RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG 30.18-3211/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richterin Dr. Ortner über die Beschwerde des F B, geb. am xx, vertreten durch R P Rechtsanwälte OG, B, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.03.2014, GZ: BHFB-15.1-6793/2012, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer F B zur Last gelegt, er habe es als Pfarrer des Pfarrverbandes H (H, B/R und U) und somit für diesen Verantwortlicher es zu verantworten, dass zu den angeführten Zeitpunkten (siehe Anhang) in U, außerhalb der in der Läutordnung vorgegebenen Zeit, durch Läuten mit den Kirchenglocken ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Dieser Lärm habe störend auf die Anrainer gewirkt. Wegen Übertretung des § 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StLSG verhängt. Der im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Anhang ist eine Kopie der Anzeigen von Dr. F V und sind in diesem 40 verschiedene Zeitpunkte enthalten, an denen außerhalb der regulären Zeiten laut Ansicht des Anzeigers die Kirchenglocken geläutet wurden.Der im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Anhang ist eine Kopie der Anzeigen von Dr. F römisch fünf und sind in diesem 40 verschiedene Zeitpunkte enthalten, an denen außerhalb der regulären Zeiten laut Ansicht des Anzeigers die Kirchenglocken geläutet wurden. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Es wurde jedoch ausgeführt, dass das Läuten der Kirchenglocken aus liturgischen Gründen keine ungebührliche Lärmerregung darstelle. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: In der gegenständlichen Angelegenheit fand am 18.03.2015 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark warf dem Beschwerdeführer vor, in der Zeit zwischen 03.09.2012 und 25.11.2012 gemäß der Anzeige von Dr. F V an 40 verschiedenen Zeitpunkten die Kirchenglocken geläutet zu haben und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben.Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark warf dem Beschwerdeführer vor, in der Zeit zwischen 03.09.2012 und 25.11.2012 gemäß der Anzeige von Dr. F römisch fünf an 40 verschiedenen Zeitpunkten die Kirchenglocken geläutet zu haben und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Die belangte Behörde stand offenbar auf dem Standpunkt, dass es sich hiebei um ein fortgesetztes Delikt handle. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dieses hier verankerte Kumulationsprinzip bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen, zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat – sei es solcher gleicher oder verschiedener Art – (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt, wobei darunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen ist, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten, wobei der Zusammenhang sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen muss (vgl. hiezu Hauer Leukauf6, Verwaltungsverfahren, Seite 1376f).Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt, wobei darunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen ist, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten, wobei der Zusammenhang sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen muss vergleiche hiezu Hauer Leukauf6, Verwaltungsverfahren, Seite 1376f). Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich hier bei den F B vorgeworfenen Tathandlungen um Einzelhandlungen handelt, die jeweils auf einem selbständigen Tatentschluss zu den angeführten Tatzeitpunkten basieren. Ein Zusammenfassen sämtlicher Tathandlungen verschiedener Tage in einem einzigen Spruchpunkt des Straferkenntnisses ist im Sinne des § 22 Abs 1 VStG rechtswidrig und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sämtliche einzelnen Delikte selbständig (sozusagen Punkt für Punkt) zu bestrafen (vgl. hiezu UVS Steiermark vom 09.03.2012, GZ.: UVS 30.7-146/2011-8, 23.08.2011, GZ.: UVS 30.7-76/2011-9 sowie vom 27.08.2012, GZ.: UVS 30.7-82/2012-10).Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich hier bei den F B vorgeworfenen Tathandlungen um Einzelhandlungen handelt, die jeweils auf einem selbständigen Tatentschluss zu den angeführten Tatzeitpunkten basieren. Ein Zusammenfassen sämtlicher Tathandlungen verschiedener Tage in einem einzigen Spruchpunkt des Straferkenntnisses ist im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VStG rechtswidrig und wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sämtliche einzelnen Delikte selbständig (sozusagen Punkt für Punkt) zu bestrafen vergleiche hiezu UVS Steiermark vom 09.03.2012, GZ.: UVS 30.7-146/2011-8, 23.08.2011, GZ.: UVS 30.7-76/2011-9 sowie vom 27.08.2012, , GZ.: UVS 30.7-82/2012-10). Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark war schon allein deshalb nicht möglich, da es dadurch zu einer Unterschreitung der möglichen Mindeststrafe im Ausmaß von € 7,00 im Sinne des § 13 VStG gekommen wäre (Gesamtstrafe von € 70,00 dividiert durch 40 Delikte ergäbe € 1,75 pro angeführtem Tatzeitpunkt).Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark war schon allein deshalb nicht möglich, da es dadurch zu einer Unterschreitung der möglichen Mindeststrafe im Ausmaß von , € 7,00 im Sinne des Paragraph 13, VStG gekommen wäre (Gesamtstrafe von € 70,00 dividiert durch 40 Delikte ergäbe € 1,75 pro angeführtem Tatzeitpunkt). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Lärmerregung in materieller Hinsicht keine Entscheidung zu treffen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.3211.2014
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