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{'item': 'LVwG 50.17-3596/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlLVwG 50.17-3596/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde der Frau S Z und des Herrn A M, beide vertreten durch Mag. A G und Mag. Kl K, Rechtsanwälte in U bei Graz, H gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wundschuh vom 13.03.2014, GZ: 131-0 Sch 01/13_1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nachstehende Auflagen ergänzend vorgeschrieben werden:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nachstehende Auflagen ergänzend vorgeschrieben werden: 9.) Der Anstellwinkel der beiden Leuchten im Bereich des Reitplatzes ist so einzurichten, dass die Beschwerdeführer von ihrer Grundgrenze aus die Lichtaustrittsöffnungen nicht einsehen können und folglich keine Blendwirkung bzw. unzulässige Immissionen an der Grundgrenze verursacht werden. Erforderlichenfalls sind bei den Lichtaustrittsöffnungen entsprechende schmale Blenden an den den Beschwerdeführern zugewandten Kanten anzubringen. 10.) Um eine Belästigung der Beschwerdeführer auf Grund der Umgebungsaufhellung in Folge einer Reflexionswirkung des beleuchteten Reitplatzes zu verhindern, ist entlang der gemeinsamen Grundgrenze eine mindestens 2 Meter hohe Hainbuchenhecke – gemessen von der Oberkante des Reitplatzes – zu pflanzen und zu erhalten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ der KG W, bestehend aus dem Grundstück Nr., welches nach dem rechtskräftigen 4.0 Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als Dorfgebiet gewidmet ist und im Süden und Westen unmittelbar an die Baugrundstücke angrenzt. Die Bauwerberin I Sch ist Alleineigentümerin unter anderem der Grundstücke Nr. ., , der Liegenschaft EZ , sowie des Grundstückes der Liegenschaft EZ . Die Grundstücke Nr. . und sind als Dorfgebiet gewidmet, die anderen Grundstücke als Freiland.Die Bauwerberin römisch eins Sch ist Alleineigentümerin unter anderem der Grundstücke Nr. ., , der Liegenschaft EZ , sowie des Grundstückes der Liegenschaft EZ . Die Grundstücke Nr. . und sind als Dorfgebiet gewidmet, die anderen Grundstücke als Freiland. Mit Bauansuchen vom 27.09.2012 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Durchführung umfangreicher Baumaßnahmen auf den angeführten Grundstücken, wovon mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 11.04.2013, GZ: 131-0 Sch 01/12, der Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes in einen Pferdestall für zehn Pferde, die Errichtung eines Zubaus, eines Schutzdaches und eines Holzspänelagers, eines Garagen- und Lagergebäudes, einer Wagenhalle, einer Lagerstätte für Dung mit Fest- und Flüssigbestandteilen, sowie von Einfriedungen mit einer Höhe von 1,70 m bewilligt wurden.Mit Bauansuchen vom 27.09.2012 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Durchführung umfangreicher Baumaßnahmen , auf den angeführten Grundstücken, wovon mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 11.04.2013, , GZ: 131-0 Sch 01/12, der Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes in einen Pferdestall für zehn Pferde, die Errichtung eines Zubaus, eines Schutzdaches und eines Holzspänelagers, eines Garagen- und Lagergebäudes, einer Wagenhalle, einer Lagerstätte für Dung mit Fest- und Flüssigbestandteilen, sowie von Einfriedungen mit einer Höhe von 1,70 m bewilligt wurden. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist der Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Longierhalle, eines Reitplatzes (Geländeveränderung) inkl. Beleuchtung und Einfriedung von vier Pferdekoppeln samt Einfriedungen, Befestigung von Verkehrsflächen, Errichtung von zehn PKW-Abstellplätzen, Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m und Geländeveränderungen. Entsprechend den Projektunterlagen ist auf dem südlich an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzenden und ebenfalls im Dorfgebiet liegenden Grundstück Nr. die Errichtung einer zehneckigen Longierhalle in Holzkonstruktion mit einem Innendurchmesser von 18,0 m und einer Traufenhöhe von 3,70 m geplant, die einen Grenzabstand von 4,10 m aufweist. Von den zehn geplanten PKW-Abstellplätzen sind zwei südwestlich der Longierhalle angeordnet und die restlichen acht auf dem südlich daran angrenzenden Grundstück Nr. ., wobei vier Abstellplätze südwestlich der Longierhalle und vier weitere weiter südlich vor dem Wohnhaus angeordnet sind. Der Reitplatz soll auf dem im Freiland liegenden Grundstück Nr. mit einem Grenzabstand von 1 m zum unmittelbar anschließenden Grundstück der Beschwerdeführer errichtet werden, einen Sandboden mit einer Fläche von 658 m² aufweisen und mit einem 1,50 m hohen Holzzaun eingefriedet werden. Die Beleuchtung erfolgt mittels zweier in einer Höhe von 5 m auf je einem Beleuchtungsmasten angebrachten LED-Leuchten mit 80 Watt und 7600 Lumen. An der östlichen Grundgrenze, zwischen Reitplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführer soll eine 14,00 m lange und 0,3 m hohe Erdaufschüttung errichtet werden, auf der eine 0,60 m hohe Hainbuchenhecke gepflanzt werden soll. Auf der restlichen Fläche dieses Grundstückes wird die Pferdekoppel Nr. 4 angelegt, die mit einem 1,50 m hohen und ca. 842 m langen Holzzaun eingefriedet wird. Die beantragten Geländeveränderungen betreffen zum einen den Reitplatz, auf den ein 20 cm hoher Sandbelag aufgebracht wird, den obbeschriebenen Erdwall an der östlichen Grundgrenze, sowie die bereits vom Voreigentümer erfolgte Geländeaufschüttungen im Bereich der Pferdekoppel 4 mit einer Höhe von ca. 0,50 m bis ca. 1,0 m. Im Bereich dieser Geländeveränderung wird eine Tiefenlinie zum Abfluss der anfallenden Oberflächenwässer in Richtung Nordosten zum Poniglbach errichtet. Auf den weiteren Grundstücken sollen Pferdekoppeln errichtet werden, und zwar auf Grundstück die Pferdekoppel 1, auf Grundstück Nr. die Pferdekoppel 2 und auf Grundstück Nr. die Pferdekoppel
  2. Da diese Grundstücke nicht unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzen und anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch ausdrücklich erklärt wurde, dass sich die Beschwerdeführer durch Baumaßnahmen auf diesen Grundstücken nicht beeinträchtigt fühlen, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den auf diesen Grundstücken geplanten Baumaßnahmen.
  3. Nach Vorliegen diverser, von der Bauwerberin eingeholten Gutachten, wurden mit der Kundmachung und Ladung vom 14.10.2013 unter anderem die beiden Beschwerdeführer zur Bauverhandlung für 30.10.2013, 13.30 Uhr, mit dem Zusammentritt vor Ort (T, W) geladen. Mit der Eingabe vom 26.03.2013 wurden von den Beschwerdeführern umfangreiche Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan infolge gewerblicher Nutzung, und Immissionsbelastungen durch Licht, Geruch, Staub, Lärm und abfließende Oberflächenwässer, sowie eine Verletzung der Abstandsvorschriften erhoben und darauf hingewiesen, dass sowohl der Reitplatz, als auch die Pferdekoppel auf Grundstück Nr. bereits seit beinahe zwei Jahren bestehen, wie auch die konsenslos durchgeführten Geländeveränderungen, und dass ihnen bei Erteilung der Baubewilligung eine uneingeschränkte Benützung ihres Grundstückes verwehrt sei, da durch das Betreiben einer Reitstallanlage im beantragten Umfang eine Gefährdung ihrer Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einwendungen wurden anlässlich der Bauverhandlung aufrechterhalten.
  4. In der Folge wurden mit Spruchpunkt A des Bescheides des Bürgermeisters vom 05.02.2014, GZ: 131-0 Sch 01/13, das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von insgesamt acht Auflagen bewilligt und mit Spruchpunkt B die privatrechtliche Einwendung der Beschwerdeführer, wonach die Baubewilligung mit einem massiven Wertverlust ihres Grundstückes einher ginge, auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die weiteren Einwendungen wurden in der Begründung des Bescheides als unbegründet angesehen.
  5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde neuerlich eine gewerbliche Nutzung des im Freiland liegenden Reitplatzes eingewandt, da permanent Reitveranstaltungen stattfänden, wie auch die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Nutzung ihres Grundstückes, da die Beschwerdeführer ständigen Beobachtungen durch Reiter und Gäste der Bauwerberin ausgesetzt seien und die Nichteinholung eines medizinischen Gutachtens gerügt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde, in der die im Verfahren erhobenen und nachstehend in der rechtlichen Beurteilung angeführten Einwendungen wiederholt werden. Am 16.12.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht die beantragte Verhandlung im Beisein der Bauwerberin, des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2012 lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, lauten (auszugsweise): „§ 26 BauG Nachbarrechte

(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)… Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 BauG behalten hat.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, BauG behalten hat. „§ 77 Allgemeine Anforderungen
(1)Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2)….“ III. Erwägungen zur Sache:römisch drei. Erwägungen zur Sache: Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzustellen, dass die Aufzählung des § 26 Abs 1 BauG eine taxative und somit abschließende ist und folglich keine die Nachbarrechte erweiternde Auslegung ermöglicht (VwGH 24.04.1997, Zl: 97/06/0019; 11.09.1977, Zl: 97/06/0109; 08.05.2003, Zl: 2001/06/0140).Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzustellen, dass die Aufzählung des Paragraph 26, Absatz eins, BauG eine taxative und somit abschließende ist und folglich keine die Nachbarrechte erweiternde Auslegung ermöglicht (VwGH 24.04.1997, Zl: 97/06/0019; 11.09.1977, , Zl: 97/06/0109; 08.05.2003, Zl: 2001/06/0140). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden, da es sich beim geplanten Projekt nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb handelt, dessen Errichtung im Freiland § 33 des Stmk. Raumordnungsgesetzes widerspreche, ist festzustellen, dass § 26 Abs 1 BauG dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes einräumt. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv- öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie der zu bebauenden Grundfläche auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Da weder mit der Widmungskategorie „Freiland“ noch mit der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ ein Immissionsschutz verbunden ist, kommt dem Beschwerdeführer auch kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen mit den gegebenen Widmungskategorien übereinstimmt oder nicht (VwGH 08.05.2003, 2001/06/0140; 28.03.2006, 2005/06/0295; 17.08.2010, 2009/06/0052).Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden, da es sich beim geplanten Projekt nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb handelt, dessen Errichtung im Freiland Paragraph 33, des Stmk. Raumordnungsgesetzes widerspreche, ist festzustellen, dass Paragraph 26, Absatz eins, BauG dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes einräumt. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv- öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie der zu bebauenden Grundfläche auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Da weder mit der Widmungskategorie „Freiland“ noch mit der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ ein Immissionsschutz verbunden ist, kommt dem Beschwerdeführer auch kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen mit den gegebenen Widmungskategorien übereinstimmt oder nicht (VwGH 08.05.2003, 2001/06/0140; 28.03.2006, 2005/06/0295; 17.08.2010, 2009/06/0052). Wenn auch die hier vorliegende Flächenwidmung „Freiland“ bzw. „Dorfgebiet“ keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis dennoch gemäß § 13 Abs 12 BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (VwGH 18.10.2012, 2010/06/0264).Wenn auch die hier vorliegende Flächenwidmung „Freiland“ bzw. „Dorfgebiet“ keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis dennoch gemäß , Paragraph 13, Absatz 12, BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (VwGH 18.10.2012, 2010/06/0264). Sofern die Beschwerdeführer aber befürchten, durch Immissionen aus Veranstaltungen belästigt zu werden, ist festzustellen, dass weder die Nutzung des Reitplatzes, noch der Longierhalle zu solchen Veranstaltungen bewilligt wurde, sodass die Beschwerdeführer aus diesem Blickwinkel durch die erteilte Baubewilligung in diesem geltend gemachten Nachbarrecht nicht verletzt werden. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verwendungszweck eines Gebäudes kommt es im Baubewilligungs-verfahren nicht an. Wird das Bauvorhaben in der Folge jedoch anderes gebaut oder verwendet, hat dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Stimmen daher Pläne mit der Ausführung nicht überein oder wird das Objekt in der Folge anders als bewilligt genutzt, trägt das Risiko der Bauwerber (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0089; 06.10.2011, 2011/06/0109; 16.05.2013, 2013/06/0007).Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verwendungszweck eines Gebäudes kommt es im Baubewilligungs-, verfahren nicht an. Wird das Bauvorhaben in der Folge jedoch anderes gebaut oder verwendet, hat dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Stimmen daher Pläne mit der Ausführung nicht überein oder wird das Objekt in der Folge anders als bewilligt genutzt, trägt das Risiko der Bauwerber , (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0089; 06.10.2011, 2011/06/0109; 16.05.2013, 2013/06/0007). Sofern die Beschwerdeführer eine unzulässige Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer vom Reitplatz bzw. der Pferdekoppel auf Grundstück Nr. auf ihr Grundstück einwenden, ist auf die obigen Ausführungen zum Projekt-genehmigungsverfahren zu verweisen, wonach nur das eingereichte Bauprojekt von Relevanz ist. Ob die Geländeveränderung bereits im Jahr 2007 durchgeführt wurde und es in der Folge zu einem Abfluss der Oberflächenwässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer kam, ist daher im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, da aufgrund der Einreichunterlagen und insbesondere des vorliegenden Gutachtens der Ingenieurgemeinschaft B & K vom 26.06.2013 davon auszugehen ist, dass bei einer projektgemäßen Errichtung des Reitplatzes, wie auch der Gelände-veränderung, bei Einhaltung der vom Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid ergänzend vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen ist, dass die ordnungsgemäße Ableitung der Niederschlagswässer über die ausgeführte Tiefenlinie von Südost nach Nordwest zum Poniglbach gewährleistet ist und die Beschwerdeführer sohin in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf ordnungsgemäße Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer nicht verletzt werden. Sofern die Beschwerdeführer eine unzulässige Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer vom Reitplatz bzw. der Pferdekoppel auf Grundstück Nr. auf ihr Grundstück einwenden, ist auf die obigen Ausführungen zum Projekt-, genehmigungsverfahren zu verweisen, wonach nur das eingereichte Bauprojekt von Relevanz ist. Ob die Geländeveränderung bereits im Jahr 2007 durchgeführt wurde und es in der Folge zu einem Abfluss der Oberflächenwässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer kam, ist daher im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, da aufgrund der Einreichunterlagen und insbesondere des vorliegenden Gutachtens der Ingenieurgemeinschaft B & K vom 26.06.2013 davon auszugehen ist, dass bei einer projektgemäßen Errichtung des Reitplatzes, wie auch der Gelände-, veränderung, bei Einhaltung der vom Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid ergänzend vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen ist, dass die ordnungsgemäße Ableitung der Niederschlagswässer über die ausgeführte Tiefenlinie von Südost nach Nordwest zum Poniglbach gewährleistet ist und die Beschwerdeführer sohin in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf ordnungsgemäße Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer nicht verletzt werden. Beim Einwand der wirtschaftlichen Entwertung bzw. Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführer infolge ständiger Beobachtung durch Reiter und Gäste der Bauwerberin handelt es sich um keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 BauG, weshalb der diesbezügliche Einwand von der Baubehörde bereits zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Beim Einwand der wirtschaftlichen Entwertung bzw. Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführer infolge ständiger Beobachtung durch Reiter und Gäste der Bauwerberin handelt es sich um keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, BauG, weshalb der diesbezügliche Einwand von der Baubehörde bereits zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Zum Einwand der unzumutbaren Belästigung durch Geruch, Staub und Lärm ist wiederum auf die vorliegenden Gutachten zu verweisen. So hat der gerichtlich beeidete Sachverständige Ing. Mag. W H in seinem Gutachten vom 10.12.2012 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 03.08.2013 eindeutig festgestellt, dass es bei einer ordnungsgemäßen Pflege und Benützung des Reitplatzes und der Longierhalle – wovon auszugehen ist – infolge der im Bereich der Geringfügigkeit liegenden Dimension des Emissionspotentials mit keinen nicht ortsüblichen oder unzumutbar belastenden Gerüchen zu rechnen ist. Staubimmissionen wurden wiederum von der Ingenieurgemeinschaft B & K im Gutachten vom 26.06.2013 bei einem ordnungsgemäßen Betrieb – Eggen und Befeuchten im Bedarfsfall – des Reitplatzes ausgeschlossen. Aus deren Lärmgutachten vom 04.10.2013 ergibt sich auch, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben an der Grundgrenze zu einer rechnerischen Pegelerhöhung von max. 0,4 dB kommt, somit die ortsübliche Situation praktisch unverändert bleibt. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur war daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens entbehrlich. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist grundsätzlich danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauvorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken. Jede wahrgenommene Immission kann allerdings vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken, da das Empfinden einer Belästigung sehr individuell und unterschiedlich ist. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt aber noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserlebnis kommt es insbesondere erst dann, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Aus den vorliegenden Gutachten geht hervor, dass die geplanten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse entweder immissionsneutral sind oder mit vernachlässigbarer Verschlechterung für die unmittelbare Nachbarschaft – die Beschwerdeführer – einhergehen werden. Wie bereits ausgeführt war daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens entbehrlich. Letztlich wird zu den geltend gemachten Lichtimmissionen festgestellt, dass auch diesbezüglich eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden kann. Wie sich aus dem vorliegenden Gutachten DI H We vom 06.02.2013, sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 20.04.2013 ergibt, sind bei einer Ausleuchtung der Nutzfläche des Reitplatzes, bei einem Anstellwinkel der Leuchten von mindestens 30 bis etwa 60 Grad gegen die Vertikale, die Lichtaustrittsflächen der Leuchten von der Fensterebene des Wohnhauses der Beschwerdeführer erwartungsgemäß nicht mehr zu sehen und erzeugt die indirekte Beleuchtung der betroffenen Hausseiten – selbst unter Annahme einer geschlossenen weißen Schneedecke – eine Umgebungsaufhellung im Bereich von deutlich unter 1 Lux. Da aber der Nachbar bereits an seiner Grundgrenze durch unzumutbare Immissionen nicht belästigt werden darf, wurde nunmehr mit Auflagenpunkt 9.) ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Leuchten so einzustellen sind, dass die Beschwerdeführer von der gemeinsamen Grundgrenze aus die Lichtaustrittsflächen der Leuchten nicht mehr einsehen können. Erforderlichenfalls sind zur Begrenzung der Strahlenbündel zusätzlich die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Blenden beim Leuchtmittel anzubringen, womit sich die Bauwerberin ausdrücklich einverstanden erklärte. Zur ausreichenden Abschattung der beleuchteten Bodenfläche wurde wiederum mit Auflagenpunkt 10.) der vom Sachverständigen im Gutachten angesprochenen hinreichend hohen Hecke im Grenzbereich Rechnung getragen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Baubehörden haben sich bei ihrer Beurteilung, ob von dem geplanten Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, auf die vorliegenden Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständige gestützt. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Beschwerdeführer verbunden sind, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs 1 BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde gemäß § 26 Abs 2 BauG von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Weiters reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) soweit, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorganes an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu messen. Da diese Prüfung ergab, dass die Beschwerdeführer bei einer projektgemäßen Errichtung des Bauvorhabens und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bzw. ordnungsgemäßen Betrieb der baulichen Anlagen – wovon auszugehen ist – in ihren Rechten nicht verletzt werden, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 26, Absatz eins, BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, BauG von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Weiters reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) soweit, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorganes an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu messen. Da diese Prüfung ergab, dass die Beschwerdeführer bei einer projektgemäßen Errichtung des Bauvorhabens und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bzw. ordnungsgemäßen Betrieb der baulichen Anlagen – wovon auszugehen ist – in ihren Rechten nicht verletzt werden, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.3596.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.