F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Eigentümern des Grundstückes Nummer (GStNr) x, KG U/W,
der §§ 34, 35 und 172 Abs 6 lit a ForstG aufgetragen die forstlichen Sperren (Zäunungen) um eine Waldfläche im Ausmaß von ca. 1,25 ha (als Verbindung der beiden Wildgatter auf dem GStNr x, KG A und x, KG U/W) bis längstens 15.12.2014 zu entfernen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass die Waldsperre anlässlich einer örtlichen Erhebung der Forstaufsichtsstation L am 25.07.2014 festgestellt worden sei. Die Eigentümer Frau T M und Herr Dkfm. Dr. K M seien am 12.09.2014 aufgefordert worden den Zaun zu entfernen bzw. zum Erhebungsergebnis binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme durch die Waldeigentümer ist bis zur Bescheiderlassung nicht eingelangt; die Überprüfung, ob gegebenenfalls der Zaun bereits entfernt wurde, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Nach Ausführungen über die Definition einer Sperre bzw. Sperreinrichtung im Sinne des ForstG stellte die Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass es sich bei dem Zaun um Sperren im Sinne des ForstG ohne rechtlich anzuerkennenden Sperrgrund handele. Somit sei der Entfernungsauftrag zum ehestmöglichen Termin zu erlassen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Eigentümern des Grundstückes Nummer (GStNr) x, KG U/W,
der Paragraphen 34, 35 und 172 Absatz 6, Litera a, ForstG aufgetragen die forstlichen Sperren (Zäunungen) um eine Waldfläche im Ausmaß von ca. 1,25 ha (als Verbindung der beiden Wildgatter auf dem GStNr x, KG A und x, KG U/W) bis längstens 15.12.2014 zu entfernen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass die Waldsperre anlässlich einer örtlichen Erhebung der Forstaufsichtsstation L am 25.07.2014 festgestellt worden sei. Die Eigentümer Frau T M und Herr Dkfm. Dr. K M seien am 12.09.2014 aufgefordert worden den Zaun zu entfernen bzw. zum Erhebungsergebnis binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme durch die Waldeigentümer ist bis zur Bescheiderlassung nicht eingelangt; die Überprüfung, ob gegebenenfalls der Zaun bereits entfernt wurde, wurde durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Nach Ausführungen über die Definition einer Sperre bzw. Sperreinrichtung im Sinne des ForstG stellte die Behörde in der Bescheidbegründung fest, dass es sich bei dem Zaun um Sperren im Sinne des ForstG ohne rechtlich anzuerkennenden Sperrgrund handele. Somit sei der Entfernungsauftrag zum ehestmöglichen Termin zu erlassen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob Herr Dkfm. Dr. K M rechtzeitig Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der Durchtrieb (in diesem Wald) schon seit Menschengedenken für Rinder genutzt worden sei. Der betroffene Waldteil heiße deshalb auch „Kälberwald“. Dieser Durchtrieb sei notwendig, um die Tiere vom Wintergatter neben der Gemeindestraße und Fütterungsmöglichkeiten im Spätfrühjahr vor der Setzzeit in das Sommergatter treiben zu können. Es handle sich um keine forstliche Sperre durch Zäunungen auf dem GStNr x, da es lediglich in der kurzen Zeit des Durchtriebs geschlossen, ansonsten an drei Stellen ganzjährig geöffnet sei. II.römisch zwei. Rechtslage:
Vm §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Angelegenheit aufgrund der Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Angelegenheit aufgrund der Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen.
F BGBL I 2013/189 (ForstG), sind dauernde Sperren für Waldflächen nur zulässig, wenn sie
Paragraph 34, Absatz 3, Forstgesetz, BGBL 1975/440 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/189 (ForstG), sind dauernde Sperren für Waldflächen nur zulässig, wenn sie
Abs 1 leg cit hat die Behörde Sperren im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen oder nach Antrag eines nach Abs. 4 Berechtigten auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies nach Abs 2 mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Nach Abs 3 ist die Sperre unzulässig, wenn unter anderem die Gründe nach § 34 Abs 3 nicht (mehr) vorliegen.
Paragraph 35, Absatz eins, leg cit hat die Behörde Sperren im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen oder nach Antrag eines nach Absatz 4, Berechtigten auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies nach Absatz 2, mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Nach Absatz 3, ist die Sperre unzulässig, wenn unter anderem die Gründe nach Paragraph 34, Absatz 3, nicht (mehr) vorliegen. III.römisch drei. Erwägungen: Aufgrund des von der belangten Behörde erhobenen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts besteht auf dem GStNr x, KG U/W eine Zäunung, die eine Fläche von ca. 1,25 ha umschließt. Nach der Beschwerdeschrift dient dieser Zaun dem Durchtrieb von Wildtieren von einem „Wintergatter“ in ein „Sommergatter“ noch vor der Setzzeit der Tiere. Werden die Wildtiere im Rahmen einer landwirtschaftlichen Wildtierhaltung in den Gattern gehalten, ist der Viehtrieb
G durch Wald gestattet. Das Aufstellen eines Zaunes und damit die Anbringung einer Waldsperre zu Gunsten des Viehtriebs, ist von dieser Bestimmung nicht umfasst. Der Viehtrieb hat daher durch Personen stattzufinden, die die Tiere leiten oder führen. Erfolgt die Wildtierhaltung nicht aus landwirtschaftlichen Gründen so ist der von Personen beaufsichtigte und durchgeführte Viehtrieb von vornherein ausgeschlossen. Die Verbringung der Wildtiere von einem Ort zum anderen kann daher nach Einfangen durch deren Transport durchgeführt werden. Die Errichtung eines Zaunes im Wald und damit das Aufstellen einer Waldsperre, durch die die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken beeinträchtigt wird, zum Zwecke des Viehtriebes oder zum Zwecke des Verbringens von Wildtieren ist weder durch ein anderes Bundes- oder ein Landesgesetz gedeckt und daher unzulässig, wie die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz korrekt ausführt. Die forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist. Auch wenn sie sonst offen ist, wird mit ihr die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes behindert (vgl. VwGH 14.12.1998, 98/10/0383). Die vorliegende Beschwerde konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen; sie ist deswegen als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des von der belangten Behörde erhobenen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts besteht auf dem GStNr x, KG U/W eine Zäunung, die eine Fläche von ca. 1,25 ha umschließt. Nach der Beschwerdeschrift dient dieser Zaun dem Durchtrieb von Wildtieren von einem „Wintergatter“ in ein „Sommergatter“ noch vor der Setzzeit der Tiere. Werden die Wildtiere im Rahmen einer landwirtschaftlichen Wildtierhaltung in den Gattern gehalten, ist der Viehtrieb
Paragraph 37, Absatz 2, ForstG durch Wald gestattet. Das Aufstellen eines Zaunes und damit die Anbringung einer Waldsperre zu Gunsten des Viehtriebs, ist von dieser Bestimmung nicht umfasst. Der Viehtrieb hat daher durch Personen stattzufinden, die die Tiere leiten oder führen. Erfolgt die Wildtierhaltung nicht aus landwirtschaftlichen Gründen so ist der von Personen beaufsichtigte und durchgeführte Viehtrieb von vornherein ausgeschlossen. Die Verbringung der Wildtiere von einem Ort zum anderen kann daher nach Einfangen durch deren Transport durchgeführt werden. Die Errichtung eines Zaunes im Wald und damit das Aufstellen einer Waldsperre, durch die die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken beeinträchtigt wird, zum Zwecke des Viehtriebes oder zum Zwecke des Verbringens von Wildtieren ist weder durch ein anderes Bundes- oder ein Landesgesetz gedeckt und daher unzulässig, wie die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz korrekt ausführt. Die forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist. Auch wenn sie sonst offen ist, wird mit ihr die allseitige freie Begehbarkeit des Waldes behindert vergleiche VwGH 14.12.1998, 98/10/0383). Die vorliegende Beschwerde konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen; sie ist deswegen als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Steiermark
GVG absehen, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der EMRK noch Art. 47 der Grundrechtecharta der EU entgegensteht (Abs 4). Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht Steiermark
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG absehen, da eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Grundrechtecharta der EU entgegensteht (Absatz 4,). IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Durch die Forstgesetznovelle 2002, BGBl I 2002/59, erfolgte eine Verschärfung der Bestimmung betreffend die Beseitigung der Waldsperre, in dem auch bei wirtschaftsbedingt gebotenen Zäunungen jedenfalls die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung aufzutragen ist, wenn kein forstrechtlicher Sperrgrund im Sinne des § 34 vorliegt und auch kein Rechtstitel aufgrund eines anderen Bundes- oder Landesgesetzes besteht. Im Unterschied zum Erkenntnis VwGH 10.12.2001, 2000/10/0163 lässt sich hier das Treiben der Tiere oder das Locken oder Antreiben der Wildtiere von einem Ort zum anderen praktisch nur durch Zäunung wirtschaftlich durchführen. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob, gegebenenfalls unter Anlegung eines strengen Maßstabes, für wirtschaftsbedingt gebotene Zäunungen aus den Pflichten des Tierhalters
F LGBl 2013/147 bei zulässigen Nebennutzungen des Waldes das Recht auf freie Begehbarkeit des Waldes zu Erholungszwecken nicht bereits durch die Errichtung von Überstiegen und/oder Toren gewahrt wird (vgl § 34 Abs 8, § 35 Abs 2, § 184 Z 5 ForstG), die Entfernungsverpflichtung also bloß für willkürliche Absperrungen auszusprechen wäre. Durch die Forstgesetznovelle 2002, BGBl römisch eins 2002/59, erfolgte eine Verschärfung der Bestimmung betreffend die Beseitigung der Waldsperre, in dem auch bei wirtschaftsbedingt gebotenen Zäunungen jedenfalls die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung aufzutragen ist, wenn kein forstrechtlicher Sperrgrund im Sinne des Paragraph 34, vorliegt und auch kein Rechtstitel aufgrund eines anderen Bundes- oder Landesgesetzes besteht. Im Unterschied zum Erkenntnis VwGH 10.12.2001, 2000/10/0163 lässt sich hier das Treiben der Tiere oder das Locken oder Antreiben der Wildtiere von einem Ort zum anderen praktisch nur durch Zäunung wirtschaftlich durchführen. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob, gegebenenfalls unter Anlegung eines strengen Maßstabes, für wirtschaftsbedingt gebotene Zäunungen aus den Pflichten des Tierhalters
Paragraph 1320, ABGB sowie Paragraph 3 b, Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz, LGBl 2005/24 in der Fassung LGBl 2013/147 bei zulässigen Nebennutzungen des Waldes das Recht auf freie Begehbarkeit des Waldes zu Erholungszwecken nicht bereits durch die Errichtung von Überstiegen und/oder Toren gewahrt wird vergleiche Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 184, Ziffer 5, ForstG), die Entfernungsverpflichtung also bloß für willkürliche Absperrungen auszusprechen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.28.6033.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.