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{'item': 'LVwG 49.31-4562/2014'}

Obsah (13)§ 28§ 37§ 25a§ 29§ 30§ 24§ 7a§ 32§ 23§ 49§ 20§ 38§ 48

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG 49.31-4562/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 dahingehend abgeändert wird, dass

§ 37

Abs 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 2.353,00 vorgeschrieben werden. dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 dahingehend abgeändert wird, dass

Paragraph 37, Absatz eins, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 2.353,00 vorgeschrieben werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 23, 30, 31, 35 und 37 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBl. Nr. 71/2014 idF LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG 2004). Paragraphen 23, 30, 31, 35 und 37 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 , Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG 2004). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die Stadtgemeinde Hartberg

§ 37Abs 1 St

PEG 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 4.706,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule (NMS R H) für das Haushaltsjahr 2014 mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.11.2013 genehmigt wurde.

§ 29Abs 1 St

PEG 2004 haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden

§ 30St

PEG 2004 aufgeteilt. Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die Stadtgemeinde Hartberg

, Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 4.706,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule (NMS R H) für das Haushaltsjahr 2014 mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.11.2013 genehmigt wurde.

Paragraph 29, Absatz eins, StPEG 2004 haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden

Paragraph 30, StPEG 2004 aufgeteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde W am 24.04.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 der Marktgemeinde W erstmals am 24.04.2014 per E-Mail zugestellt wurde.

§ 37Abs 1 St

PEG 2004 hat der gesetzliche Schulerhalter bis 30.11. jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und die Gastschulbeiträge

§§ 29

, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. Die Stadtgemeinde Hartberg habe der Marktgemeinde W den Bescheid über die Gastschulbeiträge 2014 jedoch erst am 24.04.2014 und nicht - wie im StPEG 2004 festgelegt - bis 30.11.2013 zugestellt. Weiters wird hinsichtlich der Schülerin R S darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde W am 06.09.2013 die schriftliche Stellungnahme bei Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs abgegeben habe, dass kein Schulerhaltungsbeitrag geleistet wird. Die Stadtgemeinde Hartberg hat jedoch auch für diese Schülerin einen Gastschulbeitrag vorgeschrieben. Die Marktgemeinde W stellt daher den Antrag, den Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg ersatzlos aufzuheben, da die Frist

§ 37Abs 1 St

PEG 2004 für die Bescheiderlassung (bis 30.11. jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr) nicht eingehalten wurde. Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde W am 24.04.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 der Marktgemeinde W erstmals am 24.04.2014 per E-Mail zugestellt wurde.

Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 hat der gesetzliche Schulerhalter bis 30.11. jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und die Gastschulbeiträge

Paragraphen 29, 30, , und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. Die Stadtgemeinde Hartberg habe der Marktgemeinde W den Bescheid über die Gastschulbeiträge 2014 jedoch erst am 24.04.2014 und nicht - wie im StPEG 2004 festgelegt - bis 30.11.2013 zugestellt. Weiters wird hinsichtlich der Schülerin R S darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde W am 06.09.2013 die schriftliche Stellungnahme bei Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs abgegeben habe, dass kein Schulerhaltungsbeitrag geleistet wird. Die Stadtgemeinde Hartberg hat jedoch auch für diese Schülerin einen Gastschulbeitrag vorgeschrieben. Die Marktgemeinde W stellt daher den Antrag, den Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg ersatzlos aufzuheben, da die Frist

Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 für die Bescheiderlassung (bis 30.11. jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr) nicht eingehalten wurde. Dem Akt einliegend findet sich ein Schreiben der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung x, Gemeinden und Schulen, an Frau S M, dass ihre Tochter R S, geb. xx, bereits seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Sport-NMS H R besucht. Der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch wurde erst danach bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gestellt. Durch die Aufnahme eines Kindes in die Schule hat dieses das Recht, diese auch fertig zu besuchen. Daher ist die Einleitung eines Verfahrens auf sprengelfremden Schulbesuch hinfällig. Die Auswirkungen der Nichteinhaltung des Verfahrens betreffend sprengelfremden Schulbesuch werden nach den steirischen landesgesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sein. Dem Akt einliegend findet sich ein Schreiben der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung x, Gemeinden und Schulen, an Frau S M, dass ihre Tochter R S, geb. xx, bereits seit Beginn des Schuljahres 2013 aus 2014, die Sport-NMS H R besucht. Der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch wurde erst danach bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gestellt. Durch die Aufnahme eines Kindes in die Schule hat dieses das Recht, diese auch fertig zu besuchen. Daher ist die Einleitung eines Verfahrens auf sprengelfremden Schulbesuch hinfällig. Die Auswirkungen der Nichteinhaltung des Verfahrens betreffend sprengelfremden Schulbesuch werden nach den steirischen landesgesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 EMRK noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 EMRK noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergibt, zugrunde: Die Marktgemeinde W ist nicht in den Sprengel der NMS-R H eingegliedert. Die Schüler aus dieser Gemeinde, welche Schuleinrichtungen in Hartberg besuchen, sind somit Gastschüler. Die Stadtgemeinde Hartberg hat als gesetzlicher Schulerhalter für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung

§ 30Abs 5 St

PEG 2004 abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Marktgemeinde W ist nicht in den Sprengel der NMS-R H eingegliedert. Die Schüler aus dieser Gemeinde, welche Schuleinrichtungen in Hartberg besuchen, sind somit Gastschüler. Die Stadtgemeinde Hartberg hat als gesetzlicher Schulerhalter für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung

Paragraph 30, Absatz 5, StPEG 2004 abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Stadtgemeinde Hartberg hat an die Marktgemeinde W nach Beschlussfassung im Gemeinderat am 18.11.2013 den Vorschreibungsbescheid in der Höhe von € 4.706,00 für Gastschulbeiträge für das Jahr 2014 übermittelt. Im April 2014 erging die Vorschreibung für den ersten Teilbetrag in Höhe von € 2.353,00 an die Marktgemeinde W. Mit Schreiben vom 14.04.2014 teilte die Marktgemeinde W mit, dass ihr kein Vorschreibungsbescheid zugegangen sei und ersuchte um Zustellung des Bescheides, welche per E-Mail am 24.04.2014 erfolgte. Aus einem Schreiben der Stadtgemeinde Hartberg vom 30.06.2014 geht hervor, dass Recherchen ergeben haben, dass der ursprüngliche Bescheid zusammen mit den Bescheiden aller anderen betroffenen Gemeinden zugestellt wurde. Ein Rückschein des Postzustellers liegt jedoch nicht vor. Man konnte feststellen, dass der Bescheid an die Marktgemeinde W x adressiert war und sich die Anschrift, nicht aber der Standort der Gemeinde auf W, Hstraße x, geändert hat. Ein Zustellproblem durch die Adressänderung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Beitragsberechnung ergibt sich der Betrag von € 4.706,00 aus den Gastschulbeiträgen für zwei Schüler (R S, Sa S), die zur Vorschreibung gebracht wurden. Für die Schülerin R S, geb. xx, wurde ein verspäteter Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gestellt und daher ein Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Pflichtschulgesetz nicht durchgeführt. Die maßgeblichen Bestimmungen des StPEG 2004 lauten wie folgt: § 23 StPEG 2004: Paragraph 23, StPEG 2004:

(1)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2)Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde – in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung – zulässig; die Frist für die Entscheidung im Berufungsverfahren beträgt vier Wochen. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.
(3)Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4)Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
  1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
  2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
  3. ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht, an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
(5)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und
  1. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Absatz 2, weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden,
  2. die/der noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehört, oder
  3. die/der eine Hauptschule mit dem Modellversuch

§ 7ades Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, besuchen möchte, wenn an der Hauptschule, der die/der Schülerin/Schüler sprengelmäßig angehört, kein Modellversuch

§ 7a

des Schulorganisationsgesetzes, besteht.die/der eine Hauptschule mit dem Modellversuch

Paragraph 7 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, besuchen möchte, wenn an der Hauptschule, der die/der Schülerin/Schüler sprengelmäßig angehört, kein Modellversuch

Paragraph 7 a, des Schulorganisationsgesetzes, besteht. § 30 StPEG 2004: Paragraph 30, StPEG 2004:

(1)Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.
(2)Für die Ermittlung der Beiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden hat der ordentliche und außerordentliche Schulsachaufwand, für die Ermittlung der Beiträge der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
(3)Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft

§ 32

dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Absatz eins und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft

Paragraph 32, dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.

(4)Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom
  1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom
  2. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Absatz 2, findet Anwendung.
(5)Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die , Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter , Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Absatz eins bis 4 dieser Bestimmung und Paragraph 35, Absatz 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. § 31 StPEG 2004: Paragraph 31, StPEG 2004:
(1)Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl hat das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu dienen.
(2)Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Jahres maßgebend. § 35 StPEG 2004: Paragraph 35, StPEG 2004:
(1)Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages

Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung

§ 30Abs.

5 abgeschlossen ist.Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages

Absatz 2, verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung

Paragraph 30, Absatz 5, abgeschlossen ist.

(2)Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.
(3)Für einen Gastschüler

§ 23Abs.

4 Z 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung

§ 30Abs.

5 ist möglich.Für einen Gastschüler

Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung

Paragraph 30, Absatz 5, ist möglich. § 37 StPEG 2004: Paragraph 37, StPEG 2004:

(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3)Gegen die Vorschreibung und Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gemeinden Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 und des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967.
(4)Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Berufung erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am
  1. März und
  2. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5)Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen. Die maßgebliche Bestimmung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes lautet wie folgt: § 38:Paragraph 38 :Schulsprengel
(1)Absatz eins,Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden. ….
(8)Absatz 8,Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Nicht verwehrt werden kann die Aufnahme a)Litera a einem Schulpflichtigen einer sprachlichen Minderheit, wenn die Gemeinde seines Wohnortes einem Volksschulsprengel für diese sprachliche Minderheit nicht angehört, b)Litera b einem Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf, das die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb anstrebt, weil im eigenen Schulsprengel eine allgemeine Schule, an der die entsprechende Förderung erfolgen kann, in zumutbarer Entfernung nicht besteht, und c)Litera c einem Schulpflichtigen, der

§ 49Abs.

1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und den Besuch einer außerhalb des eigenen Schulsprengels liegenden allgemeinen Pflichtschule anstrebt.einem Schulpflichtigen, der

Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und den Besuch einer außerhalb des eigenen Schulsprengels liegenden allgemeinen Pflichtschule anstrebt.

(9)Absatz 9,Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die

§ 20Abs.

2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2013, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die

Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.

(10)Absatz 10,Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
(11)Absatz 11,Die Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat hiezu von der Leitung und dem Schulerhalter sowohl der sprengelmäßig zuständigen als auch der sprengelfremden Schule je eine Stellungnahme einzuholen sowie den Landesschulrat anzuhören.
(12)Absatz 12,Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wennDer sprengelfremde Schulbesuch nach Absatz 11, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn a)Litera a der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Abs. 8),der gesetzliche Schulerhalter die Aufnahme des dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen verweigert (Absatz 8,), b)Litera b in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten, c)Litera c in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Mindestanzahl von Klassenschülerinnen oder Klassenschülern unterschritten oder d)Litera d in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten würde.
(13)Absatz 13,Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt werden, wenn der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt oder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.Der sprengelfremde Schulbesuch nach Absatz 11, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt werden, wenn der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt oder die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(14)Absatz 14,Zur Entscheidung nach Abs. 12 und 13 berufen ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Schule liegt, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört. Erstreckt sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke oder liegt die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk, so ist die Landesregierung zur Entscheidung berufen.Zur Entscheidung nach Absatz 12 und 13 berufen ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Schule liegt, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört. Erstreckt sich der Schulsprengel auf den Bereich mehrerer Verwaltungsbezirke oder liegt die um Aufnahme ersuchte Schule in einem anderen Verwaltungsbezirk, so ist die Landesregierung zur Entscheidung berufen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass eine rechtswirksame Zustellung per E-Mail am 24.04.2014 erfolgte und die Beschwerde daher rechtzeitig ist. Da für die ursprüngliche Zustellung im November 2013 kein Rückschein vorliegt und die Stadtgemeinde Hartberg auch keinen sonstigen Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine solche zu einem früheren Zeitpunkt nicht rechtswirksam erfolgt ist. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 Burgenländisches Pflichtschulgesetz ergibt sich, dass jeder Schulpflichtige grundsätzlich in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule) aufzunehmen ist. Ein beabsichtigter sprengelfremder Schulbesuch ist von den Erziehungsberechtigten zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und kann unter bestimmten Voraussetzungen von dieser untersagt werden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 38, Burgenländisches Pflichtschulgesetz ergibt sich, dass jeder Schulpflichtige grundsätzlich in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule) aufzunehmen ist. Ein beabsichtigter sprengelfremder Schulbesuch ist von den Erziehungsberechtigten zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und kann unter bestimmten Voraussetzungen von dieser untersagt werden. Besucht schließlich ein Schüler, der nicht im Schulsprengel wohnt, aufgrund einer Genehmigung oder aufgrund eines Rechtsanspruchs eine sprengelfremde Schule, ist er also Gastschüler, hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Gastschulbeiträge vorzuschreiben. Die Vorschreibung richtet sich im gegenständlichen Fall nach § 35 StPEG 2004, da die aufnehmende Schule in der Steiermark liegt.Besucht schließlich ein Schüler, der nicht im Schulsprengel wohnt, aufgrund einer Genehmigung oder aufgrund eines Rechtsanspruchs eine sprengelfremde Schule, ist er also Gastschüler, hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Gastschulbeiträge vorzuschreiben. Die Vorschreibung richtet sich im gegenständlichen Fall nach Paragraph 35, StPEG 2004, da die aufnehmende Schule in der Steiermark liegt. Aus den Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes und des StPEG 2004 geht die eindeutige Haltung des Gesetzgebers hervor, dass Schüler grundsätzlich eine Schule ihres Schulsprengels besuchen sollen, allerdings - abgesehen von den Fällen, in denen ein Rechtsanspruch besteht - die Genehmigung des Besuches einer Schule eines anderen Sprengels möglich ist. Im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches hat die Wohnsitzgemeinde in Folge einen Gastschulbeitrag zu entrichten, sofern nicht eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2000 hingewiesen, in dem er von der „wegen der mit der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches verbundenen Konsequenz der Verpflichtung zur Leistung von Gastschulbeiträgen“ spricht (98/10/0355). Daraus ergibt sich e contrario, dass in jenen Fällen, in denen kein genehmigter sprengelfremder Schulbesuch vorliegt, keine Verpflichtung zur Leistung von Gastschulbeiträgen besteht. Die Regelung der Beiträge für Gastschüler in § 35 StPEG 2004 ist jedenfalls im Konnex mit dem grundsätzlichen Verständnis von Sprengelschulen und der Bewilligungsmöglichkeit für sprengelfremden Schulbesuch zu sehen.Die Regelung der Beiträge für Gastschüler in Paragraph 35, StPEG 2004 ist jedenfalls im Konnex mit dem grundsätzlichen Verständnis von Sprengelschulen und der Bewilligungsmöglichkeit für sprengelfremden Schulbesuch zu sehen. Eine andere Auslegung, wie sie offensichtlich dem Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg zugrunde liegt, würde nicht nur der oben zitierten VwGH-Judikatur widersprechen, sie würde auch das System, auf dem das StPEG 2004 und das Burgenländische Pflichtschulgesetz insgesamt basieren, ad absurdum führen. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er zwar ein klares System für die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches aufstellt, in dem er Kriterien und klar festgelegte Zeiträume für Antragstellung und Erledigung normiert, gleichzeitig aber regeln möchte, dass im Falle eines jeden sprengelfremden Schulbesuches, gleichgültig ob dieses Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde und wie die konkrete Entscheidung ausgefallen ist, die Wohnsitzgemeinde jedenfalls immer an den Erhalter der aufnehmenden Schule Gastschulbeiträge zu leisten hat. Würde man dem Gesetzgeber diese Absicht unterstellen, wonach von Wohnsitzgemeinden an Erhalter sprengelfremder Schulen jedenfalls immer Gastschulbeiträge zu leisten sind, wäre die Regelungen betreffend dem Erfordernis der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sinnes beraubt und könnten bzw. müssten zur Gänze entfallen. Im gegenständlichen Fall ist kein fristgerechter Antrag auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs

§ 38

Burgenländisches Pflichtschulgesetz gestellt worden und es liegt auch kein Fall vor, in dem ein Rechtsanspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gegeben ist. Die Beschwerde der Marktgemeinde W ist daher hinsichtlich der Schülerin R S berechtigt.Im gegenständlichen Fall ist kein fristgerechter Antrag auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs

Paragraph 38, Burgenländisches Pflichtschulgesetz gestellt worden und es liegt auch kein Fall vor, in dem ein Rechtsanspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gegeben ist. Die Beschwerde der Marktgemeinde W ist daher hinsichtlich der Schülerin R S berechtigt. Die damit verbundene Konsequenz, dass nämlich aufgrund der Tatsache, dass die Schülerin die NMS R H besucht, die Kosten dafür von der Schulerhaltergemeinde zu tragen sind, mag dieser auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen. Einzuräumen ist nämlich, dass das im Gesetz vorgesehene Verfahren betreffend Beantragung der Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs aufgrund einer Säumigkeit der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt worden ist. Diese Säumigkeit kann grundsätzlich naturgemäß nicht der schulerhaltenden Gemeinde Hartberg zugerechnet und angelastet werden. Vergleichsweise kann zur besseren Veranschaulichung jedoch jener fiktive Fall herangezogen werden, in dem die Erziehungsberechtigten fristgerecht den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt haben, dieser jedoch abgelehnt worden ist. In diesem Fall ist auf § 3 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz BGBl Nr. 472/1986 idF BGBl Nr. 48/2014 iVm § 4 Abs 2 Schulorganisationsgesetz BGBl Nr. 242/1962 idF BGBl I Nr. 48/2014 zu verweisen: Demnach ist als ordentlicher Schüler nur aufzunehmen, wer die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wobei die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule abgelehnt werden darf, wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Der Bundesgesetzgeber hat also Schulen im Falle von sprengelfremden Schülern grundsätzlich die Möglichkeit der Ablehnung der Aufnahme eingeräumt (vgl. VwGH 28.06.1993, 93/10/0071).Vergleichsweise kann zur besseren Veranschaulichung jedoch jener fiktive Fall herangezogen werden, in dem die Erziehungsberechtigten fristgerecht den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt haben, dieser jedoch abgelehnt worden ist. In diesem Fall ist auf Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, zu verweisen: Demnach ist als ordentlicher Schüler nur aufzunehmen, wer die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wobei die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule abgelehnt werden darf, wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Der Bundesgesetzgeber hat also Schulen im Falle von sprengelfremden Schülern grundsätzlich die Möglichkeit der Ablehnung der Aufnahme eingeräumt vergleiche VwGH 28.06.1993, 93/10/0071). Die Aufnahme eines Schülers ohne Vorliegen einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs fällt daher in die Sphäre der schulerhaltenden Gemeinde Hartberg. Es erscheint daher auch unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt, ihr diese Tatsache und die damit verbundene Konsequenz der Kostentragung zuzurechnen. Da

diesen Ausführungen die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages für die Schülerin R S nicht gerechtfertigt ist, war der Gastschulbeitrag spruchgemäß auf € 2.353,00 zu halbieren. Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, dass der gesetzliche Schulerhalter die Gastschulbeiträge

§ 37Abs. 1 St

PEG 2004 bis 30. November jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben hat und die Vorschreibung daher ersatzlos zu beheben sei, ist auf das Erkenntnis VwGH vom 28.02.2013, 2010/10/0208, zu verweisen. Darin hat der VwGH hinsichtlich der in § 37 Abs. 2 StPEG 2004 festgelegeten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG 2004 keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Überschreitung der Frist

§ 37Abs. 1 St

PEG 2004 (vgl. auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge

§ 48Abs. 2 NÖ PSch

G 1973 VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132).Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, dass der gesetzliche Schulerhalter die Gastschulbeiträge

Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 bis 30. November jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben hat und die Vorschreibung daher ersatzlos zu beheben sei, ist auf das Erkenntnis VwGH vom 28.02.2013, 2010/10/0208, zu verweisen. Darin hat der VwGH hinsichtlich der in Paragraph 37, Absatz 2, StPEG 2004 festgelegeten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG 2004 keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Überschreitung der Frist

Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 vergleiche auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge

Paragraph 48, Absatz 2, NÖ PSchG 1973 VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132). Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu dieser Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu dieser Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.31.4562.2014

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