F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 dahingehend abgeändert wird, dass
Abs 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 2.353,00 vorgeschrieben werden. dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 dahingehend abgeändert wird, dass
Paragraph 37, Absatz eins, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 2.353,00 vorgeschrieben werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 23, 30, 31, 35 und 37 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 LGBl. Nr. 71/2014 idF LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG 2004). Paragraphen 23, 30, 31, 35 und 37 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 , Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG 2004). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die Stadtgemeinde Hartberg
PEG 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 4.706,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule (NMS R H) für das Haushaltsjahr 2014 mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.11.2013 genehmigt wurde.
PEG 2004 haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden
PEG 2004 aufgeteilt. Mit Bescheid vom 18.11.2013 hat die Stadtgemeinde Hartberg
, Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 der Marktgemeinde W Gastschulbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von € 4.706,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorliegende Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule (NMS R H) für das Haushaltsjahr 2014 mit Beschluss des Gemeinderates vom 18.11.2013 genehmigt wurde.
Paragraph 29, Absatz eins, StPEG 2004 haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden
Paragraph 30, StPEG 2004 aufgeteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde W am 24.04.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 der Marktgemeinde W erstmals am 24.04.2014 per E-Mail zugestellt wurde.
PEG 2004 hat der gesetzliche Schulerhalter bis 30.11. jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und die Gastschulbeiträge
, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. Die Stadtgemeinde Hartberg habe der Marktgemeinde W den Bescheid über die Gastschulbeiträge 2014 jedoch erst am 24.04.2014 und nicht - wie im StPEG 2004 festgelegt - bis 30.11.2013 zugestellt. Weiters wird hinsichtlich der Schülerin R S darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde W am 06.09.2013 die schriftliche Stellungnahme bei Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs abgegeben habe, dass kein Schulerhaltungsbeitrag geleistet wird. Die Stadtgemeinde Hartberg hat jedoch auch für diese Schülerin einen Gastschulbeitrag vorgeschrieben. Die Marktgemeinde W stellt daher den Antrag, den Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg ersatzlos aufzuheben, da die Frist
PEG 2004 für die Bescheiderlassung (bis 30.11. jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr) nicht eingehalten wurde. Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde W am 24.04.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass der Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg vom 18.11.2013 der Marktgemeinde W erstmals am 24.04.2014 per E-Mail zugestellt wurde.
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 hat der gesetzliche Schulerhalter bis 30.11. jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und die Gastschulbeiträge
Paragraphen 29, 30, , und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. Die Stadtgemeinde Hartberg habe der Marktgemeinde W den Bescheid über die Gastschulbeiträge 2014 jedoch erst am 24.04.2014 und nicht - wie im StPEG 2004 festgelegt - bis 30.11.2013 zugestellt. Weiters wird hinsichtlich der Schülerin R S darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde W am 06.09.2013 die schriftliche Stellungnahme bei Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs abgegeben habe, dass kein Schulerhaltungsbeitrag geleistet wird. Die Stadtgemeinde Hartberg hat jedoch auch für diese Schülerin einen Gastschulbeitrag vorgeschrieben. Die Marktgemeinde W stellt daher den Antrag, den Bescheid der Stadtgemeinde Hartberg ersatzlos aufzuheben, da die Frist
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 für die Bescheiderlassung (bis 30.11. jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr) nicht eingehalten wurde. Dem Akt einliegend findet sich ein Schreiben der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung x, Gemeinden und Schulen, an Frau S M, dass ihre Tochter R S, geb. xx, bereits seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Sport-NMS H R besucht. Der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch wurde erst danach bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gestellt. Durch die Aufnahme eines Kindes in die Schule hat dieses das Recht, diese auch fertig zu besuchen. Daher ist die Einleitung eines Verfahrens auf sprengelfremden Schulbesuch hinfällig. Die Auswirkungen der Nichteinhaltung des Verfahrens betreffend sprengelfremden Schulbesuch werden nach den steirischen landesgesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sein. Dem Akt einliegend findet sich ein Schreiben der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung x, Gemeinden und Schulen, an Frau S M, dass ihre Tochter R S, geb. xx, bereits seit Beginn des Schuljahres 2013 aus 2014, die Sport-NMS H R besucht. Der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch wurde erst danach bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gestellt. Durch die Aufnahme eines Kindes in die Schule hat dieses das Recht, diese auch fertig zu besuchen. Daher ist die Einleitung eines Verfahrens auf sprengelfremden Schulbesuch hinfällig. Die Auswirkungen der Nichteinhaltung des Verfahrens betreffend sprengelfremden Schulbesuch werden nach den steirischen landesgesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 EMRK noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 EMRK noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergibt, zugrunde: Die Marktgemeinde W ist nicht in den Sprengel der NMS-R H eingegliedert. Die Schüler aus dieser Gemeinde, welche Schuleinrichtungen in Hartberg besuchen, sind somit Gastschüler. Die Stadtgemeinde Hartberg hat als gesetzlicher Schulerhalter für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung
PEG 2004 abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Marktgemeinde W ist nicht in den Sprengel der NMS-R H eingegliedert. Die Schüler aus dieser Gemeinde, welche Schuleinrichtungen in Hartberg besuchen, sind somit Gastschüler. Die Stadtgemeinde Hartberg hat als gesetzlicher Schulerhalter für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung
Paragraph 30, Absatz 5, StPEG 2004 abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Stadtgemeinde Hartberg hat an die Marktgemeinde W nach Beschlussfassung im Gemeinderat am 18.11.2013 den Vorschreibungsbescheid in der Höhe von € 4.706,00 für Gastschulbeiträge für das Jahr 2014 übermittelt. Im April 2014 erging die Vorschreibung für den ersten Teilbetrag in Höhe von € 2.353,00 an die Marktgemeinde W. Mit Schreiben vom 14.04.2014 teilte die Marktgemeinde W mit, dass ihr kein Vorschreibungsbescheid zugegangen sei und ersuchte um Zustellung des Bescheides, welche per E-Mail am 24.04.2014 erfolgte. Aus einem Schreiben der Stadtgemeinde Hartberg vom 30.06.2014 geht hervor, dass Recherchen ergeben haben, dass der ursprüngliche Bescheid zusammen mit den Bescheiden aller anderen betroffenen Gemeinden zugestellt wurde. Ein Rückschein des Postzustellers liegt jedoch nicht vor. Man konnte feststellen, dass der Bescheid an die Marktgemeinde W x adressiert war und sich die Anschrift, nicht aber der Standort der Gemeinde auf W, Hstraße x, geändert hat. Ein Zustellproblem durch die Adressänderung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Beitragsberechnung ergibt sich der Betrag von € 4.706,00 aus den Gastschulbeiträgen für zwei Schüler (R S, Sa S), die zur Vorschreibung gebracht wurden. Für die Schülerin R S, geb. xx, wurde ein verspäteter Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gestellt und daher ein Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Pflichtschulgesetz nicht durchgeführt. Die maßgeblichen Bestimmungen des StPEG 2004 lauten wie folgt: § 23 StPEG 2004: Paragraph 23, StPEG 2004:
Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, besuchen möchte, wenn an der Hauptschule, der die/der Schülerin/Schüler sprengelmäßig angehört, kein Modellversuch
des Schulorganisationsgesetzes, besteht.die/der eine Hauptschule mit dem Modellversuch
Paragraph 7 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, besuchen möchte, wenn an der Hauptschule, der die/der Schülerin/Schüler sprengelmäßig angehört, kein Modellversuch
Paragraph 7 a, des Schulorganisationsgesetzes, besteht. § 30 StPEG 2004: Paragraph 30, StPEG 2004:
dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Absatz eins und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft
Paragraph 32, dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung
5 abgeschlossen ist.Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages
Absatz 2, verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung
Paragraph 30, Absatz 5, abgeschlossen ist.
4 Z 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung
5 ist möglich.Für einen Gastschüler
Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung
Paragraph 30, Absatz 5, ist möglich. § 37 StPEG 2004: Paragraph 37, StPEG 2004:
den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und den Besuch einer außerhalb des eigenen Schulsprengels liegenden allgemeinen Pflichtschule anstrebt.einem Schulpflichtigen, der
Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und den Besuch einer außerhalb des eigenen Schulsprengels liegenden allgemeinen Pflichtschule anstrebt.
2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2013, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die
Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.
Burgenländisches Pflichtschulgesetz gestellt worden und es liegt auch kein Fall vor, in dem ein Rechtsanspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gegeben ist. Die Beschwerde der Marktgemeinde W ist daher hinsichtlich der Schülerin R S berechtigt.Im gegenständlichen Fall ist kein fristgerechter Antrag auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs
Paragraph 38, Burgenländisches Pflichtschulgesetz gestellt worden und es liegt auch kein Fall vor, in dem ein Rechtsanspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gegeben ist. Die Beschwerde der Marktgemeinde W ist daher hinsichtlich der Schülerin R S berechtigt. Die damit verbundene Konsequenz, dass nämlich aufgrund der Tatsache, dass die Schülerin die NMS R H besucht, die Kosten dafür von der Schulerhaltergemeinde zu tragen sind, mag dieser auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen. Einzuräumen ist nämlich, dass das im Gesetz vorgesehene Verfahren betreffend Beantragung der Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs aufgrund einer Säumigkeit der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt worden ist. Diese Säumigkeit kann grundsätzlich naturgemäß nicht der schulerhaltenden Gemeinde Hartberg zugerechnet und angelastet werden. Vergleichsweise kann zur besseren Veranschaulichung jedoch jener fiktive Fall herangezogen werden, in dem die Erziehungsberechtigten fristgerecht den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt haben, dieser jedoch abgelehnt worden ist. In diesem Fall ist auf § 3 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz BGBl Nr. 472/1986 idF BGBl Nr. 48/2014 iVm § 4 Abs 2 Schulorganisationsgesetz BGBl Nr. 242/1962 idF BGBl I Nr. 48/2014 zu verweisen: Demnach ist als ordentlicher Schüler nur aufzunehmen, wer die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wobei die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule abgelehnt werden darf, wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Der Bundesgesetzgeber hat also Schulen im Falle von sprengelfremden Schülern grundsätzlich die Möglichkeit der Ablehnung der Aufnahme eingeräumt (vgl. VwGH 28.06.1993, 93/10/0071).Vergleichsweise kann zur besseren Veranschaulichung jedoch jener fiktive Fall herangezogen werden, in dem die Erziehungsberechtigten fristgerecht den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt haben, dieser jedoch abgelehnt worden ist. In diesem Fall ist auf Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, zu verweisen: Demnach ist als ordentlicher Schüler nur aufzunehmen, wer die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, wobei die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule abgelehnt werden darf, wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Der Bundesgesetzgeber hat also Schulen im Falle von sprengelfremden Schülern grundsätzlich die Möglichkeit der Ablehnung der Aufnahme eingeräumt vergleiche VwGH 28.06.1993, 93/10/0071). Die Aufnahme eines Schülers ohne Vorliegen einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs fällt daher in die Sphäre der schulerhaltenden Gemeinde Hartberg. Es erscheint daher auch unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt, ihr diese Tatsache und die damit verbundene Konsequenz der Kostentragung zuzurechnen. Da
diesen Ausführungen die Vorschreibung eines Gastschulbeitrages für die Schülerin R S nicht gerechtfertigt ist, war der Gastschulbeitrag spruchgemäß auf € 2.353,00 zu halbieren. Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, dass der gesetzliche Schulerhalter die Gastschulbeiträge
PEG 2004 bis 30. November jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben hat und die Vorschreibung daher ersatzlos zu beheben sei, ist auf das Erkenntnis VwGH vom 28.02.2013, 2010/10/0208, zu verweisen. Darin hat der VwGH hinsichtlich der in § 37 Abs. 2 StPEG 2004 festgelegeten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG 2004 keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Überschreitung der Frist
PEG 2004 (vgl. auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge
G 1973 VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132).Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, dass der gesetzliche Schulerhalter die Gastschulbeiträge
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 bis 30. November jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben hat und die Vorschreibung daher ersatzlos zu beheben sei, ist auf das Erkenntnis VwGH vom 28.02.2013, 2010/10/0208, zu verweisen. Darin hat der VwGH hinsichtlich der in Paragraph 37, Absatz 2, StPEG 2004 festgelegeten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG 2004 keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Überschreitung der Frist
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG 2004 vergleiche auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge
Paragraph 48, Absatz 2, NÖ PSchG 1973 VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132). Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu dieser Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu dieser Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.31.4562.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.