RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.02.2015 GeschäftszahlLVwG 30.15-6074/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn V B, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E P s.r.o., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.10.2014, GZ: BHSO-15.1-4927/2014, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl , über die Beschwerde des Herrn römisch fünf B, handelsrechtlicher Geschäftsführer , der Firma E P s.r.o., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31.10.2014, GZ: BHSO-15.1-4927/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E P s.r.o. eine Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG zur Last gelegt, da er die dort vorgesehenen ZKO4-Meldungen für die in seinem Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte 1.) J P, geb.xx, 2.) M S, geb.xx, 3.) R V, geb. xx und 4.) P Z, geb. xx erst am 13.03.2014 erstattet habe, obwohl die vorgenannten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf der vom Beschäftiger, der Firma P B GmbH, A, in F, H, betriebenen Baustelle bereits am 17.03.2014 begonnen hatten. Es wurden Geldstrafen gemäß § 22 Abs 1 AÜG von € 500,00 je betroffenem Dienstnehmer verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AÜG Bedacht genommen, wonach unter anderem bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen die Meldung erst unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten sei, was im vorliegenden Fall ohnedies erfolgt sei. Die E P s.r.o. habe als Personalbereitstellungsunternehmen mit der P B GmbH einen Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitskräften verschiedener Qualifikation auf Anforderung durch die P B GmbH am 13.03.2014 abgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe – wie aus der angeschlossenen Auftragsbestätigung ersichtlich – Herr M P von der P B GmbH die vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter erst kurzfristig am 13.03.2014 angefordert, wobei sich diese Bestellung auf genau die vier spruchgegenständlichen Personen bezogen habe, welche der P B GmbH schon von früheren Aufträgen bekannt gewesen seien. In dieser Bestellung sei ein fixer Einsatztermin beschrieben gewesen, wonach die bereitgestellten Arbeiter (alles Helfer) am 17.03.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sein mussten. Somit sei es erst am 13.03.2014 möglich gewesen, die ZKO4-Meldungen zu erstatten, was ohnedies geschehen sei. Die vier spruchgegenständlichen Arbeiter seien für nicht aufschiebbare Abbrucharbeiten als Helfer bestellt worden und habe die E P s.r.o. den Einsatzbeginn dieser Arbeitskräfte auf der Baustelle in Österreich nicht willkürlich verschieben können, zumal der Einsatzbeginn logischerweise vom Beschäftiger bestimmt werde, da dieser an den Werkvertrag gebunden sei und ihm durch Nichteinhaltung Pönalstrafen drohen. Es läge im Wesen des Personalleasings, dass der Beschäftiger in der Regel nicht schon wochenlang vorher wisse, wie viele Personen er noch als Unterstützung zum eigenen Stammpersonal gebrauchen könne und die Anforderung von Leasingarbeitern daher regelmäßig sehr kurzfristig erfolge.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E P s.r.o. eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG zur Last gelegt, da er die dort vorgesehenen , ZKO4-Meldungen für die in seinem Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte , 1.) J P, geb.xx, 2.) M S, geb.xx, 3.) R römisch fünf, geb. xx und 4.) P Z, geb. xx erst am 13.03.2014 erstattet habe, obwohl die vorgenannten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf der vom Beschäftiger, der Firma P B GmbH, A, in F, H, betriebenen Baustelle bereits am 17.03.2014 begonnen hatten. Es wurden Geldstrafen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AÜG von € 500,00 je betroffenem Dienstnehmer verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG Bedacht genommen, wonach unter anderem bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen die Meldung erst unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten sei, was im vorliegenden Fall ohnedies erfolgt sei. Die E P s.r.o. habe als Personalbereitstellungsunternehmen mit der P B GmbH einen Rahmenvertrag betreffend die Überlassung von Arbeitskräften verschiedener Qualifikation auf Anforderung durch die P B GmbH am 13.03.2014 abgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe – wie aus der angeschlossenen Auftragsbestätigung ersichtlich – Herr M P von der P B GmbH die vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter erst kurzfristig am 13.03.2014 angefordert, wobei sich diese Bestellung auf genau die vier spruchgegenständlichen Personen bezogen habe, welche der P B GmbH schon von früheren Aufträgen bekannt gewesen seien. In dieser Bestellung sei ein fixer Einsatztermin beschrieben gewesen, wonach die bereitgestellten Arbeiter (alles Helfer) am 17.03.2014 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sein mussten. Somit sei es erst am 13.03.2014 möglich gewesen, die ZKO4-Meldungen zu erstatten, was ohnedies geschehen sei. Die vier spruchgegenständlichen Arbeiter seien für nicht aufschiebbare Abbrucharbeiten als Helfer bestellt worden und habe die E P s.r.o. den Einsatzbeginn dieser Arbeitskräfte auf der Baustelle in Österreich nicht willkürlich verschieben können, zumal der Einsatzbeginn logischerweise vom Beschäftiger bestimmt werde, da dieser an den Werkvertrag gebunden sei und ihm durch Nichteinhaltung Pönalstrafen drohen. Es läge im Wesen des Personalleasings, dass der Beschäftiger in der Regel nicht schon wochenlang vorher wisse, wie viele Personen er noch als Unterstützung zum eigenen Stammpersonal gebrauchen könne und die Anforderung von Leasingarbeitern daher regelmäßig sehr kurzfristig erfolge. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist vom nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Firma handelt es sich um ein großes Personalbereitstellungsunternehmen mit Sitz in Bratislava, welches nach slowakischem Recht über eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Zeitarbeitsagentur sowie über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung der Arbeitsvermittlung verfügt und laut Homepage vorwiegend in Österreich, Deutschland und in der Schweiz tätig ist, mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalleasings in den Bereichen Bau, Gastronomie und Fremdenverkehr sowie Gesundheitswesen. Die E P s.r.o. hat auch beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a Abs 5 Z 1 GewO für die Tätigkeitsbereiche „Arbeitsvermittlung“ und „Überlassung von Arbeitskräften“ erstattet, welche bis 25.06.2014 gültig war. Am 16.03.2014 hat die E P s.r.o. einen Rahmenvertrag mit der P B GmbH betreffend die Bereitstellung von Arbeitskräften abgeschlossen, in welchem unter anderem in Punkt II. 2.2 vereinbart ist, dass die P B GmbH als Beschäftiger verpflichtet ist, die Spezifikation der angeforderten Arbeiter, deren Anzahl, den Ort der Arbeitsausübung sowie die Termine der Arbeitsausübungen spätestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Dienstleistungsbeginn anzuzeigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anforderung der vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter der E P s.r.o. durch die P B GmbH per Mail vom 13.03.2014, 14.52 Uhr, wobei in diesem Mail um dringende Auftragsbestätigung durch die E P s.r.o. ersucht wird, da die angeforderten Arbeiter ihre Tätigkeiten bereits ab Montag, dem 17.03.2014, in F, H, aufnehmen sollen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen erstattete daraufhin umgehend noch am selben Tag mittels Formular ZKO4 die gemäß § 17 Abs 2 AÜG erforderliche Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche dort noch am selben Tag einlangte. Am 27.05.2014 führten Mitarbeiter des Finanzpolizeiteams x des Finanzamtes O eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, des AVRAG und des AÜG beim Bauvorhaben F, H, durch, bei welcher die vier spruchgegenständlichen slowakischen Staatsangehörigen angetroffen wurden. Da alle vier Slowaken übereinstimmend in den von ihnen ausgefüllten Personenblättern unter anderem eingetragen hatten, dass sie auf der gegenständlichen Baustelle schon seit dem 17.03.2014 arbeiten, erfolgte die verfahrensgegenständliche Anzeige wegen verspäteter ZKO-Meldungen. Zusätzlich wurden zwei weitere Anzeigen wegen fehlender bzw. unvollständiger Lohnunterlagen bzw. „Kontrollbehinderung“ auf Grund von nicht nachgereichten Lohnunterlagen erstattet (ha. anhängig bei der gleichen Richterin zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 und GZ.: 33.15-6075/2014), wobei das Verfahren zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 zwischenzeitig bereits aus formalen Gründen eingestellt wurde.Bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Firma handelt es sich um ein großes Personalbereitstellungsunternehmen mit Sitz in Bratislava, welches nach slowakischem Recht über eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit einer Zeitarbeitsagentur sowie über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung der Arbeitsvermittlung verfügt und laut Homepage vorwiegend in Österreich, Deutschland und in der Schweiz tätig ist, mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalleasings in den Bereichen Bau, Gastronomie und Fremdenverkehr sowie Gesundheitswesen. Die E P s.r.o. hat auch beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Dienstleistungsanzeige gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO für die Tätigkeitsbereiche „Arbeitsvermittlung“ und „Überlassung von Arbeitskräften“ erstattet, welche bis 25.06.2014 gültig war. Am 16.03.2014 hat die E P s.r.o. einen Rahmenvertrag mit der P B GmbH betreffend die Bereitstellung von Arbeitskräften abgeschlossen, in welchem unter anderem in Punkt römisch zwei. 2.2 vereinbart ist, dass die P B GmbH als Beschäftiger verpflichtet ist, die Spezifikation der angeforderten Arbeiter, deren Anzahl, den Ort der Arbeitsausübung sowie die Termine der Arbeitsausübungen spätestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Dienstleistungsbeginn anzuzeigen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anforderung der vier spruchgegenständlichen Mitarbeiter der E P s.r.o. durch die P B GmbH per Mail vom 13.03.2014, 14.52 Uhr, wobei in diesem Mail um dringende Auftragsbestätigung durch die E P s.r.o. ersucht wird, da die angeforderten Arbeiter ihre Tätigkeiten bereits ab Montag, dem 17.03.2014, in F, H, aufnehmen sollen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen erstattete daraufhin umgehend noch am selben Tag mittels Formular ZKO4 die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG erforderliche Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, welche dort noch am selben Tag einlangte. Am 27.05.2014 führten Mitarbeiter des Finanzpolizeiteams x des Finanzamtes O eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, des AVRAG und des AÜG beim Bauvorhaben F, H, durch, bei welcher die vier spruchgegenständlichen slowakischen Staatsangehörigen angetroffen wurden. Da alle vier Slowaken übereinstimmend in den von ihnen ausgefüllten Personenblättern unter anderem eingetragen hatten, dass sie auf der gegenständlichen Baustelle schon seit dem 17.03.2014 arbeiten, erfolgte die verfahrensgegenständliche Anzeige wegen verspäteter ZKO-Meldungen. Zusätzlich wurden zwei weitere Anzeigen wegen fehlender bzw. unvollständiger Lohnunterlagen bzw. „Kontrollbehinderung“ auf Grund von nicht nachgereichten Lohnunterlagen erstattet (ha. anhängig bei der gleichen Richterin zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 und GZ.: 33.15-6075/2014), wobei das Verfahren zu GZ.: LVwG 33.15-6076/2014 zwischenzeitig bereits aus formalen Gründen eingestellt wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Da in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nichts strittig war und die Beschwerde nur Rechtsfragen zum Gegenstand hat, waren keine weiteren Beweise aufzunehmen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des AÜG bzw. des AVRAG lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 17 Abs 2 AÜG:Paragraph 17, Absatz 2, AÜG: „
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