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{'item': 'LVwG 26.3-95/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG 26.3-95/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des V Z, geb. am, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom

  1. Dezember 2014, GZ: ABT03-2-9.Z/1977-2011,Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des römisch fünf Z, geb. am, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom
  2. Dezember 2014, GZ: ABT03-2-9.Ziffer /, 1977 -, 2011,, z u R e c h t e r k a n n t: Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ bis
  3. August 2015 (§ 63 NAG) erteilt.der Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ bis
  4. August 2015 (Paragraph 63, NAG) erteilt. Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird (§ 17 VwGVG iVm §§ 53 b, 74, 76 AVG).Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird , (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53, b, 74, 76 AVG). Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  5. Oktober 2014 auf „Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck ‚Schüler‘“ gemäß § 63 des Bundesgesetzes für die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich BGBl. I Nr. 144/2013 (NAG) abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Schüler“ mangels Schulerfolges nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe im Sommersemester 2013/14 aus privaten Gründen „pausiert“ und konnte kein Zeugnis vorlegen. Die Versicherungs-zeitenbestätigung hätte eine durchgehende Beschäftigung aufgewiesen, worauf die Vermutung der Verwaltungsbehörde dahingehend abzielt, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Aufenthaltsbewilligung nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erlangen wolle.Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  6. Oktober 2014 auf „Zweckänderung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck ‚Schüler‘“ gemäß Paragraph 63, des Bundesgesetzes für die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (NAG) abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Schüler“ mangels Schulerfolges nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe im Sommersemester 2013/14 aus privaten Gründen „pausiert“ und konnte kein Zeugnis vorlegen. Die Versicherungs-, zeitenbestätigung hätte eine durchgehende Beschäftigung aufgewiesen, worauf die Vermutung der Verwaltungsbehörde dahingehend abzielt, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Aufenthaltsbewilligung nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erlangen wolle. Aufgrund der Ergebnisse in der Verhandlung vom
  7. Februar 2015, wobei der Beschwerdeführer als auch der Zeuge DI K M einvernommen wurden sowie unter Einbeziehung des vorgelegten Verwaltungsaktes geht das Gericht von nachfolgendem Sachverhalt aus: Mit
  8. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel „Studierender“ mit Gültigkeitsdauer vom
  9. Oktober 2011 bis
  10. Oktober 2012 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde sodann bis
  11. Oktober 2013 verlängert.Mit
  12. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel „Studierender“ mit Gültigkeitsdauer vom
  13. Oktober 2011 bis ,
  14. Oktober 2012 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde sodann bis
  15. Oktober 2013 verlängert. Aufgrund des Zweckänderungsantrages vom
  16. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft W ein Aufenthaltstitel „Schüler“ bis
  17. Oktober 2014 erteilt. Der Beschwerdeführer besuchte als ordentlicher Schüler die höhere Lehranstalt für Berufstätige, Fachrichtung Elektronik (siehe Schulbesuchsbestätigung der BULME G-Gö vom
  18. Oktober 2013). Der am
  19. Oktober 2014 gestellte Verlängerungsantrag („Zweckänderung“) der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom
  20. Dezember 2014, GZ: ABT03-2-9.Z/1977-2011, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass kein entsprechender Schulerfolg vorliegen würde. Zudem habe die BULME G-Gö bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus privaten Gründen im Sommersemester 2013/14 abwesend war und kein Zeugnis vorlegen konnte. In der dagegen am
  21. Jänner 2015 eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grund für die Absenz im Sommersemester 2013/14 die Krankheit des Vaters des Beschwerdeführers im Kosovo war. Nach Rücksprache mit dem Klassenvorstand habe der Beschwerdeführer das Sommersemester frei bekommen. Zur Begründung der Krankheit des Vaters wurden von der Radiologischen Poliklinik des Klinischen Universitätszentrum K als auch der Spezialisierten Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie vom Februar 2014 Befunde vorgelegt. Des Weiteren wurden dem Gericht am
  22. Februar 2015 das Semesterzeugnis der BULME G-Gö mit Zweig der „Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik“ für das Winter-semester 2014/15 vom
  23. Februar 2015 vorgelegt. Der am
  24. Oktober 2014 gestellte Verlängerungsantrag („Zweckänderung“) der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom
  25. Dezember 2014, GZ: ABT03-2-9.Ziffer /, 1977 -, 2011,, abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass kein entsprechender Schulerfolg vorliegen würde. Zudem habe die BULME G-Gö bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus privaten Gründen im Sommersemester 2013/14 abwesend war und kein Zeugnis vorlegen konnte. In der dagegen am
  26. Jänner 2015 eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grund für die Absenz im Sommersemester 2013/14 die Krankheit des Vaters des Beschwerdeführers im Kosovo war. Nach Rücksprache mit dem Klassenvorstand habe der Beschwerdeführer das Sommersemester frei bekommen. Zur Begründung der Krankheit des Vaters wurden von der Radiologischen Poliklinik des Klinischen Universitätszentrum K als auch der Spezialisierten Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie vom Februar 2014 Befunde vorgelegt. Des Weiteren wurden dem Gericht am
  27. Februar 2015 das Semesterzeugnis der BULME G-Gö mit Zweig der „Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik“ für das Winter-, semester 2014/15 vom
  28. Februar 2015 vorgelegt. Der Beschwerdeführer besucht ein Abendschulsystem, welches vom Semester-system auf ein Modulsystem umgestellt wurde. Eine Anwesenheitspflicht existiert bei dem System nicht. Aus dem Wintersemesterzeugnis des Schuljahres 2013/14 geht hervor, dass durch die positive Absolvierung des Moduls „Werkstätte und Produktionstechnik“ der Beschwerdeführer 10 Wochenstunden positiv absolvierte und damit die Mindestanforderungen für das Schuljahr 2014/15 erfüllte. Aus dem Wintersemesterzeugnis 2014/15 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits 9 Wochenstunden absolvierte und daher nur mehr 1 Wochenstunde im Sommersemester 2014/15 positiv belegen muss, um den Mindestanforderungen gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer ist bereits für das Sommer-semester 2014/15 angemeldet. Der Beschwerdeführer besucht ein Abendschulsystem, welches vom Semester-, system auf ein Modulsystem umgestellt wurde. Eine Anwesenheitspflicht existiert bei dem System nicht. Aus dem Wintersemesterzeugnis des Schuljahres 2013/14 geht hervor, dass durch die positive Absolvierung des Moduls „Werkstätte und Produktionstechnik“ der Beschwerdeführer 10 Wochenstunden positiv absolvierte und damit die Mindestanforderungen für das Schuljahr 2014/15 erfüllte. Aus dem Wintersemesterzeugnis 2014/15 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits , 9 Wochenstunden absolvierte und daher nur mehr 1 Wochenstunde im Sommersemester 2014/15 positiv belegen muss, um den Mindestanforderungen gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer ist bereits für das Sommer-, semester 2014/15 angemeldet. Das Gericht geht hiebei sowohl von den Angaben des Beschwerdeführers als auch des DI K M aus. Der Zeuge ist Abteilungsvorstand der BULME G-Gö für Elektrotechnik und Mechatronik und ist in der Funktion zuständig für die Aufnahme von Schülern und Ausstellung von Zeugnissen. Der festgestellte Sachverhalt steht ohnedies außer Streit und wurde auch von der belangten Behörde kein Einwand erhoben. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 63 Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und
  29. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
  30. ordentliche Schüler an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
  31. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2 lit. b des Privatschulgesetzes BGBl. Nr. 244/1962 sind;
  32. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, sind;
  33. Schüler einer zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder
  34. Schüler einer zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
  35. außerordentliche Schüler an Schulen nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
  36. außerordentliche Schüler an Schulen nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Gemäß Abs 2 richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländer-beschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen. Gemäß Absatz 2, richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländer-, beschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen. Gemäß Abs 3 ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen den Besuch einer Schule im Sinne des Abs 2 dient. Liegen Gründe vor, die der Einflussphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Gemäß Absatz 3, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen den Besuch einer Schule im Sinne des Absatz 2, dient. Liegen Gründe vor, die der Einflussphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung als Studierender der Abendfachschule für Mechatronik in der 1ABFME für den Unterricht im Wintersemester 2014/15 vor (siehe Schreiben vom
  37. November 2014 der BULME G-Gö). Zudem hat er das Schuljahr 2013/14 trotz Fehlens im Sommersemester 2013/14 positiv absolviert (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV idF BGBl. I Nr. 75/2013). Für das Wintersemester 2014/15 wurde das Semesterzeugnis vorgelegt und hat der Beschwerdeführer aufgrund des Modulsystems für die Module „Religion, lebende Fremdsprache (Englisch), angewandte Mathematik, Elektrotechnik und Elektronik, Grundlagen des Maschinenbaus“ bereits 9 Wochenstunden positiv absolviert und benötigt nunmehr nur mehr 1 Wochenstunde, um den Mindestanforderungen für einen positiven Abschluss des Schuljahres gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer hat somit gemäß § 8 Z 6 lit. c NAG-DV den Nachweis über den positiven Schulerfolg im vergangenen Schuljahr erbracht, wobei die Abwesenheit im Sommersemester des Schuljahres 2013/14 daher nicht von Relevanz ist. Im Übrigen besteht bei der vom Beschwerdeführer besuchten Abendschule weder eine Anwesenheitspflicht noch gibt es eine Wiederholung des Schuljahres, sodass sich das Gericht ausschließlich bei Beurteilung des Schulerfolges nach den Kriterien des § 32 Abs 1 des SchUG-BKV richtet. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung als Studierender der Abendfachschule für Mechatronik in der 1ABFME für den Unterricht im Wintersemester 2014/15 vor (siehe Schreiben vom
  38. November 2014 der BULME G-Gö). Zudem hat er das Schuljahr 2013/14 trotz Fehlens im Sommersemester 2013/14 positiv absolviert (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,). Für das Wintersemester 2014/15 wurde das Semesterzeugnis vorgelegt und hat der Beschwerdeführer aufgrund des Modulsystems für die Module „Religion, lebende Fremdsprache (Englisch), angewandte Mathematik, Elektrotechnik und Elektronik, Grundlagen des Maschinenbaus“ bereits 9 Wochenstunden positiv absolviert und benötigt nunmehr nur mehr 1 Wochenstunde, um den Mindestanforderungen für einen positiven Abschluss des Schuljahres gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer hat somit gemäß Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, NAG-DV den Nachweis über den positiven Schulerfolg im vergangenen Schuljahr erbracht, wobei die Abwesenheit im Sommersemester des Schuljahres 2013/14 daher nicht von Relevanz ist. Im Übrigen besteht bei der vom Beschwerdeführer besuchten Abendschule weder eine Anwesenheitspflicht noch gibt es eine Wiederholung des Schuljahres, sodass sich das Gericht ausschließlich bei Beurteilung des Schulerfolges nach den Kriterien des Paragraph 32, Absatz eins, des SchUG-BKV richtet. Es ist daher im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthalts-titels „Schüler“ erfüllt und keinesfalls ein mangelnder Schulerfolg vorliegt. Die Vermutung der belangten Behörde, dass primär die Absicht des Beschwerdeführers auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist, wird aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht geteilt. Dem Beschwerdeantrag war daher stattzugeben und der Aufenthaltstitel „Schüler“ für das Schuljahr 2014/15 zu erteilen. Es ist daher im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthalts-, titels „Schüler“ erfüllt und keinesfalls ein mangelnder Schulerfolg vorliegt. Die Vermutung der belangten Behörde, dass primär die Absicht des Beschwerdeführers auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist, wird aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht geteilt. Dem Beschwerdeantrag war daher stattzugeben und der Aufenthaltstitel „Schüler“ für das Schuljahr 2014/15 zu erteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.26.3.95.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.