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{'item': 'LVwG 30.8-5124/2014'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25a§ 120§ 20§ 2§ 44§ 31§ 3§ 18§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG 30.8-5124/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.08.2014, AZ: S-29468/13, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 04.06.2013 um 19.35 Uhr in D, EStraße nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da sein Asylverfahren in zweiter Instanz am 09.01.2013 rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung mit Bescheid vom 27.09.2012 erlassen worden sei. Er erfülle keine, der in § 31 Abs 1 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.08.2014, AZ: S-29468/13, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 04.06.2013 um 19.35 Uhr in D, EStraße nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da sein Asylverfahren in zweiter Instanz am 09.01.2013 rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung mit Bescheid vom 27.09.2012 erlassen worden sei. Er erfülle keine, der in Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 120FPG verhängt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 120, FPG verhängt. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass er sich nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, sondern sei es ihm bisher rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es liege, trotz Bemühen der zuständigen Behörden und der Kooperation des Beschwerdeführers, nicht einmal ein Heimreisezertifikat vor, ohne Reisepass sei ihm die Rückkehr unmöglich. Dem Beschwerdeführer könne kein Verschulden bezüglich der Übertretung der entsprechenden Bestimmung vorgeworfen werde, nicht einmal Fahrlässigkeit. Verfolgungsverjährung wurde eingewendet und darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen desselben angeblichen Vergehens eingeleitet worden seien und deshalb eine ungerechtfertigte Doppelbestrafung bzw. Dreifachbestrafung vorliege. Der belangten Behörde sei bekannt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Strafen nicht bezahlen könne und nehme de fakto eine unbegrenzte Ersatzfreiheitsstrafe in Kauf. Das Straferkenntnis sei nicht dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt worden, obwohl die Vollmacht im Akt der Behörde aufliege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen, die Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung würde in seinem Fall mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten. Der Beschwerdeführer habe immer bereitwillig im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt, und stelle die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige Strafe dar. Darüber hinaus müsste

§ 20VSt

G die außerordentliche Strafmilderung angewendet werden, da die Milderungsgründe etwaige Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls die Strafe schuldangemessen herabzusetzen. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass er sich nicht freiwillig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, sondern sei es ihm bisher rechtlich und praktisch aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es liege, trotz Bemühen der zuständigen Behörden und der Kooperation des Beschwerdeführers, nicht einmal ein Heimreisezertifikat vor, ohne Reisepass sei ihm die Rückkehr unmöglich. Dem Beschwerdeführer könne kein Verschulden bezüglich der Übertretung der entsprechenden Bestimmung vorgeworfen werde, nicht einmal Fahrlässigkeit. Verfolgungsverjährung wurde eingewendet und darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen desselben angeblichen Vergehens eingeleitet worden seien und deshalb eine ungerechtfertigte Doppelbestrafung bzw. Dreifachbestrafung vorliege. Der belangten Behörde sei bekannt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Strafen nicht bezahlen könne und nehme de fakto eine unbegrenzte Ersatzfreiheitsstrafe in Kauf. Das Straferkenntnis sei nicht dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt worden, obwohl die Vollmacht im Akt der Behörde aufliege. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen, die Bestrafung aufgrund einer Verwaltungsübertretung würde in seinem Fall mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe bedeuten. Der Beschwerdeführer habe immer bereitwillig im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt, und stelle die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige Strafe dar. Darüber hinaus müsste

Paragraph 20, VStG die außerordentliche Strafmilderung angewendet werden, da die Milderungsgründe etwaige Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls die Strafe schuldangemessen herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.

§ 2Vw

GVG entscheidet soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.

§ 44Abs 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der Landespolizeidirektion Steiermark, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des angeforderten Fremdenaktes des Beschwerdeführers sowie dem der Aktenvorlage angeschlossenen Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 14.09.2010 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 14.09.2010 bei der EASt. Ost einen Asylantrag, welcher am 04.04.2012 in zweiter Instanz, rechtskräftig am 13.04.2012, negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen. Am 18.04.2012 informierte die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer über seine Verpflichtung zur Ausreise. Die Familie des Beschwerdeführers wurde von der Bundespolizeidirektion Graz für den 26.06.2012 zur Behörde vorgeladen, um den Beschwerdeführer und seine Familie davon in Kenntnis zu setzen, dass die Behörde beabsichtige, bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat zu beantragen und die gesamte Familie außer Landes zu bringen. Anlässlich dieser Gelegenheit beantwortete der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 26.06.2012 sämtliche, für die Ausstellung des Heimreisezertifikats relevante Fragen. Der Beschwerdeführer und dessen Sohn stellten jeweils zwei Asylanträge, wobei der letzte Folgeantrag des Beschwerdeführers vom BFA EAST-OST rechtswirksam am 08.01.2013 wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde. Laut Niederschrift vom 11.04.2013, aufgenommen bei der Landespolizeidirektion Steiermark, gab der Beschwerdeführer an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2013 um 19.35 Uhr in D, EStraße einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und konnte auf Aufforderung durch die Beamten kein für den rechtmäßigen Aufenthalt maßgebliches Dokument vorweisen. Auch für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers wurde ein zweites Asylverfahren eingeleitet, welches mit Wirksamkeit vom 10.10.2013 wegen entschiedener Sache rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Laut Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, mit welchem der Fremdenakt des Beschwerdeführers nach Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vorgelegt wurde, wurde für den Beschwerdeführer, dessen Frau, dessen Sohn und dessen Tochter bisher noch kein Heimreisezertifikat beantragt. Ausschlaggebend sei der Umstand, dass es sich hier um ein Familienverfahren handle und über die vom Vertreter der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers angeregte Duldung noch entschieden werden müsse. Diesbezüglich seien die erforderlichen asylrechtlichen Aktenunterlagen angefordert worden. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Auszügen aus dem Asylinformationssystem, dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, mit welchem der angeforderte Fremdenakt des Beschwerdeführers zu IFA Zl: 531044708-106262515/BMI-BFA-STM-RD vorgelegt wurde. Rechtliche Beurteilung:

§ 120Abs.

1a FPG begeht, wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 2.500,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von € 2.500,00 bis zu € 7.500,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG begeht, wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,00 bis zu € 2.500,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von € 2.500,00 bis zu € 7.500,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oderwenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Nachdem das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 04.04.2012 in zweiter Instanz rechtskräftig mit Erlassung einer Ausweisung und über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom BFA EAST-OST rechtswirksam am 08.01.2013 wegen entschiedener Sache negativ entschieden worden war, hielt er sich am 04.06.2013, wie ihm laut dem Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegt wird, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat eingewendet, dass ihm eine Ausreise aus praktischen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weil er keinen Reisepass besitze bzw. kein Heimreisezertifikat habe. Kann ein Fremder aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen, weil er nicht im Besitz eines Reisedokumentes ist und können die seiner Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden, ist ihm die Einhaltung des § 31 Abs 1 FPG aus tatsächlichen Gründen unmöglich (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0375). Der Beschwerdeführer hat während des gesamten fremdenrechtlichen Verfahrens richtige Angaben zu seiner Identität gemacht und anlässlich seiner Einvernahme am 26.06.2012 auch an der Informationsbeschaffung mitgewirkt. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 ergibt sich klar, dass von Seiten der Fremdenbehörden bis dato weder für den Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen Heimreisezertifikate beantragt worden sind, da erst über die angeregte Duldung zu Gunsten der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Kann ein Fremder aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen, weil er nicht im Besitz eines Reisedokumentes ist und können die seiner Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden, ist ihm die Einhaltung des Paragraph 31, Absatz eins, FPG aus tatsächlichen Gründen unmöglich (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0375). Der Beschwerdeführer hat während des gesamten fremdenrechtlichen Verfahrens richtige Angaben zu seiner Identität gemacht und anlässlich seiner Einvernahme am 26.06.2012 auch an der Informationsbeschaffung mitgewirkt. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014 ergibt sich klar, dass von Seiten der Fremdenbehörden bis dato weder für den Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen Heimreisezertifikate beantragt worden sind, da erst über die angeregte Duldung zu Gunsten der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Es erweist sich somit, dass dem Beschwerdeführer das Verlassen des Bundesgebietes zur Tatzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war und somit ein Schuldausschließungsgrund

§ 6VSt

G vorliegt. Es erweist sich somit, dass dem Beschwerdeführer das Verlassen des Bundesgebietes zur Tatzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war und somit ein Schuldausschließungsgrund

Paragraph 6, VStG vorliegt. Bei § 120 Abs 1 FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Ein Täter handelt dann fahrlässig bei der Begehung eines Ungehorsamsdelikts, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Verschulden an der Nichterfüllung einer vorgeschriebenen Pflicht ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung objektiv unmöglich war. Bei Paragraph 120, Absatz eins, FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Ein Täter handelt dann fahrlässig bei der Begehung eines Ungehorsamsdelikts, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Verschulden an der Nichterfüllung einer vorgeschriebenen Pflicht ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung objektiv unmöglich war. Es ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokuments zu vereiteln versucht hätte und wurde von Seiten der belangten Behörde auch kein Vorbringen diesbezüglich erstattet. Der Beschwerdeführer konnte daher bis zum Tatzeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die Erfüllung des § 31 Abs 1 FPG war ihm nicht möglich. Den Beschwerdeführer trifft daher an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war. Es ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokuments zu vereiteln versucht hätte und wurde von Seiten der belangten Behörde auch kein Vorbringen diesbezüglich erstattet. Der Beschwerdeführer konnte daher bis zum Tatzeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die Erfüllung des Paragraph 31, Absatz eins, FPG war ihm nicht möglich. Den Beschwerdeführer trifft daher an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war. Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zu klären war, ob im gegenständlichen Fall der vom Beschwerdeführer eingewendete Schuldausschließungsgrund

§ 6VSt

G vorliegt und konnte diese Rechtsfrage im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zu klären war, ob im gegenständlichen Fall der vom Beschwerdeführer eingewendete Schuldausschließungsgrund

Paragraph 6, VStG vorliegt und konnte diese Rechtsfrage im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.8.5124.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.