RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG 41.10-4709/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Stadtgemeinde D gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 01.07.2014, GZ: ABT16 VT-OV.06-11/2014-21, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass als Ersatzmaßnahme östlich und westlich der Bahn im Verlauf der B-Straße jeweils eine LKW-taugliche Wendemöglichkeit (z.B. für Müllfahrzeuge sowie Streu- und Schneeräumfahrzeuge), die auch allgemein benutzbar und ausreichend dimensioniert im Sinne der Schleppkurvenuntersuchungen vom 07.
- und 12.12.2014 ist, errichtet wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit bekämpftem Bescheid vom 01.07.2014 wurde aufgrund des Antrages der G Bahn- und Busbetrieb GmbH sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Ortsaugenscheines vom 11.06.2014 gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 idgF angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in Km. (B-Straße) der G-Strecke L-W/E aufgelassen wird. Für die Durchführung dieser Anordnung wurde eine Frist von 24 Monaten festgelegt und als Ersatzmaßnahme in Spruchpunkt II. vorgeschrieben, sicherzustellen, dass die bereits baulich vorhandenen Wendemöglichkeiten rechts und links der Bahn im EK-Bereich im Verlauf der B-Straße so ausgeführt werden, dass sie allgemein benutzbar sind und auch für Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert sind.Mit bekämpftem Bescheid vom 01.07.2014 wurde aufgrund des Antrages der , G Bahn- und Busbetrieb GmbH sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Ortsaugenscheines vom 11.06.2014 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 idgF angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in Km. (B-Straße) der G-Strecke L-W/E aufgelassen wird. Für die Durchführung dieser Anordnung wurde eine Frist von 24 Monaten festgelegt und als Ersatzmaßnahme in Spruchpunkt römisch zwei. vorgeschrieben, sicherzustellen, dass die bereits baulich vorhandenen Wendemöglichkeiten rechts und links der Bahn im , EK-Bereich im Verlauf der B-Straße so ausgeführt werden, dass sie allgemein benutzbar sind und auch für Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert sind. Begründend stützte die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Befund und Gutachten des beigezogenen eisenbahntechnischen und straßenverkehrs-technischen Amtssachverständigen DI Dr. G R, welcher bezugnehmend auf die Studie vom 09.06.2014 ausführte, dass bei einer Schließung der Eisenbahnkreuzung Fußgänger die 125 Meter nördlich gelegene Wegunterführung unter der Bahnbrücke über die Lafnitz benützen können, sodass sich eine Mehrweglänge für Fußgänger und Fahrradbenutzer von 250 Metern ermittle. Von diesem Maximalumweg seien 11 Häuser, direkt im Anschluss westlich an der Eisenbahnkreuzung betroffen (Gebiet 1 b der Studie). Für die Einfamilienhäuser weiter weg bzw. nördlich der Eisenbahnkreuzung (Gebiet 1 a der Studie) würden die Umwege weniger als 100 Meter betragen. Für den motorisierten Individualverkehr westlich der Eisenbahnkreuzung ergebe sich gemäß der Verkehrsuntersuchung eine maximale theoretische Umfahrung von der Ostseite der Eisenbahnkreuzung bis zur Westseite von 1,9 Kilometer. Der lokale Verkehr betrage in etwa höchstens rund 100 KFZ-Fahrten täglich. Die B-Straße sei keine Ausweichroute und findet überwiegend kleinlokaler Verkehr statt. Die Ersatzwegeverbindungen verlaufen über Teile des Gemeindestraßennetzes, welches in seiner Art der B-Straße entspreche oder abschnittsweise großzügiger ausgebaut ist, durchwegs im Ortsgebiet verläuft und Höchstgeschwindigkeiten von zumeist 30 km/h verordnet sind. Die Behörde kam daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung und gleichzeitiger Durchführung der vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen die resultierenden Umwege jedenfalls als zumutbar anzusehen sind und die Kosten für die Durchführung der Ersatzmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar seien. Begründend stützte die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Befund und Gutachten des beigezogenen eisenbahntechnischen und straßenverkehrs-, technischen Amtssachverständigen DI Dr. G R, welcher bezugnehmend auf die Studie vom 09.06.2014 ausführte, dass bei einer Schließung der Eisenbahnkreuzung Fußgänger die 125 Meter nördlich gelegene Wegunterführung unter der Bahnbrücke über die Lafnitz benützen können, sodass sich eine Mehrweglänge für Fußgänger und Fahrradbenutzer von 250 Metern ermittle. Von diesem Maximalumweg seien 11 Häuser, direkt im Anschluss westlich an der Eisenbahnkreuzung betroffen (Gebiet 1 b der Studie). Für die Einfamilienhäuser weiter weg bzw. nördlich der Eisenbahnkreuzung (Gebiet 1 a der Studie) würden die Umwege weniger als 100 Meter betragen. Für den motorisierten Individualverkehr westlich der Eisenbahnkreuzung ergebe sich gemäß der Verkehrsuntersuchung eine maximale theoretische Umfahrung von der Ostseite der Eisenbahnkreuzung bis zur Westseite von 1,9 Kilometer. Der lokale Verkehr betrage in etwa höchstens rund , 100 KFZ-Fahrten täglich. Die B-Straße sei keine Ausweichroute und findet überwiegend kleinlokaler Verkehr statt. Die Ersatzwegeverbindungen verlaufen über Teile des Gemeindestraßennetzes, welches in seiner Art der B-Straße entspreche oder abschnittsweise großzügiger ausgebaut ist, durchwegs im Ortsgebiet verläuft und Höchstgeschwindigkeiten von zumeist 30 km/h verordnet sind. Die Behörde kam daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung und gleichzeitiger Durchführung der vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen die resultierenden Umwege jedenfalls als zumutbar anzusehen sind und die Kosten für die Durchführung der Ersatzmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar seien. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Stadtgemeinde D mit dem Begehren den Bescheid ersatzlos zu beheben, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit, beide Sprüche des bekämpften Bescheides seien zu unbestimmt, um Grundlage allfälliger Exekutionsverfahren zu sein. Völlig unverständlich sei die Feststellung, dass Wendemöglichkeiten bereits baulich gegeben seien, es seien weder Schleppkurven gemessen noch sonstige Erhebungen vorgenommen worden und reiche die derzeitige Situation keinesfalls aus, um eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge sicherzustellen. Darüber hinaus seien lediglich Müllfahrzeuge im Spruch II. des Bescheides erwähnt, jedoch die Verpflichtung des Straßenerhalters auf ordnungsgemäße Schneeräumung der öffentlichen Straße und die damit verbundene Verpflichtung auch für Schneefahrzeuge eine geeignete Umkehrmöglichkeit zu schaffen, nicht einmal erwähnt. Die Möglichkeit der Schaffung einer Wendemöglichkeit bestehe derzeit ausschließlich auf Fremdgrund, über welchen die G keinerlei Verfügungs-berechtigung besitze und sei daher in der Realität eine Wendemöglichkeit zu errichten, unmöglich. Es sei auch eine zeitliche Verknüpfung herzustellen, da die Umkehrmöglichkeit jedenfalls vor Auflassung der Kreuzung geschaffen werden müsse. Die Anträge auf gutachterliche Beurteilung der Schadstoffbelastung und Umweltverträglichkeit im Wohngebiet werden ausdrücklich aufrechterhalten. Die Beurteilung der Auflassung und die Zumutbarkeit nach einer Schweizer Norm werden bekämpft, wie die Heranziehung der Studie, welche Fehler enthalte und im Hinblick auf die dargestellten Wegstrecken und Umwege unbrauchbar sei. Die gegenständliche Kreuzung sei mit einer Lichtzeichenanlage gesichert, in der Vergangenheit habe es lediglich einen einzigen tödlichen Unfall gegeben, die schriftliche Stellungnahme des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werde ausdrücklich bezweifelt. Die vom Gutachter dargestellten Umwege für den KFZ-Verkehr und den Fußgängerverkehr werden als korrekt anerkannt, wobei jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung mit der örtlichen Situation fehle. Es befinde sich in unmittelbarer Nähe westseitig und ostseitig ein Gesundheitszentrum und ein Friedhof und ähnliche benutzte Einrichtungen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei nicht erschöpfend geprüft worden. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ohne diese Prüfung stelle einen überschießenden Eingriff der Behörde dar. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Stadtgemeinde D mit dem Begehren den Bescheid ersatzlos zu beheben, der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit, beide Sprüche des bekämpften Bescheides seien zu unbestimmt, um Grundlage allfälliger Exekutionsverfahren zu sein. , Völlig unverständlich sei die Feststellung, dass Wendemöglichkeiten bereits baulich gegeben seien, es seien weder Schleppkurven gemessen noch sonstige Erhebungen vorgenommen worden und reiche die derzeitige Situation keinesfalls aus, um eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge sicherzustellen. Darüber hinaus seien lediglich Müllfahrzeuge im Spruch römisch zwei. des Bescheides erwähnt, jedoch die Verpflichtung des Straßenerhalters auf ordnungsgemäße Schneeräumung der öffentlichen Straße und die damit verbundene Verpflichtung auch für Schneefahrzeuge eine geeignete Umkehrmöglichkeit zu schaffen, nicht einmal erwähnt. Die Möglichkeit der Schaffung einer Wendemöglichkeit bestehe derzeit ausschließlich auf Fremdgrund, über welchen die G keinerlei Verfügungs-, berechtigung besitze und sei daher in der Realität eine Wendemöglichkeit zu errichten, unmöglich. Es sei auch eine zeitliche Verknüpfung herzustellen, da die Umkehrmöglichkeit jedenfalls vor Auflassung der Kreuzung geschaffen werden müsse. Die Anträge auf gutachterliche Beurteilung der Schadstoffbelastung und Umweltverträglichkeit im Wohngebiet werden ausdrücklich aufrechterhalten. , Die Beurteilung der Auflassung und die Zumutbarkeit nach einer Schweizer Norm werden bekämpft, wie die Heranziehung der Studie, welche Fehler enthalte und im Hinblick auf die dargestellten Wegstrecken und Umwege unbrauchbar sei. , Die gegenständliche Kreuzung sei mit einer Lichtzeichenanlage gesichert, in der Vergangenheit habe es lediglich einen einzigen tödlichen Unfall gegeben, die schriftliche Stellungnahme des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werde ausdrücklich bezweifelt. Die vom Gutachter dargestellten Umwege für den KFZ-Verkehr und den Fußgängerverkehr werden als korrekt anerkannt, wobei jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung mit der örtlichen Situation fehle. Es befinde sich in unmittelbarer Nähe westseitig und ostseitig ein Gesundheitszentrum und ein Friedhof und ähnliche benutzte Einrichtungen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei nicht erschöpfend geprüft worden. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ohne diese Prüfung stelle einen überschießenden Eingriff der Behörde dar. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vor, dass der Spruch I. mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehe, das Gutachten führe aus, dass das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspreche und sich lediglich geringfügige Umwege ergeben. Hinsichtlich Spruch II. wird vorgebracht, dass die Ersatzmaßnahme nicht ohne weiteres durchführbar sei, weil das entsprechende Grundstück nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe. Die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit sei gar nicht erforderlich, weil Müllfahrzeuge ohnehin die im Privateigentum stehende Zufahrtstraße der dort befindlichen Siedlung benützen und dort auch wenden können, sodass Spruch II. zu beheben sei. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vor, dass der Spruch römisch eins. mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehe, das Gutachten führe aus, dass das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspreche und sich lediglich geringfügige Umwege ergeben. Hinsichtlich Spruch römisch zwei. wird vorgebracht, dass die Ersatzmaßnahme nicht ohne weiteres durchführbar sei, weil das entsprechende Grundstück nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe. , Die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit sei gar nicht erforderlich, weil Müllfahrzeuge ohnehin die im Privateigentum stehende Zufahrtstraße der dort befindlichen Siedlung benützen und dort auch wenden können, sodass Spruch römisch zwei. zu beheben sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Sachverständige für Verkehrs- und Eisenbahntechnik um Ergänzung seines Gutachtens vom 11.06.2014 hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Ersatzmaßnahme ersucht und um Überprüfung, ob die Schaffung einer Umkehrmöglichkeit im Sinne des Vorbringens der mitbeteiligten Partei überhaupt erforderlich ist, da Müllfahrzeuge angeblich ohnedies auf der bestehenden Zufahrtstraße wenden könnten. Weiters sollte der vorhandene Wenderadius und der notwendige Wenderadius für derartige Fahrzeuge ergänzend festgestellt werden. Am 12.12.2014 ergänzte der Sachverständige DI Dr. G R sein Gutachten unter Beilage des Gutachtens für die technische Sicherungsanlage der H GmbH vom 14.07.2014, wie folgt: Erhebung zu den Grundstückspreisen und Schleppkurvenuntersuchung: „Wie aus dem Gutachten der H GmbH vom 14.07.2014 entnommen werden kann, wurde die technische Lebensdauer der im Jahr 1986 errichteten Lichtzeichenanlage bei der Eisenbahnkreuzung in km der G-Bahnstrecke L – W/E bereits erreicht. Die G beabsichtigt daher eine Erneuerung dieser Anlage und hat beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Eisenbahnbehörde um die Feststellung der erforderlichen Art der hinkünftigen Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung angesucht. Die zugehörige Ortsverhandlung wurde am 27.02.2014 durchgeführt. Dabei wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Regelungen der seit 01.09.2012 geltenden neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV 2012) festgestellt, dass die Sicherung durch eine Lichtzeichenanlage mit Läutewerk beibehalten werden kann. Infolge der augenscheinlich nur geringen Verkehrsbedeutung der querenden Bstraße wurde allerdings vorgeschlagen, gemeinsam mit der Stadtgemeinde D als Straßenerhalter die Möglichkeit einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu prüfen. Aufgrund dessen wurde von den G bei der B I Z GmbH eine Studie dazu in Auftrag gegeben. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen vom 09.06.2014, Nr. 7186/KaE sowie nach Durchführung eines umfassenden Ortsaugenscheines wurde aus fachlicher Sicht festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse der betreffenden Eisenbahnkreuzung keine besondere verkehrliche Bedeutung für den Straßenverkehr zukommt. Da weiters das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht und aus den langjährigen Erfahrungen bekannt ist, dass für die Errichtung einer einfachen Lichtzeichenanlage mit Kosten von € 250.000,-- aufwärts zu rechnen ist, wurde auch davon ausgegangen, dass eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung auch unter Berücksichtigung entsprechender Kosten für die Errichtung von Wendeplätzen, den Verkehrsträgern jedenfalls zumutbar sind.Aufgrund dessen wurde von den G bei der B römisch eins Z GmbH eine Studie dazu in Auftrag gegeben. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen vom 09.06.2014, Nr. 7186/KaE sowie nach Durchführung eines umfassenden Ortsaugenscheines wurde aus fachlicher Sicht festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse der betreffenden Eisenbahnkreuzung keine besondere verkehrliche Bedeutung für den Straßenverkehr zukommt. Da weiters das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht und aus den langjährigen Erfahrungen bekannt ist, dass für die Errichtung einer einfachen Lichtzeichenanlage mit Kosten von , € 250.000,-- aufwärts zu rechnen ist, wurde auch davon ausgegangen, dass eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung auch unter Berücksichtigung entsprechender Kosten für die Errichtung von Wendeplätzen, den Verkehrsträgern jedenfalls zumutbar sind. Derzeit besteht beiderseits der Bahn bereits die Möglichkeit zu wenden. Dazu können die unweit der Eisenbahnkreuzung in die Bstraße einmündenden Straßen verwendet werden, welche zwar auf Privatgrund verlaufen, wo allerdings keine Beschilderungen über Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Weiters bestehen unmittelbar vor der Eisenbahn jeweils platzartige Aufweitungen, welche als Wendeplatz dienen können, allerdings erst entsprechend zu befestigen wären. Da aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden konnte, ob der vorhandene Platz sowie die vorhandenen öffentlichen Grundflächen der Gemeinde und Flächen der G für Wendemanöver von 9 m langen Müllfahrzeugen ausreichen, war im eisenbahnrechtlichen Auflassungsbescheid aus verkehrlicher Sicht die Formulierung einer diesbezüglichen Bedingung erforderlich.Derzeit besteht beiderseits der Bahn bereits die Möglichkeit zu wenden. , Dazu können die unweit der Eisenbahnkreuzung in die Bstraße einmündenden Straßen verwendet werden, welche zwar auf Privatgrund verlaufen, wo allerdings keine Beschilderungen über Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Weiters bestehen unmittelbar vor der Eisenbahn jeweils platzartige Aufweitungen, welche als Wendeplatz dienen können, allerdings erst entsprechend zu befestigen wären. Da aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden konnte, ob der vorhandene Platz sowie die vorhandenen öffentlichen Grundflächen der Gemeinde und Flächen der G für Wendemanöver von 9 m langen Müllfahrzeugen ausreichen, war im eisenbahnrechtlichen Auflassungsbescheid aus verkehrlicher Sicht die Formulierung einer diesbezüglichen Bedingung erforderlich. Wie aus den Ergebnissen einer Schleppkurvenuntersuchung vom 07.12.2014 und 12.12.2014, durchgeführt vom Ingenieurbüro P GmbH und Pa CoKG entnommen werden kann, ist es unter Inanspruchnahme von Grundstücksteilen der Gemeinde D und der G beiderseits der Bahn möglich, entsprechende Wendeplätze auszubauen. Während der Platz östlich der Bahn für ein zügiges Wendemanöver eines 9 m langen Müllfahrzeuges ausreichend groß zur Verfügung steht, muss westlich der Bahn zum Wenden mehrmals reversiert werden. Allerdings wurde durch einen Mitarbeiter der G erhoben, dass die Müllfahrzeuge hier über die Wstraße zu den dortigen Einfamilienhäusern zufahren, in der Siedlung wenden, und dann weiter fahren. Die Wstraße verläuft U-förmig zur Bstraße und weist beim östlichen Ast noch eine Abzweigung in südliche Richtung auf, welche auch zum Wenden dient. Die Wstraße verläuft auf Gst. Nr., einem Grundstück im Privateigentum, wobei hier allerdings keine Verkehrsbeschränkungen gesondert ausgeschildert sind und daher von einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgegangen wird. Unter der Annahme, dass sich auch hinkünftig daran nichts ändert, ist der Wendeplatz am Ende der Bstraße westlich der Bahn nicht erforderlich. Für allenfalls vereinzelte Fahrten von LKW wie etwa auch bei der Schneeräumung, kann dann auch der Einmündungsbereich der Wstraße in die Bstraße zum Wenden in Anspruch genommen werden. Die Schleppkurvenuntersuchen haben hier allerdings ergeben, dass die Bstraße gegenüber der Abzweigung der Wstraße auf eine Länge von ca. 34 m um ca. 1,5 m zu verbreitern ist, damit hier beim Wenden mit einem LKW nicht das Bankett und der Grünstreifen befahren wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass gegebenenfalls auch ein 10 m langes 3-achsiges Müllfahrzeug hier fahren kann. Dieses Bemessungsfahrzeug wurde auch bei der Dimensionierung des Wendeplatzes östlich der Bahn mit berücksichtigt.Unter der Annahme, dass sich auch hinkünftig daran nichts ändert, ist der Wendeplatz am Ende der Bstraße westlich der Bahn nicht erforderlich. , Für allenfalls vereinzelte Fahrten von LKW wie etwa auch bei der Schneeräumung, kann dann auch der Einmündungsbereich der Wstraße in die Bstraße zum Wenden in Anspruch genommen werden. Die Schleppkurvenuntersuchen haben hier allerdings ergeben, dass die Bstraße gegenüber der Abzweigung der Wstraße auf eine Länge von ca. 34 m um ca. 1,5 m zu verbreitern ist, damit hier beim Wenden mit einem LKW nicht das Bankett und der Grünstreifen befahren wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass gegebenenfalls auch ein 10 m langes 3-achsiges Müllfahrzeug hier fahren kann. Dieses Bemessungsfahrzeug wurde auch bei der Dimensionierung des Wendeplatzes östlich der Bahn mit berücksichtigt. Zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wurde von Seiten der G mit Schreiben vom 12.11.2014 auf Anfrage eine detailliert aufgeschlüsselte Kostenschätzung für die Erneuerung der Sicherungsanlage übermittelt und ein Betrag von € 251.315,19 ohne USt. angegeben. In diesem Schreiben wird der bei der eisenbahnrechtlichen Verhandlung angenommene Betrag von € 250.000,-- somit im Wesentlichen bestätigt und werden zudem auch die jährlichen Erhaltungskosten mit einer Summe von € 5.856,80 angegeben. Dem gegenüber betragen die Baukosten für die Umkehre in Form eines Wendehammers östlich der Bahn gemäß den Berechnungen des Ingenieurbüro P € 19.873,44 ohne USt. und jene für die Verbreiterung der Bstraße westlich der Bahn € 4.489,03 ohne USt. Berücksichtigt man dabei auch die Kosten für die erforderlichen Grundstücksteile der G und der Stadtgemeinde D, ergibt sich ein weiterer Kostenanteil von rund € 18.850,--. Dieser Betrag errechnet sich aus einem aus der Preissammlung der T D eGen Gr aus acht Grundstücksverkäufen errechneten m²-Preis von € 65,-- für Bauland für 250 m² von Gst. Nr., EZ aus dem Eigentum der G und für 40 m² von Gst. Nr., EZ, öffentliches Eigentum der Stadtgemeinde D. Unter Berücksichtigung all dessen, ist der finanzielle Aufwand für die Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage und die jährliche Wartung und Erhaltung jedenfalls weitaus höher als die Kosten für den Ausbau der Wendeplätze einschließlich dem dafür erforderlichen Grundbedarf. Es ergibt sich für die beiden Verkehrsträger eine erhebliche Gesamtersparnis und ist somit die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit gegeben.Zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wurde von Seiten der G mit Schreiben vom 12.11.2014 auf Anfrage eine detailliert aufgeschlüsselte Kostenschätzung für die Erneuerung der Sicherungsanlage übermittelt und ein Betrag von € 251.315,19 ohne USt. angegeben. In diesem Schreiben wird der bei der eisenbahnrechtlichen Verhandlung angenommene Betrag von € 250.000,-- somit im Wesentlichen bestätigt und werden zudem auch die jährlichen Erhaltungskosten mit einer Summe von , € 5.856,80 angegeben. Dem gegenüber betragen die Baukosten für die Umkehre in Form eines Wendehammers östlich der Bahn gemäß den Berechnungen des Ingenieurbüro P € 19.873,44 ohne USt. und jene für die Verbreiterung der Bstraße westlich der Bahn € 4.489,03 ohne USt. Berücksichtigt man dabei auch die Kosten für die erforderlichen Grundstücksteile der G und der Stadtgemeinde D, ergibt sich ein weiterer Kostenanteil von rund € 18.850,--. Dieser Betrag errechnet sich aus einem aus der Preissammlung der T D eGen Gr aus acht Grundstücksverkäufen errechneten m²-Preis von € 65,-- für Bauland für 250 m² von Gst. Nr., EZ aus dem Eigentum der G und für 40 m² von Gst. Nr., EZ, öffentliches Eigentum der Stadtgemeinde D. Unter Berücksichtigung all dessen, ist der finanzielle Aufwand für die Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage und die jährliche Wartung und Erhaltung jedenfalls weitaus höher als die Kosten für den Ausbau der Wendeplätze einschließlich dem dafür erforderlichen Grundbedarf. Es ergibt sich für die beiden Verkehrsträger eine erhebliche Gesamtersparnis und ist somit die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit gegeben. Was die Zumutbarkeit der sich aus der Auflassung der Eisenbahnkreuzung ergebenden Umwege betrifft wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zufahrt nicht besteht und auch die Gemeinde keinen Anspruch auf den Erhalt des bestehenden Wegenetzes samt der Eisenbahnkreuzung hat. Um ungeachtet dessen unzumutbare Verschlechterungen zu verhindern, wurde im eisenbahnrechtlichen Auflassungsverfahren das Ausmaß der Umwege ermittelt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auf der Grundlage der Schweizer Norm 671 512 die Umwege als zumutbar eingestuft werden können. In der Zwischenzeit erging auch ein Schreiben des BMVIT vom 01.08.2014, in welchem der zumutbare Zeitbedarf für Umwege für den Fahrzeugverkehr und die Länge der zumutbaren Umwege für Fußgänger ähnlich der schweizer Richtlinie angegeben werden.Was die Zumutbarkeit der sich aus der Auflassung der Eisenbahnkreuzung ergebenden Umwege betrifft wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zufahrt nicht besteht und auch die Gemeinde keinen Anspruch auf den Erhalt des bestehenden Wegenetzes samt der Eisenbahnkreuzung hat. , Um ungeachtet dessen unzumutbare Verschlechterungen zu verhindern, wurde im eisenbahnrechtlichen Auflassungsverfahren das Ausmaß der Umwege ermittelt. , Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auf der Grundlage der Schweizer Norm 671 512 die Umwege als zumutbar eingestuft werden können. In der Zwischenzeit erging auch ein Schreiben des BMVIT vom 01.08.2014, in welchem der zumutbare Zeitbedarf für Umwege für den Fahrzeugverkehr und die Länge der zumutbaren Umwege für Fußgänger ähnlich der schweizer Richtlinie angegeben werden. Zusammenfassend kann aus verkehrstechnischer Sicht in Beantwortung der Schreiben vom 24.10.2014 und 12.11.2014 zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und zu den Umkehrmöglichkeiten rechts und links der Bahn festgestellt werden:
- Eine auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse durchgeführte Vergleichsrechnung zur Kostenabschätzung hat ergeben, dass die Kosten für die Neuerrichtung der Lichtzeichenanlage incl. USt. rund € 301.600,-- betragen, während die Kosten für die Errichtung der Umkehre östlich der Bahn sowie die Straßenverbreiterung westlich der Bahn einschließlich der Grundkosten und USt. rund € 48.250,-- betragen.
- Gemäß den Beobachtungen der G, befährt die Müllabfuhr schon derzeit die Wstraße, wendet dort und fährt dann wieder in die Bstraße zurück. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Müllabfuhr auch hinkünftig so abgewickelt wird und für sonstige LKW-Fahrten der Einmündungsbereich der Wstraße zum Wenden genutzt wird, ist die Errichtung der Umkehre unmittelbar westlich der Bahn nicht erforderlich sondern lediglich eine Verbreiterung der Bstraße auf eine Länge von ca. 34 m durchzuführen. Dafür ist die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund der Stadtgemeinde D (Gst. Nr., EZ) im Ausmaß von ca. 40 m² erforderlich.
- Die Errichtung der Umkehre östlich der Bahn, ist zur Gänze auf einem Teil von Grundstück Nr., EZ der G, möglich.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Gutachtens vom 11.06.2014 und der zitierten Ergänzung des beigezogenen Sachverständigen sowie der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015 stellt das Landesverwaltungsgericht nachfolgenden Sachverhalt fest: Die Eisenbahnkreuzung in Km. (B-Straße) im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde D ist noch in Relaistechnik ausgeführt, die Betriebsbewilligung stammt aus dem Jahr 1986, Ersatzteile sind für die 28 Jahre alte Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage nicht mehr verfügbar. Die Lichtzeichenanlage hat daher die technische Lebensdauer erreicht, ein Neubau ist erforderlich. Der Eisenbahnkreuzung kommt keine besondere verkehrliche Bedeutung für den Straßenverkehr zu. Westlich der Bahn befinden sich ein verbautes Gebiet mit Einfamilienhäusern, östlich der Bahn in direktem Anschluss an die Eisenbahnkreuzung landwirtschaftlich genutzte Flächen und erst weiter östlich Siedlungsgebiet. Für den Fußgängerverkehr ergibt sich ein Umweg von der Eisenbahnkreuzung westlich der Bahn bis wiederum zur Eisenbahnkreuzung östlich der Bahn von max. 500 Meter, wobei ein Bedarf und eine Frequenz hier nahezu nicht vorliegt. Grundsätzlich können Fußgänger die 125 Meter nördlich gelegene Wegunterführung unter die Bahnbrücke über die Lafnitz benützen, sodass sich für 11 Häuser im Zielgebiet ein Maximalumweg von 250 Metern ergibt, für die noch weiter westlich gelegenen Einfamilienhäuser bzw. nördlich gelegenen Häuser verringern sich die Umwege auf weniger als 100 Meter. Für den KFZ-Verkehr ergibt sich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung im Extremfall von direkt westlich der Bahn bis direkt östlich der Bahn jeweils bis zur Eisenbahnkreuzung ein Weg von zwei Kilometern, wobei die Eisenbahnkreuzung bei Km. benutzt wird. Es ergibt sich für Bewohner westlich der Bahn, welche etwa den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Friedhof östlich der Bahn aufsuchen wollen, eine Umweglänge von ca. 1,5 Kilometer. Der lokale Verkehr bezüglich westlich der Eisenbahnkreuzung gelegener Wohngebiete beträgt höchstens rund 100 KFZ-Fahrten täglich, es handelt sich ausschließlich um lokalen Verkehr, wobei etwa 30 Wohngebäude, zumeist Einfamilienhäuser betroffen sind. Für die östlich der Eisenbahnkreuzung verstreut gelegenen Wohnliegenschaften werden etwa 50 Fahrten pro Tag geschätzt, um allenfalls zum Schwimmbad, zum Gesundheitszentrum oder physikalischen Ambulatorium sowie Arztpraxen zu gelangen. Bei der B-Straße handelt es sich um keine Ausweichroute, es findet überwiegend kleinlokaler Verkehr statt. Die Ersatzwege weisen eine ähnliche oder bessere Qualität auf, wie die derzeit verwendeten Wegverbindungen. Auswirkungen auf die nächst gelegene Eisenbahnkreuzung (nördlich über die Gstraße, in Km.) finden nicht statt, da es sich maximal um ca. 100 Fahrten pro Tag handeln könnte und kommt es dadurch auch zu keiner Überlastung des verbleibendem Wegenetzes. Das verbleibende Wegenetz entspricht daher den Verkehrserfordernissen im Hinblick auf den festgestellten Bedarf an Kreuzungsmöglichkeiten für den fast ausschließlich lokalen Straßenverkehr (Durchzugsverkehr und Lkw-Verkehr findet nahezu nicht statt) und der festgestellten Frequenz der Benutzung der Eisenbahnkreuzung. Die Eisenbahnkreuzung in Km. (B-Straße) im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde D ist noch in Relaistechnik ausgeführt, die Betriebsbewilligung stammt aus dem Jahr 1986, Ersatzteile sind für die 28 Jahre alte Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage nicht mehr verfügbar. Die Lichtzeichenanlage hat daher die technische Lebensdauer erreicht, ein Neubau ist erforderlich. Der Eisenbahnkreuzung kommt keine besondere verkehrliche Bedeutung für den Straßenverkehr zu. Westlich der Bahn befinden sich ein verbautes Gebiet mit Einfamilienhäusern, östlich der Bahn in direktem Anschluss an die Eisenbahnkreuzung landwirtschaftlich genutzte Flächen und erst weiter östlich Siedlungsgebiet. Für den Fußgängerverkehr ergibt sich ein Umweg von der Eisenbahnkreuzung westlich der Bahn bis wiederum zur Eisenbahnkreuzung östlich der Bahn von max. 500 Meter, wobei ein Bedarf und eine Frequenz hier nahezu nicht vorliegt. Grundsätzlich können Fußgänger die 125 Meter nördlich gelegene Wegunterführung unter die Bahnbrücke über die Lafnitz benützen, sodass sich für , 11 Häuser im Zielgebiet ein Maximalumweg von 250 Metern ergibt, für die noch weiter westlich gelegenen Einfamilienhäuser bzw. nördlich gelegenen Häuser verringern sich die Umwege auf weniger als 100 Meter. Für den KFZ-Verkehr ergibt sich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung im Extremfall von direkt westlich der Bahn bis direkt östlich der Bahn jeweils bis zur Eisenbahnkreuzung ein Weg von zwei Kilometern, wobei die Eisenbahnkreuzung bei Km. benutzt wird. , Es ergibt sich für Bewohner westlich der Bahn, welche etwa den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Friedhof östlich der Bahn aufsuchen wollen, eine Umweglänge von ca. 1,5 Kilometer. Der lokale Verkehr bezüglich westlich der Eisenbahnkreuzung gelegener Wohngebiete beträgt höchstens rund , 100 KFZ-Fahrten täglich, es handelt sich ausschließlich um lokalen Verkehr, wobei etwa 30 Wohngebäude, zumeist Einfamilienhäuser betroffen sind. Für die östlich der Eisenbahnkreuzung verstreut gelegenen Wohnliegenschaften werden etwa , 50 Fahrten pro Tag geschätzt, um allenfalls zum Schwimmbad, zum Gesundheitszentrum oder physikalischen Ambulatorium sowie Arztpraxen zu gelangen. Bei der B-Straße handelt es sich um keine Ausweichroute, es findet überwiegend kleinlokaler Verkehr statt. Die Ersatzwege weisen eine ähnliche oder bessere Qualität auf, wie die derzeit verwendeten Wegverbindungen. Auswirkungen auf die nächst gelegene Eisenbahnkreuzung (nördlich über die Gstraße, in Km.) finden nicht statt, da es sich maximal um ca. 100 Fahrten pro Tag handeln könnte und kommt es dadurch auch zu keiner Überlastung des verbleibendem Wegenetzes. Das verbleibende Wegenetz entspricht daher den Verkehrserfordernissen im Hinblick auf den festgestellten Bedarf an Kreuzungsmöglichkeiten für den fast ausschließlich lokalen Straßenverkehr (Durchzugsverkehr und Lkw-Verkehr findet nahezu nicht statt) und der festgestellten Frequenz der Benutzung der Eisenbahnkreuzung. Die Erneuerung der Sicherungsanlage würde einen Betrag von € 251.315,19 ohne Umsatzsteuer erfordern, die jährlichen Erhaltungskosten würden sich auf € 5.856,80 belaufen. Baukosten für eine Umkehre in Form eines Wendehammers östlich der Bahn und für die Verbreiterung der B-Straße westlich der Bahn belaufen sich auf € 19.873,54 und € 4.489,03 jeweils ohne Umsatzsteuer. Der finanzielle Aufwand für die Neuerrichtung einer Lichtzeichenanlage und die jährliche Wartung und Erhaltung ist bei weitem höher als die Kosten für den Ausbau der Wendeplätze, einschließlich dem dafür erforderlichen Grundbedarf, selbst wenn man die Kosten für die erforderlichen Grundstücksteile der G und der Stadtgemeinde D in Höhe von € 18.850,00 miteinrechnet. Es ergibt sich daher insgesamt eine erhebliche Gesamtersparnis, sodass die wirtschaftliche Zumutbarkeit der erforderlichen Umgestaltung gegeben ist. Die Errichtung der Umkehre östlich der Bahn ist zur Gänze auf einem Teil des Grundstückes Nr., EZ, eigentümlich der G und Busbetrieb GmbH möglich, die Wendemöglichkeit über die Wstraße ist durch eine Verbreiterung von ca. 34 Meter um ca. 1,5 Meter der B-Straße auf öffentlichem Grund möglich, wobei ein Hineinreversieren in die Wstraße erforderlich ist (Privateigentum). Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich hinsichtlich der Frage, ob das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, auf die Ausführungen des beigezogenen eisenbahn- und verkehrstechnischen Sachverständigen, dessen Gutachten insgesamt schlüssig und nachvollziehbar ist und dem die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Darüber hinaus ist zur Frage des Verkehrserfordernisses ausdrücklich in der Beschwerde festgehalten, dass die vom Gutachter dargestellten Umwege für den KFZ-Verkehr und den Fußgängerverkehr korrekt dargestellt wurden. Die weiteren Ausführungen, dass sich sowohl westseitig, als auch ostseitig stark besuchte Einrichtungen wie Gesundheitszentrum und Friedhof befinden, vermögen an der Feststellung der Länge der Umwege für die unmittelbar durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung Betroffenen keinen Einfluss zu nehmen, hinsichtlich der Frequenz ist darauf zu verweisen, dass diese Einrichtungen ja nicht ausschließlich von der Bevölkerung, welche sich unmittelbar jeweils westlich oder östlich der Eisenbahnkreuzung befindet, aufgesucht werden. Konkrete Zahlen zur Verkehrsfrequenz wurden nicht vorgebracht. Die dargestellten Maximalumwege wurden nicht in Abrede gestellt und ergeben sich schlüssig aus den im Akt befindlichen Plänen. Die Beschwerdeführerin wirkte am Verfahren auch insofern nicht mit, als sie keine Auskünfte über das Verkehrsaufkommen auf der B-Straße erteilte und ist sie auch den vor Ort getroffenen diesbezüglichen Beobachtungen des Sachverständigen nicht entgegengetreten. Dass im Wesentlichen nur lokaler Verkehr betroffen ist, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt erliegenden Plänen und dem Sachverständigengutachten. Insbesondere die detailliert angeführten Kosten für den Tausch der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage sowie die laufenden Betriebskosten wurden von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und keinerlei Vorbringen zum ergänzenden Gutachten diesbezüglich erstattet. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 48 Abs 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden EisbG) idgF die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits anordnen kann, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen, für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden EisbG) idgF die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits anordnen kann, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen, für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. Es sind daher zwei kumulative Voraussetzungen für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung erforderlich: Erstens ist durch die Ersatzmaßnahme sicherzustellen, dass den Verkehrserfordernissen weiterhin entsprochen wird, andererseits muss die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme gegeben sein. Beide Maßnahmen müssen sowohl für das Eisenbahnunternehmen als auch den Träger der Straßenbaulast finanziell vertretbar sein, wobei das Verhältnis zwischen den Kosten und der Verbesserung der Situation durch mehr Sicherheit zu prüfen ist. Jede Eisenbahnkreuzung ist grundsätzlich eine Gefahrenquelle. Zur Verringerung des Unfallrisikos sollen diese so weit wie möglich aufgelassen werden. Die Abschaffung zur Entschärfung von gefährlichen Stellen liegt im öffentlichen Interesse und geht allen Privatinteressen vor (VwGH 09.03.2009, 2009/03/0005). Anrainer haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Straßenführung oder die Aufrechterhaltung von bestimmten Wegen. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist nicht von Interesse, ob andere Personen durch den Wegfall der Verkehrsverbindung negativ beeinträchtigt sind, sondern richtet sich diese Prüfung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein auf die Verkehrsträger. Auch wenn es in den letzten Jahren tatsächlich nur einen tödlichen Verkehrsunfall an dieser Kreuzung, wie vom Träger der Straßenbaulast vorgebracht, gegeben hat, ergibt sich bei Abwägung der Kosten, da keine weiteren Folgekosten für die Gemeinde durch die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen zu erwarten sind und die Umwege zumutbar sind und somit die Verkehrserfordernisse weiter gegeben sind, dass dem Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung stattzugeben ist (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0133).Erstens ist durch die Ersatzmaßnahme sicherzustellen, dass den Verkehrserfordernissen weiterhin entsprochen wird, andererseits muss die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme gegeben sein. Beide Maßnahmen müssen sowohl für das Eisenbahnunternehmen als auch den Träger der Straßenbaulast finanziell vertretbar sein, wobei das Verhältnis zwischen den Kosten und der Verbesserung der Situation durch mehr Sicherheit zu prüfen ist. Jede Eisenbahnkreuzung ist grundsätzlich eine Gefahrenquelle. Zur Verringerung des Unfallrisikos sollen diese so weit wie möglich aufgelassen werden. Die Abschaffung zur Entschärfung von gefährlichen Stellen liegt im öffentlichen Interesse und geht allen Privatinteressen vor (VwGH 09.03.2009, 2009/03/0005). Anrainer haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Straßenführung oder die Aufrechterhaltung von bestimmten Wegen. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist nicht von Interesse, ob andere Personen durch den Wegfall der Verkehrsverbindung negativ beeinträchtigt sind, sondern richtet sich diese Prüfung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein auf die Verkehrsträger. Auch wenn es in den letzten Jahren tatsächlich nur einen tödlichen Verkehrsunfall an dieser Kreuzung, wie vom Träger der Straßenbaulast vorgebracht, gegeben hat, ergibt sich bei Abwägung der Kosten, da keine weiteren Folgekosten für die Gemeinde durch die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen zu erwarten sind und die Umwege zumutbar sind und somit die Verkehrserfordernisse weiter gegeben sind, dass dem Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung stattzugeben ist vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0133). Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergeht als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richtet, wobei beiden die Pflicht aufgetragen ist, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Wird es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitert eine gütliche Einigung mit dem jeweiligen Grundeigentümer, so ist mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei ist für jenen Bereich, durch den die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden soll, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und - durch eine verbindliche Anordnung gemäß § 48 EisbG - auch verpflichtet (Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011/23). Es wird daher Aufgabe der Stadtgemeinde D sein, eine entsprechende Einigung mit den Eigentümern der Wstraße über eine Wendemöglichkeit herzustellen. Der in der Beschwerde monierten „zeitlichen Verknüpfung“ wird durch die im Gesetz vorgegebene Frist von mindestens zwei Jahren für die Umsetzung Rechnung getragen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall jedenfalls als ausreichend zu betrachten, da das Wegenetz nicht grundsätzlich umzugestalten ist, sondern lediglich eine Wendemöglichkeit jeweils rechts und links der Bahn zu schaffen ist. Den Anträgen auf gutachterliche Beurteilung der Schadstoffbelastung und Umweltverträglichkeit im Wohngebiet war nicht zu folgen, da das verbleibende Wegenetz ausschließlich im Rahmen der noch weiterhin vorhandenen Erfordernisse des Verkehrs zu prüfen war. Eine allfällige Schadstoffbelastung und Umweltverträglichkeit im Wohngebiet ist gemäß § 48 EisbG nicht zu erheben und dies auch nicht im Verhältnis zu den Kosten und der Verbesserung der Situation durch mehr Sicherheit zu setzen.Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergeht als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richtet, wobei beiden die Pflicht aufgetragen ist, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Wird es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitert eine gütliche Einigung mit dem jeweiligen Grundeigentümer, so ist mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei ist für jenen Bereich, durch den die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden soll, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und - durch eine verbindliche Anordnung gemäß Paragraph 48, EisbG - auch verpflichtet (Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011/23). Es wird daher Aufgabe der Stadtgemeinde D sein, eine entsprechende Einigung mit den Eigentümern der Wstraße über eine Wendemöglichkeit herzustellen. Der in der Beschwerde monierten „zeitlichen Verknüpfung“ wird durch die im Gesetz vorgegebene Frist von mindestens zwei Jahren für die Umsetzung Rechnung getragen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall jedenfalls als ausreichend zu betrachten, da das Wegenetz nicht grundsätzlich umzugestalten ist, sondern lediglich eine Wendemöglichkeit jeweils rechts und links der Bahn zu schaffen ist. Den Anträgen auf gutachterliche Beurteilung der Schadstoffbelastung und Umweltverträglichkeit im Wohngebiet war nicht zu folgen, da das verbleibende Wegenetz ausschließlich im Rahmen der noch weiterhin vorhandenen Erfordernisse des Verkehrs zu prüfen war. Eine allfällige Schadstoffbelastung und Umweltverträglichkeit im Wohngebiet ist gemäß Paragraph 48, EisbG nicht zu erheben und dies auch nicht im Verhältnis zu den Kosten und der Verbesserung der Situation durch mehr Sicherheit zu setzen. Der Vollständigkeit halber sei zum mit Stellungnahme vom 12.01.2015 vorgelegten Schreiben der Eigentümer der Wstraße angemerkt, dass im Verfahren nach § 48 Abs 1 EisbG ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht jedoch nicht den betroffenen Anrainern (siehe Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011/23). In vergleichbaren Verfahren über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen nach § 49 Abs 2 EisbG hat die Rechtsprechung nur dem Eisenbahnunternehmer und sonst niemanden Parteistellung zugebilligt. Anrainer haben auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Straßenführung oder die Aufrechterhaltung von bestimmten Wegen. Der Vollständigkeit halber sei zum mit Stellungnahme vom 12.01.2015 vorgelegten Schreiben der Eigentümer der Wstraße angemerkt, dass im Verfahren nach , Paragraph 48, Absatz eins, EisbG ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt, nicht jedoch nicht den betroffenen Anrainern (siehe Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011/23). In vergleichbaren Verfahren über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG hat die Rechtsprechung nur dem Eisenbahnunternehmer und sonst niemanden Parteistellung zugebilligt. Anrainer haben auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Straßenführung oder die Aufrechterhaltung von bestimmten Wegen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 EisbG ab (VwGH 26.05.2014, 2013/03/0133), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine darüberhinausgehende grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 48, EisbG ab (VwGH 26.05.2014, 2013/03/0133), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine darüberhinausgehende grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.10.4709.2014