Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 55§ 24§ 13Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-5753/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie der Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sowie der Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, vom 02.09.2014 wurde der K S GmbH,H-K-Straße, J, unter Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage an der L
den mit dem Sichtvermerk versehenen Planunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt:Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, vom 02.09.2014 wurde der K S GmbH,, H-K-Straße, J, unter Spruchpunkt römisch eins. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage an der L
den mit dem Sichtvermerk versehenen Planunterlagen unter folgenden Auflagen erteilt: „
- Das ggst. Kleinwasserkraftwerk an der S L ist plan-, projekts- und befundgemäß auszuführen.
- Die Schlägerungen (Bäume und Gebüsche) sind auf den Zeitraum von
- Oktober bis Ende Februar zu beschränken.
- Unmittelbar vor Beginn der Schlägerungsarbeiten hat durch eine fachkundige Person eine Begehung zu erfolgen, die den Baumbestand auf mögliche Höhlenbäume für Fledermäuse oder Brutbäume für höhlenbrütende Vögel abprüft. Über die Kontrolle der Höhlenbäume ist ein Protokoll zu verfassen. Sollten im Zuge der Beweissicherung Fledermaushöhlen auftreten, so sind in einem Verhältnis von 1:5 Ersatznistkästen an geeigneten Stellen zu errichten. Art, Anzahl und Verortung der Nistkästen erfolgt nach Vorgaben einer fachkundigen Person bzw. der ökologischen Bauaufsicht. Sollten höhlenbrütende Vögel in den Bäumen festgestellt werden, dürfen diese erst nach der Brutsaison entfernt werden. Der Verlust an etwaigen Baumhöhlen ist durch geeignete Nistkästen, durch Vorschlag der ökologischen Bauaufsicht, zu kompensieren.
- Die Baumarbeiten dürfen nur zwischen 07:00 und 18:00 Uhr durchgeführt werden. Die Zeiträume der Bauarbeiten sind in einem Baustellenbuch festzuhalten.
- Die Maßnahmen welche im Fachbericht „ökologische Beurteilung Schutzgut Fischotter, Büro für Freilandökologie und Naturschutzplanung Juni 2013“ festgelegt wurden, sind vor Baubeginn umzusetzen und von der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren.
- Die im Befund angeführten Maßnahmen (M1, M2, M3, M5 und M6) sind zu berücksichtigen und umzusetzen. Die Maßnahmen M4 und M7 sind vor Baubeginn umzusetzen, durch die ökologische Bauaufsicht zu beaufsichtigen und deren Erfolg vor Baubeginn nachzuweisen.
- Die Basisdotation der Restwasserstrecke wir mit 180 l/s festgelegt, der dynamische Anteil wird mit 0 l/s – 140 l/s festgelegt. Mit steigendem Zufluss beginnt die lineare Dynamisierung der Pflichtwasserabgabe bis zum Erreichen der Ausbauwassermenge. Die dynamische Pflichtwassermenge beträgt Qpflichtmin = 180 l/s bis Qpflichtmax 320 l/s bei Errichten der Ausbauwassermenge von 1.000 l/s (1,0 m³/s).
- Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.2013, GZ: ABT13-32.00 15/2013, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, sind einzuhalten.Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.2013, GZ: ABT13-32.00 15 aus 2013,, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, sind einzuhalten.
- Die Ufersicherungen dürfen nur mit grobblockigen Wasserbausteigen, rau verlegt und/oder mit Holzverbauten kombiniert, ausgeführt werden.
- Nach Baufertigstellung sind in sämtlichen beeinträchtigten, gewässernahen Bereichen Bepflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten durchzuführen (siehe Maßnahme 5 im Befund).
- Der bestehende Uferbewuchs an der S L außerhalb der Baubereiche ist zu erhalten und vor Bauschäden zu bewahren. Zum Schutze der am Baustellenbereich anrainenden ökologisch hochwertigen Strukturen (sensible Bereiche) sind Abplankungen zu errichten und nach Bauabschluss wieder vollständig zu entfernen. Schlägerungen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden.
- Die weitere Verwendung von überschüssigem Aushubmaterial hat unter Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen. Eine Beeinträchtigung von ökologisch hochwertigen Flächen darf dadurch nicht resultieren.
- Jegliches Aufkommen von Neophyten (vor allem Drüsiges Springkraut und Kanadische Goldrute) ist zu verhindern. In den ersten drei Folgejahren nach Abschluss der Arbeiten hat eine Kontrolle währen der Vegetationsperiode bzw. gegebenenfalls eine Bekämpfung von aufkommenden Neophyten zu erfolgen (Siehe Maßnahme 6 im Befund).
- Die ökologische Bauaufsicht ist vor Baubeginn der Naturschutzbehörde namhaft zu machen. Alle hiedurch anfallenden Kosten sind von der Konsenswerberin zu tragen.
- Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Tätigkeiten
der RVS Umweltbaubegleitung auszuführen.
- Der ökologischen Bauaufsicht sind der Baubeginn spätestens 1 Woche vor Inangriffnahme der Bauarbeiten sowie der Betriebsbeginn anzuzeigen.
- Die ökologische Bauaufsicht hat nach Baufertigstellung der Naturschutzbehörde einen Endbericht vorzulegen, wobei insbesondere auf die vorgeschriebenen Auflagen einzugehen ist. Bauvollendungsfrist: 31.12.2019“ Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2 Abs 1 iVm 6 Abs 6, 13b Abs 2 Steier-märkisches Naturschutzgesetz 1976 (im Folgenden Stmk. NSchG) genannt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 2, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz 6, 13 b, Absatz 2, Steier-märkisches Naturschutzgesetz 1976 (im Folgenden Stmk. NSchG) genannt. Unter Spruchpunkt II. wurden der K S GmbH Verfahrenskosten von insgesamt € 225,00 aufgrund der Bestimmungen der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2014 vorgeschrieben.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden der K S GmbH Verfahrenskosten von insgesamt € 225,00 aufgrund der Bestimmungen der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2014 vorgeschrieben. Gegen obigen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landes-regierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, wurde seitensFrau HR MMag. U P, Umweltanwältin des Landes Steiermark, mit Schreiben vom 29.09.2014 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Wassererfassung auf Gst.-Nr. KG K errichtet werden solle, das Krafthaus werde Gst.-Nr. KG Kö zur Ausführung gelangen, wobei laut GIS Steiermark dieses Grundstück nicht existiere. Das Triebwasser werde über eine 2.228 m lange Druckrohrleitung geführt, welche viele Male den Bach quere. Der betroffene Landschaftsraum sei als Landschaftsschutzgebiet und als Europaschutzgebiet ausgewiesen, im Zuge der Erhebungen für die gegenständliche Einreichung bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei eine Vielzahl geschützter Pflanzen und Tiere vorgefunden worden. Die S L sei im Vorhabensbereich schließlich von der Abteilung 14, Wasserwirtschaftliche Planung, im Rahmen der Studie „O L – Konzept Gewässerbewirtschaftung Flkm 86,5 – 106,0“ und im Entwurf „Regionalprogramm zum Schutz von Gewässerstrecken – Gewässerschutzverordnung“ als besonders sensibel und als ökologische Vorrangstrecke ausgewiesen worden. Die Wasserwirtschaftliche Planung des Landes Steiermark verfolge für ökologische Vorrangstrecken das Ziel, deren ökologische Wertigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. Der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan des Landes Steiermark verfolge das Ziel, die bestehenden Kraftwerke oberhalb und unterhalb des natürlichen Fließgewässerabschnittes zu revitalisieren, der Abschnitt dazwischen solle jedoch wegen seines ökologischen Wertes als Vollwasserstrecke erhalten bleiben. Insgesamt handle es sich bei jener Gewässerstrecke, die durch die geplante Ausleitung neu beansprucht werden solle, um ein ökologisch hochsensibles Gebiet, dessen naturschutzfachlicher Wert im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht vollständig abgebildet worden sei. Auch wenn der belangten Behörde Recht zu geben sei, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im naturschutzrechtlichen Verfahren keiner Parteistellung habe, so obliege ihm
§ 55
Abs 2 WRG die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung, die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden und die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hätte der Landeshauptmann für den von der geplanten Ausleitung betroffenen Abschnitt der S L klar formuliert, dass dieser wegen seiner ökologischen Bedeutung als Trittsteinbiotop als Vollwasserstrecke erhalten werden sollte. Diese Überzeugung habe er auch im wasserrechtlichen Verfahren dargelegt. Der Landeshauptmann habe als Verwalter des öffentlichen Wassergutes seine Zustimmung für die Inanspruchnahme der von ihm verwalteten Grundstücke wegen der hohen ökologischen Wertigkeit des Abschnittes der S L verweigert. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es nicht nachvollziehbar, dass die Landesregierung als Naturschutzbehörde keinerlei Rücksicht auf die klar formulierten Ziele des Landeshauptmannes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und als Verwalter des öffentlichen Wassergutes nehme. Es liege ein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, weil die geplante Ausleitungsstrecke nicht hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit als einzige Vollwasserstrecke und damit Regenerationsmöglichkeit für das gesamte aquatische Ökosystem und die damit zusammenhängenden Ufer- und Landlebensräume beurteilt worden wäre. Der Bescheid stehe auch mit Verfahrensvorschriften in Widerspruch. So sei der Inhalt der Auflage 8. vollkommen unklar. Es sei daraus nicht ersichtlich, welche Leistung von Adressaten erbracht werden soll, da die Auflage nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sei sie auch nicht existent.Gegen obigen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landes-, regierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, wurde seitens, Frau HR MMag. U P, Umweltanwältin des Landes Steiermark, mit Schreiben vom 29.09.2014 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Wassererfassung auf Gst.-Nr. KG K errichtet werden solle, das Krafthaus werde Gst.-Nr. KG Kö zur Ausführung gelangen, wobei laut GIS Steiermark dieses Grundstück nicht existiere. Das Triebwasser werde über eine 2.228 m lange Druckrohrleitung geführt, welche viele Male den Bach quere. Der betroffene Landschaftsraum sei als Landschaftsschutzgebiet und als Europaschutzgebiet ausgewiesen, im Zuge der Erhebungen für die gegenständliche Einreichung bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei eine Vielzahl geschützter Pflanzen und Tiere vorgefunden worden. Die S L sei im Vorhabensbereich schließlich von der Abteilung 14, Wasserwirtschaftliche Planung, im Rahmen der Studie „O L – Konzept Gewässerbewirtschaftung Flkm 86,5 – 106,0“ und im Entwurf „Regionalprogramm zum Schutz von Gewässerstrecken – Gewässerschutzverordnung“ als besonders sensibel und als ökologische Vorrangstrecke ausgewiesen worden. Die Wasserwirtschaftliche Planung des Landes Steiermark verfolge für ökologische Vorrangstrecken das Ziel, deren ökologische Wertigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern. Der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan des Landes Steiermark verfolge das Ziel, die bestehenden Kraftwerke oberhalb und unterhalb des natürlichen Fließgewässerabschnittes zu revitalisieren, der Abschnitt dazwischen solle jedoch wegen seines ökologischen Wertes als Vollwasserstrecke erhalten bleiben. Insgesamt handle es sich bei jener Gewässerstrecke, die durch die geplante Ausleitung neu beansprucht werden solle, um ein ökologisch hochsensibles Gebiet, dessen naturschutzfachlicher Wert im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht vollständig abgebildet worden sei. Auch wenn der belangten Behörde Recht zu geben sei, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im naturschutzrechtlichen Verfahren keiner Parteistellung habe, so obliege ihm
Paragraph 55, Absatz 2, WRG die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung, die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden und die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hätte der Landeshauptmann für den von der geplanten Ausleitung betroffenen Abschnitt der S L klar formuliert, dass dieser wegen seiner ökologischen Bedeutung als Trittsteinbiotop als Vollwasserstrecke erhalten werden sollte. Diese Überzeugung habe er auch im wasserrechtlichen Verfahren dargelegt. Der Landeshauptmann habe als Verwalter des öffentlichen Wassergutes seine Zustimmung für die Inanspruchnahme der von ihm verwalteten Grundstücke wegen der hohen ökologischen Wertigkeit des Abschnittes der S L verweigert. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es nicht nachvollziehbar, dass die Landesregierung als Naturschutzbehörde keinerlei Rücksicht auf die klar formulierten Ziele des Landeshauptmannes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und als Verwalter des öffentlichen Wassergutes nehme. Es liege ein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, weil die geplante Ausleitungsstrecke nicht hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit als einzige Vollwasserstrecke und damit Regenerationsmöglichkeit für das gesamte aquatische Ökosystem und die damit zusammenhängenden Ufer- und Landlebensräume beurteilt worden wäre. Der Bescheid stehe auch mit Verfahrensvorschriften in Widerspruch. So sei der Inhalt der Auflage
- vollkommen unklar. Es sei daraus nicht ersichtlich, welche Leistung von Adressaten erbracht werden soll, da die Auflage nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sei sie auch nicht existent. Nach Einholung einer Stellungnahme der Antragstellerin (K S GmbH) erging aufgrund der Beschwerde der Umweltanwältin vom 29.09.2014, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, GZ: ABT13-54M-218/2013-8, nachfolgende Beschwerdevorent-scheidung vom 05.11.2014: „Der Beschwerde der Umweltanwältin vom 29.09.2014, gegen den Bescheid vom 02.09.2014, GZ: ABT13-54M-218/2013-8, wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert wie folgt:
- in der Begründung des Bescheides und in der wiedergegebenen Projektbeschreibung wird das „Grundstück… “ jeweils durch das „Grundstück…“ ersetzt;
- die Auflage 8 wird ergänzt und lautet wie folgt:
- Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.
- GZ: ABT13-32.00 15/2013 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 sind einzuhalten; das sind:Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.
- GZ: ABT13-32.00 15 aus 2013, Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 sind einzuhalten; das sind: ● Die dauerregistrierten Messeinrichtungen zur dynamischen Restwasserabgabe sind von einer befugten und befähigten Person zu kalibrieren und zu plombieren und auf ihre Funktion zu überprüfen. Der Bericht ist der Behörde vor Inbetriebnahme der Stromerzeugung zu übermitteln. ● Die Kalibrierung ist mindestens 5-jährlich zu überprüfen und wiederum zu plombieren. ● Die dynamische Pflichtwassermenge wird laufend angepasst. ● Die Aufzeichnungen der dauerregistrierenden Messeinrichtungen zur dynamischen Pflichtwasserabgabe ohne besondere technische Hilfsmittel ersichtlich ist, zu installieren. ● Die Fischaufstiegshilfe ist in Form eines Schlitzpasses projektgemäß herzustellen. ● Zur Dotierung der Fischaufstiegshilfe ist die Dotationsmenge von 150l7s heranzuziehen. Diese Dotierung ist im Zuge der Funktionsüberprüfung gegebenenfalls zu optimieren, hydraulisch nachzuweisen und bildet einen Teil der gesamten Pflichtwasserdotierung. ● Für die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe ist ein zönotischer Nachweis auf Basis des Qualitätselements Fische von einer hierzu befugten Person zu erbringen. Die Bewertung der Funktionsfähigkeit des Fischaufstieges hat nach den Bewertungsstufen der vom Österreichischen Fischereiverband 2003 erstellten Richtlinie: „Mindestanforderungen bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen und Bewertung der Funktionsfähigkeit“ von WOSCHITZ et al.
(2003)zu erfolgen. ● Es ist eine gut einsehbare Einrichtung, an welcher die Dotation der Fischaufstiegshilfe ohne besondere technische Hilfsmittel leicht erkennbar ist, zu installieren. ● Das Entsanderbauwerk ist spätestens bis 15. Oktober mindestens einmal manuell zu spülen und es ist in der Folge bis Ende März eine automatische Entsanderspülung nicht zulässig. ● Um eine optimale Ausgestaltung der Fischmigrationshilfe und generell eine gewässerschonende Bauweise sicherzustellen, ist eine wasserrechtliche Bauaufsicht für den Fachbereich Ökologie zu bestellen. ● Im Zuge der Bauausführung wird darauf zu achten sein, dass allfällig in der Entnahmestrecke vorhandene, bei Vollwasser passierbare Querbauwerke auch unter Berücksichtigung der Dotierwassermenge passierbar bleiben. Wenn erforderlich, wird die Passierbarkeit solcher Querbauwerke durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen sein. Die Sohlschwelle (Höhe Forsthaus V) wird bei Mindestdotation durchgängig gestaltet.Im Zuge der Bauausführung wird darauf zu achten sein, dass allfällig in der Entnahmestrecke vorhandene, bei Vollwasser passierbare Querbauwerke auch unter Berücksichtigung der Dotierwassermenge passierbar bleiben. Wenn erforderlich, wird die Passierbarkeit solcher Querbauwerke durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen sein. Die Sohlschwelle (Höhe Forsthaus römisch fünf) wird bei Mindestdotation durchgängig gestaltet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.“ Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 11, 14 Abs 1 und 27 VwGVG iVm§§ 2 Abs 1 iVm 6 Abs 6, 13b Abs 2 Stmk. NSchG genannt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 11, 14, Absatz eins und 27 VwGVG iVm, Paragraphen 2, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz 6, 13 b, Absatz 2, Stmk. NSchG genannt. Gegen obige Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2014 wurde mit Schreiben der Umweltanwältin, HR MMag. U P, vom 14.11.2014 ein Vorlageantrag gestellt. Es wurde darauf verwiesen, dass aus mehreren Studien, die vom Landeshauptmann in Auftrag gegeben worden seien, klar ersichtlich sei, dass der geplanten Restwasserstrecke ein besonders hoher ökologischer Wert zukomme. Die Tatsache, dass dem von der Ausleitung betroffenen Abschnitt der S L als einzigem unbelastetem Bachabschnitt eine ganz besondere Bedeutung als Regenerationsstrecke für das gesamt aquatische Ökosystem zukomme, sei wiederum nicht ausreichend behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei der festen Überzeugung, dass die Studien, die den besonders hohen ökologischen Wert der geplanten Ausleitungsstrecke belegen, jedenfalls auch im Naturschutzverfahren zu berücksichtigen seien. Wer diese Studien letztlich in Auftrag gegeben habe und welchen Rechtsstatus sie nach anderen Materien allenfalls habe, sei für das Naturschutzverfahren völlig irrelevant. Zum Vorlageantrag der Umweltanwältin vom 14.11.2014 wurde seitens der Vertreterin der Konzessionswerberin K S GmbH mit Schreiben vom 14.01.2015 Stellung genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein naturschutzrechtliches Verfahren handle und der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan kein Mitspracherecht habe. Unverbindliche Planungen könnten hier keine Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Studien, die der Landeshauptmann in Auftrag gegeben habe, für die Naturschutzbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht bindend. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die beigezogenen Sachverständigen auch ausreichend geprüft, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die tatsächliche Situation vor Ort habe. Die Beschwerdeführerin zeige weder Mängel in den Befunden noch in den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen auf. Sie sei diesen auch nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 24Abs 4 Vw
GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, vom 02.09.2014, GZ: ABT13-54M-218/2013-8, wurde der K S GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage an der S L unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.
- Das ggst. Kleinwasserkraftwerk an der S L ist plan-, projekts- und befundgemäß auszuführen.
- Die Schlägerungen (Bäume und Gebüsche) sind auf den Zeitraum von
- Oktober bis Ende Februar zu beschränken.
- Unmittelbar vor Beginn der Schlägerungsarbeiten hat durch eine fachkundige Person eine Begehung zu erfolgen, die den Baumbestand auf mögliche Höhlenbäume für Fledermäuse oder Brutbäume für höhlenbrütende Vögel abprüft. Über die Kontrolle der Höhlenbäume ist ein Protokoll zu verfassen. Sollten im Zuge der Beweissicherung Fledermaushöhlen auftreten, so sind in einem Verhältnis von 1:5 Ersatznistkästen an geeigneten Stellen zu errichten. Art, Anzahl und Verortung der Nistkästen erfolgt nach Vorgaben einer fachkundigen Person bzw. der ökologischen Bauaufsicht. Sollten höhlenbrütende Vögel in den Bäumen festgestellt werden, dürfen diese erst nach der Brutsaison entfernt werden. Der Verlust an etwaigen Baumhöhlen ist durch geeignete Nistkästen, durch Vorschlag der ökologischen Bauaufsicht, zu kompensieren.
- Die Baumarbeiten dürfen nur zwischen 07:00 und 18:00 Uhr durchgeführt werden. Die Zeiträume der Bauarbeiten sind in einem Baustellenbuch festzuhalten.
- Die Maßnahmen welche im Fachbericht „ökologische Beurteilung Schutzgut Fischotter, Büro für Freilandökologie und Naturschutzplanung Juni 2013“ festgelegt wurden, sind vor Baubeginn umzusetzen und von der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren.
- Die im Befund angeführten Maßnahmen (M1, M2, M3, M5 und M6) sind zu berücksichtigen und umzusetzen. Die Maßnahmen M4 und M7 sind vor Baubeginn umzusetzen, durch die ökologische Bauaufsicht zu beaufsichtigen und deren Erfolg vor Baubeginn nachzuweisen.
- Die Basisdotation der Restwasserstrecke wird mit 180 l/s festgelegt, der dynamische Anteil wird mit 0 l/s – 140 l/s festgelegt. Mit steigendem Zufluss beginnt die lineare Dynamisierung der Pflichtwasserabgabe bis zum Erreichen der Ausbauwassermenge. Die dynamische Pflichtwassermenge beträgt Qpflichtmin = 180 l/s bis Qpflichtmax 320 l/s bei Errichten der Ausbauwassermenge von 1.000 l/s (1,0 m³/s).
- Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.2013, GZ: ABT13-32.00 15/2013, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, sind einzuhalten.Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.2013, GZ: ABT13-32.00 15 aus 2013,, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, sind einzuhalten.
- Die Ufersicherungen dürfen nur mit grobblockigen Wasserbausteigen, rau verlegt und/oder mit Holzverbauten kombiniert, ausgeführt werden.
- Nach Baufertigstellung sind in sämtlichen beeinträchtigten, gewässernahen Bereichen Bepflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten durchzuführen (siehe Maßnahme 5 im Befund).
- Der bestehende Uferbewuchs an der S L außerhalb der Baubereiche ist zu erhalten und vor Bauschäden zu bewahren. Zum Schutze der am Baustellenbereich anrainenden ökologisch hochwertigen Strukturen (sensible Bereiche) sind Abplankungen zu errichten und nach Bauabschluss wieder vollständig zu entfernen. Schlägerungen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden.
- Die weitere Verwendung von überschüssigem Aushubmaterial hat unter Absprache mit der ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen. Eine Beeinträchtigung von ökologisch hochwertigen Flächen darf dadurch nicht resultieren.
- Jegliches Aufkommen von Neophyten (vor allem Drüsiges Springkraut und Kanadische Goldrute) ist zu verhindern. In den ersten drei Folgejahren nach Abschluss der Arbeiten hat eine Kontrolle währen der Vegetationsperiode bzw. gegebenenfalls eine Bekämpfung von aufkommenden Neophyten zu erfolgen (Siehe Maßnahme 6 im Befund).
- Die ökologische Bauaufsicht ist vor Baubeginn der Naturschutzbehörde namhaft zu machen. Alle hiedurch anfallenden Kosten sind von der Konsenswerberin zu tragen.
- Die ökologische Bauaufsicht hat ihre Tätigkeiten
der RVS Umweltbaubegleitung auszuführen.
- Der ökologischen Bauaufsicht sin der Baubeginn spätestens 1 Woche vor Inangriffnahme der Bauarbeiten sowie der Betriebsbeginn anzuzeigen.
- Die ökologische Bauaufsicht hat nach Baufertigstellung der Naturschutzbehörde einen Endbericht vorzulegen, wobei insbesondere auf die vorgeschriebenen Auflagen einzugehen ist. Gegen diesen Bescheid hat die Umweltanwältin HR MMag. U P mit Schriftsatz vom 29.09.2014 Beschwerde erhoben. Nach Einholung einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin fällte die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit 05.11.2014, GZ: ABT13-54M-218/2013-
- Der Beschwerde der Umweltanwältin wurde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „
- in der Begründung des Bescheides und in der wiedergegebenen Projektbeschreibung wird das „Grundstück ..“ jeweils durch das „Grundstück …“ ersetzt;
- die Auflage 8 wird ergänzt und lautet wie folgt:
- Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.
- GZ: ABT13-32.00 15/2013 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 sind einzuhalten; das sind:Die Auflagen 3 bis 14 aus der wasserrechtlichen Verhandlungsschrift vom 22.07.
- GZ: ABT13-32.00 15 aus 2013, Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 sind einzuhalten; das sind: ● Die dauerregistrierten Messeinrichtungen zur dynamischen Restwasserabgabe sind von einer befugten und befähigten Person zu kalibrieren und zu plombieren und auf ihre Funktion zu überprüfen. Der Bericht ist der Behörde vor Inbetriebnahme der Stromerzeugung zu übermitteln. ● Die Kalibrierung ist mindestens 5-jährlich zu überprüfen und wiederum zu plombieren. ● Die dynamische Pflichtwassermenge wird laufend angepasst. ● Die Aufzeichnungen der dauerregistrierenden Messeinrichtungen zur dynamischen Pflichtwasserabgabe ohne besondere technische Hilfsmittel ersichtlich ist, zu installieren. ● Die Fischaufstiegshilfe ist in Form eines Schlitzpasses projektgemäß herzustellen. ● Zur Dotierung der Fischaufstiegshilfe ist die Dotationsmenge von 150l7s heranzuziehen. Diese Dotierung ist im Zuge der Funktionsüberprüfung gegebenenfalls zu optimieren, hydraulisch nachzuweisen und bildet einen Teil der gesamten Pflichtwasserdotierung. ● Für die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe ist ein zönotischer Nachweis auf Basis des Qualitätselements Fische von einer hierzu befugten Person zu erbringen. Die Bewertung der Funktionsfähigkeit des Fischaufstieges hat nach den Bewertungsstufen der vom Österreichischen Fischereiverband 2003 erstellten Richtlinie: „Mindestanforderungen bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen und Bewertung der Funktionsfähigkeit“ von WOSCHITZ et al.
(2003)zu erfolgen. ● Es ist eine gut einsehbare Einrichtung, an welcher die Dotation der Fischaufstiegshilfe ohne besondere technische Hilfsmittel leicht erkennbar ist, zu installieren. ● Das Entsanderbauwerk ist spätestens bis 15. Oktober mindestens einmal manuell zu spülen und es ist in der Folge bis Ende März eine automatische Entsanderspülung nicht zulässig. ● Um eine optimale Ausgestaltung der Fischmigrationshilfe und generell eine gewässerschonende Bauweise sicherzustellen, ist eine wasserrechtliche Bauaufsicht für den Fachbereich Ökologie zu bestellen. ● Im Zuge der Bauausführung wird darauf zu achten sein, dass allfällig in der Entnahmestrecke vorhandene, bei Vollwasser passierbare Querbauwerke auch unter Berücksichtigung der Dotierwassermenge passierbar bleiben. Wenn erforderlich, wird die Passierbarkeit solcher Querbauwerke durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen sein. Die Sohlschwelle (Höhe Forsthaus V) wird bei Mindestdotation durchgängig gestaltet.“Im Zuge der Bauausführung wird darauf zu achten sein, dass allfällig in der Entnahmestrecke vorhandene, bei Vollwasser passierbare Querbauwerke auch unter Berücksichtigung der Dotierwassermenge passierbar bleiben. Wenn erforderlich, wird die Passierbarkeit solcher Querbauwerke durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen sein. Die Sohlschwelle (Höhe Forsthaus römisch fünf) wird bei Mindestdotation durchgängig gestaltet.“ Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2014 einen Vorlageantrag, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Laut Beschwerdeführerin seien die Studien, die vom Landeshauptmann in Auftrag gegeben wurden und einen höheren ökologischen Wert der geplanten Ausleitungsstrecke belegen würden, im Naturschutzverfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dem betroffenen Abschnitt an der S L käme eine ganz besondere Bedeutung als Regenerationsstrecke für das aquatische Ökosystem zu. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Es wäre nämlich nicht der Rechtsstatus der Studien ausschlaggebend, sondern die sich aus den Studien ergebende Wertigkeit. Zu obigem Vorlageantrag der Umweltanwältin vom 14.11.2014 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Konzessionswerberin eine Stellungnahme mit Schreiben vom 14.01.2015 abgegeben. Es wurde beantragt, dem Vorlageantrag keine Folge zu geben und die Beschwerde ohne jegliche weitere Ermittlung abzuweisen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der Stellungnahme vom 14.01.2015 zum Vorlageantrag der Umweltanwältin vom 14.11.2014 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: § 2 Abs 1 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. NSchG bestimmt: II. Allgemeine Schutzmaßnahmenrömisch zwei. Allgemeine Schutzmaßnahmen Schutz der Natur und Landschaft Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen
- a)auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
- b)auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
- c)für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen. § 6 Abs 1 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. NSchG bestimmt: Landschaftsschutzgebiete Gebiete, die
- a)besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z. B. als Au- oder Berglandschaft) aufweisen,
- b)im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
- c)durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. § 6 Abs 3 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 6, Absatz 3, Stmk. NSchG bestimmt: In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs.1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs.4 zuständigen Behörde einzuholen:In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Absatz 4, zuständigen Behörde einzuholen:
- a)Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfge-winnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
- b)Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
- c)Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;
- c)Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;
- d)Verwendung von Flächen als Sport- und Übungsgelände oder Schießplatz;
- e)Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge haben;
- e)Erdbewegungen, sofern sie Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge haben;
- f)Errichten von Zeltlagern oder das Aufstellen von Wohnwagen für mehr als eine Nächtigung außerhalb von Gehöften, Ortschaften oder hiefür genehmigten Plätzen, ausgenommen für betriebliche Zwecke zur Durchführung genehmigter Vorhaben (z. B. Bauarbeiten). § 6 Abs 6 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 6, Absatz 6, Stmk. NSchG bestimmt: Eine Bewilligung
Abs.3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs.1 zur Folge hat.Eine Bewilligung
Absatz 3, ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge hat. § 13a Abs 1 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 13 a, Absatz eins, Stmk. NSchG bestimmt: Europaschutzgebiete Gebiete
§ 13Abs.
1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung, Europaschutzgebiet‘ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.Gebiete
Paragraph 13, Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung, Europaschutzgebiet‘ zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt. § 13b Abs 1 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 13 b, Absatz eins, Stmk. NSchG bestimmt: Verträglichkeitsprüfung Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen. § 13b Abs 2 Stmk. NSchG bestimmt:Paragraph 13 b, Absatz 2, Stmk. NSchG bestimmt: Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen. § 14 Abs 1 VwGVG bestimmt:Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bestimmt: Beschwerdevorentscheidung Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 15 Abs 1 VwGVG bestimmt:Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG bestimmt: Vorlageantrag Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerde-vorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerde-vorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Das ordentliche Rechtsmittel des Vorlageantrages und auch der Begriff entstammen dem Vorbild der Berufungsvorentscheidung. Anders als im Vorbild des § 64a AVG, nach dessen Abs 3 mit „Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvor-entscheidung außer Kraft tritt“, enthält § 15 VwGVG nichts Vergleichbares. Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, dass durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides) treten soll.Das ordentliche Rechtsmittel des Vorlageantrages und auch der Begriff entstammen dem Vorbild der Berufungsvorentscheidung. Anders als im Vorbild des Paragraph 64 a, AVG, nach dessen Absatz 3, mit „Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvor-entscheidung außer Kraft tritt“, enthält Paragraph 15, VwGVG nichts Vergleichbares. Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, dass durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides) treten soll. Den Ausführungen der Umweltanwältin ist wie folgt entgegen zu halten: Die K S GmbH plant die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes an der S L. Die Wassererfassung soll auf Gst-Nr. .. KG K, das Krafthaus wird auf Gst-Nr. .. KG Kö zur Ausführung gelangen. Der betroffene Landschaftsraum ist als Landschaftsschutzgebiet und als Europaschutzgebiet ausgewiesen. In Europaschutzgebieten ist bei allen Vorhaben eine mögliche Auswirkung auf den Schutzzweck zu beurteilen. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden können, so ist eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die für das Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren notwendige Naturverträglichkeitserklärung wurde durch den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Ingenieurkonsulent Dr. H Ko, erstellt. Es galt gutachterlich zu prüfen, ob durch die Erhebung und den Betrieb der projektierten Kleinwasser-kraftanlage KW S L, erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter – festgestellt in der Europaschutzgebietsverordnung – eintreten können (allein und kumulativ). Der naturschutzrechtliche nichtamtliche Sachverständige gelangte im Gutachten unter Berücksichtigung der vorgegebenen erforderlichen schadensbegrenzenden Maßnahmen zu dem Schluss, dass die prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungs-ziele maßgeblichen Bestandteile der Natura 2000-Gebiete führen. Es werden weder einzelne Schutzgüter erheblich beeinträchtigt, noch wird die Umsetzung von geplanten Managementmaßnahmen durch das Projekt konterkariert. Eine Verträglichkeit des Projektes mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen ist unter diesen Voraussetzungen gegeben.In Europaschutzgebieten ist bei allen Vorhaben eine mögliche Auswirkung auf den Schutzzweck zu beurteilen. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden können, so ist eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die für das Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren notwendige Naturverträglichkeitserklärung wurde durch den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Ingenieurkonsulent Dr. H Ko, erstellt. Es galt gutachterlich zu prüfen, ob durch die Erhebung und den Betrieb der projektierten Kleinwasser-kraftanlage KW S L, erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter – festgestellt in der Europaschutzgebietsverordnung – eintreten können (allein und kumulativ). Der naturschutzrechtliche nichtamtliche Sachverständige gelangte im Gutachten unter Berücksichtigung der vorgegebenen erforderlichen schadensbegrenzenden Maßnahmen zu dem Schluss, dass die prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungs-, ziele maßgeblichen Bestandteile der Natura 2000-Gebiete führen. Es werden weder einzelne Schutzgüter erheblich beeinträchtigt, noch wird die Umsetzung von geplanten Managementmaßnahmen durch das Projekt konterkariert. Eine Verträglichkeit des Projektes mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen ist unter diesen Voraussetzungen gegeben. In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen zu vermeiden, die das ökologische Gleichgewicht der Natur nachhaltig stören, den Landschaftscharakter negativ verändern und die Wohlfahrtsfunktion beeinträchtigen. Entsprechend der Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen handelt sich bei dem Stauraum (die Wehranlage wird als Tiroler Wehr mit kleinem Vorbecken ausgeführt) um einen kleinräumigen Eingriff, wobei dieser keine Fernwirkung erzielt. Somit ist von keiner Beeinträchtigung des Landschaftscharakters, die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht, zu rechnen. Es wird weder das ökologische Gleichgewicht der Natur nachhaltig gestört, noch der Landschaftscharakter negativ verändert und auch die Wohlfahrtsfunktion nicht beeinträchtigt. Da sich das Projekt nur kleinräumig auswirkt, kann a priori ausgeschlossen werden, dass der Landschaftscharakter an sich nachteilig verändert wird, da der Landschaftscharakter ja großräumig zu bewerten ist. Die Kleinwasserkraftanlage S L ist als Ausleitungskraftwerk mit Restwasserstrecke und kleiner Stauraumhaltung konzipiert. Durch die energetische Nutzung kommt es zur Abänderung des natürlichen Abflussregimes. Um Gischt, Wasserstruktur, Wasserbewegung, Strömungsstrich als landschaftsprägende Faktoren für das Landschaftsbild zu erhalten ist es notwendig eine dynamische (= zuflussabhängige) Pflichtwasserabgabe einer gestaffelten oder konstanten Pflichtwasserabgabe vorzuziehen. Diese Pflichtwassermenge orientiert sich an den tatsächlichen Wasserführungen und gibt die Restwassermenge im jahreszeitlichen Verlauf wieder. Auch muss die Basisdotation der Pflichtwassermenge die gewässerspezifischen Ansprüche der S L sicherstellen. Entsprechend der Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen muss der dynamische Anteil der Pflichtwasserdotierung unmittelbar nach der Wassererfassung in den Unterwasserbereich abgegeben werden. Die Restwassermenge wird somit dynamisch festgelegt und beträgt mindestens 180l/s und maximal 320 l/s. Von der Restwassermenge müssen 150 l/s als Dotationswassermenge konstant über die Fischaufstiegshilfe abgegeben werden. Die geforderte Dynamisierung der Pflichtwassermenge von 180 l/s bis 320 l/s entspricht den Forderungen des Pflichtwasserleitfadens des Landes Steiermark
- Damit sind auch die Vorgaben in Hinblick auf die Vegetation bzw. die naturräumlichen Besonderheiten eingehalten. Weiters wird davon ausgegangen, dass die Basisdotation der dynamischen Pflichtwasserabgabe den Vorgaben der QZV Ökologie OG und ebenfalls dem Pflichtwasserleitfaden des Landes Steiermark 2004 entspricht. Somit wird weder das ökologische Gleichgewicht der Natur nachhaltig gestört, noch der Landschaftscharakter negativ verändert und auch die Wohlfahrtsfunktion nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Verträglichkeitsprüfung nach § 13b Stmk. NSchG und Prüfung der Erfüllung allfälliger Verbotstatbestände kommt der nichtamtliche naturschutzfachliche Sachverständige zu dem Schluss, dass die prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens, unter Berücksichtigung der vorgegebenen, erforderlichen schadens-begrenzenden Maßnahmen, zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile der Natura 2000-Gebiete führen. Es werden weder einzelne Schutzgüter erheblich beeinträchtigt, noch wird die Umsetzung von geplanten Managementmaßnahmen durch das Projekt konterkariert. Funktionale Zusammenhänge bzw. die Kohärenz des europäischen Netzwerkes Natura 2000 werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, kumulative Wirkungen im Zusammenhang mit anderen Projekten sind nicht zu erwarten. Eine Verträglichkeit des Projektes mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen ist unter diesen Voraussetzungen nach Auffassung des Gutachters gegeben.Hinsichtlich der Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 13 b, Stmk. NSchG und Prüfung der Erfüllung allfälliger Verbotstatbestände kommt der nichtamtliche naturschutzfachliche Sachverständige zu dem Schluss, dass die prognostizierten Auswirkungen des Vorhabens, unter Berücksichtigung der vorgegebenen, erforderlichen schadens-begrenzenden Maßnahmen, zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile der Natura 2000-Gebiete führen. Es werden weder einzelne Schutzgüter erheblich beeinträchtigt, noch wird die Umsetzung von geplanten Managementmaßnahmen durch das Projekt konterkariert. Funktionale Zusammenhänge bzw. die Kohärenz des europäischen Netzwerkes Natura 2000 werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, kumulative Wirkungen im Zusammenhang mit anderen Projekten sind nicht zu erwarten. Eine Verträglichkeit des Projektes mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen ist unter diesen Voraussetzungen nach Auffassung des Gutachters gegeben. Auch seitens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Dr. S wurde bestätigt, dass durch das Vorhaben kein Verbotstatbestand verwirklicht wird. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass durch das geplante Projekt keine Naturschutzgebiete sowie ökologischen Vorrangflächen (BIODIGITOP) unmittelbar berührt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt weder Mängel in den Befunden noch in den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen im eigentlichen Sinn auf. Sie hat auch nichts ausgeführt, was an der Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit der eingeholten Gutachten Zweifel entstehen lassen könnte. Sie ist den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine Rechtwidrigkeit ist für die entscheidende Behörde nicht ersichtlich. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Studien, die vom Landes-hauptmann in Auftrag gegeben wurden und einen hohen ökologischen Wert der geplanten Ausleitungsstrecke belegen würden, im Naturschutzverfahren zu Unrecht nicht berücksichtig worden wären, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein naturschutzrechtliches Verfahren handelt. Der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan hat kein Mitsprache-recht. Unverbindliche Planungen können hier daher keine Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Studien, die der Landeshauptmann in Auftrag gegeben hat, für die Naturschutzbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht bindend. Im Übrigen handelt es sich bei den Aussagen zum gegenständlichen Gewässer lediglich um „Überlegungen“. Es werden dort Varianten angeführt, die „angedacht werden könnten“. Im Weiteren hat die belangte Behörde richtigerweise darauf verwiesen, dass es sich bei der Gewässerschutzverordnung um einen bloßen Entwurf handelt. Ein nicht rechtmäßig kundgemachter Entwurf einer Verordnung darf aber von der Naturschutzbehörde nicht berücksichtigt werden. Die Genehmigungsvoraus-setzungen sind abschließend im Stmk. NSchG normiert. Nach den hier einschlägigen Bewilligungstatbeständen sind bloße Verordnungsentwürfe nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat hingegen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Auflage
- des angefochtenen Bescheides vom 02.09.2014 unrichtig sei, wurde die Auflage
- von der belangten Behörde aus Gründen der Übersichtlichkeit in der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2014 – wie bereits zitiert – ergänzt. Die Beschwerdeführerin hat die nunmehrige Auflage
- in ihrem Vorlageantrag auch nicht weiter bestritten. Zusammenfassend war dem Vorlageantrag der Umweltanwältin Frau HR MMag. U P vom 14.01.2015 keine Folge zu geben und die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung vom 02.09.2014 ohne jegliche weitere Ermittlungen abzuweisen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.5753.2014