F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n , dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird: „Frau Mag. E G, geb. xx wird aufgrund des Antrages vom 05.10.2011 auf Übernahme der Kosten zur kieferorthopädischen Behandlung ein Kostenzuschuss in Höhe von € 5.192,40 gewährt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 3, 5, 6 und 25 Steiermärkisches Behindertengesetz idgF sowie §§ 1 und 3 Kostenzuschussverordnung Steiermärkisches Behindertengesetz. Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6 und 25 Steiermärkisches Behindertengesetz idgF sowie Paragraphen eins und 3 Kostenzuschussverordnung Steiermärkisches Behindertengesetz. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 05.10.2011 beantragte Frau Mag. G bei der belangten Behörde die Übernahme der Kosten zur kieferorthopädischen Behandlung, dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Die Stadt Graz begründete ihre Entscheidung damit, dass bei der Gewährung der Hilfeleistung auf den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit Rücksicht zu nehmen sei. Die Versorgung der Heilbehandlung müsse daher einerseits ausreichend und zweckmäßig sein, es dürfe jedoch andererseits das Maß der Notwendigkeit nicht überschreiten werde. Die günstigste geeignete Behandlung stelle eine prothetische Versorgung durch Teilprothese dar, die Kostenübernahme für diese Versorgung sei bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung durch den Sozialversicherungsträger gedeckt und eine Versorgung durch das Steiermärkische Behindertengesetz sei
Abs 5 lit c nur möglich, wenn keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelung zur Gänze geltend gemacht werden können. Der Zahnersatz durch Zahnteilprothesen würde keine behindertengerechten Mehrkosten darstellen, weshalb keine Kosten aus Mitteln der Behindertenhilfe übernommen werden konnten. Am 05.10.2011 beantragte Frau Mag. G bei der belangten Behörde die Übernahme der Kosten zur kieferorthopädischen Behandlung, dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Die Stadt Graz begründete ihre Entscheidung damit, dass bei der Gewährung der Hilfeleistung auf den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit Rücksicht zu nehmen sei. Die Versorgung der Heilbehandlung müsse daher einerseits ausreichend und zweckmäßig sein, es dürfe jedoch andererseits das Maß der Notwendigkeit nicht überschreiten werde. Die günstigste geeignete Behandlung stelle eine prothetische Versorgung durch Teilprothese dar, die Kostenübernahme für diese Versorgung sei bei Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung durch den Sozialversicherungsträger gedeckt und eine Versorgung durch das Steiermärkische Behindertengesetz sei
Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, nur möglich, wenn keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statuarischen oder vertraglichen Regelung zur Gänze geltend gemacht werden können. Der Zahnersatz durch Zahnteilprothesen würde keine behindertengerechten Mehrkosten darstellen, weshalb keine Kosten aus Mitteln der Behindertenhilfe übernommen werden konnten. Gegen diesen Bescheid hat Frau Mag. G rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt, dass sie multiple erblich bedingte Nichtanlagen hätte und dass für dieses Ausmaß an Beeinträchtigung die günstigste geeignete Behandlung mittels teilprothetischer Versorgung durch die Sozialversicherung zu keiner zufriedenstellenden Lebensbedingung geführt hätte sowie medizinisch nicht die geeignete Behandlungsvariante darstellen würde. In diesem Zusammenhang übermittelte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme sowie eine ärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. W D und Herrn Dr. C P. Herr Dr. D führte in seiner Stellungnahme dazu aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin schon seit ihrem
Punkt 1 in der Möglichkeit, eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd oder wesentlich benachteiligt oder würde sie bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt werden? Antwort: „Frau Mag. G ist in Folge dieser angeborenen Beeinträchtigung in der Möglichkeit eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd oder wesentlich benachteiligt.“
F der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I Nr 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG LGBl Nr 26/2004 idF LGBl Nr 130/2014 lauteten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BHG Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr 130 aus 2014, lauteten wie folgt: § 2 Stmk. BHG: Paragraph 2, Stmk. BHG: „Voraussetzungen der Hilfeleistungen:
oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, heilpädagogischen Kindergärten, heilpädagogischen Horten oder dergleichen, in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen
Paragraph 43, oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, heilpädagogischen Kindergärten, heilpädagogischen Horten oder dergleichen, in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
1 lit. e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der Litera a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden. […]“ § 5 Stmk. BHG:Paragraph 5, Stmk. BHG: „
1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung
Absatz 3, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz
1 Z. 1 liegt.Ein Härtefall
Absatz 5, liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (Paragraph 11,) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, liegt.
1 Z 1 lit. a zu begrenzen.Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zu begrenzen.
Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung
Absatz 2, festgelegten Kostenzuschüssen liegen.“ Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG LGBl Nr 36/2009 idF LGBl Nr 110/2011 lautete wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Kostenzuschussverordnung-StBHG Landesgesetzblatt , Nr 36 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2011, lautete wie folgt: § 3 Kostenzuschussverordnung-StBHG: Paragraph 3, Kostenzuschussverordnung-StBHG:
BHG ist Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln unter anderem für die Beschaffung zu gewähren.
Paragraph 6, Stmk. BHG ist Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln unter anderem für die Beschaffung zu gewähren. § 3 Abs 1 der Kostenzuschussverordnung-StBHG führt aus, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50 % beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen (§ 3 Abs 2). Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt (§ 3 Abs 3).Paragraph 3, Absatz eins, der Kostenzuschussverordnung-StBHG führt aus, dass der Kostenzuschuss für Hilfsmittel 50 % beträgt, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen (Paragraph 3, Absatz 2,). Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt (Paragraph 3, Absatz 3,). Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird diese Lücke im Rahmen von Auslegung bzw. Analogie zu schließen sein. Dafür scheint – angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 idgF geeignet.Da sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (Stmk. BHG inkl. Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialen zu Stammfassung und Novellen Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, orthopädische Behelfe“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, wird diese Lücke im Rahmen von Auslegung bzw. Analogie zu schließen sein. Dafür scheint – angesichts der wortgleichen Begriffe – das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF geeignet.
Gemäß Paragraph 154, Absatz eins, letzter Satz ASVG sind als „Hilfsmittel“ hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind • die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder • die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Dem entspricht auch die Wortbedeutung nach Duden, wonach es sich bei einem „Hilfsmittel“ um einen Gegenstand handelt, der dem Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defekts dient.
BHG ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Paragraph eins, Stmk. BHG ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. U. a. soll durch Leistungen ein altersentsprechender Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen geschaffen werden, um ihnen – wie nichtbehinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Was speziell unter diese Leistungen zu subsumieren ist, kann sich nur aus einer Einzelfallbewertung ergeben. Jedenfalls lässt die Tatsache, dass ein Hilfsmittel beispielsweise speziell für blinde Menschen hergestellt wurde, nicht für sich alleine darauf schließen, dass nur solche Gegenstände über das Stmk. BHG bezuschussbar sind. Den relevanten rechtlichen Grundlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass es sich bei Hilfsmitteln
1 lit. b Stmk. BHG nicht auch um ganz gewöhnliche Alltagsgegenstände bzw. Zahnersatz im herkömmlichen Sinn handeln kann. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die beantragte „Zahnbehandlung“ geeignet, um den bestehenden körperlichen Defekt auszugleichen. Was speziell unter diese Leistungen zu subsumieren ist, kann sich nur aus einer Einzelfallbewertung ergeben. Jedenfalls lässt die Tatsache, dass ein Hilfsmittel beispielsweise speziell für blinde Menschen hergestellt wurde, nicht für sich alleine darauf schließen, dass nur solche Gegenstände über das Stmk. BHG bezuschussbar sind. Den relevanten rechtlichen Grundlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass es sich bei Hilfsmitteln
Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Stmk. BHG nicht auch um ganz gewöhnliche Alltagsgegenstände bzw. Zahnersatz im herkömmlichen Sinn handeln kann. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die beantragte „Zahnbehandlung“ geeignet, um den bestehenden körperlichen Defekt auszugleichen. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit eine Beeinträchtigung vor, die nicht altersbedingt ist und stellt diese Beeinträchtigung ohne Maßnahme der Zahnsanierung eine dauernde, wesentliche Benachteiligung dar. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhilfe, dazu gehört auch die Zahnbehandlung, gehört die medizinische Notwendigkeit. Dies gilt sowohl für den Grund als auch für das Ausmaß der Hilfegewährung. Insoweit kann in Ermangelung konkreter Regelungen im Steiermärkisches Behindertengesetz auf sozial-versicherungsrechtliche Bestimmungen (siehe § 153 ASVG) zurückgegriffen werden. Soweit die Satzung eines Trägers der Krankenversicherung nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, kann es trotz Bestehens der Krankenversicherung dazu kommen, dass der der Träger der Behindertenhilfe auch Kosten in der Höhe von bis zu 30 % der günstigsten geeigneten Behandlung im Rahmen der Behindertenhilfe zu übernehmen hat. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit eine Beeinträchtigung vor, die nicht altersbedingt ist und stellt diese Beeinträchtigung ohne Maßnahme der Zahnsanierung eine dauernde, wesentliche Benachteiligung dar. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhilfe, dazu gehört auch die Zahnbehandlung, gehört die medizinische Notwendigkeit. Dies gilt sowohl für den Grund als auch für das Ausmaß der Hilfegewährung. Insoweit kann in Ermangelung konkreter Regelungen im Steiermärkisches Behindertengesetz auf sozial-versicherungsrechtliche Bestimmungen (siehe Paragraph 153, ASVG) zurückgegriffen werden. Soweit die Satzung eines Trägers der Krankenversicherung nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, kann es trotz Bestehens der Krankenversicherung dazu kommen, dass der der Träger der Behindertenhilfe auch Kosten in der Höhe von bis zu 30 % der günstigsten geeigneten Behandlung im Rahmen der Behindertenhilfe zu übernehmen hat. Die Zahnbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Auf Grund des Alters und der genetischen Nichtanlage von 12 Zähnen war die vorgenommene Zahnsanierung medizinisch unbedingt erforderlich. Die Zahnbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG). Auf Grund des Alters und der genetischen Nichtanlage von 12 Zähnen war die vorgenommene Zahnsanierung medizinisch unbedingt erforderlich. Aufgrund der Zuzahlung der Versicherungsanstalt beträgt der Kostenzuschuss
Ausgehend von den laut Kostenplan vorliegenden Gesamtkosten von € 18.074,00 sind € 766,00 in Abzug zu bringen, da die Leistungen für diesen Betrag bereits länger als einen Monat vor Antragsstellung erfolgt sind und nicht bezuschusst werden können, somit beträgt der Zuschuss 30 % von € 17.308,00, das sind € 5.192,40. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Zuzahlung der Versicherungsanstalt beträgt der Kostenzuschuss
Paragraph 3, Absatz 2, Kostenzuschussverordnung 30 %. Ausgehend von den laut Kostenplan vorliegenden Gesamtkosten von € 18.074,00 sind € 766,00 in Abzug zu bringen, da die Leistungen für diesen Betrag bereits länger als einen Monat vor Antragsstellung erfolgt sind und nicht bezuschusst werden können, somit beträgt der Zuschuss 30 % von € 17.308,00, das sind € 5.192,40. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.21.1588.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.