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{'item': 'LVwG 41.35-4049/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG 41.35-4049/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn C O, geb. am xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.05.2014, GZ: A5-25974/2013, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 19.05.2014 hat der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag des C O, geb. am xx, auf Gewährung der Hilfeleistung Persönliches Budget nach § 22a Steiermärkisches Behindertengesetz (im Folgenden StBHG) abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem Gutachten des H-Sachverständigendienstes vom 10.03.2014 sowie einem von diesem erstatteten Ergänzungsgutachten vom 17.04.

  1. Beide kamen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des Behindertengesetzes vorliege, allerdings die beantragte Hilfeleistung Persönliches Budget nicht die passende Hilfeleistung sei. Es bestehe ein pflegerischer Bedarf äquivalent der Pflegegeldstufe 7 und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Verbindung mit der erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung sowohl pflegerisch als auch assistierend auf eine Rund-um-die-Uhr Unterstützung angewiesen und benötige durchgehend und überwiegend Betreuung in Form einer 24-Stunden-Pflege und medizinischer Versorgung. Da Herr O keine genauen Angaben machen könne, wie viele Stunden er pro Tag oder pro Jahr benötige oder wie die Handhabung der Geldleistung von statten geht und er mit der Verwaltung eines persönlichen Budgets und der damit verbundenen Koordinierung überfordert sei, da es ihm derzeit unter anderem auch an den lebenspraktischen Kompetenzen fehle, sei eine ergänzende Sachleistungsempfehlung in Form von Wohn- und Freizeitassistenz anstelle der beantragten Geldleistung ausgesprochen worden. Die beantragte Geldleistung könne nicht gewährt werden, weshalb die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages erfolge.Mit Bescheid vom 19.05.2014 hat der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag des C O, geb. am xx, auf Gewährung der Hilfeleistung Persönliches Budget nach Paragraph 22 a, Steiermärkisches Behindertengesetz (im Folgenden StBHG) abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem Gutachten des H-Sachverständigendienstes vom 10.03.2014 sowie einem von diesem erstatteten Ergänzungsgutachten vom 17.04.
  2. Beide kamen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des Behindertengesetzes vorliege, allerdings die beantragte Hilfeleistung Persönliches Budget nicht die passende Hilfeleistung sei. Es bestehe ein pflegerischer Bedarf äquivalent der Pflegegeldstufe 7 und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Verbindung mit der erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung sowohl pflegerisch als auch assistierend auf eine Rund-um-die-Uhr Unterstützung angewiesen und benötige durchgehend und überwiegend Betreuung in Form einer 24-Stunden-Pflege und medizinischer Versorgung. Da Herr O keine genauen Angaben machen könne, wie viele Stunden er pro Tag oder pro Jahr benötige oder wie die Handhabung der Geldleistung von statten geht und er mit der Verwaltung eines persönlichen Budgets und der damit verbundenen Koordinierung überfordert sei, da es ihm derzeit unter anderem auch an den lebenspraktischen Kompetenzen fehle, sei eine ergänzende Sachleistungsempfehlung in Form von Wohn- und Freizeitassistenz anstelle der beantragten Geldleistung ausgesprochen worden. Die beantragte Geldleistung könne nicht gewährt werden, weshalb die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages erfolge. Gegen diesen Bescheid erhob C O fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er die Leistung Persönliches Budget beantragt habe, da er spätestens am 31.08.2014 aus dem Schulheim des Mosaik ausziehen müsse und dann keine Wohnversorgung und Unterstützung mehr habe. Der Ansicht des H-Teams, wonach er nicht über die Fähigkeit zur Organisation der Hilfeleistung Persönliches Budget verfügen würde, müsse er – wie bereits in einer zuvor erstatteten Stellungnahme – erneut widersprechen. Er vertrete die Rechtsansicht, dass nirgends niedergeschrieben sei, dass durch die Empfehlung oder Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung die Leistung Persönliches Budget nach dem StBHG bzw. der LEVO ausgeschlossen sei. Ausgehend von seinem objektiven Unterstützungsbedarf von 8760 Jahresstunden habe er nach Einrechnung seines Pflegegeldes sowie der Hilfe durch seine Eltern einen Unterstützungsbedarf in Höhe von zumindest 3360 Stunden errechnet, diese benötige er, um selbstbestimmt mit dem Persönlichen Budget leben zu können. Aus diesen Gründen beantragte er die Gewährung dieser Leistung im Ausmaß von 3360 Jahresstunden. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. P K, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wobei geklärt werden sollte, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung erfüllt sind, ob er also im Sinne von VII. A. Anlage 1 zur LEVO-StBHG die erforderliche Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz hat. Dieses Gutachten vom 15.09.2014 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer praktisch bei allen Tätigkeiten des täglichen Lebens, mit Ausnahme des Essens (wenn es nicht zu schneiden ist) eindeutig Hilfe benötigt, dass also prinzipiell fast durchgehend jemand vorhanden sein muss, der für den Beschwerdeführer die Durchführung von Tätigkeiten umsetzt. Geistige Einschränkungen, welche eine erforderliche Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz beeinträchtigen, hat er nicht festgestellt, die Frage, ob Stunden und in welchem Umfang diese zusätzlich zum Pflegegeld, welches bereits bestimmte Leistungen umfasse, anerkannt werden, überschreite seine gutachterliche Kompetenz. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. P K, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wobei geklärt werden sollte, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung erfüllt sind, ob er also im Sinne von römisch sieben. A. Anlage 1 zur LEVO-StBHG die erforderliche Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz hat. Dieses Gutachten vom 15.09.2014 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer praktisch bei allen Tätigkeiten des täglichen Lebens, mit Ausnahme des Essens (wenn es nicht zu schneiden ist) eindeutig Hilfe benötigt, dass also prinzipiell fast durchgehend jemand vorhanden sein muss, der für den Beschwerdeführer die Durchführung von Tätigkeiten umsetzt. Geistige Einschränkungen, welche eine erforderliche Personal-, Organisations-, Anleitungs- und Finanzkompetenz beeinträchtigen, hat er nicht festgestellt, die Frage, ob Stunden und in welchem Umfang diese zusätzlich zum Pflegegeld, welches bereits bestimmte Leistungen umfasse, anerkannt werden, überschreite seine gutachterliche Kompetenz. Das Landesverwaltungsgericht hat aus diesem Grund den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde, Dipl. Sozialarbeiter E P, beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob für Herrn O die beantragte Hilfeleistung Persönliches Budget die passende Hilfeleistung ist und bejahendenfalls ab wann diese in welchem Ausmaß in konkreter Beurteilung der Wohnsituation und Einbeziehung der familiären Situation sowie unter Berücksichtigung des bezogenen Pflegegeldes der Stufe 7 sowie weiterer gleichartiger oder ähnlicher Leistungen, die der Beschwerdeführer erhält oder geltend machen kann, angezeigt ist, zu erstellen. Das vom Sachverständigen P am 13.12.2014 erstattete Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 22.12.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es liegen Übernahmebestätigungen dieses Schreibens beider Parteien vom 22.12.2014 sowie vom 29.12.2014 vor. Bis zum heutigen Tag ist eine schriftliche Stellungnahme dazu nicht eingelangt. Das Gutachten vom 13.12.2014 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
  3. Gutachten: Bei Herrn O liegt eine schwere körperliche Behinderung vor (Muskeldystrophie Typ Duchenne), es handelt sich dabei um eine fortschreitende Erkrankung; er ist in der Lage einen Elektrorollstuhl zu nutzen. Herr O hat intellektuell keine Einschränkungen. Er benötigt praktisch bei allen Tätigkeiten des täglichen Lebens mit Ausnahme des Essens (wenn es nicht zu schneiden ist) Hilfe und somit eine Rund-um-die Uhr-Betreuung. Herr O lebt derzeit in der Ganzjahresgruppe von Mosaik, muss diese Wohnform jedoch mit Jahresende 2014 verlassen. Er ist alleiniger Hauptmieter der behindertengerechten und ehemaligen Wohnung seiner Eltern in G, Fgasse, welche derzeit adaptiert wird und von ihm ca. Mitte Februar bezogen werden könnte, sofern dort seine Betreuung gewährleistet ist. Die Wohnversorgung von Jänner 2015 bis zum von ihm geplanten Einzug ist noch ungeklärt. Herr O möchte gerne in seiner gemieteten Wohnung leben und kann sich gegenwärtig keine Alternativen vorstellen. Aus sozialer Sicht wird sich eine deutliche Veränderung ergeben, da er jedenfalls das soziale Umfeld Ganzjahresgruppe und auch seinen Zimmernachbarn und Bruder verlassen muss. Aus sozialarbeiterisch-gutachterlicher Sicht sind für Herrn O derzeit folgende Lebens- und Betreuungsformen möglich. Berücksichtigt wird natürlich der Wille des Herrn O, jedoch auch die Grenzen der Selbstbestimmung, nämlich eine mögliche Selbstgefährdung: 1) Da Herr O ab Mitte Februar 2015 alleine über eine eigene behindertengerechte Wohnung mit zwei Schlafzimmern verfügen wird, besteht die Möglichkeit der Wohnversorgung einer Personenbetreuerin/eines Personenbetreuers. Grundsätzlich wäre also eine 24-Stunden-Betreuung in der Wohnung von Herrn O möglich und könnte ihn umfassend, auch in der Freizeitgestaltung, unterstützen. In diesem Zusammenhang gälte es jedoch vorab abzuklären (eine diesbezügliche Beurteilung steht mir nicht zu), ob die 24-Stunden-Betreuung sich in der Lage sieht, diese umfassende und weitgehende (nicht nur Assistenzleistungen, sondern weitgehend Übernahme von Leistungen) Betreuung auch sicherzustellen, da bei Herrn O auch in der Nacht immer wieder Leistungen anfallen (Umlagern, Atemmaske) und sich der Betreuungsbedarf auch aller Voraussicht nach erhöhen wird. Es gilt in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass der Personenbetreuer/die PersonenbetreuerIn grundsätzlich alleine mit Herrn O lebt und ein Familiensystem in der Wohnung nicht gegeben ist. Ergänzend zur 24-Stunden-Betreuung ist es meiner Ansicht nach angezeigt einerseits einen mobilen Pflegedienst beizuziehen sowie auch eine Wohnassistenz bereitzustellen und die Eltern in die Betreuung einzubeziehen. Der Pflegedienst ist notwendig um Leistungen anzubieten, die PflegehelferInnen bzw. dem gehobenen Dienst der Krankenpflege vorbehalten sind und auch zur Beratung und Unterstützung der PersonenbetreuerInnen. Die Wohnassistenz ist notwendig um Herrn O in finanziellen, administrativen und lebenspraktischen Belangen zu unterstützen, also die Umsetzung seines Willens und seiner Interessen zu fördern, zu begleiten und zu realisieren. Die Eltern können jedenfalls ergänzend Betreuungsleistungen übernehmen, jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass der Vater einer Beschäftigung nachgeht; die Mutter ist derzeit arbeitslos und könnte daher regelmäßiger unterstützen. Es wäre also übersichtlich folgendes Leistungspaket notwendig falls sich die 24-Stunden-Betreuung umsetzen lässt: Nr. Leistungsart Stunden Kosten tgl. wtl. jährl. 1 24-Stunden-Betreuung 22 € 25.690,-- (Berechnung s.o.) 2 Mobile Pflegedienste 2 über Pflegegeld zu leisten 3 Wohnassistenz 5 260 € 8.177,-- (260X31,45) 4 Eltern 7 5 Gleichzeitig gilt es therapeutische Angebote, wie Physiotherapie u. Massage u.a. zu nutzen Über die Sozialversicherung und das Pflegegeld zu leisten Anmerkung: Die tägliche Freizeit der PersonenbetreuerInnen von 2 Stunden könnte somit durch die begleitenden Dienste und Eltern abgedeckt werden. Gesamtkosten € 33.867,-- Umgerechnet in Stunden Persönliches Budget 1.504 Stunden (33.867:22,52) 2) Falls sich die Betreuung über die 24-Stunden-Betreuung nicht realisieren lässt, da diesem Dienst das Risiko zu hoch ist oder sich der Gesundheitszustand von Herrn O verschlechtern bzw. er sich nicht für diese Leistungen entscheiden sollte, wären aus gutacherlicher Sicht → die Unterbringung in einem Pflegeheim und ergänzend → Freizeitassistenz im erhöhten Ausmaß von 400 Jahresstunden angezeigt. Im Pflegeheim könnte Herr O die Hotelkomponente und Pflege nutzen und hätte ein stabiles soziales Umfeld. Es ist nachvollziehbar, dass für einen jungen Menschen das Umfeld in einem Pflegeheim aus sozialer Sicht wenig attraktiv ist, jedoch würde dies eine deutliche Entlastung der Pflegeorganisation bedeuten. Ergänzend ist es auch notwendig Freizeitangebote außer Haus im erhöhten Ausmaß anzubieten. Zusätzlich kann Herr O auch therapeutische Angebote außer Haus nutzen. Nr. Art Kosten/Tag Kosten/Jahr 1 Pflegeheim Hotelkomponente € 62,32 Pflegestufe 7 € 65,49 Summe € 127,82 € 46.655,-- (127,82 x 365) 2 ASS-F 400 Jahresstunden € 7.400,-- (400 x € 18,50) Kostenbeteiligung 88 % Pflegegeld € 15.896,-- (€ 1.655,80 – 20 % x 12) Gesamtkosten € 38.159,-- Die Fragestellungen
  4. Ist für den Beschwerdeführer die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ die passende Hilfeleistung und bejahendenfalls
  5. ab welchem Zeitpunkt besteht in welcher Höhe bzw. welchem Ausmaß ein Bedarf?
  6. In Hinblick auf § 2 Abs. 2 und 3 Stmk. BHG möge diese Frage in konkreter Beurteilung der Wohnsituation und Einbeziehung der familiären Situation sowie unter Berücksichtigung des bezogenen Pflegegeldes der Stufe 7 sowie unter Berücksichtigung weiterer gleichartiger oder ähnlicher Leistungen, die der Beschwerdeführer erhält oder geltend machen kann (beispielsweise 24 Stunden-Betreuung und dafür mögliche Förderung, etc.) beantwortet werden
  7. In Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Stmk. BHG möge diese Frage in konkreter Beurteilung der Wohnsituation und Einbeziehung der familiären Situation sowie unter Berücksichtigung des bezogenen Pflegegeldes der Stufe 7 sowie unter Berücksichtigung weiterer gleichartiger oder ähnlicher Leistungen, die der Beschwerdeführer erhält oder geltend machen kann (beispielsweise 24 Stunden-Betreuung und dafür mögliche Förderung, etc.) beantwortet werden werden nunmehr wie folgt beantwortet: Zu 1) Die Leistungsart „Persönliches Budget“ ist in der Steiermark im Sinne eines Arbeitgeber-Modells ausgelegt, d.h. der Mensch mit Behinderung tritt als „Dienstgeber“ auf und es ist nicht vorgesehen bzw. man kann nur eingeschränkt mit professionellen Dienstleistern zusammenarbeiten, da in den Ausschließungsgründen der Leistungsart angeführt wird, dass eine Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen nicht möglich ist. D.h. Herr O könnte sich zwar die 24-Stunden-Betreuung zukaufen, jedoch nicht die notwendige Wohnassistenz. Herr O hat aus gutachterlicher Sicht jedenfalls die intellektuelle Fähigkeit zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte Assistenz leisten soll, jedoch fehlt ihm auf Grund seiner stark institutionell geprägten Lebenserfahrung, seiner schweren Beeinträchtigung und auch seines noch jugendlichen Alters die selbstständige Umsetzungskompetenz (Organisation, Anleitung, Finanzierung). Zur Entwicklung dieser Kompetenz und Unterstützung sollte ihm ein professioneller Dienst in Form der Wohnassistent zur Seite gestellt werden. Es wird daher das Persönliche Budget derzeit nicht als passende Hilfeleistung angesehen, da er die Wohnassistenz nicht konsumieren könnte und es ihm noch an selbstständiger Umsetzungskompetenz fehlt. Es wird angeregt, Herrn O über eine Sonderfinanzierung die Kostenübernahme für die 24-Stunden-Betreuung und die notwendige Wohnassistenz über das BHG zu ermöglichen, somit könnte eine Betreuung der eigenen Wohnung sichergestellt werden.“ Der zugrunde gelegte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Sozialarbeiter E P, welches in sich schlüssig und nachvollziehbar mit den logischen Denkgesetzen im Einklang steht. Dieser hat sein Gutachten nach Auswertung des vorliegenden Aktes und persönlich im Zuge einer Außenanamnese in der Ganzjahresgruppe von Mosaik am 03.12.2014 im Beisein des Vaters des Beschwerdeführers, einer Vertrauensperson und eines Betreuers durchgeführten Erhebungen erstellt. Der Sachverständige verfügt über eine entsprechende Ausbildung, wendet dieses theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis ständig an, aktualisiert es nach dem Stand der Wissenschaft und wird regelmäßig als Sachverständiger in Verfahren betreffen Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz tätig. Sein Gutachten kommt unter Zugrundelegung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner familiären Situation nachvollziehbar zur Schlussfolgerung, dass die Hilfeleistung Persönliches Budget derzeit für Herrn O nicht die passende Hilfeleistung ist. Er führt nachvollziehbar aus, dass diese Leistung im Sinne eines Arbeitgebermodells ausgelegt ist, d.h. dass der Mensch mit Behinderung als Dienstgeber auftritt und eine Inanspruchnahme dieser Leistung gleichzeitig mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen nicht möglich ist. Herr O hat die intellektuelle Fähigkeit zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte Assistenz leisten soll, jedoch fehlt ihm aufgrund seiner stark institutionell geprägten Lebenserfahrung, seiner Beeinträchtigung und seines jugendlichen Alters die selbständige Umsetzungskompetenz, weshalb ihm zur Entwicklung dieser Kompetenz und Unterstützung ein professioneller Dienst in Form der Wohnassistenz zu Seite gestellt werden solle. Der Gutachter führte nachvollziehbar aus, dass die Leistung nicht empfohlen werden könne, da die Wohnassistenz gleichzeitig nicht konsumierbar ist und es dem Beschwerdeführer noch an selbständiger Umsetzungskompetenz fehle, weshalb er über eine Sonderfinanzierung die Kostenübernahme für die 24-Stunden-Betreuung und die nötige Wohnassistenz über das Behindertengesetz anregte, welche eine Betreuung in der eigenen Wohnung sicherstellen könne. Im Falle der Nichtrealisierbarkeit der Betreuung über die 24 Stunden-Betreuung hat der beauftragte Gutachter die Unterbringung in einem Pflegeheim und ergänzend die Gewährung der Freizeitassistenz für angezeigt erachtet. Die Ausführungen des Gutachters E P gehen in weiten Zügen mit dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. P K konform und kommen überdies ebenso wie die beiden von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des H-Sachverständigendienstes zum Schluss, dass die Hilfeleistung Persönliches Budget für den Beschwerdeführer nicht die passende Hilfeleistung ist. Der Beschwerdeführer hat sich zum Gutachten des Sachverständigen E P trotz nachweislicher Zustellung überhaupt nicht geäußert und hat zudem auch nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Da auch das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung nicht für erforderlich hält, konnte es seine Entscheidung gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung treffen.Der Beschwerdeführer hat sich zum Gutachten des Sachverständigen E P trotz nachweislicher Zustellung überhaupt nicht geäußert und hat zudem auch nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Da auch das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung nicht für erforderlich hält, konnte es seine Entscheidung gemäß Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung treffen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmungen des StBHG lauten wie folgt: „§ 2 StBHGVoraussetzungen der Hilfeleistungen

(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht. § 3 StBHGParagraph 3, StBHGArten der HilfeleistungenAls Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: …
  1. Persönliches Budget (§ 22a);Persönliches Budget (Paragraph 22 a,); § 22a StBHGParagraph 22 a, StBHGPersönliches BudgetDie Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen.“ Die Leistungsbeschreibung der Leistung Persönliches Budget in VII. A. Anlage 1 zur LEVO-StBHG lautet auszugsweise wie folgt:Die Leistungsbeschreibung der Leistung Persönliches Budget in römisch sieben. A. Anlage 1 zur LEVO-StBHG lautet auszugsweise wie folgt: „
  2. Funktion und Ziele 1.
  3. DEFINITION Kurzbeschreibung: Persönliches Budget ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbstständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Ziel: Persönliches Budget soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, selbstständig die benötigten AssistentInnen einzusetzen und zu finanzieren, damit sie selbstbestimmt leben können. 1.
  4. ZIELGRUPPE Geschäftsfähige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ab dem vollendeten
  5. Lebensjahr, welche die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird sowie darüber entscheiden können, wer, wofür, wie viel vergütet bekommt. 1.2.1 Zuweisungskriterien Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen und keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind. 1.2.2 Ausschließungsgründe Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen ist nicht möglich.
  6. Leistungsangebot 2.
  7. GRUNDSÄTZE UND METHODISCHE GRUNDLAGEN Persönliches Budget ermöglicht ein hohes Maß an Wahrung der Privatsphäre und versetzt Menschen mit Behinderung in die Lage, ihr Leben nach eigenem Lebensstil zu gestalten. Der Mensch mit Behinderung verfügt über folgende Kompetenzen als Grundlage für den Einsatz des Persönlichen Budgets: ● Personalkompetenz: Entscheidung darüber, welche Person die Assistenz durchführt ● Organisationskompetenz: Entscheidung darüber, wann und wie lange bzw. an welchem Ort die ● Assistenz erbracht wird Anleitungskompetenz: Entscheidung darüber, was gemacht wird bzw. in welcher Art und Weise die Assistenz erbracht werden soll ● Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können 2.
  8. LEISTUNGSUMFANG Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst über den Leistungszukauf. Die Verrechnung erfolgt gemäß den Verrechnungsbestimmungen in Pkt. 2 „Persönliches Budget“ der Anlage 3 der LEVO-StBHG. Zur Auszahlung gelangt der in der Anlage 2 der LEVO-StBHG festgesetzte Stundensatz. Die Höchstgrenze des zuerkennbaren Stundenkontingentes für Persönliches Budget beträgt 1.600 Jahresstunden. In begründeten Einzelfällen kann die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden. Der Leistungsumfang ist entsprechend dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderung von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen. Bei der Ermittlung des Stundenkontingentes für Persönliches Budget ist die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Der Mensch mit Behinderung hat in einem Selbsteinschätzungsbogen unter Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die durch das zuerkannte Pflegegeld bereits abgedeckt sind und einer gegebenenfalls vorhandenen Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen seinen Bedarf an, durch Persönliches Budget abzudeckenden, Assistenzstunden anzugeben. Persönliches Budget kann für jede Form der persönlichen Hilfen in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität, Kommunikation und Freizeit eingesetzt werden, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. … 3.1.1 Personal Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst, wen er zur persönlichen Assistenz heranzieht. Unterhaltspflichtige Angehörige und andere Angehörige, die mit dem Menschen mit Behinderung in einem gemeinsamen Haushalt leben, können nicht als AssistentInnen herangezogen werden…“ Dass der Beschwerdeführer ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist, steht unbestritten fest. Er hat grundsätzlich als Mensch mit Behinderung gemäß § 2 Abs 2 StBHG einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, allerdings muss diese seinem individuellen Hilfebedarf entsprechen. Die konkrete Ausformung der Art und die Form der Hilfeleistung sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf festzulegen. Ein Rechtsan-spruch auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe ist auch aus der Behinderten-konvention nicht ableitbar (vgl. VwGH 29.02.2012, 2011/10/0035).Dass der Beschwerdeführer ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist, steht unbestritten fest. Er hat grundsätzlich als Mensch mit Behinderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StBHG einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, allerdings muss diese seinem individuellen Hilfebedarf entsprechen. Die konkrete Ausformung der Art und die Form der Hilfeleistung sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf festzulegen. Ein Rechtsan-spruch auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe ist auch aus der Behinderten-konvention nicht ableitbar vergleiche VwGH 29.02.2012, 2011/10/0035). Wie aus der Leistungsbeschreibung des Persönlichen Budgets hervorgeht, ist dieses eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen ist nach dem eindeutigen Wortlaut in VII. A. Anlage 1 zur LEVO-StBHG nicht möglich.Wie aus der Leistungsbeschreibung des Persönlichen Budgets hervorgeht, ist dieses eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen ist nach dem eindeutigen Wortlaut in römisch sieben. A. Anlage 1 zur LEVO-StBHG nicht möglich. Aus dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Sozialarbeiter E P ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass der Beschwerdeführer praktisch bei allen Tätigkeiten des täglichen Lebens mit Ausnahme des Essens (wenn es nicht zu schneiden ist) Hilfe und somit eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigt. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner stark institutionell geprägten Lebenserfahrung, seiner schweren Beeinträchtigung und seines noch jugendlichen Alters die selbständige Umsetzungskompetenz (Organisation, Anleitung, Finanzierung), die der Mensch mit Behinderung für die Inanspruchnahme der Leistung Persönliches Budget benötigt, fehlt. Überdies wäre bei Gewährung der Leistung persönliches Budget eine Kombination mit der Hilfeleistung Wohnassistenz, die der Beschwerdeführer jedenfalls benötigt, nicht möglich. Da die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung Persönliches Budget nicht seinem individuellen Hilfebedarf entspricht, hatte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten des Sachverständigen P - ebenso wie im Bescheid der belangten Behörde- bestimmte Hilfeleistungen, beispielsweise die Hilfeleistung Wohnassistenz, ausdrücklich als passende und erforderliche Hilfeleistung empfohlen wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.35.4049.2014

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