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{'item': ['LVwG 50.25-6069/2014', 'LVwG 50.25-289/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.02.2015 GeschäftszahlLVwG 50.25-6069/2014; LVwG 50.25-289/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden der Frau B H und der Frau R H, jeweils G, R, des Herrn Dr. F J, G, R, der Frau Dipl.-Ing. Dr. D F, des Herrn S F und des Herrn C F, jeweils G, R, der Frau Dipl.-Ing. U S und des Herrn Dipl.-Ing. Dr. W S, sowie der Frau G K, jeweils G, R, und der Frau Mag. V S, G, R, alle samt vertreten durch F W & P Rechtsanwälte, L, H, Frau Mag. V S, überdies vertreten durch Herrn DI H S, G, R, sowie der Frau Mag. I N, G, W, vertreten durch die L N Rechtsanwälte GmbH, G, W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27.10.2014, GZ: A 17-011779/2013/0030,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden der Frau B H und der Frau R H, jeweils G, R, des Herrn Dr. F J, G, R, der Frau Dipl.-Ing. Dr. D F, des Herrn S F und des Herrn C F, jeweils G, R, der Frau Dipl.-Ing. U S und des Herrn Dipl.-Ing. Dr. W S, sowie der Frau G K, jeweils G, R, und der Frau Mag. römisch fünf S, G, R, alle samt vertreten durch F W & P Rechtsanwälte, L, H, Frau Mag. römisch fünf S, überdies vertreten durch Herrn DI H S, G, R, sowie der Frau Mag. römisch eins N, G, W, vertreten durch die L N Rechtsanwälte GmbH, G, W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27.10.2014, GZ: A 17-011779/2013/0030, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 27.11.2014 und vom 25.11.2014 römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 27.11.2014 und vom 25.11.2014 k e i n e F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass ● nachstehende Projektsunterlagen einen Bestandteil letzteren Bescheides bilden: Lageplan 401.01b, datiert mit 08.01.2013, geändert am 11.10.2013 und 28.02.2014, des Architekturbüros K u Kr, G, Sgasse, Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K, Grundrisse: Erdgeschoss u. Keller mit Tiefgarage 401.03b, datiert mit 13.02.2013, geändert am 11.10.2013 und 28.02.2014, sowie korrigiert am 22.07.2014, des Architekturbüros K u Kr, G, Sgasse, Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K, Grundrisse:

  1. OG,
  2. OG,
  3. OG, Dach 401.04b, datiert mit 13.02.2013, geändert am 11.10.2013 und 28.02.2014, sowie korrigiert am 22.07.2014, des Architekturbüros K u Kr, G, Sgasse, Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K, Ansichten, Schnitte 401.05b vom 13.02.2013, geändert am 11.10.2013 und 28.02.2014, sowie korrigiert am 08.07.2014 und am 22.07.2014, des Architekturbüros K u Kr, G, Sgasse , Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K, Kanalplan Grundriss und Strangsschema 401.02b, datiert mit 08.01.2013, geändert am 11.10.2013 und 28.02.2014, des Architekturbüros K u Kr, G, Sgasse , Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K, Baubeschreibung vom 28.02.2014, Verfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K samt Planausschnitt betreffend Haupttreppe vom 21.07.2014 des Architekturbüros K & Kr, G, Sgasse , Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K ● und die Einwendungen der Frau B H, Frau R H vom 05.08.2014 bzw. 06.08.2014 und jene der Frau Mag. V S, der Frau Mag. I N, des Herrn Dr. F J, der Frau DI Dr. D F, des Herrn S F, des Herrn C F, der Frau G K, der Frau DI U S sowie des Herrn DI Dr. W S, jeweils vom 06.08.2014, soweit sie sich auf eine behauptete Überschreitung der Bebauungsdichte durch das gegenständliche Bauvorhaben beziehen und die Einwendungen der Frau B H und der Frau R H vom 06.08.2014 betreffend das Nichteinhalten des landesstraßenverwaltungsgesetzlich geforderten Abstandes zurückgewiesen werden und die Einwendungen der Frau B H, Frau R H vom 05.08.2014 bzw. 06.08.2014 und jene der Frau Mag. römisch fünf S, der Frau Mag. römisch eins N, des Herrn Dr. F J, der Frau DI Dr. D F, des Herrn S F, des Herrn C F, der Frau G K, der Frau DI U S sowie des Herrn DI Dr. W S, jeweils vom 06.08.2014, soweit sie sich auf eine behauptete Überschreitung der Bebauungsdichte durch das gegenständliche Bauvorhaben beziehen und die Einwendungen der Frau B H und der Frau R H vom 06.08.2014 betreffend das Nichteinhalten des landesstraßenverwaltungsgesetzlich geforderten Abstandes zurückgewiesen werden ● und weiters der Emissionswert an der Quelle der Ausblasöffnung der Garagenabluft 56 dB Schallleistungspegel pro Beurteilungszeitraum nicht übersteigt ● sowie der Passus „(zukünftig: Grundstücks-Nr. EZ, KG, Gd)“ entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 21.02.2013, in der Folge präzisiert bzw. eingeschränkt, hat die S Igesellschaft mbH laut Aktenlage bei der Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 10 KFZ-Abstellplätzen, eines Flugdaches sowie Durchführung von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr., EZ, , EZ, und, EZ, jeweils KG Gd, angesucht. Dem gegenständlichen Projekt liegen Projektsunterlagen des Architekturbüros K & Kr, G, Sgasse , Planverfasser Architekt Dipl.-Ing. Ge K, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, zu Grunde. Es soll demnach als Bauplatz eine Grundstücksfläche im Ausmaß von 784 m² fungieren. Nicht bestritten wurde, dass der Bauplatz im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „allgemeines Wohngebiet“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,4 ausgewiesen wurde. Von Seiten der Bauwerberin wurde im Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Verbringung von Oberflächenwässern die „Erkundung und Begutachtung der für die Planung und die Bauausführung maßgebenden Untergrundverhältnisse und die geotechnisch relevanten Empfehlungen zur Sicherung der Baugrube zur Gründung sowie zur Entsorgung des Regenwassers der projektierten Wohnanlage mit der Adresse R in G“ des Herrn Dipl.-Ing. Dr. techn. W P, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, G, T, vom 04.02.2013, vorgelegt. Weiters wurde u. a. Herr Dipl.-Ing. K F, G, W, mit Bescheid der Baubehörde vom 26.04.2013, GZ: A17-011779/2013/0005, zum nichtamtlichen Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung eines schalltechnischen sowie eines Luftschadstoffe (Abgase/Feinstaub) betreffenden Gutachtens hinsichtlich der Immissionen an den Nachbargrundgrenzen bestellt und wurden die bezughabenden beiden Gutachten vom Mai 2013 in Form einer „schall- und abgastechnischen Begutachtung“ des gegenständlichen Bauvorhabens der Baubehörde mit Eingabe vom 10.06.2013 übermittelt. Letztere Gutachten stellen noch auf das ursprüngliche Tiefgaragenprojekt mit 11 Stellplätzen ab. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz nach Vornahme von Projektskonkretisierungen durch die Bauwerberin die Bauverhandlung über das verfahrensgegenständliche Vorhaben „Errichtung“ eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 10 Stellplätzen sowie eines Flugdaches auf den Grundstücken Nr. und, KG Gd, bis 06.08.2014 an Ort und Stelle in G, R, kundgemacht. Mit Schreiben vom 05.08.2014 beantragten die jeweils zur Hälfte MiteigentümerInnen der Liegenschaft EZ, KG Gd, Grundstücke Nr. (Baufläche mit Wohnhaus) und (Gärten), Adresse G, R, Frau B H und Frau R H, die Baubewilligung zu versagen, in eventu das Verfahren zu ergänzen und eine Baubewilligung nur unter Wahrung der Rechte der EinschreiterInnen durch entsprechende Auflagen zu erteilen, wobei nachbarseitig in der am 05.08.2014 per E-Mail um 17.51 Uhr der Baubehörde übermittelten Eingabe Einwendungen in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben wie folgt erhoben wurden: „
  4. Die Einschreiter sind je zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ, KG Gd, BG G-O, bestehend aus den Grundstücken Nr. (Baufläche) und (Gärten). Am Grundstück Nr. befindet sich das Wohnhaus der Einschreiter, Grundstücksadresse R, G.
  5. Gegenüberliegend befinden sich die projektgegenständlichen Grundstücke Nr., der Liegenschaft EZ, KG Gd, BG G-O, im grundbücherlichen Eigentum der Bauwerberin, sowie, der Liegenschaft EZ, KG Gd, BG G-O, im grundbücherlichen Eigentum der Stadt G. Getrennt werden die Grundstücke der Einschreiterin von den baugegenständlichen Grundstücken durch das Grundstück Nr., der EZ, KG Gd, BG G-O, Öffentliches Gut. Dies stellt einen schmalen Weg, „R“ dar.
  6. Der aktuelle Flächenwidmungsplan der Stadt Graz sieht für die Projektgrundstücke eine maximale Bebauungsdichte von 1,4 vor. Gemäß Kauf- und Grundabtretungsvertrag vom 29.10./08.11.2012 hat die Bauwerberin von der Stadt G Teile der Grundstücke Nr. und im Gesamtausmaß von 78 m² käuflich erworben. Die den Planungsunterlagen enthaltenen Flächenberechnungen sehen eine Bebauungsdichte von 1,393, somit gerade noch im Bereich des maximal zulässigen Höchstwertes vor. Gleichzeitig wird ein Teil des Grundstücks Nr. an die Stadt G zum Zweck der Wegverbreiterung abgetreten. Die Einschreiter bezweifeln die Korrektheit der Flächen- und Dichtebrechnungen. Durch die Einbeziehung von Teilflächen in das wesentlich vom Bauvorhaben erfasste Grundstück Nr. befürchten die Einschreiter, dass die höchstzulässige Bebauungsdichte umgangen wird und das Bauvorhaben damit in seiner Gesamtheit mit dem gültigen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan nicht übereinstimmt. Dadurch sind zusätzliche, für die Liegenschaft der Einschreiter nachteilige Immissionen zu erwarten.
  7. Das zu errichtende Wohnhaus soll direkt gegenüber der Gebäudefront der Einschreiter errichtet werden. Dazwischen liegt lediglich ein schmaler öffentlicher Weg. Auch wenn die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk BauG grundsätzlich nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einschlägig sind, bedarf es der Berücksichtigung der Abstandsregelungen dann, wenn besondere Umstände (z.B. unzumutbare Beeinträchtigungen) dies rechtfertigen. In diesen Fällen sind sogar größere Abstände als in § 13 Stmk BauG normiert vorzuschreiben. Dies gilt auch für durch öffentliche Verkehrswege getrennte Grundstücke (vgl § 13 Abs 12 Stmk BauG). Die Gebäudeabschnitte sind auf den Einreichplänen nicht ersichtlich. Da beabsichtigt ist, direkt gegenüber der Gebäudefront der Einschreiter ein vierstöckiges Gebäude mit 10 Wohneinheiten und 10 Garagenplätzen zu errichten, sind zusätzliche ortsunübliche und unzumutbare Immissionen zu erwarten und ist zudem anzunehmen, dass Mindestabstände zum Nachteil der Einschreiter nicht eingehalten werden.Das zu errichtende Wohnhaus soll direkt gegenüber der Gebäudefront der Einschreiter errichtet werden. Dazwischen liegt lediglich ein schmaler öffentlicher Weg. Auch wenn die Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, Stmk BauG grundsätzlich nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einschlägig sind, bedarf es der Berücksichtigung der Abstandsregelungen dann, wenn besondere Umstände (z.B. unzumutbare Beeinträchtigungen) dies rechtfertigen. In diesen Fällen sind sogar größere Abstände als in Paragraph 13, Stmk BauG normiert vorzuschreiben. Dies gilt auch für durch öffentliche Verkehrswege getrennte Grundstücke vergleiche Paragraph 13, Absatz 12, Stmk BauG). Die Gebäudeabschnitte sind auf den Einreichplänen nicht ersichtlich. Da beabsichtigt ist, direkt gegenüber der Gebäudefront der Einschreiter ein vierstöckiges Gebäude mit 10 Wohneinheiten und 10 Garagenplätzen zu errichten, sind zusätzliche ortsunübliche und unzumutbare Immissionen zu erwarten und ist zudem anzunehmen, dass Mindestabstände zum Nachteil der Einschreiter nicht eingehalten werden.
  8. Das geplante Bauvorhaben sieht 10 Wohneinheiten samt 10 Tiefgaragenplätzen vor. Unmittelbar gegenüber dem Wohnhaus der Einschreiter sind eine Abluftöffnung der Tiefgarage, ein Notkamin, ein Zuluftschacht, das Treppenhaus und die Abfallsammelstelle geplant. Hinzu kommt, dass das Gebäude im Bereich der Liegenschaft der Einschreiter samt Keller fünfgeschossig ausgeführt werden soll. Die Einschreiter sind massiven Sicht- und Lichtentzug ausgesetzt. Durch die unter Pkt
  9. angeführten Baumaßnahmen sind erhebliche Schall- und Abgasimmissionen naheliegend. Die beigebrachten Gutachten nehmen auf diese Baumaßnahmen gar nicht oder nur unzureichend Rücksicht, weshalb die Schlussfolgerungen für die Liegenschaft der Einschreiter bezweifelt werden.
  10. Zusätzlich sind wesentliche Änderungen des natürlichen Geländes geplant. Durch die umfangreichen Dach- und Zubauflächen und die durch die Baumaßnahmen bewirkte Bodenversiegelung, ist mit erheblich geänderten Oberflächenverhältnissen zu rechnen. Diese Umstände, in Kombination mit den geforderten Bodenverfestigungsmaßnahmen und der Geländeneigung NW-SO-Richtung, lassen die positiv beurteilte Entsorgung der Abwässer über einen Sickerschacht in Frage stellen. Die Liegenschaft der Einschreiter ist daher von einer nachteiligen Abwässersituation betroffen.“ Seitens der Baubehörde wurde am 06.08.2014 eine mündliche Ortsverhandlung durchgeführt. Anlässlich der Bauverhandlung wurde von Seiten der einwendenden Nachbarn, Frau R und Frau B H, auf die am 05.08.2014 bei der Baubehörde eingebrachten Einwendungen verwiesen und wurde seitens dieser Nachbarn ergänzend Folgendes ausgeführt: „Im Zuge der Bauverhandlung hat sich herausgestellt, dass offensichtlich Trennstück 2 laut Teilungsplan in die Dichteberechnung miteingeflossen ist, sodass nunmehr die Dichte gerade noch zulässig ist. Hinzu kommt, dass auch die Müllinsel im südöstlichen Bereich zumindest zu einem wesentlichen Teil umschlossen ist und daher in die Dichteberechnung miteinzubeziehen ist. Wenn die Behörde vermeint, dass hier kein Nachbarrecht tangiert sei, so wird darauf verwiesen, dass die Nachbarn ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes haben, insoweit Immissionen damit verbunden sind. Durch das Projekt insgesamt befürchten die Nachbarn jedenfalls massive Einschränkungen ihrer Liegenschaft. Das Gebäude wird direkt gegenüber dem Gebäude der Nachbarn mit einem Abstand von insgesamt 7,5 m errichtet. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass durch die Trennung durch ein öffentliches Verkehrsstück Abstandsbestimmungen im Sinne des § 13 Abs. 1-11 Stmk. BauG nicht zu Anwendung kommen, so wird ausdrücklich nochmals auf § 13 Abs. 12 Stmk. BauG verwiesen, demzufolge unter bestimmten Umständen, die noch aufzuklären sind, Mindestabstände einzuhalten sind.„Im Zuge der Bauverhandlung hat sich herausgestellt, dass offensichtlich Trennstück 2 laut Teilungsplan in die Dichteberechnung miteingeflossen ist, sodass nunmehr die Dichte gerade noch zulässig ist. Hinzu kommt, dass auch die Müllinsel im südöstlichen Bereich zumindest zu einem wesentlichen Teil umschlossen ist und daher in die Dichteberechnung miteinzubeziehen ist. Wenn die Behörde vermeint, dass hier kein Nachbarrecht tangiert sei, so wird darauf verwiesen, dass die Nachbarn ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes haben, insoweit Immissionen damit verbunden sind. Durch das Projekt insgesamt befürchten die Nachbarn jedenfalls massive Einschränkungen ihrer Liegenschaft. Das Gebäude wird direkt gegenüber dem Gebäude der Nachbarn mit einem Abstand von insgesamt 7,5 m errichtet. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass durch die Trennung durch ein öffentliches Verkehrsstück Abstandsbestimmungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins -, 11, Stmk. BauG nicht zu Anwendung kommen, so wird ausdrücklich nochmals auf Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG verwiesen, demzufolge unter bestimmten Umständen, die noch aufzuklären sind, Mindestabstände einzuhalten sind. Für den Fall einer straßenrechtlichen Genehmigung wird auf die Bestimmung § 24 des Landes-StraßenverwaltungsG verwiesen, derzufolge ein Abstand von 5 m zur Straße einzuhalten ist. Gemäß derzeitiger Planung wird auch dies nicht eingehalten, zumal das Gebäude direkt am öffentlichen Verkehrsweg errichtet werden soll.“Für den Fall einer straßenrechtlichen Genehmigung wird auf die Bestimmung Paragraph 24, des Landes-StraßenverwaltungsG verwiesen, derzufolge ein Abstand von 5 m zur Straße einzuhalten ist. Gemäß derzeitiger Planung wird auch dies nicht eingehalten, zumal das Gebäude direkt am öffentlichen Verkehrsweg errichtet werden soll.“ Darüber hinaus wurde nachbarseitig u. a. seitens Herrn Dr. F J, G, R, Grundstücke Nr. (Hälfteeigentümer) und, KG Gd, Frau Dipl.-Ing. Dr. D F (Hälfteeigentümerin), Herrn S F (Vierteleigentümer) und Herrn C F (Vierteleigentümer), G, R, Grundstück Nr. und, KG Gd, Frau Dipl.-Ing. U S (Vierteleigentümerin) und Herrn Dipl.-Ing. Dr. W S (Vierteleigentümer) und Frau G K (Hälfteeigentümerin), G, R, Grundstück Nr. und, KG Gd, sowie Frau Mag. V S, G, R, Grundstücke Nr. und, KG Gd, und Frau Mag. I N, G, W, als Miteigentümerin (150/2182 Anteile) des Grundstückes Nr., KG Gd, anlässlich der Bauverhandlung Nachstehendes einwendend vorgebracht:Darüber hinaus wurde nachbarseitig u. a. seitens Herrn Dr. F J, G, R, Grundstücke Nr. (Hälfteeigentümer) und, KG Gd, Frau Dipl.-Ing. Dr. D F (Hälfteeigentümerin), Herrn S F (Vierteleigentümer) und Herrn C F (Vierteleigentümer), G, R, Grundstück Nr. und, KG Gd, Frau Dipl.-Ing. U S (Vierteleigentümerin) und Herrn Dipl.-Ing. Dr. W S (Vierteleigentümer) und Frau G K (Hälfteeigentümerin), G, R, Grundstück Nr. und, KG Gd, sowie Frau Mag. römisch fünf S, G, R, Grundstücke Nr. und, KG Gd, und Frau Mag. römisch eins N, G, W, als Miteigentümerin (150/2182 Anteile) des Grundstückes Nr., KG Gd, anlässlich der Bauverhandlung Nachstehendes einwendend vorgebracht: „Einwand: gegen die Abstandsverletzung zu den Häusern nordseitig des R im Besonderen zu Liegenschaft durch den 4 geschoßig und erhöht geplanten Liftbaukörper. Begründung: durch seine Größe, bzw. seine Ansichtsbreite zum R nimmt der Luftbaukörper mehr als die Hälfte der Breite der Liegenschaft in Parallelstellung ein und kann daher aus nachbarrechtlicher Sicht nicht mehr als untergeordneter Bauteil betrachtet werden. Die OIB Richtlinie 3 ist daher nur erschwert, bis gar nicht einzuhalten. Dazu ist im Schnitt C die Gebäudehöhe, die Attika- und /oder Traufenhöhe über dem OG3 und OG 4 an der dem R zugewandten Fassade nicht festgelegt! Einwand: gegen die Berechnungsmethode der Dichteberechung und der daraus folgenden Dichteüberschreitung Begründung: In den Berechnungen werden innere Schächte abgezogen und zumindest der mit dem Gebäude in direktem baulichen Zusammenhang zu errichtende Lift innerhalb des Gebäudeumrisses wird nicht einberechnet. Ebenso nicht berechnet sind Teile des zumindest überwiegend geschlossenen Stiegenhauses. Entsprechend ÖN B1800, bzw. OIB sind innerhalb des Gebäudeumrisses nur die Öffnungen abzuziehen. Bei Nachrechnung unter Verwendung der im Planwerk angegebenen Maße ergeben sich neben kleinen Differenzen zur digitalen Ermittlung Mehrungen der Flächen, sodaß die Dichte von 1,4 überschritten wird.“ Darüber hinaus brachte u. a. die Nachbarin, Frau Mag. V S, noch vor, amtswegig zu prüfen, ob es rechtens sei, dass die abgetretene oder verkaufte oder verschenkte Fläche gemeinsam mit der von der Stadt zum Grundstück dazugekommenen Fläche als Gesamtfläche für die Dichteberechnung herangezogen werden könne. Darüber hinaus brachte u. a. die Nachbarin, Frau Mag. römisch fünf S, noch vor, amtswegig zu prüfen, ob es rechtens sei, dass die abgetretene oder verkaufte oder verschenkte Fläche gemeinsam mit der von der Stadt zum Grundstück dazugekommenen Fläche als Gesamtfläche für die Dichteberechnung herangezogen werden könne. Auf Grundlage des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz der nunmehr in Beschwerde gezogene, baurechtliche Bewilligungsbescheid vom 24.10.2014, GZ: A17-011779/2013/0030, für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 10 KFZ-Abstellplätzen, eines Flugdaches sowie Durchführung von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr., EZ, Grundstück Nr., EZ und Grundstück Nr., EZ, KG Gd (zukünftig: Grundstücks Nr., EZ, KG Gd), unter Vorschreibung von 17 Auflagen auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF Nr. 78/2012, erlassen, wobei eine spruchgemäße Zurückweisung von Nachbareinwendungen baubehördlicherseits nicht erfolgt ist.Auf Grundlage des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz der nunmehr in Beschwerde gezogene, baurechtliche Bewilligungsbescheid vom 24.10.2014, GZ: A17-011779/2013/0030, für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 10 KFZ-Abstellplätzen, eines Flugdaches sowie Durchführung von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr., , EZ, Grundstück Nr., EZ und Grundstück Nr., EZ, KG Gd (zukünftig: Grundstücks Nr., EZ, KG Gd), unter Vorschreibung von 17 Auflagen auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Nr. 78 aus 2012,, erlassen, wobei eine spruchgemäße Zurückweisung von Nachbareinwendungen baubehördlicherseits nicht erfolgt ist. Bescheidbegründend hielt die belangte Behörde u. a. in verfahrensrelevanter Hinsicht fest, dass es sich bei den Einwendungen in Bezug auf das Nichteinhalten des Mindestabstandes nordseitig um eine grundsätzlich zulässige Einwendung nach § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG handle, jedoch § 13 Abs 13 Stmk. BauG normiere, dass Abs 1 (Gebäudeabstand), Abs 2 (Grenzabstand) und Abs 12 (Vorschreiben größerer Abstände) des § 13 Stmk. BauG nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten würden. Zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück Nr. (R) sowie den Bestandsgebäuden R, R 40, R 42, R 44, R 46 und R 48 liege das Grundstück Nr., EZ, KG Gd, der „R“, eine öffentliche Verkehrsfläche laut 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz. Es sei daher ein Mindestabstand des geplanten Wohnhauses bzw. der nordöstlichen Gebäudefront zum „R“ und in weiterer Folge zum Grundstück Nr. sowie den „Häusern nordseitig des R“ gesetzlich nicht erforderlich und komme gemäß § 13 Abs 13 Stmk. BauG der Absatz 12 Stmk. BauG nicht zur Anwendung, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen seien. Das Nachbarvorbringen bezüglich befürchteter Lärm- bzw. Staubimmissionen sei als Nachbareinwendung im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 und 3 Stmk. BauG anzusehen und wurde diesbezüglich zusammenfassend festgehalten, dass der Bauplatz laut 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „allgemeines Wohngebiet“, also mit einer einen Immissionsschutz gewährenden Flächenwidmung ausgewiesen sei und die Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG in Zusammenhalt mit § 30 Abs 1 Z 2 Stmk. ROG nur insoweit einen Immissionsschutz vorsehe, als es sich um sonstige Gebäude im Sinne dieser raumordnungsrechtlichen Regelung handle, welche keine Wohnbauten seien und sei die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet schlechthin zulässig und seien die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen von Seiten der Nachbarn hinzunehmen.Bescheidbegründend hielt die belangte Behörde u. a. in verfahrensrelevanter Hinsicht fest, dass es sich bei den Einwendungen in Bezug auf das Nichteinhalten des Mindestabstandes nordseitig um eine grundsätzlich zulässige Einwendung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG handle, jedoch Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG normiere, dass Absatz eins, (Gebäudeabstand), Absatz 2, (Grenzabstand) und Absatz 12, (Vorschreiben größerer Abstände) des Paragraph 13, Stmk. BauG nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen gelten würden. Zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück Nr. (R) sowie den Bestandsgebäuden R, R 40, R 42, R 44, R 46 und R 48 liege das Grundstück Nr., EZ, KG Gd, der „R“, eine öffentliche Verkehrsfläche laut 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz. Es sei daher ein Mindestabstand des geplanten Wohnhauses bzw. der nordöstlichen Gebäudefront zum „R“ und in weiterer Folge zum Grundstück Nr. sowie den „Häusern nordseitig des R“ gesetzlich nicht erforderlich und komme gemäß Paragraph 13, Absatz 13, Stmk. BauG der Absatz 12 Stmk. BauG nicht zur Anwendung, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen seien. Das Nachbarvorbringen bezüglich befürchteter Lärm- bzw. Staubimmissionen sei als Nachbareinwendung im Sinne der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Stmk. BauG anzusehen und wurde diesbezüglich zusammenfassend festgehalten, dass der Bauplatz laut 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als „allgemeines Wohngebiet“, also mit einer einen Immissionsschutz gewährenden Flächenwidmung ausgewiesen sei und die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG in Zusammenhalt mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. ROG nur insoweit einen Immissionsschutz vorsehe, als es sich um sonstige Gebäude im Sinne dieser raumordnungsrechtlichen Regelung handle, welche keine Wohnbauten seien und sei die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet schlechthin zulässig und seien die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen von Seiten der Nachbarn hinzunehmen. Überdies hätte das schalltechnische Gutachten vom 15.05.2013 ergeben, dass durch das geplante Bauvorhaben (Wohnhaus inkl. Tiefgarage sowie sonstige schalltechnisch relevante Anlagen) im Ergebnis keine dem Gebietscharakter „allgemeines Wohngebiet“ widersprechende Belästigung durch Schall verursacht werde und stelle das luftreinhaltetechnische Gutachten vom 16.05.2013 zusammenfassend fest, dass durch das Bauvorhaben (insbesondere auch Tiefgarage sowie deren Abluftöffnung) im Ergebnis keine dem Wohngebietscharakter widersprechende Belästigung durch Abluft oder Feinstaub verursachen würden, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen seien. Das Vorbringen der Nachbarn R und B H in Bezug auf die Entsorgung der Abwässer wurde als zulässige Einwendung nach § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG gewertet und ausgeführt, dass von Seiten des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung am 03.06.2014 die projektsgegenständlichen Pläne überprüft bzw. vidiert worden seien und sei somit festgestellt worden, dass eine nachhaltige, gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben sei und keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke zu erwarten seien. Das Vorbringen der Nachbarn R und B H in Bezug auf die Entsorgung der Abwässer wurde als zulässige Einwendung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG gewertet und ausgeführt, dass von Seiten des Amtssachverständigen für Grundstücksentwässerung am 03.06.2014 die projektsgegenständlichen Pläne überprüft bzw. vidiert worden seien und sei somit festgestellt worden, dass eine nachhaltige, gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben sei und keine zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke zu erwarten seien. Hinsichtlich der restlichen erwähnten „Einwände“ gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wurde baubehördlicherseits zusammenfassend ausgeführt, dass diesbezüglich keine baurechtlich relevanten Nachbarrechte angesprochen seien und diese Einwendungen betreffend Nichteinhalten der Bebauungsdichte, Licht und Lichtentzug, Einhalten der straßenrechtlichen Abstände sowie amtswegige Prüfung der Vorgänge um die Ermittlung der Gesamtfläche für die Dichteberechnung, als unzulässig zurückzuweisen seien. Gegen diesen baurechtlichen Bewilligungsbescheid haben nunmehr Frau B H, Frau R H, Herr Dr. F J, Frau Dipl.-Ing. Dr. D F, Herr S F, Herr C F, Frau Dipl.-Ing. U S, Herr Dipl.-Ing. Dr. W S, Frau G K und Frau Mag. V S, mit Schriftsatz vom 27.11.2014 sowie Frau Mag. I N mit Schriftsatz vom 25.11.2014 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde erhoben.Gegen diesen baurechtlichen Bewilligungsbescheid haben nunmehr Frau B H, Frau R H, Herr Dr. F J, Frau Dipl.-Ing. Dr. D F, Herr S F, Herr C F, Frau Dipl.-Ing. U S, Herr Dipl.-Ing. Dr. W S, Frau G K und Frau Mag. römisch fünf S, mit Schriftsatz vom 27.11.2014 sowie Frau Mag. römisch eins N mit Schriftsatz vom 25.11.2014 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde erhoben. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer Frau B H, Frau R H, Herr Dr. F J, Frau Dipl.-Ing. Dr. D F, Herr S F, Herr C F, Frau Dipl.-Ing. U S, Herr Dipl.-Ing. Dr. W S, Frau G K und Frau Mag. V S, unter Berufung auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer Frau B H, Frau R H, Herr Dr. F J, Frau Dipl.-Ing. Dr. D F, Herr S F, Herr C F, Frau Dipl.-Ing. U S, Herr Dipl.-Ing. Dr. W S, Frau G K und Frau Mag. römisch fünf S, unter Berufung auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens abgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes unter Bezugnahme auf die erhobenen Einwendungen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht nur mit den auf Nachbarrechten basierenden Einwendungen auseinanderzusetzen gehabt hätte, sondern den Sachverhalt amtswegig umfassend festzustellen. Der Bescheidspruch sei zu unbestimmt, zumal nicht erkennbar sei, welche Teile der Projektsunterlagen Bestandteil des Spruches seien. Weder sei dem Bescheidspruch noch der Bescheidbegründung ein detaillierter Verweis auf Einreichpläne, sonstige Unterlagen und dergleichen zu entnehmen. Durch Abtretungen und Kauf von Grundstücksflächen hätten sich die Grenzen verschoben und sich die Gesamtfläche des Grundstücks Nr. auf 677 m² verkleinert. Dieser Umstand sei in der Einreichplanung nicht berücksichtigt worden und basiere der angefochtene Bescheid somit auf einer nicht fachgerechten Einreichplanung, welche nicht entsprechend der Vermessung vom 25.10.2012 durchgeführt worden sei. Durch Bebauungsdichteüberschreitungen seien die Liegenschaften der BeschwerdeführerInnen mit zusätzlichen, ortsunüblichen Immissionen belastet und seien bei der Berechnung der Bebauungsdichte Flächen einbezogen worden, welche an die Stadt G abgetreten worden seien. Die belangte Behörde wäre aufgrund des Offizialprinzips verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen wahrzunehmen. Im Sinne des Ortsbildschutzes und aufgrund der mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen seien größere Gebäudeabstände vorzuschreiben und seien selbst für den Fall, dass § 13 Abs 3 Stmk. BauG im gegenständlichen Fall einschlägig sei, den straßenrechtlichen Vorgaben folgend ein landesstraßenverwaltungsgesetzlicher Mindestabstand von 5 m einzuhalten, was amtswegig zu berücksichtigen sei. Das eingeholte und das abgastechnische Gutachten würde nicht auf dem Teilungsplan vom 25.10.2012 aufbauen und seien die Messungen und Berechnungen aufgrund der Veränderung der örtlichen Verhältnisse daher in Frage zu stellen und wäre der Sachverhalt in wesentlichen Punkten mittels Sachverständigengutachten und nicht durch unschlüssige und unvollständige Gutachten festzustellen gewesen, was im Verfahrensgegenstand nicht der Fall sei, weshalb es auch keiner Erwiderung auf gleicher fachlicher Ebene bedürfe. Im Sinne des Ortsbildschutzes und aufgrund der mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen seien größere Gebäudeabstände vorzuschreiben und seien selbst für den Fall, dass Paragraph 13, Absatz 3, Stmk. BauG im gegenständlichen Fall einschlägig sei, den straßenrechtlichen Vorgaben folgend ein landesstraßenverwaltungsgesetzlicher Mindestabstand von 5 m einzuhalten, was amtswegig zu berücksichtigen sei. Das eingeholte und das abgastechnische Gutachten würde nicht auf dem Teilungsplan vom 25.10.2012 aufbauen und seien die Messungen und Berechnungen aufgrund der Veränderung der örtlichen Verhältnisse daher in Frage zu stellen und wäre der Sachverhalt in wesentlichen Punkten mittels Sachverständigengutachten und nicht durch unschlüssige und unvollständige Gutachten festzustellen gewesen, was im Verfahrensgegenstand nicht der Fall sei, weshalb es auch keiner Erwiderung auf gleicher fachlicher Ebene bedürfe. Es liege ein Begründungmangel vor, zumal sich die belangte Behörde mit dem Nachbarvorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und hätte die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen diese Umstände erkannt, wodurch eine ortsunübliche, zusätzliche Belastung der Beschwerdeführer hervorgerufen werde. In ihrer ebenfalls rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde vom 25.11.2014 beantragt die Beschwerdeführerin, Frau Mag. I N, gestützt auf die Gründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln, der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung, die Versagung der beantragten Baubewilligung, in eventu die Verfahrensergänzung und Erteilung der Baubewilligung nur unter Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin, unter Vorschreibung von Auflagen sowie der Beschwerdeführerin den Kostenersatz in Bezug auf die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.In ihrer ebenfalls rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde vom 25.11.2014 beantragt die Beschwerdeführerin, Frau Mag. römisch eins N, gestützt auf die Gründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln, der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung, die Versagung der beantragten Baubewilligung, in eventu die Verfahrensergänzung und Erteilung der Baubewilligung nur unter Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin, unter Vorschreibung von Auflagen sowie der Beschwerdeführerin den Kostenersatz in Bezug auf die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen. Nach Schilderung des Sachverhaltes unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin wird darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Gebäudeabstand nicht eingehalten sei und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung § 13 Abs 12 Stmk. BauG nicht anzuwenden sei, wenn größere Abstände gegenüber Gebäuden zu Immissionsschutzzwecken notwendig seien und seien im gegenständlichen Fall sicher ortsunübliche Immissionen vorliegend und die Errichtung solcher Wohnhausanlagen im allgemeinen Wohngebiet nicht schlechthin zulässig. Selbst bei Ortsüblichkeit der Immissionen würde die Rechtsmeinung der belangten Behörde die Bewohner der Anlage auf Grundstück Nr., bezogen auf die Abstandsregeln, gröblich benachteiligen und sehe § 24 Abs 1 Z 2 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes vor, dass innerhalb von 5 m zu Gemeindestraßen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen und müsse der Abstand sohin zumindest die Straßenbreite vermehrt um 5 m zwischen den Gebäuden betragen. Mit der Errichtung von 10 Wohneinheiten, welche zu einer solchen Bebauungsdichte führen, sei regelmäßig ein Immissionsschutz verbunden, sodass nicht Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan eingewendet werden könne. Selbst für den Fall, dass die Immissionen ein ortsunübliches Maß nicht überschreiten, wäre die höchstzulässige Bebauungsdichte amtswegig zu beachten gewesen. Nach Schilderung des Sachverhaltes unter Bezugnahme auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin wird darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Gebäudeabstand nicht eingehalten sei und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG nicht anzuwenden sei, wenn größere Abstände gegenüber Gebäuden zu Immissionsschutzzwecken notwendig seien und seien im gegenständlichen Fall sicher ortsunübliche Immissionen vorliegend und die Errichtung solcher Wohnhausanlagen im allgemeinen Wohngebiet nicht schlechthin zulässig. Selbst bei Ortsüblichkeit der Immissionen würde die Rechtsmeinung der belangten Behörde die Bewohner der Anlage auf Grundstück Nr., bezogen auf die Abstandsregeln, gröblich benachteiligen und sehe Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, des Landesstraßenverwaltungsgesetzes vor, dass innerhalb von 5 m zu Gemeindestraßen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen und müsse der Abstand sohin zumindest die Straßenbreite vermehrt um 5 m zwischen den Gebäuden betragen. Mit der Errichtung von 10 Wohneinheiten, welche zu einer solchen Bebauungsdichte führen, sei regelmäßig ein Immissionsschutz verbunden, sodass nicht Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan eingewendet werden könne. Selbst für den Fall, dass die Immissionen ein ortsunübliches Maß nicht überschreiten, wäre die höchstzulässige Bebauungsdichte amtswegig zu beachten gewesen. Im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen hinsichtlich Ortsunüblichkeit der mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen durch Schall, Luftschadstoffe bzw. Verbringung der Oberflächenwässer des antragsgegenständlichen Bauvorhabens wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen, Herrn Ing. D B, des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung bzw. Immissionstechnik, Herrn Dipl.-Ing. Dr. T P, sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. G T, jeweils Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurde um Erstellung von Befund und Gutachten aus der Sicht der Amtssachverständigen für Immissionstechnik sowie Schalltechnik ersucht, wobei gutachterlich insbesondere festgestellt werden sollte, ob bzw. welche Tatsachen dafür bzw. dagegen sprechen, dass von das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen im Verfahrensgegenstand aus fachlicher Sicht auszugehen ist bzw. das Widmungsmaß jedenfalls an der Grenze des zu bebauenden Grundstückes eingehalten wird; – dies jeweils unter Beschreibung von Art und Ausmaß der Emissionen bzw. in den relevanten Immissionspunkten durch den Betrieb der baulichen Anlage hervorgerufenen, projektsgegenständlichen Immissionen, wobei überdies das Ersuchen erging, das schalltechnische Gutachten unter Vornahme einer Kontrollmessung zu erstellen. Weiters wurde mit Schreiben vom 14.01.2015 der wasserbautechnische Amtssachverständige ersucht, Befund und Gutachten aus wasserbautechnischer bzw. allenfalls hydrologisch fachlicher Sicht auf Grundlage des Projektes und des Teilungsplanes der Vermessung K ZT GmbH vom 25.10.2012 zu erstellen, wobei aus fachlicher Sicht insbesondere der Frage nachgegangen werden sollte, ob bzw. bejahendenfalls aufgrund welcher Tatsachen im Verfahrensgegenstand von einer nachhaltigen, betriebssicheren und gefahrlosen Beseitigung der Meteorwässer ohne unzumutbare Belästigungen ausgegangen werden kann und ob bzw. aufgrund welcher Tatsachen bei Realisierung des Bauvorhabens mit einer Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in G, R, Grundstücke Nr. und, durch Oberflächenwässer zu rechnen ist. Mit hg. Mail vom 27.01.2015 wurde dem immissionstechnischen und dem schalltechnischen Amtssachverständigen die Grundstücks Nr., KG Gd, der im Miteigentum der Beschwerdeführerin, Frau Mag. I N, stehenden Liegenschaft im Nachhang zum Ersuchen vom 12.01.2015, bekanntgegeben.Mit hg. Mail vom 27.01.2015 wurde dem immissionstechnischen und dem schalltechnischen Amtssachverständigen die Grundstücks Nr., KG Gd, der im Miteigentum der Beschwerdeführerin, Frau Mag. römisch eins N, stehenden Liegenschaft im Nachhang zum Ersuchen vom 12.01.2015, bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 13.02.2015 wurde der medizinische Amtssachverständige Herr Dr.med T A, MAS MPH, ersucht, auf Grundlage der technischen Fachgutachten aus medizinischer Sicht Befund und Gutachten im Verfahrensgegenstand zu erstellen, insbesondere dahingehend, ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen an der Grenze des zu bebauenden Grundstückes, insbesondere in Bezug auf die den Liegenschaften der Nachbarn R und B H zugewandte, aus medizinisch fachlicher Sicht dafür bzw. dagegensprechen, dass von ortsunüblichen, unzumutbaren Immissionen, bezogen auf Luftschadstoffe und Lärm auszugehen ist bzw. ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen dafür sprechen, dass die Meteorwässer ohne unzumutbare Belästigungen der Nachbarn H verbracht werden. In der Folge wurden dem erkennenden Gericht von Amtssachverständigenseite Gutachtensentwürfe vorgelegt, welche dem medizinischen Amtssachverständigen zur Gutachtenserstellung übermittelt wurden. Im Verfahrensgegenstand wurde am 27.02.2015 die mit Schreiben vom 14.01.2015 anberaumte öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt und im Zuge dieser Verhandlung gab der Vertreter der Bauwerberin an, dass projektsgegenständlich jener Bauplatz sei, welcher auf den einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Projektsunterlagen insbesondere auf dem Lageplan vom 08.01.2013, Architekturbüro K & Kr 401.01b, dargestellt sei und als Bauplatz werde demnach die Fläche im Ausmaß von 784 m² fungieren, wobei die im erwähnten Bauplatz dargestellte „Abtretungsfläche“ dem Bauplatz zuzuordnen sei. Darüber hinaus führte der Vertreter der Bauwerberin projektskonkretisierend aus, dass der Emissionswert von 56 dB (Schallleistungspegel pro Beurteilungszeitraum) an der Quelle der Ausblasöffnung der Garagenabluft projektsbedingt eingehalten werde. Über Ersuchen der Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Verhandlung vorab eine fachliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. G T, sowie des hydrogeologischen Amtssachverständige Mag. Sch, jeweils Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt, welche hinsichtlich der Verbringung der mit dem Bauvorhaben verbundenen relevanten Wässer im Lichte der diesbezüglich aufrechten Einwendungen der Beschwerdeführer, Frau B und Frau R H, eine Stellungnahme dahingehend abgaben, dass eine ordnungsgemäße Verbringung von Oberflächenwässern auf Grundlage des zu beurteilenden Projektes aus fachlicher Sicht gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund wurden die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf die angebliche nicht ordnungsgemäße Verbringung von Oberflächenwässern bzw. Änderung von Abflussverhältnissen nicht mehr aufrecht erhalten und wurden diese Einwendungen von Seiten der Nachbarn Frau B und R H durch deren rechtsfreundlichen Vertreter ausdrücklich zurückgezogen. Auf Grund dieses Umstandes war die Erstellung eines wasserbautechnischen und eines hydrogeologischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren nicht mehr erforderlich, zumal sich die gegenständlichen Beschwerden überdies nicht auf das ursprüngliche Einwendungsvorbringen stützen. Anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde Beweis durch Erstellung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Immissionstechnik, Herrn Dipl.-Ing. T P, Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, des schalltechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. D B, Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, sowie eines medizinischen Gutachtens der Herrn Dr.med. T A, MAS MPH, Abteilung der Steiermärkischen Landesregierung, erhoben. Auf Grundlage des seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 22.12.2014 vorgelegten baurechtlichen Verwaltungsaktes, insbesondere der darin angeführten in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, vor allem der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2015 erstellten Amtssachverständigengutachten werden gerichtlicherseits nachstehende Feststellungen in Bezug auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt getroffen: Mit Schreiben vom 21.02.2013, in der Folge präzisiert bzw. eingeschränkt, hat die S Igesellschaft mbH laut Aktenlage bei der Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 10 KFZ-Abstellplätzen, eines Flugdaches sowie Durchführung von Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr., EZ, , EZ, und, EZ, jeweils KG Gd, angesucht. Im erstinstanzlichen Bauverfahren wurde u.a. Herr Dipl.-Ing. Dr. K F, G, W, mit Bescheid der Baubehörde vom 26.04.2013, GZ: A17-011779/2013/0005, zum nichtamtlichen Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung eines schalltechnischen sowie eines Luftschadstoffe (Abgase/Feinstaub) betreffenden Gutachtens hinsichtlich der Immissionen an den Nachbargrundgrenzen bestellt und wurden beide Gutachten vom Mai 2013 in Form einer „schall- und abgastechnischen Begutachtung“ des gegenständlichen Bauvorhabens der Baubehörde mit Eingabe vom 10.06.2013 übermittelt. Letztere Gutachten stellen noch auf das ursprüngliche Tiefgaragenprojekt mit 11 Stellplätzen ab. Das grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. Dr. F wurde auch der „luftreinhaltetechnischen Beurteilung“ durch den immissionstechnischen Amtssachverständigen zu Grunde gelegt und ergibt sich der immissionstechnisch relevante Sachverhalt aus dem Befund des Gutachtens des beigezogenen immissionstechnischen Amtssachverständigen wie folgt: „Beurteilungsgrundlagen Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten (Immissionsschutzgesetz Luft, IG-L, BGBl. I 115/1997 i.d.g.F.) mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub). Der Grenzwert für NO2 beträgt gemäß Immissionsschutzgesetz Luft 200 µg/m³ als Halbstundenmittelwert. Im Jahresmittel dürfen die Immissionskonzentrationen höchstens 30 µg/m³ betragen (Grenzwert ab 2012), wobei bis auf weiteres von einer Toleranzmarge von 5 µg/m³ auszugehen ist. Die im Anlagenrecht geltenden großzügigeren beurteilungswerte werden im Bauverfahren nicht zur Anwendung gebracht.Jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten (Immissionsschutzgesetz Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997, i.d.g.F.) mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden, sind Stickstoffdioxid (NO2) und PM10 (Feinstaub). Der Grenzwert für NO2 beträgt gemäß Immissionsschutzgesetz Luft 200 µg/m³ als Halbstundenmittelwert. Im Jahresmittel dürfen die Immissionskonzentrationen höchstens 30 µg/m³ betragen (Grenzwert ab 2012), wobei bis auf weiteres von einer Toleranzmarge von 5 µg/m³ auszugehen ist. Die im Anlagenrecht geltenden großzügigeren beurteilungswerte werden im Bauverfahren nicht zur Anwendung gebracht. Für die Feinstaubbelastung (PM10) ist ein Grenzwert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert festgelegt, wobei bei PM10 jährlich 25 Überschreitungen toleriert werden. Der Jahresmittel-Grenzwert beträgt 40 µg/m³. Für PM2.5 wurde ein Zielwert für das Jahresmittel im Belastungsschwerpunkt von 25 µg/m³ festgelegt. Ab dem Jahr 2015 gilt dieser Wert als Grenzwert. Da ab einem PM10-Jahresmittelwert von 26 µg/m³ zu erwarten ist, dass die Anzahl der tolerierten Überschreitungstage nicht eingehalten werden kann und da die Messungen einen Anteil von 70 – 75% PM2.5 an PM10 ergeben haben, stellen die Vorgaben für PM10 den strengeren Beurteilungsmaßstab dar. Wenn die Vorgaben für PM10 eingehalten werden, trifft dies auch auf PM2.5 zu. Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft dienen zur Sicherstellung des vorbeugenden Schutzes der menschlichen Gesundheit. Sie können also auch im Bauverfahren zur Beurteilung der Auswirkung von Luftschadstoffen herangezogen werden. Zunächst ist hinsichtlich der Standortvoraussetzungen bezüglich der Vorbelastung mit Luftschadstoffen festzuhalten, dass für das Gemeindegebiet von Graz in der Statuserhebung PM10 2002 bis 2005 nachgewiesen wurde, dass in diesem Bereich die Vorgaben des IG-L hinsichtlich der PM10-Belastung nicht sicher eingehalten werden können. In der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012 i.d.g.F. wird daher der Standort als Sanierungsgebiet nach §8 Abs.2 Z.4 IG-L ausgewiesen. Auch für den Schadstoff NO2 kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Projektgebiet der Grenzwert für das Jahresmittel überschritten werden kann.Zunächst ist hinsichtlich der Standortvoraussetzungen bezüglich der Vorbelastung mit Luftschadstoffen festzuhalten, dass für das Gemeindegebiet von Graz in der Statuserhebung PM10 2002 bis 2005 nachgewiesen wurde, dass in diesem Bereich die Vorgaben des IG-L hinsichtlich der PM10-Belastung nicht sicher eingehalten werden können. In der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, i.d.g.F. wird daher der Standort als Sanierungsgebiet nach §8 Absatz 2, Ziffer 4, IG-L ausgewiesen. Auch für den Schadstoff NO2 kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Projektgebiet der Grenzwert für das Jahresmittel überschritten werden kann. Für Projekte, die in diesen belasteten Gebieten durchgeführt werden sollen und die Schadstoffemissionen verursachen, gelten strenge Beurteilungsmaßstäbe für die Projektgenehmigungsverfahren (Unterschreitung der Irrelevanzgrenzen nach dem Schwellenwertkonzept). Wenn in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen auftreten, so erhöhen zusätzliche Emissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten. Um in diesen Gebieten aber dennoch Maßnahmen durchführen und Projekte umsetzen zu können, wurde das Irrelevanzkriterium aufgestellt und in § 20 Abs. 3 Zif. 1 IG-L i.d.g.F. umgesetzt. Es besagt, dass Immissionszusatzbelastungen unter der Geringfügigkeitsschwelle, das sind für Kurzzeitmittelwerte (bis 95%-Perzentile) 3% des Grenzwertes und für Langzeitmittelwerte 1% des Grenzwertes toleriert werden können. Damit wird sichergestellt, dass die Schadstoffbelastung an den Immissionspunkten (praktisch) nicht erhöht wird.Wenn in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen auftreten, so erhöhen zusätzliche Emissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten. Um in diesen Gebieten aber dennoch Maßnahmen durchführen und Projekte umsetzen zu können, wurde das Irrelevanzkriterium aufgestellt und in Paragraph 20, Absatz 3, Zif. 1 IG-L i.d.g.F. umgesetzt. Es besagt, dass Immissionszusatzbelastungen unter der Geringfügigkeitsschwelle, das sind für Kurzzeitmittelwerte (bis 95%-Perzentile) 3% des Grenzwertes und für Langzeitmittelwerte 1% des Grenzwertes toleriert werden können. Damit wird sichergestellt, dass die Schadstoffbelastung an den Immissionspunkten (praktisch) nicht erhöht wird. Für NO2-Zusatzbelastung im Jahresmittel wird also eine Irrelevanzschwelle von 0,3 µg/m³ angewandt. Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann auch der korrespondierende Jahresmittelwert angewandt werden. Jener Jahresmittelwert für PM10, der die Einhaltung des Überschreitungskriteriums für das Tagesmittel von 25 Überschreitungstagen pro Jahr entspricht (Toleranz an Überschreitungstagen ab dem Jahr 2010), liegt bei 26 µg/m³. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen lautet: JMW = 0,24 * (Anzahl Überschreitungstage) + 19,5 Bei der Anwendung einer Irrelevanzschwelle von 1% des korrespondierenden Jahresgrenzwertes ergibt sich also eine Zusatzbelastung von 0,26 µg/m³ als Jahresmittel, die als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten ist. (UBA-95-112 Reports; ALFONS et al. 1995, UBA BERICHT 274, Baumgartner et al., 2007). Meteorologische Randbedingungen: Die geländeklimatischen Gegebenheiten spielen eine wesentliche Rolle für die Ausbreitung der Luftschadstoffe. Das Projektgebiet ist Teil der Klimaregion des „Grazer Feldes mit unterem Kainachtal“.Meteorologische Randbedingungen: , Die geländeklimatischen Gegebenheiten spielen eine wesentliche Rolle für die Ausbreitung der Luftschadstoffe. Das Projektgebiet ist Teil der Klimaregion des „Grazer Feldes mit unterem Kainachtal“. Die wichtigsten klimatischen Charakteristika in dieser Zone stellen die gemäß der Talbeckenlage erhöhte Inversions- und Kaltluftgefährdung dar, zu der sich speziell im Winterhalbjahr (Oktober bis März) eine ausgesprochene Windarmut gesellt. Die Kalmenhäufigkeit kann dabei in einigen Abschnitten 60-70% erreichen bzw. überschreiten. Die ungünstigen Durchlüftungsbedingungen mit mittleren Windgeschwindigkeiten oft unter 1 m/s bewirken zudem eine stark erhöhte Nebelhäufigkeit (z.B. Graz/Flughafen 140 d/a mit Nebel), wodurch diese Zone zu den nebelreichsten überhaupt in der Steiermark gehört. Von Ende Oktober bis Anfang März sind außerdem Hochnebel eine relativ typische Erscheinung. Die Inversionen sind durch eine geringe Mächtigkeit (im Sommerhalbjahr oft 150-200 m, im Winterhalbjahr 200-350 m, mitunter auch darüber) charakterisiert, wobei Bodeninversionen speziell von März bis Oktober dominieren. Die Inversionsgefährdung beträgt generell 70 bis 80%, lokal auch etwas darüber.Die wichtigsten klimatischen Charakteristika in dieser Zone stellen die gemäß der Talbeckenlage erhöhte Inversions- und Kaltluftgefährdung dar, zu der sich speziell im Winterhalbjahr (Oktober bis März) eine ausgesprochene Windarmut gesellt. , Die Kalmenhäufigkeit kann dabei in einigen Abschnitten 60-70% erreichen bzw. überschreiten. Die ungünstigen Durchlüftungsbedingungen mit mittleren Windgeschwindigkeiten oft unter 1 m/s bewirken zudem eine stark erhöhte Nebelhäufigkeit (z.B. Graz/Flughafen 140 d/a mit Nebel), wodurch diese Zone zu den nebelreichsten überhaupt in der Steiermark gehört. Von Ende Oktober bis Anfang März sind außerdem Hochnebel eine relativ typische Erscheinung. Die Inversionen sind durch eine geringe Mächtigkeit (im Sommerhalbjahr oft 150-200 m, im Winterhalbjahr 200-350 m, mitunter auch darüber) charakterisiert, wobei Bodeninversionen speziell von März bis Oktober dominieren. Die Inversionsgefährdung beträgt generell 70 bis 80%, lokal auch etwas darüber. Für den nördlichen Bereich des Grazer Feldes (Stadtgebiet von Graz) spielen stadtspezifische Faktoren eine zusätzliche Rolle: ð thermisch starke Abhängigkeit vom Grad der Versiegelung (Baukörperstruktur) und vom Murtalauswind (im Raum Gösting sekundäre Wärmeinsel infolge Düseneffekt), ð hinsichtlich der Durchlüftung markante Abhängigkeit von der Stärke des Murtalauswindes mit Abnahme der Windgeschwindigkeit von Nord nach Süd (2,5 bis 3 m/s im N auf ca. 1,3 m/s im S), ð sehr kräftige Zunahme der Zahl der Tage mit Nebel von N (30 bis 40) nach S (110 bis 130) und ebenfalls Zunahme der Inversionsgefährdung zum Grazer Feld, ð Hauptwindrichtung wechselnd mit NW bis N im Norden von Graz auf SW bis SE im S von Graz (Flurwindeinflüsse), ð die Inversionsmächtigkeiten schwanken zwischen 100 bis 250 m im Sommerhalbjahr und 200 bis 350 m im Winterhalbjahr (mitunter auch darüber). ð Weitere Informationen sind in der umfangreichen Stadtklimaanalyse enthalten. NachbarschaftssituationDie Beschwerdeführer befinden sich durchwegs nordöstlich des geplanten Bauprojektes und sind vom Bauplatz durch den R getrennt. Nachbarschaftssituation, Die Beschwerdeführer befinden sich durchwegs nordöstlich des geplanten Bauprojektes und sind vom Bauplatz durch den R getrennt. Abbildung 1: Darstellung der Nachbarschaftssituation (Plan aus Datenschutzgründen entfernt) Emissionen:Behandelt werden im Folgenden die Emissionen, die durch den Betrieb der Tiefgarage auf dem Baugrundstück verursacht werden. Emissionen, die bei der Zu- und Abfahrt auf öffentlichen Straßen entstehen, sind nicht Teil der Berechnungen. Die Ermittlung der Emissionen erfolgte unter Anwendung folgender Grundlagen:Emissionen:, Behandelt werden im Folgenden die Emissionen, die durch den Betrieb der Tiefgarage auf dem Baugrundstück verursacht werden. Emissionen, die bei der Zu- und Abfahrt auf öffentlichen Straßen entstehen, sind nicht Teil der Berechnungen. Die Ermittlung der Emissionen erfolgte unter Anwendung folgender Grundlagen: ð Verkehrsdaten: Abgastechnische Begutachtung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K F vom 16.5.2013 ð Emissionsberechnung: Abgastechnische Begutachtung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K F vom 16.5.2013 unter Anwendung der Technische Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – BMWFJ 2010; ð Täglich (für den durchschnittlichen Werktag) ist mit 14 Zu- und Abfahrten, also 28 Fahrbewegungen zu rechnen. Der Fahrweg der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge wurde in drei Abschnitte unterteilt. Diese sind die Zufahrt, der Rampenabschnitt sowie die Fahrwege innerhalb der Tiefgarage. Die Steigungsverhältnisse, die Parkdauer, die Standzeit der Fahrzeuge sowie Abrieb von Partikeln wurden berücksichtigt. Zusätzlich wird der Beitrag der Aufwirbelung von Staub mit 90 mg/km als Beitrag zur Gesamtemission in Rechnung gestellt. Ausgewertet werden jene Schadstoffe, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom emittiert werden. Es sind dies NOx und PM
  11. Bewertet werden die Emissionen, die pro Tag zu erwarten sind, da die Beurteilungskriterien für Kurzzeitbelastungen auf Basis der Spitzenemissionen für die am stärksten belasteten Stunde weniger streng sind als jene für die Dauerbelastung. Tabelle 1: Emissionsermittlung, durchschnittliche Emissionen [g/d] NOx PM10 Zu- und Abfahrt 0,0628 0,0140 Rampe 1,1740 0,1119 Tiefgarage 0,1963 0,0396 Summe 1,4331 0,1654 Die Raumwärmebereitstellung erfolgt durch Fernwärme und damit vor Ort emissionsfrei Immissionsberechnung – Modellbeschreibung Für die Ausbreitungsrechnung stand ein gekoppeltes Euler/Lagrange Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl, 2013, Immissionsberechnung – Modellbeschreibung , Für die Ausbreitungsrechnung stand ein gekoppeltes Euler/Lagrange Modell entwickelt von der Technischen Universität Graz, Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, zur Verfügung. Eine umfangreiche Beschreibung des Modells inklusive Evaluierung anhand von zahlreichen Ausbreitungsexperimenten findet sich in Öttl, 2013, StrömungsmodellierungZur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet.Strömungsmodellierung, Zur Berechnung der räumlichen Schadstoffausbreitung werden dreidimensionale Strömungsfelder benötigt. Diese wurden hier mit Hilfe des prognostischen Windfeldmodells GRAMM berechnet. Prognostische Windfeldmodelle haben gegenüber diagnostischen Windfeldmodellen den Vorteil, dass neben der Erhaltungsgleichung für Masse auch jene für Impuls und Enthalpie in einem Euler’schen Gitter gelöst werden. Damit können dynamische Umströmungen von Hindernissen in der Regel besser simuliert werden. Für eine Ausbreitungsrechnung eignen sich derartige Modelle aus Gründen der nicht-adäquaten Turbulenzmodellierung (v.a. bei windschwachen Wetterlagen) und der groben räumlichen Auflösung von Emissionsquellen nicht. Daher wird für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL verwendet. SchadstoffausbreitungDie Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist.Schadstoffausbreitung, Die Ausbreitung von Luftschadstoffen wird durch räumliche Strömungs- und Turbulenzvorgänge bestimmt. Diese sind für bodennahe Quellen neben den allgemeinen meteorologischen Bedingungen auch von der Geländestruktur, von Verbauungen und von unterschiedlichen Bodennutzungen abhängig. Um die Einflüsse möglichst gut zu erfassen, wurde in dieser Untersuchung das Lagrange’sche Partikelmodell GRAL zur Bestimmung der Zusatzbelastung der Immission verwendet. Dieses kann den Einfluss der meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Emissionsquellen, den Gebäudeeinfluss und den Einfluss von windschwachen Wetterlagen berücksichtigen. Im Gegensatz zu Gauß-Modellen, die für gewisse Einschränkungen (homogenes Windfeld, homogene Turbulenz, ebenes Gelände, etc.) eine analytische Lösung der Advektions-Diffusionsgleichung verwenden, unterliegen Lagrange-Modelle weniger Einschränkungen. Insbesondere kann die Diffusion auch im Nahbereich von Emissionsquellen physikalisch korrekt simuliert werden, was mit prognostischen Euler-Modellen nicht möglich ist. Bei Lagrange-Modellen wird die Schadstoffausbreitung durch eine große Anzahl von Teilchen simuliert, deren Bewegung durch das vorgegebene Windfeld sowie einer überlagerten Turbulenz bestimmt ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass inhomogene Wind- und Turbulenzverhältnisse berücksichtigt werden können. Außerdem können im Prinzip beliebige Formen von Schadstoffquellen simuliert werden. Für die Bestimmung von Immissionskonzentrationen wurde in einem festgelegten Gitter zu jedem Zeitpunkt die Anzahl an Teilchen in jedem Gittervolumen ermittelt und über die Zeit integriert. Da erfahrungsgemäß die vertikalen Konzentrationsgradienten höher sind als die horizontalen, wurde ein Auszählgitter verwendet, dessen horizontale Abmessung 5 m und in der Vertikale 1 m beträgt. Damit werden die räumlichen Gradienten der Konzentration genügend genau erfasst und statistische Unsicherheiten vermieden. Die Auswertehöhe wurde auf 3 m über Grund gesetzt. Um den Gebäudeeinfluss zu berücksichtigen wurde eine mikroskalige Strömungsberechnung im Bereich der Gebäude mit einer räumlichen Auflösung von 2m x 2m x 2m durchgeführt. Tabelle 2: Methodik und Eingabeparameter für das verwendete Ausbreitungsmodell GRAL Modellversion GRAL 14.11 Gelände 3D Strömungsfelder berechnet mit dem nicht-hydr. prognostischen Windfeldmodell GRAMM, 300 m horizontale Auflösung, 10 m Höhe der untersten Gitterebene, geländefolgendes Gitter, Bodenenergiebilanz auf Basis von CORINE Landnutzungsdaten, k-ε Turbulenzmodell Gebäude, Bewuchs Mikroskaliges nicht-hydr. prognostisches Strömungsmodell, k- ε Turbulenzmodell (Level 2) Horizonale Auflösung: 2 m Vertikale Auflösung: 1 m, vertikaler Strechingfaktor 1,02 Anzahl der vertikalen Zellen: 20 Oberer Rand des Modells: 51 m Minimale Iterationsschritte:100 Maximale Iterationsschritte: 300 Berechnung bis endgültige Konvergenz: Nein Relaxationsfaktor Geschwindigkeit: 0.1 Relaxationsfaktor Druckkorrektur: 1.0 Gebäuderauigkeit: 0.001 m Auszählgitter für Konzentration 2 m horizontal, 2 m Schichtdicke, Auswertehöhe 2 m über Grund Gebietsgröße 330 m x 230 m Partikelanzahl 360.000 pro Std. Bodenrauigkeit CORINE Landnutzungsdaten Immissionsbeurteilung:Die wesentliche Emissionsquelle ist der mit dem Bauvorhaben verbundene Verkehr im Zusammenhang mit der Tiefgarage. Es werden jene Schadstoffe beurteilt, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden. Es sind dies PM10 (maximaler Tagesmittelwert, bewertet als äquivalenter Jahresmittelwert) sowie NO2 (Jahresmittelwert). Die ermittelten Zusatzbelastungen basieren auf jenen Emissionen, die nach Umsetzung des Projektes freigesetzt werden. Immissionsbeurteilung:, Die wesentliche Emissionsquelle ist der mit dem Bauvorhaben verbundene Verkehr im Zusammenhang mit der Tiefgarage. Es werden jene Schadstoffe beurteilt, die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom freigesetzt werden. Es sind dies PM10 (maximaler Tagesmittelwert, bewertet als äquivalenter Jahresmittelwert) sowie NO2 (Jahresmittelwert). Die ermittelten Zusatzbelastungen basieren auf jenen Emissionen, die nach Umsetzung des Projektes freigesetzt werden. Bewertet werden folgende Szenarien: ð die gesamten im Bereich der Tiefgarage emittierten Schadstoffe werden über den Lüftungskamin freigesetzt ð die gesamten im Bereich der Tiefgarage emittierten Schadstoffe werden über das Zufahrtstor freigesetzt Wird der Emissionsmassenstrom auf beide Quellen aufgeteilt, ergeben sich Situationen, die zwischen den dargestellten Fällen liegen, die jedenfalls aber keine höheren Immissionsbeiträge verursachen. Bei den Stickstoffoxiden tritt in der Emission überwiegend Stickstoffmonoxid auf. Die Umwandlung in das lufthygienisch relevante Stickstoffdioxid erfolgt erst im Laufe der Zeit durch luftchemische Prozesse unter Einwirkung von Temperatur, Strahlungsenergie und Ozon. Diese Umwandlung wurde durch das Verfahren nach Romberg unter der Verwendung von lokalen Parametern berechnet. Zur Berücksichtigung der Vorbelastung wurde eine Immissionsmessstelle mit vergleichbarer Charakteristik (verkehrsbelastetes Siedlungsgebiet – Messstelle Graz West) herangezogen. Das NOx-Jahresmittel der Vorbelastung liegt bei 58 µg/m³. Für die Ermittlung der Kurzzeitbelastung wird eine Vorbelastung von 261 µg/m³ als 99,8-Perzentil der NOx-Belastung ausgewiesen. Die Zusatzbelastungen an NO2 (Abbildung 2) liegt an der Grundstücksgrenze des Baugrundstückes bei ca. 0,35 µg/m³ im Jahresmittel. Hier wird im direkten Ausfahrtsbereich die Relevanzschwelle überschritten. Im Bereich der Wohnobjekte am R (Grundstücksgrenze) liegen die Konzentrationen bei 0,1 µg/m³. Damit sind für NO2 die Zusatzbelastungen bei den nächsten Wohnobjekten als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten. Abbildung 2: (Plan aus Datenschutzgründen entfernt) Zusatzbelastung NO2 [µg/m³]; Jahresmittelwert, Freisetzung über das Zufahrtstor Für die Kurzzeitbelastung wird der Halbstundenmittelwert ausgewertet. Die Schwelle der Irrelevanz ist für den Kurzzeitgrenzwert mit 3% des Immissionsgrenzwertes von 200 µg/m³ definiert. Relevante Zusatzbelastungen treten also ab 6 µg/m³ auf. Die projektbedingten Zusatzbelastungen betragen im Bereich der Ausfahrt 0,5 – 1 µg/m³ und liegen daher bereits dort unter der Relevanzschwelle. Der Jahresmittelwert ist also das strengere Bewertungskriterium. Abbildung 3: (Plan aus Datenschutzgründen entfernt) Zusatzbelastung NO2 [µg/m³]; max. Halbstundenmittelwert, Freisetzung über das Zufahrtstor Schließlich wird noch die Freisetzung über den Abluftkamin bewertet. Auch hier zeigt sich, dass projektbedingten Immissionsbeiträge wesentlich (trotz der Vernachlässigung der NOx/NO2-Umwandlung um eine Zehnerpotenz!) unter jenen der bodennahen Emission liegen. Abbildung 4 (Plan aus Datenschutzgründen entfernt): Zusatzbelastung NO2 [µg/m³]; max. Halbstundenmittelwert, Freisetzung über den Kamin In Abbildung 5 wird die Immissionszusatzbelastung von PM10 bei Umsetzung des Projekts dargestellt. Relevante Zusatzbelastungen sind an keinem Immissionspunkt, auch nicht im Bereich der Ausfahrt selbst, zu erwarten. Bei den Nachbarn im Nordosten des R betragen die projektbedingten Immissionsbeiträge deutlich weniger als 0,05 µg/m³ im Jahresmittel. An der Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken sind somit durchwegs projektbedingte Immissionsbeiträge zu erwarten, die als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten sind. Da bereits für den ungünstigsten Fall an keinem Punkt relevante Immissionsbeiträge auftreten, wird auf die Darstellung der für den maximalen Tagesmittelwert sowie für die Emission über den Abluftkamin verzichtet. Abbildung 5 (Plan aus Datenschutzgründen entfernt): Zusatzbelastung PM10 [µg/m³] im Jahresmittel In schalltechnisch relevanter Hinsicht ist unter Zugrundelegung des Befundes des schalltechnischen Gutachtens Nachstehendes festzustellen: 2.) Brandrauchentlüftung Bei der Berechnung wird von denselben Schallleistungspegeln ausgegangen, wie sie für die Schallabstrahlung über das Garagentor angesetzt wurden. 3.) Garagenabluft Annahme: Lw = 56 dB – ständiger Betrieb 4) Schallemissionen der Benutzer des Bauwerkes im Inneren des Gebäudes: Es kann davon ausgegangen werden, das bei einem gebührlichen Verhalten (z.B. Fernseher- und Radiobetrieb mit Zimmerlautstärke) der Bewohner und Benutzer des gegenständlichen Wohngebäudes keine relevanten, ortsunüblichen Schallimmissionen nach außen dringen. Daher werden diese Schallemissionen bei der nachfolgen Beurteilung nicht weiter berücksichtigt. Ist-Situation: Es wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine messtechnische Erhebung der Ist-Situation vom DI Dr. K F durchgeführt. Diese Messungen erfolgten Ende Mai
  12. Weiters wurden auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom Mittwoch, 4.2.2014 auf Donnerstag 5.2.2014 messtechnische Erhebungen der vorhandenen Schallsituation durchgeführt. Die genauen Messergebnisse sind dem beiliegendem Messbericht zu entnehmen. Zusammenfassend kann aufgrund der Messungen die vorhandene Schallsituation als sehr ruhige Wohnsituation beschrieben werden. Im Tages- und Abendzeitraum prägt der städtische Verkehr (auch der entfernte Verkehr) die Schallsituation. Direkt am Baugrundstück vorbeifahrende Busse und PKW’s verursachen einzelne Schallpegelspitzen. Im Nachtzeitraum konnten nur vereinzelt Fahrbewegungen an den, an das Baugrundstück angrenzenden Straßen (Rg und R) festgestellt werden. Die nicht unwesentlichen Unterschiede in den Messergebnisse zwischen der Messung DI F und der Messung Stmk. LR, können durch die unterschiedliche Jahresszeit begründet werden. Im Frühjahr finden mehr Naturereignisse statt (Grillen, Vögel, usw.), wodurch die Schallsituation naturgemäß höher ist, als im Winter. Immissionspunkte: Die Immissionspunkte wurden generell an der Grundstücksgrenze des zu bebauenden Grundstückes gewählt. Die Immissionspunkte IP G 1 wurden in 2,5 Meter Höhe, von der Grenzmauer abgeschirmt, gewählt. Diese Wahl der Höhe erfolgte aufgrund der Tatsache, dass die gedachte Linie zwischen Emissionsquelle (Einfahrt) und den höchstgelegenem Fenster beim Wohnobjekt auf dem Nachbargrundstück Nr. (in 9 Meter Höhe ), die Grenzmauer in 2,5 Meter Höhe schneidet. Die übrigen Immissionspunkte wurden in 2 Meter Höhe festgelegt. Folgende Rechenergebnisse (prognostizierte Schallimmissionen) können aufgezeigt werden: Quelle Teilpegel Tag in dB Bezeichnung IP GG 1a IP GG1b IP GG2 IP GG3a IP GG3b IP GG 4 Abluft Garage -2.5 -2.3 15.3 32.1 32.4 32,0 Einfahrt 23.4 20.5 -12,0 -2.4 11.4 12.2 Ausfahrt 18.8 17.2 -12.7 -4.1 10.1 12.6 Garagenöffnung 34.9 33.2 -5,0 3.9 18.3 20.0 BRE -1.4 -1.1 30.4 36.6 32.0 29.6 Spitze Einfahrtsbereich 60.5 58.3 26.8 36.4 47.3 48.5 Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.12.2012, GZ: A17-057708/2012/0003, wurde die im Teilungsplan von der Vermessung K ZT GmbH vom 25.10.2012, GZ: 13725-3/12, dargestellte Teilung der Grundstücke Nr. (EZ), (EZ), und (beide EZ), KG Gd, auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (ROG), LGBl. Nr. 2010/49, iVm der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 04.07.2002, vom 07.11.2002 und 12.12.2002, mit der der 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, bewilligt. ris-attachment://image003.pngris-attachment://image004.pngMit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.12.2012, , GZ: A17-057708/2012/0003, wurde die im Teilungsplan von der Vermessung K ZT GmbH vom 25.10.2012, GZ: 13725-3/12, dargestellte Teilung der Grundstücke Nr. (EZ), (EZ), und (beide EZ), KG Gd, auf Rechtsgrundlage Paragraph 45, Absatz eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (ROG), LGBl. Nr. 2010/49, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 04.07.2002, vom 07.11.2002 und 12.12.2002, mit der der 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, bewilligt. Laut Kauf- und Grundabtretungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Stadt G und der Bauweberin am 08.11.2012, Punkt II., betrifft der Kaufgegenstand des Grundstücksverkaufs der Stadt G an die Bauwerberin das Trennstück 3 laut Teilungsplan, GZ: 13725-3/12, der Vermessung K ZT GmbH vom 25.10.2012, des Grundstückes Nr., EZ GB Gd, im Ausmaß von 14 m² und das aus diesem Teilungsplan ersichtliche Trennstück 4 des Grundstückes Nr., EZ GB Gd, im Ausmaß von 64 m², wobei die Bauwerberin gemäß Punkt V. dieses Vertrages mit Vertragsabschluss auch in den physischen Besitz dieses Kaufgegenstandes gelangte. Laut Kauf- und Grundabtretungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Stadt G und der Bauweberin am 08.11.2012, Punkt römisch zwei., betrifft der Kaufgegenstand des Grundstücksverkaufs der Stadt G an die Bauwerberin das Trennstück 3 laut Teilungsplan, GZ: 13725-3/12, der Vermessung K ZT GmbH vom 25.10.2012, des Grundstückes Nr., EZ GB Gd, im Ausmaß von 14 m² und das aus diesem Teilungsplan ersichtliche Trennstück 4 des Grundstückes Nr., EZ GB Gd, im Ausmaß von 64 m², wobei die Bauwerberin gemäß Punkt römisch fünf. dieses Vertrages mit Vertragsabschluss auch in den physischen Besitz dieses Kaufgegenstandes gelangte. Laut Punkt III. dieses Vertrages sollen das Trennstück 2 laut dem besagten Teilungsplan, welches einen Teil des zukünftigen Grundstückes Nr., EZ , GB Gd, im Ausmaß von 103 m² betrifft, sowie das Trennstück 1 des laut diesem Teilungsplan zukünftigen Grundstückes Nr., EZ GB Gd, im Ausmaß von 4 m², jeweils an die Stadt G abgetreten werden, wobei laut Vertragspunkt V. die Abtretung der seitens der S Igesellschaft mbH an die Stadt G abzutretenden Trennstücke 1 und 2 erst mit der Erteilung der Benützungsbewilligung durch die zuständigen Behörden für das durch die Bauwerberin auf dem zukünftigen Grundstück Nr. zu errichtende Wohngebäude erfolgen solle. Laut diesem Vertragspunkt finde die abzutretende Grundfläche bei der Baueinreichung jedenfalls noch für die Berechnung der Bebauungsdichte Berücksichtigung. Laut Punkt römisch drei. dieses Vertrages sollen das Trennstück 2 laut dem besagten Teilungsplan, welches einen Teil des zukünftigen Grundstückes Nr., , EZ , GB Gd, im Ausmaß von 103 m² betrifft, sowie das Trennstück 1 des laut diesem Teilungsplan zukünftigen Grundstückes Nr., EZ GB Gd, im Ausmaß von 4 m², jeweils an die Stadt G abgetreten werden, wobei laut Vertragspunkt römisch fünf. die Abtretung der seitens der S Igesellschaft mbH an die Stadt G abzutretenden Trennstücke 1 und 2 erst mit der Erteilung der Benützungsbewilligung durch die zuständigen Behörden für das durch die Bauwerberin auf dem zukünftigen Grundstück Nr. zu errichtende Wohngebäude erfolgen solle. Laut diesem Vertragspunkt finde die abzutretende Grundfläche bei der Baueinreichung jedenfalls noch für die Berechnung der Bebauungsdichte Berücksichtigung. Die grundbücherliche Durchführung ist bis dato nicht erfolgt. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf den der Verhandlung zu Grunde gelegten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde sowie andererseits die im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung erstellten, schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, wobei der luftreinhaltetechnische bzw. immissionstechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-Ing. Dr. P, aus fachlicher Sicht folgerte, dass die Grenzen des Baugrundstückes bei der Immissionsbeurteilung ohne Bedeutung seien, da die Emissionsquellenlage neu in der Modellierung berücksichtigt würde. Zu den durch das Projekt verursachten Schadstoffemissionen sei festzuhalten, dass es bei den beschwerdeführenden Nachbarn zu keiner relevanten Veränderungen der Schadstoffbelastung komme. Es werde die bestehende Situation de facto nicht verändert und könne, also keinesfalls als „ortsunüblich“ bewertet werden. Die im Gutachten, des Dipl.-Ing. Dr. F durchgeführte Immissionsberechnung komme grundsätzlich zu denselben Schlüssen, wie die gegenständlich ausgeführte Modellierung. Die Anwendung des Modellsystems GRAMM/GRAHL erfolge deshalb, weil das System umfangreichen Evaluierungsrechnungen unterzogen worden sei und, weil die Ergebnisse flächendeckend ermittelt und dargestellt werden könnten. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht sei zum vorliegenden Projekt festzuhalten, dass die mit der Nutzung des geplanten Wohngebäudes verbundenen Emissionen im Wesentlichen durch den Verkehr verursacht würden. Die Verkehrsemissionen würden an den Grundstücksgrenzen der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien Immissionsbeiträge, die sowohl für NO2 als auch für PM10 als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten seien, verursachen. Die derzeitige Belastungssituation werde also (praktisch) nicht verändert. An der den Nachbarn, Frau B und R H, zugewandten Grundstücksgrenze des Bauplatzes betrage die Zusatzbelastung an Stickstoffdioxyd im Jahresmittel 0,12 µg/m³. Hinsichtlich PM10 errechne sich an diesem Immissionspunkt ein projektbedingter Beitrag der deutlich unter 0,05 µg/m³ liege. Eine Veränderung der Ist-Belastung sei daher nicht gegeben; – dies auf Basis der auch den gegenständlichen Gutachten zu Grunde gelegten Emissionswerte des Gutachtens Dipl.-Ing. Dr. F, welche in technischer Hinsicht plausibel seien. Es seien bei der Beurteilung durchschnittlich 28 Fahrbewegungen zu Grunde gelegt worden, wobei sowohl die durch die Ausfahrt und Einfahrt verursachten Immissionen als auch jene durch die Garagenlüftung beurteilt worden seien und würden sich die errechneten Werte auf Grund der Beurteilung sämtlicher relevanten Emissionsquellen ergeben. Der schalltechnische Amtssachverständige, Herr Ing. D B, zog in seinem Gutachten den Schluss, dass die ortsübliche Schallsituation (Ist-Situation) in den Zeiträumen Tag und Abend durch den entfernten städtischen Verkehr und durch Kfz-Fahrbewegungen von und zu den umliegenden Wohnobjekten geprägt sei. Auch öffentliche Busse würden die an das Baugrundstück angrenzenden Straßen befahren. Weiters würden sich unterhaltende oder telefonierende Passanten die ortsübliche Schallsituation beeinflussen und seien in den Nachstunden nur vereinzelt Kfz-Fahrbewegungen festgestellt worden. Die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gegenständlichen Bauwerks entstehenden Schallimmissionen würden an den Grundgrenzen des zu bebauenden Grundstückes Schallimmissionen, die in den Beurteilungszeiträumen Tag und Abend zu keiner relevanten Veränderung (< 1 dB) der vorherrschenden energieäquivalenten Dauerschallpegel führen. Im Beurteilungszeitraum Nacht könne in der denkbar ungünstigsten Situation (leiseste Nachstunde, maximale spezifische Fahrbewegungen) eine Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels an den Grundstücksgrenzen um bis zu 7 dB eintreten. Vergleiche man die spezifischen Schallimmissionen mit den Planungsrichtwerten der ÖNORM S5021 so könne festgestellt werden, dass es beim Hinzukommen dieser spezifischen Immissionen es zu keiner relevanten (< 1 dB) Erhöhung der energieäquivalenten Dauerschallpegel komme. Die maximale Schallpegelspitze, die im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage zu erwarten sei, werde an den Immissionspunkten GG1 ca. 60 dB betragen. Dieser Wert entspreche auch in etwa den Spitzenwerten, die durch vorbeifahrende PKW verursacht würden. Da die projektspezifischen Schallimmissionen durchaus deutlich unter den Planungsrichtwerten liegen würden und auch die spezifische Geräuschcharakteristik sich nicht von der Charakteristik der vorherrschenden Umgebungsgeräusche abhebe, könne das gegenständliche Bauvorhaben, soweit das dem technischen Sachverständigen zustehe, befürwortet werden. Bezüglich der Schallemission der Garagenabluft sei eine Annahme getroffen worden. Diesbezüglich werde vorgeschlagen, den Konsenswerber aufzufordern, den angenommenen Schallleistungspegel von maximal 56 dB in das Einreichprojekt aufzunehmen. Falls dies nicht passiere, werde vorgeschlagen, den Wert mittels Auflage vorzuschreiben. Über Befragen durch das Gericht gab der schalltechnische Amtssachverständige weiters an, dass an Immissionspunkten jene Bereiche festgesetzt worden seien, welche den schalltechnisch relevanten Emittenten am nächsten liegen würden. Dabei handle es sich um den Bereich der Zu- und Abfahrt zur Garage und den südöstlichen Bereich des Baugrundstückes, in welchem sich die Emittenten Brandrauchentlüftung und Abluft aus der Garage befinden würden. Hinsichtlich der den beschwerdeführenden Nachbarn H zugewandten Bauplatzgrenze werde festgehalten, dass mit wesentlich weniger projektspezifischen Schallemissionen zu rechnen sei, wie die an den explizit aufgezeigten Emissionspunkten und daher mit keiner Veränderung der vorherrschenden Pegel zu rechnen sei. Die im gegenständlichen Gutachten angenommen Emissionswerte, insbesondere betreffend Fahrbewegungen, seien aus schalltechnisch fachlicher Sicht plausibel und seien diese auch im Wesentlichen dem „Gutachten F“ bereits zu Grunde gelegt. Der medizinische Amtssachverständige Herr Dr.med. T A, MAS MPH, stellte im Verfahrensgegenstand nachstehendes, im Hinblick auf die Emissionen Schall und Abgas, auszugsweise wiedergegebenes Gutachten: „B) Beschreibung der relevanten Messergebnisse: ● schalltechnisches Gutachten vom 19.2.2015, Auszug: Die ortsübliche Schallsituation (Ist- Situation) ist in den Zeiträumen Tag und Abend durch den entfernen städtischen Verkehr und durch KFZ Fahrbewegungen von und zu den umliegenden Wohnobjekten geprägt. Auch öffentliche Busse befahren die an das Baugrundstück angrenzenden Straßen. Weiter beeinflussen sich unterhaltende oder telefonierende Passanten die ortsübliche Schallsituation. In den Nachtstunden sind nur vereinzelt KFZ-Fahrbewegungen festgestellt worden. Die, bei bestimmungsgemäßer Nutzung des ggstl. Bauwerkes entstehenden Schallimmissionen, verursachen an den Grundgrenzen des zu bebauende Grundstückes Schallimmissionen, die in den Beurteilungszeiträumen Tag und Abend zu keiner relevanten Veränderung (< 1 dB) der vorherrschenden energieäquivalenten Dauerschallpegel führen. Im Beurteilungszeitraum Nacht kann in der denkbar ungünstigsten Situation (leiseste Nachtstunde, maximale spezifische Fahrbewegungen) einer Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels an den Grundstücksgrenzen um bis zu 7 dB eintreten. Vergleicht man die spezifischen Schallimmissionen mit den Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021, so kann festgestellt werden, dass es beim Hinzukommen dieser spezifischen Immissionen zu keiner relevanten (< 1 dB) Erhöhung der energieäquivalenten Dauerschallpegel kommt. Die maximale Schallpegelspitze, die im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage zu erwarten ist, wird an den Immissionspunkten GG 1 ca. 60 dB betragen. Dieser Wert entspricht auch in etwa den Spitzenwerten, die durch vorbeifahrende PKW verursacht werden. Da die projektsspezifischen Schallimmissionen durchaus deutlich unter den Planungsrichtwerten liegen, und auch die spezifische Geräuschcharakteristik sich nicht von der Charakteristik der vorherrschenden Umgebungsgeräusche abhebt, kann das ggstl. Bauvorhaben, soweit das dem technischen SV zusteht, befürwortet werden. ● immissionstechnisches Gutachten vom 13.2.2015, Auszug: Die Gutachten von Dr. F durchgeführte Immissionsberechnung kommt grundsätzlich zu den selben Schlüssen, wie die hier ausgeführte Modellierung. Die Anwendung des Modellsystems GRAMM/GRAL erfolge deshalb, weil das System umfangreichen Evaluierungsrechnungen unterzogen worden ist und weil die Ergebnisse flächendeckend ermittelt und dargestellt werden können. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist zum vorliegenden Projekt festzuhalten, dass die mit der Nutzung des geplanten Wohngebäudes verbundenen Emissionen im Wesentlichen durch den Verkehr verursacht werden. Die Verkehrsemissionen verursachen an den Grundstücksgrenzen der Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien Immissionsbeiträge, die sowohl für NO2 als auch für PM10 als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten sind. Die derzeitige Belastungssituation wird also (praktisch) nicht verändert.“ …. „GUTACHTEN 1) Medizinische Definitionen: Beeinträchtigung des Wohlbefindens: durch Einwirkungen (Immissionen) hervorgerufene, negative körperliche/geistig-seelische/soziale Empfindung, die rein subjektiv wahrgenommen wird und keinen bzw. nicht notwendigerweise Krankheitswert besitzt (Unbehagen) Belästigung: durch Einwirkungen (Immissionen) hervorgerufene, über Unbehagen hinausgehende, subjektiv wahrgenommene und emotional negativ bewertete körperliche/geistig-seelische/soziale Empfindung, die a) entweder keine nachteiligen Auswirkungen auf den menschlichen Körper hat oder b) zu einer erheblichen Störung des Wohlbefindens, zu funktionellen oder zu organischen Veränderungen führen kann bzw. über das übliche Ausmaß hinausgeht Gesundheitsgefährdung: nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft bestehende Möglichkeit, dass durch Einwirkungen (Immissionen) Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische bzw. funktionelle Veränderungen eintreten, welche die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten (unabhängig davon, ob damit auch eine Belästigung verbunden ist oder nicht) Gesundheitsschädigungen: durch Einwirkungen (Immissionen) bereits verursachte oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische bzw. funktionelle Veränderungen, welche die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten (unabhängig davon, ob damit auch eine Belästigung verbunden ist oder nicht) Gefährdung des Lebens: nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft bestehende hohe Wahrscheinlichkeit, dass auf Grund der Art, der Intensität, der Dauer und der Häufigkeit des Auftretens von Einwirkungen (Immissionen) als adäquate Folge der Tod eines Menschen hervorgerufen wird (unabhängig davon, ob damit auch eine Belästigung verbunden ist oder nicht). 2) Medizinische Grundlagen (Allgemeines über die gesundheitlichen Auswirkungen von): Lärmimmissionen: ● ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, Ausgabe 2011-02-01, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen. Beurteilungshilfen für den Arzt. ● WHO Night Noise Guidelines for Europe 2009 Luftschadstoffimmissionen: ● Dr. med. Gerd Oberfeld

(2013): Luftschadstoffe. Auswirkungen auf den Menschen. 3) Beurteilung der konkreten gesundheitlichen Auswirkungen der durch die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hervorgerufenen künftigen Gesamtsituation im Nachbarschaftsbereich basierend auf den Aussagen des schall-, immissions- bzw. wasserbautechnischen Gutachtens (inkl. Grenzen der zumutbaren Belastung):
  1. a)Lärmimmissionen: Die schallbezogene Ist-Situation wird im schalltechnischen Gutachten als ruhige, städtische Wohnsituation beschrieben, welche durch den entfernten städtischen Verkehr und die Fahrzeugbewegungen von und zu umliegenden Objekten gekennzeichnet ist. Die Veränderung der Ist-Situation durch die projektspezifischen Schallimmissionen liegt am Tag und am Abend unter 1dB und bleibt damit unter der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In der Nacht beträgt die Zunahme des energieäquivalenten Dauerschallpegels jedoch zwischen 4,7 und 7 dB und fällt damit in den für Menschen deutlich wahrnehmbaren Bereich. Diese Erhöhung auf einen Summenpegel von max. 40 dB bleibt zwar deutlich unter dem für die Nacht vorgesehenen Planungsrichtwert von 45 dB, überschreitet aber den laut WHO Night Noise Guidelines for Europe empfohlenen maximalen Wert für Nachtlärm, bis zu dem keine substantiellen biologischen Wirkungen zu verzeichnen sind, um 10 dB und erreicht mit 40 dB bereits jenen Wert für Nachtlärm, ab dem „ein großer Teil der Bevölkerung sein Leben anders einrichten muss, um mit der Lärmsituation in der Nacht umgehen zu können“.
  2. b)Luftschadstoffimmissionen Auf Grund des Umstandes, dass das Projektareal laut immissionstechnischem Gutachten zwar in einem IG-L-Sanierungsgebiet liegt, wo Grenzwertüberschreitungen bei PM10 und NO2 nicht ausgeschlossen werden können bzw. sogar als wahrscheinlich betrachtet werden müssen, die projektspezifischen Immissionen jedoch eine Größenordnung aufweisen, welche nach dem Schwellenwertkonzept des Umweltbundesamtes im Vergleich zur Ausgangssituation eine irrelevante Zusatzbelastung darstellen, stellt die durch das Bauvorhaben eintretende Änderung der örtlichen Verhältnisse aus medizinischer Sicht keine Tatsache dar, welche eine zusätzliche Gefährdung der Gesundheit oder eine Belästigung der AnrainerInnen erwarten lässt. Dies ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass schon die Ausgangssituation grundsätzlich als ungünstig für die menschliche Gesundheit zu betrachten ist.“ …. „4) Zusammenfassung: Beim aktuellen (ergänzten) Planungsstand liegen keine Tatsachen vor, die im Vergleich zur gegebenen Ist-Situation für eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder Zunahme der Belästigung der BeschwerdeführerInnen durch die gegenständlichen Lärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen bei gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ebensolchen Kindern sprechen.“ Weiters führte der medizinische Amtssachverständige über Befragen durch das Gericht aus, dass aus medizinischer Sicht vor allem die Immissionen in den Nachtstunden relevant seien. Als Beurteilungsmaß würden die WHO Night Noise Guidlines for Europe herangezogen und sei als Beurteilungsmaß, bezogen auf die Grenze der Zumutbarkeit, daraus zu erschließen, dass bis zu einem Wert von 40 dB keinerlei Tatsachen aus medizinischer Sicht dafür sprechen, dass die Immissionen an der maßgeblichen Bauplatzgrenze unzumutbar wären; – dies nicht nur unter Berücksichtigung der Lautstärke, sondern auch der Art der Geräusche der Emissionsquellen. Der Vertreter der Nachbarn B H, R H, Dr. F J, DI Dr. D F, S F, C F, DI U S, DI Dr. W S, G K, Mag. V S führte am Ende der Verhandlung aus, dass in derselben erstmals ausreichende und hinreichende Gutachten, dies im Rahmen einer ersten Beurteilung durch die Beschwerdeführer, erstattet worden seien. Die Beschwerdeführer würden das Ergebnis der amtlich eingeholten Gutachten zur Kenntnis nehmen. Nach wie vor ungeklärt sei aus Sicht der Beschwerdeführer, ob nunmehr geplant sei oder nicht, auch Teilflächen gemäß Kauf- und Grundabtretungsvertrag vom 08.11. bzw. 29.10.2012, abgeschlossen zwischen der Stadt G und der Projektwerberin, in dieses Projekt miteinzubeziehen. Gehe man von den eingereichten Bauplänen aus, so sei zumindest schlüssig abzuleiten, dass Teilfläche 4 im Ausmaß von 64 m² (Müllinsel) von der Stadt G an die Projektwerberin abgetreten werde. Die Beschwerdeführer würden aufgrund dessen sehr wohl davon ausgehen, dass der vor zitierte Kauf- und Grundabtretungsvertrag sehr wohl umgesetzt werde. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Einwendungen und im Zuge ihrer Beschwerde eine unzulässige Überschreitung des Widmungsmaßes und damit verbunden Immissionsbeeinträchtigungen auf ihren Liegenschaften bemängelt haben, liege im Ergebnis eine Beeinträchtigung der Nachbarn vor. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Beschwerde auf nicht unerhebliche formale Mängel im Hinblick auf den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen hätten; dies betreffe insbesondere den Bescheidspruch, der in der vorliegenden Form nicht konkret auf das Projekt bzw. die Projektpläne/die Einreichplanung Bezug nehme und in der Form auch nicht konsumierbar sei. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdepunkte und –gründe der Beschwerde vom 27.11.2014 und die darin gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin Frau Mag. I N, welcher eine schriftliche Spezialvollmacht für die Verhandlung hatte, gab an, dass er sich dem Vorbringen der restlichen Beschwerdeführer vom Verhandlungstag anschließe und würden die restlichen Beschwerdepunkte bzw. –gründe der Beschwerde vom 25.11.2014 aufrecht erhalten. Der Vertreter der Nachbarn B H, R H, Dr. F J, DI Dr. D F, S F, C F, DI U S, DI Dr. W S, G K, Mag. römisch fünf S führte am Ende der Verhandlung aus, dass in derselben erstmals ausreichende und hinreichende Gutachten, dies im Rahmen einer ersten Beurteilung durch die Beschwerdeführer, erstattet worden seien. Die Beschwerdeführer würden das Ergebnis der amtlich eingeholten Gutachten zur Kenntnis nehmen. Nach wie vor ungeklärt sei aus Sicht der Beschwerdeführer, ob nunmehr geplant sei oder nicht, auch Teilflächen gemäß Kauf- und Grundabtretungsvertrag vom 08.11. bzw. 29.10.2012, abgeschlossen zwischen der Stadt G und der Projektwerberin, in dieses Projekt miteinzubeziehen. Gehe man von den eingereichten Bauplänen aus, so sei zumindest schlüssig abzuleiten, dass Teilfläche 4 im Ausmaß von 64 m² (Müllinsel) von der Stadt G an die Projektwerberin abgetreten werde. Die Beschwerdeführer würden aufgrund dessen sehr wohl davon ausgehen, dass der vor zitierte Kauf- und Grundabtretungsvertrag sehr wohl umgesetzt werde. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Einwendungen und im Zuge ihrer Beschwerde eine unzulässige Überschreitung des Widmungsmaßes und damit verbunden Immissionsbeeinträchtigungen auf ihren Liegenschaften bemängelt haben, liege im Ergebnis eine Beeinträchtigung der Nachbarn vor. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Beschwerde auf nicht unerhebliche formale Mängel im Hinblick auf den erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen hätten; dies betreffe insbesondere den Bescheidspruch, der in der vorliegenden Form nicht konkret auf das Projekt bzw. die Projektpläne/die Einreichplanung Bezug nehme und in der Form auch nicht konsumierbar sei. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdepunkte und –gründe der Beschwerde vom 27.11.2014 und die darin gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin Frau Mag. römisch eins N, welcher eine schriftliche Spezialvollmacht für die Verhandlung hatte, gab an, dass er sich dem Vorbringen der restlichen Beschwerdeführer vom Verhandlungstag anschließe und würden die restlichen Beschwerdepunkte bzw. –gründe der Beschwerde vom 25.11.2014 aufrecht erhalten. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 Abs 1 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idaF, LGBl. Nr. 78/2012, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idaF, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, lauten wie folgt: § 4 Z 44 und Z 53 Stmk. BauG: Paragraph 4, Ziffer 44 und Ziffer 53, Stmk. BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können; 53. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen.“ § 13 Stmk. BauG:Paragraph 13, Stmk. BauG: „
(1)Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2)Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3)Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
(4)Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, -Strichaufzählung die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und -Strichaufzählung deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5)Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der -Strichaufzählung Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; -Strichaufzählung Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6)Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7)Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
(8)Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen -Strichaufzählung für Nebengebäude oder -Strichaufzählung wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt; -Strichaufzählung für barrierefrei (§ 4 Z 6) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.für barrierefrei (Paragraph 4, Ziffer 6,) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(9)Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
(10)Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
(11)Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
(12)Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.
(13)Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
(13)Die Absatz eins bis 12 gelten nicht für -Strichaufzählung Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen; -Strichaufzählung Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen; -Strichaufzählung Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen; -Strichaufzählung Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
(14)Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(14)Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Absatz eins bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Absatz eins,) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“
(15)Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß Paragraph 82, allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.“ § 19 Stmk. BauG:Paragraph 19, Stmk. BauG: „Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1.Ziffer eins Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) 2.Ziffer 2 Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können 3.Ziffer 3 die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen; 4.Ziffer 4 Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m 5.Ziffer 5 Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen 6.Ziffer 6 die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen; 7.Ziffer 7 der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude; 8.Ziffer 8 Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6, § 26 Stmk. BauG:Paragraph 26, Stmk. BauG: „
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist 2.Ziffer 2 die Abstände (§ 13);die Abstände (Paragraph 13,); 3.Ziffer 3 den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,) 4.Ziffer 4 die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,) 5.Ziffer 5 die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,) 6.Ziffer 6 die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ § 27 Stmk. BauG:Paragraph 27, Stmk. BauG: „
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar 1.Ziffer eins bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder 2.Ziffer 2 ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“ § 29 Stmk. BauG:Paragraph 29, Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.
(3)Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4)Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5)Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6)Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(6)Werden die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(7)Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(7)Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Absatz 6, eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(8)Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(8)Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Absatz 6, ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(9)Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10)Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“ § 77 Abs 1 Stmk. BauG:Paragraph 77, Absatz eins, Stmk. BauG: „Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.“ § 30 Abs 1 Z 2 Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, normiert Folgendes:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, normiert Folgendes: „Als Baugebiete kommen in Betracht: 2.Ziffer 2 allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehm

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