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{'item': 'LVwG 30.25-295/2015'}

Obsah (6)§ 31§ 45§ 25a§ 50Art. 130§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.02.2015 GeschäftszahlLVwG 30.25-295/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hac

§ 31Abs 1 i

Vm § 50 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.01.2015 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 id

F BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), eingestellt.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.01.2015 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieser Entscheidung angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 19.12.2014 wurde Herrn Dr. J S zur Last gelegt, dass die S GmbH, Werk VI, K, vertreten durch Dr. G P, LL.M., Rechtsanwalt, mit Klage vom 06.04.2012 gegenüber der E GmbH, Werk , K, den Betrag von € 6.199,70 geltend gemacht habe und die beklagte Partei gegen den vom Bezirksgericht B erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben habe und hätte die vorbereitende Tagsatzung vor dem Bezirksgericht B am 13.07.2012 stattgefunden. Herr Dr. J S habe im Zeitraum 08.05.2012 bis 23.06.2012 unter Missachtung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses direkt mit dem Geschäftsführer der Firma S GmbH, Herrn E S, Kontakt aufgenommen und sich als „Berater“ der E GmbH vorgestellt. Er habe dem Genannten unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko davon abgeraten, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen, wobei er erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen. Am 23.06.2012 habe er an E S eine E-Mail übermittelt, in welcher er angeführt habe, dass von Herrn Dr. J S im Rahmen seiner Tätigkeit als „Mediator“ eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zur GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können. Er sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, Vergleichsgespräche mit der S GmbH zu führen bzw. in irgendeiner Form rechtlich beratend tätig zu werden. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs falle in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte und habe er durch sein Handeln eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Mit dem im Spruch dieser Entscheidung angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 19.12.2014 wurde Herrn Dr. J S zur Last gelegt, dass die S GmbH, Werk römisch sechs, K, vertreten durch Dr. G P, LL.M., Rechtsanwalt, mit Klage vom 06.04.2012 gegenüber der E GmbH, Werk , K, den Betrag von € 6.199,70 geltend gemacht habe und die beklagte Partei gegen den vom Bezirksgericht B erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben habe und hätte die vorbereitende Tagsatzung vor dem Bezirksgericht B am 13.07.2012 stattgefunden. Herr Dr. J S habe im Zeitraum 08.05.2012 bis 23.06.2012 unter Missachtung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses direkt mit dem Geschäftsführer der Firma S GmbH, Herrn E S, Kontakt aufgenommen und sich als „Berater“ der E GmbH vorgestellt. Er habe dem Genannten unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko davon abgeraten, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen, wobei er erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen. Am 23.06.2012 habe er an E S eine E-Mail übermittelt, in welcher er angeführt habe, dass von Herrn Dr. J S im Rahmen seiner Tätigkeit als „Mediator“ eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zur GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können. Er sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, Vergleichsgespräche mit der S GmbH zu führen bzw. in irgendeiner Form rechtlich beratend tätig zu werden. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs falle in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte und habe er durch sein Handeln eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften § 57 Abs 2 RAO iVm § 8 RAO idgF verletzt und wurde über Herrn Dr. J S eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage § 57 Abs 2 RAO idgF verhängt und ferner ausgesprochen, dass er einen Betrag von € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe.Dadurch habe er die Rechtsvorschriften Paragraph 57, Absatz 2, RAO in Verbindung mit Paragraph 8, RAO idgF verletzt und wurde über Herrn Dr. J S eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage Paragraph 57, Absatz 2, RAO idgF verhängt und ferner ausgesprochen, dass er einen Betrag von € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Herr Dr. J S auf Ersuchen des Geschäftsführers der E GmbH, Herrn Ing. O E, an den Geschäftsführer der S GmbH, Herrn E S, zur Erzielung einer außergerichtlichen Einigung in der Streitsache herangetreten sei und aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn E S vom 19.02.2013 hervorgehe, dass die Vergleichsbedingungen von Herrn Dr. J S vorgegeben worden seien. Am 23.06.2012 habe der Beschuldigte an die Geschäftsführer der beiden Streitparteien ein Mail geschickt, in welchem er mitgeteilt habe, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Mediator eine Einigung zwischen den beiden Unternehmen zur Beendigung des beim Bezirksgericht B anhängigen Verfahrens erzielen habe können. Diese Mitteilung habe auch den Inhalt dieses Vergleiches umfasst und seien die Geschäftsführer der beiden Streitparteien hierzu um Rückäußerung ersucht worden. Eine Einverständniserklärung des Geschäftsführers der S GmbH, Herrn E S, sei mit Mail vom 25.06.2012 erfolgt, welches nachrichtlich mit dem Ersuchen, die Causa mit der Rechtschutzversicherung entsprechend abzuschließen, auch an seinen Rechtsvertreter, Herrn Dr. G P, Rechtsanwalt bei der Dr. Z & Dr. P Rechtsanwälte OG, ergangen sei. Auf eine Zustimmung zur erzielten Einigung durch den Geschäftsführer der E GmbH, Herrn Ing. O E, lasse sich nur aus dessen zeugenschaftlicher Äußerung vom 19.02.2013 vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag schließen, aus der hervorgehe, dass der Beschuldigte mit dem Zeugen in persönlichem Kontakt gestanden sei und hätten beide Zeugen in ihren Einvernahmen vom 19.02.2013 übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass es sich bei der Intervention des Beschuldigten um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und es zu keiner Bezahlung hiefür gekommen sei. Die Gewerbsmäßigkeit der Herrn Dr. J S zur Last gelegten Tätigkeiten begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgelegten Prozessunterlagen hervorgehe, dass die I M GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Ing. O E, dem Beschuldigten eine mit 04.05.2005 datierte, allgemeine und uneingeschränkte Vollmacht erteilt habe und habe Herr Ing. O E als Zeuge über Befragen, ob die erteilte Vollmacht nach wie vor bestehen würde, angegeben, dass er sich an die erteilte Vollmacht aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr erinnern könne, er jedoch auch nicht ausschließen könne, dass eine solche bestanden habe bzw. nach wie vor bestehen könnte. In diesem Zusammenhang wurde behördlicherseits weiter begründend ausgeführt, dass gegen Herrn Dr. J S wegen eines gleichartigen Verstoßes von Seiten der damaligen Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur das Straferkenntnis vom 04.09.2012, GZ: 15.1-2698/2010, erlassen worden sei, jedoch der damalige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark letzteren Bescheid mit Erkenntnis vom 05.12.2012, GZ: UVS 30.9-105/2012-9, behoben habe und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Es sei dem damaligen Verfahren ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen und sei seitens der damaligen Berufungsbehörde die Erbringung einer vom beruflichen Leistungsspektrum eines Rechtsanwaltes umfasste Leistung im Rahmen eines „Freundschaftsdienstes“ als zulässig erachtet worden und hätte die Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs 2 RAO jedenfalls als weiteres Tatbestandsmerkmal umfassend und berufsmäßig erfolgen müssen, um dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Abs 1 leg. cit. zu entsprechen. Von Seiten der Berufungsbehörde sei damals ausgeführt worden, dass sich der Begriff der Gewerbsmäßigkeit § 57 Abs 2 RAO an der Definition des Gewerberechtes zu orientieren habe und sei nach § 1 Abs 2 GewO darunter eine Tätigkeit zu verstehen, die selbständig, regelmäßig und in Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Eine einmalige Handlung sei laut § 1 Abs 4 GewO als gewerbsmäßig anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden könne. Zumal die damalige Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur im seinerzeitigen Verwaltungsstrafverfahren weder den Nachweis einer Gewinnerzielungs- noch einer Wiederholungsabsicht zu erbringen vermochte, sei dieses Verfahren zur Einstellung gelangt, obwohl der als Zeuge befragte Geschäftsführer der Firmen E GmbH und I M GmbH den Bestand der seinerzeitigen Vollmacht weder zu bejahen, noch zu verneinen vermochte, sei aus der Sicht der erkennenden Behörde im Gegenstand von einer über eine reine Freundschaft hinausgehende Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschäftsführer einer Vergleichspartei auszugehen. Deren Zweck mag aktuell zwar nicht auf Erzielung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils aus der vorgeworfenen Tat gerichtet gewesen sein, wohl aber der Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung zwischen Beschuldigten und „Auftraggeber“ dienen, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, als erfüllt angesehen werde.Die Gewerbsmäßigkeit der Herrn Dr. J S zur Last gelegten Tätigkeiten begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgelegten Prozessunterlagen hervorgehe, dass die römisch eins M GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Ing. O E, dem Beschuldigten eine mit 04.05.2005 datierte, allgemeine und uneingeschränkte Vollmacht erteilt habe und habe Herr Ing. O E als Zeuge über Befragen, ob die erteilte Vollmacht nach wie vor bestehen würde, angegeben, dass er sich an die erteilte Vollmacht aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr erinnern könne, er jedoch auch nicht ausschließen könne, dass eine solche bestanden habe bzw. nach wie vor bestehen könnte. In diesem Zusammenhang wurde behördlicherseits weiter begründend ausgeführt, dass gegen Herrn Dr. J S wegen eines gleichartigen Verstoßes von Seiten der damaligen Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur das Straferkenntnis vom 04.09.2012, GZ: 15.1-2698/2010, erlassen worden sei, jedoch der damalige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark letzteren Bescheid mit Erkenntnis vom 05.12.2012, GZ: UVS 30.9-105/2012-9, behoben habe und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Es sei dem damaligen Verfahren ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen und sei seitens der damaligen Berufungsbehörde die Erbringung einer vom beruflichen Leistungsspektrum eines Rechtsanwaltes umfasste Leistung im Rahmen eines „Freundschaftsdienstes“ als zulässig erachtet worden und hätte die Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, RAO jedenfalls als weiteres Tatbestandsmerkmal umfassend und berufsmäßig erfolgen müssen, um dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Absatz eins, leg. cit. zu entsprechen. Von Seiten der Berufungsbehörde sei damals ausgeführt worden, dass sich der Begriff der Gewerbsmäßigkeit Paragraph 57, Absatz 2, RAO an der Definition des Gewerberechtes zu orientieren habe und sei nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO darunter eine Tätigkeit zu verstehen, die selbständig, regelmäßig und in Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Eine einmalige Handlung sei laut Paragraph eins, Absatz 4, GewO als gewerbsmäßig anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden könne. Zumal die damalige Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur im seinerzeitigen Verwaltungsstrafverfahren weder den Nachweis einer Gewinnerzielungs- noch einer Wiederholungsabsicht zu erbringen vermochte, sei dieses Verfahren zur Einstellung gelangt, obwohl der als Zeuge befragte Geschäftsführer der Firmen E GmbH und römisch eins M GmbH den Bestand der seinerzeitigen Vollmacht weder zu bejahen, noch zu verneinen vermochte, sei aus der Sicht der erkennenden Behörde im Gegenstand von einer über eine reine Freundschaft hinausgehende Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschäftsführer einer Vergleichspartei auszugehen. Deren Zweck mag aktuell zwar nicht auf Erzielung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils aus der vorgeworfenen Tat gerichtet gewesen sein, wohl aber der Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung zwischen Beschuldigten und „Auftraggeber“ dienen, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, als erfüllt angesehen werde. In seiner rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde vom 19.01.2015 beantragte Herr Dr. J S unter Anfechtung dieses Straferkenntnisses in vollem Umfang – also wegen Strafe und Schuld – das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „a) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen, in eventu b) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Verhängung der Verwaltungsstrafe aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu c) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsachen an die Behörde erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu d) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass

noch anwendbarem § 21 Abs. 1 Satz 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, in eventudas angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass

noch anwendbarem Paragraph 21, Absatz eins, Satz 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, in eventu e) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschuldigte

noch anwendbarem § 21 Abs. 1 Satz 2 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird, in eventudas angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschuldigte

noch anwendbarem Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird, in eventu

  1. f)den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,-- schuldangemessen herabgesetzt wird,
  2. g)in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anberaumen und dazu den Beschuldigten zu laden.“ Begründend wurde gestützt auf die Gründe der Verletzung von Verwaltungsvorschriften, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung zusammenfassend ausgeführt, dass kein ausgewogenes Verfahren behördlicherseits geführt worden sei. Dem Beschuldigten sei vorverurteilend bereits 18 Monate vor Bescheiderlassung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Übertretung zur Last gelegt worden und habe sich die belangte Behörde damals längst festgelegt gehabt. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses würde auf das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen und lehne sich auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weitgehend am Vorbringen Dris. P an. Der Bescheid sei daher mangelhaft und rechtswidrig begründet und die behördliche Beurteilung einseitig. Von der Behörde sei unter Bezugnahme auf das seinerzeitige Verwaltungsstrafverfahren GZ: 15.1-2698/2010 und das dieses Verfahren einstellende Erkenntnis des seinerzeitigen UVS Steiermark vom 05.12.2012, UVS 30.9-105/2012-9, vom rechtsstaatlichen Standpunkt in beunruhigender Weise ausgeführt worden, dass die belangte Behörde im damaligen Verfahren weder den Nachweis einer Gewinnerzielungs- noch einer Wiederholungsabsicht zu erbringen mochte und daher das diesbezügliche Verfahren zur Einstellung gelangt sei, wobei es in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht um das Gelingen der Beweisführung der erstinstanzlichen Behörde gegen den Beschuldigten gehe, sondern darum, dass behördlicherseits sämtliche rechtlichen Argumente, das gesamte Für und Wider, unvoreingenommen gegeneinander abzuwiegen seien. Die „Missachtung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses“ verwirkliche keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand und habe es sich bei der direkten Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer um kein rechtswidriges Verhalten gehandelt, zumal – ausgenommen die standesrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte – ein Verbot der Umgehung eines Parteienvertreters nicht normiert sei. Der Beschwerdeführer habe sich Herrn E S im Jahr 2012 nicht als „Berater“ oder sonst vorgestellt, zumal er diesen seit Jahren kenne und mit diesem „per Du“ sei. Es würde keinerlei Hinweise auf eine derartige „Vorstellung“ durch den Beschuldigten geben und sei der anzeigende Dr. P bei dieser Kontaktaufnahme auch nicht dabei gewesen. Darüber hinaus habe E S anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur vermittelt habe, da er Herrn E und auch ihn seit ca. 15 Jahren kenne und sei dies ein reiner Freundschaftsdienst im Rahmen eines Telefonats gewesen, wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, dass Herr E gesprächsbereit sei. Der Beschwerdeführer habe von ihm keine Entlohnung für die Vereinbarung erhalten. Auch Herr Ing. O E habe anlässlich seiner Zeugenaussage angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe, da er gewusst habe, dass er Herrn E S kenne und sei der Beschwerdeführer ein guter Bekannter von ihm, den er seit 20 Jahren kenne. Zumal er gewusst habe, dass er Herrn S gut kenne, sei es ihm naheliegend gewesen, ihn um Vermittlung zu bitten. Der Beschwerdeführer sei kein Berater und auch kein Vertreter der E GmbH gewesen und habe im vorliegenden Fall als gemeinsamer Freund der beiden beteiligten Geschäftsführer ohne Beratertätigkeiten für die eine oder andere Seite und ohne dafür ein Entgelt zu verlangen, vermittelt. Der Beschwerdeführer sei als Neutraler tätig geworden. Die belangte Behörde leite allein aus der vormaligen Erteilung einer Vollmacht der I M GmbH vom 04.05.2005 an den Beschuldigten als Unternehmensberater ab, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer, Herrn Ing. O, über eine reine Freundschaft hinausgehe und sei zwischen dem ausdrücklichen Widerruf einer Vollmacht und dem faktischen Enden einer Tätigkeit aufgrund einer erteilten Vollmacht zu unterscheiden. Häufig werde eine schriftlich erteilte Vollmacht nicht ebenso schriftlich widerrufen, sondern trete ihre Gegenstandslosigkeit dadurch ein, dass es keinen Anlass mehr für ein Einschreiten gebe. Der Beschuldigte habe seine Gewerbeberechtigungen bereits 2006 ruhend gemeldet und sei die E GmbH erst am 06.08.2009 entstanden und existiere weder zwischen letzterer Gesellschaft und dem Beschwerdeführer, noch zwischen der I M GmbH und dem Beschwerdeführer irgendein Rechtsverhältnis und auch kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis und habe sich der Zeuge Ing. E nicht einmal mehr an die ihm vorgehaltene Vollmacht vom 04.05.2005 erinnern können. Es handle sich um einen Erkundungsversuch der belangten Behörde, der zu keinem Ergebnis geführt habe und stütze die belangte Behörde ihren gegenständlichen Tatvorwurf maßgeblich auf die rechtlich nicht mehr existente und damit nicht mehr gegenständliche Vollmacht, indem sie insbesondere schlussfolgere, dass das Verhalten des Beschwerdeführers der Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung zwischen Beschuldigten und „Auftraggeber“ diene, welche es jedoch nicht gebe. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Herrn E S nicht als Berater der E GmbH vorgestellt. Er habe diesen im Juni 2012 bereits seit ca. 15 Jahre gekannt. Der Beschuldigte habe die E GmbH nicht gegenüber der S GmbH vertreten. Die Geschäftsführer beider Gesellschaften seien seine Freunde gewesen und habe er Herrn E S auf Bitten von Herrn Ing. O E angerufen, um dessen grundsätzliche Vergleichsbereitschaft mitzuteilen. Daraufhin habe ihm Herr E S ohne jede Verhandlung mit dem Beschuldigten die Bedingungen bekanntgegeben, zu denen er bereit wäre, die Angelegenheit einvernehmlich abzuschließen. Dies habe der Beschwerdeführer ohne weitere Nachfrage zur Kenntnis genommen und habe diese Bedingungen an Herrn Ing. O E weitergegeben. Dieser habe die Bedingungen akzeptiert, sodass der Beschuldigte den zustandegekommenen Konsens gegenüber beiden Seiten per Mail festgehalten habe, um jedes Missverständnis auszuschließen. Der Beschuldigte habe für niemanden Vergleichsverhandlungen geführt. Er habe als bloßer Bote durch Bekanntgabe der Vergleichsbereitschaft der E GmbH einerseits sowie dann durch die Übermittlung der Vergleichsbedingungen der S GmbH andererseits fungiert. Dabei handle es sich nicht um ein den Anwälten vorbehaltenes Handeln. Der Beschuldigte sei auch nicht in Wiederholungsabsicht tätig, sondern habe sich bei E S spontan und ausschließlich im Einzelfall gemeldet, weil ihn Herr Ing. O E darum ersucht habe. Er habe seinen beiden Freunden aus der bestehenden Konfliktsituation helfen wollen. Dabei habe es sich nicht um eine den Aufgabenbereich von Anwälten vorbehaltene „Intervention“ gehandelt. Insbesondere habe er nicht den einen Freund gegen den anderen vertreten. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur zur Berufsmäßigkeit der Parteienvertretung bzw. zur gewerbsmäßigen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er weder gewerblich, noch als rechtsfreundlicher Vertreter tätig geworden sei und auch sonst keine Handlung gesetzt habe, die auf irgendeine Weise unter die Bestimmungen der §§ 8, 57 und 58 RAO bzw. § 1 GewO zu subsumieren wäre. Die belangte Behörde verkenne auch die rechtliche Bedeutung der sogenannten Wiederholungsabsicht und setze diese voraus, dass es sich überhaupt um eine Handlung mit grundsätzlich gewerblichem Hintergrund handle. Davon könne hier keine Rede sein, zumal sich der angebliche „Auftraggeber“ nicht einmal an die von der belangten Behörde vorgehaltene Vollmacht erinnert habe. Der Hinweis auf das Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: 15.1-2698/2010 gehe schon deshalb fehl, weil auch damals von vornherein kein gewerbliches Handeln vorgelegen sei und würden sich die Rechtsausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen in der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen erschöpfen. Auch sei der von der belangten Behörde in den Spruch aufgenommene Tatzeitraum unrichtig.Begründend wurde gestützt auf die Gründe der Verletzung von Verwaltungsvorschriften, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung zusammenfassend ausgeführt, dass kein ausgewogenes Verfahren behördlicherseits geführt worden sei. Dem Beschuldigten sei vorverurteilend bereits 18 Monate vor Bescheiderlassung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Übertretung zur Last gelegt worden und habe sich die belangte Behörde damals längst festgelegt gehabt. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses würde auf das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen und lehne sich auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weitgehend am Vorbringen Dris. P an. Der Bescheid sei daher mangelhaft und rechtswidrig begründet und die behördliche Beurteilung einseitig. Von der Behörde sei unter Bezugnahme auf das seinerzeitige Verwaltungsstrafverfahren GZ: 15.1-2698/2010 und das dieses Verfahren einstellende Erkenntnis des seinerzeitigen UVS Steiermark vom 05.12.2012, UVS 30.9-105/2012-9, vom rechtsstaatlichen Standpunkt in beunruhigender Weise ausgeführt worden, dass die belangte Behörde im damaligen Verfahren weder den Nachweis einer Gewinnerzielungs- noch einer Wiederholungsabsicht zu erbringen mochte und daher das diesbezügliche Verfahren zur Einstellung gelangt sei, wobei es in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht um das Gelingen der Beweisführung der erstinstanzlichen Behörde gegen den Beschuldigten gehe, sondern darum, dass behördlicherseits sämtliche rechtlichen Argumente, das gesamte Für und Wider, unvoreingenommen gegeneinander abzuwiegen seien. Die „Missachtung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses“ verwirkliche keinen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand und habe es sich bei der direkten Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer um kein rechtswidriges Verhalten gehandelt, zumal – ausgenommen die standesrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte – ein Verbot der Umgehung eines Parteienvertreters nicht normiert sei. Der Beschwerdeführer habe sich Herrn E S im Jahr 2012 nicht als „Berater“ oder sonst vorgestellt, zumal er diesen seit Jahren kenne und mit diesem „per Du“ sei. Es würde keinerlei Hinweise auf eine derartige „Vorstellung“ durch den Beschuldigten geben und sei der anzeigende Dr. P bei dieser Kontaktaufnahme auch nicht dabei gewesen. Darüber hinaus habe E S anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur vermittelt habe, da er Herrn E und auch ihn seit ca. 15 Jahren kenne und sei dies ein reiner Freundschaftsdienst im Rahmen eines Telefonats gewesen, wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, dass Herr E gesprächsbereit sei. Der Beschwerdeführer habe von ihm keine Entlohnung für die Vereinbarung erhalten. Auch Herr Ing. O E habe anlässlich seiner Zeugenaussage angegeben, dass er mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe, da er gewusst habe, dass er Herrn E S kenne und sei der Beschwerdeführer ein guter Bekannter von ihm, den er seit 20 Jahren kenne. Zumal er gewusst habe, dass er Herrn S gut kenne, sei es ihm naheliegend gewesen, ihn um Vermittlung zu bitten. Der Beschwerdeführer sei kein Berater und auch kein Vertreter der E GmbH gewesen und habe im vorliegenden Fall als gemeinsamer Freund der beiden beteiligten Geschäftsführer ohne Beratertätigkeiten für die eine oder andere Seite und ohne dafür ein Entgelt zu verlangen, vermittelt. Der Beschwerdeführer sei als Neutraler tätig geworden. Die belangte Behörde leite allein aus der vormaligen Erteilung einer Vollmacht der römisch eins M GmbH vom 04.05.2005 an den Beschuldigten als Unternehmensberater ab, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer, Herrn Ing. O, über eine reine Freundschaft hinausgehe und sei zwischen dem ausdrücklichen Widerruf einer Vollmacht und dem faktischen Enden einer Tätigkeit aufgrund einer erteilten Vollmacht zu unterscheiden. Häufig werde eine schriftlich erteilte Vollmacht nicht ebenso schriftlich widerrufen, sondern trete ihre Gegenstandslosigkeit dadurch ein, dass es keinen Anlass mehr für ein Einschreiten gebe. Der Beschuldigte habe seine Gewerbeberechtigungen bereits 2006 ruhend gemeldet und sei die E GmbH erst am 06.08.2009 entstanden und existiere weder zwischen letzterer Gesellschaft und dem Beschwerdeführer, noch zwischen der römisch eins M GmbH und dem Beschwerdeführer irgendein Rechtsverhältnis und auch kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis und habe sich der Zeuge Ing. E nicht einmal mehr an die ihm vorgehaltene Vollmacht vom 04.05.2005 erinnern können. Es handle sich um einen Erkundungsversuch der belangten Behörde, der zu keinem Ergebnis geführt habe und stütze die belangte Behörde ihren gegenständlichen Tatvorwurf maßgeblich auf die rechtlich nicht mehr existente und damit nicht mehr gegenständliche Vollmacht, indem sie insbesondere schlussfolgere, dass das Verhalten des Beschwerdeführers der Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung zwischen Beschuldigten und „Auftraggeber“ diene, welche es jedoch nicht gebe. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Herrn E S nicht als Berater der E GmbH vorgestellt. Er habe diesen im Juni 2012 bereits seit ca. 15 Jahre gekannt. Der Beschuldigte habe die E GmbH nicht gegenüber der S GmbH vertreten. Die Geschäftsführer beider Gesellschaften seien seine Freunde gewesen und habe er Herrn E S auf Bitten von Herrn Ing. O E angerufen, um dessen grundsätzliche Vergleichsbereitschaft mitzuteilen. Daraufhin habe ihm Herr E S ohne jede Verhandlung mit dem Beschuldigten die Bedingungen bekanntgegeben, zu denen er bereit wäre, die Angelegenheit einvernehmlich abzuschließen. Dies habe der Beschwerdeführer ohne weitere Nachfrage zur Kenntnis genommen und habe diese Bedingungen an Herrn Ing. O E weitergegeben. Dieser habe die Bedingungen akzeptiert, sodass der Beschuldigte den zustandegekommenen Konsens gegenüber beiden Seiten per Mail festgehalten habe, um jedes Missverständnis auszuschließen. Der Beschuldigte habe für niemanden Vergleichsverhandlungen geführt. Er habe als bloßer Bote durch Bekanntgabe der Vergleichsbereitschaft der E GmbH einerseits sowie dann durch die Übermittlung der Vergleichsbedingungen der S GmbH andererseits fungiert. Dabei handle es sich nicht um ein den Anwälten vorbehaltenes Handeln. Der Beschuldigte sei auch nicht in Wiederholungsabsicht tätig, sondern habe sich bei E S spontan und ausschließlich im Einzelfall gemeldet, weil ihn Herr Ing. O E darum ersucht habe. Er habe seinen beiden Freunden aus der bestehenden Konfliktsituation helfen wollen. Dabei habe es sich nicht um eine den Aufgabenbereich von Anwälten vorbehaltene „Intervention“ gehandelt. Insbesondere habe er nicht den einen Freund gegen den anderen vertreten. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur zur Berufsmäßigkeit der Parteienvertretung bzw. zur gewerbsmäßigen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er weder gewerblich, noch als rechtsfreundlicher Vertreter tätig geworden sei und auch sonst keine Handlung gesetzt habe, die auf irgendeine Weise unter die Bestimmungen der Paragraphen 8, 57 und 58 RAO bzw. Paragraph eins, GewO zu subsumieren wäre. Die belangte Behörde verkenne auch die rechtliche Bedeutung der sogenannten Wiederholungsabsicht und setze diese voraus, dass es sich überhaupt um eine Handlung mit grundsätzlich gewerblichem Hintergrund handle. Davon könne hier keine Rede sein, zumal sich der angebliche „Auftraggeber“ nicht einmal an die von der belangten Behörde vorgehaltene Vollmacht erinnert habe. Der Hinweis auf das Verwaltungsstrafverfahren zu GZ: 15.1-2698/2010 gehe schon deshalb fehl, weil auch damals von vornherein kein gewerbliches Handeln vorgelegen sei und würden sich die Rechtsausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen in der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen erschöpfen. Auch sei der von der belangten Behörde in den Spruch aufgenommene Tatzeitraum unrichtig. Darüber hinaus finden sich in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde Ausführungen zur Strafbemessung, insbesondere zum Vorliegen von Milderungsgründen sowie vom Anwendungsfall einer Ermahnung, wenn man überhaupt von einer Verwirklichung des vorgehaltenen Verwaltungsstraftatbestandes ausginge. In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-, behörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 31, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44 Abs 2 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG lautet wie folgt: „Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.“ § 27 Abs 1 VStG bestimmt Folgendes:Paragraph 27, Absatz eins, VStG bestimmt Folgendes: „Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.“ § 44a VStG:Paragraph 44 a, VStG: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1.Ziffer eins die als erwiesen angenommene Tat; 2.Ziffer 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3.Ziffer 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4.Ziffer 4 den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5.Ziffer 5 im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 45 Abs 1 VStG bestimmt Folgendes:Paragraph 45, Absatz eins, VStG bestimmt Folgendes: „

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ § 8 Abs 1 bis 3 RAO lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 RAO lautet wie folgt: „
(1)Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2)Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(2)Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3)Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.“ § 57 Abs 2 RAO normiert Folgendes:Paragraph 57, Absatz 2, RAO normiert Folgendes: „Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.“ Im Beschwerdefall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, im Vorfeld einer zivilgerichtlichen Tagsatzung beim Bezirksgericht B am 13.07.2012 im Zeitraum 08.05.2012 bis 23.06.2012 unter Missachtung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses direkt mit dem Geschäftsführer der S GmbH, Herrn E S, Kontakt aufgenommen zu haben und sich als „Berater“ der E GmbH vorgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe diesem unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko davon abgeraten, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen, wobei der Beschwerdeführer erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen. Am 23.06.2012 habe er an E S ein E-Mail übermittelt, in welchem er angeführt habe, dass von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als „Mediator“ eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zu GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können. Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, Vergleichsgespräche mit der S GmbH zu führen bzw. in irgendeiner Form rechtlich beratend tätig zu werden. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs falle in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte und habe er durch sein Handeln eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Nach § 8 Abs 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht nur in allen gerichtlichen, öffentlichen und privaten, sondern auch in außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 04.12.1998, 97/19/1553) hat diesbezüglich festgehalten, dass § 8 Abs 1 RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten abstelle. Deshalb müsse es sich bei der “Parteienvertretung” um eine solche in Rechtsangelegenheiten handeln. Allerdings umfasse der Begriff der “Parteienvertretung” in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u. a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vorprozessualen oder nachprozessualen Korrespondenz.Nach Paragraph 8, Absatz eins, RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht nur in allen gerichtlichen, öffentlichen und privaten, sondern auch in außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z. B. VwGH am 04.12.1998, 97/19/1553) hat diesbezüglich festgehalten, dass Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten abstelle. Deshalb müsse es sich bei der “Parteienvertretung” um eine solche in Rechtsangelegenheiten handeln. Allerdings umfasse der Begriff der “Parteienvertretung” in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u. a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vorprozessualen oder nachprozessualen Korrespondenz. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht rügt, dass die Missachtung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zwischen der S GmbH und ihrem Rechtsanwalt Dr. G P, LL.M., im zivilrechtlichen Verfahren GZ: 4 C 540/12z vor dem Bezirksgericht B, also das laut Aktenlage stattgefundene Telefonat des Beschwerdeführers mit Herrn E S, grundsätzlich nicht den Tatbestand nach § 57 Abs 2 iVm § 8 RAO erfülle, so kann ihm diesbezüglich nicht entgegengetreten werden, zumal lediglich das unbefugte, gewerbsmäßige Anbieten oder Ausüben einer nach der Rechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht; – dies unabhängig davon, ob dabei ein bestehendes, rechtsanwaltliches Vollmachtsverhältnis missachtet wird oder nicht. Letzteres gilt auch für den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt, wonach er sich als „Berater“ der E GmbH vorgestellt habe. Unabhängig davon, dass das diesbezüglich behördlicherseits durchgeführte Beweisverfahren keine ausreichende Grundlage für eine derartige Feststellung bildet, sodass die Beschwerde auch bereits unter diesem Gesichtspunkt diesbezüglich als nicht unberechtigt zu erachten ist. Zu Recht moniert der Beschwerdeführer auch, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt, der Beschwerdeführer habe Herrn E S unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko (laut Aktenlage in einem Telefonat) davon abgeraten, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen, wobei er erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen, in den Ergebnissen der Beweisaufnahme der belangten Behörde ebenfalls keine ausreichende Deckung findet.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht rügt, dass die Missachtung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zwischen der S GmbH und ihrem Rechtsanwalt Dr. G P, LL.M., im zivilrechtlichen Verfahren GZ: 4 C 540/12z vor dem Bezirksgericht B, also das laut Aktenlage stattgefundene Telefonat des Beschwerdeführers mit Herrn E S, grundsätzlich nicht den Tatbestand nach Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO erfülle, so kann ihm diesbezüglich nicht entgegengetreten werden, zumal lediglich das unbefugte, gewerbsmäßige Anbieten oder Ausüben einer nach der Rechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht; – dies unabhängig davon, ob dabei ein bestehendes, rechtsanwaltliches Vollmachtsverhältnis missachtet wird oder nicht. Letzteres gilt auch für den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt, wonach er sich als „Berater“ der E GmbH vorgestellt habe. Unabhängig davon, dass das diesbezüglich behördlicherseits durchgeführte Beweisverfahren keine ausreichende Grundlage für eine derartige Feststellung bildet, sodass die Beschwerde auch bereits unter diesem Gesichtspunkt diesbezüglich als nicht unberechtigt zu erachten ist. Zu Recht moniert der Beschwerdeführer auch, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt, der Beschwerdeführer habe Herrn E S unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko (laut Aktenlage in einem Telefonat) davon abgeraten, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen, wobei er erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen, in den Ergebnissen der Beweisaufnahme der belangten Behörde ebenfalls keine ausreichende Deckung findet. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis auch davon aus, dass aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn E S vom 19.02.2013 hervorgehe, dass die Vergleichsbedingungen von diesem dem Beschwerdeführer vorgegeben gewesen seien. Unter Wahrheitspflicht führte der an dem Telefonat unmittelbar Beteiligte, Herr E S, im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht nur aus, dass er anlässlich des Telefonates mit dem Beschwerdeführer, den er schon seit ca. 15 Jahren kenne, keine Bedingungen genannt habe und auch mit der Kanzlei eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes Kontakt aufgenommen habe und sei ihm von dieser gesagt worden, dass die Vorgangsweise in Ordnung gehe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Fall nur vermittelt, weil er Herrn E kenne und sei es ein reiner Freundschaftsdienst gewesen. Er habe ihm gesagt, dass Herr E nicht unbedingt vor Gericht gehen wolle und gesprächsbereit für einen Vergleich sei. Die Vereinbarung habe er dann an die Rechtsanwaltskanzlei geschickt und sei das Thema für ihn nach der Einigung erledigt gewesen. Eine Entlohnung habe er für die Vereinbarung nicht erhalten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Herrn Ing. O E vom 19.02.2013 ist auch zu ersehen, dass er den Beschwerdeführer, der ein guter Bekannter, welchen er seit 20 Jahren kenne sei, um die Vermittlung gebeten habe, zumal er gewusst habe, dass er Herrn S gut kenne. Er habe eine außergerichtliche Einigung erreichen wollen und dem Beschwerdeführer von der Tagsatzung erzählt und ihn gebeten, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und habe er ihm bereits am nächsten Tag gesagt, dass es zu einer Einigung mit Herrn S gekommen sei. Für die von Seiten des Beschwerdeführers vorgenommene Einigung habe er nichts bezahlt. Zumal es sich um ein Telefonat unter Freunden gehandelt habe, habe er auch keine Forderung an ihn gestellt. Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde unbestritten zum Tatzeitpunkt in die Mediatorenliste des Justizministeriums eingetragen gewesen und hat laut unwidersprochenem Vorbringen seine ad personam verliehene Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung bereits 2006 ruhend gemeldet. Im Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch nicht mehr darauf, die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung deswegen nicht begangen zu haben und er vor dem Hintergrund der Regelung des § 8 Abs 3 RAO auf Basis des Unternehmensberatergewerbes zur Vornahme der ihm vorgehaltenen Tätigkeiten berechtigt gewesen sei.Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde unbestritten zum Tatzeitpunkt in die Mediatorenliste des Justizministeriums eingetragen gewesen und hat laut unwidersprochenem Vorbringen seine ad personam verliehene Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung bereits 2006 ruhend gemeldet. Im Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch nicht mehr darauf, die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung deswegen nicht begangen zu haben und er vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 8, Absatz 3, RAO auf Basis des Unternehmensberatergewerbes zur Vornahme der ihm vorgehaltenen Tätigkeiten berechtigt gewesen sei. Aus dem Mail vom 23.06.2012 an die Geschäftsführer der S GmbH und der E GmbH, E S und Ing. O E, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass im Rahmen seiner Tätigkeit als Mediator die näher beschriebene Einigung zwischen den beiden Unternehmen zur Beendigung des beim Bezirksgericht B anhängigen Verfahrens GZ: 4 C 540/12z-4 erzielt werden habe können. Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, Vergleichsgespräche mit der S GmbH zu führen bzw. in irgendeiner Form rechtlich beratend tätig zu werden und falle der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte und habe der Beschwerdeführer durch sein Handeln eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Im gegenständlichen Fall würdigt die belangte Behörde das Telefonat mit dem Geschäftsführer der S GmbH, Herrn E S, in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass sie dieses Gespräch als Vergleichsgespräch bzw. als rechtliche Beratung tituliert und ausführt, dass der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte falle. Unter einem Vergleich versteht man nach § 380 ABGB „einen Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet“. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt. Im E-Mail vom 23.06.2012 der Geschäftsführer S und E ist davon die Rede, dass eine Einigung zwischen den Unternehmen zur Beendigung des beim Bezirksgericht B anhängig gewesenen Zivilgerichtsverfahren erzielt werden konnte. Somit bezieht sich dieses E-Mail schon dem Wortlaut nach auf einen zwischen den ursprünglichen Streitparteien bereits abgeschlossenen Vertrag und gibt lediglich den vertraglichen Inhalt wieder, wobei auch um kurze Rückbestätigung ersucht wurde. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass sich die damaligen Parteien dahingehend geeinigt haben, jedoch wann und wo der diesbezügliche Vergleich tatsächlich rechtswirksam zustande gekommen ist, ist anhand der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden behördlicherseits diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, Vergleichsgespräche mit der S GmbH zu führen bzw. in irgendeiner Form rechtlich beratend tätig zu werden und falle der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte und habe der Beschwerdeführer durch sein Handeln eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt. Im gegenständlichen Fall würdigt die belangte Behörde das Telefonat mit dem Geschäftsführer der S GmbH, Herrn E S, in rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass sie dieses Gespräch als Vergleichsgespräch bzw. als rechtliche Beratung tituliert und ausführt, dass der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte falle. Unter einem Vergleich versteht man nach Paragraph 380, ABGB „einen Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet“. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt. Im E-Mail vom 23.06.2012 der Geschäftsführer S und E ist davon die Rede, dass eine Einigung zwischen den Unternehmen zur Beendigung des beim Bezirksgericht B anhängig gewesenen Zivilgerichtsverfahren erzielt werden konnte. Somit bezieht sich dieses E-Mail schon dem Wortlaut nach auf einen zwischen den ursprünglichen Streitparteien bereits abgeschlossenen Vertrag und gibt lediglich den vertraglichen Inhalt wieder, wobei auch um kurze Rückbestätigung ersucht wurde. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass sich die damaligen Parteien dahingehend geeinigt haben, jedoch wann und wo der diesbezügliche Vergleich tatsächlich rechtswirksam zustande gekommen ist, ist anhand der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden behördlicherseits diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen. Zutreffend geht die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.12.2012, GZ: UVS 30.9-105/2012-9, inhaltlich davon aus, dass das in § 8 RAO umschriebene Merkmal der Berufsmäßigkeit der Parteienvertretung mit dem Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ in § 57 Abs 2 RAO ident ist (vgl. z. B. VwGH am 04.12.1998, 97/19/1553, unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 29.09.1992, 4 Ob 69/92) und hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 13.10.2010, 2009/06/0189) auch ausgesprochen, dass zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs 2 RAO iVm § 8 RAO es nicht erforderlich ist, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden, berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübe. Vielmehr genüge die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzelnen derartigen Tätigkeit. So würde auch beispielsweise die bloße Erteilung von Rechtsauskünften grundsätzlich unter die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO subsumiert werden können und setzt die Vertretung von Parteien das prozessuale Handeln für eine andere Person in einem konkreten Verfahren nicht voraus (vgl. z. B. VwGH am 23.10.2007, 2006/06/0125). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Straferkenntnis in Anlehnung an die Rechtsansicht des seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im zitierten Erkenntnis davon ausging, dass sich der Begriff „gewerbsmäßig“ in § 57 Abs 2 RAO am Begriffsverständnis des Gewerberechtes orientiere (vgl. z. B. VwGH am 04.12.1998, 97/19/1553, VwGH am 17.05.2004, 2003/06/0108). Nach § 1 Abs 2 GewO 1994 ist darunter eine Tätigkeit zu verstehen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbst eine einmalige Handlung gilt nach § 1 Abs 4 GewO 1994 dann als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann.Zutreffend geht die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 05.12.2012, GZ: UVS 30.9-105/2012-9, inhaltlich davon aus, dass das in Paragraph 8, RAO umschriebene Merkmal der Berufsmäßigkeit der Parteienvertretung mit dem Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ in Paragraph 57, Absatz 2, RAO ident ist vergleiche z. B. VwGH am 04.12.1998, 97/19/1553, unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 29.09.1992, 4 Ob 69/92) und hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z. B. VwGH am 13.10.2010, 2009/06/0189) auch ausgesprochen, dass zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, RAO in Verbindung mit Paragraph 8, RAO es nicht erforderlich ist, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden, berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübe. Vielmehr genüge die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzelnen derartigen Tätigkeit. So würde auch beispielsweise die bloße Erteilung von Rechtsauskünften grundsätzlich unter die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO subsumiert werden können und setzt die Vertretung von Parteien das prozessuale Handeln für eine andere Person in einem konkreten Verfahren nicht voraus vergleiche z. B. VwGH am 23.10.2007, 2006/06/0125). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Straferkenntnis in Anlehnung an die Rechtsansicht des seinerzeitigen Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im zitierten Erkenntnis davon ausging, dass sich der Begriff „gewerbsmäßig“ in Paragraph 57, Absatz 2, RAO am Begriffsverständnis des Gewerberechtes orientiere vergleiche z. B. VwGH am 04.12.1998, 97/19/1553, VwGH am 17.05.2004, 2003/06/0108). Nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ist darunter eine Tätigkeit zu verstehen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbst eine einmalige Handlung gilt nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 dann als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat das Kriterium der Selbständigkeit ohne nähere Ausführungen zugrundegelegt. Das E-Mail vom 23.06.2012 an E S an die E-Mail-Adresse xx wurde nämlich von der E-Mail-Adresse xx versendet und weist neben dem Namen des Beschwerdeführers und dem Klammerausdruck Dipl. Mediator weiters den Hinweis „B P U GmbH, G, Astraße“, unter Angabe einer Handynummer, einer Telefonnummer sowie der Homepage www.B-P.at, der Firmenbuchnummer sowie des Firmenbuchgerichtes Graz auf. Im Aufrechterhalten einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der I M GmbH, deren Geschäftsführer Herr Ing. O E ist, könnte grundsätzlich die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteiles für den Beschwerdeführer erblickt werden (vgl. z. B. VwGH am 13.10.1993, 92/03/0191), jedoch fehlen im gegenständlichen Fall, wie von Beschwerdeführerseite auch zutreffend gerügt, auf Grundlage des behördlichen Ermittlungsverfahrens ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen.Im Aufrechterhalten einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch eins M GmbH, deren Geschäftsführer Herr Ing. O E ist, könnte grundsätzlich die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteiles für den Beschwerdeführer erblickt werden vergleiche z. B. VwGH am 13.10.1993, 92/03/0191), jedoch fehlen im gegenständlichen Fall, wie von Beschwerdeführerseite auch zutreffend gerügt, auf Grundlage des behördlichen Ermittlungsverfahrens ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass aus dem das erwähnte Verwaltungsstrafverfahren einstellenden UVS-Erkenntnis, wonach nicht erweisbar war, dass ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil durch die dem damaligen Berufungswerber zur Last gelegte, inkriminierte Tätigkeit erzielt wurde, bzw. dieser einen solchen zu erzielen dachte, im Beschwerdefall nicht zwangsläufig auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne, zumal es laut UVS-Erkenntnis seinerzeit insbesondere auch an der diesbezüglichen Gewinnerzielungsabsicht mangelte. Im Beschwerdefall kann jedoch auch unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch Abraten, einen Prozess zu führen, unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko und Vorschlag, eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit und Erklärung, diese selbst mit den Parteien durchzuführen, den Tatbestand nach § 57 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 und 2 RAO verwirklicht hat und damit seine Befugnisse nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, überschritten hat und gilt dies auch für das dem Beschwerdeführer angelastete Faktum des an E S am 23.06.2012 übermittelten E-Mails, in welchem der Beschwerdeführer angab, dass im Rahmen seiner Tätigkeit als “Mediator” eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zur GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können, zumal das angefochtene Straferkenntnis den verwaltungsstrafrechtlichen Anforderungen der Bestimmung des § 44a VStG nicht gerecht wird und sich bereits vor diesem normativen Hintergrund als rechtswidrig erweist. Im Beschwerdefall kann jedoch auch unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch Abraten, einen Prozess zu führen, unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko und Vorschlag, eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit und Erklärung, diese selbst mit den Parteien durchzuführen, den Tatbestand nach Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO verwirklicht hat und damit seine Befugnisse nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, überschritten hat und gilt dies auch für das dem Beschwerdeführer angelastete Faktum des an E S am 23.06.2012 übermittelten E-Mails, in welchem der Beschwerdeführer angab, dass im Rahmen seiner Tätigkeit als “Mediator” eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zur GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können, zumal das angefochtene Straferkenntnis den verwaltungsstrafrechtlichen Anforderungen der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG nicht gerecht wird und sich bereits vor diesem normativen Hintergrund als rechtswidrig erweist.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Beschwerdefall lässt sich aus der Tatumschreibung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine deutliche Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 2 GewO 1994, damit auch jenes der umfassenden, berufsmäßigen Parteienvertretung, nicht entnehmen. Zu der als erwiesen angenommenen Tat nach § 44a VStG gehört auch die möglichst präzise Angabe des Tatortes (vgl. z. B. VwGH am 20.06.1990, 89/01/0350, 0351). Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist neben der Angabe der Zeit nämlich auch der Ort der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; während die Feststellung der Tatzeit für die Beurteilung der Verjährung wesentlich ist, ist die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde nach § 27 Abs 1 VStG von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsstrafverfahren, Band II,

  1. Auflage, E235 zu § 44a VStG unter Hinweis auf VwGH am 22.06.1981, 81/07/0044). Im gegenständlichen Fall verweist die belangte Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses einleitend auf das damalige zivilgerichtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht B und wirft dem Beschwerdeführer eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der S GmbH, Herrn E S (laut Aktenlage handelte es sich um ein Telefonat) vor, anlässlich welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko davon abgeraten habe, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen habe, wobei er erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis auf einen Tatort ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses somit in keiner Weise zu entnehmen und finden sich diesbezüglich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei diesbezügliche behördliche Ausführungen. Dies gilt auch für den Vorhalt des Herrn E S übermittelten E-Mails, in welchem der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als “Mediator” eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zur GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können. Im Beschwerdefall lässt sich aus der Tatumschreibung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine deutliche Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994, damit auch jenes der umfassenden, berufsmäßigen Parteienvertretung, nicht entnehmen. Zu der als erwiesen angenommenen Tat nach Paragraph 44 a, VStG gehört auch die möglichst präzise Angabe des Tatortes vergleiche z. B. VwGH am 20.06.1990, 89/01/0350, 0351). Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist neben der Angabe der Zeit nämlich auch der Ort der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; während die Feststellung der Tatzeit für die Beurteilung der Verjährung wesentlich ist, ist die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG von entscheidender Bedeutung vergleiche dazu Walter/Thienel, Verwaltungsstrafverfahren, Band römisch zwei,
  2. Auflage, E235 zu Paragraph 44 a, VStG unter Hinweis auf VwGH am 22.06.1981, 81/07/0044). Im gegenständlichen Fall verweist die belangte Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses einleitend auf das damalige zivilgerichtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht B und wirft dem Beschwerdeführer eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der S GmbH, Herrn E S (laut Aktenlage handelte es sich um ein Telefonat) vor, anlässlich welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das angeblich sehr große Prozessrisiko davon abgeraten habe, einen Prozess zu führen und eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit vorgeschlagen habe, wobei er erklärt habe, diese selbst mit den Parteien durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis auf einen Tatort ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses somit in keiner Weise zu entnehmen und finden sich diesbezüglich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei diesbezügliche behördliche Ausführungen. Dies gilt auch für den Vorhalt des Herrn E S übermittelten E-Mails, in welchem der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als “Mediator” eine Einigung im gerichtsanhängigen Verfahren zur GZ: 4 C 540/12z erzielt werden habe können. Dass laut Aktenlage die S GmbH ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, nämlich in K, Werk, hat und der Beschwerdeführer ebenfalls in K, F, wohnhaft ist und das Mail vom 23.06.2012, 14.45 Uhr, an Herrn E S an die Mail-Adresse xx unter Angabe einer K Faxnummer, jedoch unter Hinweis auf den Sitz der U GmbH, G, Astraße, ergangen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen wäre, den Tatort nach Vornahme entsprechender Ermittlungen und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in ihr Straferkenntnis aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 27.06.2002, 99/10/0124, unter Hinweis auf VwGH am 05.09.1978, 2787/77) hat im Übrigen auch ausgesprochen, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 2 RAO um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und ist nach § 27 Abs 1 VStG die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Dass laut Aktenlage die S GmbH ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, nämlich in K, Werk, hat und der Beschwerdeführer ebenfalls in K, F, wohnhaft ist und das Mail vom 23.06.2012, 14.45 Uhr, an Herrn E S an die Mail-Adresse xx unter Angabe einer K Faxnummer, jedoch unter Hinweis auf den Sitz der U GmbH, G, Astraße, ergangen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen wäre, den Tatort nach Vornahme entsprechender Ermittlungen und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in ihr Straferkenntnis aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z. B. VwGH am 27.06.2002, 99/10/0124, unter Hinweis auf VwGH am 05.09.1978, 2787/77) hat im Übrigen auch ausgesprochen, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, RAO um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und ist nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall ist das Anführen des Tatortes im Bescheidspruch, insbesondere vor dem Hintergrund des seitens des Beschwerdeführers mit Herrn E S geführten Telefonats sowie des an diesen übermittelten E-Mails im Lichte der amtswegig wahrzunehmenden Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde von maßgebender Bedeutung. Schlussendlich dient die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG auch dem Umstand, dass der Beschuldigte auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu z. B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031).Im gegenständlichen Fall ist das Anführen des Tatortes im Bescheidspruch, insbesondere vor dem Hintergrund des seitens des Beschwerdeführers mit Herrn E S geführten Telefonats sowie des an diesen übermittelten E-Mails im Lichte der amtswegig wahrzunehmenden Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde von maßgebender Bedeutung. Schlussendlich dient die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auch dem Umstand, dass der Beschuldigte auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird vergleiche dazu z. B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031). Der Beschwerdeführer rügt auch den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum, in welchem die belangte Behörde mit 08.05.2012 (offenbar das Datum des Einspruchs gegen den eingangs erwähnten, bedingten Zahlungsbefehl) bis 23.06.2012 (Datum des von Beschwerdeführerseite übermittelten E-Mails an Herrn E S) damit den Zeitraum der Tat zugegebenermaßen weit fixiert hat. Auf dieses sowie das restliche Beschwerdevorbringen war im Verfahrensgegenstand jedoch nicht weiter einzugehen, zumal die belangte Behörde – wie dargelegt – in ihrem Straferkenntnis einen Tatort nicht angegeben hat und belastet das Fehlen jeglicher Tatortangabe im Spruch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. z. B. VwGH am 26.02.1990, 90/0048, VwGH am 08.10.1990, 90/19/0267 und VwGH am 22.04.1993, 92/09/0377), weshalb das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grunde aufzuheben und unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG) einzustellen war.Der Beschwerdeführer rügt auch den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum, in welchem die belangte Behörde mit 08.05.2012 (offenbar das Datum des Einspruchs gegen den eingangs erwähnten, bedingten Zahlungsbefehl) bis 23.06.2012 (Datum des von Beschwerdeführerseite übermittelten E-Mails an Herrn E S) damit den Zeitraum der Tat zugegebenermaßen weit fixiert hat. Auf dieses sowie das restliche Beschwerdevorbringen war im Verfahrensgegenstand jedoch nicht weiter einzugehen, zumal die belangte Behörde – wie dargelegt – in ihrem Straferkenntnis einen Tatort nicht angegeben hat und belastet das Fehlen jeglicher Tatortangabe im Spruch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche z. B. VwGH am 26.02.1990, 90/0048, VwGH am 08.10.1990, 90/19/0267 und VwGH am 22.04.1993, 92/09/0377), weshalb das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grunde aufzuheben und unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG) einzustellen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.25.295.2015

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