GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde zu lauten hat: „Aufgrund des Antrages der K GmbH vom 13.12.2012 wird die Auflassung der Eisenbahnkreuzung km x, Astraße, öffentlicher Fußweg, Stadt G, Strecke G-K binnen einer Frist von 24 Monaten angeordnet. Als Ersatzmaßnahme ist westlich der Bahnstrecke die Errichtung einer ca. 225 Meter langen Wegverbindung zwischen der Astraße und der Gstraße, in Fortsetzung eines bereits bestehenden Wegabschnittes von der P-R-Straße zur Astraße, zu errichten. Die sich aufgrund dieser Anordnung ergebenden Umsetzungsmaßnahmen sind von den Verkehrsträgern, der K GmbH als Eisenbahnunternehmen und der Stadt G als Träger der Straßenbaulast ihm Rahmen ihres jeweiligen Kompetenzbereichs durchzuführen. Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG).“Rechtsgrundlage: Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG).“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. __________________________________________________________________________ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 13.12.2012 beantragte die K GmbH (in der Folge: K)
G die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Kilometer xx der K-Eisenbahnstrecke G-K mit der Astraße in G und begründete dies damit, dass die Aufrechterhaltung der Eisenbahnkreuzung wirtschaftlich unzumutbar bzw. die Herstellung von Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter hohem Kostenaufwand möglich sei. Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014, in welcher der Amtssachverständige DI Dr. G R Befund und Gutachten zum Sachverhalt abgab, entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.05.2014, dass die Eisenbahnkreuzung in Kilometer xx (Arstraße) der K-Strecke G-K aufgrund des Antrags der K sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Ortsaugenscheins vom 29.04.2014
G aufgelassen wird. Für die Durchführung dieser Anordnung wurde eine Frist von 18 Monaten festgelegt. Mit der Eingabe vom 13.12.2012 beantragte die K GmbH (in der Folge: K)
Paragraph 48, EisbG die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Kilometer xx der K-Eisenbahnstrecke G-K mit der Astraße in G und begründete dies damit, dass die Aufrechterhaltung der Eisenbahnkreuzung wirtschaftlich unzumutbar bzw. die Herstellung von Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter hohem Kostenaufwand möglich sei. Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014, in welcher der Amtssachverständige DI Dr. G R Befund und Gutachten zum Sachverhalt abgab, entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.05.2014, dass die Eisenbahnkreuzung in Kilometer xx (Arstraße) der K-Strecke G-K aufgrund des Antrags der K sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Ortsaugenscheins vom 29.04.2014
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG aufgelassen wird. Für die Durchführung dieser Anordnung wurde eine Frist von 18 Monaten festgelegt. Begründend stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Befund und Gutachten des beigezogenen eisenbachtechnischen und straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen DI Dr. G R, welcher zusammengefasst feststellte, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Verkehrsbedürfnisse und der Alternativen sowie den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegverbindungen einer Auflassung dieser Eisenbahnkreuzung bei gleichzeitiger Herstellung einer ca. 225 Meter langen Fußwegverbindung westlich der Bahn zwischen der Astraße und der Gstraße zugestimmt werden könne. Aufgrund dieses Gutachtens kam die belangte Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse, der eingeholten Stellungnahmen und des Gutachtens des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden habe können, dass bei einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung und gleichzeitiger Herstellung einer ca. 225 Meter langen Fußwegverbindung westlich der Bahn zwischen der Astraße und der Gstraße die daraus resultierenden Umwege von insgesamt rund 130 Metern bzw. maximal 400-500 Meter im ungünstigsten Fall jedenfalls als zumutbar anzusehen seien. Aus diesen Gründen könne daher einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung „Astraße“ zugestimmt werden. Begründend stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Befund und Gutachten des beigezogenen eisenbachtechnischen und straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen DI Dr. G R, welcher zusammengefasst feststellte, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Verkehrsbedürfnisse und der Alternativen sowie den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegverbindungen einer Auflassung dieser Eisenbahnkreuzung bei gleichzeitiger Herstellung einer ca. 225 Meter langen Fußwegverbindung westlich der Bahn zwischen der Astraße und der Gstraße zugestimmt werden könne. Aufgrund dieses Gutachtens kam die belangte Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse, der eingeholten Stellungnahmen und des Gutachtens des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden habe können, dass bei einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung und gleichzeitiger Herstellung einer ca. 225 Meter langen Fußwegverbindung westlich der Bahn zwischen der Astraße und der Gstraße die daraus resultierenden Umwege von insgesamt rund 130 Metern bzw. maximal 400-500 Meter im ungünstigsten Fall jedenfalls als zumutbar anzusehen seien. , Aus diesen Gründen könne daher einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung „Astraße“ zugestimmt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt G als Träger der Straßenbaulast und somit Partei des gegenständlichen Verfahrens durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Eisenbahnkreuzung Astraße werde täglich von ca. 500 Fußgängern und Radfahrern gequert. Die stärkste Quell-Ziel-Verbindung bestehe zur Haltestelle Wetzelsdorf und zur Klusemannschule. Mit der Sperre müssten die Schüler über die Gstraße und P-R-Straße ausweichen. Es handle sich bei diesen Straßen um stark frequentierte Durchzugsstraßen. Die Gehsteige würden dort nur eine Breite von 1 Meter bis 1,20 Meter aufweisen. Zudem seien diese beiden Eisenbahnkreuzungen nur mit Lichtzeichenanlagen, nicht durch Schrankenanlagen gesichert. Die Verkehrssicherheit und der Ist-Zustand würden sich bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung Astraße daher erheblich verschlechtern. Die Beschwerdeführerin erachte sich überdies in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Auflassung von im Stadtgebiet von Graz gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergängen nur angeordnet werden dürfe, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen würden und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin verwies des Weiteren auf ihr Recht, dass die im Zusammenhang mit der Auflassung erforderliche Ersatzmaßnahme, deren wirtschaftliche Zumutbarkeit vorab zu prüfen sei, verbindlich angeordnet werde, darauf, dass die Fristen zur Durchführung von Anordnungen nicht kürzer als gesetzlich festgelegt werden, auf ihr Recht auf ein mängelfreies Verfahren und in diesem Zusammenhang auf ihr Recht, dass vor Erlassung von der die Beschwerdeführerin belastenden Bescheiden der Sachverhalt vollständig und richtig erhoben und der Bescheid ordnungsgemäß begründet werde. Der bekämpfte Bescheid leide nämlich an einem Begründungsmangel, da sich die Begründung in der Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen und des Vorbringens der Parteien erschöpfe. Die belangte Behörde gelange mit einem einzigen Satz zum Ergebnis, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Auflassung zuzustimmen sei. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht näher eingegangen worden. So habe die belangte Behörde mit keinem Wort ausgeführt, warum sie dem Gutachten des Amtssachverständigen ohne weiteres folge und den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da die Durchführung der Ersatzmaßnahme nicht verbindlich vorgeschrieben worden sei. Inhaltlich sei anzumerken, dass die Länge der Umwege für die betroffenen Fußgänger nicht zumutbar sei. Die Umwege würden zum Teil 500 Meter, also einen halben Kilometer betragen. Eine derartige Distanz sei für den Fußgängerverkehr als nicht mehr zumutbar, sondern erheblich einzustufen. Diese Tatsache sei hier von besonderer Bedeutung, weil die Eisenbahnkreuzung von einer beträchtlichen Anzahl von Fußgängern, vor allem von Schülern, also Kindern, täglich gequert werde. Die belangte Behörde bzw. der Amtssachverständige sei auch nicht näher auf die Verschärfung der Gefahrensituation für die Schüler bei Überquerung der Ausweicheisenbahnkreuzungen eingegangen. Die Gehsteige würden in den beiden „Durchzugsstraßen“ P-R-Straße und Gstraße Breiten von nur einem bis 1,20 Meter aufweisen. Bei Erhöhung der Fußgängeranzahl durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung Astraße sei diese Breite nicht ausreichend. Hinzu komme das weitaus höhere Verkehrsaufkommen bei den Eisenbahnkreuzungen P-R-Straße und Gstraße, das ebenfalls das Gefahrenpotential für Schüler im Straßenverkehr drastisch erhöhen würde. Überhaupt keine Beachtung im Gutachten des Amtssachverständigen bzw. im Bescheid würden die zahlreichen Radfahrer finden, die derzeit die Eisenbahnkreuzung Astraße zur Überquerung der Eisenbahn benützen würden. Es gäbe in dieser Umgebung keine adäquaten Radwege. Die Radfahrer, die derzeit über die Astraße fahren, müssten bei der Auflassung die stark frequentierten Umwege über die P-R-Straße und die Gstraße nutzen. Mangels bestehenden Radwegs erhöhe sich deren Gefährdung massiv. Den Verkehrserfordernissen könne mit den Ersatzeisenbahnkreuzungen daher nicht entsprochen werden. Es müsse ein umfassendes Radwegenetz errichtet werden, an dem sich die Beschwerdegegnerin (zumindest zur Hälfte) finanziell zu beteiligen hätte. Aktuell werde sowohl die Eisenbahnkreuzung Gstraße als auch die Eisenbahnkreuzung P-R-Straße nur mittels Lichtzeichenanlage gesichert. Eine anders lautende Anordnung bestehe bis dato nicht. Die vorgesehenen Sicherungen seien somit niedriger als bei der – laut Bescheid vom 06.06.2013 mittels Schranken zu sichernden - Eisenbahnkreuzung Astraße. Warum der Amtssachverständige zudem zur Ansicht gelange, die Eisenbahnkreuzung Astraße würde überwiegend vor allem für Freizeitwege genutzt werden, sei nicht klar. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Erhebung belege eindeutig, dass die Anzahl der Wege zur Arbeit, Schule und zum Einkaufen zusammen in etwa gleich hoch seien, zum Teil sogar höher als die Anzahl an Freizeitwegen. So werde die Eisenbahnkreuzung Astraße am 13.03.2013 von 195 Personen am Weg zur Arbeit bzw. zur Schule und zum Einkaufen genutzt, nur 193 würden die Eisenbahnkreuzung im Rahmen der Freizeit nutzen. Ungeachtet dessen würde sowohl das Gutachten des Amtssachverständigen als auch die belangte Behörde offen lassen, warum bei Schulwegen und Freizeitwegen ein längerer Umweg in Kauf genommen werden könne. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die Herstellung einer fußläufigen Verbindung den Verkehrserfordernissen nicht entspreche. Die Umwege seien – vor allem für die Schüler bzw. Kinder – unzumutbar. Das Gefahrenpotential erhöhe sich für die Fußgänger und Radfahrer erheblich. Anstatt der nur wenig von Kfz befahrenen Astraße mit Tempolimit 30 km/h müssten die Fußgänger und Radfahrer (vor allem Kinder!) die stark befahrenen Durchzugsstraßen P-R-Straße und Gstraße (Tempolimit 50 km/h) benützen. In diesem Sinne könne einer Auflassung nicht zugestimmt werden. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe verabsäumt, Ermittlungen über die Durchführbarkeit der Errichtung des Ersatzweges anzustellen. Die Grundstücke, über die der Ersatzweg führen solle, würden im Privateigentum stehen. Mit den betroffenen Grundeigentümern seien keine Gespräche geführt worden, ob und unter welchen Bedingungen sie bereit wären, die erforderlichen Grundstücke abzutreten. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, zu beurteilen, ob die Durchführung der Ersatzmaßnahme überhaupt möglich bzw. wirtschaftlich zumutbar sei. Die belangte Behörde belaste den Bescheid aufgrund der mangelnden Ermittlungen zur Frage der Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit der von ihr als erforderlich erachteten Ersatzmaßnahme mit Rechtswidrigkeit.
G sei für die Durchführung von Anordnungen überdies eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. Im Bescheidspruch sei eine Frist zur Durchführung der Anordnung (Auflassung) von 18 Monaten gesetzt worden. Diese Frist widerspreche dem Gesetz, das eine Mindestfrist von zwei Jahren vorsehe. Der Bescheid sei insoweit rechtswidrig. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe verabsäumt, Ermittlungen über die Durchführbarkeit der Errichtung des Ersatzweges anzustellen. Die Grundstücke, über die der Ersatzweg führen solle, würden im Privateigentum stehen. Mit den betroffenen Grundeigentümern seien keine Gespräche geführt worden, ob und unter welchen Bedingungen sie bereit wären, die erforderlichen Grundstücke abzutreten. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, zu beurteilen, ob die Durchführung der Ersatzmaßnahme überhaupt möglich bzw. wirtschaftlich zumutbar sei. Die belangte Behörde belaste den Bescheid aufgrund der mangelnden Ermittlungen zur Frage der Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit der von ihr als erforderlich erachteten Ersatzmaßnahme mit Rechtswidrigkeit.
Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz EisbG sei für die Durchführung von Anordnungen überdies eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen. Im Bescheidspruch sei eine Frist zur Durchführung der Anordnung (Auflassung) von , 18 Monaten gesetzt worden. Diese Frist widerspreche dem Gesetz, das eine Mindestfrist von zwei Jahren vorsehe. Der Bescheid sei insoweit rechtswidrig. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass die Umsetzungsfrist mindestens zwei Jahre zu betragen habe. Dies werde vom Landesverwaltungsgericht in der Entscheidung dahingehend zu berücksichtigen sein, dass die Umsetzungsfrist auf zwei Jahre verlängert werde. Ein Begründungsmangel im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG könne beim vorliegenden Bescheid nicht erkannt werden. Die Begründung von Bescheiden sei nicht Selbstzweck, sondern verfolge den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt hätten. Die Beschwerdeführerin liefere selbst kein Argument dafür, wieso ein allfälliger Begründungsmangel relevant sein sollte. Selbst wenn ein Verfahrensmangel gegeben sein sollte – was nicht der Fall sei – habe die Beschwerdeführerin verabsäumt, dessen Relevanz darzulegen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Ersatzmaßnahme im Spruch des Bescheides anzuordnen, brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass dies jedenfalls eine Kompetenzüberschreitung der belangten Behörde darstellen würde, zumal damit in die Kompetenzen der Beschwerdeführerin selbst eingegriffen werden würde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach ein Umweg von 500 Metern nicht zumutbar sei, brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass ein Umweg von 500 Metern jedenfalls zumutbar sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass sich ein Umweg von 500 Metern nur für den ungünstigsten Fall ergebe. Der Umweg für Schüler mit dem Ziel Klusemannschule betrage nur rund 130 Meter. Was das Tempolimit bei den betreffenden Straßenstücken betreffe, führte die mitbeteiligte Partei aus, dass es an der Beschwerdeführerin selbst liege, ein allenfalls erforderliches niedrigeres Tempolimit zu verordnen. Zum anderen lasse die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation vollkommen außer Betracht, dass die Schüler derzeit über einen nur durch Schilder gesicherten Bahnübergang gehen müssten. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Radfahrer führte die mitbeteiligte Partei aus, dass an der Eisenbahnkreuzung ein allgemeines Fahrverbot – auch für Radfahrer – gelte. Der Umstand, wonach es keine adäquaten Radwege gebe, liege im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin selbst und habe auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass aktuell sowohl die Eisenbahnkreuzung Gstraße als auch die Eisenbahnkreuzung P-R-Straße „nur“ mittels Lichtzeichenanlage gesichert sei, übersehe sie, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung derzeit nur mit Andreaskreuz und „Freihalten“ der erforderlichen Sichträume gesichert sei. Eine Lichtzeichenanlage wäre demnach eine höherwertige Sicherung. Im Zuge der Umsetzung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
zugehöriger Übergangsbestimmungen würden die „Ersatzeisenbahnkreuzungen“ voraussichtlich zudem zusätzlich zu den Lichtzeichen eine Schrankenanlage erhalten. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass die Umsetzungsfrist mindestens zwei Jahre zu betragen habe. Dies werde vom Landesverwaltungsgericht in der Entscheidung dahingehend zu berücksichtigen sein, dass die Umsetzungsfrist auf zwei Jahre verlängert werde. Ein Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG könne beim vorliegenden Bescheid nicht erkannt werden. Die Begründung von Bescheiden sei nicht Selbstzweck, sondern verfolge den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt hätten. Die Beschwerdeführerin liefere selbst kein Argument dafür, wieso ein allfälliger Begründungsmangel relevant sein sollte. Selbst wenn ein Verfahrensmangel gegeben sein sollte – was nicht der Fall sei – habe die Beschwerdeführerin verabsäumt, dessen Relevanz darzulegen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Ersatzmaßnahme im Spruch des Bescheides anzuordnen, brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass dies jedenfalls eine Kompetenzüberschreitung der belangten Behörde darstellen würde, zumal damit in die Kompetenzen der Beschwerdeführerin selbst eingegriffen werden würde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach ein Umweg von 500 Metern nicht zumutbar sei, brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass ein Umweg von 500 Metern jedenfalls zumutbar sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass sich ein Umweg von 500 Metern nur für den ungünstigsten Fall ergebe. Der Umweg für Schüler mit dem Ziel Klusemannschule betrage nur rund 130 Meter. Was das Tempolimit bei den betreffenden Straßenstücken betreffe, führte die mitbeteiligte Partei aus, dass es an der Beschwerdeführerin selbst liege, ein allenfalls erforderliches niedrigeres Tempolimit zu verordnen. Zum anderen lasse die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation vollkommen außer Betracht, dass die Schüler derzeit über einen nur durch Schilder gesicherten Bahnübergang gehen müssten. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Radfahrer führte die mitbeteiligte Partei aus, dass an der Eisenbahnkreuzung ein allgemeines Fahrverbot – auch für Radfahrer – gelte. Der Umstand, wonach es keine adäquaten Radwege gebe, liege im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin selbst und habe auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass aktuell sowohl die Eisenbahnkreuzung Gstraße als auch die Eisenbahnkreuzung P-R-Straße „nur“ mittels Lichtzeichenanlage gesichert sei, übersehe sie, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung derzeit nur mit Andreaskreuz und „Freihalten“ der erforderlichen Sichträume gesichert sei. Eine Lichtzeichenanlage wäre demnach eine höherwertige Sicherung. Im Zuge der Umsetzung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
zugehöriger Übergangsbestimmungen würden die „Ersatzeisenbahnkreuzungen“ voraussichtlich zudem zusätzlich zu den Lichtzeichen eine Schrankenanlage erhalten. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Amtssachverständige (ASV) für Verkehrs- und Eisenbahntechnik DI Dr. G R mit hg. Schreiben vom 25.11.2014 ersucht, sein Gutachten vom 29.04.2014 unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen zu ergänzen. Insbesondere wurde der Amtssachverständige befragt, ob mit der Herstellung einer ca. 225 Meter langen Fußwegverbindung den Verkehrserfordernissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG entsprochen werde. Es wurde des Weiteren angefragt, ob die Gefahrensituation für Fußgänger bei Überquerung der „Ausweicheisenbahnkreuzungen“ in der P-R-Straße bzw. Gstraße verschärft werden würden, ob den Verkehrserfordernissen nur entsprochen werden könne, wenn die Gehsteige verbreitert werden, ob bei der Einschätzung der Verkehrserfordernisse auch Radfahrer in die Überlegungen miteinbezogen worden seien und ob es zutreffe, dass für die Herstellung eines 225 Meter langen Fußweges kein ausreichender Platz vorhanden sei. Des Weiteren wurde angefragt, ob sich die Grundstücke, über die der Ersatzweg führen soll, im Privateigentum befinden würden. Am 08.01.2015 übermittelte der Amtssachverständige sein ergänzendes Gutachten hinsichtlich der an ihn gerichteten Fragen und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse mit der Herstellung einer 225 Meter langen Geh- und Radwegverbindung westlich der Bahn den Verkehrserfordernissen entsprochen werde und die sich daraus ergebenden Umwege jedenfalls als zumutbar angesehen werden könnten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit führte der ASV aus, dass der finanzielle Aufwand für die Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung um einen Faktor 2,4 höher sei, als die Auflassung der Eisenbahnkreuzung einschließlich der Herstellung eines 225 Meter langen Ersatzweges für den Fußgänger- und Fahrradverkehr und die Ersatzmaßnahme aus diesem Grund wirtschaftlich zumutbar sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Amtssachverständige (ASV) für Verkehrs- und Eisenbahntechnik DI Dr. G R mit hg. Schreiben vom 25.11.2014 ersucht, sein Gutachten vom 29.04.2014 unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen zu ergänzen. Insbesondere wurde der Amtssachverständige befragt, ob mit der Herstellung einer , ca. 225 Meter langen Fußwegverbindung den Verkehrserfordernissen im Sinne des , Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG entsprochen werde. Es wurde des Weiteren angefragt, ob die Gefahrensituation für Fußgänger bei Überquerung der „Ausweicheisenbahnkreuzungen“ in der P-R-Straße bzw. Gstraße verschärft werden würden, ob den Verkehrserfordernissen nur entsprochen werden könne, wenn die Gehsteige verbreitert werden, ob bei der Einschätzung der Verkehrserfordernisse auch Radfahrer in die Überlegungen miteinbezogen worden seien und ob es zutreffe, dass für die Herstellung eines 225 Meter langen Fußweges kein ausreichender Platz vorhanden sei. Des Weiteren wurde angefragt, ob sich die Grundstücke, über die der Ersatzweg führen soll, im Privateigentum befinden würden. Am 08.01.2015 übermittelte der Amtssachverständige sein ergänzendes Gutachten hinsichtlich der an ihn gerichteten Fragen und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse mit der Herstellung einer 225 Meter langen Geh- und Radwegverbindung westlich der Bahn den Verkehrserfordernissen entsprochen werde und die sich daraus ergebenden Umwege jedenfalls als zumutbar angesehen werden könnten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit führte der ASV aus, dass der finanzielle Aufwand für die Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung um einen Faktor 2,4 höher sei, als die Auflassung der Eisenbahnkreuzung einschließlich der Herstellung eines 225 Meter langen Ersatzweges für den Fußgänger- und Fahrradverkehr und die Ersatzmaßnahme aus diesem Grund wirtschaftlich zumutbar sei. Aufgrund der am 20.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, anlässlich der der ASV DI Dr. G R zum Sachverhalt befragt wurde, werden in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und auf Grundlage der Verfahrensakte folgende Feststellungen der Entscheidung zu Grund gelegt: Die K-Bahnstrecke ist im Kreuzungsbereich mit der Astraße in Graz eingleisig ausgebaut und nicht elektrifiziert. Die Bahnstrecke verläuft im Bereich der Eisenbahnkreuzung nahezu vollkommen geradlinig und in annähernd nord-südliche Richtung. Die bescheidmäßig örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bahn beträgt in beide Fahrtrichtungen 100 km/h. Zwischen Montag und Freitag (Werk- und Schultage) verkehren in diesem Bereich 84 fahrplanmäßige Personenzüge im Rahmen des S-Bahn-Verkehrs und ca. 6 Güterzüge. Die Astraße stellt eine rund 810 Meter lange, schräge Querverbindung zwischen der P-R-Straße im Norden und der Gstraße im Süden dar. Sie verläuft durch ein Wohngebiet, wobei sich westlich der Bahn große, landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden. Siedlungsschwerpunkte mit einer hohen Bebauungsdichte und entsprechend vielen Wohneinheiten befinden sich überwiegend jeweils in den Endbereichen der Astraße, bei der P-R-Straße und der Gstraße. Etwa auf halber Länge quert die Astraße die K-Bahnstrecke im Bahn-Kilometer xx. Während östlich der Bahnstrecke mehrere Straßenquerverbindungen zwischen der P-R-Straße und der Gstraße bestehen, ist dies westlich der Bahn nicht der Fall. Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung in Kilometer xx ist eine Eisenbahnkreuzung, die für den Fußgängerverkehr zweckgewidmet ist. Dies wird einerseits durch das Vorschriftszeichen „Allgemeines Fahrverbot“
VO angezeigt, andererseits ist der Kreuzungsbereich mit Umlaufsperren abgesichert. Der Kreuzungsbereich wird täglich von ca. 500 Personen benutzt. Die meisten Wege sind Freizeitwege, gefolgt von Schulwegen. Die nächstgelegenen Eisenbahnkreuzungen, welche mit einer Lichtzeichenanlage gesichert sind, befinden sich 338 Meter nördlich bei km xx, wo die P-R-Straße die K-Bahnlinie quert und ca. 221 Meter südlich bei km xx, wo die Gstraße die K-Bahnlinie quert. Nördlich der Eisenbahnkreuzung befindet sich in rund 300 Metern Entfernung die Bahnhaltestelle Graz-Wetzelsdorf, von der aus ein Fußweg in südlicher Richtung zur Eisenbahnkreuzung führt. Durch die Errichtung der Wegverbindung zwischen der Astraße und der Gstraße – in Verlängerung des bereits bestehenden Fußweges – entsteht für die Fußgänger, die bisher die Eisenbahnkreuzung in der Astraße genutzt haben, ein maximaler Umweg von 500 Metern. Für Fußgänger, die aus südöstlicher Richtung kommen (zB Schüler des BG Klusemann) entsteht durch die Schließung der Eisenbahnkreuzung ein Umweg von 130 Metern. Radfahrer können über die P-R-Straße, die im südlichen Bereich einen kombinierten Geh- und Fußweg aufweist, ausweichen oder über die Gstraße. Beide Ausweichrouten sind mit einem Umweg von ca. 440 Metern (P-R-Straße) bzw. max. 500 Metern (Gstraße) verbunden. Die Errichtung der Wegverbindung zwischen der Astraße und der Gstraße beläuft sich auf ca. € 211.000,--. Dem stehen Kosten für die Errichtung einer Schrankenanlage in der Höhe von ca. € 505.000,-- gegenüber. Beide Maßnahmen sind mit Folgekosten (Erhaltungs-, Wartungskosten etc.) verbunden, wobei jene für die Errichtung einer Schrankenanlage erheblich höher zu beziffern sind als jene, die mit der Erhaltung der Wegverbindung einhergehen.Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung in Kilometer xx ist eine Eisenbahnkreuzung, die für den Fußgängerverkehr zweckgewidmet ist. Dies wird einerseits durch das Vorschriftszeichen „Allgemeines Fahrverbot“
Paragraph 52, StVO angezeigt, andererseits ist der Kreuzungsbereich mit Umlaufsperren abgesichert. Der Kreuzungsbereich wird täglich von ca. 500 Personen benutzt. Die meisten Wege sind Freizeitwege, gefolgt von Schulwegen. Die nächstgelegenen Eisenbahnkreuzungen, welche mit einer Lichtzeichenanlage gesichert sind, befinden sich 338 Meter nördlich bei km xx, wo die P-R-Straße die K-Bahnlinie quert und ca. 221 Meter südlich bei km xx, wo die Gstraße die K-Bahnlinie quert. Nördlich der Eisenbahnkreuzung befindet sich in rund 300 Metern Entfernung die Bahnhaltestelle Graz-Wetzelsdorf, von der aus ein Fußweg in südlicher Richtung zur Eisenbahnkreuzung führt. Durch die Errichtung der Wegverbindung zwischen der Astraße und der Gstraße – in Verlängerung des bereits bestehenden Fußweges – entsteht für die Fußgänger, die bisher die Eisenbahnkreuzung in der Astraße genutzt haben, ein maximaler Umweg von 500 Metern. Für Fußgänger, die aus südöstlicher Richtung kommen (zB Schüler des BG Klusemann) entsteht durch die Schließung der Eisenbahnkreuzung ein Umweg von 130 Metern. Radfahrer können über die P-R-Straße, die im südlichen Bereich einen kombinierten Geh- und Fußweg aufweist, ausweichen oder über die Gstraße. Beide Ausweichrouten sind mit einem Umweg von ca. 440 Metern (P-R-Straße) bzw. max. 500 Metern (Gstraße) verbunden. Die Errichtung der Wegverbindung zwischen der Astraße und der Gstraße beläuft sich auf ca. € 211.000,--. Dem stehen Kosten für die Errichtung einer Schrankenanlage in der Höhe von ca. € 505.000,-- gegenüber. Beide Maßnahmen sind mit Folgekosten (Erhaltungs-, Wartungskosten etc.) verbunden, wobei jene für die Errichtung einer Schrankenanlage erheblich höher zu beziffern sind als jene, die mit der Erhaltung der Wegverbindung einhergehen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten und auf die Ausführungen des beigezogenen eisenbahn- und verkehrstechnischen Sachverständigen DI Dr. G R, die insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind. Der vom ASV berechnete maximale Umweg von rund 500 Metern betrifft jene Fußgänger, die aufgrund der Auflassung der Eisenbahnkreuzung „Astraße“, über den neu zu errichtenden Gehweg über die Eisenbahnkreuzung „Gstraße“ ausweichen. Diese Distanz wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist rechnerisch nachvollziehbar. Der Umweg für die Schüler des BG Klusemann beträgt nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet - 500 Meter, sondern 130 Meter. Dies hat der ASV anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Unter Heranziehung einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h, benötigt man für eine Wegstrecke von 500 Metern 6 Minuten pro Wegstrecke. Der seitens der Beschwerdeführerin behauptete zusätzliche Zeitbedarf von 10 Minuten pro Wegstrecke konnte aufgrund der nachvollziehbaren Darlegungen des ASV widerlegt werden. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechnung die Annahme zugrunde, wonach ein Fußgänger - basierend auf der Eisenbahnkreuzungsverordnung – eine Geschwindigkeit von 0,8 Meter pro Sekunde zurücklege. Der ASV legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit bei Eisenbahnkreuzungen deshalb herangezogen wird, um sicher zu stellen, dass es jedem möglich ist, unabhängig von Alter und körperlicher Konstitution eine Eisenbahnkreuzung gefahrlos zu überqueren. Für die Berechnung des zeitlichen Aufwandes eines Umweges ist aus fachlicher Sicht von einer Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fußgängers von 5 km/h auszugehen. Der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Verschärfung der Gefahrensituation für Schüler bei Überquerung der Ausweicheisenbahnkreuzungen, insbesondere da die Gehsteige in den beiden „Durchzugsstraßen“ P-R-Straße und Gstraße nur Breiten von 1 bis 1,20 Metern aufweisen würden, ist entgegen zu halten, dass jene Schüler, die aus Westen kommend bisher die Eisenbahnkreuzung „Astraße“ genutzt haben, über die Ausweicheisenbahnkreuzung „Gstraße“ in das BG Klusemann gelangen können. Für diese Fußgänger bestünde die Möglichkeit – zur Umgehung der Grottenhofstraße – über die Heubergergasse wieder in die Astraße zu gelangen, was mit einem Umweg von max. 500 Metern verbunden wäre. An dieser Stelle wird angemerkt, dass jene Schüler des BG Klusemann, die über die Eisenbahnkreuzung Astraße die Bahnstrecke überquert haben, bereits bisher die Grottenhofstraße benutzen mussten, um von der Astraße in die Klusemanngasse zu gelangen. Hinsichtlich der fehlenden Radwege wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung dem Fußgängerverkehr zweckgewidmet war. Radfahrer haben weiterhin die Möglichkeit den Radweg in der P-R-Straße zu nutzen oder die Gstraße über die Heubergergasse zu umfahren. Was die Tempolimits auf den „Ausweichrouten“ betrifft, ist der mitbeteiligten Partei zuzustimmen, dass es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand hat, in den Bereichen der P-R-Straße und der Gstraße entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu verordnen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Anzahl der Wege zur Arbeit, Schule und zum Einkaufen in etwa gleich hoch seien und daher der ASV in seinem Gutachten von falschen Grundlagen ausgegangen sei, ist festzuhalten, dass sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegebenen Erhebungsbericht über die Frequenz und Quell-Zielbeziehungen der querenden Fußgänger und Radfahrer an der Eisenbahnkreuzung Astraße vom März 2013 ergibt, dass die meisten Wege Freizeitwege waren (siehe Seite 24). Dies lässt sich zweifelsfrei aus den angeführten Tabellen entnehmen, wonach beispielsweise am 12.03.2013, 277 Personen zu Freizeitzwecken die Eisenbahnkreuzung benutzten, hingegen 146 Personen, um zur Schule und 24 Personen, um zur Arbeit zu gelangen. Am 13.03.2013 waren es zu Freizeitzwecken 193 Personen, zur Erreichung der Schule 147 Personen und 21 um in die Arbeit zu gelangen. Im Durchschnitt haben daher an den beiden genannten Tagen 235 Personen die Eisenbahnkreuzung zu Freizeitzwecken überquert und durchschnittlich 169 Personen, um in die Schule oder zur Arbeit zu gelangen. Warum die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung noch jene Personen zum Bereich „Schule und Arbeit“ hinzuzählt, die als Motiv für die Nutzung der Eisenbahnkreuzung „Einkaufen“ angegeben haben, ist nicht nachvollziehbar, zumal davon ausgegangen wird, dass Einkäufe in der Regel in der Freizeit und nicht während der Arbeits- oder Schulzeit durchgeführt werden. Wenn man diese Gruppe von Personen daher schon einer „Übergruppe“ zuordnen möchte, dann wohl eher der Gruppe „Freizeit“ und nicht der Gruppe „Schule und Arbeit“. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens des ASV dahin gehend aufzuzeigen, dass die darin gezogenen Schlüsse des ASV hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit und der Wirtschaftlichkeit der Ersatzmaßnahme falsch sind. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit brachte die Beschwerdeführerin zum ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2015 vor, dass die angenommenen Grundstückspreise nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der Preis für die Verkehrsflächen berechnet worden sei. Im Übrigen seien die Baukosten für den Geh- und Radweg viel zu niedrig angesetzt worden. Es würden zudem die Kosten für die Beleuchtung, für die Ersatzpflanzungen laut Grazer Baumschutzverordnung bzw. für die Planung, die Bauaufsicht usw. fehlen. Der ASV hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine Kostenberechnung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der angenommenen Grundstückspreise wurde der ASV insofern bestätigt, als die mitbeteiligte Partei einen Optionsvertrag mit einem Liegenschaftseigentümer vorlegte, der den vom ASV angenommenen Preis für die notwendige Grundablöse bestätigte. Hinsichtlich des Fehlens der Beleuchtung der Wegverbindung gab der ASV an, dass für eine Beleuchtungsanlage allenfalls ca. € 20.000,-- zu veranschlagen wären, allerdings würden sich die ursprünglich angenommenen Gesamtkosten in der Höhe von € 211.000,-- um ca. 30 Prozent reduzieren, da der ASV bei seinen Berechnungen von einem kombinierten Geh- und Radweg ausgegangen sei. Rechtslage:
G hat die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt öffentlichen Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
Paragraph 48, EisbG hat die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt öffentlichen Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
G sind demzufolge drei kumulative Voraussetzungen erforderlich: Für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung
Paragraph 48, EisbG sind demzufolge drei kumulative Voraussetzungen erforderlich: Zum einen muss eine öffentliche Eisenbahnkreuzung vorliegen, was im gegenständlichen Beschwerdefall unstrittig ist. Des Weiteren muss durch die Ersatzmaßnahme sichergestellt sein, dass den Verkehrserfordernissen weiterhin entsprochen wird und andererseits muss die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme gegeben sein. Die Ersatzmaßnahme muss demzufolge sowohl für das Eisenbahnunternehmen als auch den Träger der Straßenbaulast finanziell vertretbar sein, wobei das Verhältnis zwischen den Kosten und der Verbesserung der Situation durch mehr Sicherheit zu prüfen ist. Grundsätzlich ist jede Eisenbahnkreuzung eine Gefahrenquelle, weshalb diese zur Verringerung des Unfallrisikos soweit wie möglich aufgelassen werden sollen. Die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und ist damit im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen und geht allen Privatinteressen vor (VwGH 09.03.2009, 2009/03/0005). Dies bedeutet, dass insbesondere Anrainer kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer Wegbeziehung – und damit keine Parteistellung – zukommt (siehe dazu Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011/2023). Umso risikoträchtiger eine Eisenbahnkreuzung ist, umso größere Wege werden zumutbar sein. Diesbezüglich ist auch die typische Nutzung der Eisenbahnkreuzung zu beleuchten, insbesondere, ob Verkehrsbeschränkungen vorliegen. Ist eine Eisenbahnkreuzung beispielsweise nur dem Fußgängerverkehr vorbehalten, überwiegt das Sicherungsinteressen gegenüber jenem Interesse, an einer möglichst kurzen Verbindung. Zum einen muss eine öffentliche Eisenbahnkreuzung vorliegen, was im gegenständlichen Beschwerdefall unstrittig ist. Des Weiteren muss durch die Ersatzmaßnahme sichergestellt sein, dass den Verkehrserfordernissen weiterhin entsprochen wird und andererseits muss die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme gegeben sein. Die Ersatzmaßnahme muss demzufolge sowohl für das Eisenbahnunternehmen als auch den Träger der Straßenbaulast finanziell vertretbar sein, wobei das Verhältnis zwischen den Kosten und der Verbesserung der Situation durch mehr Sicherheit zu prüfen ist. Grundsätzlich ist jede Eisenbahnkreuzung eine Gefahrenquelle, weshalb diese zur Verringerung des Unfallrisikos soweit wie möglich aufgelassen werden sollen. Die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und ist damit im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen und geht allen Privatinteressen vor (VwGH 09.03.2009, 2009/03/0005). Dies bedeutet, dass insbesondere Anrainer kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer Wegbeziehung – und damit keine Parteistellung – zukommt (siehe dazu Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011 aus 2023,). Umso risikoträchtiger eine Eisenbahnkreuzung ist, umso größere Wege werden zumutbar sein. Diesbezüglich ist auch die typische Nutzung der Eisenbahnkreuzung zu beleuchten, insbesondere, ob Verkehrsbeschränkungen vorliegen. Ist eine Eisenbahnkreuzung beispielsweise nur dem Fußgängerverkehr vorbehalten, überwiegt das Sicherungsinteressen gegenüber jenem Interesse, an einer möglichst kurzen Verbindung. Der Kriterienkatalog zur Auflassung von Eisenbahnkreuzungen des bmvit (BMVIT-265.004/0001-IV/SCH2/2014) vom 01.08.2014 sieht vor, dass für Fußgänger ein Umweg von 500 Metern als jedenfalls zumutbar angesehen werden kann. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist nicht von Interesse, ob andere Personen durch den Wegfall der Verkehrsverbindung negativ beeinträchtigt sind. Maßgeblich ist das Verhältnis Kosten der Maßnahme – Verkehrssicherheit. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt: Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und das ergänzende Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben ergeben, dass die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung „Astaße“ einen hohen Risikofaktor für die Verkehrssicherheit ihrer Benutzer darstellt. Dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2015 ist zu entnehmen, dass die maximale Geschwindigkeit auf der Bahn in diesem Abschnitt
dem Verzeichnis der zulässigen Geschwindigkeiten 100 km/h beträgt. Die Eisenbahnkreuzung ist lediglich mit Andreaskreuzen und der Gewährleistung der erforderlichen Sichträume abgesichert. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise dargelegt hat, wird die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter anderem auch von Schülern des BG Klusemann benutzt. In ihrer Gesamtbetrachtung liegt die Abschaffung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zur Entschärfung der Gefahrensituation daher im öffentlichen Interesse. Dies unter der Voraussetzung, dass die durchzuführende Ersatzmaßnahme den Verkehrserfordernissen entspricht und diese wirtschaftlich zumutbar ist:Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und das ergänzende Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht haben ergeben, dass die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung „Astaße“ einen hohen Risikofaktor für die Verkehrssicherheit ihrer Benutzer darstellt. Dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2015 ist zu entnehmen, dass die maximale Geschwindigkeit auf der Bahn in diesem Abschnitt
dem Verzeichnis der zulässigen Geschwindigkeiten 100 km/h beträgt. Die Eisenbahnkreuzung ist lediglich mit Andreaskreuzen und der Gewährleistung der erforderlichen Sichträume abgesichert. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise dargelegt hat, wird die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter anderem auch von Schülern des , BG Klusemann benutzt. In ihrer Gesamtbetrachtung liegt die Abschaffung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zur Entschärfung der Gefahrensituation daher im öffentlichen Interesse. Dies unter der Voraussetzung, dass die durchzuführende Ersatzmaßnahme den Verkehrserfordernissen entspricht und diese wirtschaftlich zumutbar ist: Als Ersatzmaßnahme für die Auflösung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ist eine ca. 225 Meter lange Wegverbindung zu errichten, die die Astraße mit der Gstraße verbindet. Dadurch wird den Verkehrsteilnehmern ermöglicht, den mittels Lichtzeichenanlagen gesicherten Bahnübergang bei der Gstraße zu benutzen. Der vom Amtssachverständigen festgestellte Umweg beträgt für die betroffenen Verkehrsteilnehmer an die 500 Meter, jener für die Schüler des BG Klusemann ca. 130 Meter. In Abwägung des Sicherungsinteresses, insbesondere des Interesses an einer Unfallvermeidung und dem hier maximal vorliegenden Umweges von 500 Metern, überwiegt das Sicherungsinteresse gegenüber jenem Interesse an einer möglichst kurzen Verbindung. Die vermeintliche Gefährdung auf den „Ausweichrouten“ steht in keinem Verhältnis zur Gefährdung durch die vorhandene Eisenbahnkreuzung in der Astraße. Die Ersatzmaßnahme erweist sich zudem – im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit – wirtschaftlich vertretbar. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Bahnübergang bei der Astraße aufgrund des Bescheides vom 06.06.2013 in Zukunft mit einer Schrankenanlage gesichert werden würde und dementsprechend die Eisenbahnkreuzungen P-R-Straße und Gstraße im Vergleich dazu keine adäquate Verkehrssicherheit garantieren könnten, geht ins Leere, da das Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache sowohl die Sach- als auch Rechtlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranziehen muss. Die Eisenbahnkreuzung „Astraße“ ist mit Andreaskreuzen und der Gewährleistung von freier Sicht gesichert - die Eisenbahnkreuzungen „P-R-Straße“ und „Gstraße“ sind jeweils mit Lichtzeichenanlagen gesichert. Daraus folgt, dass aus heutiger Sicht der Übergang bei der P-R-Straße bzw. der Gstraße jedenfalls sicherer ist, als jener in der Astraße. An dieser Sachlage ändert der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte rechtskräftige Bescheid vom 06.06.2013, wonach die Eisenbahnkreuzung Astraße durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, nichts. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Ersatzmaßnahme aufgrund des fehlenden Platzes und aufgrund des Umstandes, wonach Privatgrundstücke für die Errichtung derselben notwendig seien und noch keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümer vorliegen würden, wird Folgendes festgehalten: Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2015 ergibt sich, dass in der Tat für die Errichtung der gegenständlichen Ersatzmaßnahme Grundflächen erforderlich sind, die sich im Privateigentum befinden. Die mitbeteiligte Partei hat unter Vorlage diverser Unterlagen dargelegt, dass man sich mit den betroffenen Liegenschaftseigentümern bereits einig sei. Die Realisierung der Ersatzmaßnahme ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergeht als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richtet, wobei beiden die Pflicht aufgetragen ist, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Wird es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig, auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitert eine gütliche Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern, so ist mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei ist für jenen Bereich, durch den die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden soll, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und – durch eine verbindliche Anordnung
G – auch verpflichtet (siehe dazu Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011/2023). Es wird daher Aufgabe der Stadt Graz sein – sofern noch nötig – eine entsprechende Einigung mit den Eigentümern der betreffenden Liegenschaften herzustellen (siehe dazu auch die Entscheidung des LVwG vom 24.02.2015; Zl. 41-10-4709/2014-25).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Ersatzmaßnahme aufgrund des fehlenden Platzes und aufgrund des Umstandes, wonach Privatgrundstücke für die Errichtung derselben notwendig seien und noch keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümer vorliegen würden, wird Folgendes festgehalten: Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2015 ergibt sich, dass in der Tat für die Errichtung der gegenständlichen Ersatzmaßnahme Grundflächen erforderlich sind, die sich im Privateigentum befinden. Die mitbeteiligte Partei hat unter Vorlage diverser Unterlagen dargelegt, dass man sich mit den betroffenen Liegenschaftseigentümern bereits einig sei. Die Realisierung der Ersatzmaßnahme ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Anordnung der Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung ergeht als Leistungsbescheid, der sich sowohl an das Eisenbahnunternehmen als auch an den Träger der Straßenbaulast richtet, wobei beiden die Pflicht aufgetragen ist, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches anfallenden Änderungen vorzunehmen und die dafür noch notwendigen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Wird es daher aufgrund der Änderungen der Straßenverhältnisse notwendig, auf nicht zur Verfügung stehende Grundstücke zurückzugreifen und scheitert eine gütliche Einigung mit den jeweiligen Grundeigentümern, so ist mit einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung vorzugehen. Dabei ist für jenen Bereich, durch den die zu ändernde Straße in Anspruch genommen werden soll, nur der Träger der Straßenbaulast zur Einbringung eines Enteignungsantrages berechtigt und – durch eine verbindliche Anordnung
, Paragraph 48, EisbG – auch verpflichtet (siehe dazu Altenburger/Wurmitzer, RdU-UT 2011 aus 2023,). Es wird daher Aufgabe der Stadt Graz sein – sofern noch nötig – eine entsprechende Einigung mit den Eigentümern der betreffenden Liegenschaften herzustellen (siehe dazu auch die Entscheidung des LVwG vom 24.02.2015; Zl. 41-10-4709/2014-25). Insgesamt betrachtet, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde aufzeigen. Bei Abwägung der Kosten und der für die Straßenverkehrsteilnehmer jedenfalls zumutbaren Umwege, ergibt sich, dass die Verkehrserfordernisse bei Auflösung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung weiterhin gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde grundsätzlich zu bestätigen war (siehe dazu auch VwGH 26.05.2014, 2013/03/0133). Es ist der Beschwerdeführerin allerdings insofern zuzustimmen, als es die belangte Behörde verabsäumt hat, die Ersatzmaßnahme verbindlich anzuordnen und eine Leistungsfrist vorzusehen, die die gesetzliche Mindestfrist von 2 Jahren nicht unterschreitet. Diesbezüglich war der Spruch der belangten Behörde abzuändern. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.32.4256.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.