F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit Eingabe eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark in Graz am 27.11.2012 stellte die Beschwerdeführerin zu einer Wegservitut einen Antrag
der §§ 47 und 48 StELG. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass der für sie „so wirtschaftlich notwendige Weg“ im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens M von der Agrarbezirksbehörde Graz festgelegt und von den am Verfahren unmittelbar beteiligten Grundeigentümern (§ 85 Zusammenlegungsverordnung 1909) errichtet wurde. Sie ersuchte aufgrund der Bestimmungen der §§ 47 und 48 StELG um eine neuerliche Bestätigung (Regulierung) ihres wirtschaftlich notwendigen Wegerechtes. Mit Eingabe eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark in Graz am 27.11.2012 stellte die Beschwerdeführerin zu einer Wegservitut einen Antrag
der Paragraphen 47 und 48 StELG. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass der für sie „so wirtschaftlich notwendige Weg“ im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens M von der Agrarbezirksbehörde Graz festgelegt und von den am Verfahren unmittelbar beteiligten Grundeigentümern (Paragraph 85, Zusammenlegungsverordnung 1909) errichtet wurde. Sie ersuchte aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 47 und 48 StELG um eine neuerliche Bestätigung (Regulierung) ihres wirtschaftlich notwendigen Wegerechtes. Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass am 11.12.2013 der Antrag auf Ablehnung der Landesbeamten Herrn Hofrat Dr. Z und Herrn Oberregierungsrat Mag. G sowie sämtlicher Beschäftigter der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und des Landesagrarsenates eingebracht wurde. Aufgrund einer beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Säumnisklage (richtig: Säumnisbeschwerde) am 17.07.2014 wurde der Agrarbezirksbehörde mitgeteilt, dass ihr in diesem Fall noch das Recht
GVG zusteht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den urgierten Bescheid nachzuholen (Erledigung vom 24.07.2014, GZ: LVwG 94.28-4344/2014-2). Aufgrund einer beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Säumnisklage (richtig: Säumnisbeschwerde) am 17.07.2014 wurde der Agrarbezirksbehörde mitgeteilt, dass ihr in diesem Fall noch das Recht
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zusteht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den urgierten Bescheid nachzuholen (Erledigung vom 24.07.2014, GZ: LVwG 94.28-4344/2014-2). Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde mit Spruch I den Antrag auf Bestätigung (Regulierung) des Wegerechtes
der §§ 47 und 48 StELG ab- und den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Beschäftigter der Agrarbezirksbehörde zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruch I ausgeführt, dass in § 47 die Aberkennung, Ablösung und Regelung der besonderen Felddienstbarkeiten und in § 48 die Zuständigkeitsbestimmung auf die im StELG geregelten Nutzungsrechte enthalten ist. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, in welcher Weise eine Regelung der grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit gewünscht werde. Infolge der Wichtigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aberkennung oder Ablösung gefordert werde. Die Ausstellung einer Bestätigung des Wegerechtes sehe das Gesetz nicht vor. Für Streitigkeiten über die Ausübung des Wegerechtes seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Antragstellerin sei mit Schreiben vom 06.12.2012 dieser Sachverhalt mitgeteilt und sie aufgefordert worden, darzulegen in welcher Art und Weise sie eine Regulierung des Wegerechtes wünsche. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Die Ablehnung von Verwaltungsorganen aufgrund von Befangenheit, die diese von Amtswegen wahrzunehmen haben, sei im Gesetz nicht vorgesehen und müsse darüber bescheidmäßig nicht abgesprochen werden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Agrarbezirksbehörde mit Spruch römisch eins den Antrag auf Bestätigung (Regulierung) des Wegerechtes
der Paragraphen 47 und 48 StELG ab- und den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Beschäftigter der Agrarbezirksbehörde zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruch römisch eins ausgeführt, dass in Paragraph 47, die Aberkennung, Ablösung und Regelung der besonderen Felddienstbarkeiten und in Paragraph 48, die Zuständigkeitsbestimmung auf die im StELG geregelten Nutzungsrechte enthalten ist. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, in welcher Weise eine Regelung der grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit gewünscht werde. Infolge der Wichtigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aberkennung oder Ablösung gefordert werde. Die Ausstellung einer Bestätigung des Wegerechtes sehe das Gesetz nicht vor. Für Streitigkeiten über die Ausübung des Wegerechtes seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Antragstellerin sei mit Schreiben vom 06.12.2012 dieser Sachverhalt mitgeteilt und sie aufgefordert worden, darzulegen in welcher Art und Weise sie eine Regulierung des Wegerechtes wünsche. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Die Ablehnung von Verwaltungsorganen aufgrund von Befangenheit, die diese von Amtswegen wahrzunehmen haben, sei im Gesetz nicht vorgesehen und müsse darüber bescheidmäßig nicht abgesprochen werden. Gegen diesen Bescheid erhob Frau M S rechtzeitig Beschwerde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der betroffene Weg ihre Liegenschaft erst wirtschaftlich erschließt und einen zuvor bestehenden Weg ersetzte. Ohne diesen Weg sei die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke nicht möglich. Die Regelung der Dienstbarkeit sei beantragt worden, da ein Grundnachbar entlang des Weges nachgewiesenermaßen „Schwarzbauten“ errichtete, diese Gerätehütten eine Gefahrenquelle darstellen würden und zudem der Grundnachbar ein Betonband quer über den Servitutsweg „schwarz“ errichtete und das Passieren des Weges erschwerte. Anschließend habe der Grundnachbar einen Haltegriff an einem Weidedraht entfernt. Die beantragte Regulierung würde sich nicht auf die Ausübung des Wegerechtes selbst beziehen, da es sich um eine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit handle, die vom Grundnachbarn nicht gerichtlich bestritten und von ihrer Familie und ihr nach wie vor ausgeübt wird, sondern auf die Dienstbarkeit selbst (eventuelle Wegverlegung). Den Ablehnungsantrag hätte sie deswegen gestellt, da sie nach ihrer Ansicht wohl unnötig am 06.12.2012 zur Konkretisierung des Antrages aufgefordert wurde und wegen des Inhaltes der Anfragebeantwortung des Landtages Steiermark. Die Anfragebeantwortung hätte ergeben, dass sie seitens der steirischen Agrarbehörden über Jahre hin unrichtig über das Grundzusammenlegungsverfahren M informiert worden wäre. Eine Schädigungsabsicht von Herrn Mag. G und Herrn Hofrat Dr. Z ihr gegenüber dürfte zweifelsfrei bewiesen sein. Unverständlich erscheine ihr, weshalb Herr Mag. G nicht von sich aus eine Vertretung für sich veranlasste. Beide Herren hätten sich „rein willkürlich“ verhalten. Die Agrarbehörde habe ihre Rechtsansicht ausgedrückt, wonach eine Regulierung
ELG nur dann in Betracht käme, wenn z.B. eine geringere Belastung für das belastete Grundstück gewünscht werde. Dies gehe weder aus den Bestimmungen des § 47 leg cit noch aus der Bescheidbegründung hervor, weshalb es sich um eine rein willkürliche Gesetzesauslegung handle. Ihr Antrag sei auch deswegen
ELG eingebracht worden, da ein Schreiben von Herrn Bundespräsident vorliege, dass für ihren Fall diese Bestimmung maßgebend zu sein scheine und keine gegenteilige Auskunft im Zuge des Gesprächs mit Herrn Landesrat S seitens Herrn Dr. Z und Mag. G erfolgte. Diese beiden Beamten hätten eine Richtigstellung der seit 1985 unrichtig erteilten Auskünfte verweigert, weshalb nach Erhalt der parlamentarischen Anfragebeantwortung für sie feststand, dass sie nicht bereit seien ihre Anträge ordnungsgemäß zu behandeln. Sie beantragte daher über die Beschwerde in der Sache selbst zu erkennen und der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihren Ehegatten Herrn R S und ihre Tochter B S als Zeugen zu laden sowie Herrn Landesrat Ökonomierat J S und den vormaligen Landesrat Ökonomierat E P. Beigelegt waren der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 06.05.1996, GZ: 4Sche3/18-1996, das Schreiben vom 20.07.2011, GZ: 3M-216/19-2011 und das Antwortschreiben von Herrn Landesrat J S, Einlagezahl 1586/2.Den Ablehnungsantrag hätte sie deswegen gestellt, da sie nach ihrer Ansicht wohl unnötig am 06.12.2012 zur Konkretisierung des Antrages aufgefordert wurde und wegen des Inhaltes der Anfragebeantwortung des Landtages Steiermark. Die Anfragebeantwortung hätte ergeben, dass sie seitens der steirischen Agrarbehörden über Jahre hin unrichtig über das Grundzusammenlegungsverfahren M informiert worden wäre. Eine Schädigungsabsicht von Herrn Mag. G und Herrn Hofrat Dr. Z ihr gegenüber dürfte zweifelsfrei bewiesen sein. Unverständlich erscheine ihr, weshalb Herr Mag. G nicht von sich aus eine Vertretung für sich veranlasste. Beide Herren hätten sich „rein willkürlich“ verhalten. Die Agrarbehörde habe ihre Rechtsansicht ausgedrückt, wonach eine Regulierung
Paragraph 47, StELG nur dann in Betracht käme, wenn z.B. eine geringere Belastung für das belastete Grundstück gewünscht werde. Dies gehe weder aus den Bestimmungen des Paragraph 47, leg cit noch aus der Bescheidbegründung hervor, weshalb es sich um eine rein willkürliche Gesetzesauslegung handle. Ihr Antrag sei auch deswegen
Paragraph 48, StELG eingebracht worden, da ein Schreiben von Herrn Bundespräsident vorliege, dass für ihren Fall diese Bestimmung maßgebend zu sein scheine und keine gegenteilige Auskunft im Zuge des Gesprächs mit Herrn Landesrat S seitens Herrn Dr. Z und Mag. G erfolgte. Diese beiden Beamten hätten eine Richtigstellung der seit 1985 unrichtig erteilten Auskünfte verweigert, weshalb nach Erhalt der parlamentarischen Anfragebeantwortung für sie feststand, dass sie nicht bereit seien ihre Anträge ordnungsgemäß zu behandeln. Sie beantragte daher über die Beschwerde in der Sache selbst zu erkennen und der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihren Ehegatten Herrn R S und ihre Tochter B S als Zeugen zu laden sowie Herrn Landesrat Ökonomierat J S und den vormaligen Landesrat Ökonomierat E P. Beigelegt waren der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 06.05.1996, GZ: 4Sche3/18-1996, das Schreiben vom 20.07.2011, GZ: 3M-216/19-2011 und das Antwortschreiben von Herrn Landesrat J S, Einlagezahl 1586/2. Mit Eingabe vom 06.11.2014 hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass im Laufe des Grundzusammenlegungsverfahrens M näher genannte Eintragungen im Grundbuch durch die Agrarbezirksbehörde getätigt worden wären. Sie ersuchte dies bei der Beurteilung ihrer Beschwerde zu berücksichtigen. Des Weiteren legte sie einen Katasterplanauszug vor, der ihre Liegenschaft vor Durchführung des Grundzusammenlegungsverfahrens zeigt. Ihre Angaben zu dem bereits vor dem Grundzusammenlegungsverfahren M bestehenden Weg für ihre Liegenschaft als einzige Berechtigte seien von Herrn Hofrat Dr. Z und Herrn Mag. G im Zuge des persönlichen Gesprächs mit Herrn Landesrat J S bestritten worden. Bei Einsicht in die Akten hätten die beiden Herren aber die Richtigkeit ihrer Angaben erkennen müssen. Sie ersuchte auch dies bei der Beurteilung ihrer Beschwerde zu berücksichtigen. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wiederholt die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorbringen und auch die mit Eingabe vom 21.01.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.01.2015, beigebrachten Ergänzungen. Sie legte Schreiben der Agrarbezirksbehörde vor, aus denen hervorginge, dass die im Spruch II des angefochtenen Bescheides bezeichneten Amtsorgane über Kartenunterlagen verfügten. Sie führte aus, dass das im Grundbruch ersichtlich gemachte Wegerecht gerichtlich unbestritten ist. Durch „Schwarzbauten“ und eines weiteren rechtmäßigen Gebäudes werde dessen Ausübung gefährdet, sodass sie eine Verlegung der Wegtrasse begehre. Die Wegtrasse durchquere den Hofraum der Familie D. Die Familie D habe Kinder. Durch die Unübersichtlichkeit der Wegführung könnten diese bei der Benützung gefährdet werden. Herr D habe ein „Betonband“ quer über den Weg errichtet, das dessen Benützung jedoch nicht beeinträchtige. Für den Viehtrieb quere ein Elektrozaun den Servitutsweg, der jedoch geöffnet und geschlossen werden könne. Sie legte Fotos vor, auf denen das neue Gebäude von Herrn D ersichtlich sei und die auch zeigen wohin der Weg verlegt werden könne, welche Trasse selbst von Herrn D benützt werden würde. Das ihnen zustehende Wegerecht zwischen öffentlichen Wegen würden sie regelmäßig von jeder Seite her als Zufahrt zu ihrem Gehöft ausnutzen. Als weitere Beilage (Beilage ./F) legte sie eine Luftbildaufnahme des Gehöftes D und ihres Gehöftes vor, auf dem sie (ihre sie begleitende Tochter B S) in strichlierter Linie den Verlauf des Wegservituts und als durchgehende Linie die von ihr angestrebte Wegverlegung (geplanter Trassenverlauf) während der Verhandlung einzeichnete. Der verlegte Weg solle als Wiesenweg ausgeführt werden, wobei sie sich über die Kosten noch keine Gedanken gemacht habe. Der andere Abschnitt des Servitutsweges habe nach ihrer Information von der Gemeinde als Interessentenweg erklärt und sodann asphaltiert werden sollen. Nach Aussage der Grundeigentümer, Herr P und Frau St, hätte sie diesen Wegabschnitt nur mehr gegen Bezahlung und vorhergehender Erlaubnisanfrage benützen dürfen. Dies sei von ihr verhindert worden. Das Regulierungsverfahren betreffend diesen Wegabschnitt solle dazu dienen, auf die kommenden Veränderungen einzugehen und die Benützung durch sie nach der Asphaltierung neu zu regeln. Damit solle auch sichergestellt werden, dass dieses unentgeltliche und immerwährende Wegerecht über den gesamten Wegverlauf weiterhin aufrecht bleibe. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wiederholt die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorbringen und auch die mit Eingabe vom 21.01.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 23.01.2015, beigebrachten Ergänzungen. Sie legte Schreiben der Agrarbezirksbehörde vor, aus denen hervorginge, dass die im Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides bezeichneten Amtsorgane über Kartenunterlagen verfügten. Sie führte aus, dass das im Grundbruch ersichtlich gemachte Wegerecht gerichtlich unbestritten ist. Durch „Schwarzbauten“ und eines weiteren rechtmäßigen Gebäudes werde dessen Ausübung gefährdet, sodass sie eine Verlegung der Wegtrasse begehre. Die Wegtrasse durchquere den Hofraum der Familie D. Die Familie D habe Kinder. Durch die Unübersichtlichkeit der Wegführung könnten diese bei der Benützung gefährdet werden. Herr D habe ein „Betonband“ quer über den Weg errichtet, das dessen Benützung jedoch nicht beeinträchtige. Für den Viehtrieb quere ein Elektrozaun den Servitutsweg, der jedoch geöffnet und geschlossen werden könne. Sie legte Fotos vor, auf denen das neue Gebäude von Herrn D ersichtlich sei und die auch zeigen wohin der Weg verlegt werden könne, welche Trasse selbst von Herrn D benützt werden würde. Das ihnen zustehende Wegerecht zwischen öffentlichen Wegen würden sie regelmäßig von jeder Seite her als Zufahrt zu ihrem Gehöft ausnutzen. Als weitere Beilage (Beilage ./F) legte sie eine Luftbildaufnahme des Gehöftes D und ihres Gehöftes vor, auf dem sie (ihre sie begleitende Tochter B S) in strichlierter Linie den Verlauf des Wegservituts und als durchgehende Linie die von ihr angestrebte Wegverlegung (geplanter Trassenverlauf) während der Verhandlung einzeichnete. Der verlegte Weg solle als Wiesenweg ausgeführt werden, wobei sie sich über die Kosten noch keine Gedanken gemacht habe. Der andere Abschnitt des Servitutsweges habe nach ihrer Information von der Gemeinde als Interessentenweg erklärt und sodann asphaltiert werden sollen. Nach Aussage der Grundeigentümer, Herr P und Frau St, hätte sie diesen Wegabschnitt nur mehr gegen Bezahlung und vorhergehender Erlaubnisanfrage benützen dürfen. Dies sei von ihr verhindert worden. Das Regulierungsverfahren betreffend diesen Wegabschnitt solle dazu dienen, auf die kommenden Veränderungen einzugehen und die Benützung durch sie nach der Asphaltierung neu zu regeln. Damit solle auch sichergestellt werden, dass dieses unentgeltliche und immerwährende Wegerecht über den gesamten Wegverlauf weiterhin aufrecht bleibe. Die mitbeteiligte Partei, Herr A D entgegnete, dass der über seine Grundstücke führende Wegabschnitt von der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2005 nicht mehr benützt worden sei. Seither würde der Weidezaun verwendet, der aufgrund eines defekten Griffs unter Strom nicht zu öffnen sei. Das Bezirksgericht D sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen in G habe im Jahre 2012 eine Klage auf Entfernung des Betonbandes und Herstellung des ursprünglichen Zustandes rechtskräftig abgewiesen. Er habe ein vorhandenes Gebäude abgetragen und stattdessen ein neues errichtet. Damit sei der Verlauf der Wegtrasse durch seinen Hof übersichtlicher und bestehe nun mehr Platz. Die angedachte Wegverlegung könne technisch nicht wie geplant umgesetzt werden, da zur Gemeindestraße eine hohe Geländekante bestehe. Diesem Ansinnen könne er nicht näher treten. Das Betonband habe er als Triebweg für seine Rinder errichtet, um Hufschäden zu vermeiden. Die weitere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei, Herr W St führte in Vertretung seiner Ehegattin aus, dass das dauernde unentgeltliche Wegerecht von Frau S nicht bestritten werde. Den Abschnitt über die Liegenschaft von Herrn D und Frau S würde er seit dem Jahre 2005 nicht mehr benützen. Frau St und Herr und Frau K und M P hätten den über ihre Grundstücke verlaufenden Wegabschnitt auf ihre Kosten asphaltieren wollen, welche Arbeiten im November 2014 günstiger ausgefallen wären, da die dazu benötigten Maschinen und Geräte bereits vor Ort gewesen seien. Er wisse nicht, dass die Gemeinde vorhabe diesen Wegabschnitt als öffentlichen Weg zu erklären. Herr M P schloss sich den Ausführungen von Herrn St vollinhaltlich an und ergänzte, dass er im Jahre 2004 die Viehhaltung aufgegeben habe. Zuvor habe er Kühe zum Gehöft D getrieben, wo der Gemeindestier eingestellt sei. Von der Wegverlegung, wie sie angedacht sei, sei er nicht betroffen, da er nicht vorhabe jenen Wegabschnitt zu nützen. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und gab an, dass zum Entscheidungszeitpunkt lediglich der Antrag auf Bestätigung des Wegerechtes vorgelegen sei. Von der beabsichtigten Wegverlegung oder einer Asphaltierung des anderen Wegabschnitts sei zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass der Antrag auf Regulierung des Wegerechtes bereits in einem Gespräch mit Herrn Landesrat S mündlich gestellt worden sei, wo Herr Mag. G auch anwesend gewesen sei. Eine Niederschrift sei dort nicht aufgenommen worden. Die Angaben von den mitbeteiligten Parteien P und St, dass sie den Weg seit 2005 bzw. seit 2004 nicht mehr benützt hätten, würden nicht den Tatsachen entsprechen, da sie im Jahre 2007 selbst mit dem Pkw den Weg benützt haben. Der Aussage, wonach die Asphaltierung privat erfolgen solle, werde entgegen gehalten, dass eine Fachabteilung des Landes die Planung durchführe. Danach hätte laut Aussage des Bürgermeisters dieser Weg öffentlich erklärt werden sollen. Sie habe schriftlich vorliegen, dass zurzeit die finanziellen Mitteln nicht bereitgestellt werden können. Eine Ausweisung in der Verkehrskarte des Landes mit der Bezeichnung „D-G-Weg“ sei auf ihr Betreiben hin wieder entfernt worden. Seither habe sie (auf der unmittelbar vom öffentlichen Wegenetz über ihre Grundstücke bestehenden Zufahrt) eine Tafel mit dem Schild „Durchfahrt und Durchgang verboten“ oder ähnlich angebracht. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Nach dem Grundbuchsauszug, erstellt am 09.12.2014, EZ x, KG M, ist Frau M S, geb. am xx, wohnhaft in M, G F, Eigentümerin dieser Liegenschaft. Im A2-Blatt dieser Grundbucheinlage ist unter laufender Nummer (A2lNr) 2a mit den Tagebuchzahlen 1617/1961 und 999/1997 die Grunddienstbarkeit Gehen, Fahren an Grundstücke 1180, 1178, 1172/1 für Grundstück 1173 als Berechtigung ersichtlich gemacht. In ClNr 2a ist zu denselben Tagebuchzahlen die Dienstbarkeit Gehen, Fahren über Grundstück 1173 für die Grundstücke 1180, 1178 und 1172/1 als Belastung ersichtlich gemacht. Das Grundstück mit der Nummer (GStNr) 1180 befindet sich nach dem Grundbuchsauszug vom selben Tag zugeschrieben der EZ x im Eigentum von Frau J St, M, G F. Das GStNr 1178 befindet sich laut dem Grundbuchsauszug vom selben Tag, EZ x, KG M im Eigentum von Herrn M und Frau K P, M, G F. Das GStNr 1172/1 befindet sich nach dem Grundbuchsauzug vom selben Tag, EZ x, KG M im Eigentum von Herrn A D, M, G F.Nach dem Grundbuchsauszug, erstellt am 09.12.2014, EZ x, KG M, ist Frau M S, geb. am xx, wohnhaft in M, G F, Eigentümerin dieser Liegenschaft. Im A2-Blatt dieser Grundbucheinlage ist unter laufender Nummer (A2lNr) 2a mit den Tagebuchzahlen 1617 aus 1961, und 999 aus 1997, die Grunddienstbarkeit Gehen, Fahren an Grundstücke 1180, 1178, 1172/1 für Grundstück 1173 als Berechtigung ersichtlich gemacht. In ClNr 2a ist zu denselben Tagebuchzahlen die Dienstbarkeit Gehen, Fahren über Grundstück 1173 für die Grundstücke 1180, 1178 und 1172/1 als Belastung ersichtlich gemacht. Das Grundstück mit der Nummer (GStNr) 1180 befindet sich nach dem Grundbuchsauszug vom selben Tag zugeschrieben der EZ x im Eigentum von Frau J St, M, G F. Das GStNr 1178 befindet sich laut dem Grundbuchsauszug vom selben Tag, EZ x, KG M im Eigentum von Herrn M und Frau K P, M, G F. Das GStNr 1172/1 befindet sich nach dem Grundbuchsauzug vom selben Tag, EZ x, KG M im Eigentum von Herrn A D, M, G F. Nach dem „Generalakt“ der Agrarbezirksbehörde Graz mit der Geschäftszahl 3M216/144-1960 wurde dieses Geh- und Fahrrecht in beiden Richtungen über den hinter den Gehöften führenden Wiesenweg immerwährend und unentgeltlich neu begründet. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Vm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Angelegenheit durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Angelegenheit durch Erkenntnis zu erledigen.
F LGBl 2013/139 (StELG) können Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
Paragraph 47, Absatz eins, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz, LGBl 1983/1 in der Fassung LGBl 2013/139 (StELG) können Felddienstbarkeiten anderer als der in Paragraph eins, bezeichneten Art auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von der Agrarbehörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
Abs 1 leg cit sind die Bestimmungen diese Gesetzes mit Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
Paragraph 48, Absatz eins, leg cit sind die Bestimmungen diese Gesetzes mit Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen. III.römisch drei. Erwägungen: Zum Antrag auf Regulierung des Wegerechtes: Unbestritten ist die im Grundbuch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich gemachte Berechtigung einer Wegdienstbarkeit, die eine Felddienstbarkeit
ELG darstellt. Die Beschwerdeführerin stellt sich die von der Agrarbezirksbehörde durchzuführende Neuregulierung im Sinne des § 47 Abs 1 StELG so vor, dass auch gegen den Willen des belasteten Grundeigentümers ein Teil dieser Felddienstbarkeit auf einen andere Grundfläche verlegt wird und Benützungsregelungen auf dem anderen Teil des Servitutsweges neu aufgestellt werden, der gegebenenfalls staubfrei gemacht werden soll. Mit diesem Ansinnen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch den Inhalt der Neuregulierung
ELG. Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 14 Abs 2 StELG bezweckt die Neuregulierung im Umfang der Wegdienstbarkeit die Ergänzung oder auch Änderung der Urkunde (des Titels) soweit sie mangelhaft oder lückenhaft ist oder soweit die seit der Begründung der Dienstbarkeit eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder belasteten Gutes im Interesse einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft erfordern. Eine Mangel- oder Lückenhaftigkeit der bestehenden Dienstbarkeitsregelung wurde weder eingewandt, noch ist eine solche erkennbar. Die Dienstbarkeit ist im „Generalakt“ der Agrarbezirksbehörde Graz mit der Geschäftszahl 3M216/144-1960 ausreichend bestimmt zur Bewirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin festgelegt. Gegenteiliges wurde nicht behauptet. Unbestritten ist die im Grundbuch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich gemachte Berechtigung einer Wegdienstbarkeit, die eine Felddienstbarkeit
Paragraph 47, Absatz eins, StELG darstellt. Die Beschwerdeführerin stellt sich die von der Agrarbezirksbehörde durchzuführende Neuregulierung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, StELG so vor, dass auch gegen den Willen des belasteten Grundeigentümers ein Teil dieser Felddienstbarkeit auf einen andere Grundfläche verlegt wird und Benützungsregelungen auf dem anderen Teil des Servitutsweges neu aufgestellt werden, der gegebenenfalls staubfrei gemacht werden soll. Mit diesem Ansinnen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch den Inhalt der Neuregulierung
Paragraph 47, Absatz eins, StELG. Nach dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 14, Absatz 2, StELG bezweckt die Neuregulierung im Umfang der Wegdienstbarkeit die Ergänzung oder auch Änderung der Urkunde (des Titels) soweit sie mangelhaft oder lückenhaft ist oder soweit die seit der Begründung der Dienstbarkeit eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder belasteten Gutes im Interesse einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft erfordern. Eine Mangel- oder Lückenhaftigkeit der bestehenden Dienstbarkeitsregelung wurde weder eingewandt, noch ist eine solche erkennbar. Die Dienstbarkeit ist im „Generalakt“ der Agrarbezirksbehörde Graz mit der Geschäftszahl 3M216/144-1960 ausreichend bestimmt zur Bewirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin festgelegt. Gegenteiliges wurde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch keine Veränderungen in den Verhältnissen ihres berechtigten Gutes seit der Einrichtung der Dienstbarkeit darlegen, die eine Ergänzung oder Änderung erfordern würden. Die Bewirtschaftung ihres Gehöfts bzw. ihrer Liegenschaft hat sich seit der Begründung der Felddienstbarkeit nicht verändert. Die volle wirtschaftliche Ausnutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist mit der bestehenden Servitut ohne weiteres möglich. Seit der Begründung der Dienstbarkeit wurden weder das herrschende Grundstück noch die dienenden Grundstücke geteilt. Die Ausübung der Dienstbarkeit gestattet weiterhin die zweckmäßige Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke bzw. der berechtigten Liegenschaft, die seit Begründung der Felddienstbarkeit unverändert besteht. Was die zur Untermauerung des Antrags auf Neuregulierung der Felddienstbarkeit vorgebrachten Argumente betrifft, sind diese auf die Abwehr gegenwärtiger oder zukünftiger Störungen gerichtet. Damit werden allerdings zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, zu deren Durchsetzung auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Dies trifft die Behauptung der Beeinträchtigung der Benützung des Servitutsweges durch Errichtung von Gebäuden und eine zukünftige Asphaltierung eines Teilabschnittes des Weges sowie das behauptete Bestreiten der Dienstbarkeit selbst, wo der Weg nur gegen Bitte und Entrichtung eines Entgelts benützt werden dürfte.
ELG fallen zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer auf das Flurverfassungsgrundsatzgesetz basierenden Begründung einer Felddienstbarkeit behauptet werden, nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde (vgl. OGH 30.01.2001, 4Ob11/01Y). Spruch I des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Neuregulierung der im Grundbuch einverleibten Wegdienstbarkeit abgewiesen wurde, ist daher nicht rechtswidrig; die dagegen erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Was die zur Untermauerung des Antrags auf Neuregulierung der Felddienstbarkeit vorgebrachten Argumente betrifft, sind diese auf die Abwehr gegenwärtiger oder zukünftiger Störungen gerichtet. Damit werden allerdings zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, zu deren Durchsetzung auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Dies trifft die Behauptung der Beeinträchtigung der Benützung des Servitutsweges durch Errichtung von Gebäuden und eine zukünftige Asphaltierung eines Teilabschnittes des Weges sowie das behauptete Bestreiten der Dienstbarkeit selbst, wo der Weg nur gegen Bitte und Entrichtung eines Entgelts benützt werden dürfte.
Paragraph 48, StELG fallen zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer auf das Flurverfassungsgrundsatzgesetz basierenden Begründung einer Felddienstbarkeit behauptet werden, nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde vergleiche OGH 30.01.2001, 4Ob11/01Y). Spruch römisch eins des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Neuregulierung der im Grundbuch einverleibten Wegdienstbarkeit abgewiesen wurde, ist daher nicht rechtswidrig; die dagegen erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Ablehnung von Beamten der Agrarbezirksbehörde: Die Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens haben kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Insbesondere ist der von einem vermeintlich befangenen Organ erlassene Bescheid nicht mit Nichtigkeit behaftet. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls im Rechtmittel gegen den Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 03.06.1997, 95/06/0227). Ein förmliches Ablehnungsrecht von Verwaltungsorganen ist keiner Partei eingeräumt. Werden aber Zweifel an der Unbefangenheit von Behördenorganen geäußert, so ist dem Beachtung zu schenken und sind diese zu prüfen. Das hat gegebenenfalls zur Enthaltung von der Amtsausübung im Sinne des § 7 Abs 1 AVG zu führen. Bedenken gegen die Unbefangenheit des den angefochtenen Bescheid genehmigenden Behördenorgans sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Selbst wenn dieser Organwalter in der Vergangenheit objektiv unrichtige Auskünfte erteilt hätte, wäre vom Landesverwaltungsgericht diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann als Rechtswidrigkeit aufzugreifen gewesen, wenn sich gegen die Entscheidung sachliche Bedenken ergeben hätten. Die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Regulierung der darin bezeichneten Felddienstbarkeit war jedoch nicht rechtswidrig. Der weiters im Antrag namentlich genannte Herr Hofrat Dr. Z sowie sämtliche andere Beschäftigte der Agrarbezirksbehörde für Steiermark waren an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar beteiligt. Mit der Zurückweisung des förmlichen Ablehnungsantrags konnte die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt werden, da für sie ein förmliches Ablehnungsrecht von Behördenorganen nicht besteht (vgl. VwGH 12.11.1991, 91/11/0082). Die Beschwerde gegen Spruch II des angefochtenen Bescheides konnte daher keine Rechtswidrigkeit aufzeigen und ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens haben kein subjektives Recht, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Insbesondere ist der von einem vermeintlich befangenen Organ erlassene Bescheid nicht mit Nichtigkeit behaftet. Setzt ein befangenes Organ eine Amtshandlung, stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls im Rechtmittel gegen den Bescheid, wenn sich gegen diesen sachliche Bedenken ergeben, geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH 03.06.1997, 95/06/0227). Ein förmliches Ablehnungsrecht von Verwaltungsorganen ist keiner Partei eingeräumt. Werden aber Zweifel an der Unbefangenheit von Behördenorganen geäußert, so ist dem Beachtung zu schenken und sind diese zu prüfen. Das hat gegebenenfalls zur Enthaltung von der Amtsausübung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG zu führen. Bedenken gegen die Unbefangenheit des den angefochtenen Bescheid genehmigenden Behördenorgans sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Selbst wenn dieser Organwalter in der Vergangenheit objektiv unrichtige Auskünfte erteilt hätte, wäre vom Landesverwaltungsgericht diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann als Rechtswidrigkeit aufzugreifen gewesen, wenn sich gegen die Entscheidung sachliche Bedenken ergeben hätten. Die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Regulierung der darin bezeichneten Felddienstbarkeit war jedoch nicht rechtswidrig. Der weiters im Antrag namentlich genannte Herr Hofrat Dr. Z sowie sämtliche andere Beschäftigte der Agrarbezirksbehörde für Steiermark waren an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar beteiligt. Mit der Zurückweisung des förmlichen Ablehnungsantrags konnte die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt werden, da für sie ein förmliches Ablehnungsrecht von Behördenorganen nicht besteht vergleiche VwGH 12.11.1991, 91/11/0082). Die Beschwerde gegen Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides konnte daher keine Rechtswidrigkeit aufzeigen und ist demnach als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.53.28.4978.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.