GVG) wird der Beschwerde teilweise
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch hat wie folgt zu lauten: „Die Lenkberechtigung für die Klassen A<=25kW, A, B, C1, BE, C1E, F und AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; FS-Nr. xxx vom 20.06.2008) wird vorübergehend auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Abnahme des Führerscheines (
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Abs 1, 24 Abs 1 und Abs 3, 25 Abs 1 und Abs 3, 26 Abs 2, 3 Abs 1 Z 2 und 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Abs 4 FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A<=25 kW, A, B, C1,BE, C1E, F und AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) für den Führerscheinnr. xxx vom
Paragraphen 35, Absatz eins, 24, Absatz eins und Absatz 3, 25, Absatz eins und Absatz 3, 26, Absatz 2, 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, FSG die von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A<=25 kW, A, B, C1,BE, C1E, F und AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) für den Führerscheinnr. xxx vom
VO) iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft. Aus dem Straferkenntnis vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2014, um 21.25 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen, in K an der Raab, B, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l lenkte. Hiefür wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig
Paragraph 99, Absatz eins, b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Jänner 2014 bereits rechtskräftig
VO iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft und kam es zu einem Entzug des Führerscheines, der ihm am
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft und kam es zu einem Entzug des Führerscheines, der ihm am 14. Jänner 2014 wieder ausgefolgt wurde (1 Monat Entzugszeit). Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 2) und ihre Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihre Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs 3 leg. cit gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, insbesondere, wenn jemandGemäß Absatz 3, leg. cit gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, insbesondere, wenn jemand 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
Abs 4 leg. cit sind für die Wertung, der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Absatz 4, leg. cit sind für die Wertung, der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs 3 FSG dritter Satz hat die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren, ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …..
Paragraph 24, Absatz 3, FSG dritter Satz hat die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren, ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …..
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dies ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dies ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Abs 3 ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30 a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
Absatz 3, ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit , (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30, a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Eine Verwaltungsübertretung
VO begeht, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Als von Alkohol beeinträchtigt gilt der Zustand einer Person
VO jedenfalls bei einem Alkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber. Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO begeht, wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Als von Alkohol beeinträchtigt gilt der Zustand einer Person
Paragraph 5, Absatz eins, StVO jedenfalls bei einem Alkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber. Der Beschwerdeführer hat am 28. August 2014 bereits zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (also zwischen 0,4 mg/l bis 0,6 mg/
VO iVm § 5 Abs 1 StVO) einer Wertung
Abs 4 FSG, so ist die Übertretung in hohem Maß als verwerflich anzusehen, denn das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schweren Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, da die in der Regel durch die Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers- wie die Erfahrung zeigt - in besonderem Maße die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Unterzieht man die aufgezeigten Tatsachen (zweimalige Bestrafung
Paragraph 99, , Absatz eins, b StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) einer Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG, so ist die Übertretung in hohem Maß als verwerflich anzusehen, denn das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schweren Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, da die in der Regel durch die Alkoholisierung eingetretene Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers- wie die Erfahrung zeigt - in besonderem Maße die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach ca. 7 Monaten nach dem letzten Entzug der Lenkberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt beging, lässt Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführer dazu neigt Alkohol zu sich zu nehmen, wobei dies entweder im Bewusstsein geschieht, anschließend mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen, oder aber erst nachträglich ein derartiger Entschluss gefasst wird, obwohl er wissen müsste, dass er sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Trotz der bisherigen von der Behörde vorgesehenen Maßnahmen und verhängten Strafen hat sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, neuerlich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu gefährden. Gerade aus dem Verhalten ergibt sich die verwerfliche charakterliche Einstellung in Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen, sodass unter Bedachtnahme auf die Wertungsvorschriften des § 7 Abs 4 FSG angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für die nunmehr ausgesprochene Zeit weiterhin durch Trunkenheit gefährden wird. Bemerkt wird, dass die ausgesprochene Entzugszeit unter Annahme einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer bemessen ist.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach ca. 7 Monaten nach dem letzten Entzug der Lenkberechtigung wiederum ein Alkoholdelikt beging, lässt Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführer dazu neigt Alkohol zu sich zu nehmen, wobei dies entweder im Bewusstsein geschieht, anschließend mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen, oder aber erst nachträglich ein derartiger Entschluss gefasst wird, obwohl er wissen müsste, dass er sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Trotz der bisherigen von der Behörde vorgesehenen Maßnahmen und verhängten Strafen hat sich der Beschwerdeführer nicht davon abhalten lassen, neuerlich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu gefährden. Gerade aus dem Verhalten ergibt sich die verwerfliche charakterliche Einstellung in Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen, sodass unter Bedachtnahme auf die Wertungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 4, FSG angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für die nunmehr ausgesprochene Zeit weiterhin durch Trunkenheit gefährden wird. Bemerkt wird, dass die ausgesprochene Entzugszeit unter Annahme einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer bemessen ist. Besonders gefährliche Verhältnisse wurden bei der Setzung des Entziehungstatbestandes nicht festgestellt. Auch die seit der Setzung des Entziehungstatbestandes verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit können eine weitere Minderung des ausgesprochenen Entzuges nicht herbeiführen. Dem Wohlverhalten während des Strafverfahrens bzw. Entziehungsverfahrens war jedoch ein minderes Gewicht beizumessen, wie aus einem Wohlverhalten außerhalb eines solchen Verfahrens, da logischerweise der Beschwerdeführer das Bestreben haben muss, sich während dieser Zeit nichts zu Schulden zu kommen zu lassen, um eine für ihn zu erlassende Entscheidung nicht in einer negativen Weise zu beeinflussen. Die ausgesprochene Entzugszeit von 6 Monaten und damit die Herabsetzung um 2 Monate in Hinblick auf den verwaltungsbehördlichen Bescheid ist auch unter dem Blickwinkel des § 26 Abs 2 Z 6 FSG zu sehen, der bei einer zweimaligen Begehung des Deliktes
VO eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten vorsieht. Eine derartige Alkoholisierung im Sinne des § 99 Abs 1 a StVO hat jedoch der Beschwerdeführer nicht aufgewiesen, sodass eine Entzugszeit von 8 Monaten unverhältnismäßig wäre. Auch der Anwendungsfall des § 26 Abs 2 Z 7 FSG, nämlich die Begehung eines Deliktes
VO bei zuvor begangenen Delikt des § 99 Abs 1 a StVO scheidet aus. Es war jedoch eine Entzugszeit von 6 Monaten in concreto als angemessen anzusehen, da gerade die kurze Zeitspanne zwischen den zwei Alkoholfahrten eine verwerfliche Sinnesart beim Beschwerdeführer offenlegt. Die ausgesprochene Entzugszeit von 6 Monaten und damit die Herabsetzung um , 2 Monate in Hinblick auf den verwaltungsbehördlichen Bescheid ist auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG zu sehen, der bei einer zweimaligen Begehung des Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, a StVO eine Mindestentziehungsdauer von , 8 Monaten vorsieht. Eine derartige Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, a StVO hat jedoch der Beschwerdeführer nicht aufgewiesen, sodass eine Entzugszeit von , 8 Monaten unverhältnismäßig wäre. Auch der Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz 2, , Ziffer 7, FSG, nämlich die Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO bei zuvor begangenen Delikt des Paragraph 99, Absatz eins, a StVO scheidet aus. Es war jedoch eine Entzugszeit von 6 Monaten in concreto als angemessen anzusehen, da gerade die kurze Zeitspanne zwischen den zwei Alkoholfahrten eine verwerfliche Sinnesart beim Beschwerdeführer offenlegt. Die Entzugszeit war somit auf Grund oben angeführter Überlegungen zu reduzieren. Die Vorschreibung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gründet sich auf den § 24 Abs 3 FSG, da bei einer mehrmaligen Übertretung innerhalb von fünf Jahren des § 99 Abs 1 b StVO der Gesetzgeber dies vorsieht. Die Entzugszeit war somit auf Grund oben angeführter Überlegungen zu reduzieren. Die Vorschreibung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer gründet sich auf den Paragraph 24, Absatz 3, FSG, da bei einer mehrmaligen Übertretung innerhalb von fünf Jahren des Paragraph 99, Absatz eins, b StVO der Gesetzgeber dies vorsieht. Dem Beschwerdeantrag konnte daher nur teilweise stattgegeben werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.42.3.381.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.