Vm § 50 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.02.2015 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren
F BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), eingestellt. römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, sowie Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.02.2015 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Murtal vom 21.01.2015, GZ: BHMT-15.1-3902/2014, wurde Herrn S G zur Last gelegt, er habe am 17.02.2014, 21.50 Uhr, in der Gemeinde J, H, es als Gewerbeinhaber der Firma S Sp- und A GmbH zu verantworten, dass im Lokal „S und K“ ein Wettterminal, Marke Ambassador, betrieben worden sei, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei. Eine behördliche Genehmigung dafür habe es zum Tatzeitpunkt für den gegenständlichen Automaten nicht gegeben. Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 17
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz), LGBl. Nr. 79/2003 in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 87/2013 (im Folgenden Stmk. WettG), bestimmt, dass unter Buchmacher/Buchmacherin zu verstehen ist, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.
Paragraph 2, Ziffer eins, des Gesetzes vom 01. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2003, in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (im Folgenden Stmk. WettG), bestimmt, dass unter Buchmacher/Buchmacherin zu verstehen ist, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt. Nach § 3 Abs 1 Stmk. WettG darf auch die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin im Land Steiermark nur mit einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung ausgeübt werden. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. WettG darf auch die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin im Land Steiermark nur mit einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung ausgeübt werden.
G bedarf auch der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort einer Bewilligung und kann diese auch lediglich die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin umfassen (vgl. § 3 Abs 3 leg. cit.).
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. WettG bedarf auch der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort einer Bewilligung und kann diese auch lediglich die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin umfassen vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit.). Abs 47 des § 3 Stmk. WettG normiert, dass wer im Besitz einer aufrechten derartigen Bewilligung ist, diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals
G ausüben darf.Absatz 47, des Paragraph 3, Stmk. WettG normiert, dass wer im Besitz einer aufrechten derartigen Bewilligung ist, diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals
Paragraph 10, Stmk. WettG ausüben darf. Unter einem Wettterminal wird eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist, verstanden (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG).Unter einem Wettterminal wird eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist, verstanden vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, Stmk. WettG). Um einen Wettterminal zu betreiben, bedarf es nach § 10 Stmk. WettG nachstehender Voraussetzungen:Um einen Wettterminal zu betreiben, bedarf es nach Paragraph 10, Stmk. WettG nachstehender Voraussetzungen: „
Z 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.eine schriftliche Einverständniserklärung der verantwortlichen Person
Ziffer 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, erlischt oder entzogen wird.
Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.“
Absatz 2, Ziffer 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.“ § 17 Abs 1 Z 2 Stmk. WettG regelt, dass wer als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs 3 Stmk. WettG betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 7.000,00 zu bestrafen, wobei nach Abs 3 dieser Bestimmung des § 17 Stmk. WettG auch der Versuch strafbar ist.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. WettG regelt, dass wer als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 10, Absatz 3, Stmk. WettG betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 7.000,00 zu bestrafen, wobei nach Absatz 3, dieser Bestimmung des Paragraph 17, Stmk. WettG auch der Versuch strafbar ist. Im Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer auch aus dem Grunde der mangelnden Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne der Bestimmung des § 44a VStG gegen das angefochtene Straferkenntnis und erweist sich letzteres bereits vor diesem normativen Hintergrund als rechtswidrig.Im Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer auch aus dem Grunde der mangelnden Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG gegen das angefochtene Straferkenntnis und erweist sich letzteres bereits vor diesem normativen Hintergrund als rechtswidrig.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Beschwerdefall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass zum Tatzeitpunkt im näher beschriebenen Lokal ein Wettterminal, Marke Ambassador, betrieben worden sei, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei.
der maßgeblichen Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 2 – und nicht wie von Seiten der belangten Behörde angenommen § 17 Abs 1 Z 1 – Stmk. WettG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs 3 Stmk. WettG betreibt.Im Beschwerdefall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass zum Tatzeitpunkt im näher beschriebenen Lokal ein Wettterminal, Marke Ambassador, betrieben worden sei, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei.
der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, – und nicht wie von Seiten der belangten Behörde angenommen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, – Stmk. WettG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 10, Absatz 3, Stmk. WettG betreibt. Von Seiten der Abteilung 3 – Verfassung und Inneres des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die S Sp- und A GmbH über eine von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.01.2013, ABT03-2-5.3S/199-2012/4, erteilte Buchmacherbewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten im Bundesland Steiermark, bezogen auf den Standort St P am K, für den Zeitraum vom 08.01.2013 bis 08.01.2016 verfügt und wurde von Seiten der diesbezüglichen Bewilligungsbehörde auch bekannt gegeben, dass für den Standort J, H, von Bewilligungsinhaberseite „nie um Betrieb eines Wettterminals angesucht worden sei und ein Untersagungsbescheid für diesen Standort nie ausgestellt worden sei“. Die S Sp- und A GmbH ist daher zum Tatzeitpunkt Inhaberin einer aufrechten „steirischen“ Buchmacherbewilligung gewesen. Ungeachtet dieses Umstandes hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Tat als „Gewerbeinhaber“ der S Sp- und A GmbH und nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Wettterminalbetreiberin angelastet und geht aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht konkret hervor, aufgrund welcher Umstände von wem als Buchmacher/Buchmacherin ein Wettterminal, also eine Wettannahmestelle, an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG) betrieben wurde. Buchmacher/Buchmacherin ist nämlich, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt, sodass es auch der diesbezüglichen deutlichen Bezugnahme auf die Merkmale der Buchmacherfunktion zur Setzung einer tauglichen Verfolgungshandlung im gegenständlichen Fall bedurft hätte. Überdies ist das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen und hat diese den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb eines derartigen Wettterminals nicht gegeben sind und andernfalls eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird, wobei der Betrieb die Zustellung der Bescheinigung als bewilligt gilt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlagen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird (vgl. § 10 Abs 1 und 3 Stmk. WettG).Ungeachtet dieses Umstandes hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Tat als „Gewerbeinhaber“ der S Sp- und A GmbH und nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Wettterminalbetreiberin angelastet und geht aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht konkret hervor, aufgrund welcher Umstände von wem als Buchmacher/Buchmacherin ein Wettterminal, also eine Wettannahmestelle, an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist vergleiche Paragraph 2, Ziffer 4, Stmk. WettG) betrieben wurde. Buchmacher/Buchmacherin ist nämlich, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt, sodass es auch der diesbezüglichen deutlichen Bezugnahme auf die Merkmale der Buchmacherfunktion zur Setzung einer tauglichen Verfolgungshandlung im gegenständlichen Fall bedurft hätte. Überdies ist das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen und hat diese den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb eines derartigen Wettterminals nicht gegeben sind und andernfalls eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird, wobei der Betrieb die Zustellung der Bescheinigung als bewilligt gilt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlagen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und 3 Stmk. WettG). Da sich somit im Beschwerdefall aus der Tatumschreibung der belangten Behörde eine Bezugnahme auf den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten nicht und auch nicht klar entnehmen lässt, von wem aufgrund welcher Umstände ein Wettterminal ohne entsprechende Anzeige betrieben wurde indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass der besagte Wettterminal zum Tatzeitpunkt am näher beschriebenen Ort betrieben worden sei, vermag der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem „Konkretisierungsgebot“ der Bestimmung des § 44a VStG nicht in ausreichender Weise gerecht zu werden; – dies vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG auch dem Umstand dient, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu z. B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031).Da sich somit im Beschwerdefall aus der Tatumschreibung der belangten Behörde eine Bezugnahme auf den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten nicht und auch nicht klar entnehmen lässt, von wem aufgrund welcher Umstände ein Wettterminal ohne entsprechende Anzeige betrieben wurde indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass der besagte Wettterminal zum Tatzeitpunkt am näher beschriebenen Ort betrieben worden sei, vermag der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem „Konkretisierungsgebot“ der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG nicht in ausreichender Weise gerecht zu werden; – dies vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auch dem Umstand dient, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird vergleiche dazu z. B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031). Eine Präzisierung des Tatvorwurfes kam vor dem Hintergrund des Tatzeitpunktes 17.02.2014 im Lichte der Regelung des § 31 Abs 1 VStG nicht in Betracht und war im Ergebnis bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Eine Präzisierung des Tatvorwurfes kam vor dem Hintergrund des Tatzeitpunktes 17.02.2014 im Lichte der Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht in Betracht und war im Ergebnis bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung war daher im Verfahrensgegenstand entbehrlich (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung war daher im Verfahrensgegenstand entbehrlich vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.25.600.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.