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LVwG 30.18-1405/2014

Obsah (10)§§ 31§ 45§ 25a§ 50§ 52§ 3§ 2§ 1§ 5Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG 30.18-1405/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 122 aus 2013, (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch drei. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn F G jun., geb., vertreten durch Mag. A W, Rechtsanwalt in L, St Gewerbegebiet xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.11.2013, GZ: BHDL-15.1-1057/2013, hinsichtlich Spruchpunkt 2., z u R e c h t e r k a n n t: I.

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 122 aus 2013, (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wurde F G zur Last gelegt, er habe am 13.02.2013, um 11.30 Uhr, in der Gemeinde H (Gemeindegebiet), Gemeindeweg J-F/N, unmittelbar nach dem Hofbereich des Anwesens H, folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „1. Übertretung Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie über die gesamte Fahrbreite einen Schneehaufen aufgebracht haben, wodurch eine Unbefahrkeit der Straße gegeben war, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten ist. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 92 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. g StVO Paragraph 92, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO Geldstrafe: EUR 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 99 Abs. 4 lit. g StVO

: Paragraph 99, Absatz 4, Litera g, StVO 2. Übertretung Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben über die gesamte Fahrbreite einen Schneehaufen aufgebracht, wodurch eine Unbefahrkeit der Straße gegeben war. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 82 Abs. 1 StVO Paragraph 82, Absatz eins, StVO Geldstrafe: EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 99 Abs. 3 lit. d StVO“

: Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO“ In der rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass § 92 Abs 1 StVO in gegenständlicher Angelegenheit vom Beschwerdeführer nicht gebrochen worden sei. Dies, sofern man den Ausführungen der Volksanwaltschaft entsprechende Aufmerksamkeit schenke. Im Verfahren VA-St-LGS/0004-B/1/2010, habe die Volksanwaltschaft eindeutig dargelegt, dass für die Qualifikation eines Weges als öffentlicher Weg eine straßenrechtliche Bewilligung vorliegen müsse. Für das gegenständliche Grundstück der KG H sei das nicht gegeben. Die gegenständliche Grundfläche sei auch nicht als Straße im Sinne der StVO zu qualifizieren, da aufgrund der von der Gemeinde H aufgestellten Fahrverbotszeichen und der seit längerer Zeit bestehenden Abschrankung jedenfalls kein öffentlicher Verkehr bestehe. Zudem sei der Zustand der von der Behörde fälschlicherweise als Straße angesehene Grundstücksteil der Gestalt schlecht, dass er nicht einmal als Feldweg Verwendung finden könne. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Katasterstand den Schneehaufen lediglich auf der Grundstücksparzelle seiner Eltern aufgebracht habe und nicht auf dem Grundstück, welches im Eigentum der Gemeinde H stehe. Ein Verschulden scheide daher aus diesem Grund aus. Richtig sei, wie vom Beschwerdeführer mehrmals vorgebracht, dass die im Katasterplan ersichtliche öffentliche Wegparzelle Grundstücknr., EZ, KG H, seit mehr als 40 Jahren von den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Nr., KG H, zu welchem auch die Eltern des nunmehrigen Beschwerdeführers gehören, gutgläubig genutzt werde und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Eigentumsrecht am Grundstücknr. KG H ersessen habe. Hinsichtlich der Tatsache, dass einer in der Natur ersichtliche äußerst desolate Fahrspur, welche von Kraftfahrzeugen in keinster Weise benutzt werden könne, auf dem Grundstück Nr. KG H zu ersehen sei, sei auszuführen, dass auf dieser Fahrspur niemals ein Gemeingebrauch bestanden habe. Dies sei auch einwandfrei am Zustand dieser Fahrspur vor Ort abzulesen. Weiters habe die Gemeinde H sowohl im unteren, als auch im oberen Bereich des gegenständlichen Weges ein Fahrverbotszeichen aufgestellt. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass Paragraph 92, Absatz eins, StVO in gegenständlicher Angelegenheit vom Beschwerdeführer nicht gebrochen worden sei. Dies, sofern man den Ausführungen der Volksanwaltschaft entsprechende Aufmerksamkeit schenke. Im Verfahren VA-St-LGS/0004-B/1/2010, habe die Volksanwaltschaft eindeutig dargelegt, dass für die Qualifikation eines Weges als öffentlicher Weg eine straßenrechtliche Bewilligung vorliegen müsse. Für das gegenständliche Grundstück der KG H sei das nicht gegeben. Die gegenständliche Grundfläche sei auch nicht als Straße im Sinne der StVO zu qualifizieren, da aufgrund der von der Gemeinde H aufgestellten Fahrverbotszeichen und der seit längerer Zeit bestehenden Abschrankung jedenfalls kein öffentlicher Verkehr bestehe. Zudem sei der Zustand der von der Behörde fälschlicherweise als Straße angesehene Grundstücksteil der Gestalt schlecht, dass er nicht einmal als Feldweg Verwendung finden könne. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem derzeitigen Katasterstand den Schneehaufen lediglich auf der Grundstücksparzelle seiner Eltern aufgebracht habe und nicht auf dem Grundstück, welches im Eigentum der Gemeinde H stehe. Ein Verschulden scheide daher aus diesem Grund aus. Richtig sei, wie vom Beschwerdeführer mehrmals vorgebracht, dass die im Katasterplan ersichtliche öffentliche Wegparzelle Grundstücknr., EZ, KG H, seit mehr als 40 Jahren von den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Nr., KG H, zu welchem auch die Eltern des nunmehrigen Beschwerdeführers gehören, gutgläubig genutzt werde und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Eigentumsrecht am Grundstücknr. KG H ersessen habe. Hinsichtlich der Tatsache, dass einer in der Natur ersichtliche äußerst desolate Fahrspur, welche von Kraftfahrzeugen in keinster Weise benutzt werden könne, auf dem Grundstück Nr. KG H zu ersehen sei, sei auszuführen, dass auf dieser Fahrspur niemals ein Gemeingebrauch bestanden habe. Dies sei auch einwandfrei am Zustand dieser Fahrspur vor Ort abzulesen. Weiters habe die Gemeinde H sowohl im unteren, als auch im oberen Bereich des gegenständlichen Weges ein Fahrverbotszeichen aufgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

§ 3

Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden.

Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.

§ 2Vw

GVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter. Am 08.01.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Sachverhalt: Die Gemeinde H ist Eigentümerin der Wegparzelle, EZ, GB H mit der Bezeichnung „J-F/N“. Die Wegparzelle ist nicht mit Verordnung als öffentliche Gemeindestraße gewidmet. Wohl aber wird der etwa 1 km lange und etwa 3 m breite, geschotterte „J-F/N“, der in der Natur (nicht laut Katasterplan) auch über Grundstücke der Familie G führt, seit Jahrzehnten von der Allgemeinheit für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt. Er verbindet die Katastralgemeinden N und H und bildet für einzelne Personen die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Im Straßenverzeichnis der Gemeinde H findet sich der Weg unter der Nr., und ist sein Verlauf in der im Straßenverzeichnis angeschlossenen Landkarte eingetragen. Da sich der Wegverlauf des Gemeindeweges in der Natur in einem Teil nicht mit den Parzellengrenzen des Katasterplans und der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche deckt, wurde 2003/2004 von der Gemeinde H die grundbücherliche Berichtigung der Grundstücksgrenzen und die Richtigstellung des Katasterplanes angestrebt, bei der eine ca. 190 m² große Fläche aus der öffentlichen Wegparzelle und den Grundstücken xxx der Familie G zugeschrieben worden wäre. Diese Berichtigung konnte für das hier in Rede stehende Wegstück nicht durchgeführt werden, weil die Familie G ihre Zustimmung für die grundbücherliche Durchführung des Vermessungsplanes nicht erteilte. An diesem Zustand – wie auch daran, dass der Gemeindeweg nach wie vor seine Funktion als Verbindungsstraße zwischen N und H erfüllt – hat sich bis dato nichts geändert, wiewohl seit Juni 2014 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Gr von der Gemeinde H angestrengte Verfahren anhängig sind, die der Bereinigung der Rechtslage dienen sollen. Zudem hat die Gemeinde H auf Vorschlag der Volksanwaltschaft von Amtswegen ein Feststellungsverfahren nach § 3 LStVG eingeleitet, das zurzeit noch nicht abgeschlossen ist.Da sich der Wegverlauf des Gemeindeweges in der Natur in einem Teil nicht mit den Parzellengrenzen des Katasterplans und der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche deckt, wurde 2003 aus 2004, von der Gemeinde H die grundbücherliche Berichtigung der Grundstücksgrenzen und die Richtigstellung des Katasterplanes angestrebt, bei der eine ca. 190 m² große Fläche aus der öffentlichen Wegparzelle und den Grundstücken xxx der Familie G zugeschrieben worden wäre. Diese Berichtigung konnte für das hier in Rede stehende Wegstück nicht durchgeführt werden, weil die Familie G ihre Zustimmung für die grundbücherliche Durchführung des Vermessungsplanes nicht erteilte. An diesem Zustand – wie auch daran, dass der Gemeindeweg nach wie vor seine Funktion als Verbindungsstraße zwischen N und H erfüllt – hat sich bis dato nichts geändert, wiewohl seit Juni 2014 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Gr von der Gemeinde H angestrengte Verfahren anhängig sind, die der Bereinigung der Rechtslage dienen sollen. Zudem hat die Gemeinde H auf Vorschlag der Volksanwaltschaft von Amtswegen ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, LStVG eingeleitet, das zurzeit noch nicht abgeschlossen ist. Die Gemeinde H trifft die gesetzliche Straßenerhaltungspflicht. Alle unter das Stmk. LStVG fallende öffentlichen Straßen bzw. Wege sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benutzt werden können. Am 13.02.2013, am Vormittag teilte eine Fußgängerin telefonisch der Gemeinde H mit, dass unmittelbar nach dem Hofbereich der Familie G die Gemeindestraße J-F/N durch einen angeschobenen Schneehaufen versperrt und dadurch ein ungehindertes Benutzen der Straße unmöglich sei. Um 11.30 Uhr zeigte Mag. M J, Gemeindebediensteter der Gemeinde H, über Auftrag der Gemeinde H, den Sachverhalt bei der Polizeiinspektion S an. RI P von der Polizeiinspektion S führte vor Ort Erhebungen durch und stellte fest, dass die Gemeindestraße J-F/N unmittelbar nach dem Hofbereich der Familie G, in Fahrtrichtung Rettenbach, durch einen über die gesamte Straßenbreite angeschobenen Schneehaufen unpassierbar war. RI P fertigte von der Situation Lichtbilder an. Der Schnee wurde vom Beschwerdeführer vom Hofbereich seines Anwesens auf die gegenständliche Straße mittels eines Traktors verschoben. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes (unter anderem der Anzeige vom 13.02.2013 und der Lichtbildbeilage zum Vorfall vom 13.02.2013), der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Katasterplan über die örtliche Situation, den im Verfahren LVwG 30.8-388/2014 getroffenen Feststellungen, gewonnen aus den Angaben von A M G, den Aussagen der Zeugen GI K G, RI Hö, W G, F G sen. und dem Beschwerdeführer in der Verhandlung am 24.02.2014, weiters aus den Feststellungen im Verfahren LVwG 30.14-1511-1513/2014 und aufgrund einer Luftbildaufnahme des Anwesens G getroffen werden. Die Feststellungen zur grundbücherlichen Situation sind im Ergebnis unstrittig. Der Vorfall vom 13.02.2013, wie in der Anzeige festgehalten und in der Lichtbeilage dokumentiert, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Tatort ist durch Lichtbilder ausreichend dokumentiert, weshalb die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme von Zeugen zur Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich war. Dass der J-F/N von der Allgemeinheit für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wird und die Katastralgemeinden N und H miteinander verbindet, ergibt sich zum einen aus dem Straßenverzeichnis der Gemeinde H, zum anderen aus den bisher durchgeführten Verfahren, wonach es seitens der Gemeinde nie Zweifel darüber gab, dass die Bevölkerung den Gemeindeweg seit Jahrzehnten regelmäßig zum Befahren und für Fußwege benutzt. Rechtliche Beurteilung: Nach § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. § 82 Abs 1 StVO bestimmt: Paragraph 82, Absatz eins, StVO bestimmt: Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. § 92 Abs 1 StVO bestimmt:Paragraph 92, Absatz eins, StVO bestimmt: Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf den Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

§ 1Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs.

2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz eins, KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Absatz 2, nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

§ 5des Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964, id

F LGBl. Nr. 60/2008 (im Folgenden Stmk. LStVG) ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

Paragraph 5, des Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt , Nr. 154 aus 1964,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008, (im Folgenden Stmk. LStVG) ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 2

Abs 1 alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers oder dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benutzt werden. Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetztes gelten

§ 2

Abs 2 jedenfalls die unmittelbar dem Verkehr dienenden Fläche, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstell-flächen und dergleichen. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind

Paragraph 2, Absatz eins, alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers oder dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benutzt werden. Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetztes gelten

Paragraph 2, Absatz 2, jedenfalls die unmittelbar dem Verkehr dienenden Fläche, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstell-flächen und dergleichen. Eine langjährige Übung im Sinne des Stmk. LStVG liegt nach der Rechtsprechung des VwGH schon ab einem Zeitraum von 6 Jahren vor (VwGH 24.10.1985, Zl.: 83/06/0171; VwGH 10.10.1991, Zl.: 90/06/0180; VwGH 10.10.1995, Zl.: 95/05/0192). Ein dringendes Verkehrsbedürfnis besteht nicht nur dann, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt, sondern kann auch eine Zufahrtsstraße, die nur wenige Personen benötigen, öffentlich sein (VwGH 21.06.1990, Zl.: 88/06/0162). Eine langjährige Übung im Sinne des Stmk. LStVG liegt nach der Rechtsprechung des VwGH schon ab einem Zeitraum von 6 Jahren vor (VwGH 24.10.1985, , Zl.: 83/06/0171; VwGH 10.10.1991, Zl.: 90/06/0180; VwGH 10.10.1995, , Zl.: 95/05/0192). Ein dringendes Verkehrsbedürfnis besteht nicht nur dann, wenn eine Straße die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt, sondern kann auch eine Zufahrtsstraße, die nur wenige Personen benötigen, öffentlich sein (VwGH 21.06.1990, Zl.: 88/06/0162). Für die Öffentlichkeit eines Weges kommt es nicht darauf an, ob eine Dienstbarkeit ersessen worden ist. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen (§ 3 Stmk. LStVG). Die Öffentlichkeit besteht unabhängig davon, ob sie mit Bescheid festgestellt ist oder nicht. Ein Antrag an die Straßenbehörde hat lediglich die Bedeutung einer Anregung, auf deren wie immer geartete Erledigung niemand einen Rechtsanspruch hat (VwGH 26.06.1997, Zl.: 97/06/0127). Für die Öffentlichkeit eines Weges kommt es nicht darauf an, ob eine Dienstbarkeit ersessen worden ist. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen (Paragraph 3, Stmk. LStVG). Die Öffentlichkeit besteht unabhängig davon, ob sie mit Bescheid festgestellt ist oder nicht. Ein Antrag an die Straßenbehörde hat lediglich die Bedeutung einer Anregung, auf deren wie immer geartete Erledigung niemand einen Rechtsanspruch hat , (VwGH 26.06.1997, Zl.: 97/06/0127). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der „J-F/N“ sowohl eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO und des KFG, als auch eine öffentliche Straße im Sinne des Stmk. LStVG ist. Sowohl für die Begriffsdefinition der StVO wie des KFG, als auch des Stmk. LStVG sind die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche nicht entscheidend, weshalb dem Beschwerdeführer allein der Verweis darauf, dass der Gemeindeweg (in der Natur) teilweise über seine Privatgrundstücke verläuft, nicht zur Straffreiheit verhilft. Im Sinne der angeführten Bestimmungen hätte der Beschwerdeführer den Gemeindeweg nicht durch einen Schneehaufen blockieren dürfen. Er hat dadurch zumindest die Begehbarkeit der Straße unmöglich gemacht bzw. erschwert, da der Schneehaufen über die gesamte Breite des Weges aufgebracht war. Daher ist es auch nicht relevant, ob der Weg erst später geräumt und befahrbar gemacht wurde. Auch die Angaben, wonach der Beschwerdeführer den von der Gemeinde im Zuge von Schneeräumarbeiten in den Hofbereich verschobenen Schnee wegschieben musste, um mit seinem PKW den Hofbereich zu verlassen, kann zu keinem mangelnden Verschulden führen. Aus den vorhandenen Lichtbildern ergibt sich, dass im gegenständlichen Bereich genug Fläche vorhanden ist, um den Schnee an einer anderen Stelle zu deponieren und geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Aufbringung des Schneehäufens auf der öffentlichen Straße erfolgte, um dem Rechtsstreit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse Nachdruck zu verleihen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer jedenfalls eine Übertretung des § 82 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 2.) zu verantworten und erfolgte daher die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Punkt zu Recht. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer jedenfalls eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 2.) zu verantworten und erfolgte daher die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Punkt zu Recht. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, als Milderungsgrund konnte die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet werden. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde, ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Strafe, jedenfalls tat- und schuldangemessen und auch den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen persönlichen Verhältnissen angepasst. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. ist Folgendes auszuführen: Dem Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgehalten, durch die Aufbringung eines Schneehaufens die Straße gröblich verunreinigt zu haben. Unabhängig von der Frage, ob die Aufbringung von Schnee überhaupt eine gröbliche Verunreinigung im Sinne des § 92 Abs 1 StVO darstellt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der § 82 StVO iVm § 99 Abs 3 lit. d StVO die lex specialis gegenüber § 92 Abs 1 StVO darstellt und daher eine Doppelbestrafung im gegenständlichen Fall vorliegt. Zu vergleichen sind in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des UVS Steiermark vom 11.09.1996, GZ: 30.11-91/96 sowie VwGH vom 12.05.1982, Zl.: 03/32/11/80, wonach die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem verkehrsfremden Zweck zu benützen, den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit. d StVO iVm § 82 Abs 1 StVO verwirklicht. Die zweckentfremdete Benützung einer Straße - derartiges ist wohl auf den gegenständlichen Fall anzunehmen - kann auch durch eine Verunreinigung verwirklicht werden. Zudem war auch im Gegenstand eine allfällige Verunreinigung des Schnees mit anderen Materialien nicht nachweisbar und konnte auch aus diesem Grund eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 92 StVO nicht angenommen werden. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgehalten, durch die Aufbringung eines Schneehaufens die Straße gröblich verunreinigt zu haben. Unabhängig von der Frage, ob die Aufbringung von Schnee überhaupt eine gröbliche Verunreinigung im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, StVO darstellt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Paragraph 82, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO die lex specialis gegenüber Paragraph 92, Absatz eins, StVO darstellt und daher eine Doppelbestrafung im gegenständlichen Fall vorliegt. Zu vergleichen sind in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des UVS Steiermark vom 11.09.1996, GZ: 30.11-91/96 sowie VwGH vom 12.05.1982, Zl.: 03/32/11/80, wonach die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem verkehrsfremden Zweck zu benützen, den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO verwirklicht. Die zweckentfremdete Benützung einer Straße - derartiges ist wohl auf den gegenständlichen Fall anzunehmen - kann auch durch eine Verunreinigung verwirklicht werden. Zudem war auch im Gegenstand eine allfällige Verunreinigung des Schnees mit anderen Materialien nicht nachweisbar und konnte auch aus diesem Grund eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 92, StVO nicht angenommen werden. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. zu beheben und das Verfahren einzustellen. Revision:

Artikel 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aVw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.1405.2014

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