Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. III.
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.06.2014, GZ: BHGU-15.1-7936/2014, wurde Mag. N M, geb. am, F, G, vorgeworfen, am 06.03.2014, um 14.28 Uhr, in der Gemeinde Fe bei Graz, Fstraße , am Taxistandplatz vor der Ankunftshalle des Flughafen G mit dem PKW mit dem Kennzeichen, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort (Taxistandplatz) das angeführte Taxi aufgestellt und nicht fahrbereit gehalten zu haben, obwohl der Lenker, der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge, diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein hat (Fahrbereitschaft). Das Fahrzeug war an vierter Stelle am Taxistandplatz direkt vor der Ankunftshalle. Das Fahrzeug sei versperrt und leer abgestellt gewesen und der Beschwerdeführer habe sich in der Ankunftshalle aufgehalten. Er habe dadurch § 23 Abs 3 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, LGBl. 40/2013, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe
Abs 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in der Höhe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Er habe dadurch Paragraph 23, Absatz 3, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, Landesgesetzblatt 40 aus 2013,, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in der Höhe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall , 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
G € 10,00 Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 10,00 Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Begründet wurde das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer mit Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Fh G vom 10.03.2014 wegen der genannten Übertretung angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sein Taxi am Taxistandplatz nicht fahrbereit gehalten und sei erst zu seinem Fahrzeug gekommen, als der Polizeibeamte mit der Aufnahme der Daten begonnen habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Übertretung keine Schuld treffe. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd und erschwerend jeweils nichts gewertet. Die Behörde ging bei der Strafbemessung von einem Durchschnittseinkommen aus. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weitere Beweise aufzunehmen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zum abgestellten PKW auf einer Bank gesessen habe, von wo aus er direkte Sicht zum Taxistandplatz gehabt habe. Richtig sei, dass er von diesem Ort aus den Polizeibeamten, der die Amtshandlung durchführte, beobachtet hätte. Er habe sich im engsten Nahbereich zum Taxistandplatz befunden und wäre im Fall eines entsprechenden Anlasses unverzüglich verfügbar und fahrbereit gewesen. Die bloße Anwesenheit des Polizeibeamten hätte für ihn keinen Anlass geboten, sich von der Bank zu erheben und seinem Fahrzeug zu nähern. Es handle sich um eine grob schuldhafte, rechtswidrige Fehlbeurteilung der belangten Behörde. Weitere Taxifahrzeuge, insbesondere jenes einer gebürtigen Österreicherin, die sich zum Zweck eines Einkaufs in den am Flughafen situierten Spar-Markt begeben habe, seien nicht beanstandet worden. Diesbezüglich sei das diskriminierende Verhalten der Polizeibeamten mittels Dienstaufsichtsbeschwerde beanstandet worden. Zumindest drei unbeteiligte Zeugen hätten den Vorfall beobachtet und könnten bestätigen, dass durchgehend Fahrbereitschaft bestanden habe. Im Übrigen sei Schutzzweck der angeführten Norm, die Taxistandplätze von unnötigerweise geparkten Taxifahrzeugen freizuhalten. Da die Ankunft des nächsten Flugzeuges, somit das Eintreffen potentieller Fahrgäste, erst 1 ½ Stunden später erwartet war, habe der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit der Bewegung seines Taxifahrzeuges gesehen. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde, den Gegenstandsakt, sowie das Ergebnis der am 15.01.2015 und am 13.02.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer einvernommen und in der die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Taxifahrer E G, O B und E Z sowie die Meldungsleger GI B P und GI M K als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer hat am 06.03.2014 das von ihm gelenkte Taxi mit dem Kennzeichen am Taxistandplatz am Flughafen G, direkt vor der Ankunftshalle, in der Gemeinde Fe bei Graz, Fstraße , versperrt abgestellt. Der Taxistandplatz vor der Ankunftshalle bietet Platz für sechs Taxis. Zum Kontrollzeitpunkt um 14.28 Uhr stand es an der vierten Stelle. Zum Tatzeitpunkt war das Flugzeug aus München bereits gelandet, der Beschwerdeführer hat in seinem Taxi gewartet, bis die Ankunftshalle leer war. An jenem Tag startete bzw. landete das nächste Flugzeug gegen 16.00 Uhr. Als die Ankunftshalle leer war, ist der Beschwerdeführer in die Ankunftshalle gegangen, um auf der Anzeigetafel die Ankünfte und Abflüge zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer ist zu 60 % behindert und hat Probleme mit der Wirbelsäule. Er kann nicht durchgehend im Auto sitzen bleiben und nutzt die Wartezeit zwischen Ankünften und Abflügen, um auszusteigen und sich zu bewegen. Als GI K das Taxi des Beschwerdeführers kontrolliert hat, war der Beschwerdeführer in der Ankunftshalle und saß dort auf einer Bank. Das Taxifahrzeug des Beschwerdeführers war etwa 7 m von der Eingangstüre entfernt. Der Beschwerdeführer ist in der Ankunftshalle vis á vis seines Taxis gesessen. Die Ankunftshalle hat in diesem Bereich eine Glasfront. Der Meldungsleger GI K war am Tattag zur Tatzeit auf Flughafenpatrouille im Außenbereich alleine unterwegs. Im Nachhinein bemerkte er, dass GI P im Inneren der Halle ebenfalls auf Patrouille war. Beim Eintreffen des Zeugen K waren die ersten drei Taxis mit Fahrern, die sich beim Fahrzeug aufhielten, besetzt. Das vierte Fahrzeug, das Fahrzeug des Beschwerdeführers, war nicht besetzt. GI K begann mit der Amtshandlung beim ersten nicht besetzten Taxi. Er ist auf der Höhe des Taxis stehengeblieben, hat etwa 2 Minuten zugewartet, ob ein Taxilenker zum Fahrzeug kommt. Als dies nicht der Fall war, hat GI K seinen Block herausgenommen. Daraufhin ist der Beschwerdeführer, der ihm zuvor nicht bekannt war, zum Taxi gekommen und hat dieses aufgesperrt, nachdem ihn GI K zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert hat. GI K hat nicht gesehen, wo sich der Beschwerdeführer vor der Amtshandlung aufgehalten hat. GI K hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seiner Ansicht nach die Steiermärkische Taxi-Betriebsordnung übertreten habe und hat ihm angeboten, ein Organmandat in der Höhe von € 20,00 gleich zu bezahlen. Dies hat der Beschwerdeführer mit den Worten abgelehnt: „Es reicht, wenn ich in der Halle bin, alles andere bespreche ich mit meinem Anwalt.“. GI P ist gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer zur Amtshandlung von GI K dazugekommen, hat die Amtshandlung beobachtet, jedoch nichts gesagt. GI K hat daraufhin die Amtshandlung beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Anzeige erstatten werde. Nach Abschluss der Amtshandlung hat GI K seine Patrouille in Richtung Norden weitergeführt. Vom Inneren der Ankunftshalle kann man zum Taxistand sehen. Der Beschwerdeführer hat GI K von der Ankunftshalle aus beobachtet, ist jedoch nicht aufgestanden und zu seinem Taxi gegangen. Erst als GI K seinen Block herausgeholt hat, ist der Beschwerdeführer aufgestanden und hinausgegangen. In den Taxis eins bis drei und fünf und sechs am genannten Taxistandplatz waren die Lenker während der Amtshandlung anwesend. Am Flughafen ist es üblich, dass Taxilenker Spiele außerhalb des Taxis spielen. Es wird im Außenbereich gespielt und in der Halle. Der Taxistandplatz umfasst sechs Standplätze direkt bei der Ankunftshalle des Flughafens und angrenzend weitere Taxiabstellplätze. Zu manchen Zeiten sind bis zu 80 Taxis am Flughafen anwesend. Während der Amtshandlung ist einer der sechs Taxilenker beim Standplatz an der Ankunftshalle weggefahren. Die Zeugen G, B und Z konnten zur Fahrbereitschaft des Beschwerdeführers keine Angaben machen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstattung des Taxistandplatzes am Flughafen G sowie die Sichtverbindung in die Ankunftshalle hinein ergeben sich übereinstimmend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Aussagen der Zeugen. Die Angaben zu den Ankunfts- und Abflugzeiten ergeben sich aus dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung ergeben sich aus den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers GI K sowie der Zeugin GI P. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in die Ankunftshalle gegangen ist, um die Anzeigetafel zu kontrollieren, dass er zu 60 % behindert ist und Wirbelsäulenprobleme hat, weshalb er nicht durchgehend im Auto sitzen könne und die Wartezeit üblicherweise nutze, um auszusteigen und sich zu bewegen, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Wartezeiten auszusteigen und sich zu bewegen, stehen jedoch die glaubwürdige Zeugenaussage der Zeugin P, dass sie bei ihrer Patrouille durch die Ankunftshalle während der Amtshandlung des GI K den Beschwerdeführer durchgehend beobachtet und ihn sitzend auf einer Bank vorgefunden habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde im Widerspruch, wonach dieser zur Tatzeit keine Notwendigkeit der Bewegung seines Taxis für die Dauer von 1,5 Stunden gesehen habe. Rechtliche Beurteilung: § 23 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 – im Folgenden: BO), LGBl. 40/2013 lautet:Paragraph 23, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 – im Folgenden: BO), Landesgesetzblatt 40 aus 2013, lautet: „
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § 12 oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Schutzzweck der übertretenen Norm ist einerseits die Sicherheit für den Fahrgast, am Taxistandplatz fahrbereite Taxifahrzeuge mit Taxilenkern vorzufinden und andererseits für fahrbereite Taxilenker sicherzustellen, dass ein Taxistandplatz nicht durch nicht fahrbereite Taxis blockiert wird (vgl. § 20 BO). Eben diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.Schutzzweck der übertretenen Norm ist einerseits die Sicherheit für den Fahrgast, am Taxistandplatz fahrbereite Taxifahrzeuge mit Taxilenkern vorzufinden und andererseits für fahrbereite Taxilenker sicherzustellen, dass ein Taxistandplatz nicht durch nicht fahrbereite Taxis blockiert wird vergleiche Paragraph 20, BO). Eben diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz 2 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz 2 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach der BO in Verbindung mit dem GelverkG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §°5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach der BO in Verbindung mit dem GelverkG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §°5 Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Zur subjektiven Tatseite wird daher bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Sinn des § 5 Abs 1 VStG darzulegen vermochte, dass ihn kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung trifft. Es war dem Beschuldigten zumutbar, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. Zur subjektiven Tatseite wird daher bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darzulegen vermochte, dass ihn kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung trifft. Es war dem Beschuldigten zumutbar, sich über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu informieren und diese zu beachten. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 diesen mit € 50,00 Geldstrafe (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zu nicht einmal 10 % ausgeschöpft. Als erschwerend und mildernd wurde jeweils nichts gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden auf der Basis eines Durchschnittseinkommens geschätzt. Die verhängte Geldstrafe ist dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und als schuldangemessen anzusehen. Strafen müssen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen, um den Strafzweck zu erfüllen und um der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen. Aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Ein Vorgehen nach § 20 VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kam nicht in Betracht, da § 15 GelverkG eine Mindeststrafe nicht vorsieht. Ebenso wenig kam ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG in Betracht, da das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem typisierten Unrechtsgehalt nicht erheblich zurückbleibt.Ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kam nicht in Betracht, da Paragraph 15, GelverkG eine Mindeststrafe nicht vorsieht. Ebenso wenig kam ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Betracht, da das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem typisierten Unrechtsgehalt nicht erheblich zurückbleibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Punkt II: Kosten Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Punkt III. und IV.: Revision: Zu Punkt römisch drei. und römisch vier.: Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.30.4361.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.