RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG 41.25-728/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn N S, geb. am, K, G Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C F, G, M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.01.2015, GZ: ABT12-47080/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 24.02.2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde vom 24.02.2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des mit Eingabe vom 11.03.2015 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensaktes des Landeshauptmannes von Steiermark ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Laut Aktenlage erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.08.2014, GZ: ABT12-WT-GE.02-201/2014-5, in welchem auf Grundlage § 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1994-AVG StF: BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 und § 363 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994-GewO 1994, StF: BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 212/2013, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G vom 24.06.2008, GZ: A4-53370/2006, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, gemäß § 19 GewO 1994, BGBl. 1994/194 idF BGBl. I 2008/57 für Herrn N S, geb. am, festgestellt worden sei, für nichtig erklärt und gemäß § 363 Abs 4 GewO 1994 die Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügt wurde.Laut Aktenlage erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.08.2014, GZ: ABT12-WT-GE.02-201/2014-5, in welchem auf Grundlage Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1994-AVG Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, und Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994-GewO 1994, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G vom 24.06.2008, GZ: A4-53370/2006, mit dem das Vorliegen der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baumeister gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, gemäß Paragraph 19, GewO 1994, BGBl. 1994/194 in der Fassung , BGBl. römisch eins 2008/57 für Herrn N S, geb. am, festgestellt worden sei, für nichtig erklärt und gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 die Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügt wurde. Gemäß des im Akt erliegenden Rückscheinkuverts wurde dieser Bescheid bei der Postgeschäftsstelle xx am 21.08.2014 hinterlegt und die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ersichtlich ist, dass der Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 17.07.2014, GZ: ABT12-WT-GE.02-201/2014-3, Herrn N S den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Anführung der maßgebenden Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten hat, indem er u.a. ausführte, dass er keine entsprechenden Unterlagen als Beweismittel über seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vorgelegt habe und die Behörde daher prüfe, ob der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde Herr N S ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben bzw. Nachweise (Zeugnisse, Arbeitsbestätigungen), die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind, vorzulegen, andernfalls die Behörde ohne weitere Anhörung entscheiden werde. Ersichtlich ist, dass auch diesbezüglich am 22.07.2014 eine entsprechende Hinterlegung „stattgefunden hat“. Mit Schreiben vom 11.11.2014, beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangt am 11.11.2014, beantragte Herr N S u.a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der von Seiten des Landeshauptmannes von Steiermark mit Schreiben vom 17.07.2014 im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Stellungnahmefrist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr N S zu keinem Zeitpunkt eine „Verständigung zur Hinterlegung“ in seinem Briefkasten vorgefunden habe und habe auch eine Nachfrage bei den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben, dass eine diesbezügliche Verständigung an der Abgabestelle auch von den übrigen an der Abgabestelle Wohnenden nicht vorgefunden worden sei. Er habe erstmals durch die Übermittlung der Benachrichtigung über die Änderung einer Eintragung der Stadt G, Referat Gewerbeverfahren vom 23.10.2014, zugestellt am 29.10.2014 an die S B GmbH, überhaupt davon Kenntnis erlangt, dass ein am 19.09.2014 in Rechtskraft erwachsener Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark über die Nichtigerklärung der individuellen Befähigung des Wiedereinsetzungswerbers existiere. Insbesondere aufgrund der Unkenntnis des Wiedereinsetzungswerbers über den Inhalt der Benachrichtigung vom 17.07.2014 und der Unmöglichkeit die entsprechenden Beweise fristgerecht vorlegen zu können und eine entsprechende Stellungnahme zu erstatten, liege ein unabwendbares Ereignis vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls berechtigt sei. Der Wiedereinsetzungswerber begehre damit die Beseitigung des Rechtsnachteils, nämlich die Unmöglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Nichtigerklärung seiner individuellen Befähigung sowie der Vorlage der entsprechenden Nachweise innerhalb der Frist für die Stellungnahme, welcher ihm durch Eintritt des unabwendbaren Ereignisses entstanden sei. Darüber hinaus wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens Herrn N S gestellt und eine Stellungnahme und eine inhaltliche Stellungnahme zum Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17.07.2014 abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2015, GZ: ABT12-47080/2014, wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag des Herrn N S auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Stellungnahmefrist betreffend das Schreiben vom 17.07.2014, GZ: ABT12-WT-GE.02-201/2014-3, auf Rechtsgrundlage § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG 1991, StF: BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, ab. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage § 71 Abs 6 AVG abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2015, GZ: ABT12-47080/2014, wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag des Herrn N S auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Stellungnahmefrist betreffend das Schreiben vom 17.07.2014, , GZ: ABT12-WT-GE.02-201/2014-3, auf Rechtsgrundlage Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG 1991, Stammfassung, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ab. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass das in Rede stehende Schreiben vom 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und sei im Lichte der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises von der Vermutung der Richtigkeit desselben auszugehen, solange diese Vermutung nicht durch – begründete – Behauptungen, für die auch Beweise anzubieten seien, widerlegt werde. Weder die Behauptung, dass eine familieninterne Nachfrage ergeben habe, dass auch keines der übrigen Familienmitglieder eine Zustellbenachrichtigung vorgefunden habe, noch die Aussage, er könne sich nicht erklären, warum er keinen „Hinterlegungszettel“ in seinem Briefkasten vorgefunden habe, seien ausreichend, zumal der Wiedereinsetzungswerber auch keine tauglichen Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung angeführt habe. Er habe weder die Namen, noch ladungsfähige Adressen der von ihm „zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen“ angegeben und fordere die höchstgerichtliche Judikatur auch die Darlegung von Umständen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen. In seiner rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer Herr N S der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.11.2014 zu bewilligen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: „II. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Unter diesem Beschwerdegrund wird gerügt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangen hätte müssen. Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung Die Behörde hat es trotz exaktem Vorbringen, nämlich „weder der Beschwerdeführer, seine Ehegattin noch seine Kinder wären davon in Kenntnis gesetzt worden, dass zum gegenständlichen Aktenzeichen eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten deponiert worden wäre“, unterlassen, eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11.11.2014 dargelegt, dass seine Ehegattin sowie seine Kinder, welche an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohnhaft sind, trotz täglicher Entleerung des Briefkastens die gegenständliche Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden haben. Gerade die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie dessen Familienmitglieder hätten ergeben, dass ein Fehler hinsichtlich der Zustellung der Hinterlegungsanzeige unterlaufen ist. Wenn sich die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruft, wonach der Beschwerdeführer Beweispersonen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift bekanntgeben hätte müssen, so wird darauf verwiesen, dass vom Beschwerdeführer selbst Name und ladungsfähige Anschrift vorliegt. Betreffend die Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätte die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsermittlung im Zuge des Wiedereinsetzungsverfahrens den Auftrag erteilen müssen, die als solche dem Antrag entnehmbaren Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift bekannt zu geben. Zudem reicht die im Antrag auf Wiedereinsetzung angegebene Information hinsichtlich der in Frage kommenden Zeugen jedenfalls aus, um die entsprechenden Beweispersonen zu verifizieren. Die bloße Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei dargelegt hat, dass es auszuschließen ist, dass in seinem Briefkasten eine Hinterlegungsanzeige deponiert wurde, nicht ausreichend, um die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu rechtfertigen, zumal substantiierte Behauptungen aufgestellt wurden, die ein Fehlen der Hinterlegungsanzeigen zu begründen vermögen. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die besondere Sorgfalt der Familie S bei Behebung der Post sowie dem Umstand, dass vier Familien S an der Adresse G Straße , K wohnen, hingewiesen. Unrichtige Beweiswürdigung Die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht habe, dass er sich nicht erklären könne, warum er keinen Hinterlegungszettel in seinem Briefkasten gefunden hat. Sie übersieht jedoch, dass eine familieninterne Nachfrage stattgefunden hat und keines der übrigen Familienmitglieder eine Zustellbenachrichtigung im familieneigenen Briefkasten vorgefunden hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ausdrücklich dargelegt, dass in der G Straße, K, insgesamt vier Familien S wohnhaft sind, sodass eine Fehlzustellung auch unter diesem Aspekt indiziert ist. Hätte die belangte Behörde sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 11.11.2014 berücksichtigt, wäre sie bei richtiger Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls vorliegen. Ausgehend davon wurde von Seiten des Beschwerdeführers daher jedenfalls ausreichende Behauptungen aufgestellt, die einen beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler aufzeigen. Infolge richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers, die einen beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler darlegen, berücksichtigen müssen, sodass es in weiterer Folge zu einer Stattgebung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages gekommen wäre. II. Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltesrömisch zwei. Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes Richtig zitiert die belangte Behörde jene Judikatur, wonach der Beweis der Vorschriftwidrigkeit der Hinterlegung entsprechende Behauptung über den beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt. Zutreffend wird zudem darauf hingewiesen, dass es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, die unwirksame Zustellung durch Hinterlegung zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen. In weiterer Folge unterlässt es die belangte Behörde jedoch, sich mit dem gesamten Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.11.2014 auseinanderzusetzen, da beispielsweise der Umstand, dass in der G Straße, K, insgesamt vier Familien S wohnhaft sind und daher eine Fehlzustellung an eine andere Familie S jedenfalls eine mögliche Variante darstellt, unberücksichtigt geblieben ist. Zudem handelt es sich bei der Tatsache, dass eine familieninterne Nachfrage ergeben hat, dass auch keines der übrigen Familienmitglieder eine Zustellbenachrichtigung vorgefunden hat, bei richtiger rechtlicher Beurteilung um eine konkrete Behauptung, die einen beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler dokumentiert. Die Tatsache, dass kein Familienmitglied trotz der in der Familie vorherrschenden besonderen Sorgfalt, eine Hinterlegungsanzeige gefunden und aus dem Briefkasten entnommen hat, kann bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht als unsubstantiierte Aussage, die keine Wiedereinsetzung begründet, qualifiziert werden. Die Nichterwähnung der übrigen Behauptungen für den beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler (mehrere Familien S im selben Mehrparteienhaus) ist ebenfalls als unrichtige rechtliche Beurteilung anzusehen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist.“ Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgebenden Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lauten wie folgt:Die maßgebenden Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 71 AVG:Paragraph 71, AVG: „
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