Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von S E Y, geb. am xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Landespolizeidirektion für Steiermark als belangte Behörde, den nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird
GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG alsrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n. II.
Vm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde , in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen: römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 07.07.2014, hier eingelangt am 09.07.2014, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer eine Beschwerde
Vm den §§ 7 ff VwGVG und begründete diese wie folgt: Vorausschickend, jedoch ohne jeglichen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers, sei festgehalten, dass es am Sonntag den 25.05.2014 in der Vstraße in G zu einer offenkundig dem Grazer Suchtmittelmilieu zuzurechnenden Auseinandersetzung zwischen afghanischen Staatsangehörigen und tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen gekommen sei. Im Zuge dieser stattgefundenen Auseinandersetzung sei es auch in den darauffolgenden Tagen zu entsprechenden Schwerpunktkontrollen bzw. Schwerpunkteinsätzen des Stadtpolizeikommandos G gekommen. Am Montag, den 26.05.2014 gegen 19.30 Uhr, habe sich zunächst der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin, S J am öffentlichen Sportplatz Ngasse, Ecke Fgasse bzw. T befunden. Kurz nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin zum Fußballspielen begonnen habe, sei es gegen 20.00 Uhr bzw. 20.15 Uhr zu einer offenkundigen polizeilichen Schwerpunktkontrolle gekommen. Hierbei sei der öffentliche Sportplatz abgeschirmt und die Anwesenden aufgefordert worden, sich in einer Reihe zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufzustellen. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung seien unter anderem auch Lichtbilder des Gesichtsfelds der Anwesenden angefertigt worden. Nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung samt Anfertigung von Lichtbildern abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer noch gemeinsam mit seinem Cousin in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Sportplatz das Abendgebet verrichtet. Der Umstand der erkennungsdienstlichen Behandlung sei insofern von Relevanz, zumal bereits bei dieser, Beamte beteiligt gewesen seien, welche in weitere Folge die als rechtswidrig zu qualifizierende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verantworten hätten. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014, hier eingelangt am 09.07.2014, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer eine Beschwerde
GVG und begründete diese wie folgt: Vorausschickend, jedoch ohne jeglichen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers, sei festgehalten, dass es am Sonntag den 25.05.2014 in der Vstraße in G zu einer offenkundig dem Grazer Suchtmittelmilieu zuzurechnenden Auseinandersetzung zwischen afghanischen Staatsangehörigen und tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen gekommen sei. Im Zuge dieser stattgefundenen Auseinandersetzung sei es auch in den darauffolgenden Tagen zu entsprechenden Schwerpunktkontrollen bzw. Schwerpunkteinsätzen des Stadtpolizeikommandos G gekommen. Am Montag, den 26.05.2014 gegen 19.30 Uhr, habe sich zunächst der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin, S J am öffentlichen Sportplatz Ngasse, Ecke Fgasse bzw. T befunden. Kurz nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin zum Fußballspielen begonnen habe, sei es gegen 20.00 Uhr bzw. 20.15 Uhr zu einer offenkundigen polizeilichen Schwerpunktkontrolle gekommen. Hierbei sei der öffentliche Sportplatz abgeschirmt und die Anwesenden aufgefordert worden, sich in einer Reihe zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufzustellen. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung seien unter anderem auch Lichtbilder des Gesichtsfelds der Anwesenden angefertigt worden. Nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung samt Anfertigung von Lichtbildern abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer noch gemeinsam mit seinem Cousin in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Sportplatz das Abendgebet verrichtet. Der Umstand der erkennungsdienstlichen Behandlung sei insofern von Relevanz, zumal bereits bei dieser, Beamte beteiligt gewesen seien, welche in weitere Folge die als rechtswidrig zu qualifizierende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verantworten hätten. Nach Verrichtung des Abendgebetes habe der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Cousin mit dem Pkw der Marke Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen x nach Hause zu bringen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer und sein Cousin noch in einem tschetschenischen Lebensmittelladen in der Vstraße/Ecke Jgasse Lebensmittel einkaufen wollen. Zu diesem Zwecke habe der Beschwerdeführer gegen 21.40 Uhr den Pkw an der Ecke Vstraße/Kgasse in der dortigen Kurzparkzone geparkt. Nachdem sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin in Richtung des tschetschenischen Lebensmittelladens in der V/Ecke Jgasse begeben habe, habe dieser feststellen müssen, dass der Lebensmittelladen bereits geschlossen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe auch zufällig der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin den auch bereits am Sportplatz anwesenden Bekannten A Az wieder getroffen. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, gemeinsam mit seinem Cousin sowie A Az aufgrund der Schließung des tschetschenischen Lebensmittelladens durch den G V wiederum zu seinem parkenden Auto in die Kgasse zurück zu gehen. Der Beschwerdeführer habe sich auf der rechten Straßenseite der Vstraße stadtauswärts befunden, als dieser eine Vielzahl von teils uniformierten, teils in zivil gekleideten Polizeibeamten wahrgenommen habe, welche aus sämtlichen Himmelsrichtungen aus dem V geströmt seien. Nach Verrichtung des Abendgebetes habe der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Cousin mit dem Pkw der Marke Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen x nach Hause zu bringen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer und sein Cousin noch in einem tschetschenischen Lebensmittelladen in der Vstraße/Ecke Jgasse Lebensmittel einkaufen wollen. Zu diesem Zwecke habe der Beschwerdeführer gegen , 21.40 Uhr den Pkw an der Ecke Vstraße/Kgasse in der dortigen Kurzparkzone geparkt. Nachdem sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin in Richtung des tschetschenischen Lebensmittelladens in der V/Ecke Jgasse begeben habe, habe dieser feststellen müssen, dass der Lebensmittelladen bereits geschlossen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe auch zufällig der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin den auch bereits am Sportplatz anwesenden Bekannten A Az wieder getroffen. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, gemeinsam mit seinem Cousin sowie A Az aufgrund der Schließung des tschetschenischen Lebensmittelladens durch den G römisch fünf wiederum zu seinem parkenden Auto in die Kgasse zurück zu gehen. Der Beschwerdeführer habe sich auf der rechten Straßenseite der Vstraße stadtauswärts befunden, als dieser eine Vielzahl von teils uniformierten, teils in zivil gekleideten Polizeibeamten wahrgenommen habe, welche aus sämtlichen Himmelsrichtungen aus dem römisch fünf geströmt seien. Offenkundig ohne jeglichen diesbezüglichen Zusammenhang sei hierbei bereits der Beschwerdeführer sowie sein Cousin von einem uniformierten Beamten, der der Diensthundestaffel zuzuordnen gewesen sei, wahrgenommen und von diesem Beamten aufgefordert worden, sich „zu schleichen“. Hieraufhin habe der Beschwerdeführer unter Darlegung des Sachverhaltes, dass er sich nämlich ohnedies am Weg zu seinem in der Kgasse abgestellten Fahrzeug befinden würde, um Bekanntgabe der Dienstnummer ersucht, welche nach verbaler Beschimpfung durch den uniformierten Beamten verweigert worden sei. Wörtlich habe hierbei der uniformierte Polizeibeamte, dessen Diensthund zwar angeleint, jedoch ohne Maulkorb in Richtung des Beschwerdeführers gestellt worden sei, wiedergegeben: „Ich schieb‘ dir meine Dienstnummer in den Arsch“. Hieraufhin habe der uniformierte Polizeibeamte, welcher offenkundig der Diensthundestaffel angehört habe, wiederholt den Beschwerdeführer mit der flachen Hand am Rücken nach vorne geschoben, um ihn vom V in Richtung Mgasse/Sgasse abzudrängen. Da jedoch der Beschwerdeführer sein Fahrzeug Ecke Kgasse/Vstraße geparkt gehabt habe, habe dieser mit normalem Schritttempo die Vstraße überquert, um auf die andere Straßenseite, somit in die Kgasse zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer S J einige Meter hinter ihm gefolgt. Auch der zufällig wiedergetroffene A Az sei dem Beschwerdeführer sowie S J gefolgt. Offenkundig ohne jeglichen diesbezüglichen Zusammenhang sei hierbei bereits der Beschwerdeführer sowie sein Cousin von einem uniformierten Beamten, der der Diensthundestaffel zuzuordnen gewesen sei, wahrgenommen und von diesem Beamten aufgefordert worden, sich „zu schleichen“. Hieraufhin habe der Beschwerdeführer unter Darlegung des Sachverhaltes, dass er sich nämlich ohnedies am Weg zu seinem in der Kgasse abgestellten Fahrzeug befinden würde, um Bekanntgabe der Dienstnummer ersucht, welche nach verbaler Beschimpfung durch den uniformierten Beamten verweigert worden sei. Wörtlich habe hierbei der uniformierte Polizeibeamte, dessen Diensthund zwar angeleint, jedoch ohne Maulkorb in Richtung des Beschwerdeführers gestellt worden sei, wiedergegeben: „Ich schieb‘ dir meine Dienstnummer in den Arsch“. Hieraufhin habe der uniformierte Polizeibeamte, welcher offenkundig der Diensthundestaffel angehört habe, wiederholt den Beschwerdeführer mit der flachen Hand am Rücken nach vorne geschoben, um ihn vom römisch fünf in Richtung Mgasse/Sgasse abzudrängen. Da jedoch der Beschwerdeführer sein Fahrzeug Ecke Kgasse/Vstraße geparkt gehabt habe, habe dieser mit normalem Schritttempo die Vstraße überquert, um auf die andere Straßenseite, somit in die Kgasse zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer S J einige Meter hinter ihm gefolgt. Auch der zufällig wiedergetroffene A Az sei dem Beschwerdeführer sowie S J gefolgt. Bereits nachdem der Beschwerdeführer sowie S J und A Az die Vstraße Richtung stadtauswärts auf die gegenüberliegende Straßenseite (links) gewechselt und bereits beabsichtigt hätten auf Höhe Kgasse in diese einzutreten, sei ohne jegliche Veranlassung bzw. nachvollziehbarem Grund der zuvor genannte uniformierte Beamte der Diensthundestaffel auf die Gruppe zu gestürzt. Unmittelbar an der Straßenecke Vstraße/Kgasse seien sowohl der Beschwerdeführer als auch S J und A Az stehen geblieben. Der im Laufschritt sich annähernde uniformierte Polizeibeamten habe bereits bei Queren der Vstraße geschrien, dass sich die Gruppe „verpissen“ solle. Bereits stehend an der Straßenecke Vstraße/Ecke Kgasse habe der Beschwerdeführer versucht, neuerlich dem einschreitenden uniformierten Polizeibeamten deeskalierend mitzuteilen, dass er sich ohnedies nur gemeinsam mit den weiteren Anwesenden, zu seinem in der Kgasse abgestellten Pkw begeben wolle. Ausdrücklich sei nochmals festgehalten, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschwerdeführer sowie S J und A Az direkt an der Straßenecke Vstraße/Kgasse eingefunden und im Stillstand verweilt hätten, um dem einschreitenden uniformierten Polizeibeamten darzulegen, dass sie ausschließlich beabsichtigt hätten, in den in der Kgasse abgestellten (10 Meter entfernten) Pkw einzusteigen. Dies sei vom Beschwerdeführer zeitgleich durch Ausstrecken des linken Armes in Richtung des abgestellten Fahrzeuges untermauert worden, um nochmals auf das abgestellte Fahrzeug hinzuweisen, welches sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Sichtweite befunden habe. Wiederum ausdrücklich sei darauf verwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt, als der nunmehrige Beschwerdeführer bereits wiederholt den uniformierten Polizeibeamten mitgeteilt habe, dass er ohnedies sich am Weg zu seinem Fahrzeug befinden würde und er wiederholte Äußerungen wie etwa „Verpisst Euch“ und dergleichen mehr nicht zu tätigen hätte, habe weder ein wie auch immer gearteter Verdachtsmoment im Sinne des § 170 Abs. 1 SPO vorgelegen, noch habe sich tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt der nunmehrige Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits wiederholt nochmals nicht zuletzt deeskalierend versucht, darauf zu verweisen, dass er sich ausschließlich als Passant am Weg zu seinem Fahrzeug befinden würde. Bereits nachdem der Beschwerdeführer sowie S J und A Az die Vstraße Richtung stadtauswärts auf die gegenüberliegende Straßenseite (links) gewechselt und bereits beabsichtigt hätten auf Höhe Kgasse in diese einzutreten, sei ohne jegliche Veranlassung bzw. nachvollziehbarem Grund der zuvor genannte uniformierte Beamte der Diensthundestaffel auf die Gruppe zu gestürzt. Unmittelbar an der Straßenecke Vstraße/Kgasse seien sowohl der Beschwerdeführer als auch S J und A Az stehen geblieben. Der im Laufschritt sich annähernde uniformierte Polizeibeamten habe bereits bei Queren der Vstraße geschrien, dass sich die Gruppe „verpissen“ solle. Bereits stehend an der Straßenecke Vstraße/Ecke Kgasse habe der Beschwerdeführer versucht, neuerlich dem einschreitenden uniformierten Polizeibeamten deeskalierend mitzuteilen, dass er sich ohnedies nur gemeinsam mit den weiteren Anwesenden, zu seinem in der Kgasse abgestellten Pkw begeben wolle. Ausdrücklich sei nochmals festgehalten, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschwerdeführer sowie S J und A Az direkt an der Straßenecke Vstraße/Kgasse eingefunden und im Stillstand verweilt hätten, um dem einschreitenden uniformierten Polizeibeamten darzulegen, dass sie ausschließlich beabsichtigt hätten, in den in der Kgasse abgestellten (10 Meter entfernten) Pkw einzusteigen. Dies sei vom Beschwerdeführer zeitgleich durch Ausstrecken des linken Armes in Richtung des abgestellten Fahrzeuges untermauert worden, um nochmals auf das abgestellte Fahrzeug hinzuweisen, welches sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Sichtweite befunden habe. Wiederum ausdrücklich sei darauf verwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt, als der nunmehrige Beschwerdeführer bereits wiederholt den uniformierten Polizeibeamten mitgeteilt habe, dass er ohnedies sich am Weg zu seinem Fahrzeug befinden würde und er wiederholte Äußerungen wie etwa „Verpisst Euch“ und dergleichen mehr nicht zu tätigen hätte, habe weder ein wie auch immer gearteter Verdachtsmoment im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, SPO vorgelegen, noch habe sich tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt der nunmehrige Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits wiederholt nochmals nicht zuletzt deeskalierend versucht, darauf zu verweisen, dass er sich ausschließlich als Passant am Weg zu seinem Fahrzeug befinden würde. In eben diesem Moment sei es ohne jegliche Vorankündigung, noch erkennbaren Grund dazu gekommen, dass der uniformierte Polizeibeamte, der offenkundig der Diensthundestaffel angehört habe, seinen Hund zurückgezogen und gleichzeitig mit der rechten Faust einen gezielten Schlag gegen die linke Gesichtshälfte, im konkreten gegen das linke Unterkiefer des Beschwerdeführers, ausgeführt habe. Aufgrund der Wucht sowie Unvorhersehbarkeit des versetzten Faustschlages gegen den linken Unterkiefer des Beschwerdeführers sei dieser unverzüglich ein bis zwei Meter zurückgetaumelt und habe sich in hockende Stellung begeben. Aus der hockenden Stellung habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, wieder aufzustehen, um aus seiner Hosentasche sein Handy herauszuholen, um das Rote Kreuz zu verständigen. Nachdem der Beschwerdeführer aus der hockenden Stellung wieder aufgestanden sei, habe er sich mit dem Rücken an der Hauswand abstützen müssen, zumal er von dem versetzten Schlag noch „benebelt“ gewesen sei. Im selben Zeitpunkt seien nach heutiger Erinnerung des Beschwerdeführers zumindest zwei weitere Dienstfahrzeuge von Richtung Lplatz eingetroffen, wobei hierzu auch ein Großraumbus gehört habe. Noch als sich der Beschwerdeführer mit dem Rücken an der Hauswand abstützend an der Ecke Vstraße/Kgasse befunden habe, hätten die weiteren eintreffenden, teilweise uniformierten Polizeibeamten einen Halbkreis um den Beschwerdeführer gebildet. Als der Beschwerdeführer wiederum gegenüber den weiters einschreitenden Beamten darlegen habe wollen, dass er unmittelbar zuvor mit einem Faustschlag gegen das linke Unterkiefer von Seiten des uniformierten Polizeibeamten der Diensthundestaffel verletzt worden sei, sei gegen den Beschwerdeführer bereits ein Würgegriff angesetzt und dieser zur Fixierung mit dem Bauch auf den Gehsteig gebracht worden. Gleichzeitig sei sowohl der linke als auch der rechte Arm hinter dem Rücken fixiert und die Handschellen (verdreht) am Rücken angelegt worden. Der Zeuge S J habe beabsichtigt, noch aus eigenem zur Beweissicherung Lichtbilder mit seinem Mobiltelefon anzufertigen, wobei hieraufhin auch der Cousin des Beschwerdeführers S J von Polizeibeamten gegen die Wand gedrückt und mit der Bedrohung der Anwendung eines Elektroschockers in Ruheposition gehalten worden sei. Noch am Boden liegend und von mindestens vier bis fünf Polizeibeamten fixiert, habe der Beschwerdeführer versucht, neuerlich verbal, wenn auch erfolglos, darauf zu verweisen, dass er im März 2013 am linken Knie am Meniskus operiert worden sei und nunmehr sein Bein nicht mehr spüren könne. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zumindest erfleht, sein linkes Bein, auf welchem ein Beamter gekniet habe, freizulassen. Ohne jegliche Reaktion auf dieses mehrfach geäußerte bereits flehende Ersuchen, seien vielmehr noch weitere Schläge gegen den Hinterkopf des Beschwerdeführers gesetzt worden, als dieser bereits am Boden fixiert und mit Handschellen am Rücken fixiert gewesen sei. Sämtliche vom Beschwerdeführer durchaus lautstark geäußerten Hinweise auf seine Meniskusoperation sowie der falschen, nämlich verdrehten Arretierung der Hände am Rücken des Beschwerdeführers, seien von den einschreitenden Beamten zwar wahrgenommen, jedoch zur Gänze ignoriert worden. Vom Boden liegend sei der Beschwerdeführer hieraufhin an den Handschellen hochgezogen und in den bereits anwesenden Großraumbus verbracht worden. Noch dort sei der Beschwerdeführer mit eindeutig rassistischen Beschimpfungen erniedrigt und geschlagen worden. Nachdem der Beschwerdeführer festgenommen und ins Anhaltezentrum P verbracht worden sei, sei wiederum auf dessen eindringliches und mehrfaches Ersuchen und nach zwischenzeitlicher Ohnmacht, die diensthabende Polizeiamtsärztin herbeigerufen worden. Diese habe aufgrund der mannigfaltigen und massiven bereits augenscheinlich feststellbaren Verletzungen des Beschwerdeführers die unverzügliche Untersuchung durch das Landeskrankenhaus St. L unfallchirurgische Abteilung veranlasst. Am Dienstag den 27.05.2014 gegen 03.00 Uhr in der Früh sei der Beschwerdeführer wiederum in das Anhaltezentrum P verbracht worden. Gegen 11.00 Uhr desselben Tages sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. In rechtlicher Beurteilung sei zunächst unter Bedachtnahme des zuvor detailliert dargelegten Sachverhaltes vom 26.05.2014 festgehalten, dass während der gesamten Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Festnahme wegen des Verdachts eines gerichtlich strafbaren Verhaltens ausgesprochen worden sei. Somit habe die belangte Behörde bzw. die ihr zuzuordnenden Organe auch eine Festnahme im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 1 iVm § 171 Abs. 2 StPO in unzulässiger Weise durchgeführt. Abgesehen davon, dass ein Verdachtsmoment im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer auch unbeschadet dessen zu keinem Zeitpunkt gegenüber irgendeinem der einschreitenden Beamten, ein strafbares Verhalten, in welcher Art und Weise auch immer, gesetzt. Der Beschwerdeführer habe vielmehr wiederholt zu den Äußerungen, er solle sich „verpissen“, versucht, deeskalierend darzulegen, dass er sich ausschließlich als Passant am Weg zu seinem geparkten Fahrzeug befinden würde. Diese mehrfachen Versuche einer Aufklärung seien jedoch von dem zunächst ausschließlich einschreitenden Beamten wiederholt ignoriert worden. Vielmehr noch habe es den Anschein gehabt, aus welchen bis dato nicht nachvollziehbaren Gründen, dass der diesbezügliche Beamte den Beschwerdeführer geradezu verfolgt habe. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt des ersten geschilderten Faustschlages des einschreitenden uniformierten Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise ein Verdachtsmoment bestanden, dass der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung begangen habe, welcher er aus den angeführten Gründen im Sinne des § 170 Abs.1 Z 1 bis 4 StPO verdächtigt wäre. Auch habe der Beschwerdeführer kein sonstiges strafbares Verhalten allenfalls gegenüber den unverhältnismäßig einschreitenden Beamten gesetzt. Bereits diesbezüglich liege somit eine rechtswidrige Festnahme sowie in weiterer Folge Anhaltung vor. In rechtlicher Beurteilung sei zunächst unter Bedachtnahme des zuvor detailliert dargelegten Sachverhaltes vom 26.05.2014 festgehalten, dass während der gesamten Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Festnahme wegen des Verdachts eines gerichtlich strafbaren Verhaltens ausgesprochen worden sei. Somit habe die belangte Behörde bzw. die ihr zuzuordnenden Organe auch eine Festnahme im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO in unzulässiger Weise durchgeführt. Abgesehen davon, dass ein Verdachtsmoment im Sinne des , Paragraph 170, Absatz eins, StPO zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer auch unbeschadet dessen zu keinem Zeitpunkt gegenüber irgendeinem der einschreitenden Beamten, ein strafbares Verhalten, in welcher Art und Weise auch immer, gesetzt. , Der Beschwerdeführer habe vielmehr wiederholt zu den Äußerungen, er solle sich „verpissen“, versucht, deeskalierend darzulegen, dass er sich ausschließlich als Passant am Weg zu seinem geparkten Fahrzeug befinden würde. Diese mehrfachen Versuche einer Aufklärung seien jedoch von dem zunächst ausschließlich einschreitenden Beamten wiederholt ignoriert worden. Vielmehr noch habe es den Anschein gehabt, aus welchen bis dato nicht nachvollziehbaren Gründen, dass der diesbezügliche Beamte den Beschwerdeführer geradezu verfolgt habe. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt des ersten geschilderten Faustschlages des einschreitenden uniformierten Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise ein Verdachtsmoment bestanden, dass der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung begangen habe, welcher er aus den angeführten Gründen im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO verdächtigt wäre. Auch habe der Beschwerdeführer kein sonstiges strafbares Verhalten allenfalls gegenüber den unverhältnismäßig einschreitenden Beamten gesetzt. Bereits diesbezüglich liege somit eine rechtswidrige Festnahme sowie in weiterer Folge Anhaltung vor. Auch was die Anlegung der (verdrehten) Handfesseln auf dem Rücken des Beschwerdeführers betreffe, seien diese nicht nur nicht indiziert, sondern jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Durch diese weitere den Organen der belangten Behörde zuzuordnende Handlung, habe es diese auch zu verantworten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
Des Weiteren stünden wiederum unter Berücksichtigung des zuvor detailliert geschilderten Sachverhaltes die Art und Weise sowie die hierbei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers in keinerlei Verhältnismäßigkeit. Das gesamte Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig und ohne Vorliegen eines begründeten Verdachtes erfolgt. Bei der getätigten offenkundigen Festnahme des Beschwerdeführers habe dieser durch unverhältnismäßige Gewalt objektivierbare, massive und als schwer zu bezeichnende Verletzungen erlitten, sodass bereits auch diese eine Rechtswidrigkeit der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellen würden. Ebenso würde als weitere die einfach gesetzlich gewährleitsteten Rechte des Beschwerdeführers verletzende Maßnahme, das Anlegen der Handschellen hinter dem Rücken des Beschwerdeführers, darstellen. Der Beschwerdeführer habe durch kein von ihm gesetztes Verhalten Anlass dazu gegeben, Handschellen am Rücken arretiert angelegt zu erhalten. Weder seien die einschreitenden Polizeibeamten auf Gegenwehr des Beschwerdeführers gestoßen, noch wäre unter Bedachtnahme der Vielzahl der einschreitenden Beamten sowie der massiven Gewalteinwirkung gegenüber dem Beschwerdeführer auch ein Anlegen der Handfesseln am Rücken arretiert notwendig gewesen. Auch diesbezüglich seien die einschreitenden Beamten einer unverhältnismäßigen Maßnahmenausübung unterlegen, die auch insofern in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Sphäre des Beschwerdeführers eingreifen würde. Durch die diesbezüglich gesetzte Maßnahme des unbegründeten und unverhältnismäßigen Arretierens der Hände des Beschwerdeführers am Rücken sei dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
Als logische Konsequenz sei letztlich auch die darauf folgende Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von Montag, den 26.05.2014 gegen 23.00 Uhr bis zum Folgetag, den Dienstag den 27.05.2014 11.00 Uhr unzulässig gewesen. Auch was die Anlegung der (verdrehten) Handfesseln auf dem Rücken des Beschwerdeführers betreffe, seien diese nicht nur nicht indiziert, sondern jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Durch diese weitere den Organen der belangten Behörde zuzuordnende Handlung, habe es diese auch zu verantworten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
, Artikel 3, EMRK jedenfalls verletzt worden sei. Des Weiteren stünden wiederum unter Berücksichtigung des zuvor detailliert geschilderten Sachverhaltes die Art und Weise sowie die hierbei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers in keinerlei Verhältnismäßigkeit. Das gesamte Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig und ohne Vorliegen eines begründeten Verdachtes erfolgt. Bei der getätigten offenkundigen Festnahme des Beschwerdeführers habe dieser durch unverhältnismäßige Gewalt objektivierbare, massive und als schwer zu bezeichnende Verletzungen erlitten, sodass bereits auch diese eine Rechtswidrigkeit der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellen würden. Ebenso würde als weitere die einfach gesetzlich gewährleitsteten Rechte des Beschwerdeführers verletzende Maßnahme, das Anlegen der Handschellen hinter dem Rücken des Beschwerdeführers, darstellen. Der Beschwerdeführer habe durch kein von ihm gesetztes Verhalten Anlass dazu gegeben, Handschellen am Rücken arretiert angelegt zu erhalten. Weder seien die einschreitenden Polizeibeamten auf Gegenwehr des Beschwerdeführers gestoßen, noch wäre unter Bedachtnahme der Vielzahl der einschreitenden Beamten sowie der massiven Gewalteinwirkung gegenüber dem Beschwerdeführer auch ein Anlegen der Handfesseln am Rücken arretiert notwendig gewesen. Auch diesbezüglich seien die einschreitenden Beamten einer unverhältnismäßigen Maßnahmenausübung unterlegen, die auch insofern in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Sphäre des Beschwerdeführers eingreifen würde. Durch die diesbezüglich gesetzte Maßnahme des unbegründeten und unverhältnismäßigen Arretierens der Hände des Beschwerdeführers am Rücken sei dieser in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
Als logische Konsequenz sei letztlich auch die darauf folgende Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von Montag, den 26.05.2014 gegen 23.00 Uhr bis zum Folgetag, den Dienstag den 27.05.2014 11.00 Uhr unzulässig gewesen. Zusammenfassend habe die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der belangten Behörde zuzurechnenden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer sowohl in seinen subjektiven Rechten, als auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistenden Recht
EMRK verletzt und stelle somit in Stattgebung der Beschwerde der Beschwerdeführer
Vm § 7 ff VwGVG innerhalb offener Frist die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dieses möge 1.)
GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, zu dieser den Beschwerdeführer laden sowie hierauf feststellen, dass 2.)
GVG erkennen, die belangte Behörde sei schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im festgesetzten Ausmaß zu Handen seines rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zusammenfassend habe die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der belangten Behörde zuzurechnenden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer sowohl in seinen subjektiven Rechten, als auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistenden Recht
, EMRK verletzt und stelle somit in Stattgebung der Beschwerde der Beschwerdeführer
, Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, ff VwGVG innerhalb offener Frist die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dieses möge 1.)
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, zu dieser den Beschwerdeführer laden sowie hierauf feststellen, dass 2.)
Paragraph 35, VwGVG erkennen, die belangte Behörde sei schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im festgesetzten Ausmaß zu Handen seines rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Gegenschrift: römisch zwei. Gegenschrift: Die belangte Behörde legte am 22.08.2014 eine Gegenschrift vor, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die im verfahrensgegenständlichen Fall monierten Akte der Befehls- und Zwangsgewalt, ausgeübt durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark, nicht bestehe. Diese Auffassung beruhe auf der Tatsache, dass die vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers in Anfechtung gezogenen Akte der Befehls- und Zwangsgewalt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege und somit der „Kriminalpolizei“ im Sinne des § 18 Abs. 1 StPO vorgenommen worden seien. Die belangte Behörde legte am 22.08.2014 eine Gegenschrift vor, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Entscheidung über die im verfahrensgegenständlichen Fall monierten Akte der Befehls- und Zwangsgewalt, ausgeübt durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark, nicht bestehe. Diese Auffassung beruhe auf der Tatsache, dass die vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers in Anfechtung gezogenen Akte der Befehls- und Zwangsgewalt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege und somit der „Kriminalpolizei“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StPO vorgenommen worden seien. , Der Beschwerdeführer sei am 26.05.2014 um 21.50 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den Bestimmungen des § 171 Abs. 2 iVm § 170 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen worden, da er einen Polizeibeamten durch Versetzen eines Faustschlages verletzt und deshalb in Verdacht gestanden habe, den Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung verwirklicht zu haben. Zur Durchsetzung und Vollziehung dieser strafprozessualen Festnahmen hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des aggressiven Verhaltens des Festgenommen Körperkraft anwenden und schließlich den Festgenommenen Handfesseln (mit den Händen am Rücken) anlegen müssen. Die Ausübung dieser Zwangsbefugnisse finde ihre rechtliche Deckung in den Bestimmungen der §§ 5 und 93 StPO, sowie in § 4 Waffengesetz. Der Festgenommene sei anschließend zu weiteren Amtshandlungen in das Polizeianhaltezentrum G überstellt worden, wo ihm die Handfesseln wieder abgenommen worden seien. Im Zuge der weiterführenden kriminalpolizeilichen Amtshandlung sei der Beschwerdeführer im Stande der Haft am 27.05.2014 zur Feststellung seiner Verletzungen und Behandlungen in das LKH G überstellt und dort ambulant behandelt worden. Nach dieser Behandlung sei er in den Räumlichkeiten des SPK Graz zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen als Beschuldigter vernommen und am 27.05.2014 um 11.05 Uhr nach Rücksprache mit der diensthabenden Staatsanwältin aus der Haft entlassen worden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Misshandlungs- und Verletzungsvorwürfe gegen Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Steiermark seien vom Stadtpolizeikommando G, Kriminalreferat, einer gesonderten Ermittlung zugeführt worden und in Entsprechung der gegebenen Erlasslage am 15.07.2014 der Staatsanwaltschaft G mit gesondertem Anlass bzw. Abschlussbericht
PO, GZ: B6/49427/2014, berichtet worden. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die betroffenen Polizeibeamten sei derzeit bei der Staatsanwaltschaft G anhängig. Der entsprechende kriminalpolizeiliche Abschlussbericht über die erhobenen Misshandlungs- und Verletzungsvorwürfe des Beschwerdeführers liege dieser Stellungnahme ebenfalls bei. Der Beschwerdeführer sei am 26.05.2014 um 21.50 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den Bestimmungen des Paragraph 171, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO festgenommen worden, da er einen Polizeibeamten durch Versetzen eines Faustschlages verletzt und deshalb in Verdacht gestanden habe, den Tatbestand des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung verwirklicht zu haben. Zur Durchsetzung und Vollziehung dieser strafprozessualen Festnahmen hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des aggressiven Verhaltens des Festgenommen Körperkraft anwenden und schließlich den Festgenommenen Handfesseln (mit den Händen am Rücken) anlegen müssen. Die Ausübung dieser Zwangsbefugnisse finde ihre rechtliche Deckung in den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 93 StPO, sowie in , Paragraph 4, Waffengesetz. Der Festgenommene sei anschließend zu weiteren Amtshandlungen in das Polizeianhaltezentrum G überstellt worden, wo ihm die Handfesseln wieder abgenommen worden seien. Im Zuge der weiterführenden kriminalpolizeilichen Amtshandlung sei der Beschwerdeführer im Stande der Haft am 27.05.2014 zur Feststellung seiner Verletzungen und Behandlungen in das LKH G überstellt und dort ambulant behandelt worden. Nach dieser Behandlung sei er in den Räumlichkeiten des SPK Graz zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen als Beschuldigter vernommen und am 27.05.2014 um 11.05 Uhr nach Rücksprache mit der diensthabenden Staatsanwältin aus der Haft entlassen worden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Misshandlungs- und Verletzungsvorwürfe gegen Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Steiermark seien vom Stadtpolizeikommando G, Kriminalreferat, einer gesonderten Ermittlung zugeführt worden und in Entsprechung der gegebenen Erlasslage am 15.07.2014 der Staatsanwaltschaft G mit gesondertem Anlass bzw. Abschlussbericht
Paragraph 100, StPO, GZ: B6/49427/2014, berichtet worden. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die betroffenen Polizeibeamten sei derzeit bei der Staatsanwaltschaft G anhängig. Der entsprechende kriminalpolizeiliche Abschlussbericht über die erhobenen Misshandlungs- und Verletzungsvorwürfe des Beschwerdeführers liege dieser Stellungnahme ebenfalls bei. Der Beschwerdeführer habe in seinem an das dortige LVwG gerichteten Schriftsatz als Beschwerdepunkte die rechtswidrige Festnahme, das im Zuge dieser Festnahme rechtswidrige Anlegen von Handfesseln, sowie die Aufrechterhaltung der Anhaltung bis zum 27.04.2014, ca. 11.00 Uhr geltend gemacht. Darüber hinaus werde auch die rechtswidrige Herbeiführung von Verletzungsfolgen – die im Zuge dieser Amtshandlung verursacht worden seien – moniert. Diese vom Beschwerdeführer in Anfechtung gezogenen Zwangsakte seien von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Vollziehung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege gesetzt worden, weshalb die Ausübung dieser Befugnisse funktionell im Rahmen der „Kriminalpolizei“ im Sinne des § 18 StPO erfolgt sei. Die Ausübung der Befugnisse finde ihre rechtliche Deckung in den Bestimmungen der §§ 5 und 93 StPO, wonach die Kriminalpolizei ermächtigt sei, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse (hier die Befugnis zur Festnahme aus eigenem) durchzusetzen. Die Bestimmung des § 5 StPO würde im gegebenen Zusammenhang der Kriminalpolizei die Verpflichtung auferlegen, bei Ausübung der ihr eingeräumten Zwangsbefugnisse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorzugehen. Durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 195/2013, habe der Gesetzgeber normiert, dass zukünftig sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen werden sollen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 106 StPO unter Änderung des Art. 94 Abs. 2 B-VG auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 u.a., reagiert und durch diese gesetzlichen Änderungen, die Gewährung eines einheitlichen Rechtsschutzes bei Ausübung von Befugnissen der Kriminalpolizei – sei es durch die Organe der Kriminalpolizei aus eigenem oder über Anordnung der Staatsanwaltschaft – etabliert. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen gehe die Landespolizeidirektion Steiermark, Büro Rechtsangelegenheiten, davon aus, dass die in der „Beschwerde“ in Anfechtung gezogenen Zwangsakte der Kriminalpolizei ausnahmslos im Wege eines Einspruches an das ordentliche Gericht bekämpft werden könnten. Aus all diesen Gründe scheine aus Sicht der belangten Behörde eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im hier vorliegenden Fall nicht gegeben zu sein. Der Beschwerdeführer habe in seinem an das dortige LVwG gerichteten Schriftsatz als Beschwerdepunkte die rechtswidrige Festnahme, das im Zuge dieser Festnahme rechtswidrige Anlegen von Handfesseln, sowie die Aufrechterhaltung der Anhaltung bis zum 27.04.2014, ca. 11.00 Uhr geltend gemacht. Darüber hinaus werde auch die rechtswidrige Herbeiführung von Verletzungsfolgen – die im Zuge dieser Amtshandlung verursacht worden seien – moniert. Diese vom Beschwerdeführer in Anfechtung gezogenen Zwangsakte seien von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Vollziehung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege gesetzt worden, weshalb die Ausübung dieser Befugnisse funktionell im Rahmen der „Kriminalpolizei“ im Sinne des Paragraph 18, StPO erfolgt sei. Die Ausübung der Befugnisse finde ihre rechtliche Deckung in den Bestimmungen der , Paragraphen 5 und 93 StPO, wonach die Kriminalpolizei ermächtigt sei, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse (hier die Befugnis zur Festnahme aus eigenem) durchzusetzen. Die Bestimmung des Paragraph 5, StPO würde im gegebenen Zusammenhang der Kriminalpolizei die Verpflichtung auferlegen, bei Ausübung der ihr eingeräumten Zwangsbefugnisse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorzugehen. Durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, habe der Gesetzgeber normiert, dass zukünftig sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes über das Stadium des Ermittlungsverfahrens hinaus einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen werden sollen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des Paragraph 106, StPO unter Änderung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2010, G 259/09 u.a., reagiert und durch diese gesetzlichen Änderungen, die Gewährung eines einheitlichen Rechtsschutzes bei Ausübung von Befugnissen der Kriminalpolizei – sei es durch die Organe der Kriminalpolizei aus eigenem oder über Anordnung der Staatsanwaltschaft – etabliert. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen gehe die Landespolizeidirektion Steiermark, Büro Rechtsangelegenheiten, davon aus, dass die in der „Beschwerde“ in Anfechtung gezogenen Zwangsakte der Kriminalpolizei ausnahmslos im Wege eines Einspruches an das ordentliche Gericht bekämpft werden könnten. Aus all diesen Gründe scheine aus Sicht der belangten Behörde eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im hier vorliegenden Fall nicht gegeben zu sein. Mit hg. Schreiben vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst mit, dass im vorliegenden Beschwerdefall gegen den Beschwerdeführer weder ein wie auch immer gearteter Verdachtsmoment im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO vorgelegen habe, noch habe sich tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. In rechtlicher Relevanz habe somit der Beschwerdeführer unter wiederholtem Beweisanbot bereits in dessen Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außerhalb jeglichen autonomen Einschreitens der Kriminalpolizei auch unbeschadet eines allfälligen Nichtvorliegens eines entsprechenden Auftrages der Staatsanwaltschaft Opfer von (unverhältnismäßiger) unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geworden sei, dies des Weiteren ohne jeglichen Verdachtsmoment im Sinne der §§ 170 ff StPO. Bereits zum Zeitpunkt, als der uniformierte Polizeibeamte mit der rechten Faust einen gezielten Schlag gegen die linke Gesichtshälfte des Beschwerdeführers gesetzt habe, habe somit im Sinne des § 106 Abs. 1 StPO keinerlei, wie auch immer geartetes, Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei oder aber der Staatsanwaltschaft vorgelegen. Das Vorliegen eines, allenfalls auch autonom durch die Kriminalpolizei geführten, Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach der Bestimmung der §§ 170 ff StPO setze jedoch die Möglichkeit eines Einspruches im Sinne des § 106 StPO zwingend voraus. Wie das jedoch noch diesbezüglich abzuführende Beweisverfahren ergeben werde, habe bereits zum Zeitpunkt der ersten zu verantwortenden Maßnahme keinerlei Ermittlungsverfahren aufgrund eines allfälligen Verdachtsmomentes vorgelegen. Da darüber hinaus der Beschwerdeführer auch weder die Verletzung eines einschreitenden Polizeibeamten zu verantworten habe, noch sich des Straftatbestandes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldigt gemacht habe, hätten tatsächlich auch bei sämtlichen weiteren Maßnahmen keinerlei allenfalls autonom geführte Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei vorgelegen. Mit hg. Schreiben vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der belangten Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst mit, dass im vorliegenden Beschwerdefall gegen den Beschwerdeführer weder ein wie auch immer gearteter Verdachtsmoment im Sinne des Paragraph 170, Absatz eins, StPO vorgelegen habe, noch habe sich tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. In rechtlicher Relevanz habe somit der Beschwerdeführer unter wiederholtem Beweisanbot bereits in dessen Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außerhalb jeglichen autonomen Einschreitens der Kriminalpolizei auch unbeschadet eines allfälligen Nichtvorliegens eines entsprechenden Auftrages der Staatsanwaltschaft Opfer von (unverhältnismäßiger) unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geworden sei, dies des Weiteren ohne jeglichen Verdachtsmoment im Sinne der Paragraphen 170, ff StPO. Bereits zum Zeitpunkt, als der uniformierte Polizeibeamte mit der rechten Faust einen gezielten Schlag gegen die linke Gesichtshälfte des Beschwerdeführers gesetzt habe, habe somit im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, StPO keinerlei, wie auch immer geartetes, Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei oder aber der Staatsanwaltschaft vorgelegen. Das Vorliegen eines, allenfalls auch autonom durch die Kriminalpolizei geführten, Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach der Bestimmung der Paragraphen 170, ff StPO setze jedoch die Möglichkeit eines Einspruches im Sinne des Paragraph 106, StPO zwingend voraus. Wie das jedoch noch diesbezüglich abzuführende Beweisverfahren ergeben werde, habe bereits zum Zeitpunkt der ersten zu verantwortenden Maßnahme keinerlei Ermittlungsverfahren aufgrund eines allfälligen Verdachtsmomentes vorgelegen. Da darüber hinaus der Beschwerdeführer auch weder die Verletzung eines einschreitenden Polizeibeamten zu verantworten habe, noch sich des Straftatbestandes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldigt gemacht habe, hätten tatsächlich auch bei sämtlichen weiteren Maßnahmen keinerlei allenfalls autonom geführte Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei vorgelegen. , Im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.07.2014 werde unter anderem ausdrücklich ein gezielter Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte (Unterkiefer) des Beschwerdeführers explizit ausgeschlossen. Dass die im Abschlussbericht vom 15.07.2014 getroffene Feststellung tatsachenwidrig sei, lasse sich bereits aus den übermittelten Lichtbildern entnehmen. Diesen Lichtbildern lasse sich entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mannigfaltige Verletzungen aufgrund der (unverhältnismäßigen) Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt erlitten habe. Abgesehen von offenkundigen sich im gesamten Gesichtsfeld des Beschwerdeführers sowie Handgelenken, Hals und Schulter erkennbaren Verletzungen sei unter anderem wie aus den gegenständlichen Lichtbildern dokumentiert, auf die Verletzungen der linken Gesichtshälfte des Beschwerdeführers verwiesen. Dieser weise auch auf der linken Gesichtshälfte massive und eindeutig erkennbare Verletzungen sowohl auf der Stirn, Backe, Hämatomverfärbungen als auch Abschürfungen auf. Am Rande sei nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die angefertigten Lichtbilder erst Tage nach dem Vorfallszeitpunkt dem 26.05.2014 angefertigt worden seien. Unbeschadet dessen seien die Verletzungsmerkmale offenkundig. Es entspreche somit bereits nicht der Tatsache, wie im Abschlussbericht vom 15.07.2014 festgehalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keinerlei Verletzungsanzeichen an der linken Gesichtshälfte gehabt hätte. Zusammenfassend sei daher auch unter der Gefahr allfälliger Wiederholungen darauf verwiesen, dass bereits unter Bedachtnahme des Vorbringens der Maßnahmenbeschwerde vom 07.07.2014 und der nunmehrigen Stellungnahme samt Urkundenvorlage, ein Anwendungsbereich des § 106 StPO aufgrund geschilderten Sachverhalts nicht gegeben gewesen sei, da die Einspruchsmöglichkeit im Sinne des § 106 StPO unter Bedachtnahme des zuvor Ausgeführten, dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, habe dieser auch gegenständliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Es bestehe somit unbeschadet der verfassten Stellungnahmen sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des umseitig bezeichneten Gerichtes. Zusammenfassend sei daher auch unter der Gefahr allfälliger Wiederholungen darauf verwiesen, dass bereits unter Bedachtnahme des Vorbringens der Maßnahmenbeschwerde vom 07.07.2014 und der nunmehrigen Stellungnahme samt Urkundenvorlage, ein Anwendungsbereich des Paragraph 106, StPO aufgrund geschilderten Sachverhalts nicht gegeben gewesen sei, da die Einspruchsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 106, StPO unter Bedachtnahme des zuvor Ausgeführten, dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, habe dieser auch gegenständliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Es bestehe somit unbeschadet der verfassten Stellungnahmen sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des umseitig bezeichneten Gerichtes. Die belangte Behörde replizierte diesbezüglich, dass die in der Gegenschrift vom 22.08.2014 getroffenen Angaben aufrechterhalten werden würden. Zu der seitens des Beschwerdeführers aufgestellten Behauptung, wonach der Polizei-Diensthundeführer einen gezielten Schlag gegen dessen linken Unterkiefer durchgeführt habe, werde bemerkt, dass diese Behauptung von keinem Zeugen bestätigt werden habe können. Diese behauptete Handlung zu setzen, sei faktisch unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen den Einsatzbeamten ausgesprochen aggressiv verhalten. Ein Polizei-Diensthund sei darauf trainiert, seinen Führer ohne vorausgehendes Kommando zu verteidigen. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Polizei-Diensthundeführers hätte der Polizei-Diensthund als Angriff auf seinen Führer interpretiert. Deshalb habe dieser seinen Hund mit beiden Händen (Leine und Halsband) festhalten müssen, um einen Biss zu verhindern. In dieser Situation sei es für den Polizei-Diensthundeführer absolut unmöglich gewesen, einen Schlag auf den Unterkiefer zu platzieren. Auf den vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbildern sei keine Verletzung des linken Unterkiefers ersichtlich. Die belangte Behörde replizierte diesbezüglich, dass die in der Gegenschrift vom 22.08.2014 getroffenen Angaben aufrechterhalten werden würden. Zu der seitens des Beschwerdeführers aufgestellten Behauptung, wonach der Polizei-Diensthundeführer einen gezielten Schlag gegen dessen linken Unterkiefer durchgeführt habe, werde bemerkt, dass diese Behauptung von keinem Zeugen bestätigt werden habe können. Diese behauptete Handlung zu setzen, sei faktisch unmöglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen den Einsatzbeamten ausgesprochen aggressiv verhalten. Ein Polizei-Diensthund sei darauf trainiert, seinen Führer ohne vorausgehendes Kommando zu verteidigen. , Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des , Polizei-Diensthundeführers hätte der Polizei-Diensthund als Angriff auf seinen Führer interpretiert. Deshalb habe dieser seinen Hund mit beiden Händen (Leine und Halsband) festhalten müssen, um einen Biss zu verhindern. In dieser Situation sei es für den , Polizei-Diensthundeführer absolut unmöglich gewesen, einen Schlag auf den Unterkiefer zu platzieren. Auf den vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbildern sei keine Verletzung des linken Unterkiefers ersichtlich. Ergänzend brachte die belangte Behörde vor, dass die Strafsache wegen § 15, § 269 StGB, §§ 83 und 84 StGB und § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft G geführt werde. Bezüglich der an das Landesverwaltungsgericht herangetragenen Maßnahmenbeschwerde gehe die Landespolizeidirektion Steiermark von der Unzulässigkeit des Rechtsweges aus. Vorwürfe von Misshandlungen, Verletzungen, wie gegenständliche, seien Vorwürfe gerichtlich strafbarer Handlungen und fielen in die Zuständigkeit der Strafgerichte. Die Landespolizeidirektion Steiermark stellte abschließend den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes zurückzuweisen. Ergänzend brachte die belangte Behörde vor, dass die Strafsache wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, StGB, Paragraphen 83 und 84 StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft G geführt werde. Bezüglich der an das Landesverwaltungsgericht herangetragenen Maßnahmenbeschwerde gehe die Landespolizeidirektion Steiermark von der Unzulässigkeit des Rechtsweges aus. Vorwürfe von Misshandlungen, Verletzungen, wie gegenständliche, seien Vorwürfe gerichtlich strafbarer Handlungen und fielen in die Zuständigkeit der Strafgerichte. Die Landespolizeidirektion Steiermark stellte abschließend den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes zurückzuweisen. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die bezughabenden Akten der Staatsanwaltschaft G angefordert. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass das Verfahren gegen die Polizeibeamten wegen § 83 StGB und § 313 StGB
PO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die bezughabenden Akten der Staatsanwaltschaft G angefordert. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass das Verfahren gegen die Polizeibeamten wegen Paragraph 83, StGB und Paragraph 313, StGB
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der belangten Behörde werden in Zusammenschau mit den maßgeblichen Akten der Landespolizeidirektion Steiermark, der bezughabenden Akten der Staatsanwaltschaft G und des hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 27.11.2014 (GZ: 18 Hv 76/14k) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der belangten Behörde werden in Zusammenschau mit den maßgeblichen Akten der Landespolizeidirektion Steiermark, der bezughabenden Akten der Staatsanwaltschaft G und des hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 27.11.2014 , (GZ: 18 Hv 76/14k) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer befand sich am 26.05.2014 gegen 22.00 Uhr gemeinsam mit seinem Cousin S J im G V. Zum selben Zeitpunkt befanden sich RI A H und BI M F wegen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Männern tschetschenischer Herkunft und Männern afghanischer Herkunft im Rahmen der
4 SPG gebotenen Gefahrenforschung ebenso im G V. Im Rahmen eines Zusammentreffens zwischen den beiden Polizeibediensteten und dem Beschwerdeführer verletzte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten RI A H durch einen Faustschlag gegen den rechten Oberlippenbereich, der eine Schleimhautschwellung zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper. Er versuchte in weiterer Folge die Polizeibediensteten RI A H und BI M F mit Gewalt, nämlich durch Versetzen gezielter Tritte gegen deren Knie und Ellenbogen, an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der
PO gegen ihn wegen des Angriffs gegen RI A H ausgesprochenen Festnahme, zu hindern. Dabei wurden RI A H und BI M F durch Versetzen gezielter Tritte gegen deren Knie und Ellenbogen vorsätzlich am Körper verletzt (Blutergüsse und Schwellungen am linken und rechten Knie sowie Hautabschürfung am linken Ellenbogen bei RI A H; Hautabschürfungen am linken Knie und am linken Ellenbogen bei BI M F), wobei die Taten an den beiden Polizeibediensteten wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten, nämlich die Durchsetzung der
PO gegen den Beschwerdeführer wegen des oben dargestellten Angriffs ausgesprochenen Festnahme, begangen wurden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers mussten diesem unter Anwendung von Körperkraft Handfesseln (mit den Händen am Rücken) angelegt werden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum G überstellt, wo ihm die Handfesseln wieder abgenommen wurden. Der Beschwerdeführer war vom 26.05.2014 21.50 Uhr bis 27.05.2014 11:05 in Haft.Der Beschwerdeführer befand sich am 26.05.2014 gegen 22.00 Uhr gemeinsam mit seinem Cousin S J im G römisch fünf. Zum selben Zeitpunkt befanden sich RI A H und BI M F wegen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Männern tschetschenischer Herkunft und Männern afghanischer Herkunft im Rahmen der
Paragraph 16, Absatz 4, SPG gebotenen Gefahrenforschung ebenso im G römisch fünf. Im Rahmen eines Zusammentreffens zwischen den beiden Polizeibediensteten und dem Beschwerdeführer verletzte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten RI A H durch einen Faustschlag gegen den rechten Oberlippenbereich, der eine Schleimhautschwellung zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper. Er versuchte in weiterer Folge die Polizeibediensteten RI A H und BI M F mit Gewalt, nämlich durch Versetzen gezielter Tritte gegen deren Knie und Ellenbogen, an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der
Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegen ihn wegen des Angriffs gegen RI A H ausgesprochenen Festnahme, zu hindern. Dabei wurden RI A H und BI M F durch Versetzen gezielter Tritte gegen deren Knie und Ellenbogen vorsätzlich am Körper verletzt (Blutergüsse und Schwellungen am linken und rechten Knie sowie Hautabschürfung am linken Ellenbogen bei RI A H; Hautabschürfungen am linken Knie und am linken Ellenbogen bei BI M F), wobei die Taten an den beiden Polizeibediensteten wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten, nämlich die Durchsetzung der
Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegen den Beschwerdeführer wegen des oben dargestellten Angriffs ausgesprochenen Festnahme, begangen wurden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers mussten diesem unter Anwendung von Körperkraft Handfesseln (mit den Händen am Rücken) angelegt werden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum G überstellt, wo ihm die Handfesseln wieder abgenommen wurden. Der Beschwerdeführer war vom 26.05.2014 21.50 Uhr bis 27.05.2014 11:05 in Haft. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich primär auf das hinsichtlich des Schuldspruches rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 27.11.2014 (18Hv76/14k), in welchem der Beschwerdeführer ua. wegen des Deliktes der schweren Körperverletzung an einem Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten verurteilt wurde. Dem Urteil ist überdies zu entnehmen, dass – entsprechend dem Polizeiabschlussbericht vom 17.07.2014 und den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 22.08.2014 – die verfahrensgegenständliche Festnahme auf der Grundlage der Bestimmung des § 170 Abs. 1 Z 1 StPO erfolgt ist. Der Umstand, wonach sich die Festnahme des Beschwerdeführers auf diese Bestimmung stützt, wird von diesem nicht bestritten. Der Beschwerdeführer rügt lediglich, dass die Festnahme im Sinne des § 170
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. ,
1 B-VG erkennen über Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 des Art. 131 B-VG nichts anderes ergibt.
, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 des Artikel 131, B-VG nichts anderes ergibt. Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 26.05.2014 ereignet hat. Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 09.07.2014, eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als rechtzeitig. Unbestritten ist, dass sich der in Rede stehende Vorfall am 26.05.2014 ereignet hat. , Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 09.07.2014, eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als rechtzeitig. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer/ Sicherheitspolizeigesetz15, 279).
Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein , (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer/ Sicherheitspolizeigesetz15, 279).
PO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).
Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, Paragraph 18, StPO).
1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Absatz 2 dieser Bestimmung kann in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden.
, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Absatz 2 dieser Bestimmung kann in einzelnen Angelegenheiten durch Bundes- oder Landesgesetz anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 erfolgten Änderung des Art. 94 Abs. 2 B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht demnach nicht.Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, erfolgten Änderung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage , (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht demnach nicht. Dementsprechend sieht die Neufassung des § 106 Abs. 1 StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, nun (wieder) vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
Vm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Im Ergebnis war daher die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren sicherheitsbehördlichen Verwaltungsaktes
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Zu II – Ausspruch über die Kosten des Verfahrens:Zu römisch zwei – Ausspruch über die Kosten des Verfahrens: Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung und stellt einen Exekutionstitel
GVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung und stellt einen Exekutionstitel
Paragraph eins, Ziffer 12, EO dar. Zu III – Zulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu römisch drei – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.4244.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.