RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlLVwG 41.31-3226/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der T H, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 04.03.2014, GZ: 9.43 476-92/14-2, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm §§ 1, 1a, 2, 3 Z 13, 22a Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 94/2014 idF LGBl. Nr. 130/2014 iVm Anlage 1 VII.A. Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 idF LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden LEVO-StBHG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen eins, eins a, 2, 3, Ziffer 13, 22 a, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014, in Verbindung mit Anlage 1 römisch sieben.A. Leistungs- und Entgeltverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, (im Folgenden LEVO-StBHG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: Frau T H, geb. xx, wird die Hilfeleistung „persönliches Budget“ im Ausmaß von 1.130 Stunden pro Jahr für den Zeitraum von 08.10.2013 bis 07.10.2015 gewährt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 08.10.2013 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Hilfeleistung „persönliches Budget“ nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz im Ausmaß von 1.580 Stunden jährlich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag dahingehend stattgegeben, dass die Hilfeleistung „persönliches Budget“ im Ausmaß von 400 Stunden pro Jahr für den Zeitraum vom 08.10.2013 bis 07.10.2015 gewährt wurde. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin an einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung leidet, die nicht vorwiegend altersbedingt ist und im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellt. Dabei handelt es sich um eine angeborene bzw. erworbene somatische Erkrankung. Die Antragstellerin ist aufgrund der Beeinträchtigung in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt bzw. würde bei Nichteinsetzen dieser Maßnahmen nach dem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben. Zu den hilfeleistungsspezifischen Voraussetzungen wurde ausgeführt, dass es sich bei der Antragstellerin um eine geschäftsfähige, volljährige Person mit einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung handelt. Sie hat die Kompetenz selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. wie diese geleistet wird. Weiters ist sie in der Lage, selbst zu entscheiden, wer wofür und wie viel vergütet bekommt. Sie benötigt bei einzelnen oder allen Tätigkeiten des Alltags Hilfe. Durch die Hilfeleistung wird ihr ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben außerhalb von Einrichtungen ermöglicht. Es gibt der Antragstellerin die Möglichkeit, selbständig die benötigten Assistentinnen einzusetzen und zu finanzieren. Die Antragstellerin nimmt keinen mobilen Dienst und keine stationäre Wohneinrichtung in Anspruch. Zur Höhe der zuerkannten Hilfeleistung wird ausgeführt, dass das H-Sachverständigenteam unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Begutachtung vor Ort, der vorliegenden Unterlagen, der allgemeinen Lebenserfahrung und in Bezug auf vergleichbare Fälle sowie einer bereits installierten 24-Stunden-Betreuung, einen zusätzlichen Bedarf für Freizeitaktivitäten von 200 Jahresstunden, für unvorhergesehene Lebensumstände (Ausfall der 24-Stunden-Pflege, Erkrankung, Unfall) von pauschal 100 Jahresstunden sowie für kleinere Reparaturarbeiten (welche keine Fachkraft erfordern) in der Wohnung, Grundreinigung der Wohnung, Fahrtendienste usw. von pauschal 100 Jahresstunden festgestellt hat. Der jährliche Bedarf des persönlichen Budgets wurde daher unter Zugrundelegung des Gutachtens des H-Sachverständigenteams vom 23.01.2014 mit 400 Jahresstunden festgesetzt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen die Höhe des Stundenausmaßes von 400 Jahresstunden „persönliches Budget“. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine fortgeschrittene progressive Muskeldystrophie vom Gliedergürteltyp, Wirbelsäulen-, Schulter- und Rückenprobleme vorliegen und daher eine schwere Gehbehinderung gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist auf den Rollstuhl angewiesen. Die Hände sind motorisch stark eingeschränkt. Sie ist wegen ihrer Behinderung rund um die Uhr auf Hilfe und Pflege angewiesen. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Wohnung, die sie von ihrem Neffen gemietet hat, und die behindertengerecht umgebaut wurde. Sie bezieht seit mehreren Jahren persönliches Budget. Mit diesem Geld wird sie von selbst ausgesuchten Hilfspersonen unterstützt und kann diese bezahlen. Dadurch kann sie sich die Selbständigkeit im Leben bewahren. Wenn das persönliche Budget von 1.576 Stunden nun plötzlich auf 400 Jahresstunden reduziert wird, obwohl sich die Lebenssituation und der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Alltag nicht verändert haben, dann könne sie sich das Leben mit Unterstützung zu Hause nicht mehr leisten. Durch weniger Stunden aus dem persönlichen Budget müsse sie ihre Selbständigkeit aufgeben und in ein Pflegeheim übersiedeln. Dieses Vorgehen widerspricht nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin den angestrebten Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention, die Österreich zu mehr Selbständigkeit und Teilhabe am Leben für Menschen mit Behinderung außerhalb von Institutionen verpflichtet. Die im Gutachten des H-Sachverständigenteams gezogene Schlussfolgerung, dass das persönliche Budget von 1.576 Stunden auf 400 Jahresstunden zu kürzen sei, ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, da sich ihre Situation im Zusammenhang mit ihrer Behinderung nicht geändert hat. Sie erfülle alle Voraussetzungen der LEVO für das persönliche Budget. Zu den einzelnen Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets wird ausgeführt: Essenszustellung: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie selbst entscheiden könne, wer für sie kocht. Zusätzlich kommt die erschwerende Tatsache hinzu, dass von den bisherigen 24-Stunden-Betreuerinnen, die sie beschäftigt hat, keine einzige zufriedenstellend kochen konnte bzw. kochen kann. Im Moment hat sie eine 24-Stunden-Hilfe, die noch nie in ihrem Leben gekocht hat. Außerdem sei sie aufgrund ihrer Neurodermitis bzw. Nahrungsmittelallergie küchentechnisch auf umfangreiche Kenntnisse angewiesen und muss sich darauf auch verlassen können. Sie hat den Neffen, der Koch ist und sein eigenes Gasthaus hat, angewiesen, täglich so zu kochen, dass sie trotz Neurodermitis bzw. Nahrungsmittelallergie das Essen zu sich nehmen kann. Für diese Leistung wird eine halbe Stunde täglich berechnet. Die reinen Essenskosten werden von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt. Mobilitätstraining: Im H-Gutachten wird ausgeführt, dass dieses grundsätzlich auch von einer 24-Stunden-Pflege durchgeführt werden kann. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es sich hier um ein sehr spezifisches Training in einem elektrisch betriebenen Stehtisch handelt, wobei sie eine umfangreiche Unterstützung brauche. Diese ist durch die 24-Stunden-Pflegerinnen nicht möglich. Aus Erfahrung weiß sie um die Gefahr, welche hierbei besteht und sie braucht dafür eine Hilfskraft, der sie absolut vertrauen kann und die Erfahrung im Umgang mit diesem Gerät hat. Sanierung Haus und Außenarbeiten Terrasse: Es erschien der Beschwerdeführerin nicht zweckfremd, die durchgeführten Arbeiten ihres Neffen – konkret waren dies Adaptierungen, damit sie im Rollstuhl das Haus verlassen bzw. barrierefrei das Auto erreichen kann – aus dem persönlichen Budget zu finanzieren. Es handle sich dabei um keine allgemeinen Sanierungsmaßnahmen oder allgemeine Arbeiten an der Terrasse, sondern um Anpassungen speziell, um die Erreichbarkeit mit dem Rollstuhl sicherzustellen. Zahlung von Zeiten der 24-Stunden-Betreuerinnen von 2,5 Stunden täglich aus dem persönlichen Budget: In der LEVO steht nirgends, dass es untersagt sei, eine 24-Stunden-Pflege zu beschäftigen und dass dies ein Ausschließungsgrund zur Leistung persönliches Budget wäre. Es steht nirgends in der LEVO Anlage 1 oder in Anlage 3, dass es untersagt sei, eine 24-Stunden-Pflegerin zu beschäftigen. Wenn die Beschwerdeführerin von den 21 Stunden, in denen sie Anspruch auf Hilfe durch die 24-Stunden-Betreuerinnen habe, 2,5 Stunden über das persönliche Budget zahle, ist davon auszugehen, dass diese 2,5 Stunden nicht für Pflegeleistungen, sondern für sonstige Assistenzleistungen gezahlt werden. Die Annahme des H-Teams, dass nur die Zeit außerhalb der 24-Stunden-Betreuung für den Anspruch auf Jahresstunden persönliches Budget zu berechnen sind, ist nicht nachvollziehbar und rechtlich falsch. Laut gesetzlichen Vorgaben hat jede 24-Stunden-Betreuungsperson 3 Stunden täglich frei zu haben. Die Beschwerdeführerin braucht täglich während aller wachen Stunden Hilfe und auch nachts muss sie mehrmals gewendet werden und bei jedem Toilettenbesuch brauche sie Hilfe. Die Aussage des H-Teams, dass sie während dieser 3 Stunden, in denen die Pflegekraft frei haben muss, planbar 3 Stunden unbetreut sein kann, zeigt ein völliges Fehlen von Verständnis für die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Es sei nicht planbar, wann sie auf die Toilette muss. Es könne auch sein, dass sie aus irgendeinem Grund in den 3 Stunden stürzt und diese Zeit unbetreut verletzt liegen bleibt. Da sie sich aufgrund ihrer Erkrankung nicht selbst aufrichten kann, muss sie über mehrere Stunden in einer schmerzhaften Haltung verharren. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass trotz 3-stündiger Pause der 24-Stunden-Pflege täglich noch immer ein Hilfsbedarf von insgesamt 21 Stunden vorliege, in denen sie Begleitung, Unterstützung, Pflege und Betreuung von anderen Menschen brauche. 21 Stunden Assistenzbedarf x 365 Tage wären somit ein objektiver Unterstützungsbedarf von 7.665 Stunden pro Jahr. Wenn sie 24 Stunden x 365 Tage an Betreuungsbedarf rechnet, beträgt dies 8.760 Jahresstunden Unterstützungsbedarf. Somit ist der Antrag auf 1.576 persönliches Budget weit weniger als der tatsächliche Stundenbedarf von jährlich 7.665 bis 8.760 an tatsächlich benötigten Unterstützungsstunden. Konkret wird zu den benötigten Ausmaß der Hilfe noch einmal dargelegt: 3 Stunden täglich für die Freizeit der 24-Stunden-Betreuerin. Dies ergibt 1.095 Jahresstunden. 1/2 Stunde täglich für das Mittagessen vom Gasthaus des Neffen. Dies ergibt 182,5 Jahresstunden aus dem persönlichen Budget. Ein zusätzlicher Bedarf für Freizeitaktivitäten von 200 Jahresstunden. Für kleinere Reparaturen in der Wohnung, die keine Fachkraft erfordern, Grundreinigung in der Wohnung und Fahrtendienste pauschal 100 Jahresstunden. Es wird daher in der Beschwerde konkret der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag aufzuheben und antragsgemäß ein Stundenkontingent von 1.576 Jahresstunden persönliches Budget zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. P K, beauftragt, Befund und Gutachten insbesondere zu der Frage, in welchem jährlichen Ausmaß bei der Beschwerdeführerin die Gewährung der Hilfeleistung „persönliches Budget“ gemäß § 22a Stmk. BHG iVm LEVO StBHG unter Berücksichtigung, dass eine 24-Stunden-Pflege vorliegt und Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz bezogen werden, erforderlich sei. Am 04.08.2014 erstattete der beauftragte Sachverständige im Wesentlichen auszugsweise folgende Befunde und gutachterliche Schlüsse: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. P K, beauftragt, Befund und Gutachten insbesondere zu der Frage, in welchem jährlichen Ausmaß bei der Beschwerdeführerin die Gewährung der Hilfeleistung „persönliches Budget“ gemäß Paragraph 22 a, Stmk. BHG in Verbindung mit LEVO StBHG unter Berücksichtigung, dass eine 24-Stunden-Pflege vorliegt und Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz bezogen werden, erforderlich sei. Am 04.08.2014 erstattete der beauftragte Sachverständige im Wesentlichen auszugsweise folgende Befunde und gutachterliche Schlüsse: Bei der Beschwerdeführerin liegt eine fortgeschrittene progressive Muskeldystrophie vom Gliedertyp, chronische Überlastungssymptomatik gesamte Wirbelsäule bei mangelnder Rumpfkontrolle, rezidivierende Päriarthropathie des rechten Hüftgelenkes bei Inaktivität, bedingte Athropathie beider Hüften, Osteoporose des proximalen Femurs beiderseits, Subluxationstendenz der linken Schulter, Neurodermitis und Kuhmilchallergie vor. Die Beschwerdeführerin ist bei den Eltern bzw. nach dem Tod des Vaters bei der Mutter aufgewachsen. Sie hat drei Brüder. Eine Muskelvorerkrankung besteht in der Familie nicht. Sie besuchte Volks-, Hauptschule und Handelsschule, wobei erste Beschwerden bereits im Vorschulalter aufgetreten sind. Die Diagnose wurde mit 14 Jahren gestellt. Sie erhält eine Waisenpension. Sie ist ledig, lebt alleine und hat eine 24-Stunden-Betreuung. Medizinisch lässt sich ausführen, dass die Beschwerdeführerin bei praktisch allen Tätigkeiten des täglichen Lebens, mit Ausnahme des Essens, eindeutig Hilfe benötigt. Das bedeutet, dass prinzipiell fast durchgehend jemand vorhanden sein muss, der für die Beschwerdeführerin die Durchführung von Tätigkeiten umsetzt, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Gutachterlich wird zur Fragestellung, ob die Hilfeleistung „persönliches Budget“ erforderlich ist, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen und welches Stundenausmaß zu gewähren sei und wie die Leistungen des Pflegegeldes und der 24-Stunden-Hilfe eingerechnet werden ausgeführt, dass es sich, nicht um medizinische Fragen handle, sondern um Fragen der Rechtsprechung. Eine medizinische Begründung für die Stundenbegrenzung im Rahmen des persönlichen Budgets gibt es nicht. Hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen nach dem Bundespflegegesetz werden im Gutachten eine Reihe von Haushalts- und Pflegemaßnahmen ausgeführt und die dabei durchschnittlich anfallenden täglichen bzw. monatlichen Stunden genannt und es wird darauf hingewiesen, dass diese Stundenkontingente wohl auch von der Judikatur für die einzelnen Bereiche weitgehend akzeptiert werden. Inwieweit jedoch die Anrechnung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz im Rahmen der Leistungen des persönlichen Budgets erfolge, wird rechtlich zu klären sein. Hinsichtlich der 24-Stunden-Pflege wird ein Tätigkeitsprofil beschrieben und auch hier darauf hingewiesen, dass es rechtlich zu beurteilen sei, welche Tätigkeiten dem Tätigkeitsprofil der 24-Stunden-Pflege zugeordnet sind und welche nicht. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen, Univ. Prof. Dr. P K, wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. In einer bereits von der Behörde eingeholten Sachverständigenstellungnahme des H-Teams vom 23.01.2014 wurde ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Begutachtung vor Ort, der vorhandenen Unterlagen, der allgemeinen Lebenserfahrung und aus Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen folgendes Ausmaß an persönlicher Assistenz vorgeschlagen wird: Freizeitaktivitäten in Anlehnung an die Obergrenze der LEVO-Leistung Freizeitassistenz im Ausmaß von 200 Jahresstunden. Für unvorhersehbaren Bedarf (Ausfall der 24-Stunden-Pflege, Erkrankung, Unfall) pauschal 100 Jahresstunden. Für kleine Reparaturarbeiten, welche keine Fachkraft erfordern in der Wohnung, Grundreinigung der Wohnung, Fahrtendienste usw. pauschal 100 Jahresstunden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 400 Jahresstunden „persönliches Budget“ unter Berücksichtigung einer bereits installierten durchgehenden 24-Stunden-Betreuung. Am 18.12.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Sachverständigen M Z-K vom H-Team, der Beschwerdeführerin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. Es konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin lebt in einem behindertengerecht adaptierten Haus. Sie lebt alleine, ihre Mutter ist voriges Jahr verstorben. Als Angehörigen gibt es einen Neffen, der ihr hilft. Das Haus ist vom Neffen gemietet. Als Leistungen werden eine Vollwaisenpension in Höhe von € 837,00, das Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe € 842,30 (unter Anrechnung der Familienbeihilfe), ein Zuschuss für die 24-Stunden-Betreuung in Höhe von € 550,00 und ein Zuschuss für erhöhten Wohnraumbedarf in Höhe € 324,00 (Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe) bezogen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Behinderung wird weitestgehend auf das Gutachten von Univ. Prof. Dr. K verwiesen. Wie im Gutachten festgestellt, wird bei praktisch allen Tätigkeiten des täglichen Lebens mit Ausnahme des Essens, ständig Hilfe benötigt. Es muss prinzipiell fast durchgehend jemand vorhanden sein, der für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten umsetzt, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Es besteht eine 24-Stunden-Betreuung, zwei Betreuerinnen wechseln sich zweiwöchig jeweils ab. In der Früh erfolgt der Transfer aus dem Bett, der Transfer aufs WC, Morgentoilette, Dusche – was ungefähr ca. 2 Stunden dauert. Auch das Frühstück wird zubereitet. Zweimal in der Woche wird eine Physiotherapie in Kapfenberg durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin mit der Rettung hingebracht wird. Wenn keine Physiotherapie gegeben ist, führt die Betreuerin Stretch-Übungen und körperliche Übungen mit der Beschwerdeführerin durch. Dies ist aber nicht das Mobilitätstraining, das in der Beschwerde noch extra geltend gemacht wurde. Das Mittagessen wird von der 24-Stunden-Betreuerin nicht zubereitet. Das Essen bringt der Neffe aus dem Gasthaus. Die 24-Stunden-Betreuerin kann nicht kochen. Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine Lebensmittelallergie, insbesondere auf Milch. Da die Betreuerinnen nur sehr schwer Deutsch verstehen und auch ständig in der Küche kontrolliert werden müsste, welche Zutaten sie verwenden, ist die Zubereitung des Essens durch die 24-Stunden-Betreuerinnen nicht zumutbar. Der Neffe ist Diätkoch und die Beschwerdeführerin kann sich jederzeit darauf verlassen, dass er entsprechend ihrer Allergie das Essen zubereitet. Die 24-Stunden-Betreuerin reinigt die Wohnung, macht die Wäsche und den Haushalt. Am Abend erfolgt das Zubettbringen wieder durch die Betreuerin. In der Nacht muss alle drei Stunden gewendet werden, damit die Beschwerdeführerin nicht wundliegt. Die Betreuerin schläft, alle drei Stunden steht sie auf und nimmt die Wendung vor. Die Betreuerin hat Anspruch auf Pausen. Dies sind nach dem Hausbetreuungsgesetz 3 Stunden am Tag. Die Pausengestaltung wird von der Beschwerdeführerin so eingerichtet, dass die Betreuerin 3 Stunden durchgehend frei hat, wobei das flexibel gehandhabt wird. Manchmal ist die Pflegerin auch 4 bis 5 Stunden (maximal) weg. Eine Pausengestaltung in der Form, dass die Betreuerin nur eine halbe Stunde weg ist und dann wieder verfügbar ist, ist praktisch nicht durchführbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht so gehandhabt. Das bedeutet, dass sie derzeit in der Regel 3 Stunden am Tag alleine ist. In diesen 3 Stunden kommt von Montag bis Donnerstag in der Regel ihr Neffe und führt mit ihr ein spezielles Mobilitätstraining durch. Dies erfolgt in einem speziellen Gerät – Elektrostanding. Dieses Gerät wurde von der Beschwerdeführerin 1998 angeschafft und dient dazu, Stehübungen und Kreislauftraining zu machen. Für Knie- und Hüftkontraktur ist diese Therapie sehr wichtig. Für die Beschwerdeführerin stellt dies eine wichtige therapeutische Maßnahme dar. Dieses Training kann nicht von der 24-Stunden-Betreuerin durchgeführt werden, weil ein großer Kraftaufwand erforderlich ist und eine zuverlässige Person benötigt wird, die auch rasch im Notfall reagieren kann. Da die Betreuerinnen meistens schlecht Deutsch sprechen, traut sich die Beschwerdeführerin nicht, mit ihnen dieses Training durchzuführen. Auch den Toilettengang und alle anderen nötigen Betreuungsleistungen nimmt in diesen Pausen der Neffe vor. Diese Stunden werden dem Neffen aus dem persönlichen Budget bezahlt. Insgesamt ist es aus Sicht der Beschwerdeführerin sehr schwierig, eine 24-Stunden-Betreuung so zu installieren, dass sie allen Bedürfnissen gerecht wird. Einerseits muss ein gutes Verhältnis bestehen. Andererseits muss die Kommunikation funktionieren. Es müssen Einschränkungen hinsichtlich der Sauberkeit der Wohnung und auch bei der Zubereitung des Essens in Kauf genommen werden. Betont wird von der Beschwerdeführerin, dass sie die 3 Stunden Pause nicht alleine bleiben kann. Sie braucht Hilfe für den Toilettengang und hat Angst, dass sie stürzt oder Erstickungsanfälle bekommt. Sie nutzt diese 3 Stunden zusätzlich in Form des Mobilitätstrainings, wobei sie mindestens 2 Stunden in dem Elektrostanding-Gerät verbringt. Das Training wird mit Pausen durchgeführt, in denen sie zwischendurch rastet und sich hinsetzt. Je länger jemand anwesend ist, umso länger kann sie dieses Training auch durchführen. Der Sachverständige des H-Teams führt in Konkretisierung des Gutachtens vom 23.01.2014 Folgendes aus: Der Ansatz bei der Erhebung des persönlichen Budgets für die Beschwerdeführerin war die bisherige Verwendung des persönlichen Budgets und eine Plausibilitätserhebung. Auf Grundlage der Aufzeichnungen wurde erhoben, wie sich der Hilfebedarf tatsächlich aufteilt. Ausgangsbasis war der Selbsteinschätzungsbogen und die Aufzeichnungen und Abrechnungen von April bis September 2012. Dies wurde beispielhaft herangezogen. Diese Aufzeichnungen haben sich in keiner Weise mit dem Selbsteinschätzungsbogen gedeckt. Im Gutachten wurde dies beispielshaft ausgeführt. Unter anderem legt der Sachverständige Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin vor, aus denen hervorgeht, dass die 24-Stunden-Pflege zur Gänze aus dem persönlichen Budget bezahlt worden ist. Dies geht beispielshaft aus den Aufzeichnungen aus dem Jahr 2012, April bis Oktober, hervor. Für zwei Wochen 24-Stunden-Betreuung hat die Betreuerin zum Beispiel vom 28.05.2012 bis 11.06.2012 € 770,00 erhalten. Es finden sich weitere beispielhafte Aufzeichnungen für weitere Zeiträume. Aufgrund des Stundensatzes des persönlichen Budgets ergibt sich, dass der gesamte Tagesbetrag für die Betreuerin, der eigentlich aus dem Pflegegeld und aus den Zuschüssen des Bundessozialamtes bezahlt werden sollte, aus dem persönlichen Budget bezahlt wurde. Insgesamt führt der Sachverständige aus, dass sich der Eindruck ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin das persönliche Budget nicht zweckentsprechend verwendet hat und es wurde auch der Bezirkshauptmannschaft die Information weitergegeben, dass es sinnvoll erscheint, die Verwendungsnachweise einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Da letztendlich eine Grundlage für die Festsetzung des persönlichen Budgets nicht vorhanden war, wurden aus ähnlich gelagerten Fällen und Erfahrungen Werte herangezogen. Dies ergab: 200 Jahresstunden Freizeitaktivitäten in Anlehnung an LEVO Freizeitassistenz (Höchstmaß). Das entspricht einem Geldwert von knapp € 5.000,00 im Jahr. Für unvorhersehbaren Bedarf wurden 100 Jahresstunden als Pauschale genommen, dies entspricht einem Geldwert von € 2.420,00 pro Jahr, mit dem man unter Umständen kurzfristig eine Pflege organisieren kann. Für kleine Reparaturarbeiten und Grundreinigung der Wohnung wurde ebenfalls eine Pauschale von 100 Jahresstunden angenommen. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 400 Jahresstunden. Der Sachverständige hält fest, dass es nachvollziehbar ist, dass das Mobilitätstraining nicht von 24-Stunden-Betreuerinnen ausgeführt wird, so wie die Beschwerdeführerin dieses Training in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass auch das Mobilitätstraining von der 24-Stunden-Betreuung ausgeführt werden kann. Der Sachverständige hält jedoch fest, dass es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung plausibel erscheint, dass dieses Mobilitätstraining von einer kräftigen Person ohne Sprachbarriere ausgeführt werden muss. Aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass für 16 Tage jeweils 20 Stunden Mobilitätstraining veranschlagt wurden. Aufgrund der Angaben von Frau H führt der Neffe 3 Stunden Mobilitätstraining am Tag aus, was aber in Summe eine viel höhere Stundenzahl als in den Aufzeichnungen ergeben müsste. Das heißt, die Abdeckung der Pausenzeiten spiegelt sich nicht in den Aufzeichnungen hinsichtlich Notwendigkeit der Stunden wieder. Die Aussagen von Frau H, dass der Neffe die Pausenzeiten mit Mobilitätstraining füllt, sind aus den Aufzeichnungen nicht belegbar und nachvollziehbar. Grundsätzlich bestehen aber nach Ausführungen des Sachverständigen keine Einwände dagegen, dass Mobilitätstraining als Leistung im Rahmen des persönlichen Budgets zuzuerkennen. Das dafür festzusetzende Stundenausmaß ist unter der Prämisse zu veranschlagen, dass bei der Erkrankung von Frau H ein tägliches, regelmäßiges Training von Vorteil ist, um das Fortschreiten der Krankheit zu verzögern. Dies steigert auch die Lebensqualität der Beschwerdeführerin. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist ein Mobilitätstraining zweimal am Tag für eine halbe Stunde realistisch, was man aus Vergleichswerten bei Physiotherapie-Einrichtungen ableiten kann. Hinsichtlich der 3-stündigen Pause im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung führt der Sachverständige aus, dass das Hausbetreuungsgesetz zu berücksichtigen sei, wonach durchgehende Pausenzeiten nur bis 30 Minuten möglich sind. Dass die Beschwerdeführerin der Betreuerin eine durchgehende 3-stündige Pausenzeit zugesteht, ist ihre individuelle Vereinbarung. Eine Pausenzeit von einer halben Stunde hingegen ist Frau H durchaus zumutbar. Dies ist auch daraus ableitbar, dass die Beschwerdeführerin die Pflegestufe 5 hat und damit keine lebensbedrohlichen Umstände eintreten können, wodurch sie eine halbe Stunde nicht allein gelassen werden könnte. Bezüglich Verletzungsgefahr und Stürze sind bei Bedarf Hilfsmittel möglich (z.B. Gurt), um dies zu verhindern. Die Überbrückung der 3 Stunden Pause durch das persönliche Budget sind als Teil des individuellen Hilfsbedarfes nicht grundsätzlich nachvollziehbar und notwendig. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Sachverständigen mit ihrer Beeinträchtigung schon in einer Situation, in der die Betreuung zu Hause grundsätzlich ganz schwierig zu bewerkstelligen ist und man eigentlich immer Individuallösungen anstreben muss. Das Pflegegeld reicht in der Regel nicht aus. Auch der Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung reicht nicht. Die getroffenen rechtlichen Feststellungen konnten anhand des eingeholten Gutachtens des Univ. Prof. Dr. P K im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen M Z-K in der mündlichen Verhandlung sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin getroffen werden. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes (StBHG) lauten wie folgt: § 1a:Paragraph eins a, : „
(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
- chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
- vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“ § 2:Paragraph 2 :
(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
- seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
- eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 12 Asylgesetz verfügt und
- eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 12, Asylgesetz verfügt und
- zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat. § 3:Paragraph 3 : „Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
- Heilbehandlung (§ 5);
- Heilbehandlung (Paragraph 5,);
- Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);
- Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,);
- Erziehung und Schulbildung (§ 7);
- Erziehung und Schulbildung (Paragraph 7,);
- Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);
- Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,);
- Lebensunterhalt (§ 9);
- Lebensunterhalt (Paragraph 9,);
- Tageseinrichtungen (§ 16);
- Tageseinrichtungen (Paragraph 16,);
- Wohneinrichtungen (§ 18);
- Wohneinrichtungen (Paragraph 18,);
- Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19);
- Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (Paragraph 19,);
- Mietzinsbeihilfe (§ 20);
- Mietzinsbeihilfe (Paragraph 20,);
- Hilfe zum Wohnen (§ 21);
- Hilfe zum Wohnen (Paragraph 21,);
- Freizeitgestaltung (§ 21a);
- Freizeitgestaltung (Paragraph 21 a,);
- Familienentlastung (§ 22);
- Familienentlastung (Paragraph 22,);
- Persönliches Budget (§ 22a);
- Persönliches Budget (Paragraph 22 a,);
- Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);
- Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 24 a,);
- Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);
- Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (Paragraph 25 a,);
- Reisekosten (§ 38).“
- Reisekosten (Paragraph 38,).“ § 22a:Paragraph 22 a, : „Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“„Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen.“ Die Anlage 1 VII.A. „persönliches Budget“ der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Stmk. Behindertengesetz (LEVO StBHG) lautet wie folgt: Die Anlage 1 römisch sieben.A. „persönliches Budget“ der Leistungs- und Entgeltverordnung zum Stmk. Behindertengesetz (LEVO StBHG) lautet wie folgt: Persönliches Budget (PERS BUD) VII. A.Persönliches Budget (PERS BUD) römisch sieben. A.
- Funktion und Ziele 1.
- DEFINITION Kurzbeschreibung: Persönliches Budget ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbstständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Ziel: Persönliches Budget soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, selbstständig die benötigten AssistentInnen einzusetzen und zu finanzieren, damit sie selbstbestimmt leben können. 1.
- ZIELGRUPPE Geschäftsfähige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ab dem vollendeten
- Lebensjahr, welche die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird sowie darüber entscheiden können, wer, wofür, wie viel vergütet bekommt. 1.2.1 Zuweisungskriterien Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen und keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind. 1.2.2 Ausschließungsgründe Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen ist nicht möglich. 1.
- AUSWAHL DES DIENSTES Kombinationsmöglichkeiten stundenweise mit LEVO-Leistungen Vollzeit-betreutes Wohnen Trainings-WohnungTrainings-, Wohnung Teilzeit- betreutes Wohnen Tageswerk- stätte Prod./kreativ Tages- einrichtung TS EGH Werkstätten/ Betrieben EGH betriebl. Arbeitbetriebl. , Arbeit Persönliches Budget Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Früh- Förderung Wohn- Assistenz Familien- Entlastung Freizeit- Assistenz Persönliches Budget Freizeitassistenz Nein Nein Nein Nein
- Leistungsangebot 2.
- GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN Persönliches Budget ermöglicht ein hohes Maß an Wahrung der Privatsphäre und versetzt Menschen mit Behinderung in die Lage, ihr Leben nach eigenem Lebensstil zu gestalten. Der Mensch mit Behinderung verfügt über folgende Kompetenzen als Grundlage für den Einsatz des Persönlichen Budgets: • Personalkompetenz: Entscheidung darüber, welche Person die Assistenz durchführt • Organisationskompetenz: Entscheidung darüber, wann und wie lange bzw. an welchem Ort die Assistenz erbracht wird • Anleitungskompetenz: Entscheidung darüber, was gemacht wird bzw. in welcher Art und Weise die Assistenz erbracht werden soll • Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können 2.
- LEISTUNGSUMFANG Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst über den Leistungszukauf. Die Verrechnung erfolgt gemäß den Verrechnungsbestimmungen in Pkt. 2 „Persönliches Budget“ der Anlage 3 der LEVO-StBHG. Zur Auszahlung gelangt der in der Anlage 2 der LEVO-StBHG festgesetzte Stundensatz. Die Höchstgrenze des zuerkennbaren Stundenkontingentes für Persönliches Budget beträgt 1.600 Jahresstunden. In begründeten Einzelfällen kann die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden. Der Leistungsumfang ist entsprechend dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderung von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen. Bei der Ermittlung des Stundenkontingentes für Persönliches Budget ist die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Der Mensch mit Behinderung hat in einem Selbsteinschätzungsbogen unter Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die durch das zuerkannte Pflegegeld bereits abgedeckt sind und einer gegebenenfalls vorhandenen Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen seinen Bedarf an, durch Persönliches Budget abzudeckenden, Assistenzstunden anzugeben. Persönliches Budget kann für jede Form der persönlichen Hilfen in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität, Kommunikation und Freizeit eingesetzt werden, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Insbesondere kann Persönliches Budget für Hilfen in folgenden Lebenssphären eingesetzt werden: Haushalt: • Hilfe beim Aufstehen, bei der Morgentoilette, Unterstützen beim Essen, Handreichungen zu Hause (Kleidung Vorbereiten bzw. Anziehen, Herrichten der Gebrauchsdinge für den Tag, Weggehhilfe bis zum Beginn des Arbeitsweges • nach Hause Kommen, Kochen, Abendtoilette, Vorbereiten für die Nachtruhe; Pflege der Garderobe: Wäsche • Waschen, Bügeln, Einräumen, „kleinere“ und „größere“ Reinigungsarbeiten, Ordnung halten • Hilfe bei der Kommunikation, andere Hilfs- und Unterstützungsleistungen (auch bei unvorhergesehenem Bedarf) • (Um-)Gestalten des Wohnraumes, Einkaufen von „kleineren“/„größeren“ Dingen, Kochen, Reparaturarbeiten • Wege zu Post, Bank, Behörden, Versicherungen, Organisieren der Hausarbeit, Unterstützen bei finanziellen Belangen • Wartung und Pflege des Autos bzw. anderer Fortbewegungs-(hilfs-)mittel und dergleichen Freizeit: • Begleiten zu Veranstaltungen (Kino, Theater, Konzerte), sportliche Aktivitäten, Hilfe bei Freizeitwegen zu FreundInnen • Erledigen von freizeitbedingten Besorgungen und Erledigungen, Begleiten bei Urlaubsreisen • Handreichungen zu Hause in der Freizeit, Kommunikationsunterstützung, Vorlesen und dergleichen Erhalten der Gesundheit: • Hilfe und Unterstützung bei medizinisch notwendigen Versorgungen, Begleiten zu Arzt- bzw. Therapiebehandlungen, Erledigen von Wegen im Zusammenhang mit Gesundheit (Apotheke, Rezepte holen) • Pflege und Hilfe im Falle von Krankheit, Kommunikationshilfe mit medizinisch/therapeutischem Personal • Besorgen, Reinigen, Instandhalten von med. Geräten/Hilfsmitteln und dergleichen Bürgerschaftlichkeit: • Hilfe bei Tätigkeiten im Rahmen von Interessensvertretungen, Wahlen und dergleichen sind vorrangig andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, wie bspw. im Bereich der Lebenssphäre „Arbeit“, so kann Persönliches Budget für diese nicht eingesetzt werden (z.B. Arbeitsassistenz des BASB).
- Qualitätssicherung 3.
- STRUKTUR-STANDARDS Es handelt sich um eine Geldleistung. 3.1.1 Personal Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst, wen er zur persönlichen Assistenz heranzieht. Unterhaltspflichtige Angehörige und andere Angehörige, die mit dem Menschen mit Behinderung in einem gemeinsamen Haushalt leben, können nicht als AssistentInnen herangezogen werden. 3.
- ERGEBNIS-STANDARDS Der Mensch mit Behinderung hat die Nachweise der zweckentsprechenden Verwendung des Persönlichen Budgets sieben Jahre lang aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Aufforderung vorzulegen. Diese Nachweise sind in folgender Form zu erbringen: • bei Laiendiensten durch Auflistung der erbrachten Assistenzleistungen bzw. geleisteten Stunden. Dieser Nachweis hat in Form eines von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen (Formular: „Verwendungsnachweis Persönliches Budget“). Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen sind dem Formular beizulegen • in allen anderen Fällen durch im Geschäftsverkehr übliche Belege und Quittungen“ Dass die Beschwerdeführerin ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist, steht unbestritten fest. In der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des StBHG hat der Mensch mit Behinderung gemäß § 2 Abs 2 einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4 ) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen. Dass die Beschwerdeführerin ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist, steht unbestritten fest. In der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung des StBHG hat der Mensch mit Behinderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4, ) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zwar Aufzeichnungen des Hilfeempfängers über die Verwendung der Mittel des persönlichen Budgets aus der Vergangenheit ein Anhaltspunkt für die Ermittlung des individuellen Hilfsbedarfs sein können. Diese sind jedoch nicht allein maßgebliche Grundlage. Der individuelle Hilfebedarf ist insbesondere unter Heranziehung des gesundheitlichen Zustandes, des Ausmaßes der Behinderung des Antragstellers und seiner aktuellen konkreten Lebenssituation zu beurteilen. Der Selbsteinschätzungsbogen ist zu berücksichtigen. Die Ermittlung erfolgt jedoch von Amts wegen unter Heranziehung von Beweisen, insbesondere von Sachverständigengutachten. Auch die Materialien zu § 22a Stmk. BHG (XVI.GPStLT, EZ 427/1) führen Folgendes aus: Auch die Materialien zu Paragraph 22 a, Stmk. BHG (römisch sechzehn.GPStLT, EZ 427/1) führen Folgendes aus: „Mit der Einführung des § 22a in das Stmk. BHG wird eine Leistung geschaffen, die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen in die Lage versetzen soll, ihre Beeinträchtigungen durch den Einsatz von persönlichen Assistenten auszugleichen, um somit eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu erreichen. Es handelt sich hierbei um eine Geldleistung, die als Nachfolgeregelung der entfallenen „Geldleistung anstatt Familienentlastungsdienst bzw. Freizeitassistenz“ (§ 4 Abs 2) angesehen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Geldleistung in Form eines Stundenkontingents zuzuerkennen. Das Stundenkontingent richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist je nach Lebenssituation und Unterstützungsbedarf (Pflegestufe) ein in der Anlage I zur LEVO-StBHG festgesetztes Stundenkontingent bescheidmäßig zuzusprechen.“ „Mit der Einführung des Paragraph 22 a, in das Stmk. BHG wird eine Leistung geschaffen, die Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen in die Lage versetzen soll, ihre Beeinträchtigungen durch den Einsatz von persönlichen Assistenten auszugleichen, um somit eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu erreichen. Es handelt sich hierbei um eine Geldleistung, die als Nachfolgeregelung der entfallenen „Geldleistung anstatt Familienentlastungsdienst bzw. Freizeitassistenz“ (Paragraph 4, Absatz 2,) angesehen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Geldleistung in Form eines Stundenkontingents zuzuerkennen. Das Stundenkontingent richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist je nach Lebenssituation und Unterstützungsbedarf (Pflegestufe) ein in der Anlage römisch eins zur LEVO-StBHG festgesetztes Stundenkontingent bescheidmäßig zuzusprechen.“ Das Stundenkontingent richtet sich daher nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind die Lebenssituation und der Unterstützungsbedarf. Im konkreten Fall wurde durch das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. K schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei allen Tätigkeiten des täglichen Lebens, mit Ausnahme des Essens, ständig Hilfe benötigt. Die Beschwerdeführerin lebt allein, ihre Mutter ist vor einem Jahr verstorben. Gemäß § 2 Abs 3 StBHG besteht ein Rechtsanspruch gemäß Abs 2 aber nur soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StBHG besteht ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, aber nur soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. Die Materialien zu dieser Bestimmung (XVI.GPStLT IA EZ 2934/1, AB EZ 2934/6)führen dazu aus: Die Materialien zu dieser Bestimmung (römisch sechzehn.GPStLT IA EZ 2934/1, Ausschussbericht EZ 2934/6)führen dazu aus: „Demnach hat ein Mensch mit Behinderung nur dann einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen, wenn der Mensch mit Behinderung keine gleichartigen oder ähnlichen Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen (z.B. auch Schadenersatz) erhält (oder geltend machen könnte. Dabei muss es sich nicht um Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruches handeln. Die Bestimmung in Abs 3 soll klarstellen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz erst und nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Bei der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der beantragten Leistung gleichartige oder ähnliche Leistung anbietet, also der Mensch mit Behinderung eine solche geltend machen kann.“„Demnach hat ein Mensch mit Behinderung nur dann einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen, wenn der Mensch mit Behinderung keine gleichartigen oder ähnlichen Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen (z.B. auch Schadenersatz) erhält (oder geltend machen könnte. Dabei muss es sich nicht um Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruches handeln. Die Bestimmung in Absatz 3, soll klarstellen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz erst und nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Bei der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der beantragten Leistung gleichartige oder ähnliche Leistung anbietet, also der Mensch mit Behinderung eine solche geltend machen kann.“ Im konkreten Fall ist daher aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß § 2 Abs 3 StBHG zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Pflegestufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht und im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung betreut wird. Im konkreten Fall ist daher aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß , Paragraph 2, Absatz 3, StBHG zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Pflegestufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht und im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung betreut wird. Zu den in der Beschwerde beantragten Stunden aus dem persönlichen Budget wird im Einzelnen ausgeführt:
- 3 Stunden täglich während der Pausenzeiten der 24-Stunden-Betreuung: Nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 33/2007 idF BGBl. I Nr. 57/2008 ist die tägliche Arbeitszeit der Betreuungskräfte durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minunten ununterbrochen zu gewähren (§ 3 Abs 3). Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass während der gesetzlich gewährten ununterbrochenen Ruhepause von einer halben Stunde im vorliegenden Fall eine Betreuung der Beschwerdeführerin nicht notwendig ist. Wie der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, ist aufgrund der gegebenen Pflegestufe 5 davon auszugehen, dass keine lebensbedrohlichen Umstände eintreten können, wodurch die Beschwerdeführerin eine halbe Stunde nicht alleine gelassen werden könnte. Bezüglich der Verletzungsgefahr und Sturzgefahr sind bei Bedarf Hilfsmittel (z.B. Gurt) möglich, um dies zu verhindern. Nach dem Hausbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, ist die tägliche Arbeitszeit der Betreuungskräfte durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft bleiben müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minunten ununterbrochen zu gewähren (Paragraph 3, Absatz 3,). Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass während der gesetzlich gewährten ununterbrochenen Ruhepause von einer halben Stunde im vorliegenden Fall eine Betreuung der Beschwerdeführerin nicht notwendig ist. Wie der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, ist aufgrund der gegebenen Pflegestufe 5 davon auszugehen, dass keine lebensbedrohlichen Umstände eintreten können, wodurch die Beschwerdeführerin eine halbe Stunde nicht alleine gelassen werden könnte. Bezüglich der Verletzungsgefahr und Sturzgefahr sind bei Bedarf Hilfsmittel (z.B. Gurt) möglich, um dies zu verhindern. Dass den Betreuungskräften tatsächlich eine durchgehende 3-stündige bzw. noch längere Pause gewährt wird, ist eine individuelle Vereinbarung, die die Beschwerdeführerin getroffen hat. Ein Rechtsanspruch auf Abgeltung dieser 3-stündigen Pausenzeit im Rahmen des persönlichen Budgets wird durch das Landesverwaltungsgericht nicht erkannt. Zudem wurde bereits im pauschal zuerkannten Stundenausmaß von 100 Stunden ein möglicher Ausfall der 24-Stunden-Betreuung mitberücksichtigt.
- Mobilitätstraining: Wie die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist das Mobilitätstraining mit dem speziell angeschaffenen „Elektrostanding-Gerät“ eine wichtige therapeutische Maßnahme. Auch der Sachverständigen hat ausdrücklich festgehalten, dass dieses tägliche und regelmäßige Training von Vorteil ist, um das Fortschreiten der Krankheit der Beschwerdeführerin zu verzögern. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Sachverständigen ist es wichtig, dass dieses Training mit einer starken Person ohne Sprachbarriere ausgeführt wird, damit im Notfall eine sofortige Hilfestellung und Reaktion möglich ist. Dies kann nicht durch die 24-Stunden-Betreuungskraft gewährleistet werden und deckt sich auch nicht mit dem 24-Stunden-Pflege-Tätigkeitsprofil (Gutachten Univ. Prof. Dr. K unter Verweis auf Unterlagen des Sozialministeriums). Gemäß Anlage 1 VII.A. LEVO-StBHG kann „persönliches Budget“ auch zum Erhalt der Gesundheit eingesetzt werden. Eine solche therapeutische Maßnahme, die aufgrund des speziell angeschaffenen Gerätes zu Hause durchgeführt wird, fällt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes unter „Erhalten der Gesundheit“. Auch vom Sachverständigen wurde betont, dass dies eine Leistung im Rahmen des persönlichen Budgets ist. Gemäß Anlage 1 römisch sieben.A. LEVO-StBHG kann „persönliches Budget“ auch zum Erhalt der Gesundheit eingesetzt werden. Eine solche therapeutische Maßnahme, die aufgrund des speziell angeschaffenen Gerätes zu Hause durchgeführt wird, fällt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes unter „Erhalten der Gesundheit“. Auch vom Sachverständigen wurde betont, dass dies eine Leistung im Rahmen des persönlichen Budgets ist. Das dafür festzusetzende Stundenausmaß ist nach Ausführungen des Sachverständigen unter der Prämisse zu veranschlagen, dass bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin ein tägliches, regelmäßiges Training von Vorteil ist, um das Fortschreiten der Krankheit zu verzögern. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Sachverständigen erscheint es dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass ein solches Training täglich zweimal für eine halbe Stunde aktiv durchgeführt wird. Berücksichtigt man den von der Beschwerdeführerin glaubwürdig geschilderten, tatsächlichen Ablauf dieses Trainings, so sind weiters Ruhepausen und Pausenzeiten für Toilettengänge im Ausmaß von einer Stunde einzurechnen. Es werden daher im Rahmen des persönlichen Budgets für das Mobilitätstraining der Beschwerdeführerin täglich 2 Stunden zuerkannt. Dies ergibt ein Stundenausmaß von 730 Stunden jährlich.
- Essen halbe Stunde täglich: Wie es sich aus dem Ärztlichen Gutachten nach dem BPGG der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergibt, ist die Zubereitung der Mahlzeiten im Rahmen des Pflegegeldes der Pflegestufe 5 mit 30 Stunden pro Monat abgedeckt. Weiters ist sie auch im Tätigkeitsprofil der 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Haushaltsführung umschrieben. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß § 2 Abs 3 StBHG geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass im konkreten Fall kein weiteres Stundenausmaß aus dem persönlichen Budget zuzuerkennen ist. Wie es sich aus dem Ärztlichen Gutachten nach dem BPGG der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergibt, ist die Zubereitung der Mahlzeiten im Rahmen des Pflegegeldes der Pflegestufe 5 mit 30 Stunden pro Monat abgedeckt. Weiters ist sie auch im Tätigkeitsprofil der 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Haushaltsführung umschrieben. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StBHG geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass im konkreten Fall kein weiteres Stundenausmaß aus dem persönlichen Budget zuzuerkennen ist. Unter Berücksichtigung der oben unter
- ausgeführten Hilfeleistung und des unstrittig gebliebenen Anspruches auf die durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten 400 Stunden persönliches Budget pro Jahr für Freizeitassistenz (200 Jahresstunden), und die pauschal zuerkannten Stunden für unvorhersehbaren Bedarf (Ausfall der 24-h Pflege, Erkrankung, Unfall - 100 Jahresstunden) und kleine Reparaturarbeiten und Grundreinigung der Wohnung, Fahrtendienste, usw. (100 Jahresstunden) ergibt sich daher ein Gesamtausmaß an Hilfeleistung aus dem „persönlichen Budget“ in Höhe von 1.130 Stunden pro Jahr für den Zeitraum von 08.10.2013 bis 07.10.
- Die Befristung wird gemäß § 4 Abs 1 Stmk. BHG, wie im Bescheid festgelegt, da dies aufgrund einer möglichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unter Berücksichtigung der oben unter
- ausgeführten Hilfeleistung und des unstrittig gebliebenen Anspruches auf die durch den angefochtenen Bescheid zuerkannten 400 Stunden persönliches Budget pro Jahr für Freizeitassistenz (200 Jahresstunden), und die pauschal zuerkannten Stunden für unvorhersehbaren Bedarf (Ausfall der 24-h Pflege, Erkrankung, Unfall - 100 Jahresstunden) und kleine Reparaturarbeiten und Grundreinigung der Wohnung, Fahrtendienste, usw. (100 Jahresstunden) ergibt sich daher ein Gesamtausmaß an Hilfeleistung aus dem „persönlichen Budget“ in Höhe von 1.130 Stunden pro Jahr für den Zeitraum von 08.10.2013 bis 07.10.
- Die Befristung wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. BHG, wie im Bescheid festgelegt, da dies aufgrund einer möglichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Zuerkennung der Hilfeleistung „persönlichen Budget“ gemäß § 22a StBHG iVm Anlage 1 VII.A. LEVO-StBHG unter Anrechnung der 24-Stunden-Betreuung und des Bundespflegegeldes unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Zuerkennung der Hilfeleistung „persönlichen Budget“ gemäß Paragraph 22 a, StBHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch sieben.A. LEVO-StBHG unter Anrechnung der , 24-Stunden-Betreuung und des Bundespflegegeldes unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.31.3226.2014