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{'item': 'LVwG 30.30-5093/2014'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 94§ 111§ 2§ 13a§ 13b§ 13c§ 19§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG 30.30-5093/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 18.08.2014, GZ: 039734/2014/0003, wurde Herrn M A vorgeworfen, es als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in G, E (Lokal „Ge“), unterlassen zu haben, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser Örtlichkeit am 24.07.2014 in der Zeit von 22.35 Uhr bis 22.46 Uhr – trotz des dort bestehenden Rauchverbotes – durch Gäste im Hauptraum nicht geraucht wird. Es sei von drei Personen geraucht worden. Die Betriebsgröße betrage über 50 m². Der Hauptraum sei entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Raucherbereich. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 14 Abs 4 iVm den §§ 13a Abs 1 Z 1 § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, verletzt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit den Paragraphen 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, , Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde er verpflichtet,

§ 64VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 60,00 zu bezahlen. Weiters wurde er verpflichtet,

Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 60,00 zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark anzuberaumen. Begründet wurde dies damit, dass der Behörde bekannt sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner neuersten Judikatur zum Tabakgesetz seine bisherige Judikatur, zumindest in Teilbereichen, korrigiert habe. So sei es nunmehr zumutbar, dass Nichtraucher auch durch Raucherbereiche erlaubterweise zu den Toiletten gelangten und dergleichen mehr. Im Übrigen sei das Tabakgesetz schon im Kern injudiziabel, weil zu unbestimmt und öffne der Schikane der Behörde Tür und Tor. Im konkreten Fall bestehe die gastgewerbliche Betriebsanlage aus insgesamt drei Bereichen, wobei der Nichtraucherbereich 1, nämlich der Imbissbereich direkt von Stiegenhaus aus erreichbar sei, ohne in einer direkten Verbindung mit den, ein Geschoß tiefer liegenden Kellerräumlichkeiten zu stehen. Im Kellerbereich fänden sich weitere Räumlichkeiten, unter anderem ein Barraum 1 und ein Barraum 2, wobei der Barraum 2 ebenfalls ein Nichtraucherbereich sei und gemeinsam mit dem Nichtraucherbereich 1 den „Hauptraum“ des Lokals darstelle. Das Gesetz bezüglich des Hauptraumes lasse ausreichend Spielraum offen, zumal dieses nicht berücksichtige, dass, wie im konkreten Fall, Lokale existierten, deren Verabreichungsplätze nicht auf einen oder zwei Räume beschränkt seien. Es sei daher das Gesetz dahingehend auszulegen, dass jene Räumlichkeiten, in welchen die Haupttätigkeiten situiert seien – Haupteinnahmequellen des jeweiligen gastgewerblichen Betriebes – als Haupträume anzusehen sein. Für den Beschwerdeführer stelle der Hauptbereich („Hauptraum“) jener Bereich dar, welche aus der Zusammenschau des Nichtraucherbereiches 1 und des Nichtraucherbereiches 2 (Imbissbereich und Barraum 2) entstehe. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt begründet sich auf den Akt der belangten Behörde, den Gegenstandsakt sowie das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist und in der die Aufsichtsorgane der Bau- und Anlagenbehörde Ing. W We und Mag. K W als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gastgewerbebetriebes auf dem Standort G , E (Lokal „Ge“). Laut zentralem Gewerberegister ist ersichtlich, dass er auf dem in Rede stehenden Standort in G, E, mit 08.07.2008 zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Cafe“

§ 94Z 26 Gew

O 1994 iVm § 11 Abs 1 Z 2 GewO 1994 berechtigt ist. Ein weiteres Gastgewerbe, insbesondere in der Betriebsart „Imbiss“ wurde vom Beschwerdeführer am gegenständlichen Standort nicht angemeldet. Der Gastgewerbebetrieb „Ge“ besteht aus einem im Keller befindlichen Café-Bereich im Ausmaß von ca. 160 m² bis 170 m² und einem im Erdgeschoß situierten, rund 51 m² großen Imbissbereich, wobei dieser Imbissbereich rechtlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 01.08.2013, GZ: 005976/2006/0023, im Zuge eines gewerberechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens zu der ursprünglich nur im Keller situierten gewerblichen Betriebsanlage hinzugenommen wurde. In den Imbissbereich gelangt man über einen Vorraum über eine metallene Türe, über welche man auch in den gastgewerblich betriebenen Kellerbereich gelangen kann. In diesem Vorraum besteht auch die Möglichkeit, über ein Fenster einen „Gassenverkauf“, der im Imbissbereich angebotenen Imbisse durchzuführen.Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gastgewerbebetriebes auf dem Standort G , E (Lokal „Ge“). Laut zentralem Gewerberegister ist ersichtlich, dass er auf dem in Rede stehenden Standort in G, E, mit 08.07.2008 zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Cafe“

Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 berechtigt ist. Ein weiteres Gastgewerbe, insbesondere in der Betriebsart „Imbiss“ wurde vom Beschwerdeführer am gegenständlichen Standort nicht angemeldet. Der Gastgewerbebetrieb „Ge“ besteht aus einem im Keller befindlichen Café-Bereich im Ausmaß von ca. 160 m² bis 170 m² und einem im Erdgeschoß situierten, rund 51 m² großen Imbissbereich, wobei dieser Imbissbereich rechtlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 01.08.2013, GZ: 005976/2006/0023, im Zuge eines gewerberechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens zu der ursprünglich nur im Keller situierten gewerblichen Betriebsanlage hinzugenommen wurde. In den Imbissbereich gelangt man über einen Vorraum über eine metallene Türe, über welche man auch in den gastgewerblich betriebenen Kellerbereich gelangen kann. In diesem Vorraum besteht auch die Möglichkeit, über ein Fenster einen „Gassenverkauf“, der im Imbissbereich angebotenen Imbisse durchzuführen. Am 24.07.2014 haben die Kontrollorgane der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz Ing. We und Mag. W in der Zeit von 22.35 Uhr bis 22.46 Uhr im Lokal „Ge“ eine Kontrolle durchgeführt. Der im Erdgeschoß befindliche Imbissbereich war nicht in Betrieb und geschlossen. Der Nichtraucherraum im Keller war mit einer Lichterkette beleuchtet, jedoch verschlossen. Die Zugangstüre zum Nichtraucherbereich im Keller war versperrt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle selbst im Betrieb anwesend. In jenem Kellerbereich, der als Raucherbereich ausgewiesen ist, haben im Bereich der Theke drei Personen geraucht. Insgesamt waren etwa zehn Personen anwesend. Vor jenem Bereich im Erdgeschoß, vor dem Eintritt bezahlt wird, gibt es eine Türe. Danach gibt es im Erdgeschoß noch einmal eine Türe. Danach sind das Stiegenhaus und der Kellerbereich offen. Es befindet sich im Keller zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich lediglich die oben erwähnte Türe, die am Erhebungstag versperrt war. Im hinteren Bereich des Nichtraucherbereiches ist eine weitere Türe, von der aus man zu den Toilette-Anlagen gelangt. Diese hintere Verbindungstüre war bei der örtlichen Erhebung ebenfalls geschlossen. Zum Zeitpunkt der Erhebung stand für die Nichtraucher kein eigener geöffneter Raum zur Verfügung. Im geöffneten Kellerraum war die Musik- und Lichtanlage und eine lange Theke. Beweiswürdigung: Die Ermittlung des Sachverhaltes beruht einerseits auf einer Kontrolle, die Ing. We und Mag. W am 24.07.2014, von 22.35 Uhr bis 22.46 Uhr gemeinsam mit Organen der Lebensmittelaufsicht durchführten. Mag. W hielt das Ergebnis im Erhebungsbericht vom 28.07.2014 fest. Bei ihrer Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Verhandlung am 15.12.2014 verwies sie auf diesen Aktenvermerk. Aufgrund dieser Aussage sowie der Aussage des weiteren Erhebungsbeamten Ing. We sowie des beigeschafften Genehmigungsplansatzes (Plan aus dem Akt 89.G011 vom 24.08.1998) konnten die Feststellungen zur Gliederung der Gastgewerbelokalität getroffen werden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Ing. We und Mag. W sowie des Erhebungsberichts konnte festgestellt werden, dass sowohl der Imbissbereich, welcher als Nichtraucherbereich betrieben wird, verschlossen und nicht in Betrieb war und dass der Nichtraucherbereich im Kellerbereich ebenfalls versperrt war. Aus den Zeugenaussagen der Zeugen Ing. We und Mag. W konnte geschlossen werden, dass im als Raucherbereich ausgewiesenen Bereich im Keller drei Personen rauchten. Die Ermittlung des Sachverhaltes beruht einerseits auf einer Kontrolle, die , Ing. We und Mag. W am 24.07.2014, von 22.35 Uhr bis 22.46 Uhr gemeinsam mit Organen der Lebensmittelaufsicht durchführten. Mag. W hielt das Ergebnis im Erhebungsbericht vom 28.07.2014 fest. Bei ihrer Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Verhandlung am 15.12.2014 verwies sie auf diesen Aktenvermerk. Aufgrund dieser Aussage sowie der Aussage des weiteren Erhebungsbeamten Ing. We sowie des beigeschafften Genehmigungsplansatzes (Plan aus dem Akt 89.G011 vom 24.08.1998) konnten die Feststellungen zur Gliederung der Gastgewerbelokalität getroffen werden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Ing. We und Mag. W sowie des Erhebungsberichts konnte festgestellt werden, dass sowohl der Imbissbereich, welcher als Nichtraucherbereich betrieben wird, verschlossen und nicht in Betrieb war und dass der Nichtraucherbereich im Kellerbereich ebenfalls versperrt war. Aus den Zeugenaussagen der Zeugen Ing. We und Mag. W konnte geschlossen werden, dass im als Raucherbereich ausgewiesenen Bereich im Keller drei Personen rauchten. Rechtliche Beurteilung. Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) 1995, BGBl. Nr. 431 in der im Anlassfall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 (im Folgenden TabakG), lautet (auszugsweise): Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) 1995, BGBl. Nr. 431 in der im Anlassfall maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (im Folgenden TabakG), lautet (auszugsweise): „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. … Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz § 13c

(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von … 3. Betrieben

§ 13aAbs 1,3.

Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass … 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; … Strafbestimmungen § 14Paragraph 14 …

(4)Wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“ Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Gastgewerbelokal aus mehreren für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeigneten Räumlichkeiten besteht, und zwar dem Barraum 1 im Keller, in dem das Rauchen gestattet ist und dem mit Rauchverbot belegten Imbissbereich im Erdgeschoss und dem Barraum 2 im Keller. Dass zur Tatzeit im einzigen geöffneten Barraum 1 im Keller geraucht wurde, hat das Ermittlungsverfahren ergeben. Wie sich aus § 13a Abs 1 TabakG ergibt, besteht für den gesamten umschlossenen öffentlichen Raum einschließlich der Gastronomie grundsätzlich ein generelles Rauchverbot. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Abs 2 bzw. dem hier nicht maßgeblichen Abs 3) ist von diesem Nichtraucherschutz eine Ausnahme insoweit zulässig, als (bei Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Räumlichkeiten) Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich gelangt.Wie sich aus Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ergibt, besteht für den gesamten umschlossenen öffentlichen Raum einschließlich der Gastronomie grundsätzlich ein generelles Rauchverbot. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Absatz 2, bzw. dem hier nicht maßgeblichen Absatz 3,) ist von diesem Nichtraucherschutz eine Ausnahme insoweit zulässig, als (bei Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Räumlichkeiten) Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich gelangt. Zum Begriffsverständnis des Wortes „Raum“ für Zwecke des TabakG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass unter diesem Begriff nur ein Raum zu verstehen ist, „der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann“. Eine – wenn auch leistungsstarke – Lüftungsanlage wurde angesichts dieses Begriffsverständnisses bereits wiederholt für nicht ausreichend angesehen, um die in § 13a Abs 2 TabakG geforderte Raumtrennung zu bewirken. (vgl. VwGH 15.07.2011, Zl: 2011/11/0059). Zum Begriffsverständnis des Wortes „Raum“ für Zwecke des TabakG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass unter diesem Begriff nur ein Raum zu verstehen ist, „der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann“. Eine – wenn auch leistungsstarke – Lüftungsanlage wurde angesichts dieses Begriffsverständnisses bereits wiederholt für nicht ausreichend angesehen, um die in Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG geforderte Raumtrennung zu bewirken. , vergleiche VwGH 15.07.2011, Zl: 2011/11/0059). Weiters hat der VwGH bereits wiederholt erkannt, dass der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum unterbrochen werden soll. Eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür ist daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten. Werden jedoch Verbindungstüren zwischen dem Raucherraum und dem Nichtraucherbereich in offenem Zustand fixiert und sohin nicht nur beim kurzen Durchschreiten der Tür geöffnet, fehlt eine Abtrennung zwischen diesen Bereichen und bleibt es bei der Grundregel des § 13a Abs 1 Tabakgesetz, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb nicht geraucht werden darf (vgl. VwGH 10.01.2012, Zl: 2009/11/0198).Weiters hat der VwGH bereits wiederholt erkannt, dass der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum unterbrochen werden soll. Eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür ist daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten. Werden jedoch Verbindungstüren zwischen dem Raucherraum und dem Nichtraucherbereich in offenem Zustand fixiert und sohin nicht nur beim kurzen Durchschreiten der Tür geöffnet, fehlt eine Abtrennung zwischen diesen Bereichen und bleibt es bei der Grundregel des , Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb nicht geraucht werden darf vergleiche VwGH 10.01.2012, Zl: 2009/11/0198). Da am 24.07.2014 in der Zeit von 02:35 Uhr bis 02:46 Uhr lediglich der als Raucherbereich bezeichnete Barraum 1 im Keller in Betrieb war, lag entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kein abgetrennter Raum vor, in dem das Rauchen im Sinne des § 13a Abs 2 TabakG erlaubt gewesen wäre, weshalb im gesamten Gastronomiebereich das grundsätzliche Rauchverbot nach § 13a Abs 1 TabakG bestand. Da aber in diesem Raum entgegen dem allgemeinen Rauchverbot von Gästen geraucht wurde, erweist sich der objektive Tatbestand bereits erfüllt.Da am 24.07.2014 in der Zeit von 02:35 Uhr bis 02:46 Uhr lediglich der als Raucherbereich bezeichnete Barraum 1 im Keller in Betrieb war, lag entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur kein abgetrennter Raum vor, in dem das Rauchen im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG erlaubt gewesen wäre, weshalb im gesamten Gastronomiebereich das grundsätzliche Rauchverbot nach Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG bestand. Da aber in diesem Raum entgegen dem allgemeinen Rauchverbot von Gästen geraucht wurde, erweist sich der objektive Tatbestand bereits erfüllt. Die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines erwies sich im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Feststellung, dass zur Tatzeit lediglich dieser eine Raum im Keller in Betrieb war, als entbehrlich. Zur subjektiven Tatseite wird daher bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Sinne des § 5 Abs 1 VStG darzulegen vermochte, dass ihn kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung trifft. Das Vorbringen zur Gliederung der vom Beschwerdeführer betriebenen Betriebsanlage bezüglich der Raucher- und Nichtraucherbereiche erweist sich im Hinblick auf den einzigen geöffneten zum Tatzeitpunkt geöffneten Raum, der als Raucherbereich ausgewiesen war und betrieben wurde, als nicht geeignet, um eine Schuldlosigkeit des Berufungswerbers zu bewirken. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass das Tabakgesetz injudiziabel sei und von ihm jene Bereiche rauchfrei gehalten würden, die die Haupteinnahmequelle darstellten, vermag an der Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Wirksamkeit des Nichtraucherschutzes nichts zu ändern. Ist bei einer genehmigten, aus mehreren Räumen bestehenden Betriebsanlage nur ein Raum in Betrieb, ist dieser rauchfrei zu halten.Zur subjektiven Tatseite wird daher bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darzulegen vermochte, dass ihn kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung trifft. Das Vorbringen zur Gliederung der vom Beschwerdeführer betriebenen Betriebsanlage bezüglich der Raucher- und Nichtraucherbereiche erweist sich im Hinblick auf den einzigen geöffneten zum Tatzeitpunkt geöffneten Raum, der als Raucherbereich ausgewiesen war und betrieben wurde, als nicht geeignet, um eine Schuldlosigkeit des Berufungswerbers zu bewirken. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass das Tabakgesetz injudiziabel sei und von ihm jene Bereiche rauchfrei gehalten würden, die die Haupteinnahmequelle darstellten, vermag an der Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Wirksamkeit des Nichtraucherschutzes nichts zu ändern. Ist bei einer genehmigten, aus mehreren Räumen bestehenden Betriebsanlage nur ein Raum in Betrieb, ist dieser rauchfrei zu halten. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Da Tabakerzeugnisse bei der Verbrennung nachweislich viele Schadstoffe und bekannte gesundheitsschädigende Karzinogene emittieren und sohin nicht nur das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist, sondern auch der Nebenstromrauch, dem Personen im Umfeld von Rauchern ausgesetzt sind, diese giftigen und gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, sollen die gesetzlich normierten Nichtraucherschutzmaßnahmen vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition schützen. Dadurch, dass tatzeitlich Personen in dem vom generellen Rauchverbot umfassten Gastgewerbebetrieb geraucht haben, wurde eindeutig gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren , (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd wurde nichts, als erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen gewertet. Es ist daher

§ 14Abs. 4 letzter Halbsatz Tabak

G eine Geldstrafe von bis zu € 10.000,00 zu verhängen.Als mildernd wurde nichts, als erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen gewertet. Es ist daher

Paragraph 14, Absatz 4, letzter Halbsatz TabakG eine Geldstrafe von bis zu € 10.000,00 zu verhängen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht nicht als gering angesehen werden kann und jedenfalls im Bereich der groben Fahrlässigkeit anzusetzen sein wird, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückbleibt (vgl. z.B. VwGH 14.01.1988, Zl. 86/08/0073).Zum Verschulden ist auszuführen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht nicht als gering angesehen werden kann und jedenfalls im Bereich der groben Fahrlässigkeit anzusetzen sein wird, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückbleibt vergleiche z.B. VwGH 14.01.1988, Zl. 86/08/0073). Die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten wurden entsprechend berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies den Schutzzweckinteressen der übertretenen Norm widersprochen hätte. Unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Schädigung bzw. der Gefährdung, welche der Beschwerdeführer verschuldet hat, da der von ihm zu gewährleistende Nichtraucherschutz nicht gewährleistet wurde sowie der Würdigung der bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.000,00, Sorgepflicht für die Ehegattin und ein minderjähriges Kind, Verlust im Jahr 2013 in Höhe von rund € 138.537,00 sowie für Jänner bis März 2014 in Höhe von rund € 14.469,00) ergab sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Erwägungen, vor allem jedoch im Hinblick auf generalpräventive Aspekte, kam eine Herabsetzung der gegenständlichen verhängten Verwaltungsstrafe – ungeachtet der vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auch bei gegenständlichem Verschulden unter Berücksichtigung nicht in Betracht und war die Strafe in Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafzumessungsgründe bei einer Höchststrafe von €°10.000,00 als tat- und schuldangemessen anzusehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II.: Zu Punkt römisch zwei.: Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Punkt III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Punkt römisch drei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.30.5093.2014

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