F (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender mit der Begründung abgewiesen, dass er keinen ausreichenden Studienerfolg vorweisen könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Studienrichtung „Technische Physik“ an der Technischen Universität G und als Mitbeleger im Studium der Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren die erforderlichen Wochenstunden für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zum Teil maßgeblich übererfüllt. Dies hätte Berücksichtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers finden müssen. Darüber hinaus habe er im Prüfungszeitraum Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014 auch die Vorlesungsprüfung im Fach „Geschichte Bosniens“ erfolgreich absolviert, sodass im genannten Zeitraum zwei weitere Wochenstunden nachgewiesen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar die Gründe für die Reduktion des Studienerfolgs im vergangenen Studienjahr dargelegt und darüber hinaus festgehalten, dass die Gründe hierfür vorübergehende gewesen seien und diese mittlerweile weggefallen seien, sodass in Hinkunft wieder mit der Erfüllung der Voraussetzung des erforderlichen Studienerfolges zu rechnen sein werde.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Studienrichtung „Technische Physik“ an der Technischen Universität G und als Mitbeleger im Studium der Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren die erforderlichen Wochenstunden für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zum Teil maßgeblich übererfüllt. Dies hätte Berücksichtigung zu Gunsten des Beschwerdeführers finden müssen. Darüber hinaus habe er im Prüfungszeitraum Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013 aus 2014, auch die Vorlesungsprüfung im Fach „Geschichte Bosniens“ erfolgreich absolviert, sodass im genannten Zeitraum zwei weitere Wochenstunden nachgewiesen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar die Gründe für die Reduktion des Studienerfolgs im vergangenen Studienjahr dargelegt und darüber hinaus festgehalten, dass die Gründe hierfür vorübergehende gewesen seien und diese mittlerweile weggefallen seien, sodass in Hinkunft wieder mit der Erfüllung der Voraussetzung des erforderlichen Studienerfolges zu rechnen sein werde. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde am 11.11.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer als Partei geladen wurde. Auf Grund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014, sowie der ergänzenden Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer N H, geb. am, ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung für den gesetzlichen Zweck Ausbildung, gültig vom 22.09.2005 bis 30.04.2006 erteilt. Diese wurde in weiterer Folge vom Landeshauptmann für Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, vom 01.05.2006 bis 01.05.2007, vom 02.05.2007 bis 02.05.2008, vom 03.05.2008 bis 03.05.2009, vom 04.05.2009 bis 04.05.2010, vom 05.05.2010 bis 05.05.2011, vom 06.05.2011 bis 06.05.2012, vom 07.05.2012 bis 07.05.2013 und vom 08.05.2013 bis 07.05.2014 mit dem gesetzlichen Zweck „Studierender“ verlängert. Am 29.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag für seine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer war zunächst bis 2012 im Studium „Rechtswissenschaften“ inskribiert. Im Studienjahr 2011/2012 belegte er das Studium „ Technische Physik“ mit. Seit 2012 studiert er das Bachelor-Studium „Technische Physik“ als Hauptfach.Der Beschwerdeführer war zunächst bis 2012 im Studium „Rechtswissenschaften“ inskribiert. Im Studienjahr 2011 aus 2012, belegte er das Studium „ Technische Physik“ mit. Seit 2012 studiert er das Bachelor-Studium „Technische Physik“ als Hauptfach. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität G, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer folgende Fächer (auszugsweise) absolvierte: Im Studium „Rechtswissenschaften“ absolvierte der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender als letzte Prüfung die Vorlesung „Geschichte Bosniens“ (2,00 ECTS; 15.03.2013). Am 31.01.2013 absolvierte er die Vorlesung „Kulturphilosophie: Chinesische Weltdeutungen (4,00 ECTS); am 01.02.2013 die Vorlesung „Indische Weltdeutungen“ (4,00 ECTS), am 28.02.2013 die Vorlesung „Religionsphilosophie im
Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
2 Z 3 anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.
Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, anstreben, kann auf begründeten Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen.
Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. § 8 Z 7 lit b NAG-DV:Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV: Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: b)Litera b im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG; im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG; § 75 UnivG:Paragraph 75, UnivG:
und endet am 30.09. des folgenden Jahres. Da
Abs 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, dass vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 13.09.2011, Zl: 2010/22/0036). Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 07.05.2014. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2012/2013 nachzuweisen. Maßgeblich ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (VwGH 24.06.2010, Zl: 2010/21/0125). Gegenständlich ist jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bereits ein weiteres Studienjahr – 2013/2014 – verstrichen, weshalb Prüfungen aus diesem Studienjahr, somit aus dem Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014, zum Nachweis des geforderten Studienerfolgs herangezogen werden können.
Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 01.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, dass vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 13.09.2011, Zl: 2010/22/0036). Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 07.05.2014. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2012 aus 2013, nachzuweisen. Maßgeblich ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (VwGH 24.06.2010, Zl: 2010/21/0125). Gegenständlich ist jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bereits ein weiteres Studienjahr – 2013 aus 2014, – verstrichen, weshalb Prüfungen aus diesem Studienjahr, somit aus dem Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.09.2014, zum Nachweis des geforderten Studienerfolgs herangezogen werden können.
Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises, demnach gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass sein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises, demnach gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass sein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit einen Studienerfolg im Studienjahr 2012/2013 als Voraussetzung für die Verlängerung des Titels nachweisen müssen. Diesen hat er der Aktenlage nach für den fraglichen Zeitraum aber unbestritten nicht erbracht. Ebenso wenig lag aber auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses hinsichtlich des Studienjahres 2013/2014 ein ausreichender Studienerfolg vor. Der Beschwerdeführer hätte somit einen Studienerfolg im Studienjahr 2012 aus 2013, als Voraussetzung für die Verlängerung des Titels nachweisen müssen. Diesen hat er der Aktenlage nach für den fraglichen Zeitraum aber unbestritten nicht erbracht. Ebenso wenig lag aber auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses hinsichtlich des Studienjahres 2013 aus 2014, ein ausreichender Studienerfolg vor. Im Studienjahr 2013/2014 absolvierte er Prüfungen im Bewertungsausmaß von lediglich acht ECTS, im Jahr davor 2012/2013 lediglich 15 ECTS. Dabei ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in den Studienjahren 2008 und 2009 noch im Studium der Rechtswissenschaften Wahlfächer im Ausmaß von 12 ECTS (Kurs „Türkisch: Sprache und Kultur, Vorlesung „Geschichte und Kultur des Islam in Europa“ und Vorlesung „Islam und (Post-)Moderne) absolvierte. Auch im Jahr 2010 absolvierte er weitere Wahlfächer (Vorlesung –Übung „Zentrale Texte des Islam in arabischer Sprache“ SS 2010, Vorlesung „Ist der Brandschutz ein Stiefkind“, SS 2010, Vorlesung „Kulturphilosophie: Islamische Weltdeutungen“ SS 2010). Weiters scheinen die Vorlesung „Religionsphilosophie im 18.Jahrhundert“ (4,00 ECTS 28.02.2011) sowie die Vorlesung „Kulturphilosophie: Japanische Weltdeutungen (4,00 ECTS 30.09.2011), die Vorlesung „Kulturphilosophie: Afrikanische Weltdeutungen (2,00 ECTS 03.02.2012) und die Vorlesung „Religionsphilosophie in der Spätantike“ (2,00 28.02.2012) in der Bestätigung des Studienerfolges auf.Im Studienjahr 2013 aus 2014, absolvierte er Prüfungen im Bewertungsausmaß von lediglich acht ECTS, im Jahr davor 2012 aus 2013, lediglich 15 ECTS. Dabei ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in den Studienjahren 2008 und 2009 noch im Studium der Rechtswissenschaften Wahlfächer im Ausmaß von 12 ECTS (Kurs „Türkisch: Sprache und Kultur, Vorlesung „Geschichte und Kultur des Islam in Europa“ und Vorlesung „Islam und (Post-)Moderne) absolvierte. Auch im Jahr 2010 absolvierte er weitere Wahlfächer (Vorlesung –Übung „Zentrale Texte des Islam in arabischer Sprache“ SS 2010, Vorlesung „Ist der Brandschutz ein Stiefkind“, SS 2010, Vorlesung „Kulturphilosophie: Islamische Weltdeutungen“ SS 2010). Weiters scheinen die Vorlesung „Religionsphilosophie im 18.Jahrhundert“ (4,00 ECTS 28.02.2011) sowie die Vorlesung „Kulturphilosophie: Japanische Weltdeutungen (4,00 ECTS 30.09.2011), die Vorlesung „Kulturphilosophie: Afrikanische Weltdeutungen (2,00 ECTS 03.02.2012) und die Vorlesung „Religionsphilosophie in der Spätantike“ (2,00 28.02.2012) in der Bestätigung des Studienerfolges auf. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Studienplänen vorgesehene Zahl der freien Wahlfächer jeweils um ein Vielfaches „übererfüllte“. In den letzten Jahren absolvierte er mit Ausnahme der Vorlesung „Physik moderner Technik“ im WS 2012/2013, die sich mit 1,00 ECTS niederschlug, ausschließlich Wahlfächer, die keinerlei Bezug zu den inskribierten Studien aufwiesen.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Studienplänen vorgesehene Zahl der freien Wahlfächer jeweils um ein Vielfaches „übererfüllte“. In den letzten Jahren absolvierte er mit Ausnahme der Vorlesung „Physik moderner Technik“ im WS 2012 aus 2013,, die sich mit 1,00 ECTS niederschlug, ausschließlich Wahlfächer, die keinerlei Bezug zu den inskribierten Studien aufwiesen. Im Sommersemester 2014 absolvierte der Beschwerdeführer keine einzige positive Prüfung und ist auch im Wintersemester 2014/2015 zu keinen Lehrveranstaltungen angemeldet. Im Sommersemester 2014 absolvierte der Beschwerdeführer keine einzige positive Prüfung und ist auch im Wintersemester 2014 aus 2015, zu keinen Lehrveranstaltungen angemeldet. Nicht zu übersehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2005 als ordentlicher Studierender an der Karl-Franzens-Universität zunächst das Diplomstudium der Rechtswissenschaften betrieb. Dieses ist in drei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste zwei Semester, der zweite vier Semester und der dritte zwei Semester umfasst. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im zweiten Studienabschnitt und hat schließlich auf die Technische Universität G gewechselt, wo er das Studium der „Technischen Physik“ absolviert. Hier befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im ersten Studienabschnitt, obwohl er das Studium bereits seit 2011/2012 zunächst als Mitbelegung, in der Folge seit 2012 als Hauptbelegung betreibt.Hier befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im ersten Studienabschnitt, obwohl er das Studium bereits seit 2011 aus 2012, zunächst als Mitbelegung, in der Folge seit 2012 als Hauptbelegung betreibt. Die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ unterliegt einer ausdrücklichen Zweckwidmung. Unbestritten steht fest und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass freie Wahlfächer nach den gegenständlich zur Anwendung kommenden Curricula der individuellen Schwerpunktsetzung und Weiterentwicklung dienen und frei aus dem Lehrveranstaltungsangebot aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten gewählt werden können. Sie sind daher grundsätzlich auch zum Studienerfolg zu rechnen, wenn sie zum gewählten Studium unmittelbar keine thematische Anknüpfung aufweisen. Es wäre ausschließlich Angelegenheit der zuständigen Organe der Universitäten eine thematische Einschränkung vorzunehmen. Allerdings kann es nicht als ernsthaftes Betreiben eines Studiums angesehen werden, wenn – wie gegenständlich der Fall – ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer (bei weitem) überschreitet und – mit Ausnahme einer Vorlesung im Ausmaß von 1,00 ECTS – über Jahre hinweg ausschließlich Wahlfächer absolviert. Der Studierende nähert sich in diesem Fall in keiner Weise der erfolgreichen Beendigung des Studiums und wird der Zweck der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die anrechenbaren Wahlfächer bereits in den Jahren vor dem gegenständlichen Verlängerungsantrag absolviert und können daher die im Studienjahr 2012/2013 bzw. auch 2013/2014 absolvierten Wahlfächer nicht erneut als Studienerfolg gezählt werden. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers ist daher als unzureichend zu erachten. Der Beschwerdeführer hat die anrechenbaren Wahlfächer bereits in den Jahren vor dem gegenständlichen Verlängerungsantrag absolviert und können daher die im Studienjahr 2012 aus 2013, bzw. auch 2013 aus 2014, absolvierten Wahlfächer nicht erneut als Studienerfolg gezählt werden. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers ist daher als unzureichend zu erachten. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, dass sein Studienerfolg in den letzten Jahren mangelhaft war. Dazu hat er ausgeführt, dass es ihm auf Grund der Erkrankung seines Vaters sowie der Lärmerregung durch ein Lokal nicht möglich gewesen wäre, erfolgreicher zu studieren.
Abs 3 zweiter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen anzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.
Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen anzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dies führt aber keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über mehrere Jahre gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu bringen und auch bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wolle, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (VwGH 17.12.2010, Zl: 2007/18/0643). Der Beschwerdeführer hatte über mehrere Jahre keinen Nachweis eines entsprechend positiven Studienerfolges erbracht und ist eine Ernsthaftigkeit des Studiums nicht zu erkennen. Bei einem so langjährigen Aufenthalt in Österreich zum Zwecke der Studienausbildung kann zumindest ein Mindestmaß an Erfolg erwartet werden, um dem Aufenthaltszweck gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer schaffte es in 10 Jahren im Studium der Rechtswissenschaften lediglich den zweiten Studienabschnitt zu erreichen und im Studium für „Technische Physik“ nicht einmal den ersten Studienabschnitt zu absolvieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer anführt, dass eine Verletzung seines Vaters, die im Jahr 2010 passierte, ihn derartig nachhaltig an einem erfolgreichen Studium gehindert hätte, dass er in den Jahren 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014 und nunmehr auch noch im Wintersemester 2015 keine Studienerfolge erbringen konnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 08.04.2013 eine Invaliditätspension ausgezahlt bekommt und es dem Beschwerdeführer selbst bei Annahme eines zwischenzeitigen Rechtfertigungsgrundes durchaus wieder möglich gewesen sein sollte, sich auf sein Studium zu konzentrieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer anführt, dass eine Verletzung seines Vaters, die im Jahr 2010 passierte, ihn derartig nachhaltig an einem erfolgreichen Studium gehindert hätte, dass er in den Jahren 2011 aus 2012,, 2012 aus 2013,, 2013 aus 2014, und nunmehr auch noch im Wintersemester 2015 keine Studienerfolge erbringen konnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 08.04.2013 eine Invaliditätspension ausgezahlt bekommt und es dem Beschwerdeführer selbst bei Annahme eines zwischenzeitigen Rechtfertigungsgrundes durchaus wieder möglich gewesen sein sollte, sich auf sein Studium zu konzentrieren. Wenn vom Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, dass der Betrag, den sein Vater als Invaliditätspension bekommt, äußerst gering sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gründen, die ein erfolgreiches Studium verhindern, nicht um dauerhafte handeln darf. Geht man also davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bzw. seine Familie auf Grund der geringen Pension des Vaters dauerhaft unterstützen muss, handelt es sich um einen dauerhaften Zustand der Verhinderung und wird sich der Beschwerdeführer – wie es derzeit den Anschein macht – auch weiterhin nicht voll seinem Studium widmen können (vgl. dazu VwGH 13.10.2011, Zl: 2009/22/0305). Wenn vom Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, dass der Betrag, den sein Vater als Invaliditätspension bekommt, äußerst gering sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gründen, die ein erfolgreiches Studium verhindern, nicht um dauerhafte handeln darf. Geht man also davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bzw. seine Familie auf Grund der geringen Pension des Vaters dauerhaft unterstützen muss, handelt es sich um einen dauerhaften Zustand der Verhinderung und wird sich der Beschwerdeführer – wie es derzeit den Anschein macht – auch weiterhin nicht voll seinem Studium widmen können vergleiche dazu VwGH 13.10.2011, Zl: 2009/22/0305). Auch die Rechtfertigung, dass ein im Haus befindliches Lokal dermaßen laut Musik gespielt hätte, sodass sich der Beschwerdeführer auf Grund von Schlafmangel nicht auf sein Studium konzentrieren hätte können, vermag einen derart mangelhaften Studienerfolg nicht zu rechtfertigen, zumal wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer auch im Wintersemester 2015 zu keiner einzigen Vorlesung angemeldet ist. Die vorgelegten Zahlungsbelege, wonach der Beschwerdeführer Fachliteratur kaufte, können selbstredend einen mangelnden Studienerfolg nicht aufwiegen. Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender verweigert und war daher der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Erfolg beschieden. Es liegen keine Gründe im Sinne des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG vor, die trotz des Fehlens des Studienerfolges eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck Studierender verweigert und war daher der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Erfolg beschieden. Es liegen keine Gründe im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG vor, die trotz des Fehlens des Studienerfolges eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen – wie jenen des § 64 Abs 3 NAG – ist auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 24.02.2009, Zl: 2008/22/0410 u.a.). Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen – wie jenen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG – ist auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 24.02.2009, Zl: 2008/22/0410 u.a.). Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.26.16.4145.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.