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{'item': 'LVwG 41.21-1645/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG 41.21-1645/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau B A, geb. xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.12.2013, GZ: A5-57141/2012, Ref. 2, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde insofern römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde insofern F o l g e g e g e b e n , als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass Frau A die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a Steiermärkisches Behindertengesetz für den Zeitraum 20.10.2013 bis 19.10.2014 im Ausmaß von 240 Jahresstunden gewährt wird. als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass Frau A die beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß Paragraph 22 a, Steiermärkisches Behindertengesetz für den Zeitraum 20.10.2013 bis 19.10.2014 im Ausmaß von 240 Jahresstunden gewährt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 22a und 47 Abs 1 Stmk. Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LBGl Nr. 87/2013 (im Folgenden Stmk. BHG).Paragraphen 3, 22 a und 47 Absatz eins, Stmk. Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung LBGl Nr. 87 aus 2013, (im Folgenden Stmk. BHG). Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Stmk. BHG, LGBl Nr. 43/2004 idF LGBl Nr. 25/2014 (im Folgenden LEVO-StBHG).Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.07.2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Stmk. BHG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, (im Folgenden LEVO-StBHG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 05.12.2013 wurde von der belangten Behörde Frau B A, geb. am xx die Übernahme der Kosten für das persönliche Budget gemäß § 22a BHG im Ausmaß von 148 Jahresstunden für den Zeitraum von 20.10.2013 bis 19.10.2014 zuerkannt. Mit Bescheid vom 05.12.2013 wurde von der belangten Behörde Frau B A, geb. am xx die Übernahme der Kosten für das persönliche Budget gemäß Paragraph 22 a, BHG im Ausmaß von 148 Jahresstunden für den Zeitraum von 20.10.2013 bis 19.10.2014 zuerkannt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen damit, dass festgestellt worden sei, dass pro Monat etwa 34 Stunden Pflegebetreuung bzw. Assistenz benötigt werden würde. Ausgehend von diesen 34 Stunden würde sich eine Jahrespflegebetreuung von 408 Jahresstunden errechnen, wobei 260 Jahresstunden mobile sozialpsychiatrische Betreuung abzuziehen sei, sodass ein Jahreskontingent von 148 Stunden pro Jahr übrig bliebe. Gegen diese Entscheidung erhob Frau A „Einspruch auf die Stundenanzahl“, da ihr 260 Stunden seitens des IHB zuerkannt worden seien und 120 Stunden vorher auch schon persönliches Budget in Form von Geldleistungen vorhanden gewesen seien. Aufgrund des Verwaltungsaktes im Administrativverfahren in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der am 24.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht von folgendem als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus: Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt, dass sie ab 26.04.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 % betragen würde. Das Bundessozialamt begründete diesen Bescheid der GZ: 1269090867-677/12-ST5 damit, dass aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens dieser Grad der Behinderung festgestellt worden sei. Am 27.03.2013 bewilligte die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Kostenübernahme gemäß § 5 und 45 Abs 2 lit b mobile soziale Betreuung gemäß LEVO VI A im Ausmaß von 260 Stunden pro Jahr in der Zeit vom 27.11.2012 bis 26.11.

  1. Mit Schreiben vom 02.09.2013 an das Sozialamt der Stadt Graz ersuchte Frau B A, dass ihr das persönliche Budget in Form von Geldleistungen unter Erhöhung der Stundenanzahl verlängert werde. Sie führt in diesem Schreiben aus, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe, sie mehr Assistenzdienste bräuchte und berechnete selbst in einem Selbsteinschätzungsbogen den Gesamtassistenzbedarf pro Jahr im Ausmaß von 476 Einheiten. Am 27.03.2013 bewilligte die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Kostenübernahme gemäß Paragraph 5 und 45 Absatz 2, Litera b, mobile soziale Betreuung gemäß LEVO römisch sechs A im Ausmaß von 260 Stunden pro Jahr in der Zeit vom 27.11.2012 bis 26.11.
  2. Mit Schreiben vom 02.09.2013 an das Sozialamt der Stadt Graz ersuchte Frau B A, dass ihr das persönliche Budget in Form von Geldleistungen unter Erhöhung der Stundenanzahl verlängert werde. Sie führt in diesem Schreiben aus, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe, sie mehr Assistenzdienste bräuchte und berechnete selbst in einem Selbsteinschätzungsbogen den Gesamtassistenzbedarf pro Jahr im Ausmaß von 476 Einheiten. Das Oberlandesgericht Graz hat in seiner Entscheidung am 25.09.2012 zu GZ: 7Rs63/12g betreffend eine Pflegegeldleistung für Frau A der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen vorliegen und das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt in seiner Entscheidung zugrunde lege. In diesem Ersturteil wurde festgestellt, dass die damalige Klägerin die Verrichtungen des täglichen Lebens noch selbst und ohne Hilfe ausführen könne, die Verbringung der Wäsche in den Keller sei für die damalige Klägerin zwar mühsam aber möglich, ebenso könne sie sich selbst die Mahlzeiten zubereiten und bei der täglichen Körperpflege benötigte sie Teilhilfe im Ausmaß von 4 Stunden, sodass das Erstgericht zu einem Pflegebedarf von 34 Stunden je Monat gelangte und darauf hinwies, dass sich der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 erst bei einem durchschnittlichen Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden ergebe. In einem Schreiben vom 14.11.2013 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie die 260 sozialpsychiatrischen Stunden nicht mehr in Anspruch nehme, da sie das Problem habe, nie eine fixe Person zu haben, die mit ihrer Person und ihren Bedürfnissen klar käme. Für sie sei es wichtig, dass sie sich nicht nach den Betreuern richten müsse, sondern diese auf ihre Bedürfnisse eingehen würden. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 21.11.2013 der Hilfeempfängerin mit, dass die nunmehr festgestellten 34 Stunden Pflegebetreuungsbedarf, die mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz bestätigt wurden, Berücksichtigung finden würden. Hinsichtlich der Ausführungen, wonach die Sozialpsychiatrische Betreuung abgelehnt sei, wurde die Hilfeempfängerin darauf aufmerksam gemacht, dass es grundsätzlich aufgrund ihrer Beeinträchtigung notwendig sei und auch in Anspruch genommen werden sollte. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass keine freie Wahlmöglichkeit bestünde und die Begründung der Nichtinanspruchnahme für die Berechnung des persönlichen Budgets unerheblich sei. Frau A reagierte mit einem Schreiben vom 28.11.2013 auf diese Ausführung indem sie ausführte, dass die 260 sozialpsychiatrischen Stunden auslaufen würden und ihrerseits auch kein Antrag auf Fortsetzung gestellt werden würde. Ihrer Ansicht nach seien diese Stunden zu ihren bereits bewilligten hinzuzurechnen, da sie eine Betreuerin gefunden habe, die für sich das PSZ ersetze. An Verwendungsnachweisen für das persönliche Budget hat die Hilfeempfängerin für den Zeitraum 20.10.2012 bis 19.10.2013 einen Gesamtnachweis in der Höhe von € 4.595,00 vorgelegt und ausgeführt, dass sie mit dem persönlichen Budget von 120 Stunden sowie ihren Eigenmitteln diese Stunden bezahlt habe. Im Detail wurden zwei Personen damit bezahlt, wobei im Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013 insgesamt 295 Stunden vorgelegt wurden. Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2014 hat Frau A in der Folge beim Bundessozialamt eine Einschätzung zum Ausmaß der Behinderung durchführen lassen und ist das Amt zum Ergebnis gekommen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 % betrage, wobei vermerkt wurde, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit 2013 vorliege. Am 04.02.2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von € 154,20 zuerkannt, wobei festgestellt wurde, dass der durchschnittliche Pflegebedarf 64 Stunden im Monat betragen würde. Das ärztliche Gutachten das zu dieser Pflegegeldstufenfeststellung geführt hat, führt unter anderem aus, dass der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate bestünde, jedoch eine wesentliche pflegegeldstufenrelevante Besserung zu erwarten sei, wobei die Dauer dieser Prognose mit 12 Monaten angegeben wurde. Bei der Vermittlung des Pflegebedarfes wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die sonstige Körperpflege Hilfestellung beim Kochen, insgesamt einen monatlichen Zeitaufwand von 14 Stunden bedürfe. Hinsichtlich der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten wurde ein monatlicher Fixwert von zehn Stunden angenommen, ebenso beträgt der Aufwand für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände zehn Stunden. Dieser Wert wurde auch jeweils für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, für die Beheizung des Wohnraums, einschließlich der Beischaffung von Heizmittel angesetzt und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn mit ebenfalls zehn Stunden berechnet. Laut dem Gutachten der PVA liegt keine hochgradige Sehbehinderung, kein überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls zur Lebensführung vor. Die getroffenen Feststellungen basieren weitgehend auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei es sich als mühsam erwies die Beschwerdeführerin dazu zu überreden die geeigneten Unterlagen vorzulegen. Besonders schwierig ist die tatsächliche Feststellung des Gesundheitszustandes von Frau A, da sich aus dem erstinstanzlichen Akt zweifelsfrei ergibt, dass ihre Selbsteinschätzung was den Bedarf an Unterstützung betrifft in keinem Verhältnis zu den tatsächlich festgestellten Zuständen hinsichtlich der ärztlichen Gutachten steht. So schätzte sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 (02.07.2012) bereits mit jährlichen Assistenzstunden von 1.048 ein, während man hinsichtlich der gerichtlichen Feststellung auf 34 Stunden monatlich gekommen ist. Die bescheidmäßige Feststellung des persönlichen Budgets für die Zeit vom 20.10.2012 bis 19.10.2013 betrug 120 Stunden. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG lauten wie folgt: § 1a StBHG:Paragraph eins a, StBHG: „Menschen mit Behinderung

(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 geltenNicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
  2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“ § 2 StBHG:Paragraph 2, StBHG: „Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
  1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
  2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 12 Asylgesetz verfügt undeine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 12, Asylgesetz verfügt und
  3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat.“ § 3 StBHG:Paragraph 3, StBHG: „Arten der Hilfeleistung Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: […]
  1. Persönliches Budget (§ 22a)
  2. Persönliches Budget (Paragraph 22 a,) […]“ § 22a StBHG:Paragraph 22 a, StBHG: „Persönliches Budget Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungsbehinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.“Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungsbehinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen.“ Die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzten, selbständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Die Hilfeleistung ist gedacht für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen, keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind. Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst über den Leistungszukauf. Die Höchstgrenze des zuerkennbaren Stundenkontingents für Persönliches Budget beträgt 1.600 Jahresstunden, wobei in begründeten Einzelfällen die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden kann (LEVO-StBHG Anlage 1 VII.A.).Die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzten, selbständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Die Hilfeleistung ist gedacht für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen, keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind. Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst über den Leistungszukauf. Die Höchstgrenze des zuerkennbaren Stundenkontingents für Persönliches Budget beträgt 1.600 Jahresstunden, wobei in begründeten Einzelfällen die festgelegte Höchstgrenze überschritten werden kann (LEVO-StBHG Anlage 1 römisch sieben.A.). Persönliches Budget soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, selbstständig die benötigten AssistentInnen einzusetzen und zu finanzieren, damit sie selbstbestimmt leben können. Als Leistungsempfänger kommen geschäftsfähige Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr, welche die Kompetenz haben, selbst zu entscheiden, wer, wann, wo und wie die benötigte persönliche Assistenz leistet bzw. geleistet wird sowie darüber entscheiden können, wer, wofür, wie viel vergütet bekommt, in Frage. Persönliches Budget ermöglicht ein hohes Maß an Wahrung der Privatsphäre und versetzt Menschen mit Behinderung in die Lage, ihr Leben nach eigenem Lebensstil zu gestalten. Der Mensch mit Behinderung verfügt über folgende Kompetenzen als Grundlage für den Einsatz des Persönlichen Budgets: • Personalkompetenz: Entscheidung darüber, welche Person die Assistenz durchführt • Organisationskompetenz: Entscheidung darüber, wann und wie lange bzw. an welchem Ort die Assistenz erbracht wird • Anleitungskompetenz: Entscheidung darüber, was gemacht wird bzw. in welcher Art und Weise die Assistenz erbracht werden soll • Finanzkompetenz: Befähigung über die finanziellen Mittel verfügen zu können Der Mensch mit Behinderung bestimmt selbst über den Leistungszukauf. Der Leistungsumfang ist entsprechend dem Unterstützungsbedarf des Menschen mit Behinderung von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen. Bei der Ermittlung des Stundenkontingentes für Persönliches Budget ist die gesamte Lebenssituation des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Der Mensch mit Behinderung hat in einem Selbsteinschätzungsbogen unter Berücksichtigung derjenigen Leistungen, die durch das zuerkannte Pflegegeld bereits abgedeckt sind und einer gegebenenfalls vorhandenen Hilfemöglichkeit durch Angehörige bzw. PartnerInnen seinen Bedarf an, durch Persönliches Budget abzudeckenden, Assistenzstunden anzugeben. Persönliches Budget kann für jede Form der persönlichen Hilfen in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität, Kommunikation und Freizeit eingesetzt werden, die Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, im eigenen Privathaushalt ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Dass die Beschwerdeführerin ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist, steht unbestritten fest. Sie hat grundsätzlich als Mensch mit Behinderung gemäß § 2 Abs 2 StBHG einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, allerdings muss diese seinem individuellen Hilfebedarf entsprechen. Die konkrete Ausformung der Art und die Form der Hilfeleistung sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe ist auch aus der Behinderten-konvention nicht ableitbar (vgl. VwGH 29.02.2012, 2011/10/0035).Dass die Beschwerdeführerin ein Mensch mit Behinderung im Sinne des StBHG ist, steht unbestritten fest. Sie hat grundsätzlich als Mensch mit Behinderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StBHG einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung, allerdings muss diese seinem individuellen Hilfebedarf entsprechen. Die konkrete Ausformung der Art und die Form der Hilfeleistung sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe ist auch aus der Behinderten-konvention nicht ableitbar vergleiche VwGH 29.02.2012, 2011/10/0035). Wie aus der Leistungsbeschreibung des Persönlichen Budgets hervorgeht, ist dieses eine Geldleistung, mit welcher persönliche AssistentInnen finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben. Am 28.02.2013 wurde vom IHB Sachverständigenteam ein Gutachten erstellt, das im Ergebnis dazu geführt hat, dass festgestellt wurde, dass für die Heilbehandlung mobile sozialpsychiatrische Betreuung in einem Ausmaß von 260 Jahresstunden für die Dauer von vorerst einem Jahr empfohlen wurde. Es wurde dazu angemerkt, dass der erhobene Hilfsbedarf ein Mindestausmaß von 260 Jahresstunden erforderlich mache und nach Ablauf eines Jahres der Hilfebedarf im Rahmen einer Begutachtung neu zu erheben sei und über das weitere Ausmaß der Betreuung zu unterscheiden sei. Was die verfahrensgegenständliche Frage, ob die mobile, sozialpsychiatrische Betreuung von 220 Jahresstunden tatsächlich in Abzug zu bringen ist, betrifft, ist festzustellen, dass im Gutachten des IHB Sachverständigenteams eindeutig ergibt, dass über eine mobile sozialpsychiatrische Betreuung Frau A eine angemessene Unterstützung beim Auftreten depressiver Phasen beim Aufbau von Sozialkontakten eine erforderliche Aktivierung im Alltag sowie eine Hilfestellung bei Alltagsbewältigungen erhalten sollte. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, dass sie die mobile sozialpsychiatrische Betreuung von sich aus abgelehnt hat, so ist dazu festzuhalten, dass mit dieser Betreuung offensichtlich nicht ihr unmittelbarer Pflegebedarf, der aufgrund ihrer Bewegungsbehinderung angefallen ist, nicht abzudecken ist. Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der beantragten Hilfeleistung der Pflegebedarf 34 Stunden monatlich vorlag und nunmehr 64 Stunden beträgt, ist die vorgelegte Anzahl der Stunden mit monatlich durchschnittlich 42 Stunden durchaus glaubwürdig. Da es sich bei den Tätigkeiten jedoch um Leistungen im Haushalt handelt, die im Rahmen von Nachbarschaftshilfen abgedeckt werden und auch einige bezahlte Leistungen („Kaffeetrinken“, „Ausflug“) bei genauer Betrachtung der Art und Dauer in Abzug gebracht werden, ist von einem Stundensatz von € 12,00 auszugehen, während die Geldleistung für das persönliche Budget mit € 24,20 berechnet wird. Geht man von 41 Stunden pro Monat für die nötigen Hilfedienste aus und dem Stundensatz von € 12,00 so errechnet sich der Betrag von € 492,
  4. Unter Berücksichtigung des Tarifes für die persönlichen Budget-Stunden ergibt dieser Betrag ca. 20 Einheiten pro Monat, was einem Jahresstundenausmaß von 240 für den genannten Zeitraum entspricht. Es war somit – unter Berücksichtigung der speziellen Situation der Beschwerdeführerin – spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an einer Rechtsprechung zur Hilfeleistung „persönliches Budget“ fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.21.1645.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.