RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG 41.1-239/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Gödl über die Beschwerde der W L GmbH, Zstraße, U, vertreten durch die N/U Rechtsanwälte OG, P, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Unterpremstätten vom 01.12.2014, GZ: 131-9/2014-06/Sch96, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, der bekämpfte Bescheid behoben und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Unterpremstätten gleichzeitig aufgetragen, die die Grundstücke Nr. x, x, x und x KG U, Liegenschaftseigentümer W S, H, U, betreffenden Baubewilligungsbescheide und Benützungsbewilligungen in geeigneter Weise der Beschwerdeführerin zu übermitteln. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit Bescheid vom 01.12.2014, Zahl: 131-9/2014-05/Sch96, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Unterpremstätten die Berufung der W L GmbH, U, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Unterpremstätten vom 24.09.2014, mit dem der Beschwerdeführerin die Mitteilung von Umweltinformationen nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz, in eventu nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz, verweigert wurde, abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die nunmehr binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, in deren Begründung ausgeführt wird, die belangte Behörde habe die beantragten Informationen über die für bestimmte Grundstücke eines Liegenschaftseigentümers erteilten Baugenehmigungen und Benützungsbewilligungen zu Unrecht verweigert, indem sie darauf verwies, dass Baubescheide der Gemeinde keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 StUIG seien. Selbst wenn die belangte Behörde dieser Ansicht sei, hätte sie zumindest dem Eventualantrag nach § 4 Abs 3 Stmk. Auskunftspflichtgesetz Folge leisten müssen und die beantragten Bescheide übermitteln müssen.Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die nunmehr binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, in deren Begründung ausgeführt wird, die belangte Behörde habe die beantragten Informationen über die für bestimmte Grundstücke eines Liegenschaftseigentümers erteilten Baugenehmigungen und Benützungsbewilligungen zu Unrecht verweigert, indem sie darauf verwies, dass Baubescheide der Gemeinde keine Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, StUIG seien. Selbst wenn die belangte Behörde dieser Ansicht sei, hätte sie zumindest dem Eventualantrag nach Paragraph 4, Absatz 3, Stmk. Auskunftspflichtgesetz Folge leisten müssen und die beantragten Bescheide übermitteln müssen. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und der Marktgemeinde Unterpremstätten den Auftrag erteilen, die begehrten Informationen nach dem StUIG, in eventu die begehrten Auskünfte nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz zu übermitteln. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Für den vorliegenden Fall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen maßgeblich: Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz-StUIG 2005: § 2 Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaß nahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, …….. 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich - soweit dies von Bedeutung ist - der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 4
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten. § 4
(2)Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.Paragraph 4,
(2)Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. § 4
(4)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen überParagraph 4,
(4)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
- die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen,
- Emissionen gemäß §2 Z2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form,
- eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten,
- den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. § 5
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei nach Maßgabe vorhandener Mittel der elektronischen Datenübermittlung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere öffentlich verfügbare Informationen (§9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stellen mitzuteilen.Paragraph 5,
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei nach Maßgabe vorhandener Mittel der elektronischen Datenübermittlung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere öffentlich verfügbare Informationen (§9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stellen mitzuteilen. § 5
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.Paragraph 5,
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. § 6
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
- sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,
- das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,
- das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist,
- das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft. § 6
(2)Andere als in §4 Abs.4 genannte Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs.1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte aufParagraph 6,
(2)Andere als in §4 Absatz 4, genannte Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung,
- den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen,
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht,
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
- Rechte am geistigen Eigentum,
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
- laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. § 6
(4)Die in Abs.1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:Paragraph 6,
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
- Schutz der Gesundheit,
- Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. III.römisch drei. Erwägungen: Den Prüfgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst der Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne des StUIG unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG über den öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen, die im Umweltinformationsgesetz wörtlich übernommen wurden. Demnach sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über …
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. In ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind darunter sämtliche Verwaltungsakte und -maßnahmen zu verstehen, die sich auf den Boden, die Luft, Gewässer, Biotope, die Landschaft oder auch nur Teile dieser auswirken können. Darunter fallen demnach mit Sicherheit auch baurechtliche Genehmigungsbescheide, die für gewöhnlich unter Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn erteilt werden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, kommt es im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zweitweise zu Beeinträchtigungen durch Oberflächenentwässerungen, die ebenso Gegenstand von Bauverfahren sein könnten. Dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz liegt grundsätzlich der Gedanke zugrunde, jedermann habe Anspruch auf umfassende Information über umweltrelevante Daten und deren Übermittlung durch die verpflichteten Behörden, auch ohne Nachweis eines Rechtsanspruches, der jedenfalls zu einem anderen Zeitpunkt in einem allenfalls durchzuführenden Verwaltungsverfahren zur Abklärung von Parteienrechten nach den jeweiligen Materiengesetzen geltend zu machen ist. Die verpflichteten Behörden haben bei der Handhabung der Mitteilungsgrenzen überdies einen strengen Maßstab anzulegen, sodass ausschließlich auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände die Herausgabe von Informationen verweigert werden kann. Die im Gesetz vorgesehene Mitteilungspflicht ist von den verpflichteten Behörden innerhalb eines Monats wahrzunehmen, was im vorliegenden Fall offenkundig unterblieb. IV.römisch vier. Ergebnis: Aus den oben genannten Gründen erweist sich das Beschwerdevorbringen als zutreffend. Die belangte Behörde hat, ohne die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände entsprechend darzulegen, das Informationsbegehren abgewiesen und damit den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (u.a. VwGH 2012/05/0061), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (u.a. VwGH 2012/05/0061), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.1.239.2015