← Österreich

{'item': 'LVwG 30.11-264/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG 30.11-264/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn G H, geb. am xx, K, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben vom 19.11.2014, GZ: VStV/914300624097/2014, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann , über die Beschwerde des Herrn G H, geb. am xx, K, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben vom 19.11.2014, GZ: VStV/914300624097/2014, folgenden B E S C H L U S S: gefasst: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 19.11.2014, GZ: VStV/914300624097/2014, wurde Herrn G H (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 02.07.2014 folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben am 02.07.2014 um [Zeit] in L, 101 Str.km x das KFZ mit dem Kennzeichen x und Anhänger mit Kennzeichen x gelenkt und auf dieser Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs 7 und 9), nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt.“„Sie haben am 02.07.2014 um [Zeit] in L, 101 Str.km x das KFZ mit dem Kennzeichen x und Anhänger mit Kennzeichen x gelenkt und auf dieser Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz 5, Litera d,, Absatz 7 und 9), nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 5 lit e KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von € 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzarrest).Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er bei der Anhaltung durch die Exekutive nicht um Vorweisung der Bewilligung des Landeshauptmannes gebeten worden sei und außerdem nach § 4 Abs 7a KFG hier die sogenannte 44-Tonnen-Regelung greife. Er ersuche um Aufhebung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er bei der Anhaltung durch die Exekutive nicht um Vorweisung der Bewilligung des Landeshauptmannes gebeten worden sei und außerdem nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG hier die sogenannte , 44-Tonnen-Regelung greife. Er ersuche um Aufhebung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 02.07.2014 den LKW mit dem Kennzeichen x samt Anhänger mit dem Kennzeichen x. Um 09.15 Uhr wurde er von den beiden Polizeibeamten H N und GI G in L auf der L101, bei StrKm x, angehalten. Die Verwiegung des LKWs samt Anhänger ergab ein Gewicht von 45.220 kg. Wegen der Überladung wurde dem Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung in Höhe von € 80,00 ausgestellt, die er in bar bezahlte. Der Beschwerdeführer lenkte am 02.07.2014 den LKW mit dem Kennzeichen , x samt Anhänger mit dem Kennzeichen x. Um 09.15 Uhr wurde er von den beiden Polizeibeamten H N und GI G in L auf der L101, bei StrKm x, angehalten. Die Verwiegung des LKWs samt Anhänger ergab ein Gewicht von 45.220 kg. Wegen der Überladung wurde dem Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung in Höhe von € 80,00 ausgestellt, die er in bar bezahlte. Laut den Zulassungsscheinen weist der vom Beschwerdeführer gelenkte LKW ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 28.000 kg und der vom LKW gezogene Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 24.000 kg auf. Für den vom Beschwerdeführer gelenkten LKW samt Anhänger gab es keine Bewilligung des Landeshauptmannes für die Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf der Anzeige des Polizeikommissariates Leoben vom 19.07.2014, der unter anderem auch eine Kopie der vom Beschwerdeführer bezahlten Organstrafverfügung wegen der Überladung angeschlossen ist. Die Feststellung, dass keine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes vorliegt, ergibt sich aus einer Stellungnahme des Meldungslegers vom 07.10.2014, wonach im Zuge der Erhebungen mit der Firma bzw. dem Zulassungsbesitzer, nämlich der R T GmbH, telefonisch Rücksprache gehalten und mitgeteilt worden sei, dass eine derartige Ausnahmebewilligung nicht bestehe. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden noch Kopien der Zulassungsscheine sowie das Wiegeprotokoll vom 02.07.2014 angefordert und basieren die Feststellungen diesbezüglich auf den vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung: Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des § 102 Abs 5 lit e KFG vorgeworfen, nämlich, dass er auf der Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind, nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt habe.Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG vorgeworfen, nämlich, dass er auf der Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind, nicht mitgeführt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt habe. § 102 Abs 5 lit e KFG lautet:Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG lautet: Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. …

  1. e)Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104 Abs. 5 lit. d, Abs. 7 und 9),
  2. e)Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen, die zur Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich sind (Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz 5, Litera d,, Absatz 7 und 9), … Die Verpflichtung auf der Fahrt kraftfahrrechtliche Bewilligungen mitzuführen setzt voraus, dass es eine derartige Bewilligung überhaupt gibt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass es für die Fahrt des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gesamtgewichte nicht gegeben hat, sodass eine derartige Bewilligung auch nicht mitgeführt bzw. vorgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 5 lit e KFG nicht begangen und war daher das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. (vgl. VwGH 27.06.1990, 89/03/0118, wobei bei dieser Entscheidung der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung besaß und ihm zu Unrecht eine Übertretung nach § 102 Abs 5 lit a KFG vorgeworfen wurde.)Die Verpflichtung auf der Fahrt kraftfahrrechtliche Bewilligungen mitzuführen setzt voraus, dass es eine derartige Bewilligung überhaupt gibt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass es für die Fahrt des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gesamtgewichte nicht gegeben hat, sodass eine derartige Bewilligung auch nicht mitgeführt bzw. vorgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG nicht begangen und war daher das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. vergleiche VwGH 27.06.1990, 89/03/0118, wobei bei dieser Entscheidung der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung besaß und ihm zu Unrecht eine Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG vorgeworfen wurde.) Richtig ist aber, dass die Summe der Gesamtgewichte laut den Zulassungsscheinen des LKWs und des Anhängers 50.000 kg betragen haben. Damit wurde aber das gesetzlich festgelegte Höchstgrenze des Gesamtgewichtes von 40.000 kg bzw. 44.000 kg nach § 4 Abs 7a KFG überschritten. Der Beschwerdeführer hätte daher den LKW samt Anhänger am 02.07.2014 nur mit einer entsprechenden Bewilligung des Landeshauptmannes lenken dürfen. Der Beschwerdeführer ist zwar wegen der Überladung bereits bestraft worden, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass § 101 Abs 1 lit a KFG und § 104 Abs 9 erster Satz KFG verschiedene Regelungsinhalte haben. Während erstere Bestimmung unter anderem das Verbot enthält, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge die festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. VwGH 08.07.1988, 85/18/0068; 28.11.1990, 90/02/0139; 20.05.1992, 92/03/0105). Darauf hat im Übrigen auch der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 07.10.2014 verwiesen. Richtig ist aber, dass die Summe der Gesamtgewichte laut den Zulassungsscheinen des LKWs und des Anhängers 50.000 kg betragen haben. Damit wurde aber das gesetzlich festgelegte Höchstgrenze des Gesamtgewichtes von 40.000 kg bzw. 44.000 kg nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG überschritten. Der Beschwerdeführer hätte daher den LKW samt Anhänger am 02.07.2014 nur mit einer entsprechenden Bewilligung des Landeshauptmannes lenken dürfen. Der Beschwerdeführer ist zwar wegen der Überladung bereits bestraft worden, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und Paragraph 104, Absatz 9, erster Satz KFG verschiedene Regelungsinhalte haben. Während erstere Bestimmung unter anderem das Verbot enthält, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge die festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können vergleiche VwGH 08.07.1988, 85/18/0068; 28.11.1990, 90/02/0139; 20.05.1992, 92/03/0105). Darauf hat im Übrigen auch der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 07.10.2014 verwiesen. Es bleibt der Verwaltungsbehörde unbenommen innerhalb der Verfolgungs-verjährungsfrist gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 104 Abs 9 KFG einzuleiten.Es bleibt der Verwaltungsbehörde unbenommen innerhalb der Verfolgungs-verjährungsfrist gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 9, KFG einzuleiten. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.11.264.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.