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{'item': 'LVwG 50.32-4524/2014'}

Obsah (5)§ 28Art. 130§ 24§ 13§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG 50.32-4524/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerderömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 20.06.2012 beantragten die Bauwerber E und T W, welche Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG J sind, die Bewilligung für die Neuerrichtung eines Dachstuhles einschließlich Dachausbaus (zwei Wohnungen). Sowohl die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission als auch die Stadtplanung der Stadt Graz beurteilten das geplante Bauwerk unter Einhaltung diverser Auflagen als positiv. In der am 14.02.2013 stattgefundenen Bauverhandlung erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin nach ausführlicher Darlegung des Bauvorhabens keine Einwendungen gegen das geplante Bauprojekt. Sohin erging am 28.05.2013 ein positiver Baubewilligungsbescheid, in dem den Bauwerbern der Ausbau des Dachgeschoßes auf den Grundstücken Nr. x und Nr. x, EZ x, KG J unter Einhaltung diverser Auflagen in der beantragten Projektierung erteilt wurde. Mit E-Mail vom 15.07.2013 teilte die Beschwerdeführerin der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz mit, dass die Bauausführung des gegenständlichen Projektes von der Planung massiv abweichen würde. Insbesondere liege die Oberkante der Firstmauer des Dachausbaus der Bauwerber ca. 1,30 Meter über dem Geländer der Dachterrasse der Beschwerdeführerin, woraus eine inakzeptable Baumaßnahme resultiere, die die Wohnqualität auf ihrer Terrassenwohnung wesentlich beeinträchtigen würde. Das Verhandlungsergebnis anlässlich der Bauverhandlung vom 14.02.2013 und der damit verbundenen mündlichen Erläuterungen über das Bauprojekt würden im krassen Widerspruch zur Bauausführung stehen, weshalb die Beschwerdeführerin eine Baueinstellung beantragte, welche seitens der Baubehörde der Stadt Graz verfügt wurde. Die Bauwerber stellten sohin am 16.08.2013 einen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für die Planabweichungen vom ursprünglichen Bauprojekt. Die Baubehörde der Stadt Graz übermittelte diesen Antrag dem Stadtplanungsamt der Stadt Graz zwecks Einholung eines Gutachtens, um abzuklären, ob das abgeänderte Bauvorhaben in Bezug auf die Bebauungsweise, die Gebäudehöhe sowie hinsichtlich der gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Mit Gutachten vom 09.12.2013 wurde das nunmehr eingereichte Projekt seitens der Stadtplanung negativ beurteilt. Die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission beurteilte das abgeänderte Projekt unter Einhaltung bestimmter Auflagen mit Gutachten vom 24.09.2013 im Sinne des § 7 GAEG 2008 als positiv. Den Bauwerbern wurde in Wahrung des Parteiengehörs am 03.01.2014 mitgeteilt, dass das Stadtplanungsamt das eingereichte Projekt negativ beurteilt habe.Die Bauwerber stellten sohin am 16.08.2013 einen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für die Planabweichungen vom ursprünglichen Bauprojekt. Die Baubehörde der Stadt Graz übermittelte diesen Antrag dem Stadtplanungsamt der Stadt Graz zwecks Einholung eines Gutachtens, um abzuklären, ob das abgeänderte Bauvorhaben in Bezug auf die Bebauungsweise, die Gebäudehöhe sowie hinsichtlich der gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Mit Gutachten vom 09.12.2013 wurde das nunmehr eingereichte Projekt seitens der Stadtplanung negativ beurteilt. Die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission beurteilte das abgeänderte Projekt unter Einhaltung bestimmter Auflagen mit Gutachten vom 24.09.2013 im Sinne des , Paragraph 7, GAEG 2008 als positiv. Den Bauwerbern wurde in Wahrung des Parteiengehörs am 03.01.2014 mitgeteilt, dass das Stadtplanungsamt das eingereichte Projekt negativ beurteilt habe. Mit Schreiben vom 13.02.2014 wurde eine Bauverhandlung für den 06.03.2014 unter Hinweis auf die Folgen des § 27 Abs. 1 BauG kundgemacht, welches der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde. Anlässlich dieser Bauverhandlung legte die Beschwerdeführerin, welche nicht persönlich anwesend war, sondern sich vertreten ließ, ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ortsbildsachverständigen vom 05.03.2014 vor, dem hinsichtlich des hier relevanten Beschwerdegrundes zusammenfassend zu entnehmen ist, dass das nunmehr gewählte erhöhte Satteldach nicht genehmigungsfähig sei, da dieses die Oberkante des Geländers der Terrasse des fünften Obergeschoßes nunmehr um mehr als 180 cm überragen würde, wodurch die Wohnqualität in Belichtung und Besonnung der Wohnungen bzw. Terrassen beeinträchtigt werde. Das nunmehr gewählte erhöhte Satteldach sei daher gänzlich abzulehnen und negativ zu beurteilen. Mit Schreiben vom 13.02.2014 wurde eine Bauverhandlung für den 06.03.2014 unter Hinweis auf die Folgen des Paragraph 27, Absatz eins, BauG kundgemacht, welches der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde. Anlässlich dieser Bauverhandlung legte die Beschwerdeführerin, welche nicht persönlich anwesend war, sondern sich vertreten ließ, ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ortsbildsachverständigen vom 05.03.2014 vor, dem hinsichtlich des hier relevanten Beschwerdegrundes zusammenfassend zu entnehmen ist, dass das nunmehr gewählte erhöhte Satteldach nicht genehmigungsfähig sei, da dieses die Oberkante des Geländers der Terrasse des fünften Obergeschoßes nunmehr um mehr als 180 cm überragen würde, wodurch die Wohnqualität in Belichtung und Besonnung der Wohnungen bzw. Terrassen beeinträchtigt werde. Das nunmehr gewählte erhöhte Satteldach sei daher gänzlich abzulehnen und negativ zu beurteilen. Am 17.04.2014 erließ der Stadtsenat der Stadt Graz ohne weiteres Verfahren eine Baubewilligung für das modifizierte Projekt der Bauwerber. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.05.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.06.2014 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Berufung gegen den Bescheid der I. Instanz eine Verletzung der Abstandsvorschriften behauptet hätte. Diese Einwendung sei mit Rücksicht auf § 27 Abs. 1 und Abs. 2 BauG als verspätet zu werten. Die Beschwerdeführerin habe mangels rechtzeitiger Erhebung entsprechender Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Dessen ungeachtet werde in inhaltlicher Hinsicht angemerkt, dass eine Verletzung der Abstandsvorschriften nicht vorliege, da im vorliegenden Fall eine geschlossene Bebauungsweise im Sinne des § 4 Z 18 lit c BauG vorliege und daher zulässigerweise an der Grundstücksgrenze in die Höhe gebaut werden könne; die in südliche Richtung rückspringenden Gebäudefronten in den beiden obersten Geschoßen des Nachbargebäudes, die ihrerseits als nicht bewilligungsfähig erscheinen würden (aber dennoch bewilligt worden seien), vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen stehe dem Nachbarn kein Mitspracherecht allein in Bezug auf die Gebäudehöhe zu. Insgesamt betrachtet sei die Berufung daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Am 17.04.2014 erließ der Stadtsenat der Stadt Graz ohne weiteres Verfahren eine Baubewilligung für das modifizierte Projekt der Bauwerber. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.05.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.06.2014 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Berufung gegen den Bescheid der römisch eins. Instanz eine Verletzung der Abstandsvorschriften behauptet hätte. Diese Einwendung sei mit Rücksicht auf Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, BauG als verspätet zu werten. Die Beschwerdeführerin habe mangels rechtzeitiger Erhebung entsprechender Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Dessen ungeachtet werde in inhaltlicher Hinsicht angemerkt, dass eine Verletzung der Abstandsvorschriften nicht vorliege, da im vorliegenden Fall eine geschlossene Bebauungsweise im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 18, Litera c, BauG vorliege und daher zulässigerweise an der Grundstücksgrenze in die Höhe gebaut werden könne; die in südliche Richtung rückspringenden Gebäudefronten in den beiden obersten Geschoßen des Nachbargebäudes, die ihrerseits als nicht bewilligungsfähig erscheinen würden (aber dennoch bewilligt worden seien), vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen stehe dem Nachbarn kein Mitspracherecht allein in Bezug auf die Gebäudehöhe zu. Insgesamt betrachtet sei die Berufung daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 24.07.2014 ein. Begründet wurde die Beschwerde – zusammengefasst auf die hier relevanten Beschwerdepunkte – damit, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das ursprünglich planbelegte Bauvorhaben erhoben habe, da sie davon ausgegangen sei, dass die Planunterlagen korrekt und von der Baubehörde auch tatsächlich geprüft worden seien. Ihre Zusage zum gegenständlichen Bauvorhaben habe sich auf das Überragen der nördlichen Giebelwand von ca. 0,5 Metern gemessen an ihrem bestehenden Terrassengeländer bezogen. Lediglich aus diesem Grund habe sie keinen Einwand erhoben. Da in der Folge planabweichend gebaut worden sei, sei sie gezwungen gewesen, eine Baueinstellung zu erwirken. Die Planabweichung mit einem Kotenfehler zu bagatellisieren und dadurch eine neuerliche Verhandlung herbeizuführen, klinge für sie nach purer Absicht bzw. einer Täuschung durch den Planverfasser. Im Zweitverfahren sei nochmals auf die durch den Planverfasser herbeigeführte missliche Lage verwiesen worden. Dies müsste in der Verhandlungsschrift festgehalten worden sein. Hinsichtlich der Abstandsbestimmungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass man hier wohl von keiner geschlossenen Bebauungsweise ausgehen könne, da eben im fünften Obergeschoß eine Dachterrasse derart genehmigt worden sei, dass ein Zusammenschluss der benachbarten Bauteile an der gemeinsamen Grundgrenze nicht mehr möglich sei und dadurch sehr wohl die Abstandsbestimmungen des § 13 BauG anzuwenden wären. Dies bedeute jedoch, dass die nördliche in dieser Höhe widerrechtlich aufgezogene Giebelmauer entsprechend den Abstandsbestimmungen in südliche Richtung zurückzuversetzen wäre. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 24.07.2014 ein. Begründet wurde die Beschwerde – zusammengefasst auf die hier relevanten Beschwerdepunkte – damit, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das ursprünglich planbelegte Bauvorhaben erhoben habe, da sie davon ausgegangen sei, dass die Planunterlagen korrekt und von der Baubehörde auch tatsächlich geprüft worden seien. Ihre Zusage zum gegenständlichen Bauvorhaben habe sich auf das Überragen der nördlichen Giebelwand von ca. 0,5 Metern gemessen an ihrem bestehenden Terrassengeländer bezogen. Lediglich aus diesem Grund habe sie keinen Einwand erhoben. Da in der Folge planabweichend gebaut worden sei, sei sie gezwungen gewesen, eine Baueinstellung zu erwirken. Die Planabweichung mit einem Kotenfehler zu bagatellisieren und dadurch eine neuerliche Verhandlung herbeizuführen, klinge für sie nach purer Absicht bzw. einer Täuschung durch den Planverfasser. Im Zweitverfahren sei nochmals auf die durch den Planverfasser herbeigeführte missliche Lage verwiesen worden. Dies müsste in der Verhandlungsschrift festgehalten worden sein. Hinsichtlich der Abstandsbestimmungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass man hier wohl von keiner geschlossenen Bebauungsweise ausgehen könne, da eben im fünften Obergeschoß eine Dachterrasse derart genehmigt worden sei, dass ein Zusammenschluss der benachbarten Bauteile an der gemeinsamen Grundgrenze nicht mehr möglich sei und dadurch sehr wohl die Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, BauG anzuwenden wären. Dies bedeute jedoch, dass die nördliche in dieser Höhe widerrechtlich aufgezogene Giebelmauer entsprechend den Abstandsbestimmungen in südliche Richtung zurückzuversetzen wäre. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 28.07.2014 zur Entscheidung vor und verwies neuerlich auf den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einwendungen im gegenständlichen Bauverfahren präkludiert sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

, Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Rechtslage:

§ 13Abs. 1 Bau

G sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4 ergibt (Gebäudeabstand). Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar

Absatz 3 dieser Bestimmung die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

Paragraph 13, Absatz eins, BauG sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4 ergibt (Gebäudeabstand). Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar

Absatz 3 dieser Bestimmung die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

§ 26Abs. 1 Bau

G kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen).

§ 26Abs. 1 Z 2 Bau

G sind dies Bestimmungen über die Abstände (§ 13 BauG).

Paragraph 26, Absatz eins, BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen).

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, BauG sind dies Bestimmungen über die Abstände (Paragraph 13, BauG). Die Beschwerdeführerin besitzt hinsichtlich der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes einen Rechtsanspruch und ist demnach berechtigt, Einwendungen

§ 26Abs. 1 Z 2 Bau

G gegen ein Bauprojekt zu erheben. Nach der ständigen Judikatur des VwGH müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Einem Vorbringen muss daher entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (VwGH 17.01.2002; Zl. 2002/07/0084). Eine Einwendung im Rechtssinne liegt demnach nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 31.03.2009, Zl. 2007/06/0235). Erweist sich ein Vorbringen einer Partei als nicht ausreichend klar, ist der Nachbar zu einer Präzisierung seines Vorbringens aufzufordern (VwGH 30.05.2007, Zl. 2005/06/0375).Die Beschwerdeführerin besitzt hinsichtlich der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes einen Rechtsanspruch und ist demnach berechtigt, Einwendungen

, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, BauG gegen ein Bauprojekt zu erheben. Nach der ständigen Judikatur des VwGH müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Einem Vorbringen muss daher entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (VwGH 17.01.2002; , Zl. 2002/07/0084). Eine Einwendung im Rechtssinne liegt demnach nur vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 31.03.2009, , Zl. 2007/06/0235). Erweist sich ein Vorbringen einer Partei als nicht ausreichend klar, ist der Nachbar zu einer Präzisierung seines Vorbringens aufzufordern (VwGH 30.05.2007, , Zl. 2005/06/0375). Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist mit der Errichtung eines Dachausbaues an ihrer Grundstücksgrenze konfrontiert. In der Bauverhandlung vom 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ursprünglich eingereichten Projektes dargelegt, dass der Bestandsfirst in den Projektunterlagen unrichtig dargestellt worden sei, da dieser weitere 1,50 Meter unter der Oberkante des Geländers der Terrasse der Beschwerdeführerin liegen würde, was zur Folge hätte, dass der im Plan noch zu korrigierende First nicht zu hoch über die Brüstung ihrer Terrasse ragen würde (siehe Verhandlungsschrift vom 14.02.2013). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin gegen das Bauprojekt keine Einwendungen erhoben. Das abgeänderte und nunmehr bewilligte bzw. zum Teil auch bereits umgesetzte Bauprojekt überragt die Oberkante des Geländers der Terrasse der Beschwerdeführerin nun um mehr als 180 cm. Auf diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Bauverhandlung vom 06.03.2014 durch das von ihrem Vertreter vorgelegte Sachverständigengutachten hingewiesen – dies insbesondere im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung ihrer Liegenschaft. Dass es sich dabei um Einwendungen im Sinne des § 26 BauG handelt, ist unbestritten, zumal die Baubehörde I. Instanz in ihrer Entscheidung – wenn auch nur sehr kursorisch – auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen hat und auch die belangte Behörde bei Vorlage der Beschwerde auf den Umstand verwiesen hat, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 einen „Einwendungsschriftsatz“ eines Ortsbildsachverständigen vorgelegt habe.Das abgeänderte und nunmehr bewilligte bzw. zum Teil auch bereits umgesetzte Bauprojekt überragt die Oberkante des Geländers der Terrasse der Beschwerdeführerin nun um mehr als 180 cm. Auf diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Bauverhandlung vom 06.03.2014 durch das von ihrem Vertreter vorgelegte Sachverständigengutachten hingewiesen – dies insbesondere im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung ihrer Liegenschaft. Dass es sich dabei um Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, BauG handelt, ist unbestritten, zumal die Baubehörde römisch eins. Instanz in ihrer Entscheidung – wenn auch nur sehr kursorisch – auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen hat und auch die belangte Behörde bei Vorlage der Beschwerde auf den Umstand verwiesen hat, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 einen „Einwendungsschriftsatz“ eines Ortsbildsachverständigen vorgelegt habe. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände im Sinne der § 13 BauG vorgebracht hat oder sie diesbezüglich – wie die belangte Behörde meint – präkludiert ist. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände im Sinne der Paragraph 13, BauG vorgebracht hat oder sie diesbezüglich – wie die belangte Behörde meint – präkludiert ist. Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit die Einhaltung der Abstandsbestimmungen ins Treffen geführt hat und eine Einwendung hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein betrachtet, kein subjektiv-öffentliches Recht darstellt (VwGH 31.03.2009, Zl. 2008/06/0237). Im Sinne der oben dargelegten Judikatur des VwGH ist eine Parteienerklärung im Zweifel allerdings nicht so auszulegen, dass die Partei von vornherein um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 15.05.2013, Zl. 2011/08/0012). So hat der VwGH beispielhaft eine sehr allgemein gehaltene Einwendung, wonach das Vorhaben zu einer „nicht ortsüblichen Geruchsbelästigung“ führen würde, als Einwendung im Sinne des § 13 Abs. 12 BauG gewertet, wonach größere Abstände vorzuschreiben sind, sofern der Verwendungszweck einer baulichen Anlage eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten lässt (VwGH 28.03.2006; Zl. 2005/06/0295).Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit die Einhaltung der Abstandsbestimmungen ins Treffen geführt hat und eine Einwendung hinsichtlich der Gebäudehöhe für sich allein betrachtet, kein subjektiv-öffentliches Recht darstellt (VwGH 31.03.2009, Zl. 2008/06/0237). Im Sinne der oben dargelegten Judikatur des VwGH ist eine Parteienerklärung im Zweifel allerdings nicht so auszulegen, dass die Partei von vornherein um ihren Rechtsschutz gebracht wird , (VwGH 15.05.2013, Zl. 2011/08/0012). So hat der VwGH beispielhaft eine sehr allgemein gehaltene Einwendung, wonach das Vorhaben zu einer „nicht ortsüblichen Geruchsbelästigung“ führen würde, als Einwendung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, BauG gewertet, wonach größere Abstände vorzuschreiben sind, sofern der Verwendungszweck einer baulichen Anlage eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten lässt (VwGH 28.03.2006; Zl. 2005/06/0295). Die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach durch die projektierte Gebäudehöhe, die Wohnqualität in Belichtung und Besonnung auf ihrer Liegenschaft beeinträchtig werde, ist in Hinblick auf den Schutzzweck des § 13 BauG zu sehen, wonach die Abstandsbestimmungen die Belichtung des Gebäudes auf einem Grundstück sicherstellen sollen (VwGH 27.06.2006; Zl. 2005/06/0385) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt nicht allein auf die Gebäudehöhe ab, sondern zweifellos auch auf die durch die nunmehrige Höhe des Dachfirstes verbundenen Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung ihrer Terrasse bzw. Wohnung. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die Errichtung des Dachausbaues an der Grundstücksgrenze und damit ohne Einhaltung eines Abstandes (in der nunmehr projektierten und mittlerweile bewilligten Form) für nicht zulässig erachtet. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der Bauverhandlung – wie die belangte Behörde meint – lediglich die nach ihrer Ansicht unzulässige Gebäudehöhe ins Treffen führen wollte, kann im Lichte der gebotenen, nicht zu strengen Deutung des Vorbringens einer nicht (rechtsfreundlich) vertretenen Partei nicht angenommen werden.Die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach durch die projektierte Gebäudehöhe, die Wohnqualität in Belichtung und Besonnung auf ihrer Liegenschaft beeinträchtig werde, ist in Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 13, BauG zu sehen, wonach die Abstandsbestimmungen die Belichtung des Gebäudes auf einem Grundstück sicherstellen sollen (VwGH 27.06.2006; Zl. 2005/06/0385) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt nicht allein auf die Gebäudehöhe ab, sondern zweifellos auch auf die durch die nunmehrige Höhe des Dachfirstes verbundenen Auswirkungen auf die Belichtung und Besonnung ihrer Terrasse bzw. Wohnung. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die Errichtung des Dachausbaues an der Grundstücksgrenze und damit ohne Einhaltung eines Abstandes (in der nunmehr projektierten und mittlerweile bewilligten Form) für nicht zulässig erachtet. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der Bauverhandlung – wie die belangte Behörde meint – lediglich die nach ihrer Ansicht unzulässige Gebäudehöhe ins Treffen führen wollte, kann im Lichte der gebotenen, nicht zu strengen Deutung des Vorbringens einer nicht (rechtsfreundlich) vertretenen Partei nicht angenommen werden. Demzufolge hat die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Berufung der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde war daher wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist nicht einzugehen, da die belangte Behörde in ihrer Begründung zwar andeutungsweise angemerkt hat, dass von einer Verletzung der Abstandsvorschriften nicht auszugehen ist, durch die Zurückweisung der Beschwerde aber noch keine materielle Entscheidung über die Rechtssache durch die belangte Behörde getroffen wurde. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.4524.2014

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