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{'item': 'LVwG 41.20-221/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG 41.20-221/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn R S, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, Ki, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.12.2014, GZ: 11.0-282-2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn R S, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, Ki, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.12.2014, , GZ: 11.0-282-2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 10.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm eine Abschrift des Bescheides GZ: 11.0-282-2014 vom 25.07.2014 gegen Kostenbekanntgabe zuzumitteln. Der Grund des Ansuchens liegt darin, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2014 auf der B 116 bei StrKm einen Verkehrsunfall erlitt und im Polizeibericht zu GZ: C2/14/781/2014-TD festgehalten worden sei, dass die Baufirma G einen Bescheid erhalten habe, nach welchem eine besondere Art der Verkehrsregelung und anderes mehr vorgeschrieben worden sei. Zur Untermauerung seiner Klagsweise geltend gemachten Ansprüche unter 7C406/14 beim BG B an der M benötige der Beschwerdeführer diesen Bescheid. Der Grund des Ansuchens liegt darin, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2014 auf der B 116 bei StrKm einen Verkehrsunfall erlitt und im Polizeibericht zu , GZ: C2/14/781/2014-TD festgehalten worden sei, dass die Baufirma G einen Bescheid erhalten habe, nach welchem eine besondere Art der Verkehrsregelung und anderes mehr vorgeschrieben worden sei. Zur Untermauerung seiner Klagsweise geltend gemachten Ansprüche unter 7C406/14 beim BG B an der M benötige der Beschwerdeführer diesen Bescheid. Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, GZ: 11.0-282-2014 – wobei es bei diesem übermittelten Aktenteil lediglich um einen Zeitraum von 24.11.2014 bis 28.11.2014 zur Fertigstellung der Bauarbeiten geht – ist soweit ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag unter der GZ: 11.0-282-2014 der Bauunternehmung G Gesellschaft m.b.H., B, Bstraße, gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO eine straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten an der B 116 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt hatte. Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, GZ: 11.0-282-2014 – wobei es bei diesem übermittelten Aktenteil lediglich um einen Zeitraum von 24.11.2014 bis 28.11.2014 zur Fertigstellung der Bauarbeiten geht – ist soweit ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag unter der GZ: 11.0-282-2014 der Bauunternehmung G Gesellschaft m.b.H., B, Bstraße, gemäß Paragraph 90, Absatz eins und 3 StVO eine straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten an der B 116 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung einer Abschrift des Bescheides vom 25.07.2014 wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.12.2014 abgelehnt, weil eine direkte Übermittlung von Bescheid und Verordnung aus Datenschutzgründen nicht zulässig wäre. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 15.10.2014 bei jenem Straßenkilometer einen Unfall gehabt, bei welchem diese Verordnung erlassen worden sei. Die Firma G habe gegen die Verordnung verstoßen, eine Ablehnung auf Ausfolgung der entsprechenden Verordnung des Bescheides sei nicht rechtens. Es bestehe ein Transparenzgebot, die Anforderung dieses Aktes durch eine Unfallpartei diene der Klarstellung der Rechtspositionen. Ausdrücklich werde in § 8 Abs 1 Z 5 Datenschutzgesetz vorgesehen, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten nicht verletzt werden, wenn diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig seien und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Die Geheimniskrämerei der belangten Behörde behindere den Rechtsverkehr und verletze Bürgerinteressen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag in die Kosten dieser Beschwerde verfällt werden möge. In der nunmehr dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 15.10.2014 bei jenem Straßenkilometer einen Unfall gehabt, bei welchem diese Verordnung erlassen worden sei. Die Firma G habe gegen die Verordnung verstoßen, eine Ablehnung auf Ausfolgung der entsprechenden Verordnung des Bescheides sei nicht rechtens. Es bestehe ein Transparenzgebot, die Anforderung dieses Aktes durch eine Unfallpartei diene der Klarstellung der Rechtspositionen. Ausdrücklich werde in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Datenschutzgesetz vorgesehen, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten nicht verletzt werden, wenn diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig seien und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden. Die Geheimniskrämerei der belangten Behörde behindere den Rechtsverkehr und verletze Bürgerinteressen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag in die Kosten dieser Beschwerde verfällt werden möge. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 18.12.2014 ist als Bescheid im Sinne des AVG zu qualifizieren, sodass die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht zulässig ist. Gemäß § 17 Abs 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Demgemäß kommt eine Einsicht in den Akt GZ: 11.0-282-2014 nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer Partei dieses Verfahrens wäre. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtsache anzuwendenden Vorschriften (vgl. VwGH vom 17.12.1979, Sammlung Nr. 9994/A). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtsache anzuwendenden Vorschriften , vergleiche VwGH vom 17.12.1979, Sammlung Nr. 9994/A). Da es sich im Verfahren GZ: 11.0-282-2014 um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 90 Abs 1 StVO handelt, ist der Beschwerdeführer nicht als Partei dieses Verfahrens anzusehen, sodass ihm in diesem Verfahren auch das Recht auf Akteneinsicht nicht zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte ausgesprochen, dass ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit steht, in der der Anspruchswerber Parteistellung hatte, abzuweisen ist (Vgl. VwGH 16.3.1988, 87/01/0305).Da es sich im Verfahren GZ: 11.0-282-2014 um die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StVO handelt, ist der Beschwerdeführer nicht als Partei dieses Verfahrens anzusehen, sodass ihm in diesem Verfahren auch das Recht auf Akteneinsicht nicht zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte ausgesprochen, dass ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit steht, in der der Anspruchswerber Parteistellung hatte, abzuweisen ist (Vgl. VwGH 16.3.1988, 87/01/0305). Abgesehen davon ist eine Akteneinsicht im Wege der Zumittlung gegen Kostenbekanntgabe auch im Gesetz nicht vorgesehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.20.221.2015

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