Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von H P, geb. am, vertreten durch R P, Rechtsanwälte, B, G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als belangte Behörde, den nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird
GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG alsrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n. II.
Vm Abs. 4 und 5 VwGVG iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer den Ersatz des Vorlageaufwands von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, sohin insgesamt mit € 426,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der , Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze , (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer den Ersatz des Vorlageaufwands von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, sohin insgesamt mit € 426,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. __________________________________________________________________________ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen: römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 03.12.2014, hier eingelangt am 04.12.2014, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG (gemeint: Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie Verletzung einfach gesetzlich gewährleisteter Rechte. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 24.10.2014 feststellen müssen, dass über seine Liegenschaft – der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ, KG A, einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz-West in einem unverbürgten Gesamtausmaß von ca. 370.340 m² bestehend unter anderem aus den Grundstücken Nr.– Baggerspuren zu einem Wasserbassin geführt hätten. Hinsichtlich des Wasserbassins würden zwar grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten bestehen, jedoch handle es sich hierbei insbesondere auch um ein Wasserleitungsrecht, sodass ein Zufahrtsrecht zu diesem Wasserbassin von einer allfälligen Dienstbarkeit nicht mitumfasst sei. Durch den Einsatz dieses Baggers (Dumper) sei erheblicher Flurschaden verursacht worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall sofort nach Erkennen telefonisch bei der Polizeiinspektion F gemeldet, woraufhin ihm sinngemäß zusammengefasst mitgeteilt worden sei, dass die Polizei keine Notwendigkeit eines Einschreitens sehe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch nicht genau gewusst, wer der Verursacher dieses Schadens gewesen sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos vom entstandenen Schaden angefertigt und sei persönlich zur Dienststelle F gefahren. Der diensthabende Polizeiinspektor M habe dem Beschwerdeführer jedoch sinngemäß zusammengefasst mitgeteilt, dass keine Anzeige diesbezüglich aufgenommen werde, da dies eine rein zivilrechtliche Causa sei und sich der Beschwerdeführer daher an das Bezirksgericht wenden solle. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich mitgeteilt, dass erheblicher Sachschaden entstanden sei und daher eine Anzeige wegen Sachbeschädigung aufzunehmen sei – dies sei verweigert worden. Zwischenzeitig habe der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft G eingebracht.Mit Schriftsatz vom 03.12.2014, hier eingelangt am 04.12.2014, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (gemeint: Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, , B-VG) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie Verletzung einfach gesetzlich gewährleisteter Rechte. , Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 24.10.2014 feststellen müssen, dass über seine Liegenschaft – der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ, KG A, einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz-West in einem unverbürgten Gesamtausmaß von ca. 370.340 m² bestehend unter anderem aus den Grundstücken Nr.– Baggerspuren zu einem Wasserbassin geführt hätten. Hinsichtlich des Wasserbassins würden zwar grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten bestehen, jedoch handle es sich hierbei insbesondere auch um ein Wasserleitungsrecht, sodass ein Zufahrtsrecht zu diesem Wasserbassin von einer allfälligen Dienstbarkeit nicht mitumfasst sei. Durch den Einsatz dieses Baggers (Dumper) sei erheblicher Flurschaden verursacht worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall sofort nach Erkennen telefonisch bei der Polizeiinspektion F gemeldet, woraufhin ihm sinngemäß zusammengefasst mitgeteilt worden sei, dass die Polizei keine Notwendigkeit eines Einschreitens sehe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch nicht genau gewusst, wer der Verursacher dieses Schadens gewesen sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos vom entstandenen Schaden angefertigt und sei persönlich zur Dienststelle F gefahren. Der diensthabende Polizeiinspektor M habe dem Beschwerdeführer jedoch sinngemäß zusammengefasst mitgeteilt, dass keine Anzeige diesbezüglich aufgenommen werde, da dies eine rein zivilrechtliche Causa sei und sich der Beschwerdeführer daher an das Bezirksgericht wenden solle. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich mitgeteilt, dass erheblicher Sachschaden entstanden sei und daher eine Anzeige wegen Sachbeschädigung aufzunehmen sei – dies sei verweigert worden. Zwischenzeitig habe der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft G eingebracht. Der Beschwerdeführer sei persönlich durch die Handlung bzw. Unterlassung des Organes der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt worden – die Aufnahme einer polizeilichen Anzeige sei unrechtmäßig verweigert worden. Der bekämpfte Verwaltungsakt sei am 24.10.2014 erfolgt, sodass die gegenständliche Beschwerde innerhalb der offenen sechswöchigen Frist eingebracht wurde und fristgerecht sei. Zur Begründung der Beschwerde fügte der Beschwerdeführer wie folgt aus: Durch den Einsatz des Baggers (Dumpers) sei ein neu angesätes (Wiesen) Teilstück befahren und zerstört worden, Bäume seien umgeknickt und beschädigt worden sowie Zement auf einer Wiese ausgestreut worden, sodass dieses Teilstück als Futtermittel für Vieh unbrauchbar geworden sei. Ein enormer Flurschaden sei hinterlassen worden, sodass dies den strafrechtlichen Tatbestand einer Sachbeschädigung erfülle. Der Beschwerdeführer sei durch die Weigerung der Anzeigenaufnahme in seinen Rechten verletzt worden, da es letztendlich in der Entscheidungsgewalt der Staatsanwaltschaft liege, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt sei oder das Verfahren zur Einstellung gebracht werde. Durch den Einsatz des Baggers (Dumpers) sei ein neu angesätes (Wiesen) Teilstück befahren und zerstört worden, Bäume seien umgeknickt und beschädigt worden sowie Zement auf einer Wiese ausgestreut worden, sodass dieses Teilstück als Futtermittel für Vieh unbrauchbar geworden sei. Ein enormer Flurschaden sei hinterlassen worden, sodass dies den strafrechtlichen Tatbestand einer Sachbeschädigung erfülle. Der Beschwerdeführer sei durch die Weigerung der Anzeigenaufnahme in seinen Rechten verletzt worden, da es letztendlich in der Entscheidungsgewalt der Staatsanwaltschaft liege, ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt sei oder das Verfahren zur Einstellung gebracht werde. ,
PO sei jedermann berechtigt, den ihm zur Kenntnis gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung der Kriminalpolizei oder StA anzuzeigen. Der Anzeiger habe von seinem Recht am 24.10.2014 – am Vorfallstag sogleich – Gebrauch machen wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei. Der gegenständliche Vorfall stelle eine Sachbeschädigung dar, sodass dieser Sachverhalt seitens der Polizei verpflichtend aufzunehmen gewesen wäre. Eine Zeugin (Frau W) habe die beschädigten Flächen ebenso wie der Beschwerdeführer in Augenschein genommen und eine Vielzahl an Lichtbildern angefertigt.
Paragraph 80, StPO sei jedermann berechtigt, den ihm zur Kenntnis gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung der Kriminalpolizei oder StA anzuzeigen. Der Anzeiger habe von seinem Recht am 24.10.2014 – am Vorfallstag sogleich – Gebrauch machen wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei. Der gegenständliche Vorfall stelle eine Sachbeschädigung dar, sodass dieser Sachverhalt seitens der Polizei verpflichtend aufzunehmen gewesen wäre. Eine Zeugin (Frau W) habe die beschädigten Flächen ebenso wie der Beschwerdeführer in Augenschein genommen und eine Vielzahl an Lichtbildern angefertigt. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz werde verletzt, wenn die Behörde Willkür übe. Willkür liege nach herrschender Lehre und herrschender Rechtsprechung des VfGH unter anderem dann vor, wenn die Behörde eine dem klaren Gesetzeswortlaut entgegenlaufende Vorgehensweise wähle oder leichtfertig vom Inhalt von Akten abgehe. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sogar mit Lichtbildern dokumentiert, der belangten Behörde veranschaulicht habe, dass eine massive Sachbeschädigung vorliegen würde, habe diese die Aufnahme der Anzeige weiterhin verweigert. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter liege vor, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich auferlegte Zuständigkeit ablehne. Trotz Zuständigkeit der Polizei habe es das Organ der belangten Behörde verabsäumt, eine vom Beschwerdeführer gewollte Anzeige aufzunehmen und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt.
PO sei jedermann berechtigt, den ihm zur Kenntnis gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung der Kriminalpolizei oder StA anzuzeigen. In weiterer Folge obliege es sodann der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob eine weitere Verfolgung vorgenommen werde oder nicht. Die Verweigerung der Aufnahme dieser Anzeige verletze den Beschwerdeführer jedoch in seinen einfachgesetzlichen Rechten.
Paragraph 80, StPO sei jedermann berechtigt, den ihm zur Kenntnis gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung der Kriminalpolizei oder StA anzuzeigen. In weiterer Folge obliege es sodann der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob eine weitere Verfolgung vorgenommen werde oder nicht. Die Verweigerung der Aufnahme dieser Anzeige verletze den Beschwerdeführer jedoch in seinen einfachgesetzlichen Rechten. Der Beschwerdeführer erhob sohin durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und stellte die nachfolgenden Anträge: 1.) der angefochtene Verwaltungsakt möge als rechtswidrig erklärt werden, 2.) dem Rechtsträger der belangten Behörde möge Kostenersatz im verzeichneten Ausmaße zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
RAO auftragen werden und 3.) es möge eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt werden.Der Beschwerdeführer erhob sohin durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und stellte die nachfolgenden Anträge: 1.) der angefochtene Verwaltungsakt möge als rechtswidrig erklärt werden, 2.) dem Rechtsträger der belangten Behörde möge Kostenersatz im verzeichneten Ausmaße zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
Paragraph 19 a, RAO auftragen werden und 3.) es möge eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt werden. II. Gegenschrift: römisch zwei. Gegenschrift: Die belangte Behörde legte am 14.01.2015 eine Gegenschrift vor, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass am 24.10.2014, gegen 15.00 Uhr, die Streife F I, bestehend aus BI P M und GI J M von der Bezirksleitstelle S verständigt worden sei, dass sich vor der Polizeiinspektion F eine Partei befinden würde, die eine Anzeige erstatten wolle. Die sich im Außendienst befindlichen Beamten seien daraufhin zur Dienststelle gefahren. Dort seien sie auf den Beschwerdeführer getroffen. Obwohl die Beamten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Inhalt der Anzeige gehabt hätten, wies BI M seinen Kollegen an, die anschließende Amtshandlung zu übernehmen, da BI M den Beschwerdeführer privat gut gekannt habe und er auch ein Jagdkollege von ihm sei. Durch diese Weisung sollte von vornherein jegliche Art einer möglichen Befangenheit vermieden werden. Die weitere Amtshandlung sei demnach von GI J M geführt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme von GI J M führte der Beamte aus, dass er die Angaben des Beschwerdeführers entgegen genommen habe. Der Beschwerdeführer habe demnach behauptet, dass auf seinem Grundstück unbefugt Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Dabei wäre es zu Sachbeschädigungen gekommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat GI J M erkannt, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Angelegenheit handle und habe dem Beschwerdeführer daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Diese rechtliche Einschätzung sei von BI M geteilt worden, welcher im Anschluss versucht habe, die Rechtslage nochmals darzustellen und die Entscheidung seines Kollegen zu untermauern. Dies auch mit dem Wissen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und R F bereits zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen und Verfahren betreffend das Wasser- und Wegerecht am und um das besagte Grundstück gekommen sei. BI M habe die Wichtigkeit der mitgeführten Lichtbilder unterstrichen und habe versucht den Beschwerdeführer in Bezug auf die weitere rechtliche Vorgangsweise zu unterstützen, indem er detailliert die weiteren rechtlichen Möglichkeiten beschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss sehr aufgebracht die Polizeiinspektion F verlassen, da die Polizei seiner Ansicht nach nichts unternehmen würde. Um jedoch sicher zu sein, ob es sich wieder um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und R F gehandelt habe, habe BI M telefonisch den Polier der Baufirma kontaktiert. Nach diesem Telefonat hätte er die hundertprozentige Sicherheit gehabt, dass es sich tatsächlich um eine privatrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Im Anschluss habe die Protokollierung in einem sogenannten Word Export (interne Verschriftlichung eines Sachverhaltes) erfolgt, um die Amtshandlung und die Entscheidung aktenkundig zu machen. Die belangte Behörde legte am 14.01.2015 eine Gegenschrift vor, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass am 24.10.2014, gegen 15.00 Uhr, die Streife F römisch eins, bestehend aus BI P M und GI J M von der Bezirksleitstelle S verständigt worden sei, dass sich vor der Polizeiinspektion F eine Partei befinden würde, die eine Anzeige erstatten wolle. Die sich im Außendienst befindlichen Beamten seien daraufhin zur Dienststelle gefahren. Dort seien sie auf den Beschwerdeführer getroffen. Obwohl die Beamten zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Inhalt der Anzeige gehabt hätten, wies BI M seinen Kollegen an, die anschließende Amtshandlung zu übernehmen, da BI M den Beschwerdeführer privat gut gekannt habe und er auch ein Jagdkollege von ihm sei. Durch diese Weisung sollte von vornherein jegliche Art einer möglichen Befangenheit vermieden werden. Die weitere Amtshandlung sei demnach von GI J M geführt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme von GI J M führte der Beamte aus, dass er die Angaben des Beschwerdeführers entgegen genommen habe. Der Beschwerdeführer habe demnach behauptet, dass auf seinem Grundstück unbefugt Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Dabei wäre es zu Sachbeschädigungen gekommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat GI J M erkannt, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Angelegenheit handle und habe dem Beschwerdeführer daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Diese rechtliche Einschätzung sei von BI M geteilt worden, welcher im Anschluss versucht habe, die Rechtslage nochmals darzustellen und die Entscheidung seines Kollegen zu untermauern. Dies auch mit dem Wissen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und R F bereits zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen und Verfahren betreffend das Wasser- und Wegerecht am und um das besagte Grundstück gekommen sei. BI M habe die Wichtigkeit der mitgeführten Lichtbilder unterstrichen und habe versucht den Beschwerdeführer in Bezug auf die weitere rechtliche Vorgangsweise zu unterstützen, indem er detailliert die weiteren rechtlichen Möglichkeiten beschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss sehr aufgebracht die Polizeiinspektion F verlassen, da die Polizei seiner Ansicht nach nichts unternehmen würde. Um jedoch sicher zu sein, ob es sich wieder um eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und R F gehandelt habe, habe BI M telefonisch den Polier der Baufirma kontaktiert. Nach diesem Telefonat hätte er die hundertprozentige Sicherheit gehabt, dass es sich tatsächlich um eine privatrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Im Anschluss habe die Protokollierung in einem sogenannten Word Export (interne Verschriftlichung eines Sachverhaltes) erfolgt, um die Amtshandlung und die Entscheidung aktenkundig zu machen. Die beiden Polizeibeamten seien aufgrund des ihnen vorliegenden Sachverhaltes daher zur Recht davon ausgegangen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Zivilrechtssache gehandelt habe. Eindeutig sei dies auch durch die Aussage von R F bestätigt worden, wonach die Bauarbeiten zur Sanierung der Quellfassung und Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung für mehrere Personen erfolgt und unbedingt notwendig seien. Sie hätte sich zuvor diesbezüglich bei der Stadtamtsdirektorin Mag. H Ha der Stadtgemeinde F erkundigt und habe ihr den Vorfall geschildert. Mag. Ha habe daraufhin angeordnet, dass die notwendigen Arbeiten sofort durchzuführen seien, da Gefahr im Verzug hinsichtlich einer Wasserverunreinigung bestanden habe. Ergänzend angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer vor der oben beschriebenen Amtshandlung bei einer nicht mehr verifizierbaren Dienststelle angerufen habe, und ihm dort, nach Schilderung der gleichen Angelegenheit, die exakt gleiche Auskunft hinsichtlich der Bestreitung des Zivilrechtsweges gegeben worden sei. Eine diesbezügliche Eintragung im Tagesbericht der Bezirksleitstelle S habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zuvor die Landesleitzentrale bei der Landespolizeidirektion Steiermark kontaktiert habe. Der Beschwerdeführer stütze seine Maßnahmenbeschwerde auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG. Damit werde im vorliegenden Fall offensichtlich die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die polizeiliche Nichtaufnahme eines angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhaltes im Sinne des § 88 Abs.1 SPG in Beschwerde gezogen. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass Art. 129a B-VG bereits mit 31.12.2013 außer Kraft getreten sei. Folglich gelte es zunächst zu klären, ob es sich überhaupt um die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Dazu sei auszuführen, dass eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliege, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werde. Ein derartiger Eingriff sei im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt werde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls drohe. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setze begriffsnotwenig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liege nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig seien solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten werde. In bestimmten Konstellationen sei die Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt auch durch Untätigkeit möglich: so etwa, wenn sie in engem, inneren Zusammenhang mit vorangegangener behördlicher Tätigkeit stehe. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 88 Abs. 1 SPG anzusehen sei. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt sei auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein sei jedoch noch nicht als Akt unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Aufgrund des festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes sei die dem Polizeibeamten vorgeworfene Unterlassung, nämlich die Nichtaufnahme einer Anzeige, im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines engen, inneren Zusammenhanges mit einer vorangegangen behördlichen Tätigkeit und mangels einer „qualifizierten Untätigkeit“ daher nicht als Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne § 88 Abs. 1 SPG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer stütze seine Maßnahmenbeschwerde auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Damit werde im vorliegenden Fall offensichtlich die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die polizeiliche Nichtaufnahme eines angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Beschwerde gezogen. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass Artikel 129 a, B-VG bereits mit 31.12.2013 außer Kraft getreten sei. Folglich gelte es zunächst zu klären, ob es sich überhaupt um die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Dazu sei auszuführen, dass eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliege, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werde. Ein derartiger Eingriff sei im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt werde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls drohe. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setze begriffsnotwenig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liege nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig seien solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten werde. In bestimmten Konstellationen sei die Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt auch durch Untätigkeit möglich: so etwa, wenn sie in engem, inneren Zusammenhang mit vorangegangener behördlicher Tätigkeit stehe. Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG anzusehen sei. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt sei auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen bewirkt werde und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abziele, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein sei jedoch noch nicht als Akt unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Aufgrund des festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes sei die dem Polizeibeamten vorgeworfene Unterlassung, nämlich die Nichtaufnahme einer Anzeige, im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines engen, inneren Zusammenhanges mit einer vorangegangen behördlichen Tätigkeit und mangels einer „qualifizierten Untätigkeit“ daher nicht als Ausübung unmittelbarere Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Paragraph 88, Absatz eins, SPG zu qualifizieren. Auch wenn man – nach Ansicht der belangten Behörde fälschlicherweise – davon ausgehe, dass es sich im vorliegenden Fall um die Ausübung unmittelbarere sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 88 Abs. 1 SPG gehandelt habe, komme der Beschwerde dennoch keine Berechtigung zu, da von den Polizeibeamten durch die Nichtaufnahme einer Anzeige nicht rechtswidrig, sondern vielmehr rechtmäßig gehandelt worden sei. Richtig sei zwar, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass jemand, der von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt,
PO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt sei. Die Kriminalpolizei (insbesondere die Sicherheitsdienststellen) und die Staatsanwaltschaft seien aber nur zur Entgegennahme „ernsthafter“ Anzeigen verpflichtet.
PO sei Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hierzu berechtigten Person zu verfolgen sei, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft hätten somit jedem Verdacht einer Straftat von Amts wegen nachzugehen (Grundsatz der Amtswegigkeit). Dieser Grundsatz gelte jedoch dann nicht, wenn die angezeigte Causa nicht in den Bereich der Strafgerichtsbarkeit falle. Nach § 99 Abs. 1 StPO ermittle die Kriminalpolizei von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts habe sie zu befolgen. Die Kriminalpolizei habe somit die Aufgabe, kriminalpolizeiliche Ermittlungen durchzuführen und strafbare Handlungen aufzuklären. Sie habe ihre Ermittlungen – bei gegebenen Verdacht – von sich aus (von Amts wegen – siehe § 2) oder aber auf Veranlassung durch eine „ernsthafte“ Anzeige (von Privaten oder von anderen Behörden bzw. Dienststellen) oder in Befolgung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft einzuleiten. Auch wenn man – nach Ansicht der belangten Behörde fälschlicherweise – davon ausgehe, dass es sich im vorliegenden Fall um die Ausübung unmittelbarere sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG gehandelt habe, komme der Beschwerde dennoch keine Berechtigung zu, da von den Polizeibeamten durch die Nichtaufnahme einer Anzeige nicht rechtswidrig, sondern vielmehr rechtmäßig gehandelt worden sei. Richtig sei zwar, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass jemand, der von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt,
Paragraph 80, StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt sei. Die Kriminalpolizei (insbesondere die Sicherheitsdienststellen) und die Staatsanwaltschaft seien aber nur zur Entgegennahme „ernsthafter“ Anzeigen verpflichtet.
Paragraph 2, Absatz eins, StPO sei Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hierzu berechtigten Person zu verfolgen sei, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. , Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft hätten somit jedem Verdacht einer Straftat von Amts wegen nachzugehen (Grundsatz der Amtswegigkeit). Dieser Grundsatz gelte jedoch dann nicht, wenn die angezeigte Causa nicht in den Bereich der Strafgerichtsbarkeit falle. Nach Paragraph 99, Absatz eins, StPO ermittle die Kriminalpolizei von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts habe sie zu befolgen. Die Kriminalpolizei habe somit die Aufgabe, kriminalpolizeiliche Ermittlungen durchzuführen und strafbare Handlungen aufzuklären. Sie habe ihre Ermittlungen – bei gegebenen Verdacht – von sich aus (von Amts wegen – siehe Paragraph 2,) oder aber auf Veranlassung durch eine „ernsthafte“ Anzeige (von Privaten oder von anderen Behörden bzw. Dienststellen) oder in Befolgung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft einzuleiten.
GB begehe eine Sachbeschädigung, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht und sei mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Als subjektiver Tatbestand der Sachbeschädigung werde (zumindest bedingter) Vorsatz nach § 5 StGB hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt. Vorsätzlich handle
GB, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich halte und sich mit ihr abfinde. Die fahrlässige Sachbeschädigung sei somit nicht strafbar und führe lediglich zu zivilrechtlichen Ansprüchen. Im gegenständlichen Fall seien die Bauarbeiten wegen Gefahr in Verzug hinsichtlich einer Wasserverunreinigung zur Sanierung der Quellfassung und Wiederherstellung der Wasserversorgung nach Einholung einer Rechtsmeinung und Anordnung der Stadtamtsdirektorin der Stadtgemeinde F durchgeführt worden. Zu keiner Zeit der Bautätigkeit habe ein Vorsatz hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Flurschadens vorgelegen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung nach § 125 StGB fehle es somit am subjektiven Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes. Für die beiden Polizeibeamten habe somit bereits nach Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer und aufgrund der von ihm gezeigten Lichtbilder festgestanden, dass der Straftatbestand des § 125 StGB nicht vorgelegen sei und es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer auch auf den Zivilrechtsweg bzw. an das Bezirksgericht Graz-West verwiesen worden sei. Diese Einschätzung der Rechtslage teile offensichtlich auch die Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Graz, da diese mit Benachrichtigung vom 03.12.2014, GZ: 63588BAZ1277/14m-2, mitgeteilt habe, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte R F wegen § 125 StGB
190 Z 1 SPO erfolgt sei, sowie die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Die beiden Polizeibeamten hätten somit hinsichtlich der Nichtaufnahme einer Anzeige vollkommen rechtmäßig gehandelt, da für sie festgestanden habe, dass der Straftatbestand des § 125 StGB nicht vorgelegen habe. Bei ungerechtfertigter Aufnahme der Anzeige und folgender Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft wären sie sogar vielmehr Gefahr gelaufen, den Straftatbestand den Missbrauch der Amtsgewalt
GB zu begehen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter, da der Beschwerdeführer von den Beamten aufgrund des Vorliegens einer Zivilrechtssache ohnedies auf den Zivilrechtsweg bzw. an das Bezirksgericht Graz-West verwiesen worden sei.
Paragraph 125, StGB begehe eine Sachbeschädigung, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht und sei mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Als subjektiver Tatbestand der Sachbeschädigung werde (zumindest bedingter) Vorsatz nach , Paragraph 5, StGB hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt. Vorsätzlich handle
Paragraph 5, StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich halte und sich mit ihr abfinde. Die fahrlässige Sachbeschädigung sei somit nicht strafbar und führe lediglich zu zivilrechtlichen Ansprüchen. Im gegenständlichen Fall seien die Bauarbeiten wegen Gefahr in Verzug hinsichtlich einer Wasserverunreinigung zur Sanierung der Quellfassung und Wiederherstellung der Wasserversorgung nach Einholung einer Rechtsmeinung und Anordnung der Stadtamtsdirektorin der Stadtgemeinde F durchgeführt worden. Zu keiner Zeit der Bautätigkeit habe ein Vorsatz hinsichtlich des in der Beschwerde angeführten Flurschadens vorgelegen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB fehle es somit am subjektiven Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes. Für die beiden Polizeibeamten habe somit bereits nach Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer und aufgrund der von ihm gezeigten Lichtbilder festgestanden, dass der Straftatbestand des Paragraph 125, StGB nicht vorgelegen sei und es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, weshalb der Beschwerdeführer auch auf den Zivilrechtsweg bzw. an das Bezirksgericht Graz-West verwiesen worden sei. Diese Einschätzung der Rechtslage teile offensichtlich auch die Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Graz, da diese mit Benachrichtigung vom 03.12.2014, GZ: 63588BAZ1277/14m-2, mitgeteilt habe, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte R F wegen Paragraph 125, StGB
190 Ziffer eins, SPO erfolgt sei, sowie die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Die beiden Polizeibeamten hätten somit hinsichtlich der Nichtaufnahme einer Anzeige vollkommen rechtmäßig gehandelt, da für sie festgestanden habe, dass der Straftatbestand des Paragraph 125, StGB nicht vorgelegen habe. Bei ungerechtfertigter Aufnahme der Anzeige und folgender Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft wären sie sogar vielmehr Gefahr gelaufen, den Straftatbestand den Missbrauch der Amtsgewalt
Paragraph 302, StGB zu begehen. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter, da der Beschwerdeführer von den Beamten aufgrund des Vorliegens einer Zivilrechtssache ohnedies auf den Zivilrechtsweg bzw. an das Bezirksgericht Graz-West verwiesen worden sei. Aufgrund des festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes unter obiger rechtlicher Ausführungen stellte die belangte Behörde folgende Anträge: 1.) die vorliegende Maßnahmenbeschwerde möge als unzulässig zurückgewiesen oder in eventu als unbegründet abgewiesen werden, 2.) gleichzeitig möge der belangten Behörde ihr Aufwandersatz im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung zugesprochen werden. Aufgrund des festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes unter obiger rechtlicher Ausführungen stellte die belangte Behörde folgende Anträge: 1.) die vorliegende Maßnahmenbeschwerde möge als unzulässig zurückgewiesen oder in eventu als unbegründet abgewiesen werden, 2.) gleichzeitig möge der belangten Behörde ihr Aufwandersatz im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung zugesprochen werden. Mit hg. Schreiben vom 16.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der belangten Behörde eine Stellungnahme ab und begründete diese im Folgenden zusammengefasst wie folgt:
PO sei jedermann berechtigt, den ihm zur Kenntnis gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung der Kriminalpolizei oder StA anzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht am 24.10.2014 – sogleich am Vorfallstag – Gebrauch machen wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei. Der gegenständliche zur Anzeige gebrachte Vorfall stelle eine Sachbeschädigung dar, sodass dieser Sachverhalt seitens der Polizei verpflichtend aufzunehmen gewesen wäre. Wenn in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.01.2015 auf Seite 4 festgehalten werde, dass für die Polizeibeamten festgestanden sei, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht vorliegen würde, so sei gerade darin die Intention des Beschwerdeführers für die gegenständliche Beschwerde zu erblicken. Die Staatsanwaltschaft Graz habe durch die Bezirksanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte R F wegen § 125 StGB verfügt, mit der Begründung, dass eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht vorliege. Die StA Graz beziehe sich hierbei daher nur auf die subjektive Tatseite. Der Strafbestand des § 125 StGB Sachbeschädigung setze vorsätzliches Handeln voraus, wobei dieser Tatbestand keine besonderen Vorsatzform vorschreibe – demnach erfülle auch ein bedingt vorsätzliches Handeln einen Tatbestand der Sachbeschädigung, nur fahrlässige Sachbeschädigung sei straffrei. Aufgrund der Nichtaufnahme der Anzeige bei der belangten Behörde habe das Opfer mittels seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Strafanzeige eingebracht, datiert mit 10.11.2014, bei der Staatsanwaltschaft Graz. Seitens der StA Graz sei sehr wohl (vor der nunmehrigen Verfügung der Einstellung) die Einvernahme der Beschuldigten R F zum gegenständlichen Vorfalle angeordnet worden. Wenn die belangten Behörde daher in ihrer Stellungnahme moniere, dass die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft Graz nur zur Entgegenahme „ernsthafter“ Anzeigen verpflichtet sei, so sei dem zu entgegnen, dass aufgrund des Verfahrensverlaufes die StA Graz die Anzeige sehr wohl als „ernsthaft“ eingestuft hätte, andernfalls nicht die Einvernahme der Beschuldigten und daher Ermittlungstätigkeiten verfügt worden wären. Bei Einlangen der Anzeige bei der StA Graz sei diese auch nicht der Meinung gewesen, dass es sich um eine „rein privatrechtliche Causa“ handeln würde, andernfalls die StA Graz keine weiteren Erhebungen bzw. Ermittlungen veranlasst hätte. Diese Ermittlungen seien seitens der StA Graz mit Verfügung vom 20.11.2014 gegenüber der Polizeiinspektion F angeordnet worden. Im Zuge dieser Anordnung an die PI F sei auch die vom Beschwerdeführer eingebrachte Anzeige samt Urkundenvorlage wegen des Verdachtes gegen R F
GB übermittelt worden. In Kenntnis der vom Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige habe die Staatsanwaltschaft Graz daher diese Anordnung zur Durchführung von Ermittlungstätigkeiten an die PI F erteilt. Es handle sich hierbei also um eine Anordnung der StA Graz, zur Aufklärung einer strafbaren Handlung und war die PI F verpflichtet, diese Anordnung der StA Graz zu befolgen. Somit sei auf Seiten der StA Graz ein ausreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung und deren Aufklärung vorgelegene, andernfalls diese nicht die Anordnungen an die PI F erteilt hätten. Aus der Begründung der StA Graz zur Einstellung des Verfahrens vom 07.01.2015 sei zu entnehmen, dass die StA Graz und dies nach Vorliegen der Einvernahme der Beschuldigten zwar nunmehr der Meinung sei, dass eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht vorliege – damit im Umkehrschluss jedoch feststehe, dass die StA Graz das Vorliegen eines Straftatbestandes geprüft habe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Frist für die Einbringung eines Fortführungsantrages bei der StA noch offen sei. Dass die gegenständliche Causa seitens der StA Graz nicht weiter verfolgt werde, sei nur darauf zurückzuführen, dass die StA Graz der Meinung sei, dass der Beschuldigte auf subjektiver Tatseite kein Vorsatz nachgewiesen werden habe können. Zu diesem Ergebnis sei die StA Graz jedoch erst im Zuge der Aufnahme der Ermittlungstätigkeiten gegen die Beschuldigte gelangt. Nach der Judikatur des OGH berechtigte zur Erstattung einer Strafanzeige schon ein nach Meinung des Anzeigers bestehender Verdacht, dass jemand eine strafbare Handlung begangen oder verursacht habe, und zwar unabhängig davon, ob die Anzeige letztlich zum Erfolg, also zum angestrebten Einschreiten der Behörde geführt hätte. Gerügt werde daher mittels dieser Beschwerde, dass vorab seitens des Polizeiorgans darüber abgesprochen worden sei, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht vorliegen würde, obwohl die StA Graz erst im Zuge eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zum vorläufigen Ergebnis gelangt sei, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung auf subjektiver Tatbestandsebene (Vorsatz) seitens der Beschuldigten nicht erfüllt sei. Interessant sei dabei auch, dass in der Begründung der StA Graz das Vorliegen des Straftatbestandes mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite verneint worden sei, sich aus der Einvernahme des Beamten Ing. P M sowie aus der Einvernahme des Beamten J M jeweils vor dem Bezirkspolizeikommando G-U jedoch ableiten lasse, dass diese das Vorliegen des Straftatbestandes der Sachbeschädigung wohl aufgrund der objektiven Tatbestandsmerkmale verneint hätten. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass es sich aufgrund der Ermittlungstätigkeiten der StA Graz nicht um eine „bloß privatrechtliche Angelegenheit“ gehandelt habe, sondern die StA Graz das Vorliegen eines Straftatbestandes geprüft habe, sodass die Aufnahme der Anzeige des Beschwerdeführers verpflichtend gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass lediglich aufgrund eines Schreibfehlers irrtümlich eine unrichtige Gesetzesbestimmung als Grundlage der Beschwerde angeführt worden sei. Aufgrund der Regelung „falsa demonstratio non nocet“ habe dies jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt keinerlei Auswirkungen. Der Beschwerdeführer wiederhole daher ausdrücklich die bereits in der Beschwerde vom 03.12.2014 gestellten Anträge.Mit hg. Schreiben vom 16.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der belangten Behörde eine Stellungnahme ab und begründete diese im Folgenden zusammengefasst wie folgt:
Paragraph 80, StPO sei jedermann berechtigt, den ihm zur Kenntnis gelangten Verdacht einer strafbaren Handlung der Kriminalpolizei oder StA anzuzeigen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht am 24.10.2014 – sogleich am Vorfallstag – Gebrauch machen wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei. Der gegenständliche zur Anzeige gebrachte Vorfall stelle eine Sachbeschädigung dar, sodass dieser Sachverhalt seitens der Polizei verpflichtend aufzunehmen gewesen wäre. Wenn in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.01.2015 auf Seite 4 festgehalten werde, dass für die Polizeibeamten festgestanden sei, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht vorliegen würde, so sei gerade darin die Intention des Beschwerdeführers für die gegenständliche Beschwerde zu erblicken. , Die Staatsanwaltschaft Graz habe durch die Bezirksanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte R F wegen Paragraph 125, StGB verfügt, mit der Begründung, dass eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht vorliege. Die StA Graz beziehe sich hierbei daher nur auf die subjektive Tatseite. Der Strafbestand des Paragraph 125, StGB Sachbeschädigung setze vorsätzliches Handeln voraus, wobei dieser Tatbestand keine besonderen Vorsatzform vorschreibe – demnach erfülle auch ein bedingt vorsätzliches Handeln einen Tatbestand der Sachbeschädigung, nur fahrlässige Sachbeschädigung sei straffrei. Aufgrund der Nichtaufnahme der Anzeige bei der belangten Behörde habe das Opfer mittels seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Strafanzeige eingebracht, datiert mit 10.11.2014, bei der Staatsanwaltschaft Graz. Seitens der StA Graz sei sehr wohl (vor der nunmehrigen Verfügung der Einstellung) die Einvernahme der Beschuldigten R F zum gegenständlichen Vorfalle angeordnet worden. Wenn die belangten Behörde daher in ihrer Stellungnahme moniere, dass die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft Graz nur zur Entgegenahme „ernsthafter“ Anzeigen verpflichtet sei, so sei dem zu entgegnen, dass aufgrund des Verfahrensverlaufes die StA Graz die Anzeige sehr wohl als „ernsthaft“ eingestuft hätte, andernfalls nicht die Einvernahme der Beschuldigten und daher Ermittlungstätigkeiten verfügt worden wären. Bei Einlangen der Anzeige bei der StA Graz sei diese auch nicht der Meinung gewesen, dass es sich um eine „rein privatrechtliche Causa“ handeln würde, andernfalls die StA Graz keine weiteren Erhebungen bzw. Ermittlungen veranlasst hätte. Diese Ermittlungen seien seitens der StA Graz mit Verfügung vom 20.11.2014 gegenüber der Polizeiinspektion F angeordnet worden. Im Zuge dieser Anordnung an die PI F sei auch die vom Beschwerdeführer eingebrachte Anzeige samt Urkundenvorlage wegen des Verdachtes gegen R F
Paragraph 125, StGB übermittelt worden. In Kenntnis der vom Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige habe die Staatsanwaltschaft Graz daher diese Anordnung zur Durchführung von Ermittlungstätigkeiten an die PI F erteilt. Es handle sich hierbei also um eine Anordnung der StA Graz, zur Aufklärung einer strafbaren Handlung und war die PI F verpflichtet, diese Anordnung der StA Graz zu befolgen. Somit sei auf Seiten der StA Graz ein ausreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung und deren Aufklärung vorgelegene, andernfalls diese nicht die Anordnungen an die PI F erteilt hätten. Aus der Begründung der StA Graz zur Einstellung des Verfahrens vom 07.01.2015 sei zu entnehmen, dass die StA Graz und dies nach Vorliegen der Einvernahme der Beschuldigten zwar nunmehr der Meinung sei, dass eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht vorliege – damit im Umkehrschluss jedoch feststehe, dass die StA Graz das Vorliegen eines Straftatbestandes geprüft habe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Frist für die Einbringung eines Fortführungsantrages bei der StA noch offen sei. Dass die gegenständliche Causa seitens der StA Graz nicht weiter verfolgt werde, sei nur darauf zurückzuführen, dass die StA Graz der Meinung sei, dass der Beschuldigte auf subjektiver Tatseite kein Vorsatz nachgewiesen werden habe können. Zu diesem Ergebnis sei die StA Graz jedoch erst im Zuge der Aufnahme der Ermittlungstätigkeiten gegen die Beschuldigte gelangt. Nach der Judikatur des OGH berechtigte zur Erstattung einer Strafanzeige schon ein nach Meinung des Anzeigers bestehender Verdacht, dass jemand eine strafbare Handlung begangen oder verursacht habe, und zwar unabhängig davon, ob die Anzeige letztlich zum Erfolg, also zum angestrebten Einschreiten der Behörde geführt hätte. Gerügt werde daher mittels dieser Beschwerde, dass vorab seitens des Polizeiorgans darüber abgesprochen worden sei, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht vorliegen würde, obwohl die StA Graz erst im Zuge eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zum vorläufigen Ergebnis gelangt sei, dass der Straftatbestand der Sachbeschädigung auf subjektiver Tatbestandsebene (Vorsatz) seitens der Beschuldigten nicht erfüllt sei. Interessant sei dabei auch, dass in der Begründung der StA Graz das Vorliegen des Straftatbestandes mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite verneint worden sei, sich aus der Einvernahme des Beamten Ing. P M sowie aus der Einvernahme des Beamten J M jeweils vor dem Bezirkspolizeikommando G-U jedoch ableiten lasse, dass diese das Vorliegen des Straftatbestandes der Sachbeschädigung wohl aufgrund der objektiven Tatbestandsmerkmale verneint hätten. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass es sich aufgrund der Ermittlungstätigkeiten der StA Graz nicht um eine „bloß privatrechtliche Angelegenheit“ gehandelt habe, sondern die StA Graz das Vorliegen eines Straftatbestandes geprüft habe, sodass die Aufnahme der Anzeige des Beschwerdeführers verpflichtend gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber werde noch ausgeführt, dass lediglich aufgrund eines Schreibfehlers irrtümlich eine unrichtige Gesetzesbestimmung als Grundlage der Beschwerde angeführt worden sei. Aufgrund der Regelung „falsa demonstratio non nocet“ habe dies jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt keinerlei Auswirkungen. Der Beschwerdeführer wiederhole daher ausdrücklich die bereits in der Beschwerde vom 03.12.2014 gestellten Anträge. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2015 verwies diese auf die Stellungnahme vom 14.01.2015 und wiederholte die in dieser Stellungnahme gestellten Anträge ausdrücklich. Ergänzend verwies die belangte Behörde nochmals auf den Umstand, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Dazu würden sich im Schriftsatz des Beschwerdeführers keinerlei Entgegnungen finden, weshalb davon ausgegangen werde, dass dies vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt werde. Wesentliches Faktum sei jedenfalls, dass die StA Graz das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB eingestellt habe, da kein Strafbestand vorliege. Die beiden Polizeibeamten hätten somit vollkommen rechtmäßig gehandelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2015 verwies diese auf die Stellungnahme vom 14.01.2015 und wiederholte die in dieser Stellungnahme gestellten Anträge ausdrücklich. Ergänzend verwies die belangte Behörde nochmals auf den Umstand, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege. Dazu würden sich im Schriftsatz des Beschwerdeführers keinerlei Entgegnungen finden, weshalb davon ausgegangen werde, dass dies vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt werde. Wesentliches Faktum sei jedenfalls, dass die StA Graz das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung nach , Paragraph 125, StGB eingestellt habe, da kein Strafbestand vorliege. Die beiden Polizeibeamten hätten somit vollkommen rechtmäßig gehandelt. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
1 B-VG erkennen über Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 des Art. 131 B-VG nichts anderes ergibt.
, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 des Artikel 131, B-VG nichts anderes ergibt. Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 24.10.2014 ereignet hat. Der Beschwerdeführer hat am 03.12.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 04.12.2014, eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig. Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 24.10.2014 ereignet hat. Der Beschwerdeführer hat am 03.12.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 04.12.2014, eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte
2 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein , Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte
Paragraph 88, Absatz 2, SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer/ Sicherheitspolizeigesetz15, 279).
PO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, Paragraph 18, StPO).
1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Absatz 2 dieser Bestimmung kann in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden.
, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Absatz 2 dieser Bestimmung kann in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 erfolgten Änderung des Art. 94 Abs. 2 B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht demnach nicht.Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, erfolgten Änderung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage , (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht demnach nicht. Dementsprechend sieht die Neufassung des § 106 Abs. 1 StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, nun (wieder) vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1 SPG vorliege, wobei es im vorliegenden Beschwerdefall weniger um die Frage geht, ob das „Untätig-Sein“ überhaupt unter diese Bestimmung subsumierbar ist, sondern vielmehr darum, dass das in Beschwerde gezogene „Nicht-Handeln“ der Polizeibeamten keinen der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden Akt darstellt. Die Prüfung der Frage, ob das „Untätig-Sein“ der Polizeibeamten ein Akt im Sinne des § 88 Abs. 1 SGP oder des § 88 Abs. 2 SGP darstellt, erübrigt sich, da der sicherheitsbehördliche Bezug bei beiden Bestimmungen Grundvoraussetzung ist. Nachdem die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe dem Strafrechtswesen zuzuordnen ist, liegt jedenfalls kein Untätig-Sein der Sicherheitspolizei vor, sondern, wenn überhaupt, ein Untätig-Sein der Kriminalpolizei. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich der Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige
PO einen Einspruch
PO erheben müssen.Demzufolge wird das polizeiliche „Untätig-Sein“ aktenkundig auf die StPO gestützt. Diese Ansicht wird auch von der belangten Behörde geteilt, wenn sie anführt, dass kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 88, Absatz eins, SPG vorliege, wobei es im vorliegenden Beschwerdefall weniger um die Frage geht, ob das „Untätig-Sein“ überhaupt unter diese Bestimmung subsumierbar ist, sondern vielmehr darum, dass das in Beschwerde gezogene „Nicht-Handeln“ der Polizeibeamten keinen der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden Akt darstellt. Die Prüfung der Frage, ob das „Untätig-Sein“ der Polizeibeamten ein Akt im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SGP oder des Paragraph 88, Absatz 2, SGP darstellt, erübrigt sich, da der sicherheitsbehördliche Bezug bei beiden Bestimmungen Grundvoraussetzung ist. Nachdem die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe dem Strafrechtswesen zuzuordnen ist, liegt jedenfalls kein Untätig-Sein der Sicherheitspolizei vor, sondern, wenn überhaupt, ein Untätig-Sein der Kriminalpolizei. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich der Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige
Paragraph 80, StPO einen Einspruch
Paragraph 106, StPO erheben müssen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren sicherheitsbehördlichen Verwaltungsaktes ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren sicherheitsbehördlichen Verwaltungsaktes ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Zu II – Ausspruch über die Kosten des Verfahrens:Zu römisch zwei – Ausspruch über die Kosten des Verfahrens: Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung und stellt einen Exekutionstitel
GVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 der , VwG-Aufwandersatzverordnung und stellt einen Exekutionstitel
Paragraph eins, Ziffer 12, EO dar. Zu III – Zulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu römisch drei – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.5871.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.