← Österreich

LVwG 30.13-4280/2014

Obsah (16)§ 50§ 52§ 25a§§ 31§ 45§ 130§ 61§ 58Art 130§ 55§ 8§ 7§ 60§ 9§ 44a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG 30.13-4280/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: Im Einleitungspassus des Straferkenntnisses entfällt im Satz: „Die Baustellen-besichtigung durch Herrn Arbeitsinspektor … ergab Folgendes:“ die Wortfolge „um ca. 13.05 Uhr“. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht jeweils auf § 16 VStG.Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht jeweils auf Paragraph 16, VStG. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde des M F P, geb., vertreten durch R Rechtsanwalts GmbH, St. P-G, G, gegen Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 04.06.2014, GZ: BHSO-15.1-6794/2013, den B E S C H L U S S gefasst: I.

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz Gn, B, folgende drei Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung 1994 - BauV, die am 24.07.2013, um 13.05 Uhr, auf der Baustelle Neubau Wohnhaus K in S, F, begangen wurden, zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz Gn, , B, folgende drei Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung 1994 - BauV, die am 24.07.2013, um 13.05 Uhr, auf der Baustelle Neubau Wohnhaus K in S, F, begangen wurden, zur Last gelegt: Spruchpunkt 1.): Vom Arbeitnehmer der P GmbH E T seien auf einem von der Ps Fassaden GmbH errichteten Gerüst Arbeiten durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass für das Gerüst einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstplatten verwendet wurden, da eine durch Witterungseinflüsse beeinträchtigte morsche Gerüstbelagsplatte zur Verwendung gelangt sei. Dies stelle eine Übertretung des § 55 Abs 2 BauV dar.Vom Arbeitnehmer der P GmbH E T seien auf einem von der Ps Fassaden GmbH errichteten Gerüst Arbeiten durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass für das Gerüst einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstplatten verwendet wurden, da eine durch Witterungseinflüsse beeinträchtigte morsche Gerüstbelagsplatte zur Verwendung gelangt sei. Dies stelle eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz 2, BauV dar. Spruchpunkt 2.): Auf dem vom der Ps Fassaden GmbH errichteten Gerüst seien vom Arbeitnehmer E T Arbeiten durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür Sorge getragen, dass das Gerüst erst benützt wird, wenn es den Anforderungen an Gerüste entspricht. Das Gerüst habe den Anforderungen an Gerüste nicht entsprochen, da der Gerüstaufstieg (§ 58 Abs 7 BauV), die Mittelwehren (§ 58 Abs 3 BauV), die Fußwehren (§ 58 Abs 3 BauV), die entsprechenden Gerüstverankerungen (§ 55 Abs 4 BauV) sowie die Überprüfung nach § 61 Abs 1 BauV gefehlt haben. Dies stelle eine Übertretung nach § 62 Abs 4 BauV dar.Auf dem vom der Ps Fassaden GmbH errichteten Gerüst seien vom Arbeitnehmer E T Arbeiten durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür Sorge getragen, dass das Gerüst erst benützt wird, wenn es den Anforderungen an Gerüste entspricht. Das Gerüst habe den Anforderungen an Gerüste nicht entsprochen, da der Gerüstaufstieg (Paragraph 58, Absatz 7, BauV), die Mittelwehren (Paragraph 58, Absatz 3, BauV), die Fußwehren (Paragraph 58, Absatz 3, BauV), die entsprechenden Gerüstverankerungen (Paragraph 55, Absatz 4, BauV) sowie die Überprüfung nach Paragraph 61, Absatz eins, BauV gefehlt haben. Dies stelle eine Übertretung nach Paragraph 62, Absatz 4, BauV dar. Spruchpunkt 3.): Auf dem von der Ps Fassaden GmbH errichteten Gerüst seien vom Arbeitnehmer E T Arbeiten durchgeführt worden, ohne dass das Gerüst einer Überprüfung durch den Gerüstbenützer unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass das verwendete Gerüst vor seiner erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel überprüft wurde. Das stelle eine Übertretung des § 61 Abs 2 BauV dar.Auf dem von der Ps Fassaden GmbH errichteten Gerüst seien vom Arbeitnehmer E T Arbeiten durchgeführt worden, ohne dass das Gerüst einer Überprüfung durch den Gerüstbenützer unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass das verwendete Gerüst vor seiner erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel überprüft wurde. Das stelle eine Übertretung des Paragraph 61, Absatz 2, BauV dar.

§ 130Abs 5 Z 1 ASch

G wurde je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG wurde je Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt. In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wandte dieser ein, bereits wiederholt betont zu haben, dass die Errichtung des gegenständlichen Gerüstes weder durch die P GmbH erfolgt, noch von dieser beauftragt worden sei. Das Gerüst habe die Ps Fassaden GmbH aufgestellt. Vor diesem Hintergrund und schon begrifflich könne ihm eine Übertretung des § 55 Abs 2 BauV nicht zur Last gelegt werden, da denknotwendigerweise als Normadressat des § 55 BauV nur der Errichter eines Gerüstes in Frage komme. Zum zweiten Vorwurf wurde vorgebracht, dass keine Beweisergebnisse vorliegen würden, dass das Gerüst unzulänglich gewesen sei. Zum Fehlen einer Überprüfung

§ 61Abs 1 Bau

V verweise er darauf, dass die Pflicht dazu den Errichter treffe. Die Anforderungen

§ 58Abs 3 Bau

V habe ein Gerüst nur dann zu erfüllen, wenn Absturzgefahr im Sinne des § 7 Abs 2 Z 2 oder 7 BauV vorliege. Eine solche Absturzgefahr habe im konkreten Fall nicht bestanden. Zu § 58 Abs 7 und § 55 Abs 4 BauV bringe er vor, dass ausreichende Zugänge bzw. Verankerungen des Gerüsts vorgelegen seien. Jedenfalls haben die P GmbH und deren Mitarbeiter davon ausgehen können, dass das Gerüst von der auf Gerüstbau spezialisierten Firma Ps sach- und fachgerecht errichtet worden sei. Da er darauf vertrauen habe dürfen, würde mangels Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente eine Voraussetzung für die Strafbarkeit zu diesem Spruchpunkt nicht vorliegen. Zum Spruchpunkt 3.) wurde vorgebracht, dass das gegenständliche Gerüst vor der Benützung durch Herrn T vom zuständigen Polier der P GmbH in Augenschein genommen worden sei und dieser dabei keine offenkundigen Mängel feststellen habe können. Ein erfahrener Polier verfüge jedenfalls über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen, um die Mängelfreiheit eines Gerüstes zu erkennen, und somit als fachkundige Person im Sinne des § 2 Abs 2 BauV zu qualifizieren sei. Der Bestimmung des § 61 Abs 2 BauV sei daher vollumfänglich entsprochen worden. Im Übrigen bestehe eine Pflicht zur Überprüfung des Gerüstes lediglich vor der erstmaligen Benützung und nicht vor jeder Benützung. Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass die erstmalige Benützung durch irgendeine, nicht der P GmbH zurechenbare Person, zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei der maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend ermittelt worden. Jedenfalls liege keine Übertretung des § 61 Abs 2 BauV vor, da eine Überprüfung durch das Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte, durch das die erste Benützung erfolgt sei. Weiters seien die ihm vorgeworfenen Übertretungen 1.) und 3.) deckungsgleich, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Die Behörde betrachte § 55 Abs 2 BauV nur deshalb als erfüllt, weil Mitarbeiter der P GmbH das Gerüst benützt haben. Da sich somit das inkriminierte Verhalten auf die Benützung des Gerüstes durch seine Dienstnehmer stütze, handle es sich um denselben Tatvorwurf, der auch Übertretung 3.) zu Grunde liege, nämlich die Benützung eines mangelhaft errichteten Gerüsts. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass diese unangemessen hoch sei. Bei Heranziehung von drei einschlägigen Vorstrafen übersehe die Behörde, dass diese in Zusammenhang mit den durch die P GmbH jährlich betreuten Baustellen im Promillbereich liegen würden. Ausgehend von der Mindeststrafe von € 333,00 könne es bei Vorliegen von nur zwei Erschwerungsgründen nicht nachvollzogen werden, weshalb eine derart hohe Strafe verhängt worden sei. Hinzu komme, dass die Behörde zu Unrecht nicht als mildernd berücksichtigt habe, dass das Strafverfahren bei der Behörde ohne sein Verschulden annähernd ein Jahr gedauert habe. Die überlange Verfahrensdauer habe spürbar bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden. Die verhängte Strafe stehe außerhalb jedweder Relation zu den vorgeworfenen Tathandlungen. Abschließend wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu die Höhe der verhängten Geldstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wandte dieser ein, bereits wiederholt betont zu haben, dass die Errichtung des gegenständlichen Gerüstes weder durch die P GmbH erfolgt, noch von dieser beauftragt worden sei. Das Gerüst habe die Ps Fassaden GmbH aufgestellt. Vor diesem Hintergrund und schon begrifflich könne ihm eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz 2, BauV nicht zur Last gelegt werden, da denknotwendigerweise als Normadressat des Paragraph 55, BauV nur der Errichter eines Gerüstes in Frage komme. Zum zweiten Vorwurf wurde vorgebracht, dass keine Beweisergebnisse vorliegen würden, dass das Gerüst unzulänglich gewesen sei. Zum Fehlen einer Überprüfung

, Paragraph 61, Absatz eins, BauV verweise er darauf, dass die Pflicht dazu den Errichter treffe. Die Anforderungen

Paragraph 58, Absatz 3, BauV habe ein Gerüst nur dann zu erfüllen, wenn Absturzgefahr im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 7 BauV vorliege. Eine solche Absturzgefahr habe im konkreten Fall nicht bestanden. Zu Paragraph 58, Absatz 7 und , Paragraph 55, Absatz 4, BauV bringe er vor, dass ausreichende Zugänge bzw. Verankerungen des Gerüsts vorgelegen seien. Jedenfalls haben die P GmbH und deren Mitarbeiter davon ausgehen können, dass das Gerüst von der auf Gerüstbau spezialisierten Firma Ps sach- und fachgerecht errichtet worden sei. Da er darauf vertrauen habe dürfen, würde mangels Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente eine Voraussetzung für die Strafbarkeit zu diesem Spruchpunkt nicht vorliegen. Zum Spruchpunkt 3.) wurde vorgebracht, dass das gegenständliche Gerüst vor der Benützung durch Herrn T vom zuständigen Polier der P GmbH in Augenschein genommen worden sei und dieser dabei keine offenkundigen Mängel feststellen habe können. Ein erfahrener Polier verfüge jedenfalls über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen, um die Mängelfreiheit eines Gerüstes zu erkennen, und somit als fachkundige Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BauV zu qualifizieren sei. Der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 2, BauV sei daher vollumfänglich entsprochen worden. Im Übrigen bestehe eine Pflicht zur Überprüfung des Gerüstes lediglich vor der erstmaligen Benützung und nicht vor jeder Benützung. Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass die erstmalige Benützung durch irgendeine, nicht der P GmbH zurechenbare Person, zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei der maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend ermittelt worden. Jedenfalls liege keine Übertretung des Paragraph 61, Absatz 2, BauV vor, da eine Überprüfung durch das Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte, durch das die erste Benützung erfolgt sei. Weiters seien die ihm vorgeworfenen Übertretungen 1.) und 3.) deckungsgleich, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Die Behörde betrachte Paragraph 55, Absatz 2, BauV nur deshalb als erfüllt, weil Mitarbeiter der P GmbH das Gerüst benützt haben. Da sich somit das inkriminierte Verhalten auf die Benützung des Gerüstes durch seine Dienstnehmer stütze, handle es sich um denselben Tatvorwurf, der auch Übertretung 3.) zu Grunde liege, nämlich die Benützung eines mangelhaft errichteten Gerüsts. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass diese unangemessen hoch sei. Bei Heranziehung von drei einschlägigen Vorstrafen übersehe die Behörde, dass diese in Zusammenhang mit den durch die P GmbH jährlich betreuten Baustellen im Promillbereich liegen würden. Ausgehend von der Mindeststrafe von € 333,00 könne es bei Vorliegen von nur zwei Erschwerungsgründen nicht nachvollzogen werden, weshalb eine derart hohe Strafe verhängt worden sei. Hinzu komme, dass die Behörde zu Unrecht nicht als mildernd berücksichtigt habe, dass das Strafverfahren bei der Behörde ohne sein Verschulden annähernd ein Jahr gedauert habe. Die überlange Verfahrensdauer habe spürbar bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden. Die verhängte Strafe stehe außerhalb jedweder Relation zu den vorgeworfenen Tathandlungen. Abschließend wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu die Höhe der verhängten Geldstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Am 04.12.2014 wurde eine Verhandlung durchgeführt und in dieser der Beschwerdeführer als Partei gehört. Als Zeugen wurden DI (FH) M R, E T und M G vernommen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH, die das Dachdecker-, Zimmerei- und Baumeistergewerbe ausübt. Im Sommer 2013 wurden 140 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 9 Bauleiter. Jährlich werden vom Unternehmen zwischen 1.500 und 1.700 Baustellen betrieben, wobei in dieser Zahl auch kleinere Reparaturarbeiten enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist für den Einkauf, den Verkauf, die Verwaltung und das Marketing zuständig und übt selbst keine Bauleiteragenden aus. Am 18.07.2013 beauftragte die S-L Bau GmbH die P GmbH mit Zimmermeisterarbeiten (Aufbringen der Untersichtverkleidung mit einer Auftrags-summe von € 3.631,68) beim Bauvorhaben Wohnhaus K, S, F. Für die Durchführung wurden Donnerstag und Freitag in der

  1. Kalenderwoche – das wären der 26.07.2013 und der 27.07.2013 gewesen - vereinbart. Für die Aufstellung des Gerüstes war die Ps Fassaden GmbH zuständig. Der Beschwerdeführer war mit diesem Bauvorhaben nicht persönlich befasst. Verantwortlicher Bauleiter seitens der P GmbH war der Zimmermeister Herr H, Vorarbeiter war der gelernte Zimmermann M G. Dieser und der Bundzimmerer E T – beide erst seit relativ kurzer Zeit im Unternehmen beschäftigt – begannen mit den beauftragten Arbeiten am Dienstag, dem 24.07.
  2. An diesem Tag war auf allen Gebäudeseiten mit der Einrüstung begonnen worden, es war jedoch noch kein vollständig errichtetes Gerüst vorhanden, insbesondere fehlten an vielen Stellen trotz einer Absturzhöhe von mehr als zwei Meter Mittel- und/oder Fußwehren. Die beiden Arbeiter der P GmbH schenkten dem Umstand, dass das Gerüst unvollständig war, keine Beachtung; für sie war das Gerüst so wie es dort stand in Ordnung. Sie hatten von ihrem Arbeitgeber keinen Auftrag erhalten, vor ihrer erstmaligen Benützung des Gerüsts eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durchzuführen und taten dies auch nicht. Sie hatten auch keine Unterweisung betreffend Gerüste bekommen. M G und E T benützen das unvollständige Gerüst auf allen Hausseiten. Für ihren Auftrag - die Anbringung der Untersichtverkleidung – benötigten sie jeweils die oberste Gerüstebene, unmittelbar unter dem weit vorspringenden Dach. Bei dem Gebäude handelte es sich um ein in Hanglage errichtetes Haus, das auf einer Seite zwei, auf der anderen drei Geschoße über dem Erdniveau aufwies. Um auf die oberste Gerüstlage auf der niedrigeren, zweigeschossigen Hausseite in einer Höhe von rund fünf Meter zu gelangen, verwendeten sie als Aufstiegshilfe eine auf dem betonierten Terrassenboden aufgestellte Leiter, die sie im oberen Bereich eines Gerüstpfostens mit einem Gurt befestigten. Auf dieser Seite war das Gerüst derart errichtet, dass auf einem Balkon, der eine Absturzhöhe von ca. drei Meter und eine Tiefe von etwa 1,50 m aufwies und mit einer Brust- und einer Mittelwehr, nicht jedoch mit einer Fußwehr gesichert war, ein zwei Meter hohes Rohrrahmengerüst aufgestellt war. Die Gerüstbelagsplatten hatten eine Breite von 50 cm und einen Abstand von der Hauswand von etwa 20 bis 30 cm. Eine der Holzplatten war morsch, was die beiden Arbeiter nicht bemerkten. Grundsätzlich ist eine morsche Platte an einer Braunverfärbung aufgrund von Fäulnis erkennbar. Auf dem Rohrrahmengerüst war bei einer Absturzhöhe von rund fünf Meter nur eine Brustwehr angebracht, Mittel- und Fußwehren fehlten. Auf der verfahrensgegenständlichen Hausseite war eine Gerüstverankerung erkennbar. Um ca. 13.00 Uhr trugen E T und M G eine Platte über die obere Gerüstlage, als plötzlich die morsche Gerüstbelagsplatte unter E T einbrach, während M G sich bereits auf der nächsten Gerüstplatte befand. E T stürzte senkrecht durch die gebrochene Holzplatte vorerst zwei Meter tief auf den darunter liegenden Balkon und rollte von dort - unterhalb der Mittelwehr – über die Absturzkante und fiel weitere ca. drei Meter tief und schlug auf der betonierten Terrasse auf. Er erlitt zahlreiche Prellungen und befand sich einige Wochen im Krankenstand. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zum Unternehmen und zum gegenständlichen Auftrag beruhen auf der Aussage des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Auftragsschreiben. Dass das Gerüst am Unfalltag mangelhaft und unvollständig war und insbesondere Fuß- und Mittelwehren gefehlt haben, obwohl Absturzhöhen von mehr als zwei Meter vorlagen, ergibt sich aus der Aussage des Arbeitsinspektors DI (FH) M R, der nachvollziehbar und durch Fotos belegt schilderte, welchen Zustand des Gerüsts er nach dem Unfall antraf. Dass vor der an diesem Tag erstmals von den Arbeitern der P GmbH erfolgten Benützung dieses Gerüsts keine Überprüfung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist, auch kein Auftrag dazu bestand und keine Unterweisungen über die Benützung von Gerüsten stattgefunden hatten, beruht auf den glaubwürdigen Aussagen der als Zeugen vernommenen Facharbeiter E T und M G, denen der anwesende Beschwerdeführer nichts entgegensetzte. Dass – wie der Beschwerdeführer recht allgemein gehalten in der Verhandlung aussagte - der Bauleiter Zimmermeister H eine Überprüfung auf offensichtliche Mängel einige Tage vor Arbeitsbeginn vorgenommen hat, ist nicht glaubwürdig, da einem Bauleiter in diesem Fall wohl die augenscheinlichen Mängel aufgefallen wären. Den Unfallhergang schilderte E T nachvollziehbar; die ungefähre Absturzhöhe von fünf Meter ergibt sich aus der Höhe von zwei Meter für das auf dem Balkon angebrachte Rohrahmengerüst und den drei Metern für die ungefähre Höhe des untersten Geschoßes. Glaubwürdig ist, dass die beiden Arbeiter nicht die auf den Fotos ersichtliche kurze ungesicherte Leiter als Aufstiegshilfe verwendeten, sondern eine Leiter, die bis über die oberste Gerüstlage hinausreichte und bei einem Gerüstpfosten befestigt war; diese befand sich offenbar beim Eintreffen des Arbeitsinspektors nicht mehr an dieser Stelle, aus den Fotos ist jedoch eine am Boden liegende Leiter erkennbar. Ob es sich dabei um einen ordnungsgemäßen Gerüstaufstieg gehandelt hat, konnte nicht mehr geklärt werden. Ebenso wenig konnte mit ausreichender Sicherheit geklärt werden, ob auf den übrigen Hausseiten tatsächlich keine Gerüstverankerungen vorgelegen sind, während eine Verankerung auf der Unfallseite entsprechend der Aussage des Zeugen DI M R erkennbar war. Dass die gebrochene Gerüstbelagsplatte morsch war, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen DI M R und M G, die beide angaben, dass sie dies an der Art, wie sie gebrochen war, erkennen konnten. Dass eine morsche Holzplatte grundsätzlich an einer Braunverfärbung aufgrund von Fäulnis erkennbar ist, beruht ebenfalls auf deren Aussagen. Zur Frage, ob dies am Unfalltag bemerkbar sein hätte müssen, wird auf die Ausführungen zum Verschulden verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs 1 Vw

GVG durch Beschluss. Der Verwaltungs-gerichtshof hat in seiner Entscheidung Ra 2014/02/0045 vom 30.09.2014 klargestellt, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 45Abs 1 VSt

G durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen hat.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Der Verwaltungs-gerichtshof hat in seiner Entscheidung Ra 2014/02/0045 vom 30.09.2014 klargestellt, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen hat. Rechtliche Beurteilung: Der

  1. Abschnitt der BauV (§§ 55 bis 73) ist mit „Gerüste“ überschrieben.Der
  2. Abschnitt der BauV (Paragraphen 55 bis 73) ist mit „Gerüste“ überschrieben. § 55 - „Allgemeines“:Paragraph 55, - „Allgemeines“:

§ 55Abs 2 erster und zweiter Satz Bau

V dürfen für Gerüste nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz der entsprechenden Festigkeitsklasse bestehen.

Paragraph 55, Absatz 2, erster und zweiter Satz BauV dürfen für Gerüste nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz der entsprechenden Festigkeitsklasse bestehen.

§ 55

Abs 4 müssen Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen, insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Verankerungen verwendet werden.

Paragraph 55, Absatz 4, müssen Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen, insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Verankerungen verwendet werden. § 58 - „Arbeitsgerüste“Paragraph 58, - „Arbeitsgerüste“

§ 58Abs 3 Bau

V müssen die Gerüstlagen von Arbeitsgerüsten bei Absturzgefahr nach § 7 Abs 2 Z 2 oder 4 mit Wehren

§ 8

versehen sein.

Paragraph 58, Absatz 3, BauV müssen die Gerüstlagen von Arbeitsgerüsten bei Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 mit Wehren

Paragraph 8, versehen sein.

§ 7

Abs 2 Z 4 liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor. Nach § 8 Abs 1 Z 2 sind geeignete Absturzsicherungen (u.a.) Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind geeignete Absturzsicherungen (u.a.) Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen.

§ 58

Abs 7 sind für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern, anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, dass alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind.

Paragraph 58, Absatz 7, sind für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern, anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, dass alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind. § 60 – Aufstellen und Abtragen von Gerüsten:Paragraph 60, – Aufstellen und Abtragen von Gerüsten:

§ 60

Abs 2 sind beim Aufstellen von Gerüsten alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.

Paragraph 60, Absatz 2, sind beim Aufstellen von Gerüsten alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.

§ 60

Abs 7 dürfen Gerüste weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehengebliebenen Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

Paragraph 60, Absatz 7, dürfen Gerüste weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehengebliebenen Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht. § 61 – „Prüfung von Gerüsten“Paragraph 61, – „Prüfung von Gerüsten“

§ 61

Abs 1 sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

Paragraph 61, Absatz eins, sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

§ 61

Abs 2 erster Satz sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mangel zu prüfen.

Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mangel zu prüfen.

§ 61

Abs 5 sind über die Überprüfungen nach Abs 1 bis 3 Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs 2 Z 2 oder 4 besteht.

Paragraph 61, Absatz 5, sind über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 besteht. § 62 – Benützung von Gerüsten lautet:Paragraph 62, – Benützung von Gerüsten lautet:

(1)Gerüste dürfen erst benützt werden nach 1.Ziffer eins ihrer Fertigstellung, 2.Ziffer 2 den Prüfungen

§ 61Abs.

1 bis 3 undden Prüfungen

Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 3.Ziffer 3 Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.

(2)Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3)Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4)Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden Zusammenfassend hat das Beweisverfahren ergeben, dass die beiden Arbeitnehmer der P GmbH das auf der Baustelle vorhandene, von der Ps Fassaden GmbH unvollständig errichtete, Gerüst benützt haben, ohne vor der erstmaligen Benützung eine Überprüfung auf offensichtliche Mängel durchzuführen. Beim Gerüst fehlten trotz Absturzgefahr von mehr als zwei Meter an mehreren Stellen Mittel- und Fußwehren, weiters war eine morsche Gerüstplatte verwendet worden. Zu Spruchpunkt 1.) – Verletzung des § 55 Abs 2 BauV:Zu Spruchpunkt 1.) – Verletzung des Paragraph 55, Absatz 2, BauV: Unbestritten wurde zumindest eine Gerüstbelagsplatte verwendet, die nicht aus gesundem, sondern aus geschwächtem, morschem Holz bestand. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer nicht für die Mängel des Gerüstes verantwortlich sei, weil die P GmbH nicht Aufstellerin gewesen ist, und er vertrauen habe dürfen, dass das Gerüst durch den Bauherrn oder das von diesem beauftragte Unternehmen sach- und fachgerecht hergestellt wurde, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen und Folgendes auszuführen: Bei den Bestimmungen der BauV 1994 handelt es sich um arbeitnehmer-schutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich § 1, § 2 und § 161 der BauV 1994 nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (VwGH 2009/02/0249 vom 30.03.2011, 2007/02/0279 vom 21.05.2008, 2006/02/0248 vom 30.10.2006, u.a.). In seiner Entscheidung GZ 2009/02/0249 vom 30.03.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. … An dieser Verantwortlichkeit ändert nichts, wenn das Gerüst nicht vom Arbeitgeber auf- und umgebaut und monatelang problemlos von seinen Arbeitnehmern benutzt worden ist oder wenn die Verwendung der Anlegeleiter den Unfall verursacht hat.“ Bei den Bestimmungen der BauV 1994 handelt es sich um arbeitnehmer-schutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 161, der BauV 1994 nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (VwGH 2009/02/0249 vom 30.03.2011, 2007/02/0279 vom 21.05.2008, 2006/02/0248 vom 30.10.2006, u.a.). In seiner Entscheidung , GZ 2009/02/0249 vom 30.03.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Wurde ein Gerüst nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten aufgestellt, ist bei einer Benützung des Gerüstes durch seine Arbeitnehmer trotzdem der Arbeitgeber für die Einhaltung der das Gerüst betreffenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. … An dieser Verantwortlichkeit ändert nichts, wenn das Gerüst nicht vom Arbeitgeber auf- und umgebaut und monatelang problemlos von seinen Arbeitnehmern benutzt worden ist oder wenn die Verwendung der Anlegeleiter den Unfall verursacht hat.“ Die Bedingung des § 55 Abs 2, dass nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden, besteht unabhängig von der Fertigstellung des Gerüsts. Sie richtet sich zwar in erster Linie an den Gerüstaufsteller. Wenn allerdings – wie im Anlassfall - ein unvollständig errichtetes Gerüst von Arbeitern verwendet wird, dann ist auch deren Arbeitgeber - der Gerüstbenützer - für den Zustand der Gerüstbauteile verantwortlich. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die Einhaltung auch dieser Arbeitnehmerschutzvorschrift zu überprüfen. Die Bedingung des Paragraph 55, Absatz 2,, dass nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden, besteht unabhängig von der Fertigstellung des Gerüsts. Sie richtet sich zwar in erster Linie an den Gerüstaufsteller. Wenn allerdings – wie im Anlassfall - ein unvollständig errichtetes Gerüst von Arbeitern verwendet wird, dann ist auch deren Arbeitgeber - der Gerüstbenützer - für den Zustand der Gerüstbauteile verantwortlich. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die Einhaltung auch dieser Arbeitnehmerschutzvorschrift zu überprüfen. Zum Verschulden wird auf die weiter unten stehenden Ausführungen verwiesen. Zu Spruchpunkt 3.) – Verletzung von § 61 Abs 2 BauV:Zu Spruchpunkt 3.) – Verletzung von Paragraph 61, Absatz 2, BauV: Das gegenständliche Gerüst wurde am Unfalltag erstmals von Arbeitnehmern der P GmbH benützt, ohne dass zuvor eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person der P GmbH erfolgt ist. Es liegt somit in objektiver Hinsicht eine Verletzung von § 61 Abs 2 BauV vor.Das gegenständliche Gerüst wurde am Unfalltag erstmals von Arbeitnehmern der P GmbH benützt, ohne dass zuvor eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person der P GmbH erfolgt ist. Es liegt somit in objektiver Hinsicht eine Verletzung von Paragraph 61, Absatz 2, BauV vor. Zum Verschulden ist zu beiden Übertretungen auszuführen: Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, dass das Gerüst von seinem „Polier“ in Augenschein genommen worden sei und dabei keine offenkundigen Mängel, insbesondere auch nicht die morsche Gerüstbelagsplatte, festgestellt worden seien. Sogar die Behörde führe aus, dass die morsche Gerüstbelagsplatte nur „eventuell“ auffallen hätte müssen. In der Verhandlung sagte er Folgendes aus: Normalerweise sei es so, dass seitens seines Unternehmens vor Beginn der Arbeiten der Bauleiter das Gerüst prüfe. In diesem Fall sei dies der Zimmermeister H gewesen, der die Naturmaße für die Unterschichtverkleidung nehmen habe müssen. Wenn er in der Beschwerde angeführt habe, dass der „Polier“ das Gerüst prüfe, so habe er damit den Vorarbeiter gemeint, der dies mache, bevor er es erstmals benütze. Den Bauleiter habe er in der Beschwerde nicht erwähnt, weil dieser bereits einige Tage vor Beginn der Arbeiten auf das Gerüst steige. Als Zimmermeister müsse Herr H die Holzqualität beurteilen können. Allerdings sei in der Regel schon aufgrund der Verschmutzung der von den Gerüstfirmen verwendeten Platten und Pfosten nicht beurteilbar, wie die Holzqualität im Inneren aussehe. Auf die Fortsetzung der Verhandlung zur Einvernahme des Bauleiters H – die im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte aus folgenden Gründen verzichtet werden: Einerseits sind die Aussagen des Beschwerdeführer derart unkonkret, dass in Verbindung mit der Aussage des M G, er wisse nicht, ob sich der Bauleiter bei einer derart kleinen Baustelle diese überhaupt ansehe, zweifelhaft ist, ob Herr H tatsächlich vor Ort war. Andererseits hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass die – angebliche – Besteigung des Gerüsts durch den Bauleiter bereits einige Tage vor den verfahrensgegenständlichen Arbeiten erfolgt sei. Da das Gerüst am Unfalltag noch nicht vollständig errichtet war, muss davon ausgegangen werden, dass dies am Tag der Benützung durch den Bauleiter erst recht noch nicht der Fall war, weshalb dieser jedenfalls die Fertigstellung urgieren und den Arbeitern das Benützen ausdrücklich untersagen hätte müssen – dass dies erfolgt sei, wurde jedoch nicht behauptet. Auch eine Verschmutzung in solchem Ausmaß, dass nicht mehr erkannt werden kann, ob es sich beim verwendeten Holz um gesundes handelt, hätte von einem Bauleiter gerügt werden müssen. Dass in der Folge die beiden Arbeiter am Unfalltag wegen einer allfälligen Verschmutzung die Morschheit tatsächlich nicht bemerkten, kann ebenfalls nicht entschuldigen, da sie entsprechend unterwiesen werden müssen, in einem solchen Fall – wenn die Tragfähigkeit des Holzes aufgrund einer Verunreinigung nicht mehr sicher erkannt werden kann – das Gerüst nicht zu benützen. Auch wenn die Morschheit nicht offensichtlich erkennbar war, so war in diesem Fall wohl die Verschmutzung erkennbar und hätte zu entsprechenden Konsequenzen führen müssen.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen und Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

Abs 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen und Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte

Absatz 2, bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei den verfahrensgegenständlichen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Bei den verfahrensgegenständlichen Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche

§ 9Abs 1 VSt

G bzw. der verantwortliche Beauftragte

§ 9Abs 2 oder 3 VSt

G) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG und der BauV einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche

Paragraph 9, Absatz eins, VStG bzw. der verantwortliche Beauftragte

Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) hinsichtlich der Einhaltung , der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des ASchG und der BauV einzuhalten sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus. Die Erteilung von allgemeinen Weisungen an die Arbeitnehmer betreffend die Einhaltung derartiger Bestimmungen genügt den Anforderungen an ein Kontrollsystem nicht. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht, ein Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Es hat sich auch im Zuge des Beweisverfahrens gezeigt, dass ein solches offenbar nicht einmal ansatzweise bestanden hat. So haben beispielsweise beide Arbeitnehmer glaubwürdig angegeben, bis zum Unfalltag noch keine Unterweisungen betreffend Gerüste erhalten zu haben. Die offensichtlichen Mängel der fehlenden Fuß- und Mittelwehren haben sie gar nicht beachtet, das Gerüst war für sie so, wie es dastand, in Ordnung. Die beiden Zeugen vermittelten den Eindruck, dass ihnen gar nicht bekannt war, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Gerüst den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Einvernahme des Beschwerdeführers zeigte auch, dass er sich offenbar mit dem erfolgten schweren Arbeitsunfall nicht weiter auseinandergesetzt hat, da er nicht einmal wusste, dass sein Arbeitnehmer nicht „nur“ zwei Meter auf den darunterliegenden Balkon, sondern rund fünf Meter tief auf den Terrassenboden abstürzte. Dem Beschwerdeführer ist daher aufgrund dieser auffallenden Sorglosigkeit ein Verschulden in Form grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zum Einwand fehlender Kausalität entsprechend der Mitteilung des Beschwerde-führers vom 12.01.2015, nämlich dass „das Fehlen der konstruktiven Bestandteile für das Zustandekommen des Unfalls nicht kausal war“, da sich ergeben habe, dass Herr T nicht seitlich vom Gerüst sondern vielmehr „durch“ das schadhafte Brett senkrecht hinabgefallen sei und der Umstand, dass er dann seitlich weggerollt sei und über die Kante des Balkons gefallen sei, nur als schicksalhafte Verkettung unglücklicher Umstände betrachtet werden könne, die auch bei Bestand von Mittel- und Fußwehren und vorheriger Überprüfung in exakt dieser Weise eingetreten wäre, ist Folgendes auszuführen: Für die Verwirklichung der gegenständlichen Tatvorwürfe genügt es, dass die Verpflichtungen zur Verwendung von einwandfreiem Material und zur Vornahme einer entsprechenden Überprüfung verletzt wurden, in beiden Fällen kommt es auf den kausalen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers - wie schon aus der Textierung dieser Bestimmungen zu ersehen ist - nicht an. Der Umstand, dass es in Zusammenhang mit den gegenständlichen Verstößen zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist, ist für die Tatbestandsmäßigkeit und für die Verschuldensfrage unerheblich. Lediglich bei der Strafbemessung kann der Unfall zum Tragen kommen (vgl. VwGH 94/02/0486 vom 24.02.1995, 2007/02/0206 vom 25.04.2008, 2008/02/0118 vom 24.04.2009 u.a.).Zum Einwand fehlender Kausalität entsprechend der Mitteilung des Beschwerde-führers vom 12.01.2015, nämlich dass „das Fehlen der konstruktiven Bestandteile für das Zustandekommen des Unfalls nicht kausal war“, da sich ergeben habe, dass Herr T nicht seitlich vom Gerüst sondern vielmehr „durch“ das schadhafte Brett senkrecht hinabgefallen sei und der Umstand, dass er dann seitlich weggerollt sei und über die Kante des Balkons gefallen sei, nur als schicksalhafte Verkettung unglücklicher Umstände betrachtet werden könne, die auch bei Bestand von Mittel- und Fußwehren und vorheriger Überprüfung in exakt dieser Weise eingetreten wäre, ist Folgendes auszuführen: Für die Verwirklichung der gegenständlichen Tatvorwürfe genügt es, dass die Verpflichtungen zur Verwendung von einwandfreiem Material und zur Vornahme einer entsprechenden Überprüfung verletzt wurden, in beiden Fällen kommt es auf den kausalen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers - wie schon aus der Textierung dieser Bestimmungen zu ersehen ist - nicht an. Der Umstand, dass es in Zusammenhang mit den gegenständlichen Verstößen zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist, ist für die Tatbestandsmäßigkeit und für die Verschuldensfrage unerheblich. Lediglich bei der Strafbemessung kann der Unfall zum Tragen kommen vergleiche VwGH 94/02/0486 vom 24.02.1995, 2007/02/0206 vom 25.04.2008, 2008/02/0118 vom 24.04.2009 u.a.). Zum Einwand der Doppelbestrafung: Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die ihm als Übertretung 1 und Übertretung 3 zur Last gelegten Vorwürfe deckungsgleich seien, sodass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass offenbar Spruchpunkt 1.) und Spruchpunkt 2.) gemeint sind, da ausgeführt wird: „Wie den Ausführungen des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, will die erkennende Behörde einen Verstoß gegen § 55 Abs 2 BauV nur deshalb als erfüllt ansehen, weil Mitarbeiter der P GmbH das inkriminierte Gerüst benützt haben …. Da sich somit das inkriminierte Verhalten auf die Benutzung des Gerüsts durch meinen Dienstnehmer stützt, handelt es sich um den exakt selben Vorwurf, der auch Übertretung 3 zugrunde liegt (die Benutzung eines mangelhaften Gerüstes)“. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die ihm als Übertretung 1 und Übertretung 3 zur Last gelegten Vorwürfe deckungsgleich seien, sodass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass offenbar Spruchpunkt 1.) und Spruchpunkt 2.) gemeint sind, da ausgeführt wird: „Wie den Ausführungen des Straferkenntnisses zu entnehmen ist, will die erkennende Behörde einen Verstoß gegen Paragraph 55, Absatz 2, BauV nur deshalb als erfüllt ansehen, weil Mitarbeiter der P GmbH das inkriminierte Gerüst benützt haben …. Da sich somit das inkriminierte Verhalten auf die Benutzung des Gerüsts durch meinen Dienstnehmer stützt, handelt es sich um den exakt selben Vorwurf, der auch Übertretung 3 zugrunde liegt (die Benutzung eines mangelhaften Gerüstes)“. Ungeachtet dessen, dass Spruchpunkt 2.) aus den untenstehend dargelegten Gründen zur Einstellung zu bringen war, wird zu diesem Vorbringen auf das bereits erwähnte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 2009/02/0249 vom 30.03.2011, verwiesen: Diesem Erkenntnis des VwGH lag der Fall zugrunde, dass im Straferkenntnis die Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber eine Übertretung von § 65 Abs 5 Z 3 BauV (Metallgerüste – fehlender Nachweis der Kippsicherheit durch fachkundige Person) iVm § 62 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 BauV vorwarf, weil die Arbeitnehmer auf einem unvollständig errichteten Metallrohrgerüst tätig gewesen waren, für das, obwohl es nicht sicher verankert war, der Nachweis für die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person, nicht vorlag. Nach der Einstellung des Verfahrens durch die Berufungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Amtsbeschwerde u.a. ausgeführt: „Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüstes gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht, noch dafür gesorgt, dass das teilweise abgetragene Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, so hat er § 62 Abs 4 BauV und § 65 Abs 5 Z 3 BauV übertreten“.Ungeachtet dessen, dass Spruchpunkt 2.) aus den untenstehend dargelegten Gründen zur Einstellung zu bringen war, wird zu diesem Vorbringen auf das bereits erwähnte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 2009/02/0249 vom 30.03.2011, verwiesen: Diesem Erkenntnis des VwGH lag der Fall zugrunde, dass im Straferkenntnis die Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber eine Übertretung von Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer 3, BauV (Metallgerüste – fehlender Nachweis der Kippsicherheit durch fachkundige Person) in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, BauV vorwarf, weil die Arbeitnehmer auf einem unvollständig errichteten Metallrohrgerüst tätig gewesen waren, für das, obwohl es nicht sicher verankert war, der Nachweis für die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person, nicht vorlag. Nach der Einstellung des Verfahrens durch die Berufungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Amtsbeschwerde u.a. ausgeführt: „Hat der Arbeitgeber weder einen Nachweis der Sicherheit des Gerüstes gegen Kippen durch eine fachkundige Person erbracht, noch dafür gesorgt, dass das teilweise abgetragene Gerüst von seinen Arbeitnehmern nicht benützt wird, so hat er Paragraph 62, Absatz 4, BauV und Paragraph 65, Absatz 5, Ziffer 3, BauV übertreten“. Auch hinsichtlich der Spruchpunkte 1. ) und 3.) liegt keine Doppelbestrafung vor. Die Bestimmung des § 55 Abs 2 BauV (Spruchpunkt 1.)) betrifft die Verwendung von einwandfreien und ausreichend tragfähigen Gerüstbauteilen. Diese Bestimmung kommt für den Gerüstbenützer zum Tragen, wenn seine Arbeitnehmer dieses mangelhafte Gerüst benützen. Die Vorschrift des § 61 Abs 2 BauV hingegen (Spruchpunkt 3.)) schreibt vor der erstmaligen Benützung eine Überprüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers vor. Diese Bestimmung ist ein Formerfordernis, das vor der tatsächlichen Benützung jedenfalls zu erfolgen hat. Eine Konsumation liegt nicht vor, da unterschiedliche Tatbilder vorliegen und sowohl der Tatbestand des § 55 Abs 2 als auch jener des § 61 Abs 2 unabhängig voneinander begangen werden kann. Auch hinsichtlich der Spruchpunkte 1. ) und 3.) liegt keine Doppelbestrafung vor. Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, BauV (Spruchpunkt 1.)) betrifft die Verwendung von einwandfreien und ausreichend tragfähigen Gerüstbauteilen. Diese Bestimmung kommt für den Gerüstbenützer zum Tragen, wenn seine Arbeitnehmer dieses mangelhafte Gerüst benützen. Die Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 2, BauV hingegen (Spruchpunkt 3.)) schreibt vor der erstmaligen Benützung eine Überprüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers vor. Diese Bestimmung ist ein Formerfordernis, das vor der tatsächlichen Benützung jedenfalls zu erfolgen hat. Eine Konsumation liegt nicht vor, da unterschiedliche Tatbilder vorliegen und sowohl der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz 2, als auch jener des , Paragraph 61, Absatz 2, unabhängig voneinander begangen werden kann. Zu Spruchpunkt 2.) – Verletzung des § 62 Abs 4 BauV:Zu Spruchpunkt 2.) – Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, BauV: Dem Beschwerdeführer wird eine Verletzung des § 62 Abs 4 vorgeworfen, da das Gerüst von seinen Arbeitnehmern benutzt wurde, obwohl es nicht den Anforderungen an Gerüste entsprochen hat, weil der Gerüstaufstieg

§ 58

Abs 7, Mittelwehren und Fußwehren

§ 58Abs 3 Bau

V, die entsprechenden Gerüstverankerungen

§ 55Abs 4 Bau

V sowie die Überprüfung nach § 61 Abs 1 BauV gefehlt haben. Dem Beschwerdeführer wird eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, vorgeworfen, da das Gerüst von seinen Arbeitnehmern benutzt wurde, obwohl es nicht den Anforderungen an Gerüste entsprochen hat, weil der Gerüstaufstieg

Paragraph 58, , Absatz 7,, Mittelwehren und Fußwehren

Paragraph 58, Absatz 3, BauV, die entsprechenden Gerüstverankerungen

Paragraph 55, Absatz 4, BauV sowie die Überprüfung nach Paragraph 61, Absatz eins, BauV gefehlt haben. Das Beweisverfahren hat dazu – wie im Wesentlichen bereits dargelegt - Folgendes ergeben: Zum Zeitpunkt der – einige Stunden nach dem Unfall erfolgten - Baustellenerhebung durch den Arbeitsinspektor war für das Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen kein sicher begehbarer Aufstieg erkennbar. Allerdings hat der Zeuge E T ausgesagt, dass nicht die auf einem der Fotos sichtbare stehende - unzureichende – Leiter verwendet wurde, sondern jene, die auf dem Boden liegend auf einem der Fotos des Arbeitsinspektors erkennbar ist. Er hat auch ausgeführt, wie sie mit dem Gerüst verbunden war. Es ist daher zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein sicherer Gerüstaufstieg vorhanden war. Hinsichtlich der Gerüstverankerungen hat der Arbeitsinspektor ausgesagt, dass auf jener Seite des Hauses, auf der der Unfall passierte, eine Gerüstverankerung erkennbar gewesen sei, nicht jedoch bei den auf den anderen Seiten des Gebäudes aufgestellten Gerüstteilen. Da dazu in der Verhandlung verabsäumt wurde, nähere Details – insbesondere woran die Gerüstverankerung bzw. die fehlende Verankerung erkennbar ist - zu erheben, und dies allein aufgrund der Fotos für die Richterin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, hat zumindest im Zweifel dieser Teil des Tatvorwurfs zu entfallen. Zur fehlenden Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers ist Folgendes auszuführen: Da – wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat – das Gerüst noch nicht vollständig errichtet war, konnte zwangsläufig eine Überprüfung nach Fertigstellung im Sinne des § 61 Abs 1 BauV noch nicht erfolgt sein und geht der diesbezügliche Vorwurf insofern ins Leere. Zur fehlenden Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers ist Folgendes auszuführen: Da – wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat – das Gerüst noch nicht vollständig errichtet war, konnte zwangsläufig eine Überprüfung nach Fertigstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, BauV noch nicht erfolgt sein und geht der diesbezügliche Vorwurf insofern ins Leere. Unbestritten haben Mittelwehren und Fußwehren gefehlt.

§ 58

Abs 3 ist Voraussetzung für die verpflichtende Anbringung von Wehren

§ 8, dass Absturzgefahr vorliegt.

Eine solche liegt nach § 7 Abs 2 Z 4 bei mehr als zwei Meter Absturzhöhe vor. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass eine Absturzhöhe von ca. drei Meter vom Balkon und ca. fünf Meter von der oberen Gerüstlage bestand.Unbestritten haben Mittelwehren und Fußwehren gefehlt.

Paragraph 58, Absatz 3, ist Voraussetzung für die verpflichtende Anbringung von Wehren

Paragraph 8,, dass Absturzgefahr vorliegt. Eine solche liegt nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, bei mehr als zwei Meter Absturzhöhe vor. Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass eine Absturzhöhe von ca. drei Meter vom Balkon und ca. fünf Meter von der oberen Gerüstlage bestand.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Da Wehren nur bei Absturzgefahr - also bei einer Absturzhöhe von mehr als zwei Meter - anzubringen sind, erfordert der Vorwurf der Benützung des Gerüsts trotz fehlender Mittel- und Fußwehren daher, dass als notwendiges Tatbestandsmerkmal die Absturzgefahr und in diesem Zusammenhang die Absturzhöhe, genannt werden. Dies ist jedoch in keiner Verfolgungshandlung geschehen.

§ 45Abs 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn nach Z 1 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, nach Z 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen oder nach Z 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn nach Ziffer eins, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, nach Ziffer 2, der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen oder nach Ziffer 3, Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt 2.) vorgeworfene Übertretung Folge zu geben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen war. Zur Strafbemessung in den Punkten 1.) und 3.): Der Strafrahmen

§ 130Abs 5 ASch

G in der tatzeitlich geltenden Fassung beträgt € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall € 333,00 bis € 16.659,00. Der Strafrahmen

Paragraph 130, Absatz 5, ASchG in der tatzeitlich geltenden Fassung beträgt € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall € 333,00 bis € 16.659,00.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung besteht allgemein darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und insbesondere darin, durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten Unfälle hintanzuhalten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass die gegenständlich verletzten Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten wurden, und dies auch tatsächlich zu einem schweren Arbeitsunfall geführt hat, hat er dem Schutzzweck gröblichst zuwiderhandelt.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Straferkenntnis der belangten Behörde weist der Beschuldigte nicht bloß drei, sondern insgesamt sieben zur Tatzeit bereits rechtskräftige und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung auf. Es gelangt daher der zweite Strafsatz zur Anwendung, die weiteren sechs einschlägigen Vorstrafen sind als erschwerend zu berücksichtigen. Zu Recht hat die belangte Behörde als erschwerend gewertet, dass es auf Grund der Missachtung der Vorschriften zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist. Der Beschuldigte führt in seiner Mitteilung vom 12.01.2015 aus, dass „das Fehlen der konstruktiven Bestandteile für das Zustandekommen des Unfalls nicht kausal war“, da sich ergeben habe, dass Herr T nicht seitlich vom Gerüst sondern vielmehr „durch“ das schadhafte Brett senkrecht hinabgefallen sei und der Umstand, dass er dann seitlich weggerollt sei und über die Kante des Balkons gefallen sei, nur als schicksalhafte Verkettung unglücklicher Umstände betrachtet werden könne, die auch bei Bestand von Mittel- und Fußwehren und vorheriger Überprüfung in exakt dieser Weise eingetreten wäre. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass das Gerüst in diesem Zustand keinesfalls benützt hätte werden dürfen, und somit eine Überprüfung zum Ergebnis führen hätte müssen, darauf keine Arbeiten durchzuführen. Schon aus diesem Grund hätte es gar nicht zu diesem schweren Arbeitsunfall kommen können. Weites übersieht er, dass bei Vorhandensein von Fußwehren am Balkon ein weiteres Fallen auf die Terrasse verhindert worden wäre. Als mildernd hat die belangte Behörde zu Recht nichts berücksichtigt. In keiner Weise kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollzogen werden, dass der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer zur Anwendung gelangen müsste, da das Strafverfahren vor der Behörde ohne sein Verschulden annähernd ein Jahr gedauert habe. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass er im behördlichen Verfahren insgesamt drei Fristverlängerungsanträge gestellt hat, denen die Behörde auch jeweils entsprochen hat. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor. Als mildernd hat die belangte Behörde zu Recht nichts berücksichtigt. In keiner Weise kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollzogen werden, dass der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer zur Anwendung gelangen müsste, da das Strafverfahren vor der Behörde ohne sein Verschulden annähernd ein Jahr gedauert habe. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass er im behördlichen Verfahren insgesamt drei Fristverlängerungsanträge gestellt hat, denen die Behörde auch jeweils entsprochen hat. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, , Absatz 2, StGB liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien ist daher festzustellen, dass die von der belangten Behörde – dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates folgend - verhängten Strafen von je € 1.500,00 angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des hohen Unrechtsgehalts der Tat äußerst milde bemessen sind und im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Dem Eventualantrag auf Strafherabsetzung kann daher keinesfalls entsprochen werden. Kosten:

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs 2 Vw

GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, , Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.13.4280.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.