wird, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass die Landesregierung vor der Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in erster und zugleich letzter Instanz zuständig war. Inhaltlich wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs festgehalten, dass eine Parteistellung im Ernennungsverfahren (Leiterbestellungsverfahren) nicht allen Bewerberinnen und Bewerbern zukommt, sondern ausschließlich jenen Personen, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, weshalb auch nur diesen gegenüber Bescheide zu erlassen seien. Das von G H nunmehr bekämpfte Mitteilungsschreiben weise dementsprechend keine Bescheidmerkmale auf und enthalte zudem ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um keinen Bescheid handle. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren. Die maßgebenden Normen weisen keine im Sinne der VwGH-Judikatur erforderliche rechtliche Verpflichtung, die für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderlich wäre, auf. Bei den in der Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrerdienstrechtsausführungsgesetz 2013 festgelegten Auswahlkriterien sei lediglich eine genaue Gewichtung der Auswahlkriterien durch Punkte vorgegeben und eine Entscheidungshilfe im Sinne einer Selbstbindungsnorm geschaffen worden. Aus einer derartigen verordnungsmäßigen Konkretisierung des vorzunehmenden Auswahlverfahrens erwachse jedoch der einzelnen Lehrperson weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, da es sich bei diesen Normen ausschließlich um die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte, welche sich an die Behörde richten, handle. Da der Beschwerdeführerin eine Parteistellung aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukomme wurde die Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Leiterbestellungsverfahren. Die maßgebenden Normen weisen keine im Sinne der VwGH-Judikatur erforderliche rechtliche Verpflichtung, die für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG erforderlich wäre, auf. Bei den in der Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrerdienstrechtsausführungsgesetz 2013 festgelegten Auswahlkriterien sei lediglich eine genaue Gewichtung der Auswahlkriterien durch Punkte vorgegeben und eine Entscheidungshilfe im Sinne einer Selbstbindungsnorm geschaffen worden. Aus einer derartigen verordnungsmäßigen Konkretisierung des vorzunehmenden Auswahlverfahrens erwachse jedoch der einzelnen Lehrperson weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, da es sich bei diesen Normen ausschließlich um die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte, welche sich an die Behörde richten, handle. Da der Beschwerdeführerin eine Parteistellung aufgrund eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zukomme wurde die Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels Parteistellung zurückgewiesen. Im dagegen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an das Landesverwaltungsgericht wird im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Der Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend anhand der Fakten des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrerdienstrechtsgesetz – LDG 1984 idF BGBl I Nr. 48/2014 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrerdienstrechtsgesetz – LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, lauten wie folgt: „§ 4 LDGErnennungserfordernisse
die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen
Paragraph 28 a, die österreichische Staatsbürgerschaft, b)Litera b bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2.Ziffer 2 die volle Handlungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4.Ziffer 4 ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung
Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
6 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.Vor der Reihung
Paragraph 26, Absatz 6, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes
Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion
Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
Abs 5 LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können (Abs 6). Durch das StLDAG 2013 wird die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch ein Punktesystem sowie die Begutachtung der Bewerber durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vermögen vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur weder die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, herbeigeführte Änderung des Paragraph 26, Absatz eins, LDG (bzw. der Entfall des Paragraph 8, Absatz 2, LDG) noch die in Ausführung ergangenen Bestimmungen des StLDAG 2013 eine solche rechtliche Verdichtung hinsichtlich der nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zu begründen. Paragraph 26, Absatz eins, LDG normiert, dass Leiterstellen an bestimmten Schulen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen sind.
Paragraph 26, Absatz 5, LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten. In jedem Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können (Absatz 6,). Durch das StLDAG 2013 wird die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch ein Punktesystem sowie die Begutachtung der Bewerber durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat verpflichtend vorgesehen. Alle diese Bestimmungen verpflichten die die Stellenbesetzung vornehmende Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten. Dies stellt eine Selbstbindungsnorm dar, mit der eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts im Sinne des § 8 AVG nicht verbunden ist. Auch § 4 Abs 6 LDG sowie der bisherige § 26 Abs 7 LDG (nunmehr § 26 Abs 6 LDG) wurden vom Verwaltungsgerichtshof stets in diesem Sinne als Selbstbindungsnormen verstanden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt. Sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine rechtliche Verdichtung ist daraus nicht abzuleiten (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0136 mwN). Alle diese Bestimmungen verpflichten die die Stellenbesetzung vornehmende Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten. Dies stellt eine Selbstbindungsnorm dar, mit der eine „rechtliche Verdichtung“ und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts im Sinne des Paragraph 8, AVG nicht verbunden ist. Auch Paragraph 4, Absatz 6, LDG sowie der bisherige Paragraph 26, Absatz 7, LDG (nunmehr , Paragraph 26, Absatz 6, LDG) wurden vom Verwaltungsgerichtshof stets in diesem Sinne als Selbstbindungsnormen verstanden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt. Sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine rechtliche Verdichtung ist daraus nicht abzuleiten (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0136 mwN). Lediglich den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern kommt im Lichte des Art. 81 B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern (VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013). Lediglich den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern kommt im Lichte des Artikel 81, B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern (VwGH 13.06.2003, 2003/12/0013). Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde, kommt ihr vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichts-hofes keine Parteistellung zu und erfolgte die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Zurückweisung der Beschwerde zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.35.4633.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.