RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlLVwG 40.3-5942/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des M A B, geb. am, vertreten durch R Rechtsanwalts GmbH in G, gegen den Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom
- Oktober 2014, GZ: WA-272/WG/10, z u R e c h t e r k a n n t: Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer zur Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiärztlicher Dienst, 8010 Graz, Parkring, während der dort angeführten Zeiten persönlich geladen und ihm angedroht, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinen „das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung fortgeführt wird“. Als Rechtsgrundlage wurde der § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt. Zudem wurde Nachfolgendes ausgeführt: Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer zur Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiärztlicher Dienst, 8010 Graz, Parkring, während der dort angeführten Zeiten persönlich geladen und ihm angedroht, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinen „das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung fortgeführt wird“. Als Rechtsgrundlage wurde der Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt. Zudem wurde Nachfolgendes ausgeführt: „‘Letztmalige Aufforderung zur Vorlage einer Stellungnahem eines Facharztes für Psychiatrie – unter Berücksichtigung relevanter Vorbefunde (höhergradige Alkoholisierung bei der Aufnahme im Krankenhaus 2011 und erhöhter CDT-Wert, sowie Verdacht auf Alkoholentzug während des stationären Aufenthaltes und Verlegung auf die psychiatrische Abteilung zur entsprechenden Behandlung des deliranten Zustandsbildes, 2013 neuerliche höhergradige Alkoholisierung bei einer Untersuchung im Krankenhaus – LKH-G, EBA – wegen eines Bandscheibenvorfalles) – innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Zustellung des Ladungsbescheides, beim Polizeiärztlichen Dienst.‘ Bei dem vorgelegten ‚Ambulanten Arztbrief‘ vom 01.09.2014 handelt es sich nicht um die geforderte Stellungnahme. Bei Nichtvorlage der oben angeführten Stellungnahme, wird ein Verfahren gem. § 25 Abs. 3 Waffengesetz eingeleitet.“„‘Letztmalige Aufforderung zur Vorlage einer Stellungnahem eines Facharztes für Psychiatrie – unter Berücksichtigung relevanter Vorbefunde (höhergradige Alkoholisierung bei der Aufnahme im Krankenhaus 2011 und erhöhter CDT-Wert, sowie Verdacht auf Alkoholentzug während des stationären Aufenthaltes und Verlegung auf die psychiatrische Abteilung zur entsprechenden Behandlung des deliranten Zustandsbildes, 2013 neuerliche höhergradige Alkoholisierung bei einer Untersuchung im Krankenhaus – LKH-G, EBA – wegen eines Bandscheibenvorfalles) – innerhalb einer Frist von vier Wochen, ab Zustellung des Ladungsbescheides, beim Polizeiärztlichen Dienst.‘ Bei dem vorgelegten ‚Ambulanten Arztbrief‘ vom 01.09.2014 handelt es sich nicht um die geforderte Stellungnahme. Bei Nichtvorlage der oben angeführten Stellungnahme, wird ein Verfahren gem. Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz eingeleitet.“ Die dagegen gerichtete Beschwerde enthält zum einen Ausführungen, warum der Beschwerdeführer nicht alkoholkrank sei (§ 8 Abs 2 Waffengesetz), in dem auf die bislang vorgelegten Befunde eingegangen wird, als auch Ausführungen über den bisherigen Verlauf des Verfahrens, welches aufgrund eines Vorfalles vom
- April 2011 eingeleitet wurde. Des Weiteren wird das Vorgehen der belangten Behörde deshalb als willkürlich und unverhältnismäßig angesehen, da der Standpunkt vertreten wird, dass „die Ausführungen von Univ. Prof. Dr. med. M W“ als ausreichend angesehen werden. Es wurde beantragt, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt und das anhängige Verwaltungsverfahren zur Einstellung gebracht wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung bzw. Einstellung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die dagegen gerichtete Beschwerde enthält zum einen Ausführungen, warum der Beschwerdeführer nicht alkoholkrank sei (Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz), in dem auf die bislang vorgelegten Befunde eingegangen wird, als auch Ausführungen über den bisherigen Verlauf des Verfahrens, welches aufgrund eines Vorfalles vom ,
- April 2011 eingeleitet wurde. Des Weiteren wird das Vorgehen der belangten Behörde deshalb als willkürlich und unverhältnismäßig angesehen, da der Standpunkt vertreten wird, dass „die Ausführungen von Univ. Prof. Dr. med. M W“ als ausreichend angesehen werden. Es wurde beantragt, dass das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt und das anhängige Verwaltungsverfahren zur Einstellung gebracht wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu erkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung bzw. Einstellung an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der beantragten Verhandlung abgesehen, da bereits aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch der Entfall der Verhandlung nicht Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegensteht. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der beantragten Verhandlung abgesehen, da bereits aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch der Entfall der Verhandlung nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegensteht. Das Landesverwaltungsgericht geht – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht davon aus, dass es sich bei der genannten Ladung um einen Bescheid handle. Hiebei ist die Bezeichnung „Ladungsbescheid“ durch die belangte Behörde von keiner Relevanz. Eine Ladung ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa, dass diese eine rechtskräftigen Vollstreckungstitel – nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder zwangsweisen Vorführung oder unmittelbar Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde – bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist gemäß § 19 Abs 3 AVG nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung in eigenen Handen erfolgt war (VwGH Beschluss vom 22.01.1999, Zl.: 98/19/0293; 24.02.2001, Zl.: 2010/21/0422). Eine Ladung ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, etwa, dass diese eine rechtskräftigen Vollstreckungstitel – nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder zwangsweisen Vorführung oder unmittelbar Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde – bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung oder einer Zwangsstrafe ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung in eigenen Handen erfolgt war (VwGH Beschluss vom 22.01.1999, Zl.: 98/19/0293; 24.02.2001, Zl.: 2010/21/0422). In concreto wurde dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung der Ladung angedroht „das Verfahren ohne Ihr weitere Anhörung fortzuführen“ und „bei Nichtvorlage der oben angeführten Stellungnahme (gemeint ist: Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie) ein Verfahren gem. § 25 Abs. 3 Waffengesetz“ einzuleiten. In concreto wurde dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung der Ladung angedroht „das Verfahren ohne Ihr weitere Anhörung fortzuführen“ und „bei Nichtvorlage der oben angeführten Stellungnahme (gemeint ist: Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie) ein Verfahren gem. Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz“ einzuleiten. Sowohl bei der Androhung das Verfahren fortzuführen als auch ein Verfahren gemäß § 25 Abs 3 WaffG einzuleiten, handelt es sich um keine „kraft Gesetzes unmittelbar“ an die Ladung anknüpfende Rechtsfolge. Es wurde weder eine Vorführung angedroht, noch die Abnahme waffenrechtlicher Urkunden. Aus § 25 WaffG ergibt sich, dass ein Entzug der waffenrechtlichen Urkunden erst nach einem erlassenen Bescheid unter Einbeziehung eines vorausgegangenen Verfahrens zur Feststellung der Verlässlichkeit durchgeführt werden darf. Ein derartiger Bescheid ist bislang nicht ergangen. Sowohl bei der Androhung das Verfahren fortzuführen als auch ein Verfahren gemäß , Paragraph 25, Absatz 3, WaffG einzuleiten, handelt es sich um keine „kraft Gesetzes unmittelbar“ an die Ladung anknüpfende Rechtsfolge. Es wurde weder eine Vorführung angedroht, noch die Abnahme waffenrechtlicher Urkunden. Aus Paragraph 25, WaffG ergibt sich, dass ein Entzug der waffenrechtlichen Urkunden erst nach einem erlassenen Bescheid unter Einbeziehung eines vorausgegangenen Verfahrens zur Feststellung der Verlässlichkeit durchgeführt werden darf. Ein derartiger Bescheid ist bislang nicht ergangen. Da die hier angefochtene Ladung im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens somit keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zog, wird sie als einfache Ladung angesehen, der der Bescheidcharakter fehlt. Der Antrag den Ladungsbescheid zu beheben, war daher abzuweisen. Ein derartiger „Ladungsbescheid“ stellt eine Verfahrensanordnung der Verwaltungsbehörde dar und wäre im weitesten Sinn mit einer Beschwerde gegen den verfahrensbeendeten Bescheid mitzuerledigen. Auch war die beantragte Zurückverweisung zwecks „Verfahrensergänzung (in eventu) – Einstellung an die belangte Behörde“ nicht anzuordnen, da ohnedies die belangte Behörde in weiterer Folge das Verfahren fortführen bzw. beenden wird müssen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.40.3.5942.2014