RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG 30.11-264/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn G H, geb. am xx, K, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben vom 19.11.2014, GZ: VStV/914300624097/2014, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann , über die Beschwerde des Herrn G H, geb. am xx, K, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben vom 19.11.2014, GZ: VStV/914300624097/2014, folgenden B E S C H L U S S: gefasst: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 19.11.2014, GZ: VStV/914300624097/2014, wurde Herrn G H (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 02.07.2014 folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben am 02.07.2014 um [Zeit] in L, 101 Str.km x das KFZ mit dem Kennzeichen x und Anhänger mit Kennzeichen x gelenkt und auf dieser Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs 7 und 9), nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt.“„Sie haben am 02.07.2014 um [Zeit] in L, 101 Str.km x das KFZ mit dem Kennzeichen x und Anhänger mit Kennzeichen x gelenkt und auf dieser Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz 5, Litera d,, Absatz 7 und 9), nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 5 lit e KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzarrest).Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er bei der Anhaltung durch die Exekutive nicht um Vorweisung der Bewilligung des Landeshauptmannes gebeten worden sei und außerdem nach § 4 Abs 7a KFG hier die sogenannte 44-Tonnen-Regelung greife. Er ersuche um Aufhebung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er bei der Anhaltung durch die Exekutive nicht um Vorweisung der Bewilligung des Landeshauptmannes gebeten worden sei und außerdem nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG hier die sogenannte , 44-Tonnen-Regelung greife. Er ersuche um Aufhebung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 02.07.2014 den LKW mit dem Kennzeichen x samt Anhänger mit dem Kennzeichen x. Um 09.15 Uhr wurde er von den beiden Polizeibeamten H N und GI G in L auf der L101, bei StrKm x, angehalten. Die Verwiegung des LKWs samt Anhänger ergab ein Gewicht von 45.220 kg. Wegen der Überladung wurde dem Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung in Höhe von € 80,00 ausgestellt, die er in bar bezahlte. Der Beschwerdeführer lenkte am 02.07.2014 den LKW mit dem Kennzeichen , x samt Anhänger mit dem Kennzeichen x. Um 09.15 Uhr wurde er von den beiden Polizeibeamten H N und GI G in L auf der L101, bei StrKm x, angehalten. Die Verwiegung des LKWs samt Anhänger ergab ein Gewicht von 45.220 kg. Wegen der Überladung wurde dem Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung in Höhe von € 80,00 ausgestellt, die er in bar bezahlte. Laut den Zulassungsscheinen weist der vom Beschwerdeführer gelenkte LKW ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 28.000 kg und der vom LKW gezogene Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 24.000 kg auf. Für den vom Beschwerdeführer gelenkten LKW samt Anhänger gab es keine Bewilligung des Landeshauptmannes für die Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf der Anzeige des Polizeikommissariates Leoben vom 19.07.2014, der unter anderem auch eine Kopie der vom Beschwerdeführer bezahlten Organstrafverfügung wegen der Überladung angeschlossen ist. Die Feststellung, dass keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes vorliegt, ergibt sich aus einer Stellungnahme des Meldungslegers vom 07.10.2014, wonach im Zuge der Erhebungen mit der Firma bzw. dem Zulassungsbesitzer, nämlich der R T GmbH, telefonisch Rücksprache gehalten und mitgeteilt worden sei, dass eine derartige Ausnahmebewilligung nicht bestehe. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden noch Kopien der Zulassungsscheine sowie das Wiegeprotokoll vom 02.07.2014 angefordert und basieren die Feststellungen diesbezüglich auf den vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des § 102 Abs 5 lit e KFG vorgeworfen, nämlich, dass er auf der Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind, nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt habe.Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG vorgeworfen, nämlich, dass er auf der Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind, nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt habe. § 102 Abs 5 lit e KFG lautet:Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG lautet: Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. …
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