RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG 50.17-5569/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn A H, N, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 25.09.2014, GZ: 131-9/5/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des den Reitplatz betreffenden Beseitigungsauftrag und das Benützungsverbot mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des den Reitplatz betreffenden Beseitigungsauftrag und das Benützungsverbot mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als das Grundstück auf welchem der Reitplatz errichtet wurde, nicht 91/1, sondern 635 lautet. Hinsichtlich der weiteren baupolizeilichen Aufträge (Beseitigung der Beleuchtungsanlage des Reitplatzes sowie Beseitigung und Nutzungsuntersagung der Abstellfläche auf den Grundstücken Nr. und) wird der Beschwerde Folge gegeben und der im Instanzenzug ergangene Bescheid in diesem Umfang behoben. Hinsichtlich der weiteren baupolizeilichen Aufträge (Beseitigung der Beleuchtungsanlage des Reitplatzes sowie Beseitigung und Nutzungsuntersagung der Abstellfläche auf den Grundstücken Nr. und) wird der Beschwerde , Folge gegeben und der im Instanzenzug ergangene Bescheid in diesem Umfang behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der im Freiland liegenden Grundstücke Nr. 91/1 und 635 der Liegenschaft EZ, KG G-F. Er führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt Pferdehaltung. Im Mai 2013 wurde vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 635 ein Reitplatz errichtet. Hiefür wurde auf einer Fläche von ca. 22 m x 60 m die Humusschicht abgezogen und auf den Rändern verteilt. Anschließend wurde die bestehende, verstopfte Drainage saniert (die bestehenden Betonrohre wurden durch Plastikrohre ersetzt), die Fläche gewalzt und darauf eine ca. 40 cm hohe Schotterschicht und darüber eine ca. 10 cm hohe Reitsandschicht aufgetragen. Der Reitplatz wurde mit einem Weidezaun mit einer Höhe von 1,25 m begrenzt und mit je 20 Watt-LED-Lampen, die auf sechs Holzstehern montiert waren, beleuchtet.
- Aufgrund von Nachbarbeschwerden und nach Rücksprache mit der Baubehörde beantragte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 02.05.2013, Teile des Grundstückes Nr. xx, „im Ausmaß von ca. 70 x 30 m entlang der Gemeindestraße – N als Sondernutzung im Freiland-Reitplatz gemäß § 33 Abs 3 Z 1 ROG auszuweisen“, da für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, die Pferdehaltung, die Errichtung eines Reitplatzes erforderlich sei. Mit Schreiben vom 03.12.2013 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne, da sich das Grundstück innerhalb der Hochwasseranschlagslinie des Fbaches befinde. Auch grenze das Grundstück im Westen direkt an reines Wohngebiet und führte die Sondernutzung – Reitplatz – zum Aufkommen von Nutzungskonflikten.
- Aufgrund von Nachbarbeschwerden und nach Rücksprache mit der Baubehörde beantragte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 02.05.2013, Teile des Grundstückes Nr. xx, „im Ausmaß von ca. 70 x 30 m entlang der Gemeindestraße – N als Sondernutzung im Freiland-Reitplatz gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ROG auszuweisen“, da für seinen landwirtschaftlichen Betrieb, die Pferdehaltung, die Errichtung eines Reitplatzes erforderlich sei. Mit Schreiben vom 03.12.2013 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne, da sich das Grundstück innerhalb der Hochwasseranschlagslinie des Fbaches befinde. Auch grenze das Grundstück im Westen direkt an reines Wohngebiet und führte die Sondernutzung – Reitplatz – zum Aufkommen von Nutzungskonflikten. Mit Schreiben vom 03.02.2014 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass eine örtliche Erhebung am selben Tag ergeben hätte, dass auf dem Grundstück Nr. xx der Reitplatz im Ausmaß von ca. 50 m x 30 m bereits errichtet worden sei und laut Aussagen von Nachbarn offensichtlich auch gewerblich genutzt werde. Vor diesem Reitplatz befinde sich eine Fläche von ca. 70 m² bis 80 m², die als Abstellfläche für diverse Reitplatzutensilien, wie Springböcke etc., einer Egge und einer Ackerwalze diene. Auf dem Grundstück Nr. xx sei weiters eine Abstellfläche mit den Ausmaßen von ca. 100 m Länge und 7 m Breite errichtet worden, wobei auch öffentlicher Grund in Anspruch genommen worden sei. Zum Erhebungszeitpunkt seien dort ein Ladewagen, ein Anhänger für Traktoren, ein Miststreuwagen, drei Tiertransportanhänger, ein Frontlader und ein PKW abgestellt gewesen. Da für die baulichen Maßnahmen keine baubehördlichen Bewilligungen vorlägen, werde ein Beseitigungsauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer teilte hiezu in Wahrung des Parteiengehörs mit, dass der Reitplatz über eine ausreichende Versickerungsanlage verfüge und dessen Nutzung in Bezug auf die Hochwassergefahr nicht von Relevanz sei. Er betreibe eine Landwirtschaft, welche im Baurecht als solche zu behandeln sei. Ein Konflikt mit dem Raumordnungsgesetz bestehe daher nicht. Die auf der öffentlichen Fläche abgestellten Geräte und Maschine würden selbstverständlich entfernt werden.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.03.2014, GZ: 131-9/5/2014 wurde daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Gattin gemäß § 41 Abs 3 BauG die Beseitigung des auf Grundstück Nr. xx errichteten Reitplatzes inklusive Beleuchtungsanlage verfügt und gemäß § 41 Abs 4 BauG die Nutzung als Reitplatz mit sofortiger Wirkung untersagt.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 07.03.2014, GZ: 131-9/5/2014 wurde daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Gattin gemäß Paragraph 41, , Absatz 3, BauG die Beseitigung des auf Grundstück Nr. xx errichteten Reitplatzes inklusive Beleuchtungsanlage verfügt und gemäß Paragraph 41, Absatz 4, BauG die Nutzung als Reitplatz mit sofortiger Wirkung untersagt. Ebenso sei die auf den Grundstücken xx (Öffentliches Gut) und xx errichtete Abstellfläche, derzeit genutzt als Parkplatz und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte, zu beseitigen und die widerrechtliche Nutzung mit sofortiger Wirkung einzustellen. Als Beseitigungsfrist wurde ein Zeitraum von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Gleichzeitig wurde einer Berufung hinsichtlich der Benützung des Reitplatzes und des Parkplatzes gemäß § 41 Abs 5 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gleichzeitig wurde einer Berufung hinsichtlich der Benützung des Reitplatzes und des Parkplatzes gemäß Paragraph 41, Absatz 5, die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Errichtung eines Reitplatzes gemäß § 20 Abs 3 BauG lediglich anzeige- nicht jedoch bewilligungspflichtig sei. Die Bauanzeige sei von ihm persönlich im Mai 2013 in der Gemeinde W eingebracht worden. Da gemäß § 33 Abs 6 BauG das angezeigte Vorhaben als genehmigt gelte, wenn nicht binnen acht Wochen ein Untersagungsbescheid beim Bauwerber eingelangt sei und zwischen der von ihm getätigten Anzeige im Mai 2013 und dem ersten Schreiben der Baubehörde im Dezember 2013 mehrere Monate vergangen seien, sei die 8-Wochen-Frist überschritten worden. Des Weiteren könnten gemäß § 33 Abs 3 ROG Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als Sondernutzung ausgewiesen werden, wenn sie u. a. Erholungs-, Spiel- und Sportzwecken dienten. Auch bedürfe es beim gegenständlichen Bauvorhaben keiner Zustimmung der angrenzenden Nachbarn und sei die Behörde gemäß § 33 Abs 5a BauG verpflichtet, im Falle einer örtlichen Erhebung alle Grundeigentümer einzuladen und vorab darüber schriftlich zu informieren, was im Anlassfall nicht erfolgt sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Errichtung eines Reitplatzes gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BauG lediglich anzeige- nicht jedoch bewilligungspflichtig sei. Die Bauanzeige sei von ihm persönlich im Mai 2013 in der Gemeinde W eingebracht worden. Da gemäß , Paragraph 33, Absatz 6, BauG das angezeigte Vorhaben als genehmigt gelte, wenn nicht binnen acht Wochen ein Untersagungsbescheid beim Bauwerber eingelangt sei und zwischen der von ihm getätigten Anzeige im Mai 2013 und dem ersten Schreiben , der Baubehörde im Dezember 2013 mehrere Monate vergangen seien, sei die , 8-Wochen-Frist überschritten worden. Des Weiteren könnten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ROG Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als Sondernutzung ausgewiesen werden, wenn sie u. a. Erholungs-, Spiel- und Sportzwecken dienten. Auch bedürfe es beim gegenständlichen Bauvorhaben keiner Zustimmung der angrenzenden Nachbarn und sei die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 5 a, BauG verpflichtet, im Falle einer örtlichen Erhebung alle Grundeigentümer einzuladen und vorab darüber schriftlich zu informieren, was im Anlassfall nicht erfolgt sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 25.09.2014 wurde die Berufung mit Spruch I „hinsichtlich der Anordnungen im ursprünglichen Bescheid mit Ausnahme des ausgesprochenen Nutzungsverbotes und des Hinweises auf § 41 Abs 5 (Abweisung der aufschiebenden Wirkung) abgewiesen“. Mit Spruch II wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Nutzung der baulichen Anlage Reitplatz und Flutlichtanlage gemäß § 38 Abs 7 BauG mit sofortiger Wirkung untersagt werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 25.09.2014 wurde die Berufung mit Spruch römisch eins „hinsichtlich der Anordnungen im ursprünglichen Bescheid mit Ausnahme des ausgesprochenen Nutzungsverbotes und des Hinweises auf Paragraph 41, Absatz 5, (Abweisung der aufschiebenden Wirkung) abgewiesen“. Mit Spruch römisch zwei wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Nutzung der baulichen Anlage Reitplatz und Flutlichtanlage gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BauG mit sofortiger Wirkung untersagt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Bauanzeige gemäß § 20 Abs 3 eingebracht worden sei, sondern lediglich ein Antrag auf Sondernutzung im Freiland. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Fristenlauf habe somit nicht begonnen. Eine Sondernutzung im Freiland sei nur möglich, wenn nicht andere Bestimmungen dagegen sprächen, was aufgrund des ausgewiesen Hochwasserbereiches und der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Wohnverbauungen bzw. im Hinblick auf die zu erwartenden Emissions-belastungen nicht der Fall sei. Es sei zwar richtig, dass im Anzeigeverfahren nach § 20 Abs 3 die angrenzenden Nachbarn ihre Zustimmung nicht erteilen müssten, doch liege im Anlassfall kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 20, sondern ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 19 Z 5 BauG vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Bauanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eingebracht worden sei, sondern lediglich ein Antrag auf Sondernutzung im Freiland. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Fristenlauf habe somit nicht begonnen. Eine Sondernutzung im Freiland sei nur möglich, wenn nicht andere Bestimmungen dagegen sprächen, was aufgrund des ausgewiesen Hochwasserbereiches und der sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Wohnverbauungen bzw. im Hinblick auf die zu erwartenden Emissions-, belastungen nicht der Fall sei. Es sei zwar richtig, dass im Anzeigeverfahren nach , Paragraph 20, Absatz 3, die angrenzenden Nachbarn ihre Zustimmung nicht erteilen müssten, doch liege im Anlassfall kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 20,, sondern ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 19, Ziffer 5, BauG vor. Aufgrund der Errichtung einer Drainage und einer Beleuchtungsanlage handle es sich beim gegenständlichen Reitplatz um eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z 13 BauG, weshalb ein Anzeigeverfahren gemäß § 20 leg cit, welches der Beschwerdeführer nie beantragt habe, nicht vorgesehen sei. Der vom Beschwerde-führer vorgelegte „Plan“ des Reitplatzes stelle sich lediglich als Handskizze dar, die erforderlichen Darstellungen, Schnitte und Leitungsführungen in einem für ein Bewilligungsverfahren erforderlichen Maßstab fehlten jedoch, wie insbesondere die Berechnung der errichteten Drainageanlage und Ableitung bzw. Verbringung der in dieser Anlage gesammelten Wässer. Aufgrund der Errichtung einer Drainage und einer Beleuchtungsanlage handle es sich beim gegenständlichen Reitplatz um eine bauliche Anlage gemäß , Paragraph 4, Ziffer 13, BauG, weshalb ein Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 20, leg cit, welches der Beschwerdeführer nie beantragt habe, nicht vorgesehen sei. Der vom Beschwerde-, führer vorgelegte „Plan“ des Reitplatzes stelle sich lediglich als Handskizze dar, die erforderlichen Darstellungen, Schnitte und Leitungsführungen in einem für ein Bewilligungsverfahren erforderlichen Maßstab fehlten jedoch, wie insbesondere die Berechnung der errichteten Drainageanlage und Ableitung bzw. Verbringung der in dieser Anlage gesammelten Wässer. Weiters liege die widerrechtliche Nutzung von öffentlichem Gut weiterhin vor und sei für eine Nutzung als Parkplatz im Ausmaß von rund 700 m² jedenfalls eine baubehördliche Genehmigung erforderlich, unabhängig davon in wessen Eigentum das betreffende Grundstück stehe. Die Nutzungsuntersagung sei aber gemäß § 38 Abs 7 und nicht gemäß § 41 Abs 4 zu verfügen gewesen, da der Reitplatz eine konsenslos errichtete bauliche Anlage darstelle und sohin dessen Nutzung konsenslos und nicht vorschriftswidrig erfolge. Die Nutzungsuntersagung sei aber gemäß Paragraph 38, Absatz 7 und nicht gemäß , Paragraph 41, Absatz 4, zu verfügen gewesen, da der Reitplatz eine konsenslos errichtete bauliche Anlage darstelle und sohin dessen Nutzung konsenslos und nicht vorschriftswidrig erfolge.
- In der nun vorliegenden Beschwerde wird vom Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass er in zweiter Generation einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führe. Für die Pferdehaltung sei der im Mai 2013 unbestritten errichtete Reitplatz erforderlich. Der Reitplatz im Freiland diene entsprechend dem angeschlossenen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI S St vom 16.10.2014 der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, weshalb für ihn grundsätzlich keine Ausweisung als Sondernutzung im Freiland erforderlich wäre. Auch liege das Grundstück entsprechend neueren Untersuchungen außerhalb der Hochwasseranschlaglinien und grenze das Grundstück auch nicht direkt an das reine Wohngebiet, sondern sei von diesem durch die Wegparzelle xx getrennt. Hinsichtlich der behaupteten gegenseitigen Beeinträchtigungen seien keinerlei Ermittlungen gepflogen worden. Es sei vollkommen richtig, dass für den Reitplatz inklusive Umzäunung und Beleuchtung keine Baubewilligung vorliege, doch sei die Beleuchtung bereits entfernt worden und für die weiteren Anlagenteile keine Baubewilligung erforderlich. Die Umzäunung erreiche nur eine Höhe von 1,25 m und grenze nicht direkt an Bauland, sondern an Wegparzellen bzw. Freilandgrundstücke. Beim Reitplatz handle es sich auch nicht um den Neubau einer baulichen Anlage im Sinne des § 19 Z 1 BauG. Daraus folge wiederum, dass eine Nutzungsuntersagung gemäß § 38 Abs 7 BauG rechtlich nicht möglich sei. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Bauanzeige gemäß § 20 Z 3 li f BauG (Errichtung von baulichen Anlagen für Reitparkours) unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen an die Baubehörde erstattet worden sei. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- In der nun vorliegenden Beschwerde wird vom Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass er in zweiter Generation einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führe. Für die Pferdehaltung sei der im Mai 2013 unbestritten errichtete Reitplatz erforderlich. Der Reitplatz im Freiland diene entsprechend dem angeschlossenen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI S St vom 16.10.2014 der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, weshalb für ihn grundsätzlich keine Ausweisung als Sondernutzung im Freiland erforderlich wäre. Auch liege das Grundstück entsprechend neueren Untersuchungen außerhalb der Hochwasseranschlaglinien und grenze das Grundstück auch nicht direkt an das reine Wohngebiet, sondern sei von diesem durch die Wegparzelle xx getrennt. Hinsichtlich der behaupteten gegenseitigen Beeinträchtigungen seien keinerlei Ermittlungen gepflogen worden. Es sei vollkommen richtig, dass für den Reitplatz inklusive Umzäunung und Beleuchtung keine Baubewilligung vorliege, doch sei die Beleuchtung bereits entfernt worden und für die weiteren Anlagenteile keine Baubewilligung erforderlich. Die Umzäunung erreiche nur eine Höhe von 1,25 m und grenze nicht direkt an Bauland, sondern an Wegparzellen bzw. Freilandgrundstücke. Beim Reitplatz handle es sich auch nicht um den Neubau einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, BauG. Daraus folge wiederum, dass eine Nutzungsuntersagung gemäß Paragraph 38, Absatz 7, BauG rechtlich nicht möglich sei. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Bauanzeige gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, li f BauG (Errichtung von baulichen Anlagen für Reitparkours) unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen an die Baubehörde erstattet worden sei. Es wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.01.2015 aufgefordert, einen Nachweis über das Einbringen einer vollständigen und mängelfreien schriftlichen Anzeige vorzulegen, da nur in diesem Fall die von ihm ins Treffen geführte Genehmigungsfiktion eingetreten sein könne. Mit der Eingabe vom 02.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer die Bauanzeige vom 21.10.2014 samt Beilagen vorgelegt, sowie den daraufhin ergangenen Bescheid des Bürgermeisters vom 11.11.2014, mit welchem das angezeigte Vorhaben (Errichtung eines Sandreitplatzes auf Grundstück Nr. xx) gemäß § 33 Abs 4 lit b wegen Widerspruchs zum Baugesetz untersagt wurde. Mit der Eingabe vom 02.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer die Bauanzeige vom 21.10.2014 samt Beilagen vorgelegt, sowie den daraufhin ergangenen Bescheid des Bürgermeisters vom 11.11.2014, mit welchem das angezeigte Vorhaben (Errichtung eines Sandreitplatzes auf Grundstück Nr. xx) gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Litera b, wegen Widerspruchs zum Baugesetz untersagt wurde. Am 06.03.2015 fand die beantrage Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF der Novelle LGBl. Nr. 89/2013 (BauG) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt , Nr. 59 aus 1995, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013, (BauG) lauten (auszugsweise): § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: …
- Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage – durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder – auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder – nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; … § 19Paragraph 19 Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen , (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) …
- Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen … § 20Paragraph 20 Anzeigepflichtige Vorhaben Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn …
- die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten; b) Garagen für … c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; d) Nebengebäuden, jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z 1 vorliegen.Nebengebäuden, jeweils wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, vorliegen.
- Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen … b) Umspann- und Kabelstationen, … c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für … e) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze; g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben h) Solar- und Photovoltaikanlagen bis …
- Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben
- die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird
- die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern.die Durchführung von größeren Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) oder wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern. § 21Paragraph 21 Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1)Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden; 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
- a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall …
- b)Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (Paragraph 4, Ziffer 29,) bewirken;
- c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen …
- d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
- e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;
- f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
- g)Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; …
- j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
- k)Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
- l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Zl. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände; 5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu … 5a. Gasanlagen, die … 6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die …
(2)Baubewilligungsfrei sind überdies:
- der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
- die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z. 6;die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 6,;
- die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
- der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;der Abbruch aller nicht unter Paragraph 19, Ziffer 7, fallenden baulichen Anlagen;
- Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu …
- Der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt. … § 38Paragraph 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung …
(7)Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn 1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, … § 41Paragraph 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
- anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
- baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzesausgeführt werden.baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes, ausgeführt werden. (…)
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (…) III. Erwägungen zur Sache:römisch drei. Erwägungen zur Sache: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der beschwerdegegenständliche Reitplatz nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 BauG zu qualifizieren sei, sondern als anzeigepflichtige Geländeveränderung im Sinne des § 20 Z 4 leg cit. Hiezu ist festzustellen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine Geländeveränderung zwar nicht jedenfalls eine bauliche Anlage darstellt, sie aber immer dann als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 zu qualifizieren ist, wenn für ihre Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Das weitere Kriterium der Verbindung der Anlage mit dem Boden ist im Falle einer solchen Geländeveränderung jedenfalls zu bejahen. Sie wird durch die Abtragung der Humusschicht bzw. Aufschüttung von Material auf dem bisherigen Gelände bzw. Boden hergestellt (vgl. VwGH 08.05.2008, Zl: 2006/06/0285 zum Steiermärkischen Baugesetz idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003). Bei dem für den Begriff der baulichen Anlage geforderten weiteren Merkmal der bautechnischen Kenntnisse dürfen wiederum nach der Rechtsprechung des VwGH in der Praxis keine zu großen Ansprüche gestellt werden, weshalb es rechtlich ohne Belang ist, ob die bauliche Anlage vom Bauherrn selbst oder von einem fachkundigen Unternehmen errichtet wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der beschwerdegegenständliche Reitplatz nicht als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, BauG zu qualifizieren sei, sondern als anzeigepflichtige Geländeveränderung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, leg cit. Hiezu ist festzustellen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur eine Geländeveränderung zwar nicht jedenfalls eine bauliche Anlage darstellt, sie aber immer dann als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, zu qualifizieren ist, wenn für ihre Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Das weitere Kriterium der Verbindung der Anlage mit dem Boden ist im Falle einer solchen Geländeveränderung jedenfalls zu bejahen. Sie wird durch die Abtragung der Humusschicht bzw. Aufschüttung von Material auf dem bisherigen Gelände bzw. Boden hergestellt vergleiche VwGH 08.05.2008, Zl: 2006/06/0285 zum Steiermärkischen Baugesetz in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,). Bei dem für den Begriff der baulichen Anlage geforderten weiteren Merkmal der bautechnischen Kenntnisse dürfen wiederum nach der Rechtsprechung des VwGH in der Praxis keine zu großen Ansprüche gestellt werden, weshalb es rechtlich ohne Belang ist, ob die bauliche Anlage vom Bauherrn selbst oder von einem fachkundigen Unternehmen errichtet wurde. Ein Reitplatz mit einer Fläche von ca. 22 x 60 m bedarf zur Herstellung jedenfalls bautechnischer Kenntnisse, wenn nach dem Abziehen der Humusschicht und der Aufbringung einer 40 cm hohen Schotterschicht, sowie einer 10 cm hohen Sandschicht darüber, der Boden gewalzt/verdichtet und insbesondere eine bestehende Drainage saniert wird. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Reitplatz um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 19 Z 1 BauG handelt. Ein Reitplatz mit einer Fläche von ca. 22 x 60 m bedarf zur Herstellung jedenfalls bautechnischer Kenntnisse, wenn nach dem Abziehen der Humusschicht und der Aufbringung einer 40 cm hohen Schotterschicht, sowie einer 10 cm hohen Sandschicht darüber, der Boden gewalzt/verdichtet und insbesondere eine bestehende Drainage saniert wird. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Reitplatz um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, BauG handelt. Sowohl das Nichtvorliegen einer Baubewilligung in Bezug auf ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben als auch das Nichtvorliegen einer Baufreistellung in Bezug auf ein anzeigepflichtiges Vorhaben berechtigen gemäß § 41 Abs 3 BauG die Behörde zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages. Einem solchen Auftrag steht nämlich nicht entgegen, wenn noch vor seiner Erlassung ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung oder eine Anzeige nach § 33 Abs 1 erstattet wurde. Anders wäre es nur, wenn noch vor Erlassung des Beseitigungsauftrages ein rechtmäßiger Konsens vorgelegen wäre. Da der Beschwerdeführer unbestritten bis dato kein Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht hat und auch die (verfehlte) Bauanzeige erst am 21.10.2014 erstattet hat, erweist sich der vorliegende Beseitigungsauftrag betreffend den Reitplatz als rechtens.Sowohl das Nichtvorliegen einer Baubewilligung in Bezug auf ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben als auch das Nichtvorliegen einer Baufreistellung in Bezug auf ein anzeigepflichtiges Vorhaben berechtigen gemäß , Paragraph 41, Absatz 3, BauG die Behörde zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages. Einem solchen Auftrag steht nämlich nicht entgegen, wenn noch vor seiner Erlassung ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung oder eine Anzeige nach Paragraph 33, Absatz eins, erstattet wurde. Anders wäre es nur, wenn noch vor Erlassung des Beseitigungsauftrages ein rechtmäßiger Konsens vorgelegen wäre. Da der Beschwerdeführer unbestritten bis dato kein Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht hat und auch die (verfehlte) Bauanzeige erst am 21.10.2014 erstattet hat, erweist sich der vorliegende Beseitigungsauftrag betreffend den Reitplatz als rechtens. Auch ist festzuhalten, dass es im baupolizeilichen Verfahren gemäß § 41 BauG nicht von Bedeutung ist, ob eine bauliche Anlage, die bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, auch konsensfähig ist, da dies Gegenstand eines gesondert abzuführenden baubehördlichen Verfahrens ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliegt. Auch ist festzuhalten, dass es im baupolizeilichen Verfahren gemäß Paragraph 41, BauG nicht von Bedeutung ist, ob eine bauliche Anlage, die bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, auch konsensfähig ist, da dies Gegenstand eines gesondert abzuführenden baubehördlichen Verfahrens ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliegt. Da weiters die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn sie ohne Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige benützt wird, erfolgte die Nutzungsuntersagung nach § 39 Abs 7 zu Recht. Da weiters die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn sie ohne Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige benützt wird, erfolgte die Nutzungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 7, zu Recht. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Beseitigungsauftrages und der Nutzungsuntersagung des Reitplatzes als unbegründet abzuweisen. Da aber das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass der Reitplatz nicht auf Grundstück Nr. 91/1 (nördlich der N und des Fbaches) errichtet wurde, sondern auf Grundstück Nr. 635 (südlich des Fbaches und der N) und auch keine Verwechslungsgefahr besteht, war es dem Landesverwaltungsgericht aufgetragen, die Grundstücksbezeichnung richtig zu stellen. Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass die Beleuchtungsanlage des Reitplatzes in der Zwischenzeit bereits beseitigt wurde. Da das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, war der im Instanzenzug ergangene Beseitigungsauftrag in diesem Umfang zu beheben. Zur Abstellfläche ist wiederum festzustellen, dass Fahrzeuge und Geräte, die nicht zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen im Sinne des § 19 Z 6 geeignet sind, neben der Gemeindestraße auf einer unbefestigten Fläche abgestellt wurden. Dass es sich bei dieser Abstellfläche um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 BauG handelt, wurde von der Baubehörde – im Unterscheid zum Reitplatz – nicht festgestellt und ist derartiges dem Bauakt auch nicht zu entnehmen. Es wurde zwar in diesem Bereich der bestehende Weidezaun nach innen versetzt, doch ist dies für die Qualifikation einer Fläche als Abstellfläche rechtlich unerheblich. § 41 Abs 3 und 4 BauG ermächtigen die Behörde aber nur zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages bzw. einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich baulicher Anlagen. Daraus folgt wiederum, dass die verfügte Beseitigung und auch die Untersagung der Nutzung dieser Fläche als Abstellfläche nicht auf § 41 BauG gestützt werden kann. Es war daher der Beschwerde auch hinsichtlich dieses baupolizeilichen Auftrages Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Abstellfläche ist wiederum festzustellen, dass Fahrzeuge und Geräte, die nicht zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 6, geeignet sind, neben der Gemeindestraße auf einer unbefestigten Fläche abgestellt wurden. Dass es sich bei dieser Abstellfläche um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, BauG handelt, wurde von der Baubehörde – im Unterscheid zum Reitplatz – nicht festgestellt und ist derartiges dem Bauakt auch nicht zu entnehmen. Es wurde zwar in diesem Bereich der bestehende Weidezaun nach innen versetzt, doch ist dies für die Qualifikation einer Fläche als Abstellfläche rechtlich unerheblich. Paragraph 41, Absatz 3 und 4 BauG ermächtigen die Behörde aber nur zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages bzw. einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich baulicher Anlagen. Daraus folgt wiederum, dass die verfügte Beseitigung und auch die Untersagung der Nutzung dieser Fläche als Abstellfläche nicht auf Paragraph 41, BauG gestützt werden kann. Es war daher der Beschwerde auch hinsichtlich dieses baupolizeilichen Auftrages Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.5569.2014