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{'item': 'LVwG 30.15-6074/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.02.2015 GeschäftszahlLVwG 30.15-6074/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn V B, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E P s.r.o., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.10.2014, GZ: BHSO-15.1-4927/2014, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl , über die Beschwerde des Herrn römisch fünf B, handelsrechtlicher Geschäftsführer , der Firma E P s.r.o., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.10.2014, GZ: BHSO-15.1-4927/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E P s.r.o. eine Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG zur Last gelegt, da er die dort vorgesehenen ZKO4-Meldungen für die in seinem Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte 1.) J P, geb.xx, 2.) M S, geb.xx, 3.) R V, geb. xx und 4.) P Z, geb. xx erst am 13.03.2014 erstattet habe, obwohl die vorgenannten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf der vom Beschäftiger, der Firma P B GmbH, A, in F, H, betriebenen Baustelle bereits am 17.03.2014 begonnen hatten. Es wurden Geldstrafen gemäß § 22 Abs 1 AÜG von € 500,00 je betroffenem Dienstnehmer verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AÜG Bedacht genommen, wonach unter anderem bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen die Meldung erst unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten sei, was im vorliegenden Fall ohnedies erfolgt sei. Die E P s.r.o. habe als Personalbereitstellungsunternehmen mit der P B GmbH einen Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitskräften verschiedener Qualifikation auf Anforderung durch die P B GmbH am 13.03.2014 abgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe – wie aus der angeschlossenen Auftragsbestätigung ersichtlich – Herr M P von der P B GmbH die vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter erst kurzfristig am 13.03.2014 angefordert, wobei sich diese Bestellung auf genau die vier spruchgegenständlichen Personen bezogen habe, welche der P B GmbH schon von früheren Aufträgen bekannt gewesen seien. In dieser Bestellung sei ein fixer Einsatztermin beschrieben gewesen, wonach die bereitgestellten Arbeiter (alles Helfer) am 17.03.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sein mussten. Somit sei es erst am 13.03.2014 möglich gewesen, die ZKO4-Meldungen zu erstatten, was ohnedies geschehen sei. Die vier spruchgegenständlichen Arbeiter seien für nicht aufschiebbare Abbrucharbeiten als Helfer bestellt worden und habe die E P s.r.o. den Einsatzbeginn dieser Arbeitskräfte auf der Baustelle in Österreich nicht willkürlich verschieben können, zumal der Einsatzbeginn logischerweise vom Beschäftiger bestimmt werde, da dieser an den Werkvertrag gebunden sei und ihm durch Nichteinhaltung Pönalstrafen drohen. Es läge im Wesen des Personalleasings, dass der Beschäftiger in der Regel nicht schon wochenlang vorher wisse, wie viele Personen er noch als Unterstützung zum eigenen Stammpersonal gebrauchen könne und die Anforderung von Leasingarbeitern daher regelmäßig sehr kurzfristig erfolge.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E P s.r.o. eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG zur Last gelegt, da er die dort vorgesehenen , ZKO4-Meldungen für die in seinem Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte , 1.) J P, geb.xx, 2.) M S, geb.xx, 3.) R römisch fünf, geb. xx und 4.) P Z, geb. xx erst am 13.03.2014 erstattet habe, obwohl die vorgenannten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf der vom Beschäftiger, der Firma P B GmbH, A, in F, H, betriebenen Baustelle bereits am 17.03.2014 begonnen hatten. Es wurden Geldstrafen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AÜG von € 500,00 je betroffenem Dienstnehmer verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG Bedacht genommen, wonach unter anderem bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen die Meldung erst unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten sei, was im vorliegenden Fall ohnedies erfolgt sei. Die E P s.r.o. habe als Personalbereitstellungsunternehmen mit der P B GmbH einen Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitskräften verschiedener Qualifikation auf Anforderung durch die P B GmbH am 13.03.2014 abgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe – wie aus der angeschlossenen Auftragsbestätigung ersichtlich – Herr M P von der P B GmbH die vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter erst kurzfristig am 13.03.2014 angefordert, wobei sich diese Bestellung auf genau die vier spruchgegenständlichen Personen bezogen habe, welche der P B GmbH schon von früheren Aufträgen bekannt gewesen seien. In dieser Bestellung sei ein fixer Einsatztermin beschrieben gewesen, wonach die bereitgestellten Arbeiter (alles Helfer) am 17.03.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sein mussten. Somit sei es erst am 13.03.2014 möglich gewesen, die ZKO4-Meldungen zu erstatten, was ohnedies geschehen sei. Die vier spruchgegenständlichen Arbeiter seien für nicht aufschiebbare Abbrucharbeiten als Helfer bestellt worden und habe die E P s.r.o. den Einsatzbeginn dieser Arbeitskräfte auf der Baustelle in Österreich nicht willkürlich verschieben können, zumal der Einsatzbeginn logischerweise vom Beschäftiger bestimmt werde, da dieser an den Werkvertrag gebunden sei und ihm durch Nichteinhaltung Pönalstrafen drohen. Es läge im Wesen des Personalleasings, dass der Beschäftiger in der Regel nicht schon wochenlang vorher wisse, wie viele Personen er noch als Unterstützung zum eigenen Stammpersonal gebrauchen könne und die Anforderung von Leasingarbeitern daher regelmäßig sehr kurzfristig erfolge. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist vom nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Firma handelt es sich um ein großes Personalbereitstellungsunternehmen mit Sitz in Bratislava, welches nach slowakischem Recht über eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Zeitarbeitsagentur sowie über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung der Arbeitsvermittlung verfügt und laut Homepage vorwiegend in Österreich, Deutschland und in der Schweiz tätig ist, mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalleasings in den Bereichen Bau, Gastronomie und Fremdenverkehr sowie Gesundheitswesen. Die E P s.r.o. hat auch beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a Abs 5 Z 1 GewO für die Tätigkeitsbereiche „Arbeitsvermittlung“ und „Überlassung von Arbeitskräften“ erstattet, welche bis 25.06.2014 gültig war. Am 16.03.2014 hat die E P s.r.o. einen Rahmenvertrag mit der P B GmbH betreffend die Bereitstellung von Arbeitskräften abgeschlossen, in welchem unter anderem in Punkt II. 2.2 vereinbart ist, dass die P B GmbH als Beschäftiger verpflichtet ist, die Spezifikation der angeforderten Arbeiter, deren Anzahl, den Ort der Arbeitsausübung sowie die Termine der Arbeitsausübungen spätestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Dienstleistungsbeginn anzuzeigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anforderung der vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter der E P s.r.o. durch die P B GmbH per Mail vom 13.03.2014, 14.52 Uhr, wobei in diesem Mail um dringende Auftragsbestätigung durch die E P s.r.o. ersucht wird, da die angeforderten Arbeiter ihre Tätigkeiten bereits ab Montag, dem 17.03.2014, in F, H, aufnehmen sollen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen erstattete daraufhin umgehend noch am selben Tag mittels Formular ZKO4 die gemäß § 17 Abs 2 AÜG erforderliche Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche dort noch am selben Tag einlangte. Am 27.05.2014 führten Mitarbeiter des Finanzpolizeiteams x des Finanzamtes O eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, des AVRAG und des AÜG beim Bauvorhaben F, H, durch, bei welcher die vier spruchgegenständlichen slowakischen Staatsangehörigen angetroffen wurden. Da alle vier Slowaken übereinstimmend in den von ihnen ausgefüllten Personenblättern unter anderem eingetragen hatten, dass sie auf der gegenständlichen Baustelle schon seit dem 17.03.2014 arbeiten, erfolgte die verfahrensgegenständliche Anzeige wegen verspäteter ZKO-Meldungen. Zusätzlich wurden zwei weitere Anzeigen wegen fehlender bzw. unvollständiger Lohnunterlagen bzw. „Kontrollbehinderung“ auf Grund von nicht nachgereichten Lohnunterlagen erstattet (ha. anhängig bei der gleichen Richterin zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 und GZ.: 33.15-6075/2014), wobei das Verfahren zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 zwischenzeitig bereits aus formalen Gründen eingestellt wurde.Bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Firma handelt es sich um ein großes Personalbereitstellungsunternehmen mit Sitz in Bratislava, welches nach slowakischem Recht über eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Zeitarbeitsagentur sowie über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung der Arbeitsvermittlung verfügt und laut Homepage vorwiegend in Österreich, Deutschland und in der Schweiz tätig ist, mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalleasings in den Bereichen Bau, Gastronomie und Fremdenverkehr sowie Gesundheitswesen. Die E P s.r.o. hat auch beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Dienstleistungsanzeige gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO für die Tätigkeitsbereiche „Arbeitsvermittlung“ und „Überlassung von Arbeitskräften“ erstattet, welche bis 25.06.2014 gültig war. Am 16.03.2014 hat die E P s.r.o. einen Rahmenvertrag mit der P B GmbH betreffend die Bereitstellung von Arbeitskräften abgeschlossen, in welchem unter anderem in Punkt römisch zwei. 2.2 vereinbart ist, dass die P B GmbH als Beschäftiger verpflichtet ist, die Spezifikation der angeforderten Arbeiter, deren Anzahl, den Ort der Arbeitsausübung sowie die Termine der Arbeitsausübungen spätestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Dienstleistungsbeginn anzuzeigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anforderung der vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter der E P s.r.o. durch die P B GmbH per Mail vom 13.03.2014, 14.52 Uhr, wobei in diesem Mail um dringende Auftragsbestätigung durch die E P s.r.o. ersucht wird, da die angeforderten Arbeiter ihre Tätigkeiten bereits ab Montag, dem 17.03.2014, in F, H, aufnehmen sollen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen erstattete daraufhin umgehend noch am selben Tag mittels Formular ZKO4 die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG erforderliche Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche dort noch am selben Tag einlangte. Am 27.05.2014 führten Mitarbeiter des Finanzpolizeiteams x des Finanzamtes O eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, des AVRAG und des AÜG beim Bauvorhaben F, H, durch, bei welcher die vier spruchgegenständlichen slowakischen Staatsangehörigen angetroffen wurden. Da alle vier Slowaken übereinstimmend in den von ihnen ausgefüllten Personenblättern unter anderem eingetragen hatten, dass sie auf der gegenständlichen Baustelle schon seit dem 17.03.2014 arbeiten, erfolgte die verfahrensgegenständliche Anzeige wegen verspäteter ZKO-Meldungen. Zusätzlich wurden zwei weitere Anzeigen wegen fehlender bzw. unvollständiger Lohnunterlagen bzw. „Kontrollbehinderung“ auf Grund von nicht nachgereichten Lohnunterlagen erstattet (ha. anhängig bei der gleichen Richterin zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 und GZ.: 33.15-6075/2014), wobei das Verfahren zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 zwischenzeitig bereits aus formalen Gründen eingestellt wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Da in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nichts strittig war und die Beschwerde nur Rechtsfragen zum Gegenstand hat, waren keine weiteren Beweise aufzunehmen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AÜG bzw. des AVRAG lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 17 Abs 2 AÜG:Paragraph 17, Absatz 2, AÜG: „

(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.“ § 7b Abs 3 AVRAG:Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG: „
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.“„
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und , Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.“ Im vorliegenden Fall sind die Finanzpolizei und die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der E P s.r.o. in Österreich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um eine grenzüberschreitende Überlassung handelt, weshalb für die erforderlichen Meldungen an die ZKO die Bestimmung des § 17 Abs 2 AÜG einschlägig ist, welche in dem hier relevanten Teil wörtlich gleichlautend ist mit der korrespondierenden Bestimmung des § 7b Abs 3 AVRAG, welche für die mittels Formular ZKO3 vorzunehmende Meldung einer grenzüberschreitenden Entsendung nach den Bestimmungen des AVRAG maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Finanzpolizei strittig, was im gegebenen Zusammenhang unter „kurzfristig zu erledigenden Aufträgen“ zu verstehen ist, bei welchen es ausreicht, wenn die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme erstattet wird. Die strittige Bestimmung wurde im AÜG mit BGBl. 24/2011 (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) eingeführt, wobei in den Erläuternden Bemerkungen lediglich darauf hingewiesen wird, dass hier eine Angleichung mit der zuvor schon mit BGBl. I 150/2009 eingeführten wörtlich gleichlautenden Bestimmung des § 7b Abs 3 AVRAG geschaffen werden soll. Hiebei ist weder den Erläuternden Bemerkungen zum AÜG, noch jenen zum AVRAG zu entnehmen, was der Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang unter „kurzfristig zu erledigenden Aufträgen“ verstanden wissen wollte. Nach Auffassung des LVwG kann jedoch unter „Auftrag“ im gegebenen Zusammenhang nur das Datum des Zustandekommens des zugrundeliegenden Auftrages zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger gemeint sein, weil sich danach der Handlungsspielraum bestimmt, welchen der Überlasser noch hat, um unter anderem die erforderlichen ZKO4-Meldungen noch fristgerecht erstatten zu können. Nicht relevant sind im gegebenen Zusammenhang entgegen der Meinung der Finanzpolizei allfällige Termine des Beschäftigers, der Bauzeitplan des gegenständlichen Bauvorhabens und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes, weil sich all dies in der Regel der Kenntnis des Überlassers entzieht. Hier ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass es zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens gehört, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern in aller Regel kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Sachverhalte sind somit geradezu typisch für die Anwendung der obgenannten Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AÜG. Wollte man der strikten Auslegung der Finanzpolizei folgen, dass auch in derartigen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen müssen, könnte ein nicht unbeträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG schuldig macht. Ein derartiges, den Erfordernissen des Wirtschaftslebens diametral entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall sind die Finanzpolizei und die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der E P s.r.o. in Österreich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um eine grenzüberschreitende Überlassung handelt, weshalb für die erforderlichen Meldungen an die ZKO die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG einschlägig ist, welche in dem hier relevanten Teil wörtlich gleichlautend ist mit der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, welche für die mittels Formular ZKO3 vorzunehmende Meldung einer grenzüberschreitenden Entsendung nach den Bestimmungen des AVRAG maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Beschwerdeführer und der Finanzpolizei strittig, was im gegebenen Zusammenhang unter „kurzfristig zu erledigenden Aufträgen“ zu verstehen ist, bei welchen es ausreicht, wenn die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme erstattet wird. Die strittige Bestimmung wurde im AÜG mit Bundesgesetzblatt 24 aus 2011, (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) eingeführt, wobei in den Erläuternden Bemerkungen lediglich darauf hingewiesen wird, dass hier eine Angleichung mit der zuvor schon mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2009, eingeführten wörtlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG geschaffen werden soll. Hiebei ist weder den Erläuternden Bemerkungen zum AÜG, noch jenen zum AVRAG zu entnehmen, was der Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang unter „kurzfristig zu erledigenden Aufträgen“ verstanden wissen wollte. Nach Auffassung des LVwG kann jedoch unter „Auftrag“ im gegebenen Zusammenhang nur das Datum des Zustandekommens des zugrundeliegenden Auftrages zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger gemeint sein, weil sich danach der Handlungsspielraum bestimmt, welchen der Überlasser noch hat, um unter anderem die erforderlichen ZKO4-Meldungen noch fristgerecht erstatten zu können. Nicht relevant sind im gegebenen Zusammenhang entgegen der Meinung der Finanzpolizei allfällige Termine des Beschäftigers, der Bauzeitplan des gegenständlichen Bauvorhabens und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes, weil sich all dies in der Regel der Kenntnis des Überlassers entzieht. Hier ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass es zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens gehört, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern in aller Regel kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Sachverhalte sind somit geradezu typisch für die Anwendung der obgenannten Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG. Wollte man der strikten Auslegung der Finanzpolizei folgen, dass auch in derartigen Fällen die , ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen müssen, könnte ein nicht unbeträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG schuldig macht. Ein derartiges, den Erfordernissen des Wirtschaftslebens diametral entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Im vorliegenden Fall hat die E P s.r.o. schlüssig nachgewiesen, dass es sich gegenständlich um eine kurzfristige, erst am 13.03.2014, erfolgte Personalanforderung durch die P B GmbH gehandelt hat und hat das Unternehmen geradezu vorbildlich noch am selben Tag die erforderliche ZKO4-Meldung erstattet. Von einer verspäteten Meldung kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, da sich das Unternehmen zu Recht auf den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 2 letzter Satz AÜG berufen kann. Da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Fall hat die E P s.r.o. schlüssig nachgewiesen, dass es sich gegenständlich um eine kurzfristige, erst am 13.03.2014, erfolgte Personalanforderung durch die P B GmbH gehandelt hat und hat das Unternehmen geradezu vorbildlich noch am selben Tag die erforderliche , ZKO4-Meldung erstattet. Von einer verspäteten Meldung kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, da sich das Unternehmen zu Recht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz AÜG berufen kann. Da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/ eine solche Rechtsprechung fehlt/ die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu der entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung des Ausnahmetatbestandes „kurzfristig zu erledigende Aufträge“ im Sinne von § 17 Abs 2 AÜG bzw. der korrespondierenden Bestimmung in § 7b Abs 3 AVRAG bislang keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und – soweit aus dem RIS ersichtlich – auch nicht der Landesverwaltungsgerichte existiert, war die ordentliche Revision zuzulassen.Da zu der entscheidungswesentlichen Frage der Auslegung des Ausnahmetatbestandes „kurzfristig zu erledigende Aufträge“ im Sinne von , Paragraph 17, Absatz 2, AÜG bzw. der korrespondierenden Bestimmung in Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bislang keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und – soweit aus dem RIS ersichtlich – auch nicht der Landesverwaltungsgerichte existiert, war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.15.6074.2014

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