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{'item': 'LVwG 41.21-1588/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 2Art 151§ 43§ 3§ 10§ 6§ 154§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlLVwG 41.21-1588/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n , dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: „Frau Mag. E G, geb. xx wird aufgrund des Antrages vom 05.10.2011 auf Übernahme der Kosten zur kieferorthopädischen Behandlung ein Kostenzuschuss in Höhe von € 5.192,40 gewährt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 3, 5, 6 und 25 Steiermärkisches Behindertengesetz idgF sowie §§ 1 und 3 Kostenzuschussverordnung Steiermärkisches Behindertengesetz. Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6 und 25 Steiermärkisches Behindertengesetz idgF sowie Paragraphen eins und 3 Kostenzuschussverordnung Steiermärkisches Behindertengesetz. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 05.10.2011 beantragte Frau Mag. G bei der belangten Behörde die Übernahme der Kosten zur kieferorthopädischen Behandlung, dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Die Stadt Graz begründete ihre Entscheidung damit, dass bei der Gewährung der Hilfeleistung auf den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit Rücksicht zu nehmen sei. Die Versorgung der Heilbehandlung müsse daher einerseits ausreichend und zweckmäßig sein, es dürfe jedoch andererseits das Maß der Notwendigkeit nicht überschreiten werde. Die günstigste geeignete Behandlung stelle eine prothetische Versorgung durch Teilprothese dar, die Kostenübernahme für diese Versorgung sei bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung durch den Sozialversicherungsträger gedeckt und eine Versorgung durch das Steiermärkische Behindertengesetz sei

§ 2

Abs 5 lit c nur möglich, wenn keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelung zur Gänze geltend gemacht werden können. Der Zahnersatz durch Zahnteilprothesen würde keine behindertengerechten Mehrkosten darstellen, weshalb keine Kosten aus Mitteln der Behindertenhilfe übernommen werden konnten. Am 05.10.2011 beantragte Frau Mag. G bei der belangten Behörde die Übernahme der Kosten zur kieferorthopädischen Behandlung, dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Die Stadt Graz begründete ihre Entscheidung damit, dass bei der Gewährung der Hilfeleistung auf den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit Rücksicht zu nehmen sei. Die Versorgung der Heilbehandlung müsse daher einerseits ausreichend und zweckmäßig sein, es dürfe jedoch andererseits das Maß der Notwendigkeit nicht überschreiten werde. Die günstigste geeignete Behandlung stelle eine prothetische Versorgung durch Teilprothese dar, die Kostenübernahme für diese Versorgung sei bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung durch den Sozialversicherungsträger gedeckt und eine Versorgung durch das Steiermärkische Behindertengesetz sei

Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, nur möglich, wenn keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelung zur Gänze geltend gemacht werden können. Der Zahnersatz durch Zahnteilprothesen würde keine behindertengerechten Mehrkosten darstellen, weshalb keine Kosten aus Mitteln der Behindertenhilfe übernommen werden konnten. Gegen diesen Bescheid hat Frau Mag. G rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt, dass sie multiple erblich bedingte Nichtanlagen hätte und dass für dieses Ausmaß an Beeinträchtigung die günstigste geeignete Behandlung mittels teilprothetischer Versorgung durch die Sozialversicherung zu keiner zufriedenstellenden Lebensbedingung geführt hätte sowie medizinisch nicht die geeignete Behandlungsvariante darstellen würde. In diesem Zusammenhang übermittelte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme sowie eine ärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. W D und Herrn Dr. C P. Herr Dr. D führte in seiner Stellungnahme dazu aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin schon seit ihrem

  1. Lebensjahr bei ihm in zahnärztlicher Behandlung sei, sie ihre Zähne immer sorgsam gepflegt habe und regelmäßig zur Vorsorge gegangen sei. Sie habe jedoch „das Pech“, dass insgesamt zwölf Zähne nicht angelegt waren. Die Zähne seien nicht durch mangelnde Pflege oder dergleichen verloren gegangen, sondern es handle sich in diesem Fall um eine multiple Nichtanlage, somit um eine besondere Art von Missbildung, für welche die junge Frau nichts könne. Bei jeder anderen Art von Missbildung oder Behinderung würden sowohl die Kosten übernommen und es sei nicht einzusehen, warum einem jungen Menschen eine Prothese zugemutet werden solle. Frau Mag. G schilderte in ihrem Schreiben im Wesentlichen den selben Verlauf und ergänzte, dass nach Einholung des Behandlungskonzeptes und des Kostenvoranschlages im Frühling 2011, der sich auf € 15.054,00 belaufe, im Juni des Jahres 2011 die erste operative Implantatsetzung im Oberkiefer erfolgt worden sei. Auf der rechten Seite sei auch ein Knochenaufbau notwendig gewesen. Im Oktober habe dann die zweite Operation im Unterkiefer stattgefunden und wurden ein Implantat auf der linken Unterkieferseite und zwei Implantatstifte rechts gesetzt. Seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse seien ihr € 1.730,00 als Kostenzuschuss auf dem derzeitigen Kostenvoranschlag gewährt worden. Diese Berufung wurde im Jänner 2012 dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt und wurde von der Abteilung 11 im Zuge der Änderungen der Zuständigkeiten 2014 an das Landesverwaltungsgericht übertragen. Da das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 bereits anhängig war, ist es nach Artikel 151 Abs 51 Z 8 B-VG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterzuführen.Diese Berufung wurde im Jänner 2012 dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt und wurde von der Abteilung 11 im Zuge der Änderungen der Zuständigkeiten 2014 an das Landesverwaltungsgericht übertragen. Da das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 bereits anhängig war, ist es nach Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Bei Frau Mag. E G, geb. am xx wurde im Alter von ca. 11 Jahren, aufgrund einer Panoramaröntgenaufnahme festgestellt, dass 12 Zähne genetisch nicht angelegt sind. Auf Grund dieser Information wurde ihr ein Zahnarztwechsel zu Herrn Dr. W D empfohlen. Zu Beginn der Pubertät wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Teilprothese im Oberkiefer sowie im Unterkiefer angefertigt, wobei die Teilprothese im Unterkiefer zu Problemen beim Kauen bzw. bei der Lebensführung führte. Der behandelnde Zahnarzt hat ihr daher eine kieferchirurgische Lösung mit Implantaten und Kieferknochenaufbau angeraten, die jedoch mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden war. In den darauffolgenden Jahren war ein Behandlungsbeginn aus finanziellen Gründen nicht möglich, da ihre Eltern Ausbildungskosten für sie und ihre beiden Geschwister zu tragen hatten. Bei Frau Mag. E G, geb. am xx wurde im Alter von , ca. 11 Jahren, aufgrund einer Panoramaröntgenaufnahme festgestellt, dass , 12 Zähne genetisch nicht angelegt sind. Auf Grund dieser Information wurde ihr ein Zahnarztwechsel zu Herrn Dr. W D empfohlen. Zu Beginn der Pubertät wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Teilprothese im Oberkiefer sowie im Unterkiefer angefertigt, wobei die Teilprothese im Unterkiefer zu Problemen beim Kauen bzw. bei der Lebensführung führte. Der behandelnde Zahnarzt hat ihr daher eine kieferchirurgische Lösung mit Implantaten und Kieferknochenaufbau angeraten, die jedoch mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden war. In den darauffolgenden Jahren war ein Behandlungsbeginn aus finanziellen Gründen nicht möglich, da ihre Eltern Ausbildungskosten für sie und ihre beiden Geschwister zu tragen hatten. Nach Beendigung des Studiums begann die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Empfehlung mit der Behandlung ihrer „multiplen Nichtanlage“. Gegen Ende des Jahres 2010 wurde daher der Kontakt zu Herrn Dr. P hergestellt und nach Einholung des Behandlungskonzeptes und des Kostenvoranschlages im Frühjahr 2011 erfolgte im Juni des Jahres 2011 die operative Implantatsetzung. Die Implantatsetzung erfolgte bei Zahn 12, 24, 45, 46 und 35 im Zeitrahmen von 2011 und
  2. Insgesamt sind Versorgungskosten von € 21.316,80 entstanden. Seitens der Gebietskrankenkasse Steiermark wurde ein Kostenzuschuss in der Höhe von € 2.285,37 als Zuwendung aus dem Leistungskatalog des Sozialversicherungs-trägers gewährt und in der Folge am 06.02.2013 sowie am 30.10.2014 jeweils noch ein weiterer Zuschuss im Ausmaß von € 1.000,00 aus den Mitteln des Unterstützungsfonds der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Nach Beendigung des Studiums begann die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Empfehlung mit der Behandlung ihrer „multiplen Nichtanlage“. Gegen Ende des Jahres 2010 wurde daher der Kontakt zu Herrn Dr. P hergestellt und nach Einholung des Behandlungskonzeptes und des Kostenvoranschlages im Frühjahr 2011 erfolgte im Juni des Jahres 2011 die operative Implantatsetzung. Die Implantatsetzung erfolgte bei Zahn 12, 24, 45, 46 und 35 im Zeitrahmen von 2011 und
  3. Insgesamt sind Versorgungskosten von € 21.316,80 entstanden. Seitens der Gebietskrankenkasse Steiermark wurde ein Kostenzuschuss in der Höhe von , € 2.285,37 als Zuwendung aus dem Leistungskatalog des Sozialversicherungs-trägers gewährt und in der Folge am 06.02.2013 sowie am 30.10.2014 jeweils noch ein weiterer Zuschuss im Ausmaß von € 1.000,00 aus den Mitteln des Unterstützungsfonds der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Die ersten zahnmedizinischen Eingriffe fanden wie folgt statt: Zahn 12 Implantatstift setzen 29.06.2011 Implantatkrone 29.08.2012 Zahn 24 Implantatstift setzen 29.06.2011 Implantatkrone 10.07.2012 Zahn 45 Implantatstift setzen 10.10.2011 Implantatkrone 13.11.2012 Zahn 46 Implantatstift setzen 10.10.2011 Implantatkrone 13.11.2012 Zahn 35 Implantatstift setzen 10.10.2011 Implantatkrone 13.11.2012 Für die Zähne 12 und 24 kosteten die Implantatkronen jeweils € 900,00 somit € 1.800,00 plus zahnärztliche Arbeit, die Kosten für Implantateröffnen und Nahtentfernung betrug € 116,00 sowie für Implantatzubehör weitere € 650,
  4. Insgesamt wurden acht Zähne in Form von Implantaten inklusivem Knochenaufbau ersetzt. Die vorliegenden Heil- und Kostenpläne stellen Leistungen wie folgt in Rechnung: Für die Zähne 12 und 24 kosteten die Implantatkronen jeweils € 900,00 somit , € 1.800,00 plus zahnärztliche Arbeit, die Kosten für Implantateröffnen und Nahtentfernung betrug € 116,00 sowie für Implantatzubehör weitere € 650,
  5. Insgesamt wurden acht Zähne in Form von Implantaten inklusivem Knochenaufbau ersetzt. Die vorliegenden Heil- und Kostenpläne stellen Leistungen wie folgt in Rechnung: 16.01.2011 € 2.566,00 22.01.2013 € 4.149,00 08.04.2013 € 3.650,00 sowie € 7.709,00 Gesamt betrugen die beantragten Kosten somit € 18.074,00 Herr Dr. P W, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in der P in G, wurde seinerzeit vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung um eine Gutachtenserstellung für die restaurative Zahnversorgung bei multipler Nichtanlage ersucht und hat die Fragen wie folgt beantwortet:
  6. Liegt bei Frau Mag. G eine physische, psychische oder intellektuelle Beeinträchtigung vor, die nicht altersbedingt ist oder dem Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellt? Antwort: „Die Nichtanlage von sieben bleibenden Zähnen stellt im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung dar.“ Die Beantwortung der Frage 2 „Wird eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten?“ erübrigt sich.
  7. Ist Frau Mag. G in Folge dieser angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung

Punkt 1 in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd oder wesentlich benachteiligt oder würde sie bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt werden? Antwort: „Frau Mag. G ist in Folge dieser angeborenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd oder wesentlich benachteiligt.“

  1. Ist Bei Frau Mag. G wegen ihrer Beeinträchtigung Hilfeleistung, Heilbehandlung, kieferorthopädische Behandlung notwendig, um nicht dauernd benachteiligt zu bleiben? Antwort: „Zur Behebung der angeborenen Beeinträchtigung ist die beantragte Zahnsanierung medizinisch unbedingt erforderlich (laut Kostenvoranschlag).“
  2. Ist die gesamte kieferorthopädische Behandlung (siehe Heilkostenplan von D, P & Pa vom 14.02.2012) behinderungsbedingt oder nur Teile davon? Antwort: „Die gesamte im Heilkostenplan von D, P & Pa vorgeschlagene Zahnrestauration steht im vollkausalen Zusammenhang zu der angeborenen Nichtanlage und ist aus medizinscher Sicht die einzige Möglichkeit eine ausreichende Funktion des gesamten stomatognathen Systems langfristig zu ermöglichen. Die Anordnung der Nichtanlage in Verbindung mit den Okklusionsverhältnissen schließt die Versorgung mit einer Teilprothese aus.“ Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auch auf das Gutachten von Herrn Dr. W P, den Kostenvoranschlag, den Ausführungen durch die Beschwerdeführerin, wobei anzumerken ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft sind. Insbesondere aber gründet sich die Entscheidung auf das genannte Gutachten von Herrn Dr. W, der umfangreich und schlüssig darlegte, warum bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung vorgelegen hat und eine Lösung mit der durchgeführten Zahnsanierung notwendig war. Insgesamt ist beim vorliegenden Verfahren anzumerken, dass sich der gegenständliche Sachverhalt gänzlich untypisch gegenüber der sonst vom Behindertengesetz in Betracht gezogenen Anträge auf Heilbehandlung bzw. Versorgung mit Körperersatzstücken entwickelt hat. Teilweise ist für diese Entwicklung die unterschiedliche Gesetzesbestimmung bzw. Auslegung der Bestimmungen für diese untypische Konstellation verantwortlich, sodass verfahrensgegenständlich eine sogenannte Einzelfallentscheidung zu treffen war. In diesem Zusammenhang konnte vom Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden, dass durch die Volksanwaltschaft bereits eine Patientin vorgestellt wurde, die ebenfalls an der Nichtanlage von bleibenden Zähnen gelitten hat. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hatte auch in diesem Fall nur einen Teil bezahlt. In Salzburg hingegen hat eine Patientin mit einer gleichgelagerten Veranlagung (17 Zähne) von der Salzburger Gebietskrankenkasse die Kosten der Operation bezahlt bekommen. Eine weitere Nachzahlung durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse an die Beschwerdeführerin scheint allerdings aufgrund der bereits drei Mal erfolgten Leistungen nicht mehr möglich. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I Nr 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG LGBl Nr 26/2004 idF LGBl Nr 130/2014 lauteten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr 130 aus 2014, lauteten wie folgt: § 2 Stmk. BHG: Paragraph 2, Stmk. BHG: „Voraussetzungen der Hilfeleistungen:

(1)Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(2)Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,
(2)Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Absatz 4,) in der Möglichkeit,
  1. a)eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
  2. b)eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder
  3. c)eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Dauert sie länger als drei Jahre, ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen. […]“ § 3 Stmk. BHG:Paragraph 3, Stmk. BHG: „
(1)Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
  1. a)Heilbehandlung
  2. b)Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln …“ § 4 Stmk. BHG:Paragraph 4, Stmk. BHG: „Formen der Hilfeleistung:
(1)Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistungen erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(1a)Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
  1. Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden.
  2. Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen

§ 43

oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, heilpädagogischen Kindergärten, heilpädagogischen Horten oder dergleichen, in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen

Paragraph 43, oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, heilpädagogischen Kindergärten, heilpädagogischen Horten oder dergleichen, in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.

  1. Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z 2 fallen.Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Ziffer 2, fallen.
  2. Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Ziffer eins bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
  3. Geldleistung: Leistung, die in Geldeswert erbracht wird.

(2)Die Hilfeleistungen

§ 3Abs.

1 lit. e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden.

(2)Die Hilfeleistungen

Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der Litera a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden. […]“ § 5 Stmk. BHG:Paragraph 5, Stmk. BHG: „

(1)Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
  1. a)eine Behebung oder
  2. b)eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder
  3. c)eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder
(2)Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Heilbehandlungen bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.“ § 6 Stmk. BHG: Paragraph 6, Stmk. BHG: „Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1)Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2)Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3)Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes

§ 10Abs.

1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.

(5)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Absatz 3, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.

(6)Ein Härtefall

Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz

§ 10Abs.

1 Z. 1 liegt.Ein Härtefall

Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.

(7)Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.“ § 25 Stmk. BHG:Paragraph 25, Stmk. BHG: „Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln:
(1)Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Anschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(2)Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3)Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes

§ 10Abs.

1 Z 1 lit. a zu begrenzen.Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.

(4)In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung

Absatz 2, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“ Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG LGBl Nr 36/2009 idF LGBl Nr 110/2011 lautete wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG Landesgesetzblatt , Nr 36 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2011, lautete wie folgt: § 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG: Paragraph 3, Kostenzuschussverordnung-StBHG:

(1)Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2)Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3)Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4)Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.“ Nach § 2 Abs 2 Stmk. BHG stellt eine dauerhafte und wesentliche Benachteiligung in Folge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung die Grundlage für eine Hilfeleistung nach § 3 Abs 1 Stmk. BHG dar.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Stmk. BHG stellt eine dauerhafte und wesentliche Benachteiligung in Folge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung die Grundlage für eine Hilfeleistung nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. BHG dar. Laut § 2 Abs 2 lit b Stmk. BHG gelten als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes u.a. Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs 4) in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.Laut Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Stmk. BHG gelten als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes u.a. Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Absatz 4,) in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.

§ 6Stmk.

BHG ist Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln unter anderem für die Beschaffung zu gewähren.

Paragraph 6, Stmk. BHG ist Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln unter anderem für die Beschaffung zu gewähren. § 3 Abs 1 der Kostenzuschussverordnung-StBHG führt aus, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50 % beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen (§ 3 Abs 2). Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt (§ 3 Abs 3).Paragraph 3, Absatz eins, der Kostenzuschussverordnung-StBHG führt aus, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50 % beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen (Paragraph 3, Absatz 2,). Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt (Paragraph 3, Absatz 3,). Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird diese Lücke im Rahmen von Auslegung bzw. Analogie zu schließen sein. Dafür scheint – angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 idgF geeignet.Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird diese Lücke im Rahmen von Auslegung bzw. Analogie zu schließen sein. Dafür scheint – angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF geeignet.

§ 154Abs 1 letzter Satz ASVG sind als „Hilfsmittel“ hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind

Gemäß Paragraph 154, Absatz eins, letzter Satz ASVG sind als „Hilfsmittel“ hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind • die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder • die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Dem entspricht auch die Wortbedeutung nach Duden, wonach es sich bei einem „Hilfsmittel“ um einen Gegenstand handelt, der dem Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defekts dient.

§ 1Stmk.

BHG ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Paragraph eins, Stmk. BHG ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. U. a. soll durch Leistungen ein altersentsprechender Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen geschaffen werden, um ihnen – wie nichtbehinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Was speziell unter diese Leistungen zu subsumieren ist, kann sich nur aus einer Einzelfallbewertung ergeben. Jedenfalls lässt die Tatsache, dass ein Hilfsmittel beispielsweise speziell für blinde Menschen hergestellt wurde, nicht für sich alleine darauf schließen, dass nur solche Gegenstände über das Stmk. BHG bezuschussbar sind. Den relevanten rechtlichen Grundlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass es sich bei Hilfsmitteln

§ 3Abs.

1 lit. b Stmk. BHG nicht auch um ganz gewöhnliche Alltagsgegenstände bzw. Zahnersatz im herkömmlichen Sinn handeln kann. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die beantragte „Zahnbehandlung“ geeignet, um den bestehenden körperlichen Defekt auszugleichen. Was speziell unter diese Leistungen zu subsumieren ist, kann sich nur aus einer Einzelfallbewertung ergeben. Jedenfalls lässt die Tatsache, dass ein Hilfsmittel beispielsweise speziell für blinde Menschen hergestellt wurde, nicht für sich alleine darauf schließen, dass nur solche Gegenstände über das Stmk. BHG bezuschussbar sind. Den relevanten rechtlichen Grundlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass es sich bei Hilfsmitteln

Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Stmk. BHG nicht auch um ganz gewöhnliche Alltagsgegenstände bzw. Zahnersatz im herkömmlichen Sinn handeln kann. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die beantragte „Zahnbehandlung“ geeignet, um den bestehenden körperlichen Defekt auszugleichen. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit eine Beeinträchtigung vor, die nicht altersbedingt ist und stellt diese Beeinträchtigung ohne Maßnahme der Zahnsanierung eine dauernde, wesentliche Benachteiligung dar. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhilfe, dazu gehört auch die Zahnbehandlung, gehört die medizinische Notwendigkeit. Dies gilt sowohl für den Grund als auch für das Ausmaß der Hilfegewährung. Insoweit kann in Ermangelung konkreter Regelungen im Steiermärkisches Behindertengesetz auf sozial-versicherungsrechtliche Bestimmungen (siehe § 153 ASVG) zurückgegriffen werden. Soweit die Satzung eines Trägers der Krankenversicherung nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, kann es trotz Bestehens der Krankenversicherung dazu kommen, dass der der Träger der Behindertenhilfe auch Kosten in der Höhe von bis zu 30 % der günstigsten geeigneten Behandlung im Rahmen der Behindertenhilfe zu übernehmen hat. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit eine Beeinträchtigung vor, die nicht altersbedingt ist und stellt diese Beeinträchtigung ohne Maßnahme der Zahnsanierung eine dauernde, wesentliche Benachteiligung dar. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhilfe, dazu gehört auch die Zahnbehandlung, gehört die medizinische Notwendigkeit. Dies gilt sowohl für den Grund als auch für das Ausmaß der Hilfegewährung. Insoweit kann in Ermangelung konkreter Regelungen im Steiermärkisches Behindertengesetz auf sozial-versicherungsrechtliche Bestimmungen (siehe Paragraph 153, ASVG) zurückgegriffen werden. Soweit die Satzung eines Trägers der Krankenversicherung nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, kann es trotz Bestehens der Krankenversicherung dazu kommen, dass der der Träger der Behindertenhilfe auch Kosten in der Höhe von bis zu 30 % der günstigsten geeigneten Behandlung im Rahmen der Behindertenhilfe zu übernehmen hat. Die Zahnbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Auf Grund des Alters und der genetischen Nichtanlage von 12 Zähnen war die vorgenommene Zahnsanierung medizinisch unbedingt erforderlich. Die Zahnbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG). Auf Grund des Alters und der genetischen Nichtanlage von 12 Zähnen war die vorgenommene Zahnsanierung medizinisch unbedingt erforderlich. Aufgrund der Zuzahlung der Versicherungsanstalt beträgt der Kostenzuschuss

§ 3Abs 2 Kostenzuschussverordnung 30 %.

Ausgehend von den laut Kostenplan vorliegenden Gesamtkosten von € 18.074,00 sind € 766,00 in Abzug zu bringen, da die Leistungen für diesen Betrag bereits länger als einen Monat vor Antragsstellung erfolgt sind und nicht bezuschusst werden können, somit beträgt der Zuschuss 30 % von € 17.308,00, das sind € 5.192,40. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Zuzahlung der Versicherungsanstalt beträgt der Kostenzuschuss

Paragraph 3, Absatz 2, Kostenzuschussverordnung 30 %. Ausgehend von den laut Kostenplan vorliegenden Gesamtkosten von € 18.074,00 sind € 766,00 in Abzug zu bringen, da die Leistungen für diesen Betrag bereits länger als einen Monat vor Antragsstellung erfolgt sind und nicht bezuschusst werden können, somit beträgt der Zuschuss 30 % von € 17.308,00, das sind € 5.192,40. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.21.1588.2014

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