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{'item': 'LVwG 48.12-2977/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.02.2015 GeschäftszahlLVwG 48.12-2977/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hütter über die Beschwerde der K Ke B GmbH, G, vertreten durch B S, G, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.02.2014, GZ: 9.19-B6/2009-2, betreffend Bewilligung eines Tagesbetreuungsplatzes, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.02.2014, GZ: 9.19-B6/2009-2, lautet dahingehend, dass der Antrag von B S vom 05.08.2013 auf zusätzliche Bewilligung eines Tagesbetreuungsplatzes für Herrn C R in der K Ke B GmbH, G, abgewiesen wird, dies auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs 1 bis 5 StPHG und der §§ 1 bis 7 StPHVO. In der Begründung hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest, dass das Steiermärkische Pflegeheimgesetz keine Regelung für eine über die bewilligte Höchstzahl der zu betreuenden Personen hinausgehende zusätzliche Tagesbetreuung vorsehe. Jedem Betreiber stehe es frei, die Höchstzahl von zu betreuenden Personen selbst zu wählen, allerdings seien die Bestimmungen des StPHG und der StPHVO einzuhalten. Diesbezüglich werde auf die Gliederung von Pflegeheimen in Pflegeeinheiten hingewiesen, wobei eine Pflegeeinheit laut § 1 StPHVO maximal 50 Heimbewohner umfasse. Neben den Zimmern für die Bewohnerinnen und „Aufenthaltsbereiche“ seien auch Funktions- und Nebenräume in ausreichender Zahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend vorzusehen. Nach § 4 Abs 2 StPHVO sei für je 50 Heimbewohner ein Pflegebad vorzusehen. Seien mehr als zwei Drittel der Heimbewohner in Einzelzimmern untergebracht, erhöhe sich diese Zahl auf

  1. Im Pflegeheimbetrieb G sei ein Pflegebad vorhanden und die 16 Einzelzimmer ergäben 32 %, aber keine zwei Drittel der Heimbewohner. Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege sei der Antrag auf Bewilligung eines zusätzlichen Tagesbetreuungsplatzes auf Grund der oben erwähnten Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes und der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung abzuweisen gewesen.Der Spruch römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.02.2014, GZ: 9.19-B6/2009-2, lautet dahingehend, dass der Antrag von B S vom 05.08.2013 auf zusätzliche Bewilligung eines Tagesbetreuungsplatzes für Herrn C R in der K Ke B GmbH, G, abgewiesen wird, dies auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 15, Absatz eins, bis 5 StPHG und der Paragraphen eins, bis 7 StPHVO. In der Begründung hielt die belangte Behörde diesbezüglich fest, dass das Steiermärkische Pflegeheimgesetz keine Regelung für eine über die bewilligte Höchstzahl der zu betreuenden Personen hinausgehende zusätzliche Tagesbetreuung vorsehe. Jedem Betreiber stehe es frei, die Höchstzahl von zu betreuenden Personen selbst zu wählen, allerdings seien die Bestimmungen des StPHG und der StPHVO einzuhalten. Diesbezüglich werde auf die Gliederung von Pflegeheimen in Pflegeeinheiten hingewiesen, wobei eine Pflegeeinheit laut Paragraph eins, StPHVO maximal 50 Heimbewohner umfasse. Neben den Zimmern für die Bewohnerinnen und „Aufenthaltsbereiche“ seien auch Funktions- und Nebenräume in ausreichender Zahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend vorzusehen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, StPHVO sei für je 50 Heimbewohner ein Pflegebad vorzusehen. Seien mehr als zwei Drittel der Heimbewohner in Einzelzimmern untergebracht, erhöhe sich diese Zahl auf
  2. Im Pflegeheimbetrieb G sei ein Pflegebad vorhanden und die 16 Einzelzimmer ergäben 32 %, aber keine zwei Drittel der Heimbewohner. Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege sei der Antrag auf Bewilligung eines zusätzlichen Tagesbetreuungsplatzes auf Grund der oben erwähnten Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes und der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung abzuweisen gewesen. Gegen Spruch II richtet sich die Beschwerde der von deren handelsrechtlicher Geschäftsführerin B S vertretenen K Ke B GmbH, die wie folgt begründet wurde:Gegen Spruch römisch zwei richtet sich die Beschwerde der von deren handelsrechtlicher Geschäftsführerin B S vertretenen K Ke B GmbH, die wie folgt begründet wurde: C R werde seit 01.12.2011 als
  3. Klient geführt und nehme nur die Tagesbetreuung in Anspruch. Sie beantrage eine zusätzliche Bewilligung ausschließlich für R C für die Tagesbetreuung als
  4. Klienten. R sei in ihrer ehemaligen Einrichtung zehn Jahre in der Tagesbetreuung untergebracht gewesen und daher bestehe eine enge Beziehung zur PDL S B und zu den Mitarbeitern im K Ke, die von der B Bi GmbH zur K Ke B GmbH gewechselt seien. Frau R habe ihren Sohn nach dem Verkauf der B Bi GmbH noch in der ehemaligen Einrichtung belassen. Da R sich aber bei den neuen Mitarbeitern nicht wohl gefühlt habe, habe ihn Frau R zur Betreuungseinrichtung K transferiert. Die Mutter, Frau A R, sei in G wohnhaft und berufstätig und könne ihren Sohn mit dem „Rolli“ ohne Fahrzeug zum Pflegeheim K transferieren, weil es von der Wohnung zur Einrichtung nur einige 100 m seien. Herr R sei immer als zusätzlicher
  5. Klient gerechnet worden, was bei den Kontrollen immer angegeben worden sei. Bei der Überprüfung am 27.06.2013 sei erstmals mitgeteilt worden, dass eine Bewilligung benötigt werde. Sie verstehe nicht, warum eine Tagesbetreuung nur mit einer Bettenbewilligung zusammenhänge, da der Klient sich nur tagsüber im Haus befinde und dadurch kein Bett in Anspruch nehme. Darüber hinaus seien ausreichend Pflegepersonal, Aufenthalts- bzw. Therapieräume vorhanden. Man hätte gern Kenntnis darüber, wo nachgelesen werden könne betreffend den „Beschluss der Sachverständigen von der Landesregierung“, dass eine Tagesbetreuung nur möglich sei, wenn die bewilligte Bettenanzahl nicht überschritten wird. Frau B S bitte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um das Anliegen persönlich vorbringen zu können. Feststellungen: Die K Ke B GmbH hat den Sitz in der politischen Gemeinde G, die Zustelladresse G und wird durch B S als handelsrechtliche Geschäftsführerin vertreten. Mit dem Bescheid vom 21.06.2011, GZ: 9.19-B6/2009 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz der K Ke B GmbH die Betriebsbewilligung für ein Pflegeheim für maximal 50 zu betreuende Personen ab 01.05.
  6. Mit dem Bescheid vom 05.02.2014, Spruch I, erneuerte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Betriebsbewilligung mit gleichem Inhalt wegen geänderter Raumnutzung. Das Pflegeheim umfasst 17 Zweibettzimmer und 16 Einbettzimmer. Bei den Überprüfungen des Pflegeheims durch die Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 07.11.2011, 18.04.2012 und 27.12.2012 ergab sich, dass 34, 38 bzw. 50 Heimpersonen im Pflegeheim wohnten. Bei einer Kontrolle am 27.06.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in Gegenwart des Amtssachverständigen der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, B Z, wurde wiederrum ein Bewohnerstand von 50 Personen festgestellt und die Tatsache, dass C R seit 01.12.2011 sich tagsüber im Pflegeheim aufhielt erstmals thematisiert. Dabei zeigte eine Pflegehelferin dem Amtssachverständigen Z im ersten Stock des Pflegeheims das Zimmer, hinsichtlich dessen es hieß, „dass Herr R in diesem Zimmer liegt, wenn er liegen muss.“ Seit Bewilligung des Pflegeheims wurden um drei Betten mehr als die genehmigten 50 bereitgehalten und zwar insofern, als in einigen Zweibettzimmern die nur als Einbettzimmer genutzt werden durften, ein zweites Bett stand. In ein solches Zimmer wurde R gelegt, wenn er müde war. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag vom 05.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebracht hatte, für C R eine zusätzliche Bewilligung für die Tagesbetreuung zu erteilen, führte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz im Pflegeheim Ke am 12.09.2013 und 20.11.2013 jeweils einen Ortsaugenschein durch. Als die Mutter des C R zu Allerheiligen 2013 einen Unfall erlitt und ihren Sohn während der Nacht nicht betreuen konnte, nächtigte C R von da an einige Monate lang im Pflegeheim Ke in einem Einzelzimmer im ersten Stock. Die K Ke B GmbH hat den Sitz in der politischen Gemeinde G, die Zustelladresse G und wird durch B S als handelsrechtliche Geschäftsführerin vertreten. Mit dem Bescheid vom 21.06.2011, GZ: 9.19-B6/2009 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz der K Ke B GmbH die Betriebsbewilligung für ein Pflegeheim für maximal 50 zu betreuende Personen ab 01.05.
  7. Mit dem Bescheid vom 05.02.2014, Spruch römisch eins, erneuerte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Betriebsbewilligung mit gleichem Inhalt wegen geänderter Raumnutzung. Das Pflegeheim umfasst 17 Zweibettzimmer und 16 Einbettzimmer. Bei den Überprüfungen des Pflegeheims durch die Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 07.11.2011, 18.04.2012 und 27.12.2012 ergab sich, dass 34, 38 bzw. 50 Heimpersonen im Pflegeheim wohnten. Bei einer Kontrolle am 27.06.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in Gegenwart des Amtssachverständigen der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, B Z, wurde wiederrum ein Bewohnerstand von 50 Personen festgestellt und die Tatsache, dass C R seit 01.12.2011 sich tagsüber im Pflegeheim aufhielt erstmals thematisiert. Dabei zeigte eine Pflegehelferin dem Amtssachverständigen Z im ersten Stock des Pflegeheims das Zimmer, hinsichtlich dessen es hieß, „dass Herr R in diesem Zimmer liegt, wenn er liegen muss.“ Seit Bewilligung des Pflegeheims wurden um drei Betten mehr als die genehmigten 50 bereitgehalten und zwar insofern, als in einigen Zweibettzimmern die nur als Einbettzimmer genutzt werden durften, ein zweites Bett stand. In ein solches Zimmer wurde R gelegt, wenn er müde war. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag vom 05.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebracht hatte, für C R eine zusätzliche Bewilligung für die Tagesbetreuung zu erteilen, führte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz im Pflegeheim Ke am 12.09.2013 und 20.11.2013 jeweils einen Ortsaugenschein durch. Als die Mutter des C R zu Allerheiligen 2013 einen Unfall erlitt und ihren Sohn während der Nacht nicht betreuen konnte, nächtigte C R von da an einige Monate lang im Pflegeheim Ke in einem Einzelzimmer im ersten Stock. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sitz der Zustelladresse und Vertretungsbefugnis betreffend die K Ke B GmbH beruhen auf dem Firmenbuchauszug, weitere Feststellungen zu den Kontrollen auf dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, GZ: 9.19B6/2009, die Feststellungen namentlich zur Kontrolle vom 27.06.2013 auf der Aussage der B S und des Zeugen B Z, zur Nächtigung des C R im Pflegeheim auf der Aussage von B S, zur Unterbringung des Herrn R in einem Einzelzimmer auf den Aussagen beider vernommenen Personen. Rechtliche Beurteilung: Nach § 15 Abs 6 StPHG ist jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewilligungspflichtig.Nach Paragraph 15, Absatz 6, StPHG ist jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewilligungspflichtig. Der mit „Heimgröße“ überschriebene § 1 StPHVO lautet in den ersten beiden Absätzen wie folgt:Der mit „Heimgröße“ überschriebene Paragraph eins, StPHVO lautet in den ersten beiden Absätzen wie folgt: „

(1)Pflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
(2)Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen: Zimmer der Heimbewohner Heimbewohneraufenthaltsbereiche“ Der Begriff Tagesbetreuung kommt weder im StPHG noch in der StPHVO vor. Die maßgebliche Einheit in einem Pflegeheim ist die Pflegeeinheit, umfassend maximal 50 Heimbewohner und an Räumlichkeiten die Zimmer der Heimbewohner und die Heimbewohneraufenthaltsbereiche. Die Pflegeeinheit wird somit einerseits durch
(50)Heimbewohner, andererseits durch deren Zimmer und Aufenthaltsbereiche konstituiert. In jedem Pflegeheim müssen nach § 1 Abs 3 StPHVO in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend ein Pflegestützpunkt, ein Pflegebad, ein Therapieraum, Räume für Zwecke der Kommunikation und Nebenräume zur Verfügung stehen. Im Pflegeheim Ke sind das nach dem Bescheid vom 05.02.2014 (u.a.) ein Pflegestützpunkt, ein Pflegebad, ein Therapieraum im Erdgeschoß, ein Therapieraum im Obergeschoß.Der Begriff Tagesbetreuung kommt weder im StPHG noch in der StPHVO vor. Die maßgebliche Einheit in einem Pflegeheim ist die Pflegeeinheit, umfassend maximal 50 Heimbewohner und an Räumlichkeiten die Zimmer der Heimbewohner und die Heimbewohneraufenthaltsbereiche. Die Pflegeeinheit wird somit einerseits durch
(50)Heimbewohner, andererseits durch deren Zimmer und Aufenthaltsbereiche konstituiert. In jedem Pflegeheim müssen nach Paragraph eins, Absatz 3, StPHVO in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend ein Pflegestützpunkt, ein Pflegebad, ein Therapieraum, Räume für Zwecke der Kommunikation und Nebenräume zur Verfügung stehen. Im Pflegeheim Ke sind das nach dem Bescheid vom 05.02.2014 (u.a.) ein Pflegestützpunkt, ein Pflegebad, ein Therapieraum im Erdgeschoß, ein Therapieraum im Obergeschoß. Aus der Definition einer Pflegeeinheit im Sinn des § 1 Abs 2 StPHVO ergibt sich, dass die Heimbewohner und deren Zimmer einen zwingenden Konnex bilden, d.h. dass Pflegeeinheiten, die sich nur aus einer bestimmten Zahl von Heimbewohnern definieren, nicht denkbar sind. Aus § 1 Abs 3 StPHVO ergibt sich, dass die dort genannten Funktions- und Nebenräume „in ausreichender Anzahl“ vorhanden sein müssen, wobei ausreichend hier bedeutet, auf die Zahl der bewilligten Heimbewohner abgestellt. Das Gleiche trifft auf das Pflegepersonal zu. Aus der Definition einer Pflegeeinheit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, StPHVO ergibt sich, dass die Heimbewohner und deren Zimmer einen zwingenden Konnex bilden, d.h. dass Pflegeeinheiten, die sich nur aus einer bestimmten Zahl von Heimbewohnern definieren, nicht denkbar sind. Aus Paragraph eins, Absatz 3, StPHVO ergibt sich, dass die dort genannten Funktions- und Nebenräume „in ausreichender Anzahl“ vorhanden sein müssen, wobei ausreichend hier bedeutet, auf die Zahl der bewilligten Heimbewohner abgestellt. Das Gleiche trifft auf das Pflegepersonal zu. Aus den genannten Gründen ist der Beschwerde der Beschwerdeführerin ein Erfolg versagt. Dazu kommt Folgendes: Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Tagesbetreuung ohne zusätzliche Bewilligung möglich sein müsse, da hierfür ja kein Bett benötigt wird, könnte das mit gleicher Begründung für eine x-beliebige Zahl von weiteren Tagesbetreuungen verlangt werden. Dadurch verlören die Bestimmungen betreffend Festlegung einer bestimmten Bewohnerzahl für die Bewilligung gänzlich ihre Bedeutung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.48.12.2977.2014

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