2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122
2013, (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10
1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122
2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit den drei im Spruch genannten Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde der in Ungarn wohnhafte Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelunternehmung R P mit Sitz in C, N/Ungarn hinsichtlich der in seinem Betrieb beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen D K, G M und F N zu GZ.: BHSO-15.1-4626/2014, einer Übertretung des § 7i iVm § 7d AVRAG erkannt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. Zu GZ.: BHSO-15.1-4625/2014 wurde ihm wegen Übertretung des§ 7b Abs 5 und 9 AVRAG hinsichtlich der gleichen Arbeitnehmer ebenfalls eine Geldstrafe von € 1.000,00 auferlegt sowie weiters zu GZ.: BHSO-15.1-4622/2014 wegen Übertretung des § 7b Abs 3 AVRAG eine weitere Geldstrafe von € 1.000,00.Mit den drei im Spruch genannten Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde der in Ungarn wohnhafte Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelunternehmung R P mit Sitz in C, N/Ungarn hinsichtlich der in seinem Betrieb beschäftigten ungarischen Staatsangehörigen D K, G M und F N zu GZ.: BHSO-15.1-4626/2014, einer Übertretung des Paragraph 7 i, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG erkannt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. Zu GZ.: BHSO-15.1-4625/2014 wurde ihm wegen Übertretung des, Paragraph 7 b, Absatz 5 und 9 AVRAG hinsichtlich der gleichen Arbeitnehmer ebenfalls eine Geldstrafe von € 1.000,00 auferlegt sowie weiters zu GZ.: BHSO-15.1-4622/2014 wegen Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG eine weitere Geldstrafe von € 1.000,00. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt
zugehen: Am 21.05.2014 führten Mitarbeiter des Finanzpolizeiteams des Finanzamtes O eine Kontrolle des Bauvorhabens F, Sstraße , durch. Angetroffen wurden die drei obgenannten Mitarbeiter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst, welcher von den Finanzpolizisten, nachdem er gleich zu Beginn der Befragung angegeben hatte nicht Deutsch zu können, unter Beiziehung einer Dolmetscherin niederschriftlich befragt wurde. In weiterer Folge wurden mehrere Anzeigen wegen Übertretungen des AVRAG erstattet. Die belangte Behörde leitete daraufhin drei Verwaltungsstrafverfahren ein und übermittelte dem nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils per 16.06.2014 in deutscher Sprache abgefasste Aufforderungen zur Rechtfertigung. Daraufhin langte bei der belangten Behörde zunächst ein E-Mail von einer Person namens V T ein, welche unter anderem Nachstehendes mitteilte: „Ich schreibe Ihnen im Namen von R P
Ungarn. Er arbeitet als Maurer in Österreich, und hat einige Dokumente bekommen, die er nicht genau versteht. Ich möchte ihm dabei helfen, aber verstehe nicht alles…“ In weiterer Folge erschien der Beschuldigte am 25.08.2014 bei der belangten Behörde zur Einvernahme in Begleitung von Frau V T, welche für ihn übersetzte. Nach Abschluss des Verfahrens wurden alle drei verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse ohne ungarische Übersetzung mit
landsrückschein mit Vermerk „Eigenhändig“ an die Firmenadresse des Beschwerdeführers in N/Ungarn zugestellt und dort laut Rückschein am 05.12.2014 von einer Person namens B A übernommen. Alle drei Straferkenntnisse wurden mit Beschwerde bekämpft. Die vom Beschwerdeführer nicht handschriftlich unterfertigte und mutmaßlich auch nicht von ihm persönlich verfasste (als Mail-Absender scheint B. Sch auf) Beschwerde langte per E-Mail am 06.01.2015 bei der belangten Behörde ein, wobei in der Beschwerde neben den Rechtfertigungsangaben in der Sache selbst
geführt wird, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide am 10.12.2014 erhalten habe.Die belangte Behörde leitete daraufhin drei Verwaltungsstrafverfahren ein und übermittelte dem nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils per 16.06.2014 in deutscher Sprache abgefasste Aufforderungen zur Rechtfertigung. Daraufhin langte bei der belangten Behörde zunächst ein E-Mail von einer Person namens römisch fünf T ein, welche unter anderem Nachstehendes mitteilte: „Ich schreibe Ihnen im Namen von R P
Ungarn. Er arbeitet als Maurer in Österreich, und hat einige Dokumente bekommen, die er nicht genau versteht. Ich möchte ihm dabei helfen, aber verstehe nicht alles…“ In weiterer Folge erschien der Beschuldigte am 25.08.2014 bei der belangten Behörde zur Einvernahme in Begleitung von Frau römisch fünf T, welche für ihn übersetzte. Nach Abschluss des Verfahrens wurden alle drei verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse ohne ungarische Übersetzung mit
landsrückschein mit Vermerk „Eigenhändig“ an die Firmenadresse des Beschwerdeführers in N/Ungarn zugestellt und dort laut Rückschein am 05.12.2014 von einer Person namens B A übernommen. Alle drei Straferkenntnisse wurden mit Beschwerde bekämpft. Die vom Beschwerdeführer nicht handschriftlich unterfertigte und mutmaßlich auch nicht von ihm persönlich verfasste (als Mail-Absender scheint B. Sch auf) Beschwerde langte per E-Mail am 06.01.2015 bei der belangten Behörde ein, wobei in der Beschwerde neben den Rechtfertigungsangaben in der Sache selbst
geführt wird, dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide am 10.12.2014 erhalten habe. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei
dem erstinstanzlichen Akt. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse mit oder ohne ungarische Übersetzung erfolgt ist, hat die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde auf Anfrage bestätigt, dass ohne Übersetzung zugestellt wurde. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten
zugsweise wie folgt: § 7 Zustellgesetz:Paragraph 7, Zustellgesetz: „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 11 Abs 1 Zustellgesetz:Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz: „
land sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“ Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zustellung in Ungarn im Postwege unter Verwendung des im Weltpostvertrag vorgesehenen internationalen Rückscheines CN 07 vorgenommen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs 1 Zustellgesetz ist zunächst vorab zu prüfen, ob die Zustellung im Postwege überhaupt zulässig war.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zustellung in Ungarn im Postwege unter Verwendung des im Weltpostvertrag vorgesehenen internationalen Rückscheines CN 07 vorgenommen. Im Hinblick auf die Bestimmung des , Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz ist zunächst vorab zu prüfen, ob die Zustellung im Postwege überhaupt zulässig war. Das – auch von Ungarn ratifizierte – Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 167/2013) – im Folgenden EU-RHÜ 2000 – lautet
zugsweise wie folgt:Das – auch von Ungarn ratifizierte – Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167
2013,) – im Folgenden , EU-RHÜ 2000 – lautet
zugsweise wie folgt: Artikel 3 Abs 1:Artikel 3 Absatz eins : „Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.“ Artikel 5: „
gestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.
dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde
gestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.
des Abkommens folgt zunächst, dass dieses Abkommen jedenfalls auch für Zustellungen in Verwaltungsstrafsachen im behördlichen Verfahren gilt, wenn diese in weiterer Folge durch ein Gericht – im vorliegen Fall durch das LVwG – überprüft werden können.
Abs 1 des Abkommens folgt weiters, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen ist, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur
nahmsweise in den in Artikel 5 Abs 2 genannten Fällen geleistet wird (Primat der Postzustellung).
des Abkommens folgt zunächst, dass dieses Abkommen jedenfalls auch für Zustellungen in Verwaltungsstrafsachen im behördlichen Verfahren gilt, wenn diese in weiterer Folge durch ein Gericht – im vorliegen Fall durch das LVwG – überprüft werden können.
Absatz eins, des Abkommens folgt weiters, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen ist, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur
nahmsweise in den in Artikel 5 Absatz 2, genannten Fällen geleistet wird (Primat der Postzustellung). Die Zustellung im Postwege war somit zulässig. Allerdings ist die Sendung trotz des Vermerks „Eigenhändig“ auf dem Rückschein nicht vom nunmehrigen Beschwerdeführer übernommen worden. Da überdies kein Hinweis enthalten ist, dass die als Übernehmer des Schriftstücks aufscheinende Person vom Beschwerdeführer zur Empfangnahme von Postsendungen bevollmächtigt war, ist daher zunächst schon allein auf Grund der offensichtlich nicht zustande gekommenen eigenhändigen Zustellung von einem Zustellmangel
zugehen. Ob eine Zustellung im
land rechtswirksam zustande gekommen ist, richtet sich prinzipiell nach dem Recht des um die Zustellung ersuchten
ländischen Staates (Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Anmerkungen zu § 11 Zustellgesetz). Nur die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlassten Verfahrenshandlungen des Adressaten – im vorliegenden Fall also die Frage der fristgerechten Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – sowie die Heilung eines von der Zustellbehörde verfügten Zustellvorgangs ist nach Österreichischem Recht zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Mängel bei der Zustellung ins
land heilen können und die Frage der Heilbarkeit nach den Bestimmungen des § 7 Zustellgesetz zu beurteilen ist (VwGH 23.06.2003, Zl.: 2002/17/0182; Zl.: 2010/16/0103 u.a.).Die Zustellung im Postwege war somit zulässig. Allerdings ist die Sendung trotz des Vermerks „Eigenhändig“ auf dem Rückschein nicht vom nunmehrigen Beschwerdeführer übernommen worden. Da überdies kein Hinweis enthalten ist, dass die als Übernehmer des Schriftstücks aufscheinende Person vom Beschwerdeführer zur Empfangnahme von Postsendungen bevollmächtigt war, ist daher zunächst schon allein auf Grund der offensichtlich nicht zustande gekommenen eigenhändigen Zustellung von einem Zustellmangel
zugehen. Ob eine Zustellung im
land rechtswirksam zustande gekommen ist, richtet sich prinzipiell nach dem Recht des um die Zustellung ersuchten
ländischen Staates (Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Anmerkungen zu Paragraph 11, Zustellgesetz). Nur die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlassten Verfahrenshandlungen des Adressaten – im vorliegenden Fall also die Frage der fristgerechten Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – sowie die Heilung eines von der Zustellbehörde verfügten Zustellvorgangs ist nach Österreichischem Recht zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Mängel bei der Zustellung ins
land heilen können und die Frage der Heilbarkeit nach den Bestimmungen des , Paragraph 7, Zustellgesetz zu beurteilen ist (VwGH 23.06.2003, Zl.: 2002/17/0182; , Zl.: 2010/16/0103 u.a.). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst angegeben hat, dass ihm die verfahrensgegenständlichen drei Straferkenntnisse erst fünf Tage nach deren Übernahme durch die auf dem Rückschein aufscheinende Person namens B zugekommen sind, könnte die offensichtlich nicht stattgefundene eigenhändige Zustellung mit diesem Datum als geheilt angesehen werden und sind die drei gegenständlichen Beschwerden gerechnet ab diesem Tag auch als fristgerecht eingebracht anzusehen. Die gegenständliche Zustellung ist jedoch
einem anderen Grund unwirksam: Artikel 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht nämlich sowohl für die hier stattgefundene direkte Zustellung im Postwege, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“. Im vorliegenden Fall ergeben sich
dem erstinstanzlichen Akt mehrfache deutliche Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht
reichend kundig ist. Immerhin wurde er zweimal – nämlich sowohl von der mitbeteiligten Partei, als auch von der belangten Behörde selbst – unter Beiziehung eines Amtsdolmetschers bzw. einer sprachkundigen Person einvernommen. Weiters ergibt sich auch
der in den erstinstanzlichen Akten befindlichen E-Mail-Korrespondenz, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht selbst auf Deutsch in schriftlicher Form
drücken kann, weil mehrfach verschiedene Vertrauenspersonen von ihm als Verfasser der gegenständlichen Schreiben in Erscheinung getreten sind. Angesichts dieser im vorliegenden Fall deutlichen Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher die gegenständlichen Straferkenntnisse oder zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung zusätzlich zur deutschen Langfassung unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung zustellen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des § 7 Zustellgesetz ein unheilbarer Zustellmangel ist. Dies deshalb, weil dem Empfänger auf Grund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl.: 87/16/0110 und vom 26.06.2014, Zl.: 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, BGBl. Nr. 708/1995, und der Verordnung (EG-Nr. 515/97), betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangt ist, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat. Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Verfassungsdienst – geteilt, welche die belangten Behörden bereits mit Erlass vom 10.10.2012, GZ.: ABT03 VT-2076/2012-30, unter Hinweis auf Artikel 5 EU-RHÜ 2000 darauf hingewiesen hat, dass ein Verstoß gegen die dort enthaltene Übersetzungspflicht nicht nur die Ungültigkeit der Zustellung bewirkt, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK darstellt. Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen nach dem EU-VStVG
sichtslos ist, da die um die Vollstreckung ersuchte
ländische Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen kann und muss. Auch in diesem Erlass wird darauf hingewiesen, dass schon wegen Artikel 6 EMRK der wesentliche Inhalt in eine für den Empfänger verständliche Sprache übersetzt werden muss. Da die Amtssprache Deutsch ist, muss die jeweilige Erledigung trotzdem Deutsch sein und die Übersetzung beigefügt werden. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz offensichtlich unzureichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers diese Zustellvorschriften missachtet hat, sind die drei verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse auf Grund eines unheilbaren Zustellmangels noch gar nicht rechtswirksam erlassen worden. Somit waren die Beschwerden
formalen Gründen zurückzuweisen und hat die belangte Behörde nunmehr eine neuerliche Zustellung samt Übersetzung durchzuführen.Artikel 5 Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht nämlich sowohl für die hier stattgefundene direkte Zustellung im Postwege, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“. Im vorliegenden Fall ergeben sich
dem erstinstanzlichen Akt mehrfache deutliche Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht
reichend kundig ist. Immerhin wurde er zweimal – nämlich sowohl von der mitbeteiligten Partei, als auch von der belangten Behörde selbst – unter Beiziehung eines Amtsdolmetschers bzw. einer sprachkundigen Person einvernommen. Weiters ergibt sich auch
der in den erstinstanzlichen Akten befindlichen E-Mail-Korrespondenz, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht selbst auf Deutsch in schriftlicher Form
drücken kann, weil mehrfach verschiedene Vertrauenspersonen von ihm als Verfasser der gegenständlichen Schreiben in Erscheinung getreten sind. Angesichts dieser im vorliegenden Fall deutlichen Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher die gegenständlichen Straferkenntnisse oder zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung zusätzlich zur deutschen Langfassung unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung zustellen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des , Paragraph 7, Zustellgesetz ein unheilbarer Zustellmangel ist. Dies deshalb, weil dem Empfänger auf Grund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist. Verwiesen sei insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.1988, Zl.: 87/16/0110 und vom 26.06.2014, , Zl.: 2010/16/0103, in welchen der Verwaltungsgerichtshof jeweils bei Verstößen gegen Übersetzungspflichten bei Zustellungen auf Grund von bilateralen Abkommen sowie des Amtshilfeabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 708
1995,, und der Verordnung , (EG-Nr. 515/97), betreffend jeweils Zustellungen in zollrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten zum Ergebnis gelangt ist, dass das Fehlen der nach diesen Vorschriften zwingend anzuschließenden Übersetzung in die Sprache jenes Landes, in welches zugestellt werden soll, einen unheilbaren Zustellmangel und somit die Unwirksamkeit des gegenständlichen Bescheides zur Folge hat. Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Verfassungsdienst – geteilt, welche die belangten Behörden bereits mit Erlass vom 10.10.2012, GZ.: ABT03 VT-2076/2012-30, unter Hinweis auf Artikel 5 EU-RHÜ 2000 darauf hingewiesen hat, dass ein Verstoß gegen die dort enthaltene Übersetzungspflicht nicht nur die Ungültigkeit der Zustellung bewirkt, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK darstellt. Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen nach dem EU-VStVG
sichtslos ist, da die um die Vollstreckung ersuchte
ländische Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen kann und muss. Auch in diesem Erlass wird darauf hingewiesen, dass schon wegen Artikel 6 EMRK der wesentliche Inhalt in eine für den Empfänger verständliche Sprache übersetzt werden muss. Da die Amtssprache Deutsch ist, muss die jeweilige Erledigung trotzdem Deutsch sein und die Übersetzung beigefügt werden. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz offensichtlich unzureichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers diese Zustellvorschriften missachtet hat, sind die drei verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse auf Grund eines unheilbaren Zustellmangels noch gar nicht rechtswirksam erlassen worden. Somit waren die Beschwerden
formalen Gründen zurückzuweisen und hat die belangte Behörde nunmehr eine neuerliche Zustellung samt Übersetzung durchzuführen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.123.124.125.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.