RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.02.2015 GeschäftszahlLVwG 41.3-384/2015 TextDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über den Antrag auf Kostenersatz vom
- Februar 2015 des R P, geb. am, vertreten durch Mag. B P, Rechtsanwältin in F, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß §§ 38, 49 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig Gemäß Paragraphen 38, 49, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom
- Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „der L P St gemäß § 35 Abs 3 und 4 iVM § 53 VwGVG den Aufwandersatz in Höhe von Euro 737,60 binnen 2 Wochen zu Handen der Beschwerdevertreterin bei sonstiger Exekution auftragen“. Begründet wurde dies damit, dass die zu Grunde liegende Verwaltungsstrafsache mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 30.3-249/2015-2, Folge gegeben wurde, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht wurde. Es würde daher dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 3 und 4 iVm § 53 VwGVG für den Fall der Rechtskraft des Beschlusses ein Aufwandersatz als obsiegende Partei für den Schriftsatzaufwand der eingebrachten Beschwerde zustehen.Mit Schriftsatz vom
- Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „der L P St gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 iVM Paragraph 53, VwGVG den Aufwandersatz in Höhe von Euro 737,60 binnen 2 Wochen zu Handen der Beschwerdevertreterin bei sonstiger Exekution auftragen“. Begründet wurde dies damit, dass die zu Grunde liegende Verwaltungsstrafsache mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 30.3-249/2015-2, Folge gegeben wurde, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht wurde. Es würde daher dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 53, VwGVG für den Fall der Rechtskraft des Beschlusses ein Aufwandersatz als obsiegende Partei für den Schriftsatzaufwand der eingebrachten Beschwerde zustehen. Der Beschwerdeführer ist im Irrtum, wenn er den § 35 Abs 3 und 4 VwGVG als Begründung für seinen Kostenantrag heranzieht. Im VwGVG im
- Hauptstück,
- Abschnitt werden in § 35 die „Kosten im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ geregelt. Der Gesetzgeber hat damit für diese Art von Verfahren eine Kostenregelung geschaffen. Die Anwendung einer analogen Kostenregelung im Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist im Irrtum, wenn er den Paragraph 35, Absatz 3 und 4 VwGVG als Begründung für seinen Kostenantrag heranzieht. Im VwGVG im
- Hauptstück, ,
- Abschnitt werden in Paragraph 35, die „Kosten im Verfahren über Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ geregelt. Der Gesetzgeber hat damit für diese Art von Verfahren eine Kostenregelung geschaffen. Die Anwendung einer analogen Kostenregelung im Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch nicht vorgesehen. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des § 35 VwGVG keine Regelung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben. Hiebei wird auf § 38 VwGVG verwiesen, der darauf abstellt, dass bei fehlenden Bestimmungen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in den Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Darunter ist das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und damit der § 24 VStG sowie die dort nicht ausgeschlossenen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden. Ausdrücklich wird noch auf § 49 Abs 1 VwGVG verwiesen, wonach der § 26 leg. cit nicht für Beteiligte gilt. Damit wird klargestellt, dass vom Begriff der „Beteiligten“ im Sinne des § 8 AVG auch Parteien erfasst sind und daher Parteien in Verwaltungsstrafsachen keinen Anspruch auf Gebühren haben (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Verlag Österreich 2015, S. 452 RZ 1). Das heißt, dass der Beschuldigte im Fall eines Freispruches seine Kosten selbst zu tragen hat. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des Paragraph 35, VwGVG keine Regelung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben. Hiebei wird auf Paragraph 38, VwGVG verwiesen, der darauf abstellt, dass bei fehlenden Bestimmungen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in den Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Darunter ist das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und damit der Paragraph 24, VStG sowie die dort nicht ausgeschlossenen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden. Ausdrücklich wird noch auf , Paragraph 49, Absatz eins, VwGVG verwiesen, wonach der Paragraph 26, leg. cit nicht für Beteiligte gilt. Damit wird klargestellt, dass vom Begriff der „Beteiligten“ im Sinne des Paragraph 8, AVG auch Parteien erfasst sind und daher Parteien in Verwaltungsstrafsachen keinen Anspruch auf Gebühren haben (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Verlag Österreich 2015, S. 452 RZ 1). Das heißt, dass der Beschuldigte im Fall eines Freispruches seine Kosten selbst zu tragen hat. Aufgrund des Grundsatzes der Selbsttragung der Kosten war daher der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Unzulässigkeit des Kostenanspruches ergibt sich bereits ex lege.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Unzulässigkeit des Kostenanspruches ergibt sich bereits ex lege. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.3.384.2015