RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG 50.14-5481/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerden des Herrn H M und der Frau T M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ilz vom 16.09.2014, Zl: 131-19/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit den §§ 25 bis 27 Steiermärkisches Baugesetz 1985, LGBl. Nr.59/1995 idgF (im Folgenden Stmk. BauG) wird die Beschwerde des H M als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit den Paragraphen 25 bis 27 Steiermärkisches Baugesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr.59 aus 1995, idgF (im Folgenden Stmk. BauG) wird die Beschwerde des H M als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde der T M wird stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird, soweit im Spruch die Berufung der T M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 31.07.2014, Zl: 131-19/2014, als unzulässig zurückgewiesen worden ist, behoben. II. Die von H M und T M gestellten Anträge nach § 25 Abs 3 Stmk. BauG werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die von H M und T M gestellten Anträge nach Paragraph 25, Absatz 3, Stmk. BauG werden als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ilz vom 16.09.2014 zu Zl: 131-19/2014 wurden aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 11.09.2014 die Berufungen von Herrn H M, wohnhaft in N, und von Frau T M, wohnhaft in G, V-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 31.07.2014, Zl: 131-19/2014, mit welchem Herrn H S, wohnhaft in B, aufgrund des Ansuchens vom 21.11.2013 die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau zum bestehenden Einfamilienwohnhaus, sowie für die Errichtung eines Heizraumes mit Hackgutlager beim bestehenden Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. x und x, KG B, erteilt worden ist, gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ilz vom 16.09.2014 zu , Zl: 131-19/2014 wurden aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 11.09.2014 die Berufungen von Herrn H M, wohnhaft in N, und von Frau T M, wohnhaft in G, V-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 31.07.2014, Zl: 131-19/2014, mit welchem Herrn H S, wohnhaft in B, aufgrund des Ansuchens vom 21.11.2013 die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau zum bestehenden Einfamilienwohnhaus, sowie für die Errichtung eines Heizraumes mit Hackgutlager beim bestehenden Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. x und x, KG B, erteilt worden ist, gemäß , Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass sowohl Herr H M, als auch Frau T M – aus unterschiedlichen Gründen – ihre Parteistellung als Nachbarn im Bauverfahren, und damit ihre Berufungslegitimation verloren hätten. In der gegenständlichen Bausache (Ansuchen des Herrn H S vom 21.11.2013) seien mit Kundmachung vom 08.07.2014 beide Berufungswerber als bekannte Beteiligte zu der am 29.07.2014 stattgefundenen örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung geladen worden, wobei die behördlichen Schriftstücke an die jeweilige Wohnadresse der Berufungswerber (H M: N, B/R, T M: V-Straße , G) adressiert gewesen seien. Die Ladung zur Bauverhandlung habe die Rechtmittelbelehrung gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG enthalten, wonach die Nachbarn ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde, oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erheben. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass sowohl Herr H M, als auch Frau T M – aus unterschiedlichen Gründen – ihre Parteistellung als Nachbarn im Bauverfahren, und damit ihre Berufungslegitimation verloren hätten. In der gegenständlichen Bausache (Ansuchen des Herrn H S vom 21.11.2013) seien mit Kundmachung vom 08.07.2014 beide Berufungswerber als bekannte Beteiligte zu der am 29.07.2014 stattgefundenen örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung geladen worden, wobei die behördlichen Schriftstücke an die jeweilige Wohnadresse der Berufungswerber (H M: N, B/R, T M: V-Straße , G) adressiert gewesen seien. Die Ladung zur Bauverhandlung habe die Rechtmittelbelehrung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG enthalten, wonach die Nachbarn ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde, oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG erheben. Dem Herrn H M sei die Ladung zur Bauverhandlung am 10.07.2014 zugestellt worden. Herr H M habe weder vor der Bauverhandlung schriftlich, noch in der mündlichen Verhandlung, zu der er nicht erscheinen habe können, Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Die Behauptungen des Herrn H M, er habe am 28.07.2014 schriftliche Einwendungen per Telefax und E-Mail einbringen wollen, jedoch seien sämtliche Geräte im Gemeindeamt ausgeschaltet gewesen, seien nicht nachvollziehbar. Erhebungen im Gemeindeamt hätten ergeben, das zum fraglichen Zeitpunkt die erwähnten Empfangsgeräte Telefax und E-Mail nicht nur in Betrieb gewesen seien, sondern auch störungsfrei funktioniert hätten. Die Empfangsgeräte Telefax und E-Mail seien im Gemeindeamt der Marktgemeinde Ilz auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, weshalb schriftliche Anbringen auch im elektronischen Verkehr jederzeit entgegengenommen werden könnten. Jedenfalls seien vor der Bauverhandlung keine Einwendungen des Herrn H M – in welcher Form auch immer – tatsächlich bei der Behörde eingelangt. Die in der mündlichen Bauverhandlung anwesende Frau T M habe keine Erklärungen, auch nicht im Namen ihres Gatten H M, abgegeben. Dies ergebe sich aus der Verhandlungsschrift vom 29.07.2014, die von Frau T M vorbehaltslos unterfertigt worden sei, und seien auch keine nachträglichen Einwendungen gegen die Niederschrift gemäß § 14 Abs 7 AVG wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift erhoben worden. Die in der mündlichen Bauverhandlung anwesende Frau T M habe keine Erklärungen, auch nicht im Namen ihres Gatten H M, abgegeben. Dies ergebe sich aus der Verhandlungsschrift vom 29.07.2014, die von Frau T M vorbehaltslos unterfertigt worden sei, und seien auch keine nachträglichen Einwendungen gegen die Niederschrift gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift erhoben worden. Herr H M habe damit gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG seine Parteistellung im Bauverfahren verloren, weil er es unterlassen habe, als persönlich zur mündlichen Bauverhandlung geladener Nachbar rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen zu erheben. Herr H M habe auch keinen Antrag gemäß § 27 Abs 3 Stmk. BauG (quasi „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) gestellt, der unter Zugrundelegung des vom H M Vorgebrachten bis längstens 11.08.2014 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Ilz als Baubehörde erster Instanz einzubringen gewesen wäre. Herr H M habe damit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG seine Parteistellung im Bauverfahren verloren, weil er es unterlassen habe, als persönlich zur mündlichen Bauverhandlung geladener Nachbar rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen zu erheben. Herr H M habe auch keinen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Stmk. BauG (quasi „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) gestellt, der unter Zugrundelegung des vom H M Vorgebrachten bis längstens 11.08.2014 beim Bürgermeister der Marktgemeinde Ilz als Baubehörde erster Instanz einzubringen gewesen wäre. Der Frau T M habe die Ladung zur Bauverhandlung trotz zweier Zustellversuche an der Adresse G, V-Straße (Hauptwohnsitz), nicht persönlich zugestellt werden können. Die Sendungen seien jeweils mit dem Vermerk zurückgestellt worden, die Empfängerin sei dem Zustellorgan an dieser Adresse nicht bekannt, weshalb auch keine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen habe können. Frau T M habe jedoch durch die an ihren Gatten H M ergangene Verständigung von der Bauverhandlung Kenntnis erlangt und habe sie im Marktgemeindeamt Ilz auch Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Bauakt genommen, sich von den Planunterlagen Kopien anfertigen lassen, und habe schließlich an der am 29.07.2014 stattgefundenen örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung auch teilgenommen. Nachdem sich ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auf die Erklärung: „Das neu errichtete Hackgutlager und der neu errichtete Heizraum dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden“ beschränkt habe, es sich dabei jedoch mangels Erkennbarkeit der Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes um keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes handle, habe auch Frau T M ihre Parteistellung als Nachbarin im Bauverfahren verloren. Die erstmals in der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vorgebrachten Einwendungen von Frau T M und Herrn H M – sie hätten einen größeren Grenzabstand als den gesetzlichen Abstand gefordert und hätten sie sich gegen die Errichtung eines dritten Kamins ausgesprochen – könnten an der bereits eingetretenen Präklusion nichts ändern. Das nachträgliche (verspätete) Vorbringen habe die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer auf rechtzeitig erhobene Einwendungen beschränkten Prüfungsbefugnis nicht mehr zu beurteilen gehabt. Aufgrund des Verlustes der Parteistellung beider Berufungswerber seien deren Berufungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. II. Beschwerdevorbringenrömisch zwei. Beschwerdevorbringen Mit dem Schriftsatz vom 21.10.2014, bei der Marktgemeinde Ilz eingelangt am 23.10.2014, erhoben Herr H M (und Frau T M „Vorstellung und Berufung“ gegen den Bescheid vom 16.09.2014, zu Zl: 131-19/
- Der Schriftsatz ist als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu werten; Frau T M ist als Beschwerdeführerin, Herr H M als Beschwerdeführer anzusehen.Mit dem Schriftsatz vom 21.10.2014, bei der Marktgemeinde Ilz eingelangt am 23.10.2014, erhoben Herr H M (und Frau T M „Vorstellung und Berufung“ gegen den Bescheid vom 16.09.2014, zu Zl: 131-19/
- Der Schriftsatz ist als Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten; Frau T M ist als Beschwerdeführerin, Herr H M als Beschwerdeführer anzusehen. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen lässt sich – soweit es sich mit dem bekämpften Zurückweisungsbescheid in Verbindung bringen lässt – wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin habe keine persönliche Ladung zur mündlichen Bauverhandlung am 29.07.2014 erhalten und habe sie sich daher über ihre Nachbarrechte nicht rechtzeitig informieren können. Bei ihren mehrmaligen Vorsprachen im Gemeindeamt (24.07.2014, 25.07.2014 und 28.07.2014) zur Klärung der Frage, warum sie keine Ladung für die Bauverhandlung erhalten habe, seien ihr nur blaue Kuverts vorgelegt worden, die von der Post wegen „Unbekannt“ der Behörde zurückgeschickt worden sein sollen. Die Einladung zum Bauverfahren habe sie auch auf der Gemeinde nicht bekommen. Ihr seien nur die Kopien von den Kuverts gegeben worden. Bei ihrer Vorsprache am 28.07.2014 habe sie einen gewissen Herrn M gebeten, auch im Auftrag ihres Gatten Einsicht in die Baupläne zu bekommen bzw. eine Kopie vom Grundriss zu erhalten, was ihr zum Teil gewährt worden sei. Jedenfalls sei es nicht an ihr gelegen, das ihr die Ladungen zur Bauverhandlung nicht zugestellt werden hätten können, weil sie bereits im Juli 2013 einen Nachsendeauftrag von Graz nach Ilz in Auftrag gegeben habe. Dies könne sie mit dem Nachsendeauftrag belegen. Damit erweise sich aber die Behauptung des Bürgermeisters, sie habe erst nach den beiden Zustellversuchen einen Nachsendeauftrag erteilt, als eine Unwahrheit. Auch erscheine ihr bedenklich, dass der Bürgermeister im Zeitraum zwischen 15.07.2014 und 29.07.2014 keinen dritten Zustellversuch vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten am Montag, den 28.07.2014 schriftliche Einwendungen im Bauverfahren einbringen wollen. Trotz insgesamt vier Versuchen an vier verschiedenen Faxgeräten und per E-Mail habe in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr mit dem Gemeindeamt kein Empfang hergestellt werden können. Dies könnten mehrere Personen bezeugen. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten am Montag, den 28.07.2014 schriftliche Einwendungen im Bauverfahren einbringen wollen. Trotz insgesamt vier Versuchen an vier verschiedenen Faxgeräten und per E-Mail habe in der Zeit zwischen , 19.00 Uhr und 22.00 Uhr mit dem Gemeindeamt kein Empfang hergestellt werden können. Dies könnten mehrere Personen bezeugen. In der Bauverhandlung am 29.07.2014 habe die Beschwerdeführerin nur ihren zur Verhandlung geladenen Gatten vertreten. Sie habe von ihm dazu eine Vollmacht erhalten, die sie auch zur Bauverhandlung mitgenommen habe. Es habe sich jedoch niemand für die Abwesenheit ihres Gatten interessiert und habe sie auch niemand nach der Vollmacht gefragt. Die Einwendungen in der Verhandlung habe sie für ihren Gatten getätigt, nachdem sie selbst ja nicht zur Verhandlung geladen gewesen sei. Im Übrigen seien sämtliche Vorbringen und Einwendungen von ihr (z.B. Grenzstein fehle, Wasser rinne auf ihre Liegenschaft, von Bauwerberseite würden unzulässige gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt, u.v.m.) nicht zur Kenntnis genommen worden. Sowohl der Bürgermeister, als auch der Bausachverständige Herr Ing. P hätten gemeint, das würden sie nicht ins Protokoll schreiben. Daher habe sie auch eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung eingebracht. Ihr sei letztendlich auch nicht erklärt worden, wie viel Mindestabstand sein müsse. Auf der Parzelle 109 sei das Bauvorhaben auch noch nicht ausgesteckt oder mit Kreide markiert gewesen. Über die Möglichkeit zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages sei ihr Gatte nicht informiert worden. Aufgrund der (im Einzelnen noch aufgezählten) vielen Ereignisse werde von ihnen beiden ein Wiedereinsetzungsantrag „gefordert“. Der Beschwerde beigelegt war ein von Frau T M am 17.09.2013 erteilter Nachsendeauftrag an die Post, gültig ab 24.09.2013 bis 23.09.2014 wegen vorübergehender Abwesenheit von der bisherigen Anschrift V-Straße in G an die neue Anschrift B, I, weiters eine Bestätigung der Post, dass der gültige Nachsendeauftrag im Juli 2014 wegen eines Fehlers der Urlaubsvertretung nicht beachtet worden sei, sowie insgesamt vier Bestätigungen, wonach Frau T M am 28.07.2014, in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr mehrmals ergebnislos versucht habe, ein Fax bzw. ein E-Mail an die Marktgemeinde Ilz zu senden. Der Beschwerde beigelegt war ein von Frau T M am 17.09.2013 erteilter Nachsendeauftrag an die Post, gültig ab 24.09.2013 bis 23.09.2014 wegen vorübergehender Abwesenheit von der bisherigen Anschrift V-Straße in G an die neue Anschrift B, römisch eins, weiters eine Bestätigung der Post, dass der gültige Nachsendeauftrag im Juli 2014 wegen eines Fehlers der Urlaubsvertretung nicht beachtet worden sei, sowie insgesamt vier Bestätigungen, wonach Frau T M am 28.07.2014, in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr mehrmals ergebnislos versucht habe, ein Fax bzw. ein E-Mail an die Marktgemeinde Ilz zu senden. III. Beschwerdesache und Feststellungenrömisch drei. Beschwerdesache und Feststellungen Seit dem 01.01.2014 erkennen gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG in der Zusammenschau mit § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich nach § 27 VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe.Seit dem 01.01.2014 erkennen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen u.a. in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn – wie hier – der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich nach Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der bekämpfte Zurückweisungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ilz wegen des Verlustes der Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren zu Recht ergangen ist, oder aber ob die belangte Behörde wegen des Nichteintrittes der Präklusion inhaltlich über die Berufungen der Beschwerdeführer entscheiden hätte müssen. Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit der Eingabe vom 21.11.2013 suchte H S um die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau zum bestehenden Einfamilienwohnhaus, sowie für die Errichtung eines Heizraumes mit Hackgutlager beim bestehenden Nebengebäude auf den Grundstücken Nr. x und x, KG B an. Hierüber ordnete der Bürgermeister der Gemeinde Ilz die Bauverhandlung und den Ortsaugenschein für Dienstag, den 29.07.2014 mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle an. T M und H M sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ x der Katastralgemeinde B (xx) und Nachbarn der Baugrundstücke Nr. x und Nr. x, EZ x und x. H M wurde als der Behörde bekannter Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung persönlich verständigt. Die Ladung zur Bauverhandlung wurde ihm per Post laut Rückschein im Akt am 09.07.2014 an seiner aufrechten Wohnadresse zugestellt; die Ladung wurde vom Mitbewohner A M übernommen. T M als der Behörde bekannte Nachbarin wurde von der Bauverhandlung nicht persönlich verständigt. Die behördlichen Schriftstücke – es gab zwei Zustellversuche – wurden von der Post jeweils mit dem Vermerk „unbekannt“ retourniert, weil ein seit 2013 aufrecht bestehender Nachsendeauftrag der T M vom Postzusteller nicht beachtet worden ist. Bei ihren mehrmaligen Vorsprachen in der Gemeinde wurde der T M zwar Einsicht in die Planunterlagen gewährt und wurden ihr auf ihr Ersuchen hin Kopien von den (verschlossen gebliebenen) blauen Kuverte übergeben; die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am 29.07.2014 wurde ihr jedoch nicht persönlich ausgehändigt. Die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung war in der Zeit vom 08.07.2014 bis zum 29.07.2014 an der Amtstafel der Gemeinde Ilz angeschlagen. Zusätzlich konnte die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung in dieser Zeit auf der Homepage der Gemeinde Ilz unter der Rubrik „Amtstafel“ als PDF-Datei aufgerufen werden. In der Gemeindezeitung „Ilzer Gemeindenachrichten“,
- Jahrgang, Amtliche Mitteilung, wurden die Gemeindebürger darüber informiert, dass Kundmachungen zu Bauverhandlungen in Zukunft auch im Internet auf der Gemeindehomepage unter der Rubrik „Amtstafel“ zu finden sein werden. Vor der Verhandlung langten bei der Baubehörde keine schriftlichen Einwendungen der T M und des H M gegen das Bauvorhaben ein. Zur Verhandlung am 29.07.2014 erschien nur T M. Während der Verhandlung brachte T M, bezogen auf das projektierte Bauvorhaben, vor: „Das neu errichtete Hackgutlager und der neu errichtete Heizraum dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.“ Diese Feststellungen waren anhand der Aktenlage unter Einbindung der von der belangten Behörde am 10.03.2015 vorgelegten Unterlagen zu der von ihr vorgenommenen Internetkundmachung von Bauverhandlungen zu treffen. Soweit das Beschwerdevorbringen mit der Aktenlage in Einklang zu bringen bzw. durch entsprechende Unterlagen belegt wird, war es auch beweisbildend. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Die für die Parteistellung und damit auch für die Berufungslegitimation der Beschwerdeführer maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: § 25Paragraph 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1)Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
- der Bauwerber,
- der Grundeigentümer,
- der Inhaber des Baurechtes,
- die Verfasser der Projektunterlagen,
- die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs.2 Z4 bekannt geworden sind,
- die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Z4 bekannt geworden sind,
- die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2)Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
(2)Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben. § 26Paragraph 26 Nachbarrechte
(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);
- die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
- den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
- die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,). …. § 27Paragraph 27 Parteistellung
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
(3)Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar 1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder 2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(4)Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
(5)Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Angewendet auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt führen diese Bestimmungen zu folgendem Ergebnis: 1.) Der Beschwerdeführer H M hat seine Parteistellung im Bauverfahren verloren, weil er trotz persönlicher Verständigung von der Bauverhandlung nach § 25 Abs 1 Stmk. BauG und trotz des Hinweises auf die Präklusionsfolgen nach § 27 Abs 1 Stmk. BauG in der Ladung nicht rechtzeitig, das heißt weder schriftlich vor der Verhandlung, noch in der Bauverhandlung zulässige Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erhoben hat. Selbst wenn die Äußerungen seiner Ehegattin in der Verhandlung in seinem Namen getätigt worden sind, würde sich daran nichts ändern, weil mit der Erklärung „Das neu errichtete Hackgutlager und der neu errichtete Heizraum dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.“ keine Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Stmk. BauG geltend gemacht worden sind. Mit dem Verlust der Parteistellung ging auch das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid verloren. Damit hat die belangte Behörde die Berufung von H M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 31.07.2014, Zl: 131-19/2014, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.1.) Der Beschwerdeführer H M hat seine Parteistellung im Bauverfahren verloren, weil er trotz persönlicher Verständigung von der Bauverhandlung nach , Paragraph 25, Absatz eins, Stmk. BauG und trotz des Hinweises auf die Präklusionsfolgen nach , Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG in der Ladung nicht rechtzeitig, das heißt weder schriftlich vor der Verhandlung, noch in der Bauverhandlung zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG erhoben hat. Selbst wenn die Äußerungen seiner Ehegattin in der Verhandlung in seinem Namen getätigt worden sind, würde sich daran nichts ändern, weil mit der Erklärung „Das neu errichtete Hackgutlager und der neu errichtete Heizraum dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.“ keine Nachbarrechte nach Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG geltend gemacht worden sind. Mit dem Verlust der Parteistellung ging auch das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid verloren. Damit hat die belangte Behörde die Berufung von H M gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ilz vom 31.07.2014, Zl: 131-19/2014, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 2.) Anders ist der Fall der Beschwerdeführerin T M zu beurteilen. T M wurde als der Behörde bekannte Nachbarin nicht persönlich von der Bauverhandlung verständigt; die Schriftstücke kamen als von der Post nicht zustellbar zurück. Ihr wurde die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung auch nicht aus Anlass ihrer mehrmaligen Vorsprachen bei der Gemeinde Ilz vor der Verhandlung ausgehändigt. Allein die Kenntnis von der Bauverhandlung am 29.07.2014 durch die an den Ehegatten H M ergangene Ladung, das Einsichtnehmen in Pläne, und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vermögen die unterlassene persönliche Ladung an sie im Hinblick auf die Präklusionsfolgen nicht „heilen“. Entscheidend bleibt, dass ihr gegenüber keine persönliche Verständigung mit Bekanntgabe des Gegenstandes des Bauverfahrens und dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgt ist. Daher kann für die Beschwerdeführerin mangels persönlicher Verständigung nach § 25 Abs 1 Stmk. BauG nur dann Präklusion eingetreten sein, wenn die Gemeinde Ilz neben der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung an der Amtstafel (erste Kundmachung) die Bauverhandlung zusätzlich in geeigneter Form gemäß § 27 Abs 1 erster Satz Stmk. BauG (zweite Kundmachung) kundgemacht hat. 2.) Anders ist der Fall der Beschwerdeführerin T M zu beurteilen. T M wurde als der Behörde bekannte Nachbarin nicht persönlich von der Bauverhandlung verständigt; die Schriftstücke kamen als von der Post nicht zustellbar zurück. Ihr wurde die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung auch nicht aus Anlass ihrer mehrmaligen Vorsprachen bei der Gemeinde Ilz vor der Verhandlung ausgehändigt. Allein die Kenntnis von der Bauverhandlung am 29.07.2014 durch die an den Ehegatten H M ergangene Ladung, das Einsichtnehmen in Pläne, und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vermögen die unterlassene persönliche Ladung an sie im Hinblick auf die Präklusionsfolgen nicht „heilen“. Entscheidend bleibt, dass ihr gegenüber keine persönliche Verständigung mit Bekanntgabe des Gegenstandes des Bauverfahrens und dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgt ist. Daher kann für die Beschwerdeführerin mangels persönlicher Verständigung nach Paragraph 25, Absatz eins, Stmk. BauG nur dann Präklusion eingetreten sein, wenn die Gemeinde Ilz neben der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung an der Amtstafel (erste Kundmachung) die Bauverhandlung zusätzlich in geeigneter Form gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz Stmk. BauG (zweite Kundmachung) kundgemacht hat. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgenommene Internetkundmachung. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach judiziert, dass eine Internetkundmachung nur dann als eine geeignete Kundmachungsform im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert werden kann, wenn sie sicherstellt, dass der zu erreichende Personenkreis „vernetzt“, d.h. einen permanenten Internetzugang hat, und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen (vgl etwa VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/06/0204). Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde (vgl. VwGH vom 09.11.2011, Zl. 2010/06/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach judiziert, dass eine Internetkundmachung nur dann als eine geeignete Kundmachungsform im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert werden kann, wenn sie sicherstellt, dass der zu erreichende Personenkreis „vernetzt“, d.h. einen permanenten Internetzugang hat, und man davon ausgehen kann, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen , vergleiche etwa VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/06/0204). Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet ist nur dann zu bejahen, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde vergleiche VwGH vom 09.11.2011, Zl. 2010/06/0131). Mit der Einführung des § 42 Abs 1a AVG (BGBl. I Nr. 33/2013, in Kraft getreten 01.03.2013) gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde dann als (zweite Kundmachungsform) geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Diese Bestimmung ist mangels abweichender Vorschriften im Materiengesetz (Stmk. BauG) subsidiär auch auf Bauverfahren anzuwenden.Mit der Einführung des Paragraph 42, Absatz eins a, AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Kraft getreten 01.03.2013) gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde dann als (zweite Kundmachungsform) geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Diese Bestimmung ist mangels abweichender Vorschriften im Materiengesetz (Stmk. BauG) subsidiär auch auf Bauverfahren anzuwenden. In der Zusammenschau des oben Gesagten ergibt sich, dass die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung S auf der Homepage der Gemeinde Ilz im Internet nur dann als zweite Kundmachungsform in Betracht gekommen wäre, wenn von der belangten Behörde nachgewiesen worden wäre, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren in der ländlichen Gemeinde Ilz entsprechend "vernetzt" sind, und dass an der Amtstafel der Gemeinde Ilz dauerhaft auf die Internetkundmachung für Bauverfahren unter Angabe der Internetadresse hingewiesen wird. Beides wurde von der belangten Behörde weder behauptet noch nachgewiesen. Jedenfalls genügt ein einmaliger Hinweis auf die Internetkundmachung in der Gemeindezeitung im Jahre 2013 nicht, um die Voraussetzungen für die Internetkundmachung in § 42 Abs 1a AVG zu erfüllen. In der Zusammenschau des oben Gesagten ergibt sich, dass die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung S auf der Homepage der Gemeinde Ilz im Internet nur dann als zweite Kundmachungsform in Betracht gekommen wäre, wenn von der belangten Behörde nachgewiesen worden wäre, dass die potentiellen Beteiligten von Bauverfahren in der ländlichen Gemeinde Ilz entsprechend "vernetzt" sind, und dass an der Amtstafel der Gemeinde Ilz dauerhaft auf die Internetkundmachung für Bauverfahren unter Angabe der Internetadresse hingewiesen wird. Beides wurde von der belangten Behörde weder behauptet noch nachgewiesen. Jedenfalls genügt ein einmaliger Hinweis auf die Internetkundmachung in der Gemeindezeitung im Jahre 2013 nicht, um die Voraussetzungen für die Internetkundmachung in Paragraph 42, Absatz eins a, AVG zu erfüllen. Daraus folgt, dass mangels persönlicher Ladung und mangels Vorliegen einer „doppelten“ Kundmachung T M ihre Parteistellung im Bauverfahren nicht durch Präklusion verloren hat. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der bekämpfte Bescheid im angeführten Umfang zu beheben war. Die belangte Behörde wird inhaltlich über die Berufung der T M zu entscheiden haben. 3.) Die von H M und T M (erst) in der Beschwerde gestellten Anträge nach § 25 Abs 3 Stmk. BauG auf Quasi-Widereinsetzung in den vorigen Stand sind als unzulässig zurückzuweisen. Bei T M liegt schon keine Fristversäumnis vor, weshalb ein solcher Antrag von vornherein unzulässig ist. H M hat den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach dem Wegfall des angeblichen Hindernisses (es sei am Tag vor der Verhandlung mit Fax und E-Mail kein Kontakt mit der Gemeinde Ilz herzustellen gewesen) gestellt. Seinem Antrag wäre aber auch bei Einhaltung der Frist kein Erfolg beschieden gewesen, weil in den vorgebrachten Übermittlungsproblemen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu sehen ist, wodurch H M verhindert gewesen wäre, rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Die Möglichkeit dazu hat noch am darauffolgenden Tag in der mündlichen Verhandlung bestanden. 3.) Die von H M und T M (erst) in der Beschwerde gestellten Anträge nach Paragraph 25, Absatz 3, Stmk. BauG auf Quasi-Widereinsetzung in den vorigen Stand sind als unzulässig zurückzuweisen. Bei T M liegt schon keine Fristversäumnis vor, weshalb ein solcher Antrag von vornherein unzulässig ist. H M hat den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach dem Wegfall des angeblichen Hindernisses (es sei am Tag vor der Verhandlung mit Fax und E-Mail kein Kontakt mit der Gemeinde Ilz herzustellen gewesen) gestellt. Seinem Antrag wäre aber auch bei Einhaltung der Frist kein Erfolg beschieden gewesen, weil in den vorgebrachten Übermittlungsproblemen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu sehen ist, wodurch H M verhindert gewesen wäre, rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Die Möglichkeit dazu hat noch am darauffolgenden Tag in der mündlichen Verhandlung bestanden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Auf das nicht beschwerdegegenständliche Vorbringen von H M und T M war nicht näher einzugehen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.14.5481.2014